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Beschluss

4 LA 83/18

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2019:0711.4LA83.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2018 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 1. Kammer, Einzelrichter – und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. werden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor; jedenfalls haben die Kläger dies nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). 3 1. Das angegriffene Urteil leidet nicht unter einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 4 a) Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen § 88 VwGO verstoßen. Wie sich den Urteilsgründen entnehmen lässt, bezieht sich die klageabweisende Entscheidung auf den von den Klägern gestellten Antrag, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat den Klägern damit nichts abgesprochen, was nicht Gegenstand der Klage war. Es hat den Umfang des Klagebegehrens zutreffend bestimmt, indem es den Antrag nicht als „reine“ Bescheidungsklage, sondern als Bescheidungsklage im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ausgelegt hat. Im Gegensatz zum sozialgerichtlichen Verfahren, in der der Gegenstand einer Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG grundsätzlich nur die Bescheidung eines Antrags und nicht die Prüfung der materiellen Voraussetzungen eines Anspruchs ist (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – B 13 R 282/14 B –, juris Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 3. März 2011 – 1 BvR 2852/10 –, juris Rn. 14), ist für die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO eine generelle Beschränkung auf eine reine Bescheidungsklage auch mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nicht anerkannt (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 27 m.w.N.). Die Untätigkeitsklage unterscheidet sich von der Versagungsgegenklage allein dadurch, dass sie schon vor dem (vollständigen) Abschluss des Verwaltungsverfahrens erhoben wird; an der Bedeutung des mit ihr geltend gemachten Anliegens (des mit der Klage verfolgten Begehrens) für den Kläger ändert sich dadurch nichts (OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. August 2018 – 13 OA 279/18 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Eine Bescheidungsklage ist daher grundsätzlich als „normale“ Verpflichtungsklage auszulegen, wenn sie nicht ausdrücklich als schlichte, auf eine „Bescheidung schlechthin“ gerichtete Untätigkeitsklage erhoben wird (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 8. Juli 2003 – 1 S 229/03 –, juris Rn. 3). Dass die Kläger im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine solche Eingrenzung mit der gebotenen Eindeutigkeit vorgenommen haben, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Die Kläger tragen auch nichts zu den Voraussetzungen vor, unter denen im Verwaltungsprozess eine reine Bescheidungsklage ausnahmsweise zulässig ist. 5 b) Die Verpflichtung zur Herbeiführung der Spruchreife ist nicht verletzt. Nach § 86 Abs. 1 VwGO hat das Gericht im Rahmen des Klagebegehrens alle für die Entscheidung maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen. Danach muss das Gericht die Streitsache im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang spruchreif machen. Deshalb ist es grundsätzlich nicht zulässig, dass das Verwaltungsgericht der Behörde mit gewissermaßen zurückverweisender Wirkung die Prüfung und Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen aufgibt. Vielmehr hat es die notwendigen Prüfungen und Feststellungen selbst vorzunehmen und sodann abschließend in der Sache zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1984 – 8 C 94.82 –, juris Rn. 19; Urteil vom 10. Februar 1998 – 9 C 28.97 –, juris Rn. 9). Diesen Vorgaben wird das angegriffene Urteil gerecht. Das Verwaltungsgericht hat die Sache nicht zur Aufklärung der Voraussetzungen von § 25 Abs. 5 AufenthG an den Beklagten zurückverwiesen, sondern die aus seiner Sicht erforderlichen Feststellungen selbst getroffen. 6 Mit der Beanstandung, das Verwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang aber die Pflicht zur (vollständigen) Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, dringen die Kläger ebenfalls nicht durch. 7 Für die Rüge eines Aufklärungsmangels ist die substantiierte Darlegung erforderlich, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für die Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der ersten Instanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen zu kompensieren (OVG Schleswig, Beschluss vom 11. Juli 2018 – 2 LA 95/16 –, juris Rn. 8; vgl. ferner – die Nichtzulassungsbeschwerde betreffend – BVerwG, Beschluss vom 30. April 2019 – 2 B 59.18 –, juris Rn. 12). 8 Nach Auffassung der Kläger hat eine „Prüfung der Vorgaben, die in dem einstweiligen Anordnungsverfahren 1 B 79/14 … aufgegeben worden sind“ nicht stattgefunden. Es habe geklärt werden sollen, inwieweit die familiäre Lebensgemeinschaft der Kläger mit ihren Kindern auch in Marokko möglich wäre. Dieser Vorwurf ist schon deshalb nicht berechtigt, weil sich das angefochtene Urteil ausführlich damit beschäftigt, ob die Kläger zusammen mit ihren Kindern die erforderlichen Ausweispapiere und sonstigen Berechtigungen für eine Einreise und einen gemeinsamen Aufenthalt der ganzen Familie in Marokko erhalten können und ob die Bemühungen um eine Ausreise wegen der bei einzelnen Familienmitgliedern bestehenden Erkrankungen oder im Hinblick auf die Rechte der in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kinder unzumutbar sind. Abgesehen davon bezeichnen die Kläger auch keine Aufklärungsmaßnahme, die das Verwaltungsgericht noch hätte vornehmen sollen. 9 Die Kläger heben ferner darauf ab, dass nicht aufgeklärt worden sei, welche Aufforderungen ihnen die Ausländerbehörde zu den erforderlichen Bemühungen um eine Ausreise erteilt habe. Auch dies trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils werden zwei Vorführungen des Klägers zu 2. bei der irakischen Botschaft erwähnt (2006 und 2014). Im Übrigen legen die Kläger nicht dar, inwieweit dieser Punkt aus der Sicht des Verwaltungsgerichts streitentscheidend gewesen ist.Dass allein die Kläger der Ansicht sind, sich erst nach einer behördlichen Aufforderung um die Ausreise bemühen zu müssen, begründet nicht den Vorwurf einer unzureichenden Sachaufklärung. Die Frage, ob das erstinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (Senat, Beschluss vom 2. Mai 2019 – 4 LA 128/17 –, juris Rn. 22; vgl. ferner – zur Revisionszulassung – BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2015 – 9 B 12.15 –, juris Rn. 10). 10 Letztlich scheitert die Aufklärungsrüge auch daran, dass die Kläger zu den vorstehenden Punkten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine Beweisanträge gestellt haben. 11 c) Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. 12 aa) Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Kläger nicht als „reine“ Bescheidungsklage, sondern als Bescheidungsklage im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ausgelegt hat, stellt keine Überraschungsentscheidung dar. Aus dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs folgt keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht. Insbesondere muss das Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen. Nur wenn es an den Vortrag eines Beteiligten Anforderungen stellt, mit denen auch ein verständiger Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte, ist es zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung gehalten, einen entsprechenden Hinweis zu geben (BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 5 P 6/14 –, juris Rn. 20). Die Auslegung des Klagebegehrens durch das Verwaltungsgericht entspricht – wie ausgeführt – den anerkannten Grundsätzen des Verwaltungsprozesses. Dies war für die anwaltlich vertretenen Kläger vorhersehbar. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ändert daran nichts. 13 bb) Das rechtliche Gehör ist auch nicht dadurch verletzt worden, dass das Verwaltungsgericht die Erkenntnismittelliste erst in der mündlichen Verhandlung eingeführt hat. 14 Das Gebot rechtlichen Gehörs verlangt, dass das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Die Verwertung von Tatsachen und Beweisergebnissen setzt deshalb voraus, dass diese von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht oder sonst in das Verfahren eingeführt worden sind, und dass sich die Beteiligten hierzu äußern konnten. Es liegt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn ein Beteiligter es unterlässt, Gebrauch von den ihm verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör vor allem das Recht des Beteiligten auf Äußerung in dieser Verhandlung. Inwieweit diese Gelegenheit wahrgenommen wird, ist Sache des Beteiligten. Durch seine prozessuale Mitverantwortung wird der Anspruch auf rechtliches Gehör begrenzt (OVG Münster, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 4 A 939/17 –, juris Rn. 4 ff. m.w.N.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 15. Januar 2001 – 9 Q 207/00 –, juris Rn. 4). 15 Die Möglichkeit, sich über die Erkenntnismittel zu unterrichten, hätte den Klägern in der mündlichen Verhandlung offen gestanden. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten ausführlich erörtert worden. Bei dieser Gelegenheit haben die Kläger aber – soweit ersichtlich – keine Einsicht in die dort eingeführten Erkenntnisquellen verlangt und – bei eventuell sich ergebender Erforderlichkeit einer eingehenderen und zeitaufwendigeren Prüfung der entsprechenden Unterlagen – eine Vertagung beantragt, sondern am Schluss der Verhandlung den Klageantrag gestellt. Deswegen ist davon auszugehen, dass die Kläger es versäumt haben, sich in der mündlichen Verhandlung das von ihnen nunmehr vermisste rechtliche Gehör zu verschaffen. 16 Abgesehen davon erfordert eine Gehörsrüge regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was der Prozessbeteiligte bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BVerwG, Beschluss vom 31. August 2016 – 4 B 36/16 –, juris Rn. 3). Auch hieran fehlt es. 17 cc) Die Kläger mussten davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen von § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG prüfen würde. Deshalb bedurfte es keinen gesonderten gerichtlichen Hinweises etwa dazu, dass das Verhalten des Klägers zu 2. in der irakischen Botschaft im Jahr 2014 für die gerichtliche Entscheidung von Bedeutung sein konnte, und auch keines Hinweises auf die einschlägigen Fundstellen in der Ausländerakte. Abgesehen davon bestreitet der Kläger auch jetzt nicht, dass er bei jener Gelegenheit einen Reisepass nicht beantragen wollte. 18 2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 19 Die Kläger sind der Auffassung, ihnen könne ein Verstoß gegen ihre Mitwirkungspflichten im Rahmen von § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG nur vorgehalten werden, wenn sie zur konkreten und bestimmten Mitwirkung unter Belehrung über die Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung aufgefordert worden seien. Dem ist nicht zu folgen; die von den Klägern zitierte Literaturstelle betrifft auch nicht diese Norm, sondern § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG(Fränkel, in: Hofmann, AufenthG, 2. Auflage 2016, § 25 Rn. 30). Nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts hat ein ausreisepflichtiger Ausländer alle zur Erfüllung der Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen zur Klärung seine Identität und zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers einschließlich der Beschaffung von Dokumenten grundsätzlich auch ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde einzuleiten (sog. Initiativpflicht, vgl. VGH München, Beschluss vom 8. Januar 2018 – 19 C 16.670 –, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juli 2014 – 13 LB 153/13 –, juris Rn. 53; OVG Greifswald, Urteil vom 24. Juni 2014 – 2 L 192/10 –, juris Rn. 33; OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. Juni 2014 – 2 L 32/13 –, juris Rn. 16;OVG Münster, Beschluss vom 18. Juli 2011 – 17 A 175/11 –, juris Rn. 7; VGH Mannheim, Urteil vom 22. Juli 2009 – 11 S 1622/07 –, juris Rn. 87). 20 Soweit die Kläger die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus Verfahrensfehlern herleiten, wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Verfahrensrüge Bezug genommen. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. 23 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).