Beschluss
3 MB 2/21
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2021:0209.3MB2.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 1. Kammer – vom 22. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die Beschwerde des Antragsgegners richtet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2020, mit dem dieses die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Dezember 2020 bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über das anhängige Eilverfahren 1 B 167/20 ausgesetzt hat. 2 Die Beschwerde ist zulässig, § 146 Abs.1 VwGO. Sie ist insbesondere statthaft. Bei dem Beschluss des Verwaltungsgerichts handelt es sich um einen sogenannten „Hängebeschluss“, eine Zwischenentscheidung im Rahmen eines anhängigen Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz, die dazu dient, eine Regelung für den Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und der Entscheidung des Gerichts über diesen Eilantrag zu treffen, sofern dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich erscheint. Eine solche Zwischenentscheidung ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerdemöglichkeit ist nicht nach § 146 Abs. 2 und 3 VwGO ausgeschlossen; es handelt sich insbesondere bei dem Beschluss nicht um eine prozessleitende Verfügung im Sinne des § 146 Abs. 2 Alt. 1 VwGO (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 03.05.2002 - 4 VO 48/02 -, juris Rn. 2-3; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.05.2004 - 2 Bs 240/04 -, NVwZ 2004, 1135 <1135>; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.03.2010 - OVG 11 S 11.10 -, juris Rn. 6; OVG Greifswald, Beschl. v. 04.04.2017 - 3 M 195/17 -, juris Rn. 7; OVG Magdeburg, Beschl. v. 13.02.2019 - 2 O 3/19 -, juris Rn. 5; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.02.2019 - 1 S 188/19 -, juris Rn. 2-9; VGH Kassel, Beschl. v. 12.02.2020 - 9 B 3008/19 -, juris Rn. 1-2; OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.03.2020 - 4 ME 34/20 -, juris Rn. 2; VGH München, Beschl. v. 17.12.2020 - 15 CS 20.3007 -, juris Rn. 11; jeweils m. w. N.). 3 Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die zur ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 4 Der Umfang der Überprüfung eines sogenannten Hängebeschlusses wird durch dessen eingeschränkten Regelungsgehalt bestimmt. Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren und damit entscheidungserheblich ist allein, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Hängebeschlusses vorliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.03.2010 - OVG 11 S 11.10 -, juris Rn. 9; OVG Greifswald, Beschl. v. 04.04.2017 - 3 M 195/17 -, juris Rn. 9; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.02.2019 - 1 S 188/19 -, juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.03.2020 - 4 ME 34/20 -, juris Rn. 3; VGH München, Beschl. v. 17.12.2020 - 15 CS 20.3007 -, juris Rn. 13). Eine Zwischenentscheidung im Sinne eines Hängebeschlusses kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht anders gewährt werden kann. Sie ist in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht ausdrücklich vorgesehen; der Gesetzgeber ging insofern vielmehr erkennbar davon aus, dass in den vorgesehenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 bzw. § 123 VwGO vorläufiger Rechtsschutz in effektiver Weise gewährt werden kann. Die Verpflichtung zum Erlass eines Hängebeschlusses kann sich jedoch unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben. Sie setzt zum einen eine unübersichtlich komplexe Lage voraus, die einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage noch nicht zugänglich ist, vorliegend mithin eine fehlende Entscheidungsreife hinsichtlich der von der Antragstellerin beantragten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Dezember 2020. Dabei darf der Antrag nicht offensichtlich aussichtslos sein. Zum anderen muss eine selbst im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits vorab ergehende Entscheidung des Gerichts unter Zurückstellung der eigentlich verfahrensabschließenden Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung irreversibler Zustände bzw. schwerer und unabwendbarer Nachteile erforderlich sein (vgl. BVerfG, Beschl. 11.10.2013 - 1 BvR 2616/13 -, juris Rn. 7-8; BVerwG, Beschl. v. 12.11.2020 - 4 VR 6.20 -, juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.03.2010 - OVG 11 S 11.10 -, juris Rn. 9; OVG Greifswald, Beschl. v. 04.04.2017 - 3 M 195/17 -, juris Rn. 11; OVG Magdeburg, Beschl. v. 13.02.2019 - 2 O 3/19 -, juris Rn. 6; VGH München, Beschl. v. 31.05.2019 - 8 CS 19.1073 -, juris Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 12.02.2020 - 9 B 3008/19 -, juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.03.2020 - 4 ME 34/20 -, juris Rn. 4; VGH München, Beschl. v. 17.12.2020 - 15 CS 20.3007 -, juris Rn. 14). 5 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht mit der Zustellung des Antrags am 16. Dezember 2020 (Gerichtsakte Blatt 67) den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass es davon ausgehe, dass bis zur Entscheidung über den Antrag über Zwangsmaßnahmen abgesehen werde und gebeten werde, das Gericht unverzüglich vorab entsprechend zu unterrichten, falls die angefochtene Maßnahme aus Sicht des Antragsgegners keinen Aufschub dulde. Der Antragsgegner hat zwar in der Gegenerklärung vom 21. Dezember 2020 (Gerichtsakte Blatt 120) nicht angegeben, dass die Maßnahme unaufschiebbar sei und daher nicht von Zwangsmaßnahmen, insbesondere der mit der Verfügung angedrohten Festsetzung eines Zwangsgeldes, abgesehen werde. Jedoch hat der Antragsgegner gegen den Hängebeschluss Beschwerde eingelegt und damit zu erkennen gegeben, dass er nicht selbst beabsichtigt, während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bezüglich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2020 von Zwangsmaßnahmen abzusehen. 6 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ist noch nicht entscheidungsreif. Insofern hat das Verwaltungsgericht in seinem Tenorbeschluss darauf abgestellt, dass eine abschließende summarische Prüfung noch nicht möglich sei. Dies ist aufgrund der sich stellenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen sowie der vor dem Hintergrund der für die Antragstellerin mit einer auch vorläufigen Untersagung verbundenen Folgen zu stellenden Anforderungen an die summarische Prüfung nicht zu beanstanden. 7 Der Antrag auf Wiederstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin ist nicht offensichtlich aussichtslos. 8 Die Antragstellerin hat substantiiert vorgetragen, dass auch die vorübergehende Einstellung des Vertriebs der Produkte mit der CE Kennzeichnung mit Kennnummer (0481) entsprechend der streitgegenständlichen Verfügung vom 3. Dezember 2020 ihre Existenz, deren Kerngeschäft das Inverkehrbringen von Medizinprodukten beinhalte, bedrohe und damit irreversible Zustände und schwere Nachteile hervorrufen würde. 9 Entgegen dem Beschwerdevorbringen stehen dem Erlass einer Zwischenentscheidung in Form eines Hängebeschlusses auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Dies gilt auch in Ansehung des hohen Rangs der mit der gegenständlichen Verfügung geschützten grundrechtlichen Belange der Patienten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Welche konkreten Risiken durch das Inverkehrbringen der Produkte bestehen, kann im derzeitigen Verfahrensstand aus Sicht des Senats nicht abschließend bewertet werden. Insofern stellt jedoch auch der Antragsgegner in seiner Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung (Seite 14 der streitgegenständlichen Verfügung) allein allgemein auf die Sicherheit der Allgemeinheit und den Schutz vor gesundheitlichen Schädigungen ab, ohne dies zu konkretisieren. Vor diesem Hintergrund und insbesondere auch mit Blick darauf, dass die Geltungsdauer der Zwischenentscheidung auf die Zeitspanne bis zu einer instanzabschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO begrenzt ist, fällt die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. 10 Eine Kostenentscheidung ist ebenso wie die Festsetzung eines Streitwertes nicht veranlasst, da die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu den Kosten des Eilverfahrens gehören. Das Verfahren zum Erlass der Zwischenentscheidung – einschließlich des vorliegenden ihm zugeordneten Beschwerdeverfahrens – stellt kein selbständiges Nebenverfahren dar (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 03.05.2002- 4 VO 48/02 -, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.03.2010 - OVG 11 S 11.10 -, juris Rn. 14; OVG Bautzen, Beschl. v. 15.09.2011 - 5 B 135/11 -, juris Rn. 2-4; OVG Greifswald, Beschl. v. 04.04.2017 - 3 M 195/17 -, juris Rn. 18; VGH Mannheim, Beschl. v. 14.10.2019 - S 2643/19 -, juris Rn. 10; VGH Kassel, Beschl. v.12.02.2020 - 9 B 3008/19 -, juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.03.2020 - 4 ME 34/20 -, juris Rn. 6; VGH München, Beschl. v. 17.12.2020 - 15 CS 20.3007 -, juris Rn. 17). 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).