Urteil
5 K 848/19.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2021:0423.5K848.19A.00
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Leitsätze
Erfolglose Aufstockungsklage eines syrischen Wehrpflichtigen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Aufstockungsklage eines syrischen Wehrpflichtigen Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00.00.0000 in S./Syrien (ca. 15 km südwestlich von Damaskus gelegen) geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er ist ausgewiesen durch einen syrischen Reisepass, ausgestellt am 27. Januar 2019 in Damaskus, gültig bis 26. Juli 2021. Eigenen Angaben zufolge verließ er Syrien im Januar 2014, lebte bis September 2018 im Libanon und reiste von dort aus u.a. über die Türkei am 20. September 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 24. September 2018 äußerte er ein Asylgesuch und am 1. Oktober 2018 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Er wurde am gleichen Tag angehört und gab zu seinen Asylgründen im Wesentlichen an: Er habe in der Stadt S. gewohnt im Gebäude "D. N". Kurz vor seiner Ausreise habe er etwa 5 oder 6 Monate auf einem Feld etwa 7 bis 8 km entfernt von S. in einem Sommerhaus mit seiner Familie und seiner Mutter gewohnt. Seine Mutter sowie seine Ehefrau und zwei Kinder befänden sich noch im Libanon. Er habe Syrien im Januar 2014 mit Hilfe eines Taxifahrers, der ein in der Gegend bekannter Schmuggler gewesen sei, über das an der libanesischen Grenze gelegene Dorf F. L. illegal verlassen. Er habe im Libanon mit seiner syrischen ID-Karte gelebt; für die Flucht in die Türkei habe er einen gefälschten Pass seines Schleppers benutzt. Er habe sechs Jahre Medizin studiert und sich dann spezialisiert. Von 2010 bis März 2013 habe er als Chirurg im Al Mujtahid-Krankenhaus in Damaskus gearbeitet. Es habe sich um ein reines Zivilkrankenhaus gehandelt. Wehrdienst habe er noch keinen geleistet. Er sei wegen seines Studiums und der Tätigkeit als Arzt zurückgestellt gewesen. Ab 1. September 2013 habe er aber keine Chance mehr gehabt, einen weiteren Aufschub zu erhalten. Deswegen habe er das Land verlassen. Er wolle keine Waffen tragen und keine Menschen töten, insbesondere nicht seine syrischen Brüder. Als Arzt lehne er das kategorisch ab. Er wisse, dass Syrern, die vom Libanon zurückgeschoben worden seien, drei bis sechs Monate Zeit gegeben worden sei, um sich rekrutieren zu lassen. Wer sich weigere, werde nach Nordsyrien, also nach Idlib geschickt. Das sei schrecklich. Das Regime bereite sich auf einen Krieg um Idlib vor. Man wisse nicht, was passieren werde. Er habe auch nicht gewusst, wie er für seine Familie sorgen solle, wenn er beim Militär sei. In das Sommerhaus sei er mit seiner Familie gezogen, weil er einen Kameramann von Al Jazeera behandelt habe. Es habe sich um G. B. N. gehandelt, den Sohn eines Cousins seines Vaters. Dieser habe nicht in ein Krankenhaus gehen können, weil er an Protesten gegen das Regime teilgenommen habe. Es sei der einzige Fall gewesen, den er außerhalb des Krankenhauses behandelt habe. Sein Onkel habe ihn angerufen und um die Behandlung gebeten. Der Kameramann sei dann zu ihm nach Hause gekommen und er habe ihm eine Kugel aus dem Bein geholt. Anschließend habe er die Wunde vernäht und das Bein verbunden. Er habe auch eine Spritze gegen Entzündungen und Schmerzmittel gegeben. In einer halben Stunde sei er fertig gewesen und der Mann sei gegangen. Das müsse etwa Anfang 2013 gewesen sein, denn Mitte Januar 2013 sei der Kameramann verhaftet worden und bei der Inhaftierung habe er noch den Verband getragen. Der Mann sei etwa zwei Monate im Gefängnis gewesen. Ein während der Verhaftung geführtes Interview sei bei einem syrischen Sender veröffentlicht worden. Der Kameramann habe im Interview bereut und angegeben gegen Geld von Al Jazeera die Aufnahmen gemacht zu haben. Er sei dann zwar freigelassen worden, aber unmittelbar danach habe man ihn getötet. Im März 2013 sei seine Wohnung von Soldaten und einem Offizier durchsucht worden. Er sei zu dieser Zeit bei der Arbeit im Krankenhaus gewesen. Seine Mutter sei nach seinem Aufenthaltsort befragt worden. Die Wohnung sei intensiv durchsucht worden. Nur seine medizinische Ausrüstung, also seine Erste-Hilfe Tasche hätten sie mitgenommen. Als er von der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe seine Mutter ihm alles erzählt. Eine Arbeitskollegin habe ihn dann angerufen und gesagt, dass er im Krankenhaus gesucht worden sei. Er habe angenommen, dass der Kameramann seinen Namen preisgegeben habe. Deshalb sei er nicht mehr ins Krankenhaus gegangen. Er habe sicherheitshalber drei Tage bei seiner Tante übernachtet und sei dann mit seiner Familie in das Sommerhaus gezogen. Das Feld und das Sommerhaus hätten einem Freund seines Vaters, einem bekannten HNO-Arzt gehört. Er habe sich als Neffe des Arztes ausgegeben. Der Arzt habe ihnen manchmal auch Sachen gebracht, damit die Nachbarn den Eindruck haben sollten, dass er - also der Arzt - zeitweise zu Hause sei. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2018, zugestellt am 21. Dezember 2018 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1.) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Ziffer 2). Der Kläger sei nicht vorverfolgt ausgereist. Er habe nach eigenen Angaben keinen Einberufungsbescheid erhalten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Männern, die sich dem Wehrdienst entzögen, vom syrischen Regime generell eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Schließlich habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass er wegen der behaupteten medizinischen Behandlung eines Kameramanns von Al Jazeera von der syrischen Regierung verfolgt werde. Der Kläger hat am 4. Januar 2019 beim Verwaltungsgericht Minden Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug auf seine im Rahmen der Bundesamtsanhörung vorgetragenen Asylgründe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 6. Dezember 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Das Verwaltungsgericht Minden hat das Verfahren mit Beschluss vom 11. März 2019 an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2019 hat die Kammer das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der beigezogenen Ausländerakte betreffend den Kläger. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Entscheidung der Beklagten vom 6. Dezember 2018 dem Kläger den subsidiären Schutz nach § 4 des Asylgesetzes (AsylG) zuzuerkennen und den Asylantrag im Übrigen abzulehnen, ist im angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO). Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der begehrten Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Im Gegensatz zum subsidiären Schutzstatus, der dem Kläger zuerkannt wurde, kann Flüchtlingsschutz nur gewährt werden, wenn eine individuelle Verfolgung gerade wegen der abschließenden fünf anerkannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) droht; dies ist vorliegend nicht der Fall. I. Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind die Vorschriften der §§ 3 bis 3e AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention GFK - (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 1. Nach § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011, sogenannte Anerkennungs-/Qualifikationsrichtlinie; im Folgenden RL 2011/95/EU) gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU) können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von 3 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Die Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung anzunehmen sein, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft. Dabei muss ein bestimmter Verfolgungsgrund nicht die zentrale Motivation einer Verfolgungsmaßnahme sein, es reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus; allerdings genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht. Mit Blick auf diese Grundsätze ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung insbesondere dann zu verneinen, wenn eine verhängte ordnungsrechtliche Sanktion an eine alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Pflicht anknüpft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, stellen deshalb die an eine Militärdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe treffen sollen Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 22/17 -, juris Rn 14 m.w.N. Das Verfolgungsmerkmal muss dabei gemäß § 3b Abs. 2 AsylG nicht tatsächlich vorliegen. Es genügt, dass es dem Schutzsuchenden vom Verfolgungsakteur zugeschrieben wird. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. April 1991 - 2 BvR 1686/90 - , juris Rn 22 m.w.N.; vgl. auch Ellerbrok/Hartmann: Flüchtlingsstatus statt subsidiärer Schutz für syrische Staatsangehörige, NVwZ 2017, 522, 523. . 2. Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 RL 2011/95/EU) ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG (vgl. Art. 7 RL 2011/95/EU) Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 3. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn die flüchtlingsrechtlich relevanten Rechtsgutverletzungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2d RL 2011/95/EU abgeleitete Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht dem "real risk", also der tatsächlichen Gefahr, auf die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bei der Prüfung des Art. 3 EMRK abstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung erforderlich. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Selbst wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt. Die allgemeinen Begleitumstände, z.B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen sind allgemeine Prognosetatsachen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Oktober 2017 - A 11 S 512/17 -, juris Rn 31, m.w.N. Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden ist. Allerdings ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. 4. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, was voraussetzt, dass der betroffene Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e AsylG). 5. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge im Heimat-, also im „Verfolgerland“ vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Es muss sich in zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 - juris Rn 16 und vom 29.11.1977 - I C 33.71 -, juris, beide m.w.N. So sieht auch Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 22.11.2012 - C-277/11 - (M.M./Irland), NVwZ 2013, 59. Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989, juris, Rn 3 und 4 sowie auch OVG NRW, Urteil vom 02.07.2013 - 8 A 2632/06.A -, juris Rn 59. II. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dem Kläger droht im Falle der Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aus einem der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründe. Er ist zur Überzeugung des Gerichts ein "einfacher" Wehrdienstverweigerer, der sich durch die Ausreise dem syrischen Militärdienst entzogen hat und in dessen Person keine flüchtlingsrechtlich relevanten Gründe vorliegen, die im Falle der - hypothetischen - Rückkehr eine beachtliche Verfolgungsgefahr begründen könnten. 1. Der Kläger hat Syrien nicht individuell vorverfolgt verlassen und kann sich deshalb nicht auf die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU berufen. Nach seinem Vortrag im Verfahren vor dem Bundesamt sowie im gerichtlichen Verfahren und mit Blick auf die der Entscheidung zu Grunde liegende Erkenntnislage ist das Gericht der Überzeugung, dass der Kläger in Syrien vor seiner Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung (also wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) erlitten oder ihm eine solche unmittelbar gedroht hat. Das Gericht hat insgesamt Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers. Während der zweistündigen Anhörung beim Bundesamt am 1. Oktober 2018 hat der Kläger angegeben, er sei in der Stadt Artuz geboren und aufgewachsen, er habe sechs Jahre Medizin studiert und sich danach 5 Jahre im Fach Orthopädie spezialisiert. Von 2010 bis März 2013 habe er im Krankenhaus Al Mujtahid in Damaskus gearbeitet. Seine Mutter, seine Ehefrau und seine zwei Kinder seien mit ihm im Januar 2014 in den Libanon geflüchtet und befänden sich noch dort. Weil er Angst vor einer Zurückschiebung nach Syrien gehabt habe, sei er im September 2018 ohne seine Familie in die Türkei gereist. Nicht erwähnt hat der Kläger, dass er sich jedenfalls erhebliche Zeiten in der Ukraine aufgehalten hat. Nach Auswertung der beigezogenen Ausländerakte und entsprechenden Fragen in der mündlichen Verhandlung steht fest, dass der Kläger am 8. August 2008 in der Ukraine eine in Kiew geborene ukrainische Staatsangehörige geheiratet hat und das erste gemeinsame Kind am 12. Februar 2009 in Kiew zur Welt gekommen ist. Der Kläger hat insoweit - erstmals - in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er sein Medizinstudium in der Ukraine absolviert und abgeschlossen habe. Im Jahr 2009 will er anlässlich des Todes seines Vaters mit seiner Familie nach Syrien zurückgekehrt sein. Obwohl er im Rahmen der Bundesamtsanhörung am 1. Oktober 2018 angegeben hat, er habe im Januar 2014 sein Heimatland verlassen und zur Zeit befänden sich seine Ehefrau und auch seine zwei Kinder - ein Sohn sei dazugekommen - im Libanon, ergibt sich aus den im Rahmen des Familienzusammenführungsverfahrens vom Kläger vorgelegten Urkunden, dass sein Sohn am 24. März 2014 in Kiew geboren und die Heiratsurkunde am 18. Oktober 2018 in der Ukraine ausgestellt wurde. Die Familienzusammenführung mit der Ehefrau und den beiden Kindern ist mittlerweile aus der Ukraine erfolgt. Auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, die Beziehung zu seiner Frau sei schwierig gewesen. Sie sei bereits im Januar 2014 in ihr Heimatland zurückgekehrt, 2018 sei sie in den Libanon zu seiner Mutter gegangen, um dann nach ein paar Monaten wieder in die Ukraine zurückzukehren. Eine plausible Begründung dafür, dass sich seine Ehefrau mit zwei Kleinkindern, allesamt ukrainische Staatsangehörige, im Jahr 2018 von ihrem offensichtlich ständigen Aufenthaltsort Kiew in die äußerst prekäre Situation syrischer Flüchtlinge im Libanon begeben haben sollte, konnte der Kläger nicht vermitteln. Offen blieb auch, auf welchem Weg und mit welchen finanziellen Mitteln die Ehefrau mit zwei Kindern wieder in die Ukraine zurückgereist ist und warum - trotz angeblich schwieriger Beziehung der Eheleute - die Familienzusammenführung betrieben wurde. Das Gericht hat erhebliche Zweifel an den Angaben des Klägers zu seinem Fluchtweg und zu seinen Aufenthaltszeiten im Libanon. Das Gericht glaubt dem Kläger auch nicht, dass er wegen der Behandlung Oppositioneller oder weil ihm dies unterstellt wurde, vor seiner Ausreise in Syrien von Kräften des Regimes verfolgt wurde. Soweit der Kläger in der Bundesamtsanhörung von der Behandlung eines Kameramanns des arabischen Nachrichtensenders Al Jazeera berichtet hat, der ihn vermutlich beim Regime verraten habe, ist sein Vortrag detailarm und oberflächlich geblieben und vom Bundesamt zu Recht als unglaubhaft bewertet worden. In der mündlichen Verhandlung führte er nun erstmals aus, er habe von einem drei Jahre in Haft befindlichen Verwandten gleichen Namens und gleichen Geburtsdatums erfahren, dass dieser anstelle seiner Person verhaftet worden sei, weil das Regime ihm unterstelle, Oppositionelle medizinisch behandelt zu haben. Insoweit hat der Kläger ersichtlich seinen unglaubhaften Vortrag hinsichtlich der Behandlung des Kameramanns weiter gesteigert. Auch dies hält das Gericht nicht für glaubhaft, insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass der Kläger im Besitz eines neuen syrischen Reisepasses ist, der am 27. Januar 2019 in Damaskus ausgestellt wurde. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, seine in Syrien lebende Schwester habe den Pass nach Bezahlung von Bestechungsgeld erhalten; er habe sie gebeten, den Pass zu besorgen, weil die Ausländerbehörde auf der Vorlage eines gültigen Passes bestanden habe; er selbst habe sich aus Angst nicht zur syrischen Botschaft begeben, um selbst den Pass zu beantragen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist Sippenhaft in Syrien durchaus verbreitet; so sind zahlreiche Fälle dokumentiert, bei denen Familienmitglieder wegen der als regierungsfeindlich wahrgenommenen Tätigkeit von Verwandten inhaftiert und gefoltert wurden, auch wenn die als regierungsfeindlich wahrgenommenen Personen ins Ausland geflüchtet waren. Vgl. BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Ziffer 8, Stand: 16.12.2020 Wäre der Kläger tatsächlich in Syrien als Oppositioneller verfolgt, hätte sich die Schwester wohl kaum mit den syrischen Behörden wegen ihres Bruders in Verbindung gesetzt und sich in entsprechende Gefahr begeben. Soweit der Kläger tatsächlich bis 2013 in Syrien gelebt haben sollte, drohte ihm auch nach eigener Einschätzung zu diesem Zeitpunkt vor allem die Einziehung zum Militärdienst, die er in der Bundesamtsanhörung und in der mündlichen Verhandlung als fluchtauslösenden Grund benannt hat, die aber für sich genommen im asylrechtlichen Sinne keine Verfolgungshandlung darstellt. Auch nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - und vom 26. Februar 2015 - C-472/13 (Shepherd) -, juris, kann sich der Kläger mit Blick auf eine Vorverfolgung nicht auf die Bestimmungen des Art. 9 Abs. 2e) RL 2011/95/EU bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG berufen, nach denen als Verfolgung im Sinne dieser Vorschriften u. a. die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten können, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln von Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU bzw. § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Zwar setzt die Verweigerung des Militärdienstes in einem Herkunftsstaat wie Syrien, dessen Recht keine Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung und dementsprechend kein Verfahren zu diesem Zweck vorsieht und nach dessen Recht die Verweigerung rechtswidrig und mit Strafe bewehrt ist, nicht voraus, dass der Betroffene die Verweigerung vor der Militärverwaltung oder in sonstiger Weise nach außen zum Ausdruck bringt. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn 30, noch deutlicher: Schlussanträge der Generalanwältin vom 28. Mai 2020, juris Nr 64ff. Allerdings folgt aus Art. 10 Abs. 2 RL 2011/95/EU, dass darüber hinaus zur Überzeugung des Gerichts feststehen muss, dass die betreffende Person tatsächlich die in Rede stehende politische Überzeugung vertritt oder dass berechtigterweise angenommen werden kann, dass der Verfolger (hier der syrische Staat) ihr eine solche Überzeugung zuschreibt. Besteht keine begründete Furcht vor Verfolgung, fällt eine Person nicht unter die Definition des Begriffs „Flüchtling“. Eine abstrakte Furcht vor Strafverfolgung und Bestrafung wegen Militärdienstentziehung stellt somit keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der RL 2011/95/EU dar. Ebenso fällt eine Person, die sich aus Gründen ihrer Einberufung widersetzt, die auf Opportunismus („Ich möchte meine Karriere weiterverfolgen und meine Zeit nicht beim Militär verschwenden“) oder auf dem - menschlich verständlichen - Bestreben beruhen, den Belastungen und möglichen Gefahren des Militärdienstes zu entgehen, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn 31; Schlussanträge der Generalanwältin vom 28. Mai 2020, juris Nr. 67ff. So liegt der Fall hier. Der Kläger ist nach eigenen Angaben im Jahr 2009, also vor Ausbruch der Unruhen, nach Syrien zurückgekehrt in Kenntnis seiner Wehrdienstpflicht und hat zunächst seine - legale - Zurückstellung vom Wehrdienst in Anspruch genommen. Er hat seinen Dienst in einem staatlichen Krankenhaus verrichtet. Von einer politischen Betätigung hat er zu keinem Zeitpunkt berichtet. Auch nach Ausbruch der Unruhen ist er weiter im Krankenhaus tätig gewesen. Der Kläger konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass er sich aus Gewissensgründen dem Wehrdienst entzogen hat; vielmehr ist davon auszugehen, dass er - verständlicherweise - Sorgen hatte, wie seine Frau und seine Tochter während der Wehrdienstzeit versorgt wären und welchen Gefahren er selbst angesichts der - damaligen - konkreten Kriegssituation ausgesetzt wäre. Insbesondere die Äußerung beim Bundesamt, er lehne es als Arzt ab, eine Waffe zu tragen, lässt keinen Schluss auf eine generelle Verweigerungshaltung aus Gewissensgründen zu, sondern bezeugt eine nachvollziehbare und weit verbreitete, aber begrenzte Abneigung gegen den Dienst an der Waffe. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -, juris, Rn 48; Schlussanträge der Generalanwältin vom 28. Mai 2020, juris Nr. 73 Der Kläger konnte auch nicht glaubhaft machen, dass eine Verfolgungshandlung wegen Wehrdienstentzugs unmittelbar bevorstand. Das Militärbuch (Daftar al Tajneed), das bei der Rekrutierung ausgehändigt wird und alle Daten, die den Militärdienst betreffen (Freistellungen, Aufgaben, Einsatzorte), dokumentiert, vgl. SFH, Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten, 11. Juni 2019, Ziffer 4, konnte er nicht vorlegen. Ob die Möglichkeiten der weiteren Zurückstellung vom Wehrdienst tatsächlich ausgeschöpft waren - wie der Kläger dies behauptet - und der Kläger bereits im Zeitpunkt der Ausreise als Wehrdienstverweigerer galt, ist zweifelhaft. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der syrische Staat erstmals durch die Ausreise des Klägers auf dessen Verweigerungshaltung schließen konnte, so dass im Zeitpunkt der Flucht (noch) keine Verfolgung drohte. Vgl. zur Vorverfolgung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 -, juris Rn 37; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A -, juris Rn 37-39. Selbst wenn unterstellt werden könnte, dass der Kläger mit Blick auf seine Wehrdienstverweigerung im Ausreisezeitpunkt einer flüchtlingsrechtlich relevanten (Vor-)Verfolgung ausgesetzt war, sprechen jedenfalls nach der maßgeblichen Erkenntnislage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung "stichhaltige Gründe" dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wäre (Art. 4 Abs. 4 2011/95/EU), so dass - ungeachtet einer möglicherweise vorliegenden Vorverfolgung - im Ergebnis eine Flüchtlingsanerkennung auch aus diesem Grund ausscheidet (siehe hierzu im Folgenden unter 2.a). 2. Eine begründete Furcht des Klägers vor Verfolgung ergibt sich nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem er Syrien verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG, Art. 5 Abs. 1, 2 RL 2011/95/EU). a) Dem Kläger droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht mit Blick auf den Wehr- bzw. Reservedienstentzug und die deshalb im Falle der - hypothetisch zu unterstellenden - Rückkehr drohende Strafverfolgung oder Bestrafung eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Gemäß § 3a Abs. 1 und 2 AsylG bzw. Art. 9 Abs. 2e) RL 2011/95/EU gelten als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen. Letztere Voraussetzung ist das Spiegelbild zum Ausschlussgrund des Art. 1 Abschnitt F Buchst. a der Genfer Flüchtlingskonvention, die keine Anwendung auf Personen findet, bezüglich derer die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht vor. Es ist bereits zweifelhaft, ob dem im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 38 Jahre alten Kläger, der zwar rechtlich bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres der syrischen Wehrplicht unterliegt, im Falle der - hypothetischen - Rückkehr eine Zwangsrekrutierung bzw. eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung noch beachtlich wahrscheinlich drohen würde. Denn es liegen Erkenntnisse vor, wonach das syrische Regime vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 bzw. 30 Jahren einzieht, während Ältere sich auf Ausnahmen berufen können. Die tatsächliche Altersgrenze hängt wohl eher von lokalen Entwicklungen, dem herrschenden Personalbedarf der Armee und von spezifischen Qualifikationen, die benötigt werden, wie z.B. Panzer-Mechaniker oder Ingenieure als von den geltenden Einberufungsregelungen ab. Vgl. BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Ziffer 10.2, Stand: 16.12.2020; EASO, Syria Military service, Country of Origin Information Report, April 2021, Ziffer 2.3. Jedenfalls würde die Ableistung des Militärdienstes den Kläger nach den der Entscheidung zugrunde zu legenden aktuellen Erkenntnissen weder zwangsläufig noch sehr wahrscheinlich veranlassen, Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU zu begehen (aa). Unabhängig davon fehlt es zudem an der auch im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2e) RL 2011/95/EU erforderlichen Verknüpfung zwischen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründen - hier kommt im Falle des Klägers nur eine ihm wegen des Wehrdienstentzugs unterstellte regimefeindliche Haltung in Betracht - und der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung als Verfolgungshandlung. Diese lässt sich auch unter Berücksichtigung der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs begründeten starken Vermutung für eine solche Verknüpfung und der damit einhergehenden Beweiserleichterung für den Kläger nicht feststellen; vielmehr ist im Falle des Klägers die Vermutung aufgrund der aktuellen Erkenntnisse derzeit widerlegt (bb). aa) Die Ableistung des Militärdienstes veranlasst den Schutzbegehrenden zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich, Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU zu begehen, wenn die Gesamtsituation, d.h. insbesondere die mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen sowie die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen in einem Konflikt plausibel erscheinen lässt, wobei Fälle, in denen der Antragsteller an der Begehung solcher Verbrechen nur indirekt beteiligt wäre, weil er etwa nicht zu den Kampftruppen gehört, sondern z. B. einer logistischen oder unterstützenden Einheit zugeteilt ist, nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind. Die Bestimmung bezieht sich ausschließlich auf den Fall eines Konflikts; wird der Kriegsdienst - aus welchen Gründen auch immer - außerhalb eines solchen Konflikts verweigert, ist der Anwendungsbereich der Richtlinie nicht eröffnet. Der einzelne Antragsteller muss zwar nicht nachweisen, dass er im Rahmen des Militärdienstes persönlich Kriegsverbrechen begehen müsste; der Schutz kann auf andere Personen aber nur dann ausgedehnt werden, wenn „es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint“, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen „in hinreichend unmittelbarer Weise“ an solchen Handlungen beteiligen müssten; auch im Falle eines Wehrdienstverweigerers muss also der Eintritt solcher Handlungen hinreichend plausibel sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 - (Shepherd), juris, Rn 34ff; bestätigt von: EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn34ff; ebenso EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin vom 28. Mai 2020 - C-238/19 -, juris Nr. 71. Soweit der EuGH im o.g. Urteil vom 19. November 2020 hinsichtlich der Lage in Syrien ausführt, insbesondere in Anbetracht der vom vorlegenden Gericht ausführlich dokumentierten wiederholten und systematischen Begehung von Kriegsverbrechen durch die syrische Armee einschließlich Einheiten, die aus Wehrpflichtigen bestehen, erscheine die Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem Einsatzgebiet dazu veranlasst werde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen, sehr hoch, bezieht sich diese Einschätzung auf die vom vorlegenden Gericht im Vorlagebeschluss vom 7. März 2019 dokumentierten Umstände vgl. VG Hannover, EuGH-Vorlage vom 7. März 2019 - 4 A 3526/17 -, juris, und vor allem auf den Kontext des allgemeinen syrischen Bürgerkriegs, der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Betroffenen im April 2017 herrschte. Beide Zeiträume sind allerdings für die Prüfung von Nachfluchtgründen nicht relevant. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann derzeit trotz der landesweiten äußerst volatilen Lage nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass ein syrischer Wehrpflichtiger, in dessen Person keine besonderen, individuell gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Einsatzgebiet dazu veranlasst würde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung von Kriegsverbrechen teilzunehmen. Da der Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2e) RL 2011/95/EU nur im Rahmen eines bestehenden Konflikts eröffnet ist, kann eine Verfolgungshandlung nicht schon dann bejaht werden, wenn sich nur ein Teil der Armee in einem völkerrechtswidrigen Militäreinsatz befindet und nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass der betroffene Wehrpflichtige dort zum Einsatz kommen wird. Denn es ist dann bei vernünftiger Betrachtung nicht plausibel, dass er sich bei der Ausübung seiner Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an der Begehung von Kriegsverbrechen beteiligen müsste. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 -, juris Rn 38; bestätigend: EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn 34ff; vgl. auch: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. März 2021 - 5 LA 46/21 -, juris Rn 5. Nach Auswertung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisse stellt sich der militärische Konflikt in Syrien aktuell wie folgt dar: Das Regime kontrolliert wieder etwa 70 Prozent des Landes, einschließlich der Großstädte; es wird von Russland und dem Iran gestützt. Verloren hat die syrische Regierung allerdings die Kontrolle über große Gebiete im Norden in denen sich die meisten natürlichen Ressourcen des Landes (Öl, Gas, Weizenanbau) befinden. Ein Teil der Gebiete im Norden und Nord-Osten wird von der Türkei und mit der Türkei verbündeten bewaffneten Gruppen sowie - außerhalb des türkischen Einflussbereiches - von den Syrian Democratic Forces (SDF) und teilweise wohl auch von dem syrischen Regime zuzurechnenden Kräften kontrolliert. Die Provinz Idlib und angrenzende Teile der Provinzen Aleppo, Latakia und Hama sind aktuell das letzte große Gebiet Syriens unter Kontrolle der bewaffneten Opposition. Die Einwohner der mehrheitlich arabisch-sunnitischen Region im Nordwesten des Landes erhoben sich bereits im Frühjahr 2011 gegen das Regime. Die Opposition profitierte anfänglich von der Unterstützung der Türkei, die direkt an die Provinz grenzt, während mittlerweile - nach einem Machtkampf mit protürkischen Islamistengruppen - die radikal-terroristische Hayat Tahrir al-Sham (HTS) die Kontrolle über den Großteil der Region erlangt hat. Am 5. März 2020 wurde ein russisch-türkischer Waffenstillstand verkündet, der einen jahrelangen Angriff des syrischen Regimes auf Idlib stoppte und zu einer - wenn auch brüchigen - Pause der meisten Kämpfe an der letzten aktiven Front des Krieges führte. Allerdings berichtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen im Report vom 22. April 2021 S/2021/390, abrufbar unter undocs.org von einer neuen Eskalation im März diesen Jahres und einer Angriffswelle im Nordwesten, bei der Dutzende von Zivilisten getötet und verletzt wurden und insbesondere ein Krankenhaus im westlichen Gouvernement Aleppo am 21. März 2021 von Artilleriebeschuss getroffen wurde, obwohl es die Unterstützung der Vereinten Nationen erhalten hatte und der Standort sämtlichen Kriegsparteien bekannt war. Auch die weiter im Report dokumentierten gezielten Angriffe gegen Zivilisten und zivile Infrastruktur, einschließlich medizinischer Einrichtungen sind offensichtliche Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die bislang - ebenso wie in der Vergangenheit - straflos bleiben. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen konstatiert, dass der Nordwesten trotz des Waffenstillstandsabkommens eine aktive Konfliktzone bleibe. Vgl. auch ICG, Artikel zu militärischer, politischer und humanitärer Lage nach 10 Jahren Bürgerkrieg, 15.03.2021; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Ziffer 4, Stand: 16.12.2020. Der Einsatz von Wehrpflichtigen und Reservisten an dieser Front erfolgt allerdings nach den aktuellen Erkenntnissen nicht in einem solchen Umfang, dass von einem zwangsläufigen oder sehr wahrscheinlichen Einsatz des Klägers auszugehen ist. Das Gericht schließt dies aus dem Bericht des European Asylum Support Office (EASO) vom April 2021 und den dort zitierten zahlreichen Quellen Vgl. EASO, Syria Military service, Country of Origin Information Report, April 2021. Danach ist zunächst festzustellen, dass das syrische Regime aufgrund der katastrophalen wirtschaftlichen Lage und unter dem zunehmenden Druck der Corona-Pandemie die militärischen Rekrutierungsbemühungen verlangsamt hat. Nach einem Rundschreiben der Regierung vom 10. Januar 2021 soll die Kampfbereitschaft der Syrian Arab Army (SAA) und die Geamtmobilisierung auf das Niveau von vor 2012 reduziert werden. Auch berichten mehrere Quellen davon, dass sich die Rekrutierung auf Alawiten und regimetreue Gebiete konzentriere. Vgl. EASO, Syria Military service, Country of Origin Information Report, April 2021, Ziffer 2.3. Ein Einsatz von zwangsrekrutierten Wehrpflichtigen an der Front in Nordwest-Syrien erfolgt zwar, aber keinesfalls regelhaft, sondern zufällig oder anknüpfend an in der Person des Wehrpflichtigen liegende weitere Gründe und zahlenmäßig eher in geringerem Umfang. So dokumentiert EASO zwar einerseits Quellen, die pauschal davon ausgehen, dass aufgrund der Konzentration der militärischen Aktivitäten im Nordwesten Syriens die Wahrscheinlichkeit, dass Wehrpflichtige an die Idlib-Front geschickt werden, hoch sei; wesentlich detaillierter erläutert aber der von EASO interviewte syrische Wissenschaftler und Aktivist Suhail Al-Ghazi, der u.a. für das Tahrir Institut für Nahostpolitik arbeitet, dass der Einsatz in der SAA an der Front von der Kampferfahrung des Soldaten und dem Bedarf der Armee an Arbeitskräften abhängig sei. Er führt aus, dass die SAA im aktiven Kampf die erfahrensten Soldaten einsetze, die in den ersten Jahren des Konflikts eingezogen worden seien und sich insbesondere bei Offensivoperationen auf erfahrene Einheiten verlasse wie u.a. die von Russland unterstützte 25. Division (Tiger Forces), die 4. Division, die Republikanische Garde, Spezialeinheiten und die 2. Division für offensive Operationen. Dies bestätigt ein von EASO zitierter Bericht von Human Rights Watch, der die Offensive des Regimes auf Idlib von April 2019 bis März 2020 dokumentiert und als wichtigste, an der Offensive beteiligten Regimeeinheiten das 4. und 5. Korps, die 25. Division (Tiger Forces), die palästinensische Miliz Liwa al-Quds und die NDF (National Defense Forces, eine Dachorganisation für verschiedene Pro-Regime-Milizen) angibt. Das 4. und 5. Korps wurden jeweils mit russischer Unterstützung Ende 2015 bwz. 2016 gegründet. In das 4. Korps wurden neben Einheiten aus den syrischen Streitkräften auch irreguläre Einheiten aus NDF-Mitgliedern und Wehrpflichtigen aus Latakia aufgenommen. Das 5. Korps besteht ausschließlich aus Freiwilligen. Vgl. EASO, Syria Military service, Country of Origin Information Report, April 2021, Ziffer 2.5.1; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Ziffer 7.3, Stand 16.12.2020. Weiter erklärte Suhail Al-Ghazi, nur wenn der Personalbedarf der SAA steige, würden auch Wehrpflichtige, die in den regimetreuen Milizen dienten, und solche, die aus ehemals von der Opposition gehaltenen Gebieten stammten, an die Front geschickt, um an den aktiven Kämpfen teilzunehmen. Diese Praxis wird indirekt bestätigt durch die Auswertung von den Todesfällen in der SAA. Danach soll die alawitische Gemeinschaft im aktuellen Konflikt ein Drittel ihrer Männer im militärischen Alter verloren haben und rund 30 % aller im Jahr 2020 verzeichneten Todesopfer auf Seiten der Regimekräfte sollen aus den mehrheitlich alawitischen und ismailitischen Gemeinschaften in den loyalen Gebieten von Latakia, Tartus und Hama stammen. Letztlich kann das Regime dem immer wieder mit Nachdruck erklärten Ziel, die Kontrolle über ganz Syrien wiederherzustellen, auch nur durch den Einsatz erfahrener, ausgebildeter Soldaten an der - derzeit einzigen aktiven - Nordwestfront näher kommen und nicht durch einen massenhaften Einsatz zwangsrekrutierter Wehrpflichtiger mit minimaler Ausbildung. Vgl. EASO, Syria Military service, Country of Origin Information Report, April 2021, Ziffer 2.5.1. Angesichts der aktuell nur noch vereinzelt stattfindenden Kämpfe der SAA in Nordwestsyrien und des keinesfalls regelhaften Einsatzes "einfacher" zwangsrekrutierter Wehrpflichtiger an der Nordwestfront, liegen derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ableistung des Militärdienstes den Kläger zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Verbrechen im Sinne von Art 12. Abs. 2 RL 2011/95/EU zu begehen. vgl. ebenso: OVG Lüneburg, Urteile vom 23. April 2021 - 2 LB 408/20, 2 LB 147/18 -, juris Nachrichten; vgl. auch: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. März 2021 - 5 LA 46/21 -, juris Rn 5; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 68.18 -, juris Rn 59ff. bb) Auch eine Verknüpfung dergestalt, dass die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung als Verfolgungshandlung zumindest auch wegen einer dem Kläger unterstellten regimefeindlichen Haltung erfolgt, ist nach Überzeugung des Gerichts aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht feststellbar. Das Bestehen einer Verknüpfung zwischen zumindest einem der in Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Verfolgungsgründe und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2e) RL 2011/95/EU ist insbesondere nicht bereits deshalb "automatisch" gegeben, weil die Strafverfolgung oder Bestrafung an die Wehrdienstverweigerung anknüpft. Nach der Rechtsprechung des EuGH spricht aber "eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht"; es sei "Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen." Vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn 61. Der Gerichtshof stellt damit einerseits klar, dass die Beweislast für die Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Gründen sowie der Strafverfolgung und Bestrafung wegen Wehrdienstentzugs nicht beim Antragsteller liegt; andererseits stellt er die Vermutung der Verknüpfung ausdrücklich unter den Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung, so dass weder eine unwiderlegliche Vermutung vorliegt noch eine starre Beweisregel, die eine richterliche Überzeugungsbildung nach den zu § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entwickelten Grundsätzen ausschließt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2021 - 1 B 2/21 -, juris Rn 10. Die Prüfung dieser stark zu vermutenden Plausibilität der Verknüpfung führt nach Auswertung der aktuellen Erkenntnisse zur Überzeugung des Gerichts, dass eine dahingehende Vermutung widerlegt ist. Ein (einfacher) Wehrdienstentzieher muss nicht begründet befürchten, dass ihm allein wegen des bislang nicht absolvierten Wehr- oder Reservediensts eine oppositionelle Haltung unterstellt wird. Nach Artikel 46 der Verfassung der Arabischen Republik Syrien ist die Wehrpflicht eine heilige Pflicht und wird durch ein Gesetz für alle Männer über 18 Jahre geregelt. Syrien erkennt weder das Recht auf Kriegsdienstverweigerung rechtlich an, noch sieht es einen Ersatzdienst oder eine andere Alternative vor. Vgl. EASO, Syria Military service, Country of Origin Information Report, April 2021, Ziffer 2.2. Nach dem syrischen Militärstrafgesetzbuch (Art. 98, 99) werden Wehrdienstverweigerer in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft, danach müssen sie ihren Militärdienst vollständig ableisten. In Kriegszeiten ist Wehrdienstverweigerung eine Straftat, die mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft wird. Die Anwendung dieser im Militärstrafgesetzbuch definierten Strafen bleibt jedoch willkürlich. Insbesondere finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie an eine dem Wehrdienstentzieher generell unterstellte regimefeindliche Haltung anknüpfen. Die Behandlung der Wehrdienstentzieher hängt aktuell ab vom Personalbedarf der Streitkräfte, der unter Umständen dazu führt, dass ausschließlich die Zwangsrekrutierung und keine Bestrafung erfolgt, von der Person, auf die der Wehrpflichtige trifft und - wie sehr häufig in Syrien - von der Bezahlung von Bestechungsgeldern. Nur ältere Informationen weisen auf Fälle hin, in denen Wehrdienstverweigerer generell der Gewalt durch militärische Vorgesetzte und der Gefahr von Folter und Verschwindenlassen ausgesetzt waren. Aktuelle Quellen gehen von einer Festnahme bzw. einer Inhaftierung von maximal drei Monaten und einer anschließenden Zuführung zum Wehrdienst aus, vgl. Vgl. EASO, Syria Military service, Country of Origin Information Report, April 2021, Ziffer 4.1, wobei das Gericht mit Blick auf die im Rahmen jeglichen Kontakts mit syrischen Behörden drohenden, teilweise grausamsten, unmenschlichen Misshandlungen offen lässt, ob es sich insoweit nur um Ingewahrsamnahmen handelt, die nicht unter den Begriff der Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 RL 2011/95/EU fallen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A -, juris Rn 48 ff; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung ebenfalls verneinend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 -, juris Rn 29ff; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 68.18 -, juris Rn 50ff. Eine differenzierende Einschätzung der Behandlung syrischer Wehpflichtiger gibt auch der von EASO interviewte Suhail Al-Ghazi; so geht er einerseits davon aus, dass das Regime den Akt der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen als Hochverrat einschätze und den Betroffenen sowie seinen Familienangehörigen eine Gefängnisstrafe oder die Todesstrafe erwarte, vgl. Vgl. EASO, Syria Military service, Country of Origin Information Report, April 2021, Ziffer 2.2, während er andererseits erklärt, dass Wehrdienstverweigerern eine Haftstrafe von bis zu drei Monaten und anschließend der Militärdienst drohe. vgl. Vgl. EASO, Syria Military service, Country of Origin Information Report, April 2021, Ziffer 4.1, Dies kann nur so verstanden werden, dass auch nach Auffassung Al-Ghazis gerade nicht jedem Wehrdienstentzieher per se seitens der Kräfte des Regimes eine Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen, also eine regimefeindliche Haltung unterstellt wird, sondern insoweit zusätzliche Anhaltspunkte in der Person des Wehrdienstentziehers, wie z.B. - gegebenenfalls unterstellte - regimefeindliche Äußerungen vorliegen müssen und dass ausschließlich in diesen Fällen anknüpfend an die tatsächliche oder unterstellte politische Haltung des Betroffenen Bestrafungen und Verfolgungsmaßnahmen des Regimes drohen. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Behandlung, die Wehrdienstentzieher zu befürchten haben, im Ergebnis der Behandlung entspricht, die allen Personen droht, die in engeren Kontakt mit den Sicherheitsbehörden kommen und von diesen festgehalten werden; das heißt, es ist in Einzelfällen möglich, dass willkürliche Übergriffe, Inhaftierungen, Misshandlungen, Folter, Verschwindenlassen und Tötungen im Gewahrsam erfolgen, es ist aber durchaus auch möglich und aktuell eher wahrscheinlich, dass der Wehrpflichtige dem Wehrdienst zugeführt wird, ohne dass weitere Konsequenzen drohen. Dem Umstand, dass die Machtposition der syrischen Sicherheitsdienste derzeit gefestigt und dies zu einem noch größeren Ausmaß an willkürlichen Repressionen der "normalen" Zivilbevölkerung und insbesondere auch der Wehrpflichtigen führt, vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Ziffer 6.1, 7.2, 8 Stand jeweils 16.12.2020, Ziffer 11, Stand 18.12.2020; AA, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, Stand November 2020, S. 6, 24ff; DIS, Issues regarding military service, 01.10.2019; SFH, Syrien: Rückeroberung des Südens durch die syrische Armee…, 21.03.2019, wird durch die Gewährung des subsidiären Schutzstatus Rechnung getragen. Politisch oppositionelle Personen oder solche, denen Regimefeindlichkeit unterstellt wird, werden dagegen von den syrischen Sicherheitsdiensten ausnahmslos mit aller Konsequenz und extremer Härte verfolgt. Vgl. eingehend unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse: OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 2 LB 731/19 -, juris ab Rn 44 m.w.N. bb) Dem Kläger droht schließlich auch nicht allein wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien, des Aufenthalts im westlichen Ausland und der dortigen Asylantragstellung (sog. Trias) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Insoweit kann offen bleiben, ob der Kläger bei einer - trotz des zuerkannten subsidiären Schutzes und des hieraus resultierenden Aufenthaltsrechts hypothetisch zu unterstellenden - Rückkehr nach Syrien Maßnahmen der syrischen Machthaber befürchten muss, die als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG zu qualifizieren sind. Jedenfalls fehlt es nach Überzeugung des Gerichts auch insoweit an hinreichend belastbaren Erkenntnissen, die auf die erforderliche Kausalität zwischen Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung schließen lassen. Die Erkenntnislage erlaubt nicht die erforderliche Prognose, dass aus dem Ausland zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern grundsätzlich Verfolgung wegen einer zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung droht. Im Gegensatz zum - dem Kläger zuerkannten - subsidiären Schutz kann gemäß § 3 Abs. 1 AsylG internationaler Flüchtlingsschutz nur gewährt werden, wenn eine individuelle Verfolgung im Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gerade wegen der abschließenden fünf anerkannten Verfolgungsgründe des Refoulement-Verbots gemäß Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. § 3b AsylG droht, d.h. gerade wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und sei es auch nur in Form unberechtigter Zuschreibung dieser flüchtlingsschutzerheblichen Merkmale durch den Verfolger. Vgl. zur Abgrenzung: VGH Ba-Wü, Urteil vom 27. März 2019 - A 4 S 335/19 -, juris Rn 33 m.w.N. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Gericht verweist insoweit auf die ständige Rechtsprechung des für die Kammer zuständigen Berufungssenats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Juni 2019 - 14 A 2089/18.A -, juris, vom 12. Dezember 2018 - 14 A 847/18.A und vom 23. Mai 2018 - 14 A 817/17.A - sowie (grundlegend) Urteile vom 21.2.2017 ‑ 14 A 2316/16.A ‑, vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑ und vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, sämtlich juris, der sich die Kammer seit 2017 angeschlossen hat vgl. VG Aachen, Urteil vom 25. August 2017 - 5 K 655/17.A -, juris sowie die insoweit im Wesentlichen einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung. Vgl. zuletzt z.B.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 2 LB 731/19 - mit Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage; BayVGH Beschluss vom 21. Oktober 2019 - 20 B 19.32236 -, mit Bewertung der Situation nach der türkischen Militärintervention in Nordsyrien; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2019 - 14 A 2089/18.A -, m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2019 - A 4 S 335/19 -; sämtlich juris. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Rückkehrern aus Europa anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Vielmehr weisen die jüngsten Ereignisse in Syrien darauf hin, dass Verfolgungshandlungen des syrischen Regimes - ausgenommen gegen Einzelpersonen, die in den Fokus der syrischen Sicherheitskräfte geraten sind - regelmäßig nicht an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen, also an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und sei es auch nur in Form einer unberechtigten Zuschreibung dieser Merkmale durch den syrischen Staat (§ 3b Abs. 2 AsylG). Teilweise scheinen sogar anarchische Zustände zu herrschen, jedenfalls was den Umgang der syrischen Sicherheitsbehörden im Einzelfall mit Rückkehrern (Binnenvertriebenen oder aus dem Ausland zurückkehrenden Flüchtlingen) anbelangt. Die in Syrien - seit jeher - verbreitete Willkür ist seit dem Ausbruch des Konfliktes gestiegen und die auch in der Vergangenheit mit weitreichenden Befugnissen ausgestatteten syrischen Geheimdienste haben ihre Machtposition weiter gefestigt und ausgebaut, was die Schutzmöglichkeiten des Einzelnen vor staatlicher Gewalt und Willkür weiterhin deutlich verringert. Bei jedem Kontakt mit den Sicherheitsbehörden besteht die Gefahr, Opfer einer willkürlichen Festnahme verbunden mit Misshandlung und Folter und schlimmstenfalls Ermordung zu werden. Die Anwendung dieser Praktiken ist systemisch, es lässt sich aber keine Strategie und damit keine Kausalität von Gründen für diese Verfolgungshandlungen feststellen. Die aus dem bisherigen Kriegsverlauf gestärkt hervorgegangenen Sicherheitsdienste handeln in einem kontroll- und straffreien Raum; ihr Vorgehen ist generell geprägt von Brutalität und Willkür, hängt im konkreten Fall aber von der Entscheidung des jeweiligen diensthabenden Beamten ab. Sogar regimenahe Personen können so im Einzelfall zum Opfer von Verhaftung und Misshandlung werden. vgl. AA, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2020), S. 16ff; aus der Rechtsprechung z.B.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 2 LB 731/19 -, juris Rn 29ff. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention den - zur Überzeugung des Gerichtes nicht bestehenden - Kausalzusammenhang zwischen den hier allein in Betracht kommenden Verfolgungsgründen politische Überzeugung (in Form einer zugeschriebenen oppositionellen Haltung) und den Verfolgungshandlungen nach dem Erwägungsgrund (29) der Anerkennungsrichtlinie voraussetzt. Nach Erwägungsgrund (33) sollte der subsidiäre Schutzstatus den in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutz für Flüchtlinge ergänzen. Er erfasst insbesondere die „ernsthaft individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.“ (Art. 15c) RL 2011/95/EU. Die Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes und des subsidiären Schutzes stehen insoweit in einem gewissen Spannungsverhältnis und sind gegeneinander abzugrenzen. Die vom syrischen Regime ausgehenden Verfolgungshandlungen sind nach den vorliegenden Erkenntnissen aber geradezu gekennzeichnet von flächendeckender, willkürlicher Gewaltanwendung gegen alle syrischen Staatsangehörigen, die den strategischen Zielen des Regimes im Wege stehen. Die Strategie des Regimes ist einzig und allein auf Machterhalt gerichtet; diesem Ziel wird alles untergeordnet, auch das Leben von Frauen und Kindern. Insbesondere die maßlose Gewalt gegen Kinder und Jugendliche - eigentlich die Hoffnungsträger einer jeden Gesellschaft - zeigt, dass grundsätzlich jeder syrische Staatsangehörige der allgemeinen Gefahr von Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist. Vgl. auch Ellerbrok/Hartmann, Flüchtlingsschutz statt subsidiärer Schutz für syrische Staatsangehörige?, NVwZ 2017, 522, 525. Solange - wie vorliegend - nicht individuelle Gründe hinzutreten, die für den Geflüchteten eine beachtliche Verfolgungsgefahr begründen, wird ihm insoweit zu Recht "nur" der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt. Der subsidiäre Schutzstatus ist nicht in anderer Weise temporär oder permanent als der an die Flüchtlingsdefinition der GFK angelehnte Schutz. Beide sind insofern auf Dauer angelegt, als der Schutzstatus so lange fortbesteht, wie die Gefahr der Menschenrechtsverletzung bzw. der Verfolgung im Herkunftsland fortbesteht, und insofern temporär als bei einer grundlegenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland der Schutzbedarf und damit der Schutzstatus wegfallen. Beide Schutzvarianten führen innerhalb der gleichen Frist und unter den gleichen Voraussetzungen zum Daueraufenthaltsstatus nach der Richtlinie 2003/109/EG, der dann vom Fortbestand des Schutzbedarfs unabhängig ist. Vgl. Bast: Vom subsidiären Schutz zum europäischen Flüchtlingsbegriff, ZAR 2018, S. 41, 44. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.