Beschluss
4 LA 241/19
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2021:0311.4LA241.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichterin - vom 25. März 2019 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beklagte wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. März 2019, mit welchem ihre vom Kläger angefochtene Ausweisung durch Bescheid vom 29. Dezember 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2018 aufgehoben worden ist. Nach Auffassung des Gerichts hat es zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an den angehobenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG gefehlt. Die Beklagte habe die Ausweisung nicht an den in diesem Zusammenhang zu beachtenden unionsrechtlichen Vorgaben gemessen. 2 Der im Jahre 1996 geborene Kläger stammt aus dem Nord-Irak. Im Jahre 2001 erhielt er eine Flüchtlingsanerkennung und im Mai 2008 eine Niederlassungserlaubnis. Durch Bescheid vom 22. August 2018 widerrief das Bundesamt die Anerkennung und stellte fest, dass weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei und auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen. Eine dagegen gerichtete Klage war zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in einer anderen Kammer des Verwaltungsgerichts anhängig (6 A 242/18). 3 Der gegen das Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). 4 1. Für die Darlegung solcher ernstlichen Zweifel muss ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit in Frage gestellt werden, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (OVG Schleswig, Beschl. v. 14.10.1999 - 4 L 83/99 -, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 - in juris Rn. 19 m.w.N.). Ferner ist darzulegen, dass und aus welchen Gründen das verwaltungsgerichtliche Urteil auf diesen – aus Sicht der Beklagten fehlerhaften – Erwägungen beruht, d.h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung oder nur einen von mehreren, das Urteil tragenden Gründen, kann eine Zulassung nicht erfolgen (OVG Schleswig, Beschl. v. 14.05.1999 - 2 L 244/98 -, juris Rn. 20). Eine Zulassung scheidet deshalb auch dann aus, wenn das Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt nicht, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens und damit für das Ergebnis des Prozesses mit Sicherheit bedeutungslos bleiben wird (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, juris Rn. 7-9). 5 2. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass § 53 Abs. 3 AufenthG vorliegend trotz Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung zur Anwendung kommt, greift die Beklagte nicht an. Mangels anderweitiger Erkenntnisse über die Vollziehbarkeit und Bestandskraft des Widerrufs legt der Senat dies ebenfalls zugrunde. Weiter geht auch die Beklagte davon aus, dass § 53 Abs. 3 AufenthG unionskonform nach den Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungs- oder Qualifikationsrichtlinie), speziell entsprechend Art. 21 Abs. 2 und 3 RiLi 2011/95/EU – bei Zurückweisung in den Herkunftsstaat – sowie Art. 24 RiLi 2011/95/EU – bei Entzug des Aufenthaltstitels – auszulegen war. 6 Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen beider Varianten verneint. 7 a. Zunächst geht es davon aus, dass der Begriff einer „besonders schweren Straftat“ i.S.d. Art. 21 Abs. 2 b) RiLi 2011/95/EU unter Berücksichtigung der Schutzbedürftigkeit eines Flüchtlings eng auszulegen und die zu fordernde Intensitätsschwelle hier nicht überschritten sei, weil es nach dem vom EuGH entwickelten und hier heranzuziehenden Maßstab anhand der in Art. 83 AEUV genannten Delikte (u.a. illegaler Drogenhandel) auf die Art und Weise der Begehung der Straftat und auf besonders schwerwiegende Merkmale ankomme (EuGH, Urt. v. 12.05.2012 - C-348/09 -, juris). Das abgeurteilte Verhalten des Klägers – Handel und Besitz von Cannabisprodukten – bewege sich eher am unteren Ende der möglichen Intensität der organisierten Kriminalität. 8 Die Beklagte meint demgegenüber, dass die erforderliche Intensität gegeben sei. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus den hierzu gemachten Darlegungen jedoch nicht. Die Beklagte kritisiert das vom Verwaltungsgericht herangezogene, nach der Rechtsprechung des BGH für die Strafzumessung maßgebliche Stufenverhältnis, welches auf die Art und Gefährlichkeit des Rauschgifts abstellt. Das Verwaltungsgericht hat diese strafgerichtliche Wertung allerdings nur als Indiz für die Einordnung der Vergehen als „besonders schwer“ bezeichnet. Tragend orientiert hat es sich am o.g. Maßstab des EuGH (Art und Weise der Begehung). Danach könne insbesondere der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln das erforderliche Maß an Intensität erreichen. Ein solcher bzw. vergleichbarer Organisationsgrad liege im Falle des Klägers nicht vor. Dies wiederum stellt die Beklagte nicht in Frage, da sie sich damit schon nicht auseinandersetzt. Stattdessen führt sie an, dass der Kläger über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren Drogendelikte begangen und aus den Gewinnen seinen Lebensunterhalt maßgebend finanziert habe. Dieser Umstand, als wahr unterstellt, besagt jedoch nichts über den für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Organisationsgrad eines von Kläger betriebenen Handels. 9 Neu vorgetragen wird, dass der Kläger bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme „innerhalb einer verfestigten Bandenstruktur in die Drogengeschäfte eines Dritten“ eingebunden gewesen sein soll; dies ergebe sich aus einem Bericht des LKA von Mai 2019, den die Beklagte erst nach der mündlichen Verhandlung erhalten habe. 10 Mit diesem Tatsachenvortrag wird die Einordnung der klägerischen Straftaten ebenfalls nicht schlüssig in Zweifel gezogen. Zwar ist es im Interesse der Richtigkeit der Entscheidung über den Streitgegenstand zulässig, im Zulassungsverfahren auch solche nach materiellem Recht entscheidungserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, die erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingetreten sind und vom Antragsteller innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden (OVG Schleswig, Beschl. v. 02.10.2020 - 4 LA 141/18 -, juris Rn. 34), doch genügt es zur Darlegung ernstlicher Zweifel nicht, bloße Behauptungen aufzustellen. Neuer Tatsachenvortrag und neue Beweisangebote sind derart zu substantiieren und glaubhaft zu machen, dass dem Berufungsgericht die summarische Prüfung ermöglicht wird, ob die Erfolgsaussichten der Berufung im Falle der Zulassung offen sind (OVG Bautzen, Beschl. v. 09.12.2016 - 3 A 666/16 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Dies aber ist dem Senat nicht möglich, weil der Bericht nicht vorgelegt wird und die Beklagte hierzu auch keine näheren Angaben macht. Vor allem aber bleibt offen, ob der Kläger deshalb auch, wie es Art. 21 Abs. 2 b) RiLi 2011/95/EU verlangt, rechtskräftig verurteilt worden ist, so dass sich die von der Beklagten angenommene, vom Kläger ausgehende Gefahr auch auf eine rechtskräftige Verurteilung gründen lässt; er muss mithin aufgrund der konkret abgeurteilten besonders schweren Straftat eine Gefahr darstellen. Es reicht nicht aus, dass er aufgrund seines allgemeinen Verhaltens, das nicht zu einer Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat geführt hat, oder aufgrund mehrerer Verurteilungen wegen weniger schwerwiegender Straftaten eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.01.2021 - 2 M 101/20 -, juris Rn. 30; VG Bremen, Beschl. v. 13.07.2020 - 2 V 199/20 -, juris Rn. 43; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 53 Rn. 98). 11 b. Für die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung dürfte es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG unter Beachtung des Art. 21 Abs. 2 und 3 RiLi 2011/95/EU im Übrigen nicht ankommen, da das Verwaltungsgericht auch die Voraussetzungen für eine „inlandsbezogene Ausweisung“ entsprechend Art. 24 Abs. 1 RiLi 2011/95/EU verneint und dies allein maßgeblich sein dürfte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 13.01.2016 - 11 S 889/15 - juris Rn. 127, 135): 12 Nach Art. 24 Abs. 1 RiLi 2011/95/EU kann einem Flüchtling die Erteilung eines Aufenthaltstitels versagt werden, wenn zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Unter den gleichen Bedingungen kann ein erteilter Aufenthaltstitel auch nachträglich widerrufen werden (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, BVerwGE 157, 325 ff., juris Rn. 50 mit Verweis auf EuGH, Urt. v. 24.06.2015 - C-373/13 - juris Rn. 55). Die Ausweisung i.S.d. §§ 53 ff. AufenthG entspricht einem solchen Widerruf, wenn sie auf das Erlöschen eines Aufenthaltstitels gerichtet ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG), wegen Fortbestehens der Flüchtlingsanerkennung oder eines Abschiebungsverbots nach Art. 3 EMRK aber nicht zu einer Aufenthaltsbeendigung führt (BVerwG, a.a.O.; VGH Mannheim, a.a.O. Rn. 127). So liegt es auch hier, davon ausgehend, dass die Flüchtlingsanerkennung des Klägers noch Bestand hat (s.o. 2.). 13 c. Ob das hier angenommene, als besonders schwerwiegend zu erachtende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zugleich „zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlich Ordnung“ i.S.d. Art. 24 Abs. 1 RiLi 2011/95/EU zu begründen vermag, hat das Verwaltungsgericht offen gelassen, weil es den im nächsten Schritt zu berücksichtigenden Bleibeinteressen in der Gesamtschau ein höheres Gewicht beigemessen hat, ohne dass dies von der Beklagten erfolgreich in Frage gestellt wird. 14 aa. In Bezug auf die Bedeutung des Art. 8 Abs. 2 EMRK für jugendliche Straftäter geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass selbst Gewaltdelikte, deren Schwere nicht mehr als „normale“ Jugenddelinquenz zu bewerten sei, die Pflicht zur Erleichterung der Resozialisierung nicht von vornherein ausschließen. Eine Ausweisung komme nur als „letzter Ausweg“ in Frage. Die Bewertung, dass sich die Straftaten des Klägers trotz teilweiser Gewaltanwendung „gerade noch am Rande der normalen Jugenddelinquenz bewegen“ mögen, lässt sich daher nicht allein mit dem Hinweis, dass der Kläger aus den begangenen Straftaten maßgeblich seinen Lebensunterhalt finanziert habe, in Frage stellen. Hierzu hätte es einer näheren Auseinandersetzung mit dem rechtlichen Ansatz bedurft. Eine Ausweisung als „letzter Ausweg“ kann nur bei Vorliegen sehr gewichtiger Gründe angenommen werden (OVG Schleswig, Beschl. v. 22.12.2017 - 4 MB 63/17 -, juris Rn. 26 m.w.N.). 15 bb. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte das Bestehen einer vom Verwaltungsgericht angenommenen schützenswerten familiären Bindung zu seiner im Jahre 2013 geborenen Tochter. Sie beruft sich auf einen nach der mündlichen Verhandlung erstellten Bericht des Zollfahndungsamtes Hamburg – Dienstsitz Kiel –, wonach sich der Kontakt des Klägers zu seiner Tochter auf gelegentliche Aufenthalte bei der Kindesmutter beschränke und auf den bereits erwähnten Bericht des LKA, aus dem sich ergebe, dass die als Zeugin gehörte Kindesmutter schon seit März 2017 mit einem anderen Mann verheiratet sei. Ihre Aussage, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung zu ihr und ihrer Tochter ziehen werde, sei deshalb nicht glaubwürdig. 16 Nach Maßgabe der unter 2.a. genannten Voraussetzungen verhilft auch dieser neue Tatsachenvortrag dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Ohne Vorlage der Berichte und Erläuterung der näheren Umstände zum Zustandekommen der darin angeblich getroffenen Feststellungen können diese Ausführungen nur als Behauptungen gewertet werden, die die auf der Grundlage einer umfassenden Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage zu stellen vermögen. 17 cc. Offen bleiben kann nach alledem, ob sich für den Kläger einerseits als Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nach mindestens fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts nicht auch ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ergäbe, sich seine Bleibeinteressen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung aber andererseits als weniger gewichtig darstellen, wenn er als nach wie vor anerkannter Flüchtling aufgrund der vorliegenden „inlandsbezogenen“ Ausweisung noch nicht mit einer Beendigung seines Aufenthalts, sondern nur mit einer ggf. langfristigen Duldung zu rechnen hat (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 13.01.2016 - 11 S 889/15 - juris Rn. 144). Den damit verbundenen Fragen ist mangels entsprechender Rüge durch die Beklagte nicht weiter nachzugehen. 18 3. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die am Tag des Ablaufs der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags am 21. August 2019 eingetretene Rechtsänderung durch Einfügung eines neuen § 53 Abs. 3a AufenthG (Art. 1 Nr. 10 Buchst. b des Gesetzes v. 15.08.2019, BGBl I, S. 1294) vorliegend nicht zu berücksichtigen ist. Zwar können sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auch aus einer nach dem Ergehen des angefochtenen Urteils geänderten Rechtslage ergeben, doch ist hierauf fristgerecht hinzuweisen, weil der Prüfungsrahmen im Zulassungsverfahren durch die Darlegungen des Rechtsmittelführers vorgegeben ist (OVG Greifswald, Beschl. v. 13.05.2009 - 2 L 45/08 -, juris Rn. 17; VGH Kassel, Beschl. v. 10.11.1999 - 5 UZ 2876/99 -, juris Rn. 4; Seibert in: NK-VwGO, Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018 § 124 Rn. 97 m.w.N.). Da die Beklagte dergleichen nicht vorgetragen hat, bleibt auch offen, ob sich in Anwendung des § 53 Abs. 3a AufenthG etwas anderes ergeben hätte. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. 21 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).