OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 LA 46/21

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2021:0318.5LA46.21.00
5mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer, Einzelrichterin – vom 10. Februar 2021 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Jedenfalls ist dies nicht ausreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). 2 Der Kläger hält für klärungsbedürftig, 3 ob die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU dann erfüllt sind, wenn der Betroffene seinen Dienst in einer Armee verrichten muss, die sich in einem völkerrechtswidrigen Militäreinsatz befindet, ohne die Art des für ihn geplanten Einsatzes zu kennen, 4 ob dann, wenn die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU gegeben sind, eine Vermutung für einen Zusammenhang zwischen der Strafverfolgung und den in Art. 10 genannten Merkmalen besteht, die gegebenenfalls durch die Umstände des Einzelfalls widerlegt werden kann. 5 Die erste Frage ist – soweit entscheidungserheblich – über die bereits erfolgte Klärung durch den Europäischen Gerichtshof hinaus nicht weiter klärungsbedürftig. Es hängt von den Umständen ab, ob die Ableistung des Militärdienstes den Betroffenen zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU zu begehen (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 –, juris Rn. 34 f.). Hierfür kommt es nicht allein auf die Armee an, zu der der Betroffene einberufen wird, sondern auch darauf, ob der Militärdienst im Kontext eines bestimmten militärischen Konfliktes abgeleistet wird. Eine Kriegsdienstverweigerung, die – aus welchem Grund auch immer – außerhalb eines solchen Konflikts stattfindet, kann nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, juris Rn. 35, 46). Eine Verfolgungshandlung kann demnach nicht schon dann bejaht werden, wenn sich nur ein Teil der Armee in einem völkerrechtswidrigen Militäreinsatz befindet. 6 Das Verwaltungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Kläger als Wehrpflichtiger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Nordsyrien eingesetzt wird. Der Kläger meint, Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU sei schon dann erfüllt, wenn es nicht auszuschließen sei, dass er dort eingesetzt werde. Damit wendet er sich gegen den im Asylrecht geltenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, ohne dass hierzu eine Grundsatzfrage formuliert oder grundsätzlicher Klärungsbedarf dargelegt wird. 7 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die fehlende Kenntnis vom Einsatzgebiet nur dann unerheblich ist, wenn die Wahrscheinlichkeit der Beteiligung an Kriegsverbrechen in dem betreffenden Konflikt unabhängig vom Einsatzgebiet sehr hoch ist (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 –, juris Rn. 37). Hierzu hat das Verwaltungsgericht – weil es aus seiner Sicht nicht darauf ankam – keine Feststellungen getroffen. Unabhängig davon besteht hierzu kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. 8 Die zweite Frage ist nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU gegeben sind. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 10 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).