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Beschluss

3 MR 17/21

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2021:0325.3MR17.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, 2 § 17 Nr. 3 der schleswig-holsteinischen „Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) vom 6. März 2021 bis zu einer Entscheidung in einem beabsichtigten Normenkontrollverfahren außer Vollzug zu setzen, 3 ist zulässig (dazu I.) aber unbegründet (dazu II.). 4 I. Der Antrag ist zulässig. 5 Er ist insbesondere statthaft nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 67 LJG. Der Antragsteller wendet sich gegen eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift. 6 Er ist antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann den Antrag u.a. jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein, stellen. Es genügt, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die eine eigene Verletzung in einem subjektiven Recht als möglich erscheinen lassen (stRspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Es ist nach dem Vortrag des Antragstellers möglich, dass dieser als privater Vermieter von drei Ferienhäusern in Großenbrode (Kreis Ostholstein), der durch die Vermietung nach eigenen Angaben ca. 50% seiner Einkünfte erzielt, durch die Untersagung von Beherbergungen zu anderen als beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG verletzt wird. 7 Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Antragsteller bisher keinen Antrag in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 VwGO gestellt hat. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist schon vor Erhebung des Normenkontrollantrages zulässig. 8 II. Der Antrag ist indes unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. 9 Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen bzw. noch zu stellenden Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (Beschl. des Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12 jeweils m. w. N.). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Norm befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Norm ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn die in der Hauptsache angegriffene Norm in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthält oder begründet, sodass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte. 10 Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der noch zu stellende Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. 11 Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 5; BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12 jeweils m.w.N). 12 Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugsetzung der mit einem Normenkontrollantrag angegriffenen Bestimmung des § 17 Nr. 3 Corona-BekämpfVO, nach der eine Beherbergung in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben nur erfolgt, wenn der Gast zuvor schriftlich bestätigt hat, dass die Übernachtung ausschließlich zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken erfolgt, nicht in Betracht. Die Erfolgsaussichten eines noch zu erhebenden Normenkontrollverfahrens des Antragstellers sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung gegenwärtig allenfalls als offen zu bezeichnen, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Normen drängt sich nicht auf. Vielmehr dürfte die Norm nach summarischer Prüfung rechtmäßig sein (dazu 1). Auch eine bei offenen Erfolgsaussichten vorzunehmende Folgenabwägung ginge vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus (dazu unter 2). 13 1. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Normen drängt sich nicht auf. Es ist vielmehr bei summarischer Prüfung von der Rechtmäßigkeit auszugehen. 14 a) Das benannte Beherbergungsverbot findet in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 12 IfSG vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Ermächtigungsgrundlagen (vgl. dazu Beschl. d. Senats v. 19.01.2021 - 3 MR 2/21 -, juris Rn. 24-26). 15 b) Die formellen Voraussetzungen sind gewahrt. Die Corona-Bekämpfungsverordnung vom 6. März 2021 ist als Landesverordnung bezeichnet, die Ermächtigungsgrundlage ist angegeben, ebenso das Datum der Ausfertigung und die erlassende Behörde (§ 56 Abs. 1 LVwG). Die Landesverordnung ist zeitlich – bis zum 28. März 2021 – befristet, § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG; die Geltungsdauer von vier Wochen nach § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG wird nicht überschritten. Die Verordnung ist ordnungsgemäß im Wege der Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) unterzeichnet auf der Internetseite der Landesregierung (<www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/CoronavirusErlasse/Downloads/210306_Corona-Bekaempfungsverordnung_unterz.pdf>) bekanntgemacht worden. 16 Die Begründungspflicht des § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG ist nach summarischer Prüfung ebenfalls erfüllt. Die Begründungspflicht dient nach dem Willen des Gesetzgebers dazu, die wesentlichen Entscheidungsgründe für die getroffenen Maßnahmen transparent zu machen und damit insbesondere der Verfahrensrationalität und der Legitimationssicherung. Sie soll als prozedurale Anforderung den Grundrechtsschutz durch Verfahren gewährleisten. Innerhalb der Begründung soll erläutert werden, in welcher Weise die Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Infektionsbekämpfung dienen; eine empirische und umfassende Erläuterung ist nicht geschuldet. Die Begründung ist möglichst zeitnah nach Erlass der Rechtsverordnung zu veröffentlichen (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit v. 16.11.2020, BT-Drs. 19/24334, S. 74). Insofern erläutert die mit der Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlichte Begründung den generellen Ansatz des Antragsgegners, das öffentliche Leben im Sinne eines umfassenden Lockdowns weitgehend herunter zu fahren und damit eine weitestgehende Kontaktverminderung zu erreichen. Die Einschränkung der Beherbergung stelle einen Beitrag dazu dar, Kontakte auf das notwendige Maß zu beschränken. Von dem grundsätzlichen Beherbergungsverbot seien sämtliche Beherbergungsbetriebe wie beispielsweise Hotels, Pensionen, Ferienhäuser, privat und gewerblich vermietete Ferienwohnungen, Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen, Schullandheime und vergleichbare Einrichtungen erfasst. Eigentümer von Zweitwohnungen, die ihre eigene Häuslichkeit nutzten, stellten keinen Beherbergungsbetrieb im Sinne der Verordnung dar. Das gleiche gelte für Mieter von Zweitwohnungen, die ihre Zweitwohnung auf Grundlage von langfristig abgeschlossenen Mietverträgen selbst nutzten. Auch Dauercamping sowie die dauerhafte Nutzung von Liegeplätzen in Sportboothäfen, bei denen die Vermietung für mindestens fünf Monate erfolgt sei, seien nicht erfasst. Zu berücksichtigen sei, dass die Beschränkung der Beherbergung in anderen Bundesländern und die stark eingeschränkte Möglichkeit zu Auslandsreisen dazu führten, dass sich Touristen in den Gebieten konzentrierten, in denen touristische Reisen mit Unterbringung noch möglich seien. Würde also Schleswig-Holstein die touristische Beherbergung zulassen, würde dies zwangsläufig zu vermehrten Reisen nach Schleswig-Holstein führen. Die damit einhergehenden vermehrten Kontakte und höhere Menschendichte würden zwangsläufig zu erhöhten Ansteckungsgefahren führen. Hygienekonzepte und die allgemeinen Regelungen zum Schutz der Ausbreitung der Pandemie würden eine Ansteckungsgefahr lediglich reduzieren, aber nicht gänzlich ausschließen. Eine Differenzierung nach dem Zweck der Beherbergung sei aus Gleichbehandlungsgründen gerechtfertigt, da die Untersagung der Unterbringung für Gäste, die aus beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Gründen reisten, einen schwerwiegenderen Eingriff darstellen würde im Vergleich zu touristisch oder aus anderen privaten Zwecken Reisenden. 17 c) Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Berberbergungsverbots drängt sich nicht auf. 18 Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Nach § 32 Satz 1 IfSG können die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. § 28a Abs. 1 IfSG listet auf, welche notwendigen Schutzmaßnahmen insbesondere zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag getroffen werden können. § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG sieht für die in Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift aufgelisteten Maßnahmen weitere Voraussetzungen vor. § 28a Abs. 3 IfSG stellt basierend auf einem Inzidenzwert der Anzahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ein Stufensystem hinsichtlich der erforderlichen Intensität und Breite der zu treffenden Maßnahmen auf. Dies beruht laut der Gesetzesbegründung auf Verhältnismäßigkeitserwägungen. Dort, wo das Infektionsgeschehen noch keinen Inzidenzwert von 50 erreicht habe, sei eine individuelle Kontaktnachverfolgung regelmäßig noch leistbar, so dass schwerwiegende Einschränkungen des öffentlichen Lebens nicht absolut notwendig seien. Wenn die Inzidenz zwischen 35 und 50 liege, seien starke Einschränkungen zwar geboten, um ein exponentielles Wachstum zu verhindern, aber bestimmte Bereiche des öffentlichen Lebens könnten offengehalten werden, insbesondere bei Vorliegen von Schutz- und Hygienekonzepten. Landeseinheitliche Maßnahmen blieben insbesondere bei landesweit übergreifenden oder gleich gelagerten Infektionsgeschehen oder -phänomen unberührt (Gesetzentwurf, BT-Drs. 19/23944, S. 34-35). 19 Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2020 aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite von unbestimmter Dauer festgestellt (PlPr. 19/154, S. 19169), deren Fortbestehen er am 18. November 2020 (PlPr. 19/191, S. 24109) und 4. März 2021 (PlPr. 19/215, S. 27032) festgestellt hat. 20 In der gesamten Bundesrepublik und ganz Schleswig-Holstein gibt es bestätigte Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2; am 6. März 2021, dem Tag des Erlasses der Verordnung, beliefen sich die bestätigten Fälle bundesweit auf 9.557 Neuinfektionen seit dem Vortag sowie 66 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in den vorherigen sieben Tagen. Für Schleswig-Holstein beliefen sich die Infektionszahlen auf gesamt 43.528, darunter 191 Neuinfektionen seit dem Vortag sowie 1.291 Neuinfektionen in den vorherigen sieben Tagen, was einem Inzidenzwert von 44 Fällen in den vorherigen sieben Tagen je 100.000 Einwohner entspricht. Der Inzidenzwert lag in dabei den Kreisen Schleswig-Flensburg, Segeberg, Stormarn und Herzogtum Lauenburg sowie der Landeshauptstadt Kiel über 50, in der kreisfreien Stadt Flensburg über 100 (RKI, Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 <COVID-19> v. 06.03.2021, <www.rki. de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Maerz_2021/2021-03-06-de. pdf>, S. 1, 3 und 4). 21 Aktuell belaufen sich die bestätigten Fälle bundesweit auf 113,3 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in den vorherigen sieben Tagen und für Schleswig-Holstein auf 1.736 Neuinfektionen in den letzten sieben Tagen, was einem Inzidenzwert von 59,8 in den letzten sieben Tagen je 100.000 Einwohner entspricht. Der Inzidenzwert liegt dabei in den Kreisen Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg, Steinburg, Stormarn, Pinneberg, Segeberg und den kreisfreien Städten Lübeck, Neumünster und Flensburg über 50 (RKI, COVID-19-Dashboard, Stand 25.03.2921, 3.09 Uhr, <corona.rki.de/>). 22 Damit war zwar der Schwellenwert von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, bei dessen Überschreiten gemäß § 28a Abs. 3 Satz 5, 6 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen, im Zeitpunkt des Verordnungserlasses bundesweit, nicht aber landesweit überschritten. Jedoch können nach § 28a Abs. 3 Satz 7 IfSG auch nach Unterschreitung dieses Schwellenwertes die entsprechenden Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. 23 Der Antragsgegner verfolgt mit der angegriffenen Regelung den legitimen Zweck der effektiven und nachhaltigen Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus. Die Beschränkung von Übernachtungsangeboten nach § 28a Abs. 1 Nr. 12 IfSG dient allgemein der Kontaktbeschränkung sowie insbesondere auch zur Reduzierung der Mobilität in der Bundesrepublik und damit zur Sicherstellung der Verfolgbarkeit von Infektionsketten (Gesetzentwurf, BT-Drs. 19/23944, S. 32, dort zu Nummer 8). Durch das Beherbergungsverbot kann vermieden werden, dass Personen aus dem gesamten Bundesgebiet – und ggf. dem Ausland – nach Schleswig-Holstein einreisen und potentiell Infektionen übertragen sowie bei Rückreise in ihr Heimatgebiet dort ggf. in Schleswig-Holstein erfolgte Infektionen weitertragen. Denn die Vermietung zu touristischen Zwecken genutzter Immobilien kann eine das allgemeine Infektionsrisiko erhöhende Gefahrenlage dadurch begründen, dass verschiedenen Gästen und Gästegruppen Kontaktmöglichkeiten in und im Umfeld der Ferienimmobilie eröffnet werden und die Mobilität innerhalb des Bundesgebiets erhöht wird (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.11.2020 - 3 MR 66/20 -, juris Rn. 23-24 m. w. N.). 24 Sie erweist sich bei summarischer Prüfung derzeit als geeignet und erforderlich. Ebenso wie für die Eignung einer Maßnahme kommt dem Gesetz- bzw. im Rahmen der Ermächtigung dem Verordnungsgeber für ihre Erforderlichkeit ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu, der nur dann überschritten ist, wenn aufgrund der dem Normgeber bekannten Tatsachen und der bereits vorhandenen Erfahrungen feststellbar ist, dass weniger grundrechtsbelastende, aber gleich wirksame Regelungsalternativen in Betracht kommen (stRspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 49 jeweils m. w. N.). Diesen hat der Verordnungsgeber nicht erkennbar überschritten. 25 Insbesondere führt der Umstand, dass der Tagestourismus nach Schleswig-Holstein sowie der Aufenthalt von Zweitwohnungsinhabern nicht ebenfalls untersagt werden, nicht zu einer Ungeeignetheit. Zwar würden durch entsprechende Verbote weitere Kontakte vermieden, dies lässt jedoch nicht die Geeignetheit des Beherbergungsverbots entfallen. Gleiches gilt für den Umstand, dass auch im Übrigen weitgehend Kontaktvermeidungen stattfinden (z. B. seltener eingekauft wird). Das Beherbergungsverbot ist Teil eines Maßnahmenpakets, das aus diversen Einzelmaßnahmen besteht. Auch wenn aufgrund der Gesamtheit der Maßnahmen die Häufigkeit zusätzlicher Kontakte gegenüber der Häufigkeit entsprechender Sozialkontakte außerhalb der Pandemiesituation gesunken ist, entfallen diese und somit die damit verbundenen Infektionsrisiken bei Urlaubsreisen nicht vollständig. 26 Soweit der Antragsteller zudem darauf verweist, dass die Sozialkontakte sich gegenüber dem Aufenthalt zu Hause verringerten, weil kein physischer Kontakt zu Freunden, Verwandten und Arbeitskollegen bestehe und zudem auch die gesamte Vermietung einschließlich des Zugangs zu den Ferienhäusern mittels Zugangscode und einer Hinterlegung der notwendigen Unterlagen in den Ferienhäusern erfolge, ist insofern vorliegend eine typisierte Betrachtung von Beherbergungsbetrieben generell, die von der Regelung erfasst sind, vorzunehmen. Insofern reicht die Wirksamkeit von Hygienemaßnahmen prinzipiell nicht an die der Unterbindung von Kontakten und damit die sichere Verhinderung einer Infektion heran. Hygienemaßnahmen stellen somit zwar ein milderes, jedoch nicht gleich geeignetes Mittel dar. Zudem verbleibt auch insofern der Kontakt mit Personen außerhalb des normalen Kontaktumfelds, der gerade vermieden werden soll. 27 Auch eine Beschränkung des Verbots auf Hotels unter Ausnahme von Ferienwohnungen und -häusern ohne Gemeinschaftseinrichtungen wäre nicht ebenso effektiv. Zwar bestehen in Ferienwohnungen und -häusern anders als in Beherbergungsbetrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen durch die Vermeidung von Kontakten in den Gemeinschaftseinrichtungen geringere Infektionsrisiken. Gleichwohl erfolgt aber auch insofern der zu vermeidende Kontakt mit Personen außerhalb des normalen Kontaktumfelds. 28 Durch die Verwendung von Warn-Apps, auf die der Antragsteller ebenfalls verweist, können zwar Kontakte leichter nachverfolgt werden. Damit werden jedoch Kontakte als solche nicht unterbunden. Zudem würde eine entsprechende Effizienz voraussetzen, dass alle Bürger die App immer nutzen. Dies ist jedoch nicht der Fall und könnte auch mit einem entsprechenden Gebot für die Feriengäste nicht erreicht werden. Insofern handelt es sich auch bei den Warn-Apps um einen Teil eines Maßnahmenpakets, das die Erforderlichkeit der weiteren Maßnahmen jedoch nicht entfallen lässt. 29 Auch die Möglichkeit, Tests bzw. Schnelltests zu verwenden, lässt die Erforderlichkeit nicht entfallen. Diese sind zwar ebenso ein Teil eines Maßnahmenpakets bei der Pandemie-Bekämpfung. Sie können jedoch nur eine Momentaufnahme vermitteln. Insofern kann aus einem negativen Test vor Anreise nicht geschlossen werden, dass keine Infektion besteht. Dementsprechend müssen sich beispielsweise auch Kontaktpersonen der Kategorie 1 für 14 Tage gerechnet ab dem letzten Tag des Kontaktes zum Quellfall in Quarantäne begeben, die Möglichkeit einer Verkürzung der häuslichen Absonderung durch einen negativen SARS-CoV-2-Test besteht nicht (<www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html>). 30 Soweit der Antragsteller zudem geltend macht, es wäre möglich, den Reiseverkehr in einem bestimmten Umkreis von Regionen mit hoher Inzidenz zu beschränken, dürfte dies dem Schleswig-Holsteinischen Verordnungsgeber, soweit insbesondere Reisende aus anderen Bundesländern oder dem Ausland betroffen sind, bereits aus Kompetenzgründen nicht möglich sein. In Betracht käme insofern lediglich eine Einreisesperre in das Gebiet von Schleswig-Holstein für Personen aus entsprechenden Gebieten. Insofern ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Inzidenzzahlen bundesweit durchgehend sehr hoch sind. Zudem dürfte dies schon deswegen weniger effektiv sein, weil eine Einreisesperre eine entsprechende Dichte von Kontrollen voraussetzte, bei denen die Kontrolleure zudem jeweils auf die aktuellen Inzidenzraten der Herkunftsorte zugreifen müssten. 31 Das Verbot der Beherbergung zu anderen als beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken begründet auch voraussichtlich keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Beherbergungsbetriebe aus Art. 12 Abs. 1 GG oder in deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der potentiellen Gäste. Zwar bewirkt ein Beherbergungsverbot schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte, die insbesondere nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen sein müssen (BVerfG, Beschl. v. 22.10.2020 - 1 BvQ 116/20 -, juris Rn. 10). Dies dürfte jedoch vorliegend gegeben sein. Nach summarischer Prüfung steht die Schwere der mit dem Beherbergungsverbot verbundenen Grundrechtseingriffe voraussichtlich nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Verordnungszweck des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). In diesem Zusammenhang sind insbesondere die gravierenden und teils irreversiblen Folgen zu berücksichtigen, die ein Anstieg der Zahl von Neuansteckungen bzw. ein Verharren auf dem derzeitigen hohen Niveau für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte. Es sind wie ausgeführt landesweit zahlreiche Übertragungen in der Bevölkerung zu beobachten. Das Robert-Koch-Institut (RKI) schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin insgesamt als sehr hoch ein. Es verweist darauf, dass nach einem Rückgang ab Ende Dezember die 7-Tage-Inzidenz und Fallzahlen im Bundesgebiet seit Februar wieder ansteigen und sich aktuell beschleunigen. Dies betreffe alle Altersgruppen unter 65 Jahren. Ein besonders rascher Anstieg werde bei Kindern und Jugendlichen beobachtet. Auch der Rückgang der COVID-19-Fallzahlen auf Intensivstationen setze sich nicht weiter fort, sondern die ITS-Belegung mit COVID-19-Fällen stagniere aktuell oder steige leicht an. Schwere Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus behandelt werden müssten, beträfen dabei auch Menschen unter 60 Jahren. Zwar sind zwischenzeitlich Impfungen zugelassen. Da sie noch nicht in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen, werden die Impfdosen jedoch aktuell vorrangig den besonders gefährdeten Gruppen angeboten. Die Impfquote liegt derzeit bundesweit bei 9,8% für die Erstimpfung und 4,3% für die Zweitimpfung, in Schleswig-Holstein bei 11,0% bzw. 3,6%. Es liegen zudem inzwischen zunehmend Daten vor, die darauf hinweisen, dass die Impfung zwar das Risiko einer Übertragung reduziert, diese aber nicht vollständig verhindert. Nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts sollte derzeit auf Reisen unbedingt verzichtet werden (RKI, Risikobewertung zu COVID-19, Stand 15.03.2021 <www.rki.de/DE Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html> sowie Tabelle Impfquoten Stand 24.03.2021, <www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquotenmonitoring.xlsx?__ blob=publicationFile>). 32 Hinsichtlich Art. 12 Abs. 1 GG, der keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb und auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten umfasst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 -, juris Rn. 43), stellt sich die angegriffene Regelung für die Inhaber von Beherbergungsbetrieben als Berufsausübungsregelung dar, da mit dieser zeitweise der Geschäftsbetrieb – die Beherbergung – teilweise – zu anderen als beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken – untersagt wird. In Bezug auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, der das bürgerlich-rechtliche Eigentum samt Nutzung schützt, ist § 17 Satz 1 Nr. 3 Corona-BekämpfVO als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu qualifizieren. Das Bundesverfassungsgericht betont, dass auch der Schutz des „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs“ nicht weiter reicht als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt und nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern erfasst; bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten werden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt „des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs“ nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (BVerfG, Urt. v. 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u. a. -, juris Rn. 240 m. w. N.; Beschl. d. Senats v. 05.11.2020 - 3 MR 56/20 -, juris Rn. 29-30). Ob der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG daher überhaupt betroffen ist, ist zweifelhaft (vgl. dazu auch Beschl. d. Senats v. 12.02.2021 - 3 MR 6/21 -, juris Rn. 35 m. w. N.), kann im Ergebnis aber offenbleiben. 33 Denn die (zeitlich befristeten) Beschränkungen von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dürften derzeit gerechtfertigt und verhältnismäßig sein. Sie sind in jedem Fall nicht offensichtlich ungerechtfertigt, insbesondere nicht offensichtlich unverhältnismäßig. 34 Insofern ist zu berücksichtigen, dass Unternehmer und Soloselbständige Anspruch auf Überbrückungshilfen haben (<www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html>), die etwaige finanzielle Einbußen in gewissem Maß abfedern. Selbst wenn der Antragsteller, dessen Ferienwohnungsvermietung steuerrechtlich als Vermietung und Verpachtung und nicht als Gewerbe berücksichtigt wird, in diesem Zusammenhang nicht erfasst wäre, wären die Grundrechtseingriffe voraussichtlich gerechtfertigt. Der Bundesgesetzgeber hat gerade nicht für alle notwendigen infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen einen umfassenden Entschädigungsanspruch vorgesehen; gewährt wird eine Entschädigung vielmehr in besonderen Fällen unter den Voraussetzungen des § 56 IfSG (vgl. dazu schon Beschl. d. Senats v. 22.01.2021 - 3 MR 3/21 -, juris Rn. 38). 35 Das angeordnete Beherbergungsverbot ist auch unter dem Aspekt der grundrechtlich geschützten Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Es gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 07.03-2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 171; Beschl. d. Senats v. 23.10.2020 - 3 MR 47/20 -, juris Rn. 24, jeweils m. w. N.). 36 Soweit der Antragsgegner Beherbergungen zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Gründen ausnimmt, ist dies sachlich gerechtfertigt durch das höhere Gewicht, das dem Interesse an der Durchführung einer Reise aus den genannten Gründen zuzumessen ist. 37 Art. 3 Abs. 1 GG ist im Übrigen auch nicht insoweit verletzt, als private Übernachtungen bei Familie und Freunden weiterhin möglich bleiben (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.11.2020 – 3 MR 66/20 -, juris Rn. 29-30 m. w. N.). 38 Die Nutzung von Zweitwohnungen, die typischerweise im Eigentum des Nutzers stehen oder zumindest langfristig angemietet sind, ist vor dem Hintergrund der Pandemiebekämpfung kein mit einer Beherbergung so wesentlich gleicher Sachverhalt, dass vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 GG zwingend eine Gleichbehandlung vorzunehmen wäre. 39 Dasselbe gilt für den Tagestourismus. Insofern handelt es sich bei Tagestourismus regelmäßig um ortsnähere Reisen als bei Reisen mit Beherbergungen und ein entsprechendes Verbot in Form beispielsweise einer örtlichen Beschränkung des Aufenthaltsbereiches aller Bürger auf einen bestimmten Radius um deren Wohnort würde deren allgemeine Handlungsfreiheit erheblich stärker beeinträchtigen. 40 2. Unterstellte man, die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags wären offen, wäre § 17 Nr. 3 Corona-BekämpfVO aufgrund der dann vorzunehmenden Folgenabwägung ebenfalls nicht vorläufig außer Vollzug zu setzen. Im Rahmen der Folgenabwägung wären zum einen die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der noch einzulegende Normenkontrollantrag in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte und zum anderen die Folgen, die sich ergeben würden, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber letztlich erfolglos bliebe, gegenüberzustellen. Hierbei ist wegen der schwerwiegenden Folgen einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (Beschl. des Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 21). Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von der angegriffenen Regelung Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.04.2020 - 1 BvR 755/20 -, juris Rn. 8). 41 Aus dem Normenkontrolleilantrag ergibt sich indes nicht, dass die Folgen einer Fortgeltung der angegriffenen Schutzmaßnahmen gegen die Corona-Pandemie in einem Maße untragbar wären, dass ausnahmsweise die geltende Regelung im Eilrechtsschutz außer Vollzug gesetzt werden müsste. Die geltend gemachten Interessen sind zwar gewichtig, erscheinen aber nach dem hier anzulegenden strengen Maßstab nicht derart schwerwiegend, dass es unzumutbar erschiene, sie einstweilen zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz zu ermöglichen, zu dem der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG prinzipiell auch verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.04.2020 - 1 BvR 755/20 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Insofern wiegen insbesondere die Einschränkungen der wirtschaftlichen und persönlichen Freiheit der Betreiber von Beherbergungsbetrieben weniger schwer als die Gefahren für Leib und Leben der gesamten Bevölkerung. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 43 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. 44 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).