Urteil
2 LB 6/19
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2019:0815.2LB6.19.00
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Leitsätze
1. Bei wiederkehrenden Beiträgen muss den Grundstückseigentümern nach § 8a Abs. 1 Satz 1 KAG (juris: KAG SL) im von der Gemeinde gebildeten Abrechnungsgebiet ein „besonderer“ Vorteil zu Teil werden; dies gilt auch dann, wenn das gesamte Gemeindegebiet zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst wird. (Rn.30)
2. Ein „besonderer Vorteil“ im Sinne des § 8a Abs. 1 Satz 1 KAG (juris: KAG SL) liegt nach § 8a Abs. 2 Satz 2 KAG (juris: KAG SL) nur dann vor, wenn zwischen den im Abrechnungsgebiet liegenden Verkehrsanlagen ein funktionaler und räumlicher Zusammenhang besteht.(Rn.31)
3. Ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang liegt außer in den in § 8a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 KAG (juris: KAG SL) aufgeführten Regelbeispielen nur zwischen Verkehrsanlagen vor, die in diesen vergleichbaren Abrechnungsgebieten liegen oder die Gebiete miteinschließen, die in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete liegen. Dabei kann die Vergleichbarkeit entweder durch Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung oder durch topografische oder sonstige räumliche Gegebenheiten erreicht werden, die das Abrechnungsgebiet zu einer ähnlichen Einheit zusammenfassen. (Rn.36)
4. An einem funktionalen Zusammenhang fehlt es jedenfalls dann, wenn Straßen in das Abrechnungsgebiet einbezogen werden, die keine Anbindung an das Verkehrsnetz im Abrechnungsgebiet haben, oder sogar solche Straßen, denen eine Anbindung an das übrige Verkehrsnetz im Gemeindegebiet fehlt.(Rn.35)
(Rn.45)
Tenor
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei wiederkehrenden Beiträgen muss den Grundstückseigentümern nach § 8a Abs. 1 Satz 1 KAG (juris: KAG SL) im von der Gemeinde gebildeten Abrechnungsgebiet ein „besonderer“ Vorteil zu Teil werden; dies gilt auch dann, wenn das gesamte Gemeindegebiet zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst wird. (Rn.30) 2. Ein „besonderer Vorteil“ im Sinne des § 8a Abs. 1 Satz 1 KAG (juris: KAG SL) liegt nach § 8a Abs. 2 Satz 2 KAG (juris: KAG SL) nur dann vor, wenn zwischen den im Abrechnungsgebiet liegenden Verkehrsanlagen ein funktionaler und räumlicher Zusammenhang besteht.(Rn.31) 3. Ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang liegt außer in den in § 8a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 KAG (juris: KAG SL) aufgeführten Regelbeispielen nur zwischen Verkehrsanlagen vor, die in diesen vergleichbaren Abrechnungsgebieten liegen oder die Gebiete miteinschließen, die in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete liegen. Dabei kann die Vergleichbarkeit entweder durch Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung oder durch topografische oder sonstige räumliche Gegebenheiten erreicht werden, die das Abrechnungsgebiet zu einer ähnlichen Einheit zusammenfassen. (Rn.36) 4. An einem funktionalen Zusammenhang fehlt es jedenfalls dann, wenn Straßen in das Abrechnungsgebiet einbezogen werden, die keine Anbindung an das Verkehrsnetz im Abrechnungsgebiet haben, oder sogar solche Straßen, denen eine Anbindung an das übrige Verkehrsnetz im Gemeindegebiet fehlt.(Rn.35) (Rn.45) Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben, indem es den angefochtenen Bescheid vom 3. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2017 aufgehoben hat, weil er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mit § 2 Abs. 1 iVm Abs. 2 der Satzung der Gemeinde Oersdorf über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung/ wiederkehrende Beiträge) vom 16. Mai 2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25. August 2015 hat die Gemeinde Oersdorf sämtliche Verkehrsanlagen im Gemeindegebiet mit Ausnahme der Teile von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, die außerhalb festgesetzter Ortsdurchfahrten liegen, zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefasst. Danach wäre der Kläger zwar grundsätzlich zu wiederkehrenden Beiträgen für seine beiden Grundstücke heranzuziehen, da diese an einer erfassten Straße – der … Str. … – liegen und damit zum normierten Abrechnungsgebiet gehören. Angemerkt sei hierzu allerdings, dass dabei vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff auszugehen gewesen wäre, wonach ein Flurstück nur dann ein Grundstück im Rechtssinne ist, wenn es im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen Nummer geführt wird und insoweit kann es zwar mit diesem identisch sein, muss es aber nicht; vgl. dazu: Urteil des Senats vom 17. August 2018 - 2 LB 83/18 -, juris, Rn. 39 m.w.N.). An einer danach grundsätzlich gebotenen getrennten Veranlagung für jedes Grundstück fehlt es bislang. Dem muss der Senat aber nicht weiter nachgehen, denn die in § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 der Satzung enthaltene Zusammenfassungsentscheidung genügt bereits nicht dem einfachgesetzlichen Erfordernis des § 8a Abs. 2 Satz 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG). Nicht sämtliche Verkehrsanlagen im Gemeindegebiet, die die Gemeinde Oersdorf in § 2 Abs. 1 der Satzung zu einer öffentlichen Einrichtung zusammengefasst hat, stehen in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang (1). Ohne wirksam bestimmtes Abrechnungsgebiet, deren Festsetzung der Gemeinde als Ortsgesetzgeber obliegt (vgl. § 8a Abs. 1 Satz 2 KAG), stellt die Straßenausbaubeitragssatzung keine gültige Rechtsgrundlage zur Erhebung eines wiederkehrenden Beitrages dar und ist damit nichtig (2). Auf weitere, zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfragen und Einwendungen gegen die Satzung und damit gegen die Abgabenerhebung kommt es deshalb nicht mehr an (3). 1. Gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 KAG, an dessen Verfassungsmäßigkeit keine Zweifel bestehen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 -1 BvR 668/10 u.a. -, Rn. 46, 55 zu § 10a des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabegesetzes - KAG RP - in der Fassung des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12. Dezember 2006 ), können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge die jährlichen Investitionsaufwendungen für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) ihres gesamten Gebiets oder einzelner Abrechnungseinheiten (Gebietsteile) als wiederkehrender Beitrag auf alle in dem Gebiet oder in dem Abrechnungsgebiet gelegenen Grundstücke verteilt werden, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der im Abrechnungsgebiet gelegenen Verkehrsanlagen ein besonderer Vorteil geboten wird. Die Entscheidung über die eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen trägt die Gemeinde in Wahrnehmung ihres Selbstverwaltungsrechts unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten (Satz 2). Es bedarf einer weitergehenden Begründung nur, wenn statt sämtlicher Verkehrsanlagen einzelne, voneinander abgrenzbare Gebietsteile als einheitliche öffentliche Einrichtung bestimmt werden (Satz 3). Danach muss den Grundstückseigentümern im von der Gemeinde gebildeten Abrechnungsgebiet, also von den darin gelegenen Verkehrsanlagen, anders als bei der Erhebung einmaliger Beiträge (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG) nicht nur ein Vorteil, sondern ein „besonderer“ Vorteil zu Teil werden (vgl. § 8a Abs. 1 Satz 1 KAG). Wann ein solcher vorliegt, bestimmt § 8a Abs. 2 Satz 2 KAG. Nach dieser Vorschrift müssen die in diesem Abrechnungsgebiet liegenden Verkehrsanlagen in einem funktionalen und räumlichen Zusammenhang stehen (insofern abweichend die Regelung des dem Beschluss des BVerfG vom 25. Juni 2014, a.a.O., zugrundeliegenden § 10a KAG RP). Dieser Zusammenhang ist daher auch dann notwendige Voraussetzung, wenn das gesamte Gemeindegebiet zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst wird. Der nach § 8a Abs. 2 Satz 2 KAG für die Bildung eines Abrechnungsgebiets vorausgesetzte räumliche und funktionale Zusammenhang kann nach Satz 3 der Vorschrift insbesondere deshalb gegeben sein, weil die Verkehrsanlagen - 1.- innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde oder - 2. - innerhalb selbstständiger städtebaulicher Einheiten oder - 3. - innerhalb einzelner Baugebiete (§ 1 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung) liegen. Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 KAG sind die Abrechnungsgebiete in der Satzung zu bestimmen. Die so zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefassten Verkehrsanlagen gelten dann als einheitliche kommunale Einrichtung (§ 8a Abs. 2 Satz 1 KAG). Der notwendige räumliche und funktionale Zusammenhang im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 2 KAG liegt nicht vor. Das satzungsmäßig bestimmte Abrechnungsgebiet unterfällt keinem Regelbeispiel des § 8a Abs. 2 Satz 3 KAG, da die zusammengefassten Verkehrsanlagen sowohl im Innenbereich als auch im Außenbereich liegen (a). Das satzungsmäßig bestimmte Abrechnungsgebiet erfüllt auch nicht die im Wege der Auslegung zu bestimmenden Anforderungen an den räumlichen und funktionalen Zusammenhang im Sinne des § 8a Abs. 3 Satz 2 KAG (b). a) Das Regelbeispiel des § 8a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 KAG ist nicht erfüllt. Der dort aufgeführte Begriff des „im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Gemeinde“ entspricht dem unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB. Das Gemeindegebiet und damit auch das Abrechnungsgebiet (vgl. § 2 Abs. 1 der Satzung) weist keine Bebauung auf, die trotz eventueller Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt, nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses städtebauliches Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. dazu Thiem/ Böttcher, KAG, Kommentar, Bd. 2, 20. Lieferung, Rn. 32). Das Abrechnungsgebiet besteht aus den östlich und westlich des Gewässers Ohlau liegenden Siedlungsgebieten und aus zum Teil weit im Außenbereich liegenden bebauten und unbebauten Grundstücken. Ebenso liegt das Abrechnungsgebiet nicht innerhalb selbstständiger städtebaulicher Einheiten im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 KAG. Denn es fehlt wegen der im Außenbereich liegenden, indes einbezogenen Verkehrsanlagen bzw. Grundstücke an einer abgeschlossenen, als selbstständig wirkenden Siedlungsstruktur (vgl. dazu: Thiem/ Böttcher, a. a. O., Rn. 34). Dasselbe gilt für das Regelbeispiel des § 8a Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 KAG. Aufgrund der Einbeziehung der Außenbereichsgrundstücke liegen die zusammengefassten Verkehrsanlagen nicht, wie dort voraussetzt, innerhalb einzelner, § 1 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entsprechender Baugebiete. b) Die Straßen im Abrechnungsgebiet stehen aber auch sonst nicht in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang, weil die Gemeinde Verkehrsanlagen darin einbezogen hat, die räumlich deutlich entfernt von den in den Regelbeispielen aufgezählten Gebieten liegen. Sie hat sogar Straßen und Wege in das Abrechnungsgebiet aufgenommen, die überhaupt keine Verbindung zu den sonstigen Straßen im Abrechnungsgebiet haben und teilweise nicht einmal eine solche zu den sonstigen Straßen im Gemeindegebiet. Die an diesen Straßen anliegenden Grundstücke erhalten Zugang zu den sonstigen im Abrechnungsgebiet gelegenen Verkehrsanlagen erst durch das übrige, teilweise erst durch das überregionale Verkehrsnetz. Nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 8a KAG liegt ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang außer in den dort aufgeführten Regelbeispielen (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 KAG) nur zwischen Verkehrsanlagen vor, die in diesen vergleichbaren Abrechnungsgebieten liegen oder die Gebiete mit einschließen, die in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete liegen. Dabei kann die Vergleichbarkeit zu den in den Regelbeispielen genannten Gebieten entweder durch Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung oder durch topografische oder sonstige räumliche Gegebenheiten erreicht werden, die das Abrechnungsgebiet zu einer ähnlichen Einheit zusammenfassen. In diesen Fällen ergänzen sich die Begriffe des räumlichen und des funktionalen Zusammenhangs, damit es sich auch bei den nicht in den Regelbeispielen genannten Abrechnungsgebieten um solche Gebiete handelt, die den in § 8a Abs. 1 Satz 1 KAG geforderten besonderen Vorteil aufweisen. Dies ergibt sich bereits aus der Wortwahl des Gesetzgebers. Indem er in § 8a Abs. 2 Satz 3 KAG mit den dort in Nr. 1 bis 3 genannten Regelbeispielen „innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde“ (Nr. 1), „innerhalb selbstständiger städtebaulicher Einheiten“ (Nr. 2) oder „innerhalb einzelner Baugebiete“ im Sinne des § 1 Abs. 2 BauNVO (Nr. 3), sich zur Erläuterung des räumlichen und funktionalen Zusammenhangs der bauplanungsrechtlichen Unterscheidung von Gebietskategorien bedient, definiert er, wann ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang zwischen den Verkehrsanlagen „insbesondere“ angenommen werden kann. Damit legt er zugleich fest, dass sich das gebildete Abrechnungsgebiet entweder an den charakteristischen Merkmalen der darin beispielhaft aufgeführten Gebieten orientieren muss oder dass eine solche Einheit anders hergestellt werden muss. Das schließt zwar grundsätzlich nicht aus, auch im Außenbereich liegende Verkehrsanlagen in das Abrechnungsgebiet mit einzubeziehen. Nach der Gesetzessystematik ist es zulässig, Außenbereichsstraßen mit Innenbereichsstraßen zu einem Abrechnungsgebiet zusammenzufassen (vgl. dazu Habermann in: Habermann/ Arndt, Kommunalabgabengesetz, Stand 01.2017, § 8a, Rn. 42, 49, § 8 Rn. 196; Thiem/ Böttcher a.a.O., Rn. 40), weil in Schleswig-Holstein (anders als z.B. in Rheinland-Pfalz) zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung und den Ausbau von Außenbereichsstraßen grundsätzlich Beiträge zu erheben sind. Voraussetzung ist aber in diesen Fällen, dass die Verkehrsanlagen sich in unmittelbarer Nähe zu den beispielhaft geregelten oder ihnen ähnlicher Gebiete befinden oder negativ formuliert, nicht im entfernteren Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen (vgl. auch zur inhaltsgleichen Regelung des § 6a Abs. 3 des sachsen-anhaltinischen KAG: OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 4 L 34/11 - juris, Ls 1 und Rn. 14 m.w.N. und Urteil vom 13. Januar 2005 - 4/2 K 36/03 - juris, Ls 3 und 30 ff., wonach der räumliche und funktionale Zusammenhang iSd. § 6a Abs. 3 Satz 2 KAG erst dann unterbrochen ist, wenn innerhalb einer von einer Gemeinde gebildeten Abrechnungseinheit die Teilstrecke einer Straße auf einer Länge von mehr als 100 m durch den Außenbereich verläuft). Dem Gesetzgebungsverfahren lässt sich nur entnehmen, dass mit der Einführung wiederkehrender Beiträge die Beitragslast für das einzelne Grundstück durch Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes auf die beitragspflichtigen Grundstücke in einem größeren Abrechnungsgebiet in der Regel geringer ausfallen sollte (vgl. dazu Plenarprotokoll des schleswig-holsteinischen Landtags vom 23. Februar 2012 [LT-Drucks. 17/72 S. 6191 ff., 6195]; Umdruck 17/2929: Anhörung des saarländischen Ministeriums für Inneres, Kultur und Europa zur inhaltsgleichen Regelung des dort durch Gesetz vom 24. Januar 2001 [Amtsbl. S. 530] eingeführten § 8a KAG und der dortigen Motivation des Gesetzgebers [LT Saarland-Drucks. 12/254 vom 23. Oktober 2000]). Soweit der Beklagte darauf verweist, dass in der Landtagsdebatte zum Gesetzgebungsverfahren das Solidarprinzip Leitgedanke und es gleichgültig gewesen sein soll, wo die einzelnen Grundstücke in der öffentlichen Einrichtung liegen, mag dies zutreffen. Hierauf kommt es indes nicht maßgebend an, denn der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, in § 8a Abs. 1 Satz 1 KAG das Erfordernis eines „besonderen Vorteils“ festzulegen und mit den Regelbeispielen in § 8a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 KAG eine qualifizierte räumliche und funktionale Beziehung zu verlangen, die zwischen in einem Abrechnungsgebiet zusammengefassten Verkehrsanlagen bestehen muss. Zudem ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm, die von wiederkehrenden Beiträgen „anstelle“ einmaliger Beiträge spricht (vgl. § 8a Abs. 1 Satz 1 KAG, § 8 Abs. 1 KAG), dass dem Gesetzgeber auch mit Blick auf die Gesetzessystematik bewusst war, dass Beiträge nur erhoben werden dürfen, wenn die Abgabenpflichtigen Vorteile von einer Straßenausbaumaßnahme haben. aa) Gemessen hieran hat die Gemeinde unzulässig sämtliche um den östlich gelegenen und weiter sich nach Norden erstreckenden Ortskern sowie um das westlich gelegene Neubaugebiet im Außenbereich liegende Verkehrsanlagen in einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst. Nicht alle Verkehrsanlagen bzw. Teile davon darin liegen im unmittelbaren Nahbereich an die westlich und östlich des Gewässers Ohlau grenzenden Siedlungsgebiete. So trifft dies z.B. für Teile der Winsener Straße, der Kaltenkirchener Straße sowie des Wohldweges, der Straße Graff, den Weedenweg, den Bökenboomweg, den Moorlandsweg, den Sandkuhlenweg und den Lakweg sowie die Wirtschaftswege Flassenswisch und Grabbelmoor nicht zu. Auch das im Weedenweg belegende bebaute Grundstück des Klägers in dem gemeinsam verhandelten Parallelverfahren 2 LB 7/19 kann danach nicht in ein für die ganze Gemeinde geltendes Abrechnungsgebiet einbezogen werden, weil es mit etwa 800 m zu weit vom östlichen Siedlungsgebiet entfernt liegt. Zudem trifft dies auch auf weitere im Außenbereich liegende bebaute Grundstücke zu, und zwar auf diejenigen in der Kaltenkirchener Str. 22, im Wohldweg 18 und in der Straße Graff 3 und 5, die weit entfernt von den Siedlungsgebieten liegen. Anders dürfte es mit dem bebauten Grundstück des Klägers liegen. Die im Norden des westlichen Siedlungsgebietes liegende … Straße … dürfte noch im unmittelbaren Nahbereich zum östlichen Siedlungsgebiet liegen. Ob trotz dieser Entfernungen gleichwohl aufgrund topografischer oder sonstiger Gegebenheiten nach der natürlichen Betrachtungsweise der räumliche Zusammenhang besteht oder dieser sogar darüber hinaus durch zwischen dem östlichen und westlichen Siedlungsgebiet liegende Außenbereichsflächen und der darin in vertikaler Richtung fließenden Ohlau unterbrochen bzw. begrenzt wird, kann der Senat wegen des fehlenden funktionalen Zusammenhangs (siehe dazu sogleich bb) letztlich offenlassen. Grundsätzlich kann ein räumlicher Zusammenhang durch topographische und naturräumliche Gegebenheiten, Baugebietsgrenzen, Bahnanlagen, sonstige Trassen, große unbebaute Flächen, Parkanlagen begrenzt bzw. hergestellt werden (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 11. Juni 2007 - 4 N 1359/98 - juris, Ls 3 und Rn. 48; dazu auch OVG Koblenz, Urteile vom 18. März 2003 - 6 C 10580/02 - juris, Ls 3 und Rn. 30 f. zu § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG a.F. und vom 10. Dezember 2014 - 6 A 10853/14 - juris, Rn. 18, nach denen der räumliche Zusammenhang als eine von der konkreten Lage der Verkehrsanlagen her gegebene verkehrsmäßige Verbindung umschrieben wird, wie sie grundsätzlich nur in kleineren Gemeinden, Stadt- und Ortsteilen vorliegt; im Übrigen durch topographische Gegebenheiten, Bahnanlagen, aber auch einheitliche Baugebiete begrenzt sein kann; siehe aber auch BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 58, 62 und 64). bb) Der Begriff des funktionalen Zusammenhangs verweist darauf, dass eine einzelne Verkehrsanlage ihre Verkehrsfunktion nur im Zusammenspiel mit anderen, regelmäßig übergeordneten Verkehrsanlagen erbringen kann. Damit der Begriff des funktionalen Zusammenhangs keine konturlose Weite gewinnt und damit jede Begrenzungsfunktion verliert, kann es nicht genügen, dass die zusammengefassten Verkehrsanlagen im Gemeindegebiet liegen und ihrerseits überhaupt den Zugang zum Gesamtverkehrssystem vermitteln. Die zusammengefassten Verkehrsanlagen müssen in einem konkreten Funktionsbezug zueinander stehen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Verkehrsanlagen über eine oder mehrere Straßen gebündelt bzw. vermittelt werden, von der bzw. von denen und auf die bzw. auf denen jedes daran liegende beitragspflichtige Grundstück die Zufahrt zu dem Gesamtverkehrssystem hat. Anders ausgedrückt besteht ein funktionaler Zusammenhang insbesondere dann, wenn sämtliche Grundstücke im Abrechnungsgebiet in jeder Richtung auf dieselbe Straße mit stärkerer Verkehrsbedeutung angewiesen sind, um Anschluss an das übrige Verkehrsnetz zu finden. Diese Straße mit Bündelungsfunktion muss innerhalb des Abrechnungsgebiets liegen und zum Ausbau bestimmt sein (vgl. zum Ganzen auch: Thiem/ Böttcher, a. a. O., Rn. 38a). Nur durch die Nutzung eines derart verbundenen Gesamtverkehrssystems wird jedem daran liegenden beitragspflichtigen Grundstück auch der nach § 8a Abs. 1 Satz 1 KAG erforderliche besondere Vorteil geboten. Die bloße Verbindung von Verkehrsanlagen in einem Gemeindegebiet hingegen ist nicht ausreichend. Ein funktionaler Zusammenhang wird nicht dadurch hergestellt, dass Verkehrsanlagen in einem Gemeindegebiet wegen ihrer untereinander bestehenden Verbindung in aller Regel immer auch zusammenwirken. Wäre dies der Fall, wäre auch in einer Großstadt die Bildung eines einzigen Abrechnungsgebiets aus dem gesamten Stadtgebiet möglich, ohne dass der beitragsrechtliche Vorteilsbegriff beachtet würde. Deshalb liegt ein funktionaler Zusammenhang nur bei einem System von Verkehrsanlagen vor, die untereinander derart in Beziehung stehen, dass sie in ihrer Gesamtheit für die Nutzung der in dem System liegenden Grundstücke einen greifbaren beitragsrechtlichen Vorteil vermitteln. Dies setzt ein System von Verkehrsanlagen voraus, das für sich genommen die Zufahrt zu dem übrigen Straßennetz bietet. Ein solches System besteht aus Verkehrsanlagen, die durch Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung zu einer Einheit zusammengefasst werden (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 18. März 2003 - 6 C 10580/02 - juris, Ls 4 und Rn. 34 mit Verweis auf OVG Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 10 C 10237/93 - zum früheren § 13 Abs. 2 KAG 1986, dann § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG 1996, auf die auch das Bundesverfassungsgericht in der oben genannten Entscheidung Bezug nimmt). Der Senat kann offen lassen, ob es in der Gemeinde überhaupt eine solche Straße oder Straßen mit Bündelungsfunktion gibt. An einem funktionalen Zusammenhang in dargestellten Sinne fehlt es jedenfalls dann, wenn – wie hier – Straßen in das Abrechnungsgebiet einbezogen werden, die keine Anbindung an das Verkehrsnetz im Abrechnungsgebiet haben, und sogar solche Straßen einbezogen werden, denen eine Anbindung an das übrige Verkehrsnetz im Gemeindegebiet fehlt. In diesem Fall wird ein funktionaler Zusammenhang zu den übrigen Verkehrsanlagen des Abrechnungsgebietes erst über das Gesamtverkehrssystem und teilweise sogar erst über das überörtliche Gesamtverkehrssystem hergestellt. Dies betrifft Teile der Grenzstraße Graff, die im Norden des Gemeindegebietes liegenden Straßen Sandkuhlenweg und Moorlandsweg, den Lakweg und den Wirtschaftsweg Grabbelmoor, weil diese keine weitere Verkehrsverbindung zum Gemeindeverkehrsnetz aufweisen. Sie führen auf Straßen außerhalb des Abrechnungsgebietes; der Sandkuhlenweg und der Moorlandsweg auf die außerhalb der Ortsdurchfahrt liegende Landesstraße 76 (vgl. § 2 Abs. 2 der Satzung), der an der westlichen Grenze von Oersdorf liegende Lakweg und der Wirtschaftsweg „Grabbelmoor“ sogar auf Straßen der Gemeinde Kaltenkirchen. Für diese Straßen, die gleichwohl Bestandteil des von der Gemeinde gebildeten Abrechnungsgebiets sind, fehlt es an einem funktionalen Zusammenhang zum sonstigen Verkehrssystem im Abrechnungsgebiet. 2. Da die Gemeinde aus den oben genannten Gründen in § 2 der Satzung das Abrechnungsgebiet nicht wirksam festgesetzt hat, wozu aber nur sie allein als Ortsgesetzgeber im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 GG und unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten ermächtigt ist (vgl. § 8a Abs. 1 Satz 2 KAG), stellt die Straßenausbaubeitragssatzung insgesamt keine gültige Rechtsgrundlage zur Erhebung eines wiederkehrenden Beitrages für den Abgabenbescheid dar und ist damit nichtig. Die Nichtigkeit der Regelung in § 2 der Satzung führt nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Rechtsgedanken des § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Denn ohne das in § 2 der Satzung normierte Abrechnungsgebiet verliert sie ihre Kernregelung und stellt damit insgesamt kein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk mehr dar, das der Satzungsgeber nicht ohne den nichtigen Teil erlassen hätte (stRspr., vgl. zu diesen Voraussetzungen zuletzt: Senatsurteile vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris, Rn. 111 ff. und - 2 LB 92/18 - juris, Rn. 122 ff., jeweils m.w.N.). 3. Auf weitere, zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfragen bzw. Einwendungen gegen die Abgabenerhebung, kommt es deshalb nicht mehr an. Der Senat merkt insoweit lediglich an, dass nichtöffentliche Straßen nicht Gegenstand einer öffentlichen Einrichtung sein können, wenn sie aber darin liegen, die an ihnen anliegenden Grundstückseigentümer beitragspflichtig sind, soweit sie darüber Zugang zur öffentlichen Einrichtung haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem wiederkehrenden Beitrag für Straßenausbaumaßnahmen in der Gemeinde Oersdorf für das Jahr 2015. Die Gemeinde Oersdorf hat etwa 900 Einwohner und verfügt über ein Gebiet von 6,65 km². Sie besteht im Wesentlichen aus dem östlich gelegenen Ortskern, der sich weiter in Richtung Norden erstreckt sowie dem westlich gelegenen Neubaugebiet. Dazwischen liegen unbebaute Grünflächen, durch die das Gewässer „Ohlau“ in vertikaler Richtung fließt. Die Ohlau ist im nördlichen Teil durch die Kaltenkirchener Straße und im südlichen Teil durch den Moorweg überbaut. Der Bereich zwischen diesen beiden Überführungen und der unmittelbar an die Ohlau angrenzende ist nicht bebaut. Auf westlicher Seite befinden sich dort Regenrückhaltebecken und auf östlicher Seite die Parkanlage Speelwisch Oersdorf. Zudem verfügt die Ohlau in diesem Bereich über natürliche Böschungen bzw. Bewaldung. Die beiden Siedlungsgebiete umgeben weite Außenbereichsflächen, in denen sich Straßen und Wege befinden, an denen vereinzelt bebaute Grundstücke liegen. Der Kläger ist Eigentümer zweier Grundstücke (Flur …, Flurstücke … und … sowie …) in der …-Straße - … - in der Gemeinde Oersdorf, die zum beklagten Amt gehört (vgl. den oben eingefügten Ausschnitt der Luftbildaufnahme des bzw. der in der Gemeinde Oersdorf bebauten Gebiete aus google maps). Am 16. Mai 2013 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde Oersdorf die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung/ wiederkehrende Beiträge). Die Satzung wurde am gleichen Tag ausgefertigt, am 29. Mai 2013 bekannt gemacht und trat am 30. Mai 2013 in Kraft. In § 2 der Satzung („Abrechnungsgebiet“) ist Folgendes geregelt: (1) Sämtliche Verkehrsanlagen im Gemeindegebiet werden zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefasst. (2) Die Teile von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, die außerhalb festgesetzter Ortsdurchfahrten liegen, gehören nicht zur öffentlichen Einrichtung und zum Abrechnungsgebiet. Am 25. August 2015 beschloss die Gemeindevertretung rückwirkend zum 1. Januar 2015 die 1. Änderungssatzung. Darin fasste sie u.a. die Regelung zu den Verkehrsanlagen in § 1 der Satzung zur Klarstellung neu. Mit Bescheid vom 3. November 2016 zog der Beklagte den Kläger zu einem wiederkehrenden Beitrag für das Kalenderjahr 2015 in Höhe von 823,77 € heran, mit dem er die jährlichen Investitionsaufwendungen für das Jahr 2015 für die Erneuerung „Gehweg Am Sandberg, Süd-Ostseite, Planungsleistungen“ sowie die Erneuerung „Gehweg Winsener Straße, Westseite, Planungsleistungen“; den Ausbau der Straße Wohldweg, Planungsleistungen und die Erneuerung „Regenwasserkanal einschließlich der Anschlussleitungen in der Straße Am Sandberg“ abrechnete. Wegen des festgestellten Investitionsaufwandes und der sich daraus ergebenen Berechnung im Einzelnen wird auf den Beitragsbescheid verwiesen. Hiergegen legte der Kläger am 1. Dezember 2016 Widerspruch ein. Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Bescheid vom 9. Februar 2017 hat der Kläger am 10. März 2017 Klage erhoben. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - hat der Klage mit Urteil vom 16. Januar 2019, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe verwiesen wird, stattgegeben: Die Gemeinde habe gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, indem sie in § 2 der Satzung Verkehrsanlagen - hier: Außenbereichsstraßen und Wirtschaftswege - mit „strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand“ zu einem einheitlichen Abrechnungsgebiet zusammengefasst habe. Zudem fehle bei einigen Straßen der nach § 8a Abs. 2 Satz 2 KAG erforderliche funktionale Zusammenhang, sodass der Beitragsbescheid wegen nichtiger Rechtsgrundlage rechtswidrig sei. Gegen das dem Beklagten am 11. Februar 2019 zugestellte Urteil hat dieser am 1. März 2019 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die er u.a. damit begründet, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Unwirksamkeit der Satzung und der damit verbundenen fehlenden Rechtsgrundlage für den Bescheid ausgegangen sei. Nach der im Rahmen des gemeindlichen „Satzungsermessens“ getroffenen Entscheidung, alle Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) des gesamten Gemeindegebietes in ein Abrechnungsgebiet zusammenzufassen, habe jedes beitragsbelastete Grundstück die Möglichkeit der Inanspruchnahme der zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefassten Verkehrsanlagen und damit wenigstens einen potentiellen Gebrauchsvorteil. Der in dieser Nutzungsmöglichkeit liegende Sondervorteil wirke sich als Lagevorteil auf den Gebrauchswert jedes Grundstücks aus. Gleichzeitig werde der mit dem wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag abzuschöpfende Sondervorteil von dem reinen „abrechnungstechnischen Verbund“ mehrerer einzelner öffentlicher Verkehrsanlagen gelöst und in einen ähnlichen Zusammenhang gestellt, wie es bei den leitungsgebundenen Einrichtungen der Fall sei. Dies entspreche der Intention des Gesetzgebers. Vom Solidarprinzip getragen sollten alle Grundstücke zur öffentlichen Einrichtung gehören, egal, wo sie liegen, und keine Differenzierung nach Beitragspflichtigen erfolgen. Dass die öffentliche Einrichtung auch von der Allgemeinheit genutzt werden könne, werde durch den Gemeindeanteil von 50 % berücksichtigt. Der nach § 8a Abs. 2 Satz 2 KAG erforderliche funktionale Zusammenhang sei schon dann anzunehmen, wenn die Zufahrt zum übrigen Straßennetz gewährleistet sei, indem sämtliche Straßen in der Abrechnungseinheit auf eine bzw. mehrere Verkehrsströme bündelnde Verkehrsanlagen mit stärkerer Verkehrsbedeutung angewiesen seien, also ein System von Verkehrsanlagen vorliege, die untereinander derart in Beziehung stünden, dass sie in ihrer Gesamtheit für die Nutzung der in dem System liegenden Grundstücke einen greifbaren beitragsrechtlichen Vorteil, der kein unmittelbarer sein müsse, vermittelten. Eine hinreichende individuelle Zurechnung von Vorteil und Beitragspflicht liege bereits in der Möglichkeit der besseren Erreichbarkeit der Grundstücke und der besseren Nutzbarkeit des Gesamtverkehrssystems sowie in dessen Aufrechterhaltung und Verbesserung als solcher. Der Lagevorteil hänge nicht von der politischen Zuordnung eines Gebietes ab, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einschließlich der typischen tatsächlichen Straßennutzung. Der Kaltenkirchener Straße (L 80, im weiteren Verlauf L 79), deren Durchfahrtlänge von der Gemeindegrenze zu Kaltenkirchen bis zur letzten Bebauung am nordwestlichen Ortsausgang rund 1302 m betrage, komme eine solche Bündelungsfunktion in unterschiedlicher Himmelsrichtung zu. Insoweit mündeten auch die vom Verwaltungsgericht aufgeführten Straßen im Außenbereich jeweils direkt oder über eine andere Straße in diese Straße. Dies gelte für den Moorheideweg (richtig: Moorlandsweg), den Wohldweg (Entfernung vom Endpunkt bis zur Ortsmitte: rund 2199 m), den Sandkuhlenweg (Entfernung vom Endpunkt bis zur Ortsmitte: rund 1584 m), den Weedenweg (Entfernung von der Hofstelle des Klägers im Parallelverfahren 2 LB 7/19: rund 873 m) und für die Straße „Grabbelmoor“ (Entfernung vom Endpunkt bis zur Ortsmitte: rund 1549 m). Diese Bündelungsfunktion werde nicht dadurch aufgehoben, dass die Straßen in Teilstrecken durch den Außenbereich verliefen. Da auch Straßen im Außenbereich nach Schleswig-Holsteinischem Landesrecht beitragspflichtig sein könnten, sei es unter Vorteilsgesichtspunkten nicht nachzuvollziehen, warum Grundstückseigentümer, deren Grundstücke an derartigen Außenbereichsstraßen angrenzten, nicht wie andere Grundeigentümer auch zur Deckung von Investitionsaufwendungen des gemeindlichen Straßensystems herangezogen werden dürften, wenn sowohl der räumliche wie auch der funktionale Zusammenhang vorliege. Zudem seien auch Sackgassen und Stichstraßen innerhalb der Ortslage Bestandteile des Straßensystems, unabhängig davon, ob es sich um Außenbereichsstraßen handele. Es komme nicht darauf an, ob diese tatsächlich genutzt würden, sondern ob der Sondervorteil in der Möglichkeit der Inanspruchnahme des Gesamtverkehrssystems vorliege. Auch der räumliche Zusammenhang sei zwischen den Verkehrsanlagen im Abrechnungsgebiet vorhanden, was in der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage gestellt werde: Die Gemeinde Oersberg habe knapp 900 Einwohner, ein Gebiet von 6,65 km² und weise keine topographischen Zäsuren auf, die den Bebauungszusammenhang unterbrächen. Zudem habe die Gemeinde entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit den Außenbereichsstraßen und Wirtschaftswegen im Außenbereich, die über keine Gehwege, Straßenbeleuchtung und Regenwasserkanalisation verfügten, nicht Straßen mit „strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand“ in das Abrechnungsgebiet einbezogen. Ungeachtet dessen, dass ein solcher nur in einem seltenen, ggf. extremen Ausnahmefall gegeben sei, der hier nicht vorliege, könne ein derartiger unvollständiger bzw. unterschiedlicher Ausbauzustand auch bei innerörtlichen Straßen abhängig von ihrer Einteilung als Anlieger-, Haupterschließungs- oder Hauptverkehrsstraße, vorliegen. Soweit Außenbereichsstraßen nicht mindestens fiktiv gewidmet gewesen seien, habe die Gemeinde außerdem deren Widmung am 1. August 2019 rückwirkend zum 23. Dezember 2010 nachgeholt (vgl. Bekanntmachung der Widmungsverfügung vom 1. August 2019 als Anlage zum Schriftsatz vom 14. August 2019). Der Beklagte beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 2019 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger wiederholt und vertieft das erstinstanzliche Vorbringen und verteidigt im Ergebnis das verwaltungsgerichtliche Urteil. Ergänzend macht er geltend: Die Satzung sei auch aus weiteren Gründen nichtig und der Bescheid auch insoweit aufzuheben.