Beschluss
2 LB 17/19
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2020:0123.2LB17.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer, Einzelrichter – vom 15. März 2017 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 5000,00 festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger begehrt die Vergütung von ihm auferlegten und von ihm erbrachten – indes nicht ausgeglichenen – Vorgriffsstunden. 2 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 wandte sich der Kläger an den Beklagten und beantragte, ihm einen Ausgleich für geleistete Vorgriffsstunden zu gewähren. Er habe Vorgriffsstunden geleistet, jedoch keinen Ausgleich erhalten. Ein Ausgleich durch Absenkung der Unterrichtsverpflichtung sei aufgrund seiner bestandskräftigen Zurruhesetzung mit Ablauf des 31. Januar 2011 wegen dauernder Dienstunfähigkeit nicht mehr möglich. Der Beklagte stellte eine Entscheidung über diesen Antrag zunächst zurück. 3 Der Kläger hat am 23. Juli 2014 Klage erhoben. 4 Zum 1. September 2016 trat die Landesverordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden (Vorgriffsstundenverordnung – VorgriffsVO) vom 26. Juli 2016 in Kraft, nach welcher der finanzielle Ausgleich allen Lehrkräften gewährt wird, die nach der Erteilung von Vorgriffsstunden aus den in § 62 Abs. 3 des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (BesG) genannten Gründen gehindert waren, einen zeitlichen Ausgleich in dem dafür vorgesehenen Zeitraum in Anspruch zu nehmen. Die Ausgleichszahlung wird auf Antrag gewährt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VorgriffsVO), woraufhin der Kläger den entsprechenden Antrag im Oktober 2016 stellte. 5 Mit Bescheid vom 9. Dezember 2016 stellte der Beklagte fest, von den durch den Kläger erbrachten 220 Vorgriffstunden, seien 13 Vorgriffstunden durch Pflichtstundenermäßigung im Rückgabezeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 ausgeglichen worden. Die verbleibenden 207 Vorgriffstunden würden auf Grundlage der Landesverordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für schleswig-holsteinische Beamtinnen und Beamte (Mehrarbeitsvergütungsverordnung - MVergVO) mit den seit 1. Mai 2016 geltenden Stundensätzen finanziell ausgeglichen. 6 Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2016 am 9. Januar 2017 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er u.a. vortrug, die Berechnung der auszugleichenden Vorgriffsstunden sei nicht nachvollziehbar. Seiner Auffassung nach sei die Ausgleichsleistung zudem auf der Grundlage von § 2 Abs. 4 der Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (AZVO) zu berechnen und nicht nach der Landesverordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung. 7 Mit Bescheid vom 14. Februar 2017, gegen welchen der Kläger mit Schriftsatz vom 13. März 2017 ebenfalls Widerspruch einlegte, hob der Beklagte den Bescheid vom 9. Dezember 2016 auf und setzte die finanziell auszugleichenden Vorgriffsstunden auf 181 fest. 8 Der Kläger hat beantragt, 9 1. den Beklagten zu verurteilen, ihm Zahlung für ihm auferlegte und von ihm erbrachte nicht ausgeglichene Vorgriffsstunden zu leisten und zwar 10 a) für mindestens 240 nicht anderweitig vergütete Lehrerwochenstunden und 11 b) mindestens in Höhe der Entschädigung nach den Beträgen für Mehrarbeit im Schuldienst, 12 2. den Beklagten zu verurteilen, ihm auf den zu zahlenden Betrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 13 3. hilfsweise festzustellen, dass dem Kläger für Vorgriffsstunden von mindestens 240 Lehrerwochenstunden Ausgleich zu leisten ist. 14 Der Beklagte hat beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Mit Urteil vom 15. März 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage mangels (nicht mehr) gegebener Statthaftigkeit als unzulässig abgewiesen. Nach Inkrafttreten der Vorgriffsstundenverordnung setze ein finanzieller Ausgleich für Vorgriffsstunden einen entsprechenden Antrag und einen diesen Antrag bescheidenden Verwaltungsakt voraus. Statthafte Klageart sei daher allein die Verpflichtungsklage, nicht aber eine allgemeine Leistungsklage. Der darüber hinaus geltend gemachte Zinsanspruch setze einen zu zahlenden Betrag voraus. Für eine isolierte, hiervon unabhängige Entscheidung über einen Zinsanspruch fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig. 17 Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Senat mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 zugelassenen Berufung. Das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht als unzulässig durch Prozessurteil abgewiesen. Der Exekutive habe ein Wahlrecht zwischen schlichter Leistungsgewährung und solcher durch Verwaltungsakt zugestanden. Vor diesem Hintergrund sei die erhobene Leistungsklage statthaft bzw. das Verwaltungsgericht hätte zumindest auf eine Änderung der Klaganträge zu einer Verpflichtungsklage hinwirken müssen. In der Sache sei ggf. auch eine weitere Sachverhaltsaufklärung notwendig. 18 Der Kläger beantragt, 19 das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2017 aufzuheben und die Sache nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. 20 Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. II. 21 Die zugelassene Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Streitsache an das Verwaltungsgericht (vgl. § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies ist dem Senat in analoger Anwendung des § 130a Satz 1 VwGO möglich (vgl. hierzu Happ in: Eyermann/ Happ, 15. Aufl. 2019, VWGO § 130a Rn. 12 und § 130 Rn. 16), da es – wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt – nicht der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. 22 Gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Noch nicht in der Sache entschieden iSd § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat ein Verwaltungsgericht, wenn es bei einer rechtlichen Vorfrage die Weichen falsch gestellt hat und deshalb zu den wesentlichen Fragen des Rechtsstreits keine Stellung genommen hat (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1971 – VI C 39.68 –, BVerwGE 38, 139-147, Juris Rn. 35). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen hat (vgl. Happ in: Eyermann/ Happ, 15. Aufl. 2019, VwGO § 130 Rn. 12). 23 So liegt es hier. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Klage mangels Statthaftigkeit der Leistungsklage als unzulässig abzuweisen sei, da die begehrte Zahlung nur aufgrund verwaltungsaktmäßiger Bewilligung erfolgen könne, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 24 Weder das allgemeine Beamten- oder Beamtenversorgungsrecht enthält eine Vorgabe dazu, dass Auszahlungen zwingend nur aufgrund vorgängiger verwaltungsaktmäßiger Bewilligung erfolgen können, noch lässt sich hierfür etwas für den vorliegenden Sachverhalt aus § 62 Abs. 3 BesG oder der Vorgriffsstundenverordnung entnehmen. Vielmehr erfolgt insbesondere die Zahlung der Besoldung im Beamtenverhältnis regelmäßig im Wege der schlichten Leistung, sodass bei gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen auf Besoldungszahlungen die Leistungsklage als statthaft anzusehen ist (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 10 A 10945/15 –, Juris Rn. 24; im Falle der Geltendmachung nicht amtsangemessener Alimentation: BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2009 – 2 BvL 13/08 –, Juris Rn. 12). Gemäß § 1 und § 3 VorgriffsVO werden die Ausgleichszahlungen deshalb auch (auf Antrag) „gewährt“, nicht bewilligt. Das diesbezügliche Antragserfordernis alleine ist für sich genommen nicht geeignet über diesen Wortlaut hinaus die Notwendigkeit einer verwaltungsaktbasierten Handlungsform zu begründen. Dieses Verständnis findet seine Bestätigung auch in der Verwaltungspraxis der Beklagten, wie sie sich nach Aktenlage darstellt. Die Auszahlung erfolgt gerade nicht auf der Grundlage einer verwaltungsaktmäßigen Bewilligung des Zahlungsbetrages; der Zahlungsbetrag wird vielmehr lediglich formlos mitgeteilt (vgl. Bl. 88 der Gerichtsakte). Die Schreiben zur Zahl der auszugleichenden Vorgriffsstunden (vgl. Bl. 82 der Gerichtsakte) stellen insoweit keine feststellenden Verwaltungsakte über eine Gewährungsvoraussetzung dar, sodass auch für den Fall der Geltendmachung erbrachter, nicht ausgeglichener Vorgriffstunden von der Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage auszugehen ist (vgl. zum nordrhein-westfälischen Recht: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. September 2011 – 3 A 280/10 –, Juris Rn. 29). 25 Vor diesem Hintergrund hält es der Senat, auch um dem Kläger keine Tatsacheninstanz zu nehmen, für sachgerecht, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, da dort noch nicht über die Begründetheit der Klage entschieden worden ist. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund sachgerecht, dass (auch) die Höhe der zu erstattenden Vorgriffsstunden und ihr etwaiger teilweiser vorheriger Ausgleich streitig ist, sodass es insoweit zumindest einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedarf. 26 Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bleibt diese der Endentscheidung vorbehalten. 27 Gründe, die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG zuzulassen, liegen nicht vor. 28 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.