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Beschluss

4 MB 35/21

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2021:0716.4MB35.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 14. Juni 2021 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2021 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung der drohenden Abschiebung liegen nicht vor. Die Antragstellerinnen haben einen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht. 2 Die begehrte Aussetzung der Abschiebung wegen Bestehens eines Anspruches auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt nicht in Betracht. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Antragstellerinnen insoweit auf § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG oder auf die Ermessen eröffnende Norm des § 28 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 2 AufenthG berufen. Ungeachtet der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen fehlt es jedenfalls an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, hier konkret an der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. 3 Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend darauf abgestellt, dass nach § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG nicht vom Visumserfordernis abgesehen werden könne, da die Nachholung des Visumsverfahrens zumutbar sei. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass die Unzumutbarkeit Tatbestandsvoraussetzung der Ausnahmeregelung sei und eine Ermessensentscheidung erst eröffnet sei, wenn die Nachholung unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 – 1 C 17.09 –, juris Rn. 27). 4 Die Beschwerde stellt darauf ab, dass die gesundheitliche und persönliche Situation des Schwiegervaters der Antragstellerin zu 1) es rechtfertige und geboten erscheinen lasse, von der Nachholung eines Visumsverfahrens abzusehen. Die Beschwerde meint, die Demenz und Pflegebedürftigkeit des hochbetagten Schwiegervaters begründe eine Situation, die die Nachholung des Visumsverfahrens unzumutbar mache. 5 Soweit auf die Unzumutbarkeit einer vorübergehenden Trennung der Antragstellerin zu 1) von dem Vater ihres Ehemannes abgestellt wird, ist die Situation mit der von Eltern und eigenen minderjährigen Kindern oder Ehegatten untereinander nicht vergleichbar, da diese bereits von Gesetzes wegen einander Beistand und Rücksicht schuldig sind (§ 1618a, § 1353 Abs. 1 BGB) und ihr Verhältnis einem besonderen Schutz unterliegt. 6 Ein Absehen von der Nachholung des Visumsverfahrens im Hinblick auf die Zumutbarkeit rechtfertigt sich auch nicht in Ansehung der Gewährleistungen durch Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 Abs. 1 EMRK. Der Schutz der Familie verpflichtet die Ausländerbehörde, die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen zur Geltung zu bringen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 –, juris Rn. 12 f.). 7 Grundsätzlich werden auch familiäre Beziehungen über die Kernfamilie hinaus geschützt, so dass auch die Rechte aus Art. 6 Abs. 1 GG in Bezug auf den Schwiegervater der Antragstellerin zu 1) zu würdigen sind. So werden z.B. von Art. 6 Abs. 1 GG namentlich die Beziehungen zwischen Großeltern und Enkelkindern sowie zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie, falls zwischen ihnen tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Beziehungen bestehen, geschützt. Unter der Bedingung des Vorliegens einer derartigen engeren familiären Bindung können daher auch Geschwister, Onkel und Tanten mit Neffen und Nichten grundsätzlich „Familien“ iSd Art. 6 Abs. 1 GG bilden. Eine solche Einbeziehung der Großfamilie in den Familienbegriff des Art. 6 Abs. 1 GG schließt Abstufungen der Intensität des Schutzes zwischen Klein- und Großfamilien nicht aus (Uhle in: Epping/Hillgruber, BeckOK, GG, 47. Ed. 15. Mai 2021, GG Art. 6 Rn. 14). So ist bei einer abnehmenden verwandtschaftlichen Nähe der Familienmitglieder zueinander dem im Rahmen der Bestimmung der Schutzintensität und der Konkretisierung der Schutzinhalte des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen (so BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 BvR 2926/13 –, juris, Rn. 23). Maßgeblich ist, ob die familiären Beziehungen die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, in dem Sinne dass das Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitgliedes angewiesen ist, erfüllen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 2 BvR 2625/10-, juris Rn. 15). 8 Familie i. S. v. Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst grundsätzlich auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, wobei es allerdings erforderlich sein kann, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung i. S. v. Art. 8 Abs. 1 EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (s. Grabenwarter/Pabel EMRK, 7. Aufl., 2021, § 22 Rn. 18 m.w.N.). 9 Von diesen Grundsätzen ausgehend muss bei der Auslegung des Begriffs der Zumutbarkeit der Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK beachtet werden. Jedoch hat das Verwaltungsgericht keine Umstände feststellen können, die einer vorübergehenden Trennung der Antragstellerin zu 1) von dem Vater ihres Ehemannes durchgreifend entgegenstehen. Eine andere Wertung der Unzumutbarkeit im Rahmen der Prüfung des § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG wird durch das Beschwerdevorbringen nicht nahegelegt. Ausnahmen von der Visumpflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind eng auszulegen, insbesondere die bewusste Umgehung des Visumverfahrens darf nicht folgenlos bleiben, um dieses wichtige Steuerungsinstrument der Zuwanderung nicht zu entwerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 1 C 15.14 –, juris Rn. 20 m.w.N.). 10 Die Gründe, die nach Auffassung der Antragstellerinnen gegen ihre vorübergehende Abwesenheit sprechen, greifen jedoch nicht durch. In Bezug auf den Schwiegervater gibt es nach Aktenlage zwar Hinweise darauf, dass eine Beistandsgemeinschaft vorliegen könnte. Der Senat sieht aber keine Gesichtspunkte, die deshalb schon die Angewiesenheit auf eine durchgehende Anwesenheit der Antragstellerin zu 1) nahelegen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf zumutbare Alternativen abgestellt, die die Situation von pflegebedürftigen, dementen Personen in vergleichbarer Lage betreffen. So hat es z. B. darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich sei, warum der Schwiegervater für einen überschaubaren Zeitraum nicht wieder von Pflegekräften gepflegt werden könne. Eine Situation, die auch bei aus anderen Gründen bedingter Abwesenheit der Antragstellerin zu 1), eintreten kann. Nach Aktenlage betraf die besonders intensive Pflegearbeit und die besonders enge familiäre Angewiesenheit insbesondere die inzwischen verstorbene Schwiegermutter der Antragstellerin zu 1). Bei dem Schwiegervater mit einem Pflegegrad 3 und dem dargelegten Betreuungsbedarf ist nicht von einem derart engen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen, dass seine Rechte aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK bei einer temporären Trennung verletzt sein könnten. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass auch andere Familienangehörige und Dritte sowie sonstige Maßnahmen den Zuwendungs- und Pflegebedarf vorrübergehend abdecken können. Auch vor der Eheschließung und Einreise der Antragstellerin zu 1) war die Pflege und Betreuung des Schwiegervaters gewährleistet, so dass eine solche Situation für die Familie nicht neu ist. 11 Ist eine Zumutbarkeit in Bezug auf die Nachholung des Visumsverfahrens gegeben, kommt es auf eine Ermessensbetätigung nicht mehr an. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).