Beschluss
2 KN 5/19
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2020:0813.2KN5.19.00
11Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Timmendorfer Strand vom 20. November 2019, mit Ausnahme des § 10 der Satzung, unwirksam ist. Insoweit wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege eines Normenkontrollverfahrens gegen die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Timmendorfer Strand vom 20. November 2019 (– ZwWStS –). Diese Satzung ist ausweislich ihres § 11 mit Rückwirkung zum 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt worden. Unter dem 3. Juni 2020 (Ausfertigung am 4. Juni 2020) beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin eine neue Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in ihrem Gemeindegebiet (– ZwWStS-2020 –). Gemäß § 11 Abs. 1 dieser Satzung wird die streitgegenständliche Satzung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 durch diese ersetzt. 2 Die Antragstellerin ist seit August 2013 Eigentümerin des als Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung genehmigten und im Jahr 1957 erbauten Objekts … in der Gemeinde Timmendorfer Strand, Ortsteil …, welches sie für sich und ihre Familie nutzt. 3 Die Vorgängersatzungen waren mit dem Ergebnis, dass der darin enthaltene Steuermaßstab gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierende Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit verstößt, Gegenstand eines Verfahrens vor dem Senat (Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 92/18 –) und dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27. November 2019 – 9 C 4.19 –), in dem sich die Klägerin erfolgreich gegen Vorauszahlungsbescheide für die Jahre 2014 und 2015 gewandt hatte. Wie in den Vorgängersatzungen wird die Zweitwohnungsteuer aufgrund einer Jahresrohmiete nach dem Wert im Hauptfeststellungszeitraum 1. Januar 1964 festgesetzt, die entsprechend dem Preisindex der Lebenshaltung für Wohnungsmieten gesteigert wird. Die in der streitgegenständlichen Satzung geltenden Regelungen zum Steuergegenstand und Steuermaßstab entsprechen denen der Vorgängersatzungen vom 30. Juni 2000 in der Fassung der ersten Nachtragssatzung vom 29. Juni 2007, der zweiten Nachtragssatzung vom 18. Dezember 2009 und der dritten Nachtragssatzung vom 14. Dezember 2012, sowie der vierten Nachtragssatzung vom 19. Dezember 2014. Sie lauten zum Steuermaßstab: 4 § 4 Steuermaßstab (1) Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der Wohnung, multipliziert mit dem Verfügbarkeitsgrad gemäß Abs. 5. (2) Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. Die Vorschriften des § 79 des Bewertungsgesetzes in Fassung vom 26. September 1974 (BGBl. I S. 2370 ff) finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahresrohmieten, die gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965 (BGBl, I S. 851) vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01. Januar 1964 festgestellt wurden, jeweils für das Erhebungsjahr auf den September des Vorjahres hochgerechnet werden. Die Hochrechnung gibt die statistische Steigerung der Wohnungsmieten in der Zeit vom 01.01.1964 bis zum 30.09. des dem jeweiligen Erhebungszeitraum vorausgehenden Jahres wieder. Grundlage für die Berechnung des Hochrechnungsfaktors bis zum Monat Januar 1995 ist die Steigerung der Wohnungsmieten nach dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet, der vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde (Bruttokaltmieten, Reihe Wohnungsmiete insgesamt). Ab Januar 1995 erfolgt die Hochrechnung entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Nettokaltmiete, Reihe Nettokaltmiete insgesamt) aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland, der vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. (3) Ist eine Jahresrohmiete nicht zu ermitteln, so tritt an die Stelle des Mietwertes nach Abs. 2 die übliche Miete im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes. (4) Ist die übliche Miete nicht zu ermitteln, so treten an deren Stelle sechs v.H. des gemeinen Wertes der Wohnung. Die Vorschrift des § 9 des Bewertungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. (5) Der Umfang der Verfügbarkeit der Zweitwohnung für den Inhaber (Verfügbarkeitsgrad) wird wie folgt bemessen: a) eingeschränkte Verfügbarkeit 30% d.h. Verfügbarkeit bis zu 215 Tagen b) mittlere Verfügbarkeit 60% d.h. Verfügbarkeit von 216 bis 275 Tagen c) volle/nahezu volle Verfügbarkeit 100% d.h. Verfügbarkeit von mehr als 275 Tagen 5 Zudem beinhaltet § 10 der Satzung Bestimmungen zu Ordnungswidrigkeiten. 6 Mit ihrem am 26. November 2019 gestellten Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, dass die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Timmendorfer Strand vom 20. November 2019 einen verfassungswidrigen Steuermaßstab enthalte und damit gegen höherrangiges Recht verstoße. Für ihren Normenkontrollantrag bestehe auch weiterhinein Rechtsschutzbedürfnis, da die am 3. Juni 2020 beschlossene Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Timmendorfer Strand vom 4. Juni 2020 an formellen Mängeln leide, sodass die streitgegenständliche Satzung nicht durch diese ersetzt worden sei. 7 Die Antragstellerin beantragt, 8 1. festzustellen, dass die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Timmendorfer Strand vom 20. November 2019 nichtig ist; 9 2. hilfsweise für den Fall, dass die „Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Timmendorfer Strand (Zweitwohnungssteuersatzung)“ vom 4. Juni 2020 wirksam ist, festzustellen, dass die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Timmendorfer Strand vom 20. November 2019 im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 nichtig ist, im Übrigen die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen. 10 Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. 11 Sie meint, die Antragstellerin müsse um Klarstellung gebeten werden, ob mit der Rüge formeller Mängel der unter dem 3. Juni 2020 beschlossenen Satzung, die Einbeziehung dieser Satzung in den Rechtsstreit beabsichtigt sei. II. 12 Das Gericht konnte gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO i.V.m. § 66 Abs. 2 Satz 2 Landesjustizgesetz (– LJG –) unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, weil die Sach- und Rechtslage vom Senat anhand der Akten und der gewechselten Schriftsätze abschließend beurteilt werden konnte. 13 Der Normenkontrollantrag hat im Wesentlichen Erfolg. 14 Er ist überwiegend zulässig. 15 Soweit die Antragstellerin die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Timmendorfer Strand vom 20. November 2019 insgesamt angreift, ist der Normenkontrollantrag allerdings hinsichtlich des § 10 der Satzung – dieser enthält Bestimmungen zu Ordnungswidrigkeiten – bereits unzulässig. Derartige Bestimmungen in kommunalen Satzungen sind aufgrund der abdrängenden Sonderzuweisung in § 68 OWiG der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle entzogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 – 4 CN 6.03 –, Juris Rn. 27; Beschluss des Senats vom 25. Januar 2006 – 2 KN 1/05 –, Juris Rn. 3). 16 Darüber hinaus fehlt der Antragstellerin jedoch insbesondere nicht das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Die streitgegenständliche Satzung entfaltet (zumindest) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 Rechtswirkung. Die nunmehr beschlossene (und mit einem neuen Steuermaßstab versehene) Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Timmendorfer Strand vom 4. Juni 2020 ist nicht geeignet, zu einem Wegfall des Rechtschutzbedürfnisses zu führen. Die streitgegenständliche Zweitwohnungssteuersatzung ist ausweislich ihres § 11 mit Rückwirkung zum 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt worden. Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Timmendorfer Strand vom 4. Juni 2020 ist indes lediglich rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt worden und ist damit nur ab diesem Zeitpunkt geeignet, die streitgegenständliche Satzung (vgl. § 11 Abs. 1 ZwWStS-2020) zu ersetzen. Soweit der Schriftsatz der Antragstellerin vom 9. Juni 2020 Ausführungen zur formellen Unwirksamkeit dieser Satzung beinhaltet, ist diese Satzung bereits nicht Gegenstand des Verfahrens (geworden). Weder hat die Antragstellerin ihren Antrag ergänzt noch hat sie ihn umgestellt. Auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Änderung oder Ergänzung des Antrages hatte der Senat mit Verfügungen vom 26. Mai und 29. Juni 2020 sowie im Anhörungsschreiben vom 11. Juni 2020 hingewiesen, ebenso auf sein Verständnis des Hilfsantrages. 17 Unabhängig davon kommt es auf das Vorliegen dieser etwaigen formellen Mängel nicht entscheidungserheblich an. Bezugspunkt des Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 VwGO und eines damit einhergehenden Rechtsschutzbedürfnisses für einen solchen Antrag, ist nicht der jeweilige Geltungszeitraum einer Satzung, sondern die Satzung insgesamt, soweit ihr Rechtswirkung zukommt. Insoweit führt eine – während des Verfahrens eintretende – Veränderung des Geltungszeitraumes auch nicht zu einer (teilweisen) Erledigung des Normenkontrollverfahrens. Gegenstand des Verfahrens bleibt jeweils die angegriffene Satzung, unabhängig von einem etwaig nunmehr eingeschränkten Geltungszeitraum durch eine andere Satzung. 18 Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. 19 § 4 der streitgegenständlichen Satzung ist unwirksam, da er gegen höherrangiges Recht verstößt. Der für die Berechnung der Zweitwohnungssteuer zugrunde gelegte Steuermaßstab verstößt – weiterhin – gegen das Gleichbehandlungsgebot. Zu den inhaltsgleichen Bestimmungen der Vorgängersatzung(en) hatte der Senat in seinem Urteil vom 30. Januar 2019 (– 2 LB 92/18 –, Juris Rn. 75 ff.) bereits ausgeführt, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, den erneut in § 4 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung festgelegten Steuermaßstab für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer zu verwenden. Diese Regelung ist nichtig. Der darin enthaltene Steuermaßstab verstößt gegen das aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) resultierende Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit, da das für die Bemessung der Zweitwohnungsteuer im Rahmen von § 4 Abs. 2 ZwWStS angewandte Verfahren zur Ermittlung des Mietwerts als Steuermaßstab gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Eine Erhebung der Steuer nach dem weiteren Sekundär-, Hilfs- bzw. Ersatzmaßstab des § 4 Abs. 3 und 4 ZwWStS ist ebenfalls unzulässig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe sowohl des – bereits die identischen Beteiligten betreffenden – Urteils des Senats vom 30. Januar 2019 (– 2 LB 92/18 –, Juris Rn. 77 ff.), als auch des diese Entscheidung bestätigenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2019 (– 9 C 4.19 –, Juris Rn. 15 ff.) verwiesen. Zudem hat auch das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Berechnung einer Zweitwohnungsteuer aufgrund einer nach dem Wert im Hauptfeststellungszeitraum 1. Januar 1964 festgesetzten und entsprechend dem Preisindex der Lebenshaltung für Wohnungsmieten gesteigerten Jahresrohmiete gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (vgl. zum Ganzen: Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 – 1 BvR 807/12 –, Juris Rn. 25 ff.). 20 Dies hat auch nicht lediglich die Teilunwirksamkeit der streitgegenständlichen Satzung zur Folge. Sie ist vielmehr insgesamt unwirksam. Die Teilbarkeit einer Norm ist unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB zu verneinen, wenn der fehlerbehaftete Teil mit dem übrigen Normgefüge – bzw. einem wiederum abtrennbaren Teil davon – so verflochten ist, dass die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen bleiben kann. Dies ist dann der Fall, wenn der verbleibende Teil nicht der Rechtsordnung entspricht, etwa eine unter Gleichheitsaspekten unzureichende Regelung darstellt oder den gesetzlichen Regelungsauftrag verfehlt. Dabei ist auf den (objektivierten) mutmaßlichen Willen des Normgebers abzustellen (vgl. zu den in ständiger Rechtsprechung angenommenen Voraussetzungen bei normativen Regelungen: BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 – 2 C 74.10 – Juris Rn. 28, und vom 27. März 2011 – 2 C 50.11 – Juris Rn. 11, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 9 B 17.15 – Juris Rn. 9, jeweils m.w.N.). 21 Hinsichtlich der in § 4 ZwWStS erfolgten Bestimmung des Steuermaßstabes fehlt es hinsichtlich des in Absatz 2 normierten Primärmaßstabes sowie der in den Absätzen 3 und 4 normierten Sekundärmaßstäbe an der objektiven Teilbarkeit (vgl. bereits Urteil des Senats vom 30. Januar 2019 – a.a.O. –, Juris Rn. 121). Die Nichtigkeit der Regelung in § 4 der Satzung führt nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Rechtsgedanken des § 139 BGB zudem zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Denn ohne den in § 4 der Satzung normierten Steuermaßstab verliert sie ihre Kernregelung und stellt damit insgesamt kein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk mehr dar, das der Satzungsgeber ohne den nichtigen Teil erlassen hätte (stRspr., vgl. zu diesen Voraussetzungen zuletzt: Senatsurteile vom 15. August 2019 – 2 LB 6/19 –, Juris Rn. 49, vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – Juris Rn. 111 ff. und – a.a.O.– Juris Rn. 122 ff., jeweils m.w.N). 22 Auf den seitens der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9. Juni 2020 hilfsweise gestellten Antrag zu 2., sowie die mit diesem in Zusammenhang stehenden hilfsweisen Beweisanregungen, kommt es danach nicht mehr entscheidungserheblich an. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO. 24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 und §§ 711, 709 ZPO. § 708 Nr. 10 ZPO gilt entsprechend für Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, in denen es, wie im Normenkontrollverfahren, als letzte Tatsacheninstanz entscheidet (vgl.Urteil des Senats vom 3. September 2019 – 2 KN 5/16 –, Juris Rn. 48 m.w.N.). 25 Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.