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Beschluss

1 MB 36/12

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2016:0314.1MB36.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 1. Kammer – vom 04. September 2012 geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 05. April 2012 gegen die Genehmigung des Antragsgegners vom 24. Februar 2012 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert beträgt 7.500,00 Euro. Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks … in … (Flurstück … der Flur … Gemarkung …). Sie wendet sich gegen die der Beigeladenen nach § 17 BNatSchG, § 11 LNatSchG erteilte, bis zum 31.12.2027 befristete „Genehmigung zur Durchführung der ... Eingriffe in Natur und Landschaft“ für den Sand- und Kiesabbau „…“ in … und … vom 24.02.2012. Das Abbauvorhaben betrifft die - nördlich des Grundstücks der Antragstellerin gelegenen - Flurstücke … und … der Flur … Gemarkung … und das Flurstück … (tlw.) der Flur … Gemarkung … (insges. ca. 8,3 ha). 2 Das Abbauvorhaben soll - mit einer Abbautiefe von 13-19 m unter der Geländeoberkante - in drei Abschnitten erfolgen; die (in dem der Genehmigung beigefügten Plan „Abbau und Verfüllung“ [Beiakte A, Bl. 76] gekennzeichneten) Abschnitte I (2010 - 2015) und II (2016 - 2020) grenzen nordwestlich und nordöstlich an das Grundstück der Antragstellerin. Der Abschnitt III (2012-2025) liegt im Nordosten des vorgesehenen Abbaugebiets. 3 …(Lageplan) 4 Die Antragstellerin hat gegen die Genehmigung am 05.04.2012 Widerspruch eingelegt. Nach Ablehnung ihres Antrags auf Aussetzung der Vollziehung dieser Genehmigung hat sie einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 04.09.2012 - 1 B 20/12 - festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Genehmigung vom 24.02.2012 aufschiebende Wirkung hat. 5 Dagegen richten sich die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen. 6 Der Senat hat durch Beschluss vom 11.10.2012 den Beschluss des Verwaltungsgerichts bis zur Entscheidung über die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen einstweilen ausgesetzt, soweit die Genehmigung vom 24.02.2012 den Abbau von Sand und Kies im Abbauabschnitt I (bis zu der Schnittlinie E - E‘) betrifft. 7 In der Folgezeit wurde mit dem Abbau nicht im Abschnitt I, sondern – nach entsprechender Information des Antragsgegners - im Abschnitt III begonnen. Dieser Abschnitt grenzt nicht an das Grundstück der Antragstellerin an. Ab Anfang 2015 wurde der Abbau in südlicher Richtung im Bereich des Abschnitts I (nunmehr als Abschnitt II bezeichnet) fortgesetzt. 8 Der Antragsgegner führt zur Begründung seiner Beschwerde an, die Drittanfechtung entfalte im vorliegenden Fall keine aufschiebende Wirkung. Die naturschutzrechtliche Genehmigung enthalte auch eine bauaufsichtliche Zulassung. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfalle gemäß § 212a BauGB. Die Antragstellerin sei nicht über das Zumutbare hinaus betroffen. Eine Folgenabwägung gehe zugunsten des Genehmigungsinhabers aus. 9 Die Beigeladene hält den Beschluss des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft, da die naturschutzrechtliche Genehmigung vom 24.02.2012 keine geschützten Rechte Dritter berühre. Sie sei unbeschadet privater Rechte Dritter ergangen und beschränke sich auf die Prüfung und Regelung naturschutzrechtlicher Belange bzw. öffentlicher Interessen. Für diese Genehmigung fehle eine dem § 212a BauGB vergleichbare Regelung. Die Widerspruchsbefugnis der Antragstellerin fehle, da es allein um naturschutzrechtliche Fragen und nicht um Interessen privater Dritter gehe. Die erforderliche Baugenehmigung sei kein konzentrierter Bestandteil der naturschutzrechtlichen Genehmigung. Die Ausführungen der Antragstellerin zu einer fiktiven Baugenehmigung beträfen nicht das vorliegende Verfahren. Mit dem Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung sei nach der gesetzlichen Fiktion in § 11 Abs. 2 S. 2 LNatSchG auch der Baugenehmigungsantrag gestellt worden. Der Antrag sei insoweit auch vollständig gewesen, jedenfalls sei keine Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen ergangen. Die Fiktionswirkung sei eingetreten und auch nicht zurückgenommen worden. Die Verfahrensvorschrift in § 11 Abs. 2 LNatSchG diene nicht nachbarlichen Interessen; die Antragstellerin könne sich darauf nicht berufen. Selbst wenn man dies anders sähe, komme es allein darauf an, ob eine konzentrierende Genehmigung unter Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme erteilt worden sei, was nicht der Fall sei. Im jetzt betroffenen Abschnitt I seien Gefährdungen durch „Hangbewegungen“ ausgeschlossen. Eine allenfalls relevante Abbautiefe werde frühestens in zehn Jahren erreicht. 10 Soweit neben der naturschutzrechtlichen Genehmigung auch eine Baugenehmigung erforderlich sei, sei diese nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Beschlusses und könne dies auch nicht sein. Den Widerspruch gegen eine fiktive Baugenehmigung habe die Antragstellerin zurückgezogen, nachdem die Antragsgegnerin mitgeteilt habe, dass weder eine Baugenehmigung noch eine fiktive Baugenehmigung erteilt worden sei. Dem stehe nicht entgegen, dass insoweit ein Rechtsirrtum der Behörde vorliege (GA 160). Die erforderlichen Unterlagen zur bauaufsichtlichen Prüfung hätten mit dem 08.07.2010 vollständig vorgelegen, so dass seit dem 08.10.2010 eine fiktive Baugenehmigung vorlag. Die Antragstellerin habe auch sonst gegen das Abbauvorhaben nichts Weiteres unternommen. Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt: Bedenken gegen die Standsicherheit der Böschung seien fachlich unbegründet und unzumutbare Lärmwirkungen entstünden nicht. Bei Annahme einer offenen Hauptsachelage überwiege das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen, da für den Zukauf von Sand und zusätzliche Lkw-Fahrten täglich hohe Kosten entstünden. 11 Die Antragstellerin ist der Ansicht, ihr Widerspruch gegen die Genehmigung vom 24.02.2012 entfalte aufschiebende Wirkung. Sie müsse einen rechtswidrigen Betrieb des Kies- und Sandabbaus nicht hinnehmen. Die nach dem Senatsbeschluss vom 11.10.2012 erfolgte Änderung der Abbauabschnitte sei nicht genehmigt worden; sie seien wesentlich und weder mit dem Bauzeitenplan noch mit dem Ablaufplan der Renaturierung vereinbar. In den Verwaltungsvorgängen befinde sich kein Hinweis auf einen Baugenehmigungsantrag der Beigeladenen. Das Abbauvorhaben sei weder verfahrensfrei noch genehmigungsfrei. Die Untere Naturschutzbehörde habe erst nach Eingang sämtlicher Bauvorlagen die Baugenehmigung zusammen mit anderen öffentlich-rechtlichen Zulassungen einzuholen; dies sei nicht geschehen. 12 Die naturschutzrechtliche Genehmigung habe keine Konzentrationswirkung. Eine baurechtliche Genehmigung sei nicht erteilt worden; eine Genehmigungsfiktion könne nicht eintreten und die Beigeladene könne sich auf eine solche nicht berufen. Wenn in § 11 Abs. 2 LNatSchG ausschließlich die denkmalrechtliche Genehmigungsfiktion angesprochen werde, spreche dies dafür, dass weitere Genehmigungsfiktionen nicht übernommen würden. 13 Ohne die erforderlichen Zulassungen hätte die Genehmigung nach § 11 LNatSchG nicht ausgehändigt werden dürfen. An einem Baugenehmigungsverfahren hätte die Antragstellerin gem. § 72 LBO SH bzw. § 78 Abs. 2 LVwG beteiligt werden müssen. Eine Baugenehmigung verletze das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, das auch auf Abgrabungen im Außenbereich anzuwenden sei. Auch die Beigeladene schließe Gefährdungen des Grundstücks der Antragstellerin nicht mehr gänzlich aus. II. 14 Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen haben Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist – wie aus dem Tenor ersichtlich – zu ändern. Dem Antrag der Antragstellerin auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Genehmigung vom 24.02.2012 ist der Erfolg zu versagen. 15 Die angefochtene Genehmigung „zur Durchführung der … Eingriffe in Natur und Landschaft“ im Zusammenhang mit dem Sand- und Kiesabbau „…“ enthält keine Regelungen, die subjektive (Nachbar-)Rechte der Antragstellerin betreffen (1.). Der Genehmigung ist – entgegen der Ansicht des Antragsgegners – auch keine baurechtliche Abbaugenehmigung zu entnehmen (2.). Die Frage, ob die Beigeladene über eine – fiktiv entstandene – baurechtliche Abbaugenehmigung verfügt, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben (3.). 16 1. Die Genehmigung vom 24.02.2012 ist – ausdrücklich – nach § 17 BNatSchG i. V. m. § 11 LNatSchG ergangen und gestattet in ihrem „verfügenden“ Teil die Durchführung von Eingriffen in Natur und Landschaft. Die mit der Genehmigung verbundenen Bedingungen (unter I.) und Auflagen (unter II.) betreffen im Wesentlichen die Sicherung von (naturschutzrechtlichen) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bzw. eine Ersatzgeldzahlung sowie die Protokollierung des Abbaus und der jeweils durchgeführten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, ferner den Nachweis der Saatgutmischungen für eine Wiedereinsaat, Vorgaben für eine Mahd, für aufzusetzende Knickwälle, für Sukzessionsflächen, für die Abnahme von Gehölzen und den Rückbau der Zufahrtsstraße. 17 1.1 Die genannten Regelungsinhalte betreffen, wie die Beigeladene zutreffend ausführt, in keiner Weise private Belange Dritter, also auch nicht solche der Antragstellerin. Der Antragsgegner hat in seiner Genehmigung allein naturschutzrechtliche Belange erfasst, deren Beachtung im (öffentlichen) Interesse der Allgemeinheit liegt. Von diesen Regelungsinhalten ist die Antragstellerin als (private) Nachbarin der Eingriffe in Natur und Landschaft nicht individuell betroffen; ihr – von den Eingriffen nicht betroffenes – Grundeigentum vermittelt der Antragstellerin keine Befugnis, im Wege von Widerspruch oder Klage gegen die naturschutzrechtliche Genehmigung der Eingriffe in Natur und Landschaft vorzugehen. Die Genehmigung dieser Eingriffe in Natur und Landschaft ist weder als "Anlagengenehmigung" für das Abbauvorhaben anzusehen noch werden davon Folgewirkungen erfasst, die im Zusammenhang mit dem Sand- und Kiesabbau stehen. Der Antragstellerin stehen auch keine subjektiven Rechte auf bestimmte Ausgleichs-, Ersatz- oder Kompensationsmaßnahmen oder auf Leistung von Ausgleichszahlungen zu. Das entspricht der Rechtsprechung des – seinerzeit zuständigen – 2. Senats zu (Dritt-) Anfechtungen von naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigungen (Urt. v. 17.04.1998, 2 K 2/98, NuR 1999, 536, vgl. auch Urt. vom selben Tag, 2 K 1/98, NordÖR 1998, 431); daran ist festzuhalten. 18 Ein Eingriff in Natur und Landschaft liegt vor, wenn die Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder die belebte Bodenschicht bzw. der damit in Verbindung stehende Grundwasserspiegel dergestalt verändert wird, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden kann (§ 14 BNatSchG). Dem Antragsgegner geht es nach dem o. g. Regelungsinhalt der angefochtenen Genehmigung allein darum, die mit dem Sand- und Kiesabbau verbundenen Veränderungen der Grundflächen, der Bodenschicht(en) , des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes durch naturschutzrechtliche Regelungen, insbesondere Bedingungen und Auflagen, zu erfassen. Die Genehmigung vermittelt nach ihrem Inhalt keinen Ansatzpunkt dafür, dass darin – über den genannten Bereich hinaus – auch (möglicherweise) nachbarrelevante Fragen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts oder des Immissionsschutzrechts erfasst werden sollten. 19 Der Senat übersieht nicht, dass von den – als Bestandteil der angefochtenen Genehmigung gekennzeichneten – Antragsunterlagen der Beigeladenen auch Fragen umfasst sind, die Auswirkungen des Abbauvorhabens auf private Belange betreffen. Die Antragsunterlagen stellen zeichnerisch Abstände zwischen der Abbaufläche und den Grenzen angrenzender Privatgrundstücke (u. a. der Antragstellerin) sowie eine Abbauböschung („1:1“) dar (Beiakte A, Bl. 76) und betreffen z. B. einen geotechnischen Standsicherheitsnachweis für einen innerhalb der Abbaufläche gelegenen Strommast (a.a.O., Bl. 137 ff.), eine Lärmimmissionsuntersuchung (a.a.O., Bl.143 ff., Bl. 243), sowie die Böschungsabsicherung (a.a.O., Bl. 215). Die damit angesprochenen Fragen haben indes im „regelnden“ Teil der angefochtenen Genehmigung – einschließlich der Bedingungen und Auflagen – keinerlei Niederschlag gefunden. Ausgehend vom Inhalt der Genehmigung „zur Durchführung der … Eingriffe in Natur und Landschaft“ besteht auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, dass die o. g. Fragen zu deren Regelungsgehalt gehören. Der – ausschließlich – naturschutzrechtliche Regelungsgehalt betrifft keine privaten Rechte der Antragstellerin und vermittelt ihr somit keine Widerspruchs- bzw. Antragsbefugnis, gegen die Genehmigung vom 24.02.2012 vorzugehen. 20 1.2 Die landesrechtlichen Vorschriften in § 11 LNatSchG begründen keine andere rechtliche Beurteilung. Zwar sieht § 11 Abs. 2 LNatSchG vor, dass „über die Genehmigung für den Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen, Abgrabungen und Aufschüttungen“ die zuständige Naturschutzbehörde entscheidet. Das Land Schleswig-Holstein hat damit von der – bundesrechtlich eingeräumten – Möglichkeit Gebrauch gemacht, dass die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet (§ 17 Abs. 1 letzter Halbsatz BNatSchG). Die Entscheidung der Unteren Naturschutzbehörde des Antragsgegners ( im Folgenden: UNB ) umfasst – allein – deshalb aber materiell nicht alle Entscheidungen, die - abgesehen von der naturschutzrechtlichen Genehmigung des Eingriffs (s. o.) – nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Zulassung des Sand- und Kiesabbaus erforderlich sind. Das bestätigen § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 LNatSchG: Nach diesen Vorschriften gelten nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Anträge mit dem Antrag bei der UNB als gestellt und die „nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen anderer Behörden“ sind von der UNB „einzuholen und zugleich mit der Genehmigung auszuhändigen.“ Daraus folgt, dass die UNB der (Genehmigungs-/Zulassungs-) Entscheidung anderer Behörden weder vorgreifen noch diese materiell ersetzen darf. Der Landesgesetzgeber hat der UNB lediglich die Aufgabe zugewiesen, ggf. erforderliche anderweitige Genehmigungen „einzuholen“, was sowohl bedeutet, dass die Prüfung der Voraussetzungen des Vorhabens, die in der Zuständigkeit anderer Behörden liegt, nicht „in der Hand“ der UNB liegt, als auch bewirkt, dass andere Behörden die (speziellen) naturschutzfachlichen Fragen der Genehmigung des Eingriffs in Natur und Landschaft wegen der insoweit gegebenen Entscheidungszuständigkeit der UNB (§ 17 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG) nicht zu prüfen haben. 21 Im vorliegenden Fall ist dem Beigeladenen – der Vorgabe gem. § 11 Abs. 2 S. 2 und 3 LNatSchG folgend – eine (separate) wasserrechtliche Erlaubnis zum „Trockenkiesabbau mit teilweiser Wiederverfüllung“ erteilt worden (Bescheid vom 18.10.2010, Beiakte A, Bl. 208 f.). In baurechtlicher Hinsicht ergeben die Verwaltungsvorgänge, dass die Bauaufsichtsbehörde - nach vorangegangenen planungsrechtlichen Zweifeln (s. Beiakte A, Bl. 225-233) - gegen den Sand- und Kiesabbau im Ergebnis „keine Bedenken“ erhoben hat (Schreiben vom 14.09.2010, a.a.O., Bl. 224); eine schriftliche Genehmigung dieser Behörde findet sich nicht in den Akten. Das Gleiche gilt für immissionsschutzrechtliche Belange; der Bitte der Bauaufsichtsbehörde, dem Beigeladenen mitzuteilen, dass „die Immissionsgrenzwerte … einzuhalten“ sind, hat der Antragsgegner in dem angefochtenen Genehmigungsbescheid vom 24.02.2012 nur dadurch entsprochen, dass das IBS-Gutachten Nr. 09-07-2 zur Lärmimmissionsuntersuchung vom 10.07.2009 ( Beiakte A, Bl. 143 f.) als „Bestandteil“ der Genehmigung ausgewiesen ist, ohne allerdings die in diesem Gutachten (S. 15) empfohlenen Schallschutzmaßnahmen in dem „regelnden“ Teil des Genehmigungsbescheides vom 24.02.2012 oder in den Nebenbestimmungen zu berücksichtigen. 22 Der Antragsgegner hat sich somit im angefochtenen Genehmigungsbescheid auf eine (ausschließlich) naturschutzrechtliche Entscheidung beschränkt und keinerlei andere Entscheidungen – insbesondere keine bau- oder immissionsschutzrechtlichen Inhalts – in seine Entscheidung einbezogen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner auch eine baurechtliche Zulassungsentscheidung treffen wollte . 23 Die Frage, ob der Antragsgegner damit den Anforderungen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 LNatSchG vollständig entsprochen hat, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Es mag sein, dass die Beigeladene verlangen kann, dass der Antragsgegner alle rechtlich erforderlichen Entscheidungen anderer Behörden „einholt“. Die Antragstellerin kann dagegen als Nachbarin nur die Entscheidungen angreifen, die der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid tatsächlich getroffen hat, soweit diese ihre privaten Rechte betreffen. Da – der Sache nach – allein über die Genehmigung des Eingriffs in Natur und Landschaft entschieden worden ist, kann es nur um diese Entscheidung gehen, die – wie ausgeführt (oben 1.1) – private Rechte der Antragstellerin nicht betrifft. 24 2. Die angefochtene Genehmigung enthält – entgegen der Ansicht des Antragsgegners – keine baurechtlich erforderliche Abbaugenehmigung i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69 LBO SH. 25 Das folgt bereits aus dem Inhalt der in der Genehmigung getroffenen Regelungen bzw. Nebenbestimmungen (s. o. 1.). Der Genehmigung vom 24.02.2012 ist keine bauaufsichtliche (oder immissionsschutzrechtliche) Zulassung zu entnehmen; der Antragsgegner ist – ersichtlich – der in den Verwaltungsvorgängen zu findenden Stellungnahme der Bauaufsicht vom 14.09.2010 gefolgt, wonach „bauaufsichtlich … keine Bedenken“ bestehen, da „aus den … Bauvorlagen keine baulichen Anlagen ersichtlich“ seien“ (Beiakte A, Bl. 224). 26 Unabhängig davon ergibt sich auch aus dem Gesetz kein Anhaltspunkt dafür, dass die Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen ersetzt oder „konzentriert“. Dagegen spricht – besonders - § 11 Abs. 2 Satz 3 LNatSchG, wonach die UNB die „nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen anderer Behörden einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung auszuhändigen“ hat; der Gesetzgeber hat damit klargestellt, dass die naturschutzrechtliche Genehmigung andere Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse eben nicht ersetzt. Der naturschutzrechtlichen Genehmigung nach § 11 Abs. 2 LNatSchG kommt somit - (auch) entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts (S. 8 des Beschl.-Abdr.) - keine materielle Konzentrationswirkung zu. Insofern unterscheidet sich die Vorschrift von Vorschriften – insbesondere – das Fachplanungsrechts, die eine solche materielle Konzentrationswirkung ausdrücklich vorsehen (vgl. § 142 Abs. 1 Satz 1 LVwG SH, § 75 Abs. 1 S. 1 VwVfG, § 13 Satz 1 BImSchG). 27 Soweit vertreten wird, dass das (bundesrechtlich, in § 17 Abs. 1 BNatSchG geregelte sog.) „Huckepack“-Verfahren der für „Planfeststellungsverfahren charakteristischen umfassenden Konzentrationswirkung“ entspreche (Prall/Kock, in: Schlacke [Hg.], GK-BNatSchG, 2012, § 17 Rn. 4), ist dies missverständlich. In § 17 Abs. 1 BNatSchG wird nur eine „rezessive Konzentration“ in dem Sinne geregelt, dass die für die Genehmigung oder Zulassung zuständige (Fach-)Behörde bei ihrer Entscheidung – auch – die naturschutzrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im „Benehmen“ mit der UNB zu prüfen hat (§ 17 Abs. 1 S. 1 BNatSchG); die Entscheidung geht insoweit auf die andere, für die „Eröffnungskontrolle zuständige Behörde“ über (zutr. Siegel, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 17 Rn. 16; Gellermann, in: Landmann-Rohmer, Umweltrecht, 2010, § 17 BNatSchG Rn. 7; ebenso auch Prall/Koch, a.a.O., Rn. 8). Im vorliegenden Fall ist nicht im Sinne einer „rezessiven“ Konzentration verfahren worden, da die für die bau- und/oder immissionsschutzrechtliche Zulassung des Abbauvorhabens zuständige Behörde überhaupt keine (außenwirksame) Zulassungs- bzw. Genehmigungsentscheidung getroffen hat. Sie hat damit nicht die naturschutzrechtliche „Zulassung“ eines Eingriffs in ihre Entscheidung (Genehmigung) implementiert, vielmehr hat – umgekehrt – die UNB „isoliert“ über die naturschutzrechtliche Zulassung des Eingriffs in Natur und Landschaft entschieden und anderweitige (bau- bzw. immissionsschutzrechtliche) Zulassungserfordernisse in ihrem Bescheid nicht erfasst. Der Antragsgegner mag diesen Fall zum Anlass nehmen, in künftigen Fällen den Ablauf der Entscheidungsprozesse und den Inhalt der von dem jeweiligen Vorhaben betroffenen „federführenden“ (Fach-)Behörden zu überdenken. Für die Antragstellerin bleibt es dabei, dass ihre privaten (nachbarlichen) Interessen durch den – allein – auf naturschutzrechtliche Fragen beschränkten Inhalt der Genehmigung nicht betroffen sind. 28 3. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG SH gilt mit dem bei der UNB gestellten Antrag (auch) ein Bauantrag als gestellt. Der Antragsgegner hätte – dem entsprechend – gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 LNatSchG eine erforderliche (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69 LBO SH) Baugenehmigung „einholen“ müssen. 29 Vor diesem Hintergrund nimmt die Beigeladene an, dass nach Ablauf von drei Monaten seit Eingang ihres Antrags gemäß § 69 Abs. 6 und Abs. 9 LBO SH eine fiktive Baugenehmigung entstanden sei, die – da nicht zurückgenommen – bis heute fortbestehe. Gegen diese Annahme lässt sich nicht ohne Weiteres einwenden, dass die eingereichten (und für die bauaufsichtliche Prüfung erforderlichen) Unterlagen nicht vollständig gewesen seien, da die UNB (ggf. nach entsprechendem Hinweis der Bauaufsichtsbehörde) fehlende Unterlagen nur binnen vier Wochen nach Antragstellung hätte nachfordern können und andernfalls die Vollständigkeit fingiert würde (§ 11 Abs. 6 LNatSchG); unabhängig davon ist den Akten (auch) keine Aufforderung nach § 67 Abs. 2 LBO SH zu entnehmen. 30 Die Frage, ob eine fiktive Baugenehmigung entstanden ist und ob diese – ggf. – in verfahrensrechtlicher Hinsicht – wegen Nicht-Beteiligung der Antragstellerin gem. § 72 LBO SH bzw. § 78 Abs. 2 LVwG – oder in materiell-rechtlicher Hinsicht – wegen (abgrabungsbedingter) Gefährdungen des Grundstücks der Antragstellerin oder einer Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme rechtlichen Bedenken ausgesetzt wäre, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. 31 Der Widerspruch der Antragstellerin vom 09.11.2012 [Bl. 138 d. A.] gegen eine fiktiv entstandene Baugenehmigung soll dem Schreiben des Antragsgegners vom 05.12.2012 [Bl. 165 d. A.] zufolge zurückgenommen worden sein. Unabhängig davon wird im vorliegenden Verfahren allein um die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die naturschutzrechtliche Genehmigung vom 24.02.2012 gestritten, also gerade nicht um die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine fiktiv entstandene Baugenehmigung. Im zuletzt genannten Fall wäre der gesetzlich bestimmte Sofortvollzug gem. § 212a Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 2. Hs. BauGB relevant, während für eine naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung mit dem hier gegebenen Inhalt eine entsprechende gesetzliche Bestimmung fehlt. Für eine analoge Anwendung des § 212a Abs. 1 BauGB auf diesen Fall besteht kein Bedürfnis, weil des Landesnaturschutzgesetz – wie ausgeführt – davon ausgeht, dass neben der Eingriffsgenehmigung eine Baugenehmigung durch die „federführende“ Behörde ergeht. 32 4. Die Beschwerden haben nach alledem Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. 33 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.