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Beschluss

1 LA 43/19

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2021:0128.1LA43.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – vom 16. Mai 2019 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 16. Mai 2019 (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie auf der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegende Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (stRspr des Senats, vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 05. Juli 2017 – 1 LA 12/17 –, Rn. 8, juris). Dies ist hier nicht der Fall. 3 Der Kläger trägt zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Genehmigungsfähigkeit seines Vorhabens, d.h. der Errichtung eines reetgedeckten Wohnhauses mit einer Wohnung im südlichen Bereich des Grundstücks …, … unter Rekurs auf § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG i.V.m. §§ 66, 67 LBO verneint und die Klage auf Erteilung eines entsprechenden Bauvorbescheids abgewiesen. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG i.V.m. §§ 66, 67 LBO bedürfe die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde, wenn diese geeignet sei, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen. Eine solche wesentliche Beeinträchtigung habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen. 4 Mit seinem Vorbringen wendet der Kläger sich, auch wenn er nur auf § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG Bezug nimmt, der die Genehmigungsbedürftigkeit einer Maßnahme regelt, nicht gegen die der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Wertung, dass sein Vorhaben einer denkmalrechtlichen Genehmigungspflicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG unterliegt. Dem Umstand, dass sich die Begründung des Berufungszulassungsantrags umfassend und ausschließlich mit der Frage des Vorliegens einer „wesentlichen Beeinträchtigung“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG und damit der denkmalrechtlichen Genehmigungsfähigkeit seines Vorhabens auseinandersetzt, kann entnommen werden, dass der Kläger die denkmalrechtliche Genehmigungspflichtigkeit seines Vorhabens im vorliegenden Verfahren anerkennt und sich nur dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die Genehmigungsfähigkeit (vgl. § 13 Abs. 2 DSchG) verneint hat. 5 Ob der Kläger mit seinem Vortrag ernstliche Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts begründet, dass sein Vorhaben denkmalrechtlich nicht genehmigungsfähig ist, kann hier jedoch dahinstehen. Entsprechende Zweifel an der Richtigkeit dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts würden jedenfalls nicht auf das Ergebnis durchschlagen. 6 Die Bauvoranfrage des Klägers richtet sich im vorliegenden Verfahren – wovon sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Beteiligten ausgegangen sind – auf die Feststellung, dass die Errichtung eines Wohnhauses mit einer Nutzungseinheit im südlichen Bereich des Grundstücks …, … entsprechend dem vorgelegten Lageplan zulässig ist. Damit fragt der Kläger sowohl nach der bauplanungs- als auch nach der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit sowie der Zulässigkeit seines Vorhabens nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese bereits anhand der vorliegenden Angaben zur Lage und zum Ausmaß des Baukörpers auf dem Grundstück beurteilt werden können. 7 Vor diesem Hintergrund ist für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erlass des begehrten Bauvorbescheids grundsätzlich auch die Frage relevant, ob denkmalrechtliche Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen. Im Rahmen der Prüfung der Bauaufsichtsbehörde ist jedoch entscheidend, ob eine notwendige denkmalrechtliche Genehmigung durch die zuständige untere Denkmalschutzbehörde erteilt wurde oder als erteilt gilt. Es kommt nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für den Erlass dieser denkmalrechtlichen Genehmigung gegeben sind, d.h. ob diese durch die untere Denkmalschutzbehörde zu erteilen ist, weil das vom Kläger geplante Gebäude den Eindruck eines Kulturdenkmals nicht wesentlich beeinträchtigt oder eine Beeinträchtigung jedenfalls durch entsprechende Nebenbestimmungen zu einer denkmalrechtlichen Genehmigung vermieden werden könnte (vgl. für den Fall, in dem eine denkmalrechtliche Genehmigung erteilt wurde, Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 10. September 2020 – 1 MB 15/20 –, Rn. 28 ff., juris). 8 Dies ergibt sich aus der im Bauordnungsrecht des Landes Schleswig-Holstein verankerten Schlusspunkttheorie. Der Schleswig-Holsteinische Landesgesetzgeber hat die von der Bundesbauministerkonferenz mit der Änderung der Musterbauordnung im November 2002 beabsichtigte Abkehr von dem Prinzip, dass das herkömmliche Baugenehmigungsverfahren jedenfalls grundsätzlich auf eine umfassende Prüfung der auf das jeweilige Bauvorhaben anzuwendenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen und damit auf eine Baugenehmigung als (grundsätzlich) umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung abzielt, im Zuge der Änderung der Landesbauordnung (LBO) im Jahre 2016 nicht übernommen. So hat er in der Gesetzesbegründung zur Neufassung der LBO 2009 vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass die Baugenehmigung als Schlusspunkt des Verfahrens beibehalten werde und die Bauherren bei Erteilung der Baugenehmigung davon ausgehen können sollten, dass die genehmigten Vorhaben – soweit sie zu prüfen seien – den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprächen (LT-Ds. 16/1675, S. 2 f., 130). Die Baugenehmigung ist daher nach der Konzeption des Schleswig-Holsteinischen Landesrechts der Schlusspunkt der für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung und stellt insoweit eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung dar (vgl. zur „Schlusspunkttheorie“ ausführlich Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 20. April 2020 – 1 MB 2/20 –, Rn. 25 ff., juris; Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 MB 32/19 –, Rn. 20 ff., juris; vgl. auch Beschluss vom 10. September 2020 – 1 MB 15/20 –, Rn. 29, juris; für das vergleichbare niedersächsische Landesrecht Nds. OVG, Beschluss vom 30. September 2020 – 4 ME 104/20 –, Rn. 17, juris). 9 Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 10. September 2020 – 1 MB 15/20 –, Rn. 30 ff., juris), bedeutet dies jedoch nicht, dass den Bauaufsichtsbehörden im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich die Aufgabe oder Befugnis zukommt, die Voraussetzungen für die Erteilung von erforderlichen Genehmigungen nach anderen, außerhalb des öffentlichen Baurechts stehenden Fachgesetzen zu prüfen und gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen durch die Baugenehmigung zu ersetzen. Das Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörden im Baugenehmigungsverfahren ergibt sich insoweit indirekt aus der Funktion des bauaufsichtlichen Verfahrens, das primär der Prüfung der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit Regelungen des Baurechts dient, und der Regelung des § 67 Abs. 5 LBO, wonach die Bauaufsichtsbehörde, soweit andere Behörden zuständig sind, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen einzuholen und mit der Baugenehmigung gleichzeitig auszuhändigen hat, sofern – wie hier – durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. § 67 Abs. 5 LBO lässt sich damit entnehmen, dass mit dem Baugenehmigungsverfahren zwar eine verfahrensrechtliche Koordination der verschiedenen Genehmigungsverfahren einhergeht. Die Norm geht jedoch gleichermaßen erkennbar davon aus, dass die nach anderen öffentlichen-rechtlichen Vorschriften notwendigen Genehmigungen nicht von der Bauaufsicht erteilt oder durch die Baugenehmigung ersetzt werden. Die Entscheidung über die Erteilung dieser Genehmigungen verbleibt bei der nach dem Fachgesetz zuständigen Behörde. Der Umstand, dass § 67 Abs. 5 Satz 1 LBO die Bauaufsicht verpflichtet, die eingeholten Genehmigungen mit der Baugenehmigung auszuhändigen, führt dazu, dass der Bauherr nach der Konzeption des § 67 Abs. 5 Satz 1 LBO ein Bündel an Genehmigungen erhält (vgl. bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks die Erteilung eines Bauvorbescheids und einer denkmalrechtlichen Genehmigung im März 2002, Anlagen K 2 und K 3 zur Klageschrift). Damit unterscheidet sich die Vorschrift von Vorschriften – insbesondere – des Fachplanungsrechts, die eine Konzentrationswirkung ausdrücklich vorsehen, vgl. § 142 Abs. 1 Satz 1 LVwG, § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, § 13 Satz 1 BImSchG (vgl. zum ähnlich lautenden § 11a Abs. 3 Satz 1 und 3 LNatSchG (§ 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 LNatSchG a. F.) Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 14. März 2016 – 1 MB 36/12 –, Rn. 26 f., juris). Vor diesem Hintergrund hat die Bauaufsichtsbehörde im bauaufsichtlichen Verfahren jeweils zu prüfen, ob andere Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse erforderlich sind und wenn ja, diese einzuholen bzw. zu prüfen, ob und inwieweit diese vorliegen. Hierauf ist die Prüfung der Bauaufsicht jedoch gleichermaßen beschränkt (vgl. Beschluss vom 10. September 2020 – 1 MB 15/20 –, Rn. 30 f. juris; vgl. auch Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 20. April 2020 – 1 MB 2/20 –, Rn. 33, juris; Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 MB 32/19 –, Rn. 22, juris). 10 Ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung bislang nicht vorliegt, legt der Kläger aber nicht dar. 11 II. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die – darzulegenden – Schwierigkeiten müssen dergestalt sein, dass ihre Beantwortung im Zulassungsverfahren nicht ohne Weiteres möglich ist. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Im Tatsächlichen ist dies besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen der Fall. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich ferner auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 –, Rn. 17, juris). Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. 12 Der Kläger meint, die involvierten denkmalrechtlichen Rechtsfragen hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit seines Vorhabens könnten keinesfalls als trivial angesehen werden und die tatsächlich zu klärenden Fragen seien komplex. Die von ihm erkannten besonderen Schwierigkeiten des Falles sind jedoch nicht entscheidungserheblich. Aus den bereits dargelegten Gründen ist im Berufungsverfahren nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung vorliegen. 13 III. Die Darlegungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel setzt voraus, dass durch unrichtige Anwendung oder Nichtanwendung einer prozessualen Vorschrift das Gerichtsverfahren fehlerhaft geworden ist. Geltend gemacht wird der Verfahrensverstoß durch genaue Bezeichnung der Tatsachen, aus denen er sich ergibt. Der Verfahrensmangel muss rechtserheblich sein, d.h. die angefochtene Entscheidung muss auf dem Verfahrensmangel beruhen können. Das ist der Fall, wenn mindestens die Möglichkeit besteht, dass das Gericht ohne den Verfahrensverstoß zu einem für den Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 –, Rn. 4 f., juris). 14 1. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen das Selektionsverbot des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen hat und nicht einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden darf (BVerwG, Beschluss vom 07. Juni 2019 – 8 B 36.18 –, Rn. 11, juris), rügt, begründet dies keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der Kläger greift insoweit die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an, die grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist (stRspr BVerwG, vgl. Beschluss vom 07. Juni 2019 – 8 B 36.18 –, Rn. 11, juris). Ein Verfahrensfehler lässt sich aus einer Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur dann ableiten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen. Dafür müssen denklogisch schlechthin unmögliche, von Willkür geprägte Schlussfolgerungen aufgezeigt werden (vgl. BVerwG, vgl. Beschluss vom 07. Juni 2019 – 8 B 36.18 –, Rn. 11, juris m.w.N.). Das ist hier nicht geschehen. 15 Der Kläger trägt insoweit vor, das Verwaltungsgericht habe die Überzeugung, dass die mit seinem Vorhaben verbundene Veränderung der Umgebung des auf dem Vorhabengrundstück befindlichen Kulturdenkmals dieses wesentlich beeinträchtige, daraus gewonnen, dass es allein auf die „Sichtbarkeit“ des Kulturdenkmals von einem spezifischen Punkt, der auf der öffentlichen Grünfläche gelegen ist, abgestellt habe. Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass die Möglichkeit der Verstellung dieses Blickes als wesentliche Beeinträchtigung zu qualifizieren sei. Das Vorhabengrundstück weise jedoch vier Grundstücksseiten auf, von denen der Blick auch bei Durchführung des Vorhabens teilweise unverändert bliebe. Es sei willkürlich, nur einen einzigen Blickwinkel auszuwählen, um die Beeinträchtigung herzuleiten. 16 Hieraus kann sich ein Verfahrensfehler schon deshalb nicht ergeben, weil es, wie oben dargelegt, im vorliegenden Verfahren auf die Frage der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht ankommt. Abgesehen davon lässt sich dem verwaltungsgerichtlichen Urteil eine selektive Beweiswürdigung, die nach den dargestellten Grundsätzen als Verfahrensverstoß qualifiziert werden kann, nicht entnehmen. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht etwa darauf abgestellt, dass eine „Sichtbarkeit“ des auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen Kulturdenkmals bei Realisierung des Vorhabens generell nicht mehr gegeben sei und dabei unter Missachtung des Akteninhalts, tatsächlich getroffener Feststellungen oder Denkgesetze übergangen, dass das Kulturdenkmal bei Umsetzung des klägerischen Vorhabens von drei Seiten sichtbar bliebe. Es hat vielmehr ausgeführt, dass ein – durch Bewuchs beeinträchtigter – Blick von der südlich gelegenen Grünfläche auf das Kulturdenkmal möglich sei, der bei Realisierung des Vorhabens beeinträchtigt würde. Einen Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht damit übergangen hat, das eine „Sichtbarkeit“ des Vorhabens aus anderen Blickrichtungen bestehen bliebe, folgt daraus nicht. 17 2. Der Kläger hat auch keinen an dieser Stelle zu beachtenden Verstoß gegen die in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verankerte Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen dargelegt. Der Kläger trägt insoweit vor, das Verwaltungsgericht habe sich zur Begründung seiner Entscheidung darauf berufen, dass sich die gesamte Umgebung des Denkmals bzw. der Denkmäler seit ca. 150 Jahren nicht verändert habe. Es habe insoweit allerdings relevante Feststellungen nicht getroffen und es unterlassen, die in der Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde erwähnte preußische Landesaufnahme, aus der ersichtlich sein solle, dass die heutige Bebauung des … fast vollständig der Bebauung von 1878/80 entspreche, beizuziehen und die tatsächlichen Veränderungen in dem Gebiet hinreichend aufzuklären. 18 Auch der insoweit geltend gemachte Verfahrensfehler wirkt sich ausschließlich auf die verwaltungsgerichtliche Auffassung, dass das klägerische Vorhaben denkmalrechtlich nicht genehmigungsfähig ist und damit auf eine nach der Rechtsprechung des Senats im vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevante Fragestellung aus. Hinzu kommt, dass der Kläger mit diesem Vortrag nicht darlegt, dass das Verwaltungsgericht gegen die Pflicht zur Amtsermittlung und damit gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen hat. Die Aufklärungsrüge erfordert u. a. substantiierte Angaben dazu, dass bereits im vorinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder sich der Vorinstanz die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08. Juli 1998 – 4 BN 22.98 –, Rn. 20, juris). An einer entsprechenden Darlegung fehlt es hier jedoch. 19 Es ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat. Der Kläger kann insoweit auch nicht damit gehört werden, die fehlende Aufklärung nicht habe rügen zu können, da das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen gegeben habe, dass es beabsichtige, seiner Entscheidung die Annahme zugrunde zu legen, dass sich die Umgebung des Kulturdenkmals nicht verändert habe. Denn dass sich das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung und -begründung auch auf die Frage der Veränderung der Umgebung der Kulturdenkmäler beziehen kann, konnte sich dem Kläger vor dem Hintergrund der ausgetauschten Schriftsätze sowie der streitbefangenen Bescheide aufdrängen. So hat bereits der Beklagte in seinem Bescheid vom 27. Oktober 2017 die Auffassung, dass die heutige Bebauung des … fast vollständig der Bebauung von 1878/80 entspreche, dargelegt und deutlich gemacht, dass dieser Umstand für den Denkmalwert von besonderer Bedeutung sei. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Er hat – auch in seinem Schriftsatz vom 02. Mai 2019 – nicht substantiiert zu Veränderungen der Umgebung vorgetragen, sondern lediglich Veränderungen an dem Kulturdenkmal selbst aufgezeigt sowie die „Sichtbarkeit“ des Kulturdenkmals von der südlich gelegenen öffentlichen Grünfläche aus dargestellt. Vor diesem Hintergrund musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere die Veränderung der Umgebung des Kulturdenkmals auf dem Vorhabengrundstück betreffende Sachaufklärung auch nicht aufdrängen. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie sich am Zulassungsverfahren nicht beteiligt, keine Anträge gestellt und sich mithin keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). 21 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Es entspricht den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats in Verfahren, in denen die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses begehrt wird, das wirtschaftliche Interesse mit 20.000 € (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 27. August 2020 – 1 LB 17/17 –, Rn. 148, juris) zu bemessen. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).