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Beschluss

3 MR 59/20

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2020:1113.3MR59.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Normenkontrolleilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.). 2 1. Der Antrag, 3 § 11 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 der am 1. November 2020 gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG ersatzverkündeten und ab dem 2. November 2020 in Kraft getretenen Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen, 4 ist zulässig, insbesondere statthaft im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 67 Landesjustizgesetz vom 17. April 2018 (GVOBl. 2018, 231, ber. 441). 5 Gegen die Zulässigkeit des Antrages der Antragstellerin ergeben sich auch im Übrigen keine Bedenken. 6 Die Antragstellerin hat gleichzeitig mit dem hier streitgegenständlichen Antrag einen inhaltsgleichen Antrag auf Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 VwGO gestellt. 7 Die Antragstellerin, die in Neumünster ein Fitnessstudio betreibt, ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie kann geltend machen, durch die angegriffene Norm zumindest in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG verletzt zu werden. Sie hat dargelegt, durch die Schließung ihres Studios Umsatzverluste befürchten zu müssen, Kündigungen zu erwarten und Neukundinnen und –kunden nicht akquirieren zu können. Auch ist nach ihrem Vortrag nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt ist, weil der Betrieb bestimmter anderer Gewerbebetriebe und Institutionen erlaubt sei. 8 2. Der Antrag ist indes unbegründet. 9 Denn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. 10 Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 3). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn die in der Hauptsache angegriffene Norm in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthält oder begründet, sodass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte. 11 Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. 12 Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015, a. a. O., juris Rn. 12; vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31ff.). 13 Nach diesen Maßstäben ist der Antrag unbegründet. Nach summarischer Prüfung erweist sich der Normkontrollantrag in der Hauptsache als sehr wahrscheinlich erfolglos (a). Darüber hinaus ergäbe sich bei Abwägung der Folgen, dass die Interessen der Antragstellerin an der Außervollzugsetzung der Verbote, ein Fitnessstudio zu betreiben und Sport grundsätzlich nicht mit mehr als einer anderen Person oder anderen Personen als Haushaltsangehörigen auszuüben, die Interessen des Antragsgegners an der Aufrechterhaltung dieses Verbots nicht so deutlich überwiegen, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre (b). 14 a) Zunächst spricht vieles dafür, dass die angegriffene Verordnung einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten würde. Die formellen Voraussetzungen sind gewahrt (aa) und die materiellen Voraussetzungen sind erfüllt (bb). Der Inhalt der Verordnung überschreitet nicht die Grenzen der verfassungsgemäßen Verordnungsermächtigung und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz der Gleichbehandlung. 15 aa) Die Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) vom 1. November 2020 entspricht den formalen Anforderungen des § 56 LVwG. Sie ist als Landesverordnung bezeichnet, die Ermächtigungsgrundlage ist angegeben, ebenso das Datum der Ausfertigung und die erlassende Behörde. Sie ist ordnungsgemäß im Wege der Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) auf der Internetseite der Landesregierung (https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201101_corona_bekaempfungsVO.html) bekanntgemacht worden. 16 bb) Die in der Hauptsache angegriffene Landesverordnung findet in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) eine verfassungsgemäße und inhaltlich hinreichende Ermächtigungsgrundlage. 17 Gemäß § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. 18 (1) Im Rahmen der hier nur gebotenen summarischen Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass die Verordnungsermächtigung aus § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG nicht den an eine Verordnungsermächtigung zu stellenden verfassungsrechtlichen Voraussetzungen genügt. Die Ermächtigung verstößt nicht gegen das aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und aus der Wesentlichkeitstheorie folgende Bestimmtheitsgebot. 19 § 32 IfSG i. V. m. § 28 IfSG stellt eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Corona-Bekämpfungsverordnung dar. Zweifel an der Verfassungsgemäßheit sind nicht begründet. Verordnungsermächtigungen müssen gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG durch ein formelles Gesetz eingeräumt werden, das Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt. Ein solch formelles Gesetz liegt im Fall des § 32 IfSG vor. Es genügt auch den inhaltlichen, aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG an eine solche Ermächtigungsgrundlage zu stellenden Anforderungen. Das aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Bestimmtheitsgebot, das eine Konkretisierung der Wesentlichkeitsdoktrin darstellt (siehe BVerfG, Urt. v. 19.09.2018 – 2 BvF 1/15 u.a. –, juris Rn. 200 f., BVerfGE 150, 1 ), soll die parlamentarische Steuerung und Begrenzung der exekutiven Rechtssetzungsbefugnisse sicherstellen, denn die Verordnungskompetenz ist eine abgeleitete und daher begrenzte Rechtssetzungsbefugnis (Uhle, in: BeckOK Grundgesetz, 33. Edition, Stand 15.08.2020, Art. 80 Rn. 18 m. w. N.). Durch die oben zitierte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung ist geklärt, dass Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG dem parlamentarischen Gesetzgeber gebietet, in der Verordnungsermächtigung selbst die Entscheidung zu treffen, welche Fragen durch Rechtsverordnung geregelt werden können oder sollen. Er muss die Grenzen einer solchen Regelung festlegen und angeben, welchem Zweck sie dienen sollen (sog. Selbstentscheidungsvorbehalt). Der Gesetzgeber muss dem Verordnungsgeber darüber hinaus ein Programm an die Hand geben, was mit der Ermächtigung erreicht werden soll (Programmsetzungspflicht). Schließlich soll bereits aufgrund der Ermächtigungsgrundlage vorhersehbar sein, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können, so dass sich die Normunterworfenen mit ihrem Verhalten darauf einstellen können (sog. Vorhersehbarkeitsgebot) (BVerfG, Urt. v. 19.09.2018, a. a. O., Rn. 202 unter Hinweis auf seine st. Rspr.; Uhle, a. a. O., Rn. 19). 20 § 32 IfSG legt Zweck und Grenzen der auf ihrer Grundlage ergehenden Verordnungen fest, indem Verordnungen nur und soweit erlassen werden können, wenn zur Verbreitung übertragbarer Krankheiten notwendige Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen und die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG im Übrigen erfüllt sind. Damit ist dem Verordnungsgeber auch gleichzeitig ein materielles Prüfprogramm im oben dargestellten Sinne an die Hand gegeben worden. Der Senat hat daher keine Zweifel, dass § 32 IfSG die Voraussetzungen des Selbstentscheidungsvorbehalts und der Programmsetzungspflicht erfüllt. 21 § 32 IfSG genügt im Ergebnis auch Anforderungen an das Vorhersehbarkeitsgebot. Zwar lässt die Norm - auch in Verbindung mit §§ 28-31 IfSG gelesen - nicht unmittelbar erkennen, welche, insbesondere grundrechtseinschränkenden, Inhalte Verordnungen aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage haben können. Diese Offenheit führt aber nicht dazu, die Ermächtigungsgrundlage als nicht mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar anzusehen. Inhaltlich unbestimmte Verordnungsermächtigungen sind auch dem Ordnungsrecht nicht unbekannt. § 175 LVwG erlaubt den Erlass von Verordnungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen nennt die Vorschrift nicht und ermöglicht so den Erlass von Verordnungen zur Abwehr jeder denkbaren Gefahr, ohne dass die Mittel der Gefahrenabwehr durch die Norm vorgegeben werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang befunden, dass eine gleichgelagerte Regelung im niedersächsischen Landesrecht verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerwG, Urt. v. 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, juris Rn. 32). 22 Ungeachtet dessen ist aber auch aus anderen Gründen die Offenheit der Formulierung in §§ 32, 28 Abs. 1 IfSG nicht bedenklich. Denn das im konkreten Fall erforderliche Maß an Bestimmtheit hängt auch von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, in welchem Umfang dieser einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Ist das nicht der Fall, so kann es geboten sein, die nähere Ausgestaltung dem Verordnungsgeber zu überlassen. Bei vielgestaltigen, komplexen Lebenssachverhalten oder absehbaren Änderungen der tatsächlichen Lebensverhältnisse sind geringere Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als im Normalfall (BVerfG, Urt. v. 19.09.2018, a. a. O., Rn. 204). 23 So liegt der Fall hier. Infektionsgeschehen können, je nach Erreger und sozialen Milieus verschiedenste Ausprägungen, Ansteckungswege und Gefahren mit sich bringen, auf die jeweils flexibel reagiert werden muss. Welche Maßnahmen dabei im Einzelfall geboten sein könnten, ist einer generell-abstrakten gesetzlichen Regelung im Vorhinein kaum zugänglich. Auch erfordern Dynamiken von Infektionsereignissen ein schnelles und flexibles Reagieren und Anpassen der Regeln, was der Gesetzgeber im Einzelfall nicht immer wird leisten können. Dabei ist es zulässig, unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden, jedenfalls dann, wenn die mit der Verwendung solcher Begriffe verbundenen Unsicherheiten nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Verwaltungshandelns gefährdet wird (BVerfG, Urt. v. 19.09.2018, a. a. O, Rn. 205) . Diese Gefahr besteht vorliegend nicht. Der Begriff der „notwendigen Schutzmaßnahmen“ ist wie der Begriff der erforderlichen Maßnahme zur Gefahrenabwehr hinreichend bestimmbar und durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch im konkreten Fall auf das unabdingbare Maß eingrenzbar. Auch sind die Rechtsakte der Infektionsschutzbehörden in vollem Umfang justiziabel. 24 Nach diesen Maßgaben und unter Zugrundelegung nachstehender Ausführungen ergeben sich auch aufgrund der Grundrechtsrelevanz der angegriffenen Regelungen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Landesverordnungsgeber – fußend auf dem Infektionsschutzgesetz – die Corona-Bekämpfungsverordnung erlassen hat. Zwar sind mit dem darin geregelten „Teil-Lockdown“, der für einzelne Bereiche ein Verbot der wirtschaftlichen und kulturellen Betätigung vorsieht, erhebliche Grundrechtseingriffe verbunden. Die Landesverordnung ist jedoch zeitlich befristet auf die Dauer von vier Wochen; dabei stehen die angeordneten Maßnahmen unter ständiger Beobachtung des Landesverordnungsgebers. Bereits zu Mitte November ist eine (erste) Evaluierung durch die Landesregierung im Zusammenwirken mit den anderen Bundesländern und der Bundesregierung in Aussicht genommen. Das exponentielle Wachstum der Neuinfektionen in den vergangenen (Herbst-)Wochen hat ein umgehendes Tätigwerden des Verordnungsgebers unter vorheriger Verständigung mit den anderen Bundesländern erfordert. Eine mit der jetzigen Landesverordnung bezweckte rasche Eindämmung des Pandemiegeschehens wäre mit dem Erlass eines formellen Parlamentsgesetzes nicht zu erreichen gewesen (vgl. bereits Beschl. des Senats v. 05.11.2020 - 3 MR 56/20 -, juris Rn. 21; so auch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 09.11.2020, a.a.O., Rn. 17). 25 (2) Die materiellen Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG liegen vor. In ganz Schleswig-Holstein gibt es bestätigte Infektionen mit dem neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2, welches die übertragbare Krankheit (im Sinne von § 2 Nr. 3 IfSG) COVID-19 auslöst; am 9. November 2020 beliefen sich die bestätigten Fälle für Schleswig-Holstein auf 10.000, darunter 220 Neuinfektionen (Quelle: RKI, COVID-19: Fallzahlen in Deutschland und weltweit, (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html). 26 Aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG („die zuständige Behörde trifft die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.“) folgt, dass der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ umfassend ist und der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird. Dieses Ergebnis ergibt sich zum einen anhand der Gesetzesmaterialien (vgl. Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27 zu dem insoweit vergleichbaren § 34 BSeuchG). Danach lässt sich die Fülle der Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht von vornherein übersehen. 27 Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu den nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG möglichen Schutzmaßnahmen in seinem Urteil vom 22. März 2012 (Az. 3 C 16.11, juris Rn. 24) ausgeführt: 28 „bb) Hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen – „wie“ – des Ergreifens – ist der Behörde, wie bereits ausgeführt, Ermessen eingeräumt (BR-Drs. 566/99 S. 169). Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. Entwurf eines vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27 zur Vorgängerregelung in § 24 BSeuchG).“ 29 Aus alledem folgt, dass alle notwendigen Schutzmaßnahmen – und mithin auch die Einschränkungen der Sportausübung in § 11 Abs. 1 und die Schließung von Fitnessstudios gemäß § 11 Abs. 2 Corona-BekämpfVO – auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden können (st. Rspr. des Senats, siehe z.B. Beschl. v. 29. 04.2020 – 3 MR 11/20 –, juris Rn. 11 ff.). Der Umstand, dass hierdurch nicht nur Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider, also Störer, sondern auch alle anderen Personen, also Nichtstörer gleichermaßen betroffen sind, ändert nichts an der Zulässigkeit der Maßnahmen. Die Maßnahmen aus dem Katalog der §§ 28-31 IfSG können sich gegen alle Personen richten, unabhängig davon, ob sie ordnungsrechtlich verantwortlich für die Störung sind oder nicht. Ausreichend ist es, dass es sich um eine Schutzmaßnahme gemäß § 28 Abs. 1 IfSG handelt, die der Eindämmung der Infektion dient (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 06.11.2020 – 13 MN 433/20 -, juris Rn. 41). Sie muss nur den nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts notwendigen Kriterien genügen. Das ist der Fall, wie sich aus dem Nachstehenden (cc) ergibt. § 11 Abs. 1 und 2 Corona-BekämpfVO greift in die Grundrechtssphären der Betroffenen ein, die Eingriffe sind aber gerechtfertigt. 30 (a) Die Regelungen in § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Corona-BekämpfVO greifen in die Berufsfreiheit der berufsmäßigen Betreiberinnen und Betreiber von Sportstätten und Fitnessstudios und Anbieterinnen und Anbietern von Dienstleistungen im Bereich Sport, wie z. B. freie Trainerinnen und Trainer, aber auch der dort Angestellten, ein. 31 Darüber hinaus ist auch die allgemeine Handlungsfreiheit der Sportlerinnen und Sportler betroffen, die gemäß § 11 Abs. 1 Corona-BekämpfVO nur noch allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person Sport treiben und nicht in ein Fitnessstudio gehen können. Nicht betroffen ist hingegen das Recht der Sportlerinnen und Sportler aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auf Leben und körperliche Unversehrtheit im Hinblick auf die gemäß § 11 Abs. 1 und 2 Corona-BekämpfVO nur eingeschränkte Möglichkeit, Sport zu treiben. Die hiervon unter Umständen ausgehenden negativen Auswirkungen auf die seelische und körperliche Gesundheit dürften angesichts der nur vierwöchigen Dauer der Einschränkungen geringer Natur sein. Dessen ungeachtet dürfte es auch an einem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Gebot fehlen, den Menschen die Ausübung von Sport zu ermöglichen. Insoweit kann aber das Recht, unverhältnismäßige Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) abwehren zu können, reklamiert werden. 32 Diese Einschränkungen erweisen sich jedoch vorläufig als gerechtfertigt. Sie sind geeignet ( ) und erforderlich ( ), um die Pandemie einzudämmen. Unter Berücksichtigung der Befristung der Corona-Bekämpfungsverordnung und dem Umstand, dass die mit den Einschränkungen verbundenen wirtschaftlichen Verluste jedenfalls zum Großteil durch Hilfen aufgefangen werden sollen, sind sie auch nicht unangemessen ( ). 33 (aa) Die hier in Rede stehenden Einschränkungen sind zur Eindämmung der Pandemie geeignet. Geeignet ist ein Mittel dann, wenn es dem zu erreichenden Zweck zumindest dient und ihn fördert. Erklärtes Ziel der Corona-Bekämpfungsverordnung ist die Eindämmung der sich immer weiter ausbreitenden Corona-Pandemie. Dabei kam es in der jüngeren Zeit wieder zu einem hohen Anstieg der Neuinfektionen. Um dieser exponentiellen Dynamik entgegenzuwirken, schränkt die Verordnung die Möglichkeit vermeidbarer privater Kontakte in vielen Lebens- und Wirtschaftsbereichen ein (vgl. Begründung zur Corona-Bekämpfungsverordnung Teil A. Allgemein). Durch § 11 Abs. 1 und 2 Corona-BekämpfVO werden Gelegenheiten zu Zusammenkünften im Bereich des Sports erheblich begrenzt. 34 (bb) Zu diesem Zweck sind die angegriffenen Regelungen auch erforderlich. Gleich geeignete und mildere Mittel sind insoweit nicht ersichtlich. Die von der Antragstellerin insoweit ins Feld geführte Möglichkeit, mit entsprechenden Hygienekonzepten und Abstandsgeboten Studios zu öffnen und Sport in Gruppen zu erlauben, ist gegenüber den in § 11 Abs. 1 und 2 Corona-BekämpfVO getroffenen Regelungen zwar ein milderes, aber kein gleich geeignetes Mittel. Der Senat möchte dabei nicht in Abrede stellen, dass solche Maßnahmen unter Umständen geeignet sein können, in einem hohen Maße Ansteckungsrisiken zu minimieren. Hygienemaßnahmen schließen Ansteckung jedoch nicht sicher aus, denn auch bei grundsätzlicher Einhaltung der Maßnahmen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es beim Sporttreiben im Umfeld mit anderen Sporttreibenden durch die damit verbundene Aerosolbildung zu einem Ansteckungsgeschehen kommen kann. Auf den Vortrag der Antragstellerin, es habe praktisch keine nachgewiesenen Ansteckungen in Fitnessstudios gegeben und deshalb könne eine Ansteckungsgefahr dort nahezu ausgeschlossen werden, kommt es nicht an. Das Robert Koch-Institut hat nämlich festgestellt, dass – abgesehen davon, dass die allermeisten nachgewiesenen Ansteckungen mit dem Coronavirus im häuslichen Umfeld, in Pflegeheimen und in Krankenhäusern stattgefunden haben und nur sehr geringe Fallzahlen im Bereich des Freizeitsports verzeichnet werden konnten - in 75 % der Fälle der Ansteckungsweg nicht mehr nachvollziehbar ist (Robert Koch-Institut: Epidemiologisches Bulletin Nr. 38 (2020) vom 17. September 2020, S. 3 ff. https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/38_20.pdf?__blob=publicationFile). Die vom Robert Koch-Institut erhobenen Zahlen belegen daher nicht die Behauptung der Antragstellerin, in Fitnessstudios würde sich – bei ausreichendem Hygienekonzept – das Virus nicht ausbreiten. 35 Letztlich ist aber die Frage, ob Fitnessstudios Ansteckungsherde sind, auch nicht entscheidend. Dem Verordnungsgeber geht es darum, insgesamt das öffentliche Leben im Sinne eines – teilweisen – Lockdowns herunterzufahren, um Kontakte zu minimieren (Begründung der Corona-Bekämpfungsverordnung A. Allgemein, 3. Absatz; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.11.2020 – 11 S 106/20 -, juris Rn. 39). 36 In diesem Zusammenhang sind keine milderen als die in § 11 Abs. 1 und 2 Corona-BekämpfVO gewählten Mittel ersichtlich. Eine andere Betrachtung rechtfertigt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 10. November 2020, wonach die Landesregierung zunächst erwogen habe, einen Sonderweg zu gehen und den Teil-Lockdown aufgrund der in Schleswig-Holstein niedrigeren Inzidenz als im Bundesdurchschnitt nicht durchzuführen. Dieser Sonderweg wäre weniger einschneidend gewesen, vermag jedoch nicht zu der Annahme führen, § 11 Abs. 1 und 2 Corona-BekämpfVO seien nicht erforderlich. Das Gebot der Erforderlichkeit verlangt nicht, dass der Verordnungsgeber die mildeste denkbare Maßnahme wählt. Er hat nur bei der Wahl zwischen gleich wirksamen Mitteln das mildere zu wählen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit schränkt das Ermessen nicht ein, soweit es um die Frage geht, zwischen Mitteln verschiedener Wirksamkeit zu wählen, jedenfalls dann nicht, wenn das Alternativmittel zwar milder aber auch weniger wirksam ist. So war der Antragsgegner nicht gehalten, von der Wahl des wirksameren und intensiveren Teil-Lockdowns abzusehen und den mutmaßlich weniger wirksamen und milderen Sonderweg zu wählen. 37 (cc) Die angegriffenen Regelungen erweisen sich nach summarischer Prüfung auch als angemessen. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass sich die Pandemie nach einer vorübergehenden Stabilisierung der Fallzahlen auf einem erhöhten Niveau Ende August und Anfang September aktuell in allen Bundesländern weiter ausgebreitet hat (vgl. RKI, täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 38 In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass die jetzt bekannten Infektionszahlen nicht das aktuelle Geschehen abbilden, sondern diesen Erhebungen das Geschehen zugrunde liegt, wie es sich zum Zeitpunkt der Meldung durch die jeweiligen Gesundheitsämter an das Robert Koch-Institut dargestellt hat. Da die Inkubationszeit durchaus auch einen längeren Zeitraum von zehn bis vierzehn Tagen umfassen kann (vgl. RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019, Stand 30. Oktober 2020, Nr. 5. ) und die Infektion bereits ca. 48 Stunden vor Symptomentwicklung weiter übertragen werden kann, ist davon auszugehen, dass zum jetzigen Zeitpunkt bereits deutlich mehr Menschen als statistisch erfasst infiziert sind. Erschwerend hinzu kommt die – nicht mehr durchgängig gewährleistete – Erfassung und Weiterleitung durch die Gesundheitsämter vor Ort. Aktuell sind die Ansteckungsumstände im Bundesdurchschnitt in mehr als 75% der Fälle unklar (vgl. Begründung zur Landesverordnung, Teil A. unter Bezugnahme auf die Statistiken des RKI; vgl. Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020 zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie, Anlage Ag. 3). 39 Die Ministerpräsidenten und Ministerpräsidentinnen haben daher im Einvernehmen mit der Bundesregierung beschlossen, beginnend ab dem 2. November 2020, die Corona-Bekämpfungsmaßnahmen für einen Zeitraum von vier Wochen bundesweit zu verschärfen. Angesichts des Umstandes, dass die Infektionszahlen flächendeckend stark angestiegen sind (und noch weiter ansteigen) und sich das Ausbruchsgeschehen in der weit überwiegenden Zahl der Fälle nicht mehr zurückverfolgen lässt, sind Beschränkungen in weiten Bereichen des Lebens und der Wirtschaft getroffen worden, wozu auch die in § 11 Abs. 1 und 2 Corona-BekämpfVO geregelten Einschränkungen des Sporttreibens und die Schließung der Fitnessstudios gehören (vgl. Begründung zur Corona-Bekämpfungsverordnung, Teil A.). Diese Maßgaben sind mit der streitgegenständlichen Landesverordnung für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein umgesetzt worden. 40 Ist somit eine deutlich verschärfte Lage der Ausbreitung der Pandemie und insbesondere auch der Beanspruchung intensivmedizinischer Kapazitäten gegenüber der vor zwei bis drei Wochen herrschenden Infektionslage festzustellen, so ist auch nicht zu beanstanden, dass sich der Verordnungsgeber, wie die übrigen an dem „Teil-Lockdown“ beteiligten Bundesländer, des Rates von Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen auf dem Gebiet der Virologie, der Epidemiologie und der übrigen Medizin bedient haben, auch wenn diese Beratung bzw. das mit ihr erzielte Ergebnis des „Teil-Lockdowns“ in der Wissenschaft nicht unumstritten geblieben ist. 41 Fehlt es nämlich – wie hier – in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für die fachliche Beurteilung, kann die gerichtliche Kontrolle des behördlichen Entscheidungsergebnisses mangels besserer Erkenntnis der Gerichte an objektive Grenzen stoßen. Sofern eine außerrechtliche Frage durch Fachkreise und Wissenschaft bislang nicht eindeutig beantwortet ist, lässt sich objektiv nicht abschließend feststellen, ob die behördliche Antwort auf diese Fachfrage richtig oder falsch ist. Dem Gericht ist durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht auferlegt, das außerrechtliche tatsächliche Erkenntnisdefizit aufzulösen. Gerichte sind nicht in der Lage, fachwissenschaftliche Erkenntnislücken selbständig zu schließen, und auch nicht verpflichtet, über Ermittlungen im Rahmen des Stands der Wissenschaft hinaus Forschungsaufträge zu erteilen. Nach Sinn und Zweck der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie ist über die im Rahmen bestehender Erkenntnis mögliche Überprüfung der Vertretbarkeit der behördlichen Annahmen hinaus keine weitere, von der behördlichen Entscheidung unabhängige, eigenständige Einschätzung durch das Gericht geboten. Vielmehr kann das Gericht seiner Entscheidung insoweit die – auch aus seiner Sicht plausible – Einschätzung der Behörde zugrunde legen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 –, BVerfGE 149, 407-421, juris Rn. 20f. m. w. N.). 42 Das für die Dauer von vier Wochen befristete Herunterfahren eines Teiles des öffentlichen Lebens, das darauf abzielt, vermeidbare Kontakte im privaten Umfeld bei Aufrechterhaltung solcher Bereiche, die für ein Funktionieren der Gesellschaft und der Wirtschaft unerlässlich sind, deutlich zu reduzieren, ist in sich konsistent und berücksichtigt insbesondere die betroffenen (grundrechtlich geschützten) Belange der betroffenen Bereiche sowohl im Verhältnis zueinander als auch für sich genommen (vgl. Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat vom 30. Oktober 2020, Darstellung der leitenden rechtlichen Erwägungen für die beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie, Anlage Ag. 2). 43 Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass sich der Verordnungsgeber dafür entschieden hat, diejenigen Bereiche der Wirtschaft vorübergehend herunter zu fahren, die (haupt-) ursächlich für eine Ausbreitung privater Kontakte sind. Aufgrund der massiv gestiegenen Anzahl an Corona-Neuinfektionen, nicht nur bundesweit, sondern auch in Schleswig-Holstein, und damit einhergehend der Befürchtung der Überlastung des Gesundheitssystems – hat es die Landesregierung in nicht zu beanstandender Weise als geboten angesehen, neue Maßnahmen zu ergreifen. Diese sind nunmehr im Lichte der aktuellen Situation, der sehr hohen Dynamik der Ausbreitung des Virus und der nicht mehr vollständig zu gewährleistenden Kontaktnachverfolgung zu bewerten. Dabei hat der Verordnungsgeber das Pandemiegeschehen ständig unter Beobachtung zu halten und – unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) – die erforderlich werdenden Maßnahmen auf dem Gebiet des Infektionsschutzes daran anzupassen. Dies ist mit der nunmehr ergangenen streitbefangenen Corona-Bekämpfungsverordnung vom 1. November 2020 geschehen. 44 Demgegenüber stehen die Einschränkungen der Grundrechte der Berufsfreiheit der professionellen Anbieterinnen und Anbieter von Dienstleistungen im Bereich Sport, einschließlich des Betriebs von Fitnessstudios und der allgemeinen Handlungsfreiheit der Sportlerinnen und Sportler, die hinter der ebenfalls im Verfassungsrang stehenden staatlichen Schutzpflicht für die Gesundheit aller Bürgerinnen und Bürger und insbesondere der besonders Schutzwürdigen, für die eine Infektion mit dem Coronavirus häufig lebensgefährlich ist. Das gilt ohne weiteres für die Sportlerinnen und Sportler, die lediglich in ihrer Freizeitgestaltung eingeschränkt sind. Wirtschaftlich sind sie jedenfalls nicht existenziell betroffen, soweit es die Vereinsbeiträge und die Entgelte für Fitnessstudios für den laufenden Monat betrifft. Da im Übrigen die Einschränkungen der Sportausübung nur für November gelten, erscheinen sie nicht unangemessen. 45 In Bezug auf die Freiheit der Berufsausübung stellen sich die mit den angegriffenen Regelungen verbundenen Einschränkungen als durchaus erheblich dar. Sie sind jedoch im Ergebnis noch angemessen. Die Anbieterinnen und Anbieter von Sportdienstleistungen aller Art einschließlich Fitnessstudios werden in erheblicher Form durch Einnahmeausfälle im November betroffen. Abhängig Beschäftigte können nicht arbeiten und müssen gegebenenfalls Gehaltseinbußen befürchten. Ob Kündigungen laufender Verträge in großer Zahl zu erwarten sind, kann zwar nicht prognostiziert werden. Auszuschließen ist dies jedoch nicht. Des Weiteren wird die Akquise von Neukundinnen und –kunden erschwert. Auf der anderen Seite darf nicht übersehen werden, dass die Regelungen voraussichtlich nur einen Monat Bestand haben werden. Zwar ist nicht absehbar, ob und in welcher Form nach November der genannte Personenkreis noch mit Einschränkungen wird leben müssen. In die hier durchzuführende Abwägung können solche Unwägbarkeiten aber nicht eingestellt werden. Auch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Bundes- und Landesregierungen vereinbart haben, dass Umsatzausfälle zu einem erheblichen Teil durch staatliche Hilfen aufgefangen werden sollen. Die Antragstellerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass solche Kompensationsregelungen in den angefochtenen Regelungen nicht enthalten sind. Streit- und daher gerichtlicher Prüfungsgegenstand ist nur die angegriffene Rechtsnorm. Daher kann auch bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nur der Norminhalt als solcher eine Rolle spielen. Eine solche streng formale Betrachtungsweise, die generell ihre Berechtigung hat, würde in diesem Fall aber zu kurz greifen. Die Corona-Bekämpfungsverordnung kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern nur im Zusammenhang mit dem zwischen der Bundes- und den Landesregierungen verhandelten Gesamtpaket zur kurzfristigen Absenkung der Fallzahlen, um Zeit zu gewinnen. Daraus ergibt sich nicht nur die konkrete Aussicht, dass es mit Ablauf des Novembers mit den Schließungen aufgrund des Teil-Lockdowns sein Bewenden haben wird, sondern die Schließungen und Einschränkungen wurden von vornherein nur vor dem Hintergrund vereinbart, dass die davon betroffenen Personen in erheblichem Maße (auf der Basis von 75 % des Umsatzes im November des Vorjahres) finanzielle Unterstützung für die Umsatzeinbußen erhalten (Gemeinsames Schreiben der Bundesministerin Lambrecht und des Bundesministers Seehofer an die Regierungschefinnen und –chefs der Länder vom 30. Oktober 2020, S. 3; Beschluss der Bundeskanzlerin Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020, Ziffer 11). Dass die Corona-Bekämpfungsverordnung von einem solchen Zusammenhang zwischen Schließungen und finanziellem Ausgleich hierfür ausgeht, folgt auch aus der Begründung der Verordnung (Begründung A. Allgemein, letzter Absatz). Unternehmen wie die Antragstellerin haben daher nicht nur eine vage Zusage auf finanzielle Unterstützung, sondern können sicher davon ausgehen, dass sie sie erhalten werden. Dieser Umstand liegt auch der Corona-Bekämpfungsverordnung zugrunde und kann daher bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der in ihr enthaltenen Regeln nicht außer Acht gelassen werden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass als Entschädigung für den Umsatzausfall denjenigen Betreibern von Fitnessstudios, die aufgrund von § 11 Abs. 1 und 2 Corona-BekämpfVO ihren Beruf im Monat November nicht ausüben können, drei Viertel ihres entsprechenden Umsatzes aus dem Vorjahresmonat erstattet werden, erweisen sich diese Regelungen als verhältnismäßig. 46 (b) Die angegriffenen Regelungen in § 11 Abs. 1 und 2 Corona-BekämpfVO sind auch unter dem Aspekt der grundrechtlich geschützten Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden. 47 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Anforderungen, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, BVerfGE 145, 20-105, Rn. 171 m. w. N.). 48 Nach diesen Maßstäben sind die angegriffenen Regelungen nicht zu beanstanden. Dass die Sportausübung nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Corona-BekämpfVO möglich ist und Fitnessstudios gemäß § 11 Abs. 2 Corona-BekämpfVO geschlossen bleiben müssen, stellt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der davon Betroffenen gegenüber denjenigen dar, die nicht von vorübergehenden Schließungen ihrer Betriebe, etwa im Bereich des Einzelhandels und erlaubter Dienstleistungsbetriebe betroffen sind. Auch ist es nicht geboten, von den Beschränkungen der § 11 Abs. 1 und 2 Corona-BekämpfVO abzusehen, weil private Zusammenkünfte weiterhin möglich sind. 49 Der Einzelhandel und die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich des Handwerks dienen nicht, wie der Sport, in erster Linie der Freizeitgestaltung, sondern der Versorgung der Bürgerinnen und Bürger und der Wirtschaft – soweit Waren und Dienstleistung nicht auf Konsumentenebene gehandelt werden. Die Offenhaltung dieser Bereiche ist daher aus diesem Grunde dringender geboten als die Ermöglichung sportlicher Betätigung, die im Übrigen auch – wenn auch unter den genannten Beschränkungen – stattfinden kann. Zudem sind Kontakte im Bereich des Handels und der Dienstleistung zwischen den Anbietenden und Nachfragenden in aller Regel kürzerer Natur. Der Aufenthalt in Ladengeschäften zum Einkaufen dauert meist nur kurz (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.11.2020 – 11 S 106/20 -, juris Rn. 54). 50 Dass private Zusammenkünfte nach den Vorgaben der § 2 Abs. 2 und 4 Corona-BekämpfVO erlaubt sind, während Sporttreiben mit haushaltsfremden Personen in einer Gruppe nicht möglich ist, basiert auf einem sachlich anzuerkennenden Grund. Ein so weitgehender Eingriff, die private Lebensgestaltung derart zu beschränken, dass private Zusammenkünfte über die genannten Regelungen hinaus praktisch untersagt werden würden, wäre kaum verhältnismäßig. Darin würde ein Eingriff nicht nur in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auch in das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG liegen, weil auch Treffen im Familienkreis nicht mehr möglich wären. Ein allgemeines Kontaktverbot wäre auch wesentlich intensiver als die aus § 11 Abs. 1 Corona-BekämpfVO folgenden Beschränkungen, weil es über den Sport hinaus in große Bereiche der Lebensgestaltung der Normunterworfenen eingreifen würde. Auch wenn so weitgehende Kontaktbeschränkungen sicher geeignet wären, das Infektionsgeschehen noch nachhaltiger einzudämmen, wären die damit verbunden Einschränkungen derzeit nicht gerechtfertigt und würden im Endeffekt womöglich dazu führen, dass sie von einem großen Teil der Menschen nicht akzeptiert und nicht befolgt werden würden. Zudem wird durch die Beschränkung der Personenzahl auf zehn und die zusätzliche Begrenzung im öffentlichen Raum auf Personen aus zwei Haushalten, verbunden mit dem allgemeinen Abstandsgebot aus § 2 Abs. 1 Corona-BekämpfVO, das Infektionsrisiko bereits nachhaltig gesenkt. 51 Der Senat folgt nicht der Auffassung des Bayerischen VGH (Beschl. v. 12.12.2020 – 20 NE 20.2463 – veröffentlicht nur als Pressemitteilung), dass das Gleichheitsgebot eine vollständige Schließung der Fitnessstudios verbiete, während Individualsport oder Gruppensport nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Corona-BekämpfVO erlaubt sei. Sporttreiben im Fitnessstudio ist auch als Individualsport anders zu behandeln als Individualsport außerhalb eines Studios. Zwar mag es sein, dass Individualsport als solcher im Fitnessstudio grundsätzlich nicht infektionsfördernder ist als außerhalb des Studios. Dies gebietet aber nicht die Öffnung der Studios jedenfalls für Individualsport. Denn zu bedenken ist, dass auch bei einer solchen nur teilweisen Öffnung Zusammenkünfte von Sportlerinnen und Sportlern stattfinden werden, die zwar allein, aber gleichzeitig in Studios Individualsport betreiben werden. Gerade solche Begegnungen sollen durch den gegenwärtigen Teil-Lockdown reduziert werden (siehe Begründung der Corona-Bekämpfungsverordnung A. Allgemein, 3. Absatz). 52 b) Unterstellte man, die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags wären offen, würde ebenso eine Abwägung der sich ergebenden Vollzugsfolgen kein anderes Ergebnis herbeiführen. Dabei wären zum einen die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte und zum anderen die Folgen, die sich ergeben würden, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber letztlich erfolglos bliebe, gegenüberzustellen. Hierbei ist wegen der schwerwiegenden Folgen einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. (Beschl. des Senats v. 9. April 2020 – 3 MR 4/20 –, juris Rn. 21). Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Beschwerdeführer (vgl. BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 7. April 2020 – 1 BvR 755/20 –, juris Rn. 8; Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO Großkommentar, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395 m.w.N.). 53 Nach diesen Maßgaben wäre eine einstweilige Anordnung ebenfalls nicht zu erlassen. Die Antragstellerin legt zwar dar, dass die in § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Corona-BekämpfVO geregelten Verbote massiv in ihr Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreifen, indem es ihr für die Dauer von vier Wochen untersagt wird, ihr Studio zu betreiben und auch außerhalb des Studios Dienstleistungen im Bereich Sport anzubieten. Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht, wären die mit den Verboten verbundenen Einschränkungen mit ihren erheblichen und voraussichtlich teilweise auch irreversiblen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Folgen zu Unrecht eingetreten. 54 Erginge demgegenüber die beantragte einstweilige Anordnung, würden sich voraussichtlich sehr viele Menschen so verhalten, wie es mit der angegriffenen Regelung der Corona-Bekämpfungsverordnung unterbunden werden soll. So dürften Fitnessstudios wieder öffnen und Sport auch in Gruppen getrieben werden, mit der Folge, dass auch der unmittelbare Kontakt zwischen Menschen wieder häufiger stattfinden würde. Damit würde sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach derzeitigen Erkenntnissen erheblich erhöhen. 55 Aus dem Normenkontrolleilantrag ist damit insgesamt nicht ersichtlich oder sonst erkennbar, dass die Folgen einer Fortgeltung der angegriffenen Schutzmaßnahmen gegen die Corona-Pandemie in einem Maße untragbar wären, dass ausnahmsweise die geltenden Regelungen im Eilrechtsschutz außer Vollzug gesetzt werden müssten. Die hier geltend gemachten Interessen sind gewichtig, erscheinen aber nach dem hier anzulegenden strengen Maßstab nicht derart schwerwiegend, dass es unzumutbar erschiene, sie einstweilen zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz zu ermöglichen, zu dem der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG prinzipiell auch verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 07. April 2020, a. a. O., juris Rn. 11 m. w. N.). Gegenüber den Gefahren für Leib und Leben wiegen die Einschränkungen der wirtschaftlichen bzw. persönlichen Freiheit weniger schwer. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die angegriffene Regelung wie auch die Regelungen der angegriffenen Landesverordnung im Übrigen von vornherein befristet sind und im Hinblick auf die bei den von der Corona-Bekämpfungsverordnung betroffenen Betrieben zwangsläufig entstehenden Einbußen Kompensationen vorgesehen sind (vgl. Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020, Punkt 12, Anlage Ag. 3). 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. 57 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).