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Beschluss

4 LA 141/18

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Aussetzungsantrag nach § 94 VwGO kommt nur in Betracht, wenn ein vorgreifliches Rechtsverhältnis besteht; hier fehlt dies. • Im Berufungszulassungsverfahren ist über das Vorliegen hinreichend dargelegter Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO zu entscheiden; eine Entscheidung eines anderen Verfahrens (z. B. BVerwG) klärt die Darlegungsfrage nicht entscheidungserheblich. • Die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht verlangt substantiierte Darlegungen, welche Feststellungen gefehlt hätten und wie diese zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung geführt hätten. • Die Vermutungswirkung staatsanwaltschaftlicher Stellungnahmen kann durch besondere Umstände erschüttert werden; die informationspflichtige Behörde muss aktuelle Änderungen der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden in das Verwaltungsverfahren einführen. • Zulassungsanträge sind fristgerecht und substantiiert zu begründen; verspäteter Vortrag bleibt unberücksichtigt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Akteneinsichtsentscheidung; Darlegungs- und Fristversäumnisse • Ein Aussetzungsantrag nach § 94 VwGO kommt nur in Betracht, wenn ein vorgreifliches Rechtsverhältnis besteht; hier fehlt dies. • Im Berufungszulassungsverfahren ist über das Vorliegen hinreichend dargelegter Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO zu entscheiden; eine Entscheidung eines anderen Verfahrens (z. B. BVerwG) klärt die Darlegungsfrage nicht entscheidungserheblich. • Die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht verlangt substantiierte Darlegungen, welche Feststellungen gefehlt hätten und wie diese zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung geführt hätten. • Die Vermutungswirkung staatsanwaltschaftlicher Stellungnahmen kann durch besondere Umstände erschüttert werden; die informationspflichtige Behörde muss aktuelle Änderungen der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden in das Verwaltungsverfahren einführen. • Zulassungsanträge sind fristgerecht und substantiiert zu begründen; verspäteter Vortrag bleibt unberücksichtigt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Kläger begehrt Einsicht in den Schriftverkehr zwischen der Beklagten (Behörde) und der Beigeladenen zur Rückrufanordnung für VW-Dieselfahrzeuge (Motor EA 189 EU5). Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte zur Akteneinsicht in den Schriftverkehr vom 18.9.2015 bis 15.10.2015 mit Ausnahmen personenbezogener Daten. Gegen dieses Urteil begehren die Beklagte und die Beigeladene die Zulassung der Berufung. Die Beklagte und die Beigeladene berufen sich auf Ausschlussgründe nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG), insbesondere Schutz laufender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen (§ 8 Abs.1 Nr.3 UIG) und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 9 Abs.1 Nr.3 UIG). Beide rügen außerdem Verfahrensmängel (fehlendes in camera-Verfahren, unzureichende Amtsermittlung). Nach Abschluss der ersten Instanz erfuhr die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich Änderungen in der Akteneinsichtsauffassung; dieses Nachtragsvorbringen wurde teilweise nach Fristablauf eingebracht. • Antrag auf Aussetzung nach § 94 VwGO nicht geboten, weil kein vorgreifliches Rechtsverhältnis ersichtlich ist; selbst eine analoge Anwendung scheitert an fehlender Vorgreiflichkeit. • Ein Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO kommt nicht in Betracht, da der Kläger um Sachentscheidung gebeten hat. • Zulassungsanträge der Beklagten und Beigeladenen sind unbegründet, weil Zulassungsgründe nicht hinreichend substantiiert dargelegt wurden und Begründungsfristen nicht eingehalten wurden (§ 124a Abs.4 Satz4 VwGO). • Zur Verfahrensrüge: Wer Verletzung der Amtsermittlungspflicht rügt, muss konkret darlegen, welche aufklärungsbedürftigen Tatsachen gefehlt hätten, welche Ermittlungen geeignet gewesen wären und welches voraussichtliche Ergebnis dadurch erzielt worden wäre; pauschale Verweise auf Akten genügen nicht. • Das Verwaltungsgericht hat hinreichend dargelegt, warum die Vermutungswirkung der staatsanwaltschaftlichen Nichtgewährung der Akteneinsicht erschüttert sein könnte; es hat insbesondere das überwiegende öffentliche Interesse an der Bekanntgabe betont (Interesse der Millionen Halter, mediales Interesse, zahlreiche Zivilverfahren und Untersuchungsausschüsse). • Die Zwischenentscheidung der Strafverfolgungsbehörde, Verteidigern Akteneinsicht zu gewähren, beseitigt nachträglich die begründeten Zweifel an der Gefährdung des Ermittlungsverfahrens; die informationspflichtige Behörde hätte solche Änderungen unverzüglich ins Verwaltungsverfahren einzuführen gehabt. • Zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 9 Abs.1 Nr.3 UIG: das Verwaltungsgericht ließ offen, ob Unterlagen Geheimnisse enthalten, stellte aber selbständig fest, dass das öffentliche Interesse an Offenlegung überwiegt; die Beigeladene hat die hierfür erforderliche substantielle Auseinandersetzung nicht gezeigt. • Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs.2 Nr.2 VwGO) sowie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO) sind nicht hinreichend dargetan; die Fragen sind überwiegend fallbezogen und in der Rechtsprechung bereits geklärt. • Nach § 154 Abs.2 VwGO war über die Kostentragung zu entscheiden; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Anträge auf Zulassung der Berufung der Beklagten und der Beigeladenen werden abgelehnt; das Verwaltungsgerichts-Urteil, das die Beklagte zur Gewährung der Akteneinsicht verpflichtet, bleibt rechtskräftig. Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgewiesen, da kein vorgreifliches Rechtsverhältnis und keine sonstigen Aussetzungsgründe vorliegen. Die Antragsteller haben die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht ausreichend substantiiert dargelegt und teilweise Fristen versäumt; insbesondere genügt die Rüge eines Verfahrensmangels und die Behauptung von Geheimhaltung nicht den strengen Darlegungsanforderungen. Kosten des Zulassungsverfahrens und Streitwert wurden festgesetzt; die Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.