Urteil
2 LB 20/19
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2020:0324.2LB20.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Berufungskläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufungskläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger sind iranische Staatsangehörige, persischer Volkszugehörigkeit und christlichen Glaubens. Sie begehren ihre Anerkennung als Asylberechtigte iSd. Art. 16a GG. 2 Die Kläger reisten nach eigenen Angaben von Iran auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten am 21. November 2014 Asylanträge. 3 Der Kläger gab zur Begründung seines Asylantrages an, bereits im Iran zum christlichen Glauben konvertiert zu sein. Nach einer Lebenskrise aufgrund des Unfalltodes von Familienangehörigen habe er an assyrischen Gottesdiensten in Hauskirchen teilgenommen und sich taufen lassen. Deshalb sei er zweimal von der Justizbehörde vorgeladen worden. Man werfe ihm die Verbreitung der christlichen Religion vor. Dies habe auch zu einer Ausreisesperre geführt. Dies könne er durch die Vorladungsschreiben sowie eine Taufurkunde belegen. In der Bundesrepublik sei er in einer evangelischen Kirchengemeinde konfirmiert worden. 4 Die Klägerin gab an, den Iran aus Liebe zu ihrem Ehemann mit verlassen zu haben, da dieser verfolgt worden sei. Sie selbst habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. In der Bundesrepublik Deutschland habe sie nach der Einreise eine evangelische Kirche aufgesucht, einen Taufkurs absolviert und sich taufen und konfirmieren lassen. 5 Mit ihrer am 7. Juni 2017 erhobenen Klage haben sich die Kläger gegen die ablehnende Entscheidung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 24. Mai 2017 – – gewandt. Das Bundesamt lehnte darin die beantragte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung ab (Nr. 1 und Nr. 2). Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Nr. 3). Es wurde ferner festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Mit Nr. 5 wurden die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und die Abschiebung nach Iran angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr.6). 6 Zur Begründung der Klage haben sich die Kläger auf ihren bisherigen Vortrag bezogen. Zu der Gefahr der Verfolgung aufgrund ihres christlichen Glaubens, komme im Fall der Klägerin eine schwere psychische Erkrankung hinzu. 7 Sie haben beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. Mai 2017 – – zu verpflichten, 9 1. sie als Asylberechtigte anzuerkennen; 10 2. ihnen gemäß § 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; 11 3. hilfsweise ihnen gemäß § 4 AsylG subsidiären Schutz zuzusprechen; 12 4. weiter hilfsweise die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. 13 Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. 14 Aufgrund Beschlusses vom 3. August 2017 hat das Verwaltungsgericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Auswärtigen Amtes zur Authentizität der vorgelegten Dokumente Beweis erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen. 15 Mit Auskunft vom 5. Juni 2018 hat das Auswärtige Amt hierzu mitgeteilt, dass die Vorladungsurkunden Aktenzeichen aufweisen würden, die nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes in der iranischen Justiz nicht verwendet würden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass das Dienstsiegel keine Kammernummer und daneben in der Dimensionierung eine außergewöhnliche Größe aufweise. Zudem würden beide Vorladungen das gleiche Datum aufweisen, obwohl dem Grunde nach die Vorladung mit Schilderung der rechtlichen Konsequenzen bei nochmaligem Nichterscheinen erst dann verfasst werde, wenn der Ladungstermin versäumt worden sei. Im Rahmen einer Recherche vor Ort habe der Bischof der Diozöse … die vorgelegte Taufurkunde als „offenkundige Fälschung“ eingestuft. 16 Mit Urteil vom 11. Juli 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage nach informatorischer Anhörung der Kläger in der mündlichen Verhandlung abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des Klägers zu den Geschehnissen im Iran in weiten Teilen detailarm und oberflächlich seien. Zudem sei er aufgrund der Vorlage gefälschter Dokumente unglaubwürdig. Die behauptete im Iran erfolgte Abwendung des Klägers vom Islam sowie hieran anknüpfende Verfolgungshandlungen seien unglaubhaft. Vor diesem Hintergrund würden die Kläger auch hinsichtlich der Ausübung ihres behaupteten christlichen Glaubens in der Bundesrepublik Deutschland eine asylverfahrenstaktisch motivierte Haltung aufweisen. 17 Mit der vom Senat mit Beschluss vom 8. November 2019 zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Ihre Zuwendung zum christlichen Glauben sei ernst und tiefgreifend. Die eingereichten Dokumente seien keine Fälschungen. Dass beide Vorladungen durch das Revolutionsgericht ein identisches Datum aufweisten, sei damit zu erklären, dass dieses in Zusammenhang mit dem Aktenzeichen stehe. Es bezeichne das Datum, an dem die Ermittlungsakte angelegt worden sei und könne dementsprechend nicht belegen, dass es sich um Fälschungen handele. Hinsichtlich der vorgelegten Taufurkunde sei festzuhalten, dass es sich entgegen des vorgelegten Musters nicht um eine solche im Engeren Sinne handele. Offizielle Taufurkunden würden für erwachsenen Konvertiten nicht verwendet, da sich der Geistliche strafbar machen würde und sich selbst und seine Gemeinde einer erheblichen Verfolgungsgefahr aussetzen würde. Die Kläger würden sich über dies in der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde … engagieren und aktiv am Gemeindeleben teilnehmen. Der Kläger sei nunmehr als bürgerliches Mitglied in den Kirchengemeinderat berufen worden. 18 Die Kläger beantragen, 19 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 10. Kammer, Einzelrichter – vom 11. Juli 2018 (10 A 640/17) zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. Mai 2017 zu verpflichten, 20 1. sie als Asylberechtigte anzuerkennen; 21 2. hilfsweise ihnen gemäß § 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; 22 3. weiter hilfsweise ihnen gemäß § 4 AsylG subsidiären Schutz zuzusprechen; 23 4. höchst hilfsweise die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen; 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Berufung zurückzuweisen. 26 Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2020 ergänzend und getrennt voneinander informatorisch angehört worden. Entscheidungsgründe 27 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zurecht abgewiesen. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), noch auf die Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a GG), oder die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG). Die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG können sie ebenfalls nicht verlangen. 28 Sowohl für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch für die Anerkennung als Asylberechtigte fehlt es an einem glaubhaften, substantiierten und in sich widerspruchsfreien Vortrag sowohl hinsichtlich erlittener Vorverfolgung im Iran, als auch hinsichtlich drohender Verfolgung bei Rückkehr dorthin. 29 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt der Asylbewerber seiner ihm im Asylverfahren obliegenden Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO nur dann, wenn er drohende oder bereits erlittene politische Verfolgung in „schlüssiger“ Form vorträgt. Hierzu ist erforderlich, dass er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung flüchtlingsrelevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hat. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (stRspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 – 9 C 68.81 –, Juris Rn. 5; Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, Juris, Rn. 8; Beschluss vom 15. August 2003 – 1 B 107.03 –, Juris Rn. 5). 30 Eine konversionsbedingte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt dabei zunächst voraus, dass der Asylbewerber sich tatsächlich dem christlichen Glauben zugewandt hat, also ein ernst gemeinter, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsels vorliegt. Diese Frage ist höchstpersönlicher Natur und kann (und muss) allein vom Asylbewerber glaubhaft gemacht werden. Hierbei kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers an, die das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – 10 C 13.09 –, Juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 29. September 2017 – 2 LA 67/16 –, Juris Rn. 11). Denn es ist ureigene Aufgabe des Gerichts, die Ernsthaftigkeit eines vom Asylbewerber behaupteten Glaubenswechsels zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, Juris LS und Rn 9; Senatsbeschluss vom 29. September 2017, a.a.O.) 31 Weiter ist erforderlich, dass der Konvertit für den iranischen Staat in Erscheinung tritt, weil es sich um eine exponierte Persönlichkeit handelt oder er seinen Glauben in verfolgungsrelevanter Weise öffentlich leben z.B. durch Missionierung oder Teilnahme an öffentlichen Riten. Denn zum Christentum konvertierte (ehemalige) Muslime können durch die Glaubensausübung im Iran zwar landesweit einer beachtlichen Gefahr von Verfolgungshandlungen durch den iranischen Staat ausgesetzt sein (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Iran, Stand: 26. Februar 2020, Seite 14). Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln besteht eine Verfolgungsgefahr jedoch nur, wenn die Konvertiten nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten, eine herausgehobene Rolle einnehmen oder ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen (vgl. etwa Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Iran –, Gesamtaktualisierung am 03.07.2018, Seite 47 ff.; so auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Oktober 2019 – 6 A 3923/19.A –, Juris Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. November 2015 – 14 ZB 13.30207 –, Juris Rn. 6). 32 Dabei ist hingegen nicht notwendig, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann die Qualität einer Verfolgung erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, Juris Rn. 26). Der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung führt jedoch nur dann zu einer hinreichend schweren Verletzung der Religionsfreiheit, wenn die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung der religiösen Identität des Asylbewerbers besonders wichtig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, Juris Rn. 29; Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, Juris Rn. 11). 33 Der bloße Formalakt einer im Ausland erfolgten Taufe begründet für sich jedoch keine Verfolgungsgefahr im Iran. Es gibt keine Erkenntnisse dahingehend, dass allein der bloß formale Glaubenswechsel zum christlichen Glauben mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen könnte (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 10 – Iran –, Situation der Christen vom 1. März 2019, Seite 9 ff.; so auch Bayerischer VGH, Urteil vom 25. Februar 2019 – 14 B 17.31462 –, Juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. April 2014 – A 3 S 269/14 –, Juris Rn. 6; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Mai 2013 – 5 A 1062/12.A –, Juris Rn. 8 ff.). Den iranischen Behörden ist vielmehr bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylbewerber aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland dauernden Aufenthalt zu finden. Die iranischen Behörden schätzen die Nachfluchtaktivitäten iranischer Asylbewerber realistisch ein und ziehen aus diesen Umständen ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen Rückschluss auf die religiöse Gesinnung des Asylbewerbers (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2017 – a.a.O. –, Juris Rn. 14 m.w.N.). Auch neuere Erkenntnisse ziehen diese Annahme nicht in Zweifel. 34 Diesen Anforderungen wird das klägerische Vorbringen nach der im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten informatorischen Anhörung durch den Berichterstatter nicht gerecht. Das Gericht ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger aufgrund einer im Iran erfolgten Konversion und der Teilnahme an hauskirchlichen Zusammenkünften der Strafverfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt war. Die Klägerin schildert in diesem Zusammenhang bereits kein eigenständiges Fluchtschicksal, welches geeignet wäre eine Gefährdungsprognose als tragfähig erscheinen zu lassen. Eine Ausreisesperre habe ihr gegenüber nicht vorgelegen, so dass sie bereits nach eigenem Vortrag unverfolgt ausgereist ist. Soweit die Kläger darüber hinaus eine in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Zuwendung zum christlichen Glauben geltend machen, ist das Gericht nicht überzeugt, dass diese auf einer ernstgemeinten, nachhaltigen Glaubensentscheidung beruht und die Kläger die christlichen Glaubensinhalte für sich als innerlich verbindlich und identitätsprägend empfinden und sie hieran anknüpfend der (drohenden) Verfolgung durch das iranische Regime ausgesetzt gewesen sind bzw. sein werden. 35 Das Vorbringen zu einer religionsbedingten (Vor-)Verfolgung im Iran ist bereits mangels Glaubwürdigkeit des Klägers als unglaubhaft anzusehen. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Dokumente, auf die der Kläger sein Verfolgungsschicksal stützt, nach Überzeugung des Gerichts gefälscht sind. Hinsichtlich der eingereichten Vorladungen ergibt die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. Juni 2018, dass die Vorladungen Aktenzeichen aufweisen, die nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes in der iranischen Justiz keine Verwendung finden würden. Zudem beinhalte das Dienstsiegel keine Kammernummer weise in der Dimensionierung eine außergewöhnliche Größe auf. Ungeachtet etwaiger weiterer Abweichungen bezüglich der Datierung der Vorladungen, hat der Kläger im Berufungsverfahren schon nicht versucht diese Umstände zu plausibilisieren. Für das Gericht ergeben sich damit keine Zweifel daran, dass es sich bei den Vorladungsdokumenten um Fälschungen handelt. Im Hinblick auf die vorgelegte „Taufbescheinigung“ ist nach Auffassung des Gerichts ebenfalls von einer Fälschung auszugehen. Insoweit stellt das Berufungsvorbringen das Ergebnis der Auskunft des Auswärtigen Amtes, wonach es sich nach Meinung des Bischofs der Diözese … um eine „offenkundige Fälschung“ handele, ebenfalls nicht in Frage. Der Plausibilisierungsversuch des Klägers erscheint dem Gericht in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar. So meint der Kläger selbst, dass offizielle Taufurkunden für erwachsenen Konvertiten nicht verwendet würden, da sich der Geistliche strafbar machen würde und sich selbst und seine Gemeinde einer erheblichen Verfolgungsgefahr aussetzen würde. Weshalb dies im Falle einer – namentlich unterzeichneten – inoffiziellen „Taufbescheinigung“ anders sein sollte, erschließt sich dem Gericht nicht. Anknüpfungspunkt für die Strafbarkeit des Geistlichen ist nicht der Umstand der Ausstellung einer Bescheinigung, sondern die Taufe eines Konvertiten. Es erscheint vor dem Hintergrund der drohenden Konsequenzen damit lebensfremd, dass ein Geistlicher im Iran irgendeine Art der Bescheinigung über eine solche Taufe mit seinem Namen unterzeichnen und Dritten aushändigen würde. 36 Auch ungeachtet dessen, erweist sich der Vortrag des Klägers zu den Geschehnissen im Iran jedoch als unglaubhaft. Das Vorbringen zur Hinwendung zum Christentum (katholisch-assyrischer Ausprägung) bleibt stereotyp. Der Kläger war nach eigenem Vorbringen nie überzeugter Moslem, sodass nicht nachvollziehbar ist, warum er – wenn auch in der Situation des Verlustes von Familienangehörigen – gerade in einer anderen Religion Hilfe gesucht haben soll. Es erscheint ebenfalls nicht schlüssig, dass sich die Kläger (insbesondere der Kläger) nach der behaupteten Vorladung durch das Revolutionsgericht zunächst in der Villa eines Bekannten versteckt haben wollen, dann aber nach Teheran zur französischen Botschaft fahren, um ein Visum zwecks Ausreise über den Flughafen Teheran zu erlangen und so die Wahrscheinlichkeit eines Aufgriffs durch die Sicherheitsbehörden zu erhöhen. 37 Die Annahme der Unglaubhaftigkeit des klägerischen Vortrages wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass dieser durchaus Details wie tatsächlich existierende Personen und Orte zu den behaupteten Hauskirchenzusammenkünften wiedergibt. Der Kläger verfügt nach dem Eindruck des Gerichts über die Kenntnisse und Fähigkeiten, um die vorgetragenen Geschehnisse unabhängig von tatsächlich Erlebtem zusammenzustellen und vorzutragen. Als Informatiker ist es nicht unwahrscheinlich anzunehmen, dass er in der Lage war, die für seine Angaben erforderlichen Informationen zusammenzutragen. 38 Danach ist zwar davon auszugehen, dass das Konversionsvorbringen insgesamt allein aus asyltaktischen Gründen erfolgt. Denn der Kläger schildert insoweit keinen neuen, das Vorfluchtvorbringen überlagernden Strang zu einem identitätsprägenden inneren Einstellungswandel (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. Februar 2019 – 14 B 17.31462 –, Juris Rn. 57; so wohl auch BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 1 B 42/19 –, Juris Rn. 4-5). Eine in der in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Zuwendung zum christlichen Glauben erscheint indes auch aus anderen Gründen unglaubhaft. Der Annahme eines ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsels des Klägers, steht nach Auffassung des Gerichts bereits entgegen, dass er zunächst nach eigenen Angaben im Iran den christlichen Glauben in katholisch-assyrischer Ausprägung angenommen und ausgeübt haben will und sich nach Einreise in die Bundesrepublik dann jedoch unmittelbar in eine evangelisch-lutherische Kirchengemeinde begeben hat, in welcher er sich später auch hat konfirmieren lassen. Der Kläger legt insoweit nicht schlüssig dar, weshalb er nicht zunächst versucht hat, zur einer assyrischen Kirchengemeinde Kontakt aufzunehmen. Dies erscheint angesichts der Unterschiede der Konfessionsfamilien nicht nachvollziehbar. Auf derartige Unterschiede angesprochen, bleibt das Vorbringen überdies oberflächlich. Auch die Schilderung, wie der christliche Glaube seinen Alltag in Deutschland präge, bleibt detailarm, oberflächlich und stereotyp, indem der Kläger angibt er versuche ein besserer und hilfsbereiter Mensch zu werden und ein Beitrag zur Gesellschaft zur leisten. Vor diesem Hintergrund ist auch der Umstand, dass der Kläger sich – als bürgerliches Mitglied des Kirchengemeinderates – aktiv in seiner Kirchengemeinde engagiert, nicht geeignet eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. 39 Ein ernst gemeinter, der inneren Überzeugung folgender Glaubenswechsel liegt nach Auffassung des Gerichts auch im Falle der Klägerin nicht vor. Sie schildert bereits kein konkretes Hinwendungsereignis. Ihr Vortrag bleibt ebenfalls detailarm und oberflächlich, wenn sie insoweit lediglich angibt, von ihrem Ehemann im Iran zwar viel über das Christentum gelernt zu haben, sich jedoch dem Glauben aus Angst vor Repressalien nicht weiter angenähert zu haben. Weshalb eine Zuwendung zum christlichen Glauben – zumindest im privaten Rahmen – nicht bereits im Iran erfolgte, wird damit nicht plausibilisiert. Vor diesem Hintergrund ist die Geschwindigkeit des Konversionsprozesses in der Bundesrepublik Deutschland unglaubhaft. Die Schilderung, wie der christliche Glaube ihren Alltag in Deutschland präge, bleibt ebenfalls detailarm oberflächlich und stereotyp, indem die Klägerin angibt, dass die kirchliche Gemeinde so hilfsbereit sei, ohne dass eine Gegenleistung erwartet werde. Gegen die Annahme, dass die Klägerin die christlichen Glaubensinhalte für sich als innerlich verbindlich und identitätsprägend empfindet, spricht zudem der Umstand, dass trotz Taufe und Konfirmation, eine christliche Trauung – trotz Vorschlags seitens der Kirche – nicht in Erwägung gezogen worden ist. 40 Die vorgetragene Integration in die Kirchengemeinde und das Engagement in dieser, mögen im Falle der Kläger der Annäherung an westliche Lebensverhältnisse sowie der Verbesserung ihrer Bleibeperspektive im Bundesgebiet dienen, sie sind jedoch nicht geeignet zu belegen, dass sich diese tatsächlich dem christlichen Glauben zugewandt haben. Eine andere Bewertung ergibt sich dabei auch nicht aus den schriftlichen Stellungnahmen der Kirchengemeinde der Kläger. Die Einschätzung einer Dritten, auch wenn diese Pastorin der aktuellen Kirchengemeinde des Asylbewerbers ist, kann die allein vom Gericht zu beurteilende Ernsthaftigkeit einer vom Asylbewerber behaupteten Konversion nicht ersetzen (Senatsbeschluss vom 29. September 2017 – a.a.O. –, Juris Rn. 12) 41 Die Kläger können angesichts dessen auch keinen subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG genießen. Sie bringen mangels Glaubhaftigkeit ihres Vortrages keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Form der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) droht. 42 Nichts Anderes gilt für den hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. 43 Die nach Maßgabe der §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG iVm. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. 44 Gegen die Entscheidung, das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate zu befristen, ist nichts zu erinnern, da keine Ermessensfehler ersichtlich sind. Es sind insbesondere von den Klägern keine Aspekte vorgetragen, die zu ihren Gunsten zu einer kürzeren Befristung als 30 Monate oder gar Absehen von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot führen müssten. 45 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. 46 Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.