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Beschluss

5 MB 2/21

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2021:0427.5MB2.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 28. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 2 1. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 108 Abs. 1 LVwG, soweit der Antragstellerin durch Nr. 2 der Verfügung aufgegeben wird, die als eigenständige Aufschüttung errichteten Erdwälle zu entfernen und „das Bodenmaterial für den Wiedereinbau in die im Rahmen der Baumaßnahme ausgekofferte Fläche zu verwenden“. 3 Wie die Antragstellerin zutreffend ausführt, ist der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Hinreichende Bestimmtheit liegt vor, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 18.16 –, BVerwGE 160, 193-212, Rn. 14). 4 Gemessen an diesen Maßstäben ist die beanstandete Anordnung hinreichend bestimmt, weil aus Sicht der Antragstellerin unzweifelhaft erkennbar ist, welche Maßnahmen von ihr durchzuführen sind. Die auszulegende Anordnung bezweckt nach § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG die Wiederherstellung eines dem ursprünglichen Zustand möglichst vergleichbaren Zustands (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 93. EL August 2020, BNatSchG § 17 Rn. 25). In diesem Licht ist die Anordnung nach Nr. 2 der Ordnungsverfügung zu sehen und zu verstehen. Zur Wiederherstellung des möglichst vergleichbaren Zustands ist also das zur wallartigen Aufschüttung verwendete Bodenmaterial zu entfernen und dort anzufüllen wo es zur Herstellung einer geschotterten Verkehrsfläche ausgebaut wurde. Aus der systematischen Zusammenschau mit der Nr. 3 der Ordnungsverfügung, die von dem „Bodenmaterial“ den „Oberboden“ unterscheidet und die darüber hinaus die Wiederherstellung der ursprünglichen Stärke des Oberbodenhorizonts verlangt, ergibt sich außerdem, dass Oberboden – auch soweit er ggfs. im Bereich des Walls angefüllt wurde - gesondert zu behandeln ist. Im Ergebnis muss auf der betroffenen Grundfläche (Wallbereich und Geländeeinschnitt) durchgängig wieder möglichst der Bodenaufbau mit Oberbodenhorizont und die Bodenbeschaffenheit hergestellt sein, wie auf den angrenzenden, unberührten Waldflächen. Dieser Zielzustand lässt sich von der beteiligten Fachlichkeit (Tiefbau) durch entsprechende Beprobungen und Bodendichteuntersuchungen vor Ort auf den verbliebenen Waldflächen als Referenz unschwer feststellen und nach Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahme auch in den hiervon betroffenen Bereichen kontrollieren und abgleichen. 5 2. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 2 BNatschG i.V.m. § 2 Abs. 4 und § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG sind erfüllt. Danach trifft die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und sonstiger naturschutzrechtlicher Vorschriften sicherzustellen. Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet die zuständige Naturschutzbehörde die nach § 11 Abs. 7 und 8 Satz 1 bis 5 LNatSchG vorgesehenen Maßnahmen an. Nach § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen, wenn der Eingriff nicht zulässig war. Diese Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung vor. 6 Die von der Antragstellerin durchgeführte Maßnahme stellt eine rechtswidrige Veränderung im Sinne eines Eingriffs in Natur und Landschaft nach § 14 Abs. 1 BNatSchG dar. 7 Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG, § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG, sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. 8 Die Antragstellerin hat durch ihre Maßnahme die Gestalt der betroffenen Grundfläche verändert. Die Gestalt einer Grundfläche ist ihr äußeres Erscheinungsbild, das auch durch seine charakteristischen Pflanzenbestände geprägt wird (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2019 – 4 C 4/18 –, Rn. 10, juris). Das äußere Erscheinungsbild der betroffenen Grundfläche und ihr charakteristischer Pflanzenbestand wurden hier deutlich verändert. Nach den unstreitigen Feststellungen der Antragsgegnerin wurde eine Schneise in einen ursprünglich geschlossenen Baumbestand (mittelalte Buchen) geschlagen (Beiakte A, Blatt 5) und mit schwerem Gerät (Fotos Bl. 9 der Beiakte A) eine Bodenmenge von rd. 600 m 3 zur Herstellung eines ca. 18 Meter breiten Geländeeinschnitts mit einer maximalen Tiefe von vier Metern abgegraben. Weiter wurde im Bereich der Abgrabung eine mit Betonschotter befestigte Fläche von acht bis zehn Metern Breite und ca. 34 Metern Länge hergestellt. Außerdem wurden seitlich zu dieser Fläche steile Böschungen (Foto Bl. 19 der Beiakte A) angelegt und ein Wall mit einer Basisbreite von ca. sechs Metern und einer mittleren Höhe von 2,5 Metern (Fotos Bl. 9, 10 und 11 der Beiakte A) aufgeschüttet. 9 Diese Maßnahmen veränderten auch die Nutzung der Grundfläche, die vormals nicht zur Errichtung einer befahrbaren Verkehrsfläche und eines Walls, sondern als Wald diente. 10 Dem steht nicht entgegen, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG auch Waldwege, Waldschneisen, Waldblößen, Waldwiesen, Waldeinteilungsstreifen sowie mit dem Wald verbundene Wildäsungsflächen und Sicherungsstreifen als Wald gelten. Denn die umgestaltete Grundfläche zählt nicht zu diesen Flächen. Vielmehr erscheint sie bei natürlicher Betrachtung nach ihrer Lage, Größe und Beschaffenheit als ein Fremdkörper in dem sie an drei Seiten umgebenden Wald. Ein funktionaler oder sonstiger Bezug zu dem Wald ist nicht erkennbar. Wie die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat (Seite 14 des Bescheids, Gerichtsakte 1 A 120/20, Blatt 18) ist die bezeichnete Fläche auch mit der guten fachlichen Praxis der Waldbewirtschaftung nicht in Einklang zu bringen. Die mit Betonschotter befestigte Fläche erschließt den Wald insbesondere nicht als ein bedarfsgerechter Waldweg im Sinne des § 2 Abs. 2 LWaldG unter größtmöglicher Schonung von Landschaft, Waldboden und Waldbestand im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 LWaldG. Vielmehr grenzt sie sich zu ihm weitgehend durch die flankierenden Böschungen und den stirnseitig und teilweise auch seitlich aufgeschütteten Wall optisch und funktional ab. Dies gilt umso mehr, als die Fläche allein in südlicher Richtung in vollständiger Breite (ca. 10 Meter) an die dortige Verkehrsfläche des Betriebsgeländes anschließt. Das ergibt sich anschaulich aus den hierzu vorliegenden Skizzen und Fotografien (Beiakte A, Bl. 8 bis 14; Anlage Bf 3, GA 188 f.). Die umgestaltete Fläche dient damit ersichtlich nicht dem Wald, sondern dazu, die betrieblich nutzbare Verkehrsfläche zu waldfremden Betriebszwecken zu vergrößern. Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Einwand der Antragstellerin, die Fläche trage zur Erholungsfunktion des Waldes bei, nicht. 11 Die danach festgestellte Umgestaltung der Grundfläche in eine andere Nutzungsart ist zugleich als Umwandlung von Wald nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG anzusehen. Denn von einer Umwandlung ist nach dieser Vorschrift auszugehen, wenn Wald abgeholzt, gerodet oder auf sonstige Weise in eine andere Nutzungsart, nämlich wie hier, in eine waldfremde, betriebliche Verkehrsfläche, bzw. als Ablagerungsort für Bodenaushub umgewandelt wird. 12 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt deshalb für den Vorgang nach § 8 Abs. 1 Nr. 9, 1. Alternative LNatSchG die (widerlegliche) Vermutung, dass er als ein Eingriff im Sinne der Eingriffsdefinition des § 14 Abs. 1 BNatSchG anzusehen ist. Erfüllt ein Vorhaben ein Regelbeispiel der durch Gesetz vom 27. Mai 2016 (GVOBl, S. 162) wieder eingeführten Positivliste des § 8 Abs. 1 LNatSchG, so wird nach dieser Vorschrift vermutet, „dass es sich bei dem konkreten Vorhaben um eine erhebliche Beeinträchtigung von Naturhaushalt oder Landschaftsbild handelt“ (LtDrs 18/3320, S. 124). In diesem Sinne füllt das Regelbeispiel den Begriff des "Eingriffs" im Interesse einer erleichterten praktischen Handhabung des Gesetzes aus, ohne den mit der Legaldefinition des Eingriffs verbundenen Verletzungs- und Sachfolgentatbestand auszuweiten (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. April 1998 – 2 K 1/98 –, Rn. 23, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 – 4 C 44/87 –, Rn. 25, juris). 13 Die danach bestehende gesetzliche Vermutung hat die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht entscheidungserheblich widerlegt. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass das Vorhaben den Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigen kann. Der Naturhaushalt sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen. Der Begriff der Leistungs- und Funktionsfähigkeit schließt vorhandene, zurzeit aber nicht aktualisierte Potenziale mit ein (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2019 – 4 C 4.18 –, Rn. 14, juris). 14 Die schlichte Behauptung der Antragstellerin, die von ihr umgestaltete Grundfläche beeinträchtige das ökologische Wirkungsgefüge nicht und sei keine Beeinträchtigung von spürbarem Gewicht, reicht hierzu nicht aus. 15 Art, Umfang und Schwere der Umgestaltung (s.o.) sprechen nicht dafür, dass die Maßnahme lediglich unbedeutende Folgen für den Naturhaushalt haben kann und daher als eine von § 14 Abs. 1 BNatSchG nicht erfasste Bagatelle anzusehen wäre (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 93. EL August 2020, BNatSchG § 14 Rn. 17). Es kommt hinzu, dass die Maßnahme nach Einschätzung der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid vom 18. Juni 2020 (GA 24) unter anderem die Standsicherheit der angrenzenden Bäume vermindern kann und durch die Freifläche der Schutz des östlich angrenzenden mittelalten Buchenwalds vor Sonneneinstrahlung verschlechtert wird, so dass auch insoweit dem angrenzenden Wald ein erheblicher Schaden droht. Außerdem soll die Aufschüttung des Walls zu Beeinträchtigungen des Wurzelwachstums der Waldbäume führen können, so dass auch dadurch der Bestand des verbliebenen Waldes in den von der Aufschüttung betroffenen Bereichen gefährden sein kann. 16 Anhaltspunkte dafür, dass diese plausibel nachvollziehbaren Einschätzungen der Antragsgegnerin, welche die gesetzliche Vermutung des § 8 Abs. 1 Nr. 9 LWaldG bestärken, nicht zutreffen könnten und gleichwohl eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu verneinen ist, zeigt die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerde nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich. 17 Auf die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang thematisierte Frage, ob die Maßnahme (auch) das Landschaftsbild im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG erheblich beeinträchtigen könne, kommt es entscheidend nicht an. Denn für die Qualifizierung einer Maßnahme als Eingriff ist entscheidend, ob sie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts o d e r das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 – 4 C 44/87 –, a.a.O.) Ersteres ist hier, wie ausgeführt, der Fall. 18 Die Umgestaltung der Grundfläche ist auch rechtswidrig im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG und nicht zulässig im Sinne des § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG. Unbeschadet der Frage, welche weiteren Genehmigungen dem Vorhaben fehlen, folgen seine Rechtswidrigkeit und seine Unzulässigkeit schon daraus, dass eine vorherige Genehmigung für die Umwandlung von Wald nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG nicht eingeholt wurde. 19 3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann der Ordnungsverfügung auch der Gesichtspunkt der Verwirkung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Ein hierzu auf Seiten der Antragstellerin erforderliches, schutzwürdiges Vertrauen konnte schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht entstehen. Insoweit schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung an. 20 Auch ein den Vertrauensschutz mitbegründendes Umstandsmoment liegt ersichtlich nicht vor. Umstände, auf die ein schutzwürdiges Vertrauen zu stützen wäre, ergeben sich insbesondere nicht aus den Vorgängen, die in den von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen beschrieben werden (Anlagen Bf 4 und Bf 5, GA 190, 191). Selbst wenn es nach diesen Erklärungen zuträfe, dass die Antragstellerin von dem technischen Betriebszentrum der Stadt die Auskunft erhielt, der Bau eines Waldwegs und die dazu erforderliche Rodung von Bäumen sei genehmigungsfrei möglich, kann die Antragstellerin daraus schon deshalb keinen Vorteil ziehen, weil sie – wie ausgeführt – keinen Waldweg nach den in § 5 Abs. 2 Nr. 4 LWaldG niedergelegten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis angelegt hat, sondern eine waldfremde Erweiterung ihrer betrieblich genutzten Verkehrsfläche vorgenommen hat. 21 4. Angesichts der bei summarischer Prüfung offensichtlich gegebenen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung und der Gefahr, die von der Umgestaltung der Grundfläche für den verbliebenen Waldbestand ausgeht, ist schließlich auch die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an dem sofortigen Vollzug der Ordnungsverfügung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht zu beanstanden. 22 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).