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Urteil

1 A 711/16 SN

VG Schwerin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2019:1206.1A711.16.00
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Leitsätze
Soweit Dokumente in der Behörde vorhanden sind, besteht ein Anspruch auf Zugang zu Dokumenten eines Wirtschaftsprüfers aus einem Verwaltungsverfahren über die Vergabe gemeinsamer Bund-Landes-Bürgschaften.(Rn.69) (Rn.83)
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 4. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2016 verpflichtet, der Klägerin Zugang zu gewähren zu den in der Klageschrift vom 30. März 2016 unter Ziffer 2. aufgeführten Dokumenten Nummer 3 bis 10, 12 bis 15, 17 bis 20, 22, 24, 25, 28, 29, 31 und 32, jeweils ohne Angabe der Namen, Anschriften, Namen in E-Mail-Adressen und Telekommunikationsdaten von natürlichen Personen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zu einem Drittel. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. zu einem Drittel. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit Dokumente in der Behörde vorhanden sind, besteht ein Anspruch auf Zugang zu Dokumenten eines Wirtschaftsprüfers aus einem Verwaltungsverfahren über die Vergabe gemeinsamer Bund-Landes-Bürgschaften.(Rn.69) (Rn.83) Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 4. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2016 verpflichtet, der Klägerin Zugang zu gewähren zu den in der Klageschrift vom 30. März 2016 unter Ziffer 2. aufgeführten Dokumenten Nummer 3 bis 10, 12 bis 15, 17 bis 20, 22, 24, 25, 28, 29, 31 und 32, jeweils ohne Angabe der Namen, Anschriften, Namen in E-Mail-Adressen und Telekommunikationsdaten von natürlichen Personen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zu einem Drittel. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. zu einem Drittel. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der ablehnende Bescheid vom 4. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit ihr der Zugang zu den im Tenor genannten Dokumenten verwehrt wurde; sie hat einen Anspruch auf Zugang zu diesen Dokumenten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (1). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (2). 1. Der Anspruch auf Herausgabe der begehrten Dokumente unter den Nummern 3 bis 10, 12 bis 15, 17 bis 20, 22, 24, 25, 28, 29, 31 und 32 ergibt sich aus § 1 Abs. 2 IFG M-V. Danach hat jede natürliche und juristische Person des Privatrechts Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen. Dies gilt für Personenvereinigungen entsprechend. Nach § 2 IFG M-V sind Informationen jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung in Form von Schrift, Bild, Ton oder in sonstigen Daten; Informationsträger sind alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder automatisierter oder in sonstiger Form speichern können. Nicht hierunter fallen Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen und die spätestens nach dessen Abschluss vernichtet werden. Bei den im Tenor genannten Dokumenten handelt es sich um schriftliche Aufzeichnungen in den Akten des Beklagten, einer auskunftspflichtigen Behörde des Landes i. S. v. § 3 Abs. 1 und 2 IFG M-V i. V. m. § 1 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes M-V. a) Die von der Klägerin begehrten Dokumente unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des § 5 Nr. 3 IFG M-V. Danach ist der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen, soweit und solange durch die Bekanntgabe der Informationen Angaben und Mitteilungen von Behörden, die nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfallen, offenbart würden und die Behörden in die Offenbarung nicht eingewilligt haben oder von einer Einwilligung nicht auszugehen ist. Die Regelung bezweckt den Schutz des möglicherweise vorhandenen Vertrauens der genannten Behörden darauf, dass ein bei ihnen nicht gegebener Anspruch auf Informationszugang auch nicht in Mecklenburg-Vorpommern besteht (vgl. IFG M-V mit Erläuterungen, https://www.datenschutz-mv.de/informationsfreiheit/-rechtsgrundlagen, Abruf vom 5. Dezember 2019, S. 54). Bei den von der Klägerin begehrten Dokumenten handelt es sich nicht um Angaben und Mitteilungen des Beigeladenen zu 2. oder einer anderen Behörde und derartige Angaben und Mitteilungen würden durch die Gewährung des Zugangs zu den begehrten Dokumenten auch nicht mittelbar offenbart. Aus dem von dem Beklagten mit Schreiben vom 7. Februar 2019 übermittelten spezifizierten Inhaltsverzeichnis zu den von der Klägerin begehrten Dokumenten ergibt sich bei keinem der Dokumente eine Urheberschaft einer anderen Behörde, sondern ausschließlich die der Beigeladenen zu 1.. Sofern der Beklagte und die Beigeladene zu 1. argumentieren, im Rahmen von § 5 Nr. 3 IFG M-V sei vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Prinzips der Bund-Länder-Treue auch § 3 Nr. 4 IFG zu prüfen, geht diese Argumentation fehl. Nach § 3 Nr. 4 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Nach Ansicht der Beigeladenen zu 1. und des Beklagten soll das Prinzip bundestreuen Verhaltens es erfordern, dass das IFG M-V dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass Dokumente, die auch einer Bundesbehörde vorliegen und hinsichtlich derer ein Anspruch aufgrund von § 3 Nr. 4 IFG nicht besteht, auch nicht von einer Landesbehörde über das IFG M-V herausverlangt werden können. Hierfür finden sich weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung Anhaltspunkte. Der Landesgesetzgeber hat sich gegen eine § 3 Nr. 4 IFG entsprechende Ausschlussvorschrift entschieden und es ist auch nicht erkennbar, dass es sich dabei nicht um eine bewusste Entscheidung gehandelt haben und von einer Regelungslücke ausgegangen werden könnte. Der Grundsatz der Bund-Länder-Treue wird durch die Anwendung des IFG M-V im vorliegenden Fall auch nicht verletzt. Denn die hier streitgegenständlichen Dokumente stammen von einem privaten Dritten und standen zu keinem Zeitpunkt allein der Beigeladenen zu 2. zur Verfügung. Hätte die Beigeladene zu 2. vermeiden wollen, dass die ihr von Seiten der Beigeladenen zu 1. übermittelten Informationen auch dem Land Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung stehen und damit dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes unterliegen, hätte sie dies durch anderweitige Gestaltungsmöglichkeiten – etwa durch Übernahme einer alleinigen Bürgschaft anstelle einer gemeinsamen Bund-Landes-Bürgschaft – verhindern können. Auch wenn § 3 Nr. 4 IFG aber auf den vorliegenden Antrag nach dem IFG M-V Anwendung finden sollte, so stünde er dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Denn dass eine berufliche Verschwiegenheitspflicht, wie sie sich nach Ansicht der Beigeladenen zu 1. für sie aus § 43 WiPrO ergibt, dem Anspruch auf Informationszugang entgegenstehen könnte, widerspricht der Wertung des § 3 Abs. 3 IFG M-V. Danach steht einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt oder dieser Person die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde oder an denen eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit einer Mehrheit der Anteile oder Stimmen beteiligt sind. Die Vorschrift zielt, genau wie der inhaltsgleiche § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG, darauf ab, dass sich Behörden durch Einschaltung privater natürlicher oder juristischer Personen bei der Erfüllung ihnen originär obliegender Aufgaben nicht ihrer Verpflichtung zu vorbehaltloser Gewährung des Informationszugangs entziehen können sollen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019,- OVG 12 B 34.18 -, juris; Schoch, in: Informationsfreiheitsgesetz Kommentar, 2. Auflage 2016, § 1 Rn. 215). Es liegt auf der Hand, dass die Förderung privatwirtschaftlicher Unternehmen durch die Vergabe von haushaltsmittelbasierten Bürgschaften eine öffentlich rechtliche Aufgabe ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019 – OVG 12 B 34.18 –, Rn. 40, a.a.O.). Diese Aufgabe hat der Beklagte der Beigeladenen zu 1., die ab dem Zeitpunkt der Antragstellung die Vorbereitung und Abwicklung der Bürgschaftsentscheidung betreut hat, übertragen und sich allein die Überwachung des Mandatsverhältnisses und die eigentliche Entscheidung dem interministeriellen Bürgschaftsausschuss und dem politisch besetzten Lenkungsausschuss „Unternehmensfinanzierung“ vorbehalten. Dass die Mandatierung der Beigeladenen zu 1. in Ermangelung eigenen Sachverstandes im Ministerium im Hinblick auf die Bewertung der Förderungswürdigkeit des Unternehmens möglicherweise fiskalisch gerechtfertigt war, ändert hieran nichts. Das Mandat der Beigeladenen zu 1. ist mit dem festgelegten einheitlichen Verfahren für die Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen funktionell so weit ausgebaut worden, dass es die Durchführung sonst auf Seiten der Verwaltung notwendiger Verwaltungsaufgaben beinhaltet und ausformt. Es unterscheidet sich damit von der Übernahme vereinzelter Mandate zur Beratung und Vertretung öffentlich-rechtlicher Körperschaften im eigenen beruflichen Pflichtenkreis zur Unterstützung dafür zuständiger behördlicher Organisationseinheiten aus Gründen des besonderen Sachverstands, einer verfahrensrechtlich gebotenen Distanz oder sonstigen Gründen der Entlastung der Verwaltung von Aufgaben, die sie auch in eigener Amtsträgerschaft wahrnehmen könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019 – OVG 12 B 34.18 –, Rn. 41, a.a.O.). Der vorliegende Rechtsstreit unterscheidet sich insofern auch von einem Verfahren des OVG Berlin-Brandenburg, das in seiner Entscheidung vom 21. Februar 2019 einen Antrag auf Offenlegung der Rechnungsendsummen anwaltlicher Beratung der Bundesregierung abgelehnt hat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2019 – OVG 12 B 15.18 –, juris). Der Fall lag hier anders, da es sich bei der Berechnung der Kosten anwaltlicher Beratung schon von vornherein nicht um eine originär der Verwaltung obliegende Aufgabe handelt. b) Auch der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 3 IFG M-V, wonach Protokolle vertraulicher Beratungen nicht zugänglich sind, greift vorliegend nicht. Hierunter sind etwa Verlaufs- und Ergebnisprotokolle zu fassen, aber nach dem Schutzzweck dieser Vorschrift auch im Anschluss an eine vertrauliche Beratung erstellte Gesprächsvermerke, sofern sie inhaltlich mit Protokollen vergleichbar sind. Schutzgut dieses Ausnahmetatbestandes ist der Prozess der Entscheidungsfindung, nicht aber ein bestimmter Beratungsgegenstand oder das Beratungsergebnis selbst (vgl. IFG M-V mit Erläuterungen, a.a.O., S. 59). Die bloße Bezeichnung eines Protokolls als „vertraulich“ oder eine entsprechende Vereinbarung unter den Teilnehmern reicht nicht zur Begründung einer Zugangsverweigerung aus. § 6 Abs. 3 IFG M-V ist im Regelungszusammenhang zu sehen, so dass nach Abschluss des Entscheidungsprozesses der Zugang zu gewähren ist, solange kein anderer Verweigerungsgrund anwendbar ist. Bei den streitgegenständlichen Unterlagen handelt es sich allenfalls bei den unter Nummer 1 begehrten Sitzungs- und Ergebnisprotokollen über Sitzungen und Beratungen des „Interministeriellen bzw. Gemeinsamen Bürgschaftsausschusses“ um Beratungsprotokolle. Die Frage, ob es sich bei diesen Protokollen tatsächlich in jedem Einzelfall um Aufzeichnungen zu Prozessen der Entscheidungsfindung handelt, die von § 6 Abs. 3 IFG M-V geschützt wären, kann aber dahinstehen. Denn der Entscheidungsprozess im streitgegenständlichen Bürgschaftsverfahren ist mit der Bewilligung der Bürgschaften als abgeschlossen anzusehen, sodass spätestens jetzt der Zugang auch zu diesen Dokumenten zu gewähren ist. c) Dem Anspruch der Klägerin steht, anders als die Beigeladene zu 1. meint, auch nicht eine sich aus § 12 Abs. 1 WFG M-V ergebende Vertraulichkeit der Dokumente entgegen. Danach unterliegen die im Rahmen der Werftenförderung gestellten Anträge, deren Anlagen, die Beschlussentwürfe und -vorschläge des Bürgschaftsausschusses nebst Anlagen sowie die Vorlage des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus nebst den dazugehörigen Anlagen der Vertraulichkeit. Zwar handelt es sich bei den hier begehrten Dokumenten wohl sämtlich um Unterlagen in diesem Sinne. Diese wurden allerdings schon in den Jahren 2009 bis 2012 Bestandteil der Akten des Beklagten und war der Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen damit bereits vor dem Inkrafttreten des WFG M-V am 1. Januar 2014 entstanden. Das WFG M-V erstreckt sich in Ermangelung einer diesbezüglich eindeutigen Formulierung bzw. einer Übergangsvorschrift nach Auffassung der Kammer nicht auf solche Dokumente, die bereits vor seinem Inkrafttreten als Informationen i. S. d. § 2 IFG M-V bei einer Behörde vorhanden waren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019 – OVG 12 B 34.18 –, Rn. 45, a.a.O.). Gegen die hiervon abweichende Auffassung der Beigeladenen zu 1. spricht insbesondere, dass infolge einer Anwendung des § 12 WFG auf vor dem 1. Januar 2014 entstandene Dokumente auch bereits entstandene Ansprüche auf Informationszugang im Nachhinein untergehen würden, was die Voraussetzungen einer sog. echten Rückwirkung erfüllen würde. Denn § 12 WFG griffe dann nachträglich in abändernder Weise in in der Vergangenheit liegende abgeschlossene Sachverhalte ein. Die echte Rückwirkung ist grundsätzlich unzulässig, da sie das schutzwürdige Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand von Normen, die bereits abgewickelte Tatbestände geregelt haben, beeinträchtigt (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. u. a. Beschluss vom 15. Oktober 1996 – 1 BvL 44/92 –, BVerfGE 95, 64-96, Rn. 110 und Urteil vom 23. November 1999 – 1 BvF 1/94 –, BVerfGE 101, 239-274). Dieses schutzwürdige Vertrauen kann zwar durch überwiegende, zwingende Gründe des Allgemeinwohls überwunden werden. Solche Gründe sind aber vorliegend nicht ersichtlich; sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus der Gesetzesbegründung zum WFG M-V (Landtag M-V, Drucksache 6/1999 vom 17. Juli 2013, S. 1, 11, 15). d) Nach § 7 IFG M-V ist der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Informationen personenbezogene Daten offenbart werden und keine Ausnahmen von diesem Grundsatz vorliegen. Das Vorliegen der Ausnahmevorschriften unter den Nummern 1 bis 5 ist nicht ersichtlich, weshalb der Anspruch der Klägerin nur dahingehend besteht, dass die begehrten Dokumente ohne Angabe von Namen, Anschriften, Namen in E-Mail-Adressen und Telekommunikationsdaten von natürlichen Personen herauszugeben sind. § 7 Abs. 1 IFG M-V unterscheidet insoweit – anders als das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes – nicht zwischen personenbezogenen Daten von außenstehenden Dritten und solchen von Mitarbeitern der Behörde. e) Offenbleiben kann, ob die in den Dokumenten des Beklagten enthaltenen streitgegenständlichen Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen zu 1. darstellen. Zwar ist ein Auskunftsantrag gemäß § 8 Satz 1 Var. 2 IFG M-V abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und der Betroffene nicht eingewilligt hat. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden allgemein alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. - BVerfGE 115, 205, juris Rn. 87; BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 - Rn. 10, juris). Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis setzt danach neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenbarung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbssituation des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 7 C 18.08 –, juris). Der dem Unternehmen drohende Nachteil bzw. Schaden muss von diesem im Rahmen der nach § 9 Abs. 1 IFG M-V durchzuführenden Anhörung dargelegt werden (vgl. IFG M-V mit Erläuterungen, a.a.O., S. 76). Der Einwand der Beigeladenen zu 1. scheitert jedoch jedenfalls daran, dass sie nicht hinreichend dargelegt hat, an welchen konkreten Stellen in den begehrten Unterlagen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ihres Unternehmens enthalten sind. Zwar hat sie hinreichend plausibel vorgetragen, dass sie sich im Bereich der Werftplanung eine spezifische Prüfungs- und Bewertungsmethodik erarbeitet hat und zudem ein exklusives innerbetriebliches Wissensmanagement betreibt. Es fehlt jedoch an einer Darstellung, welche konkreten Stellen in den begehrten Unterlagen die benannten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalten. Die Beigeladene zu 1. hat auf den Hinweis des Gerichts vom 17. Oktober 2018 auch nicht dargelegt, dass es ihr unmöglich oder unzumutbar sei, anhand eines spezifizierten Inhaltsverzeichnisses darzustellen, an welchen konkreten Stellen in den Dokumenten ihre Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betroffen sind. Dass sämtliche Dokumente ausnahmslos derartige geheime Informationen enthalten sollen, ist nicht plausibel. Die Beigeladene zu 1. hat auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass sich aus den von der Klägerin begehrten Dokumenten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter ergeben, die dem Informationszugang entgegenstehen. Der Vortrag der Beigeladenen zu 1. ist auch diesbezüglich pauschal geblieben. Er ermöglicht keine genaue Zuordnung, in welchen Dokumenten an welchen Stellen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter, etwa der kreditgebenden Banken, enthalten sein sollten. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich solcher Informationen wegen fortbestehender Wettbewerbsrelevanz haben der Beklagte und die Beigeladene zu 1. nicht dargelegt und hiervon ist im Hinblick auf die mehr als sieben Jahre zurückliegende Insolvenz des geförderten Unternehmens auch nicht ohne Weiteres auszugehen (vgl. zur Wettbewerbsrelevanz von Informationen über ein insolventes Unternehmen das Urteil des VG Berlin vom 4. Juni 2015 – 2 K 84.13 –, juris Rn. 30 ff.). f) Dem Anspruch der Klägerin steht auch nicht gemäß § 8 Satz 1 Var. 1 IFG M-V der Schutz des geistigen Eigentums der Beigeladenen zu 1. entgegen. Geistiges Eigentum gewährt ein ausschließliches Nutzungsrecht, das jedoch einem Informationszugang nicht immer entgegensteht. Entscheidend für ein Zugangsverweigerungsrecht ist, ob dem Rechteinhaber ein „Informationsrestriktionsrecht“ in Form eines Erstveröffentlichungsrechts oder – im Bereich des Urheberrechts – eines Verwertungsrechtes zusteht (vgl. IFG M-V mit Erläuterungen, a.a.O., S. 89). Allenfalls vom Urheberrecht der Beigeladenen zu 1. umfasst wäre wohl die von ihr dargestellte Methodik oder Vorgehensweise bei der Bewertung von Werften, nicht aber der Inhalt ihrer Gutachten, Stellungnahmen oder sonstigen Dokumente. Denn nur diesbezüglich läge eine persönliche geistige Schöpfung i. S. d. § 2 Abs. 2 UrhG vor. Die Beigeladene zu 1. hat aber auch auf den Hinweis des Gerichts hin, dass es diesbezüglich an einem substantiierten Vortrag fehlt, nicht einzelfallbezogen dargestellt, an welchen konkreten Stellen in den begehrten Gutachten ihre Methodik oder Arbeitsweise dargestellt ist. Im Übrigen ist auch davon auszugehen, dass die Beigeladene zu 1. dem Beklagten mit der Übergabe der von ihr angefertigten Dokumente im Rahmen des Auftragsverhältnisses auch das Nutzungsrecht an diesen übertragen hat und der Beklagte davon (nur) unter der Berücksichtigung der Zielsetzung des IFG M-V Gebrauch machen darf (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019 – OVG 12 B 34.18 –, a.a.O.; Wendt, Informationsfreiheitsgesetz und geistiges Eigentum – versperrt geistiges Eigentum in der Praxis den Zugang zu behördlichen Informationen?, ZD 2011, 166/171). g) Soweit der Beklagte argumentiert, der Informationserteilung stünde auch § 8 Satz 2 IFG M-V entgegen, kann dem nicht gefolgt werden. Danach gilt § 8 Satz 1 IFG M-V auch für das Land, die kommunalen Körperschaften sowie für Unternehmen und Einrichtungen, die von kommunalen Körperschaften nach den Vorschriften der Kommunalverfassung in einer Rechtsform des privaten oder öffentlichen Rechts geführt werden, bei der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in den von der Klägerin begehrten Dokumenten geistiges Eigentum oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Landes enthalten wären. Nach der Argumentation des Beklagten ist der mit dem Änderungsgesetz vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 277) eingeführte § 8 Satz 2 IFG M-V aber über seinen Wortlaut hinaus auch dahingehend auszulegen, dass er den Zugang zu Informationen sperrt, die geeignet sind, die fiskalischen Interessen des Landes zu beeinträchtigen. Denn mit dem gleichzeitigen Wegfall von § 5 Nr. 5 IFG M-V aufgrund des Änderungsgesetzes soll eine planwidrige Regelungslücke entstanden sein. § 5 Nr. 5 IFG M-V alte Fassung bestimmte, dass ein Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen sei, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen geeignet wäre, fiskalische Interessen des Landes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Eine analoge Anwendung von § 8 Satz 2 IFG M-V scheitert allerdings schon daran, dass aufgrund der Aufhebung von § 5 Nr. 5 IFG M-V alte Fassung eine planwidrige Regelungslücke gerade nicht ersichtlich ist. Vielmehr schützt § 8 Satz 2 IFG M-V allein Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie das geistige Eigentum des Landes. 2. Soweit die Klägerin den Informationszugang zu den unter den Nummern 1, 2, 11, 16, 21, 23, 26, 27 und 30 genannten Dokumenten begehrt, ist die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat glaubhaft vorgetragen, dass diese Dokumente in der Behörde nicht existieren. Die Gewährung eines Zugangs zu Informationen setzt jedoch voraus, dass der Anspruchsverpflichtete selbst tatsächlich Zugriff auf die Informationen hat. Darauf, ob die Informationen zu Recht vorliegen oder ob sie vorliegen müssten, kommt es nicht an; auch nicht darauf, ob sie nur vorübergehend oder dauerhaft vorhanden sind (vgl. Brink, in: Brink/Polenz/Blatt, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2017, § 1 Rn. 114, beck-online; IFG M-V mit Erläuterungen, a. a. O., S. 24). Zwar hat die Klägerin versucht, durch verschiedene Aussagen, die von Zeugen in Sitzungen des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses zur Klärung von Sachverhalten im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung der H getätigt wurden, die Existenz der Dokumente bei dem Beklagten zu belegen. Dabei ist ihr zuzugestehen, dass den Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrags Grenzen gesetzt sind, weil es Außenstehenden mangels Einblick in die Akten einer Behörde regelmäßig unmöglich ist, die Existenz der Unterlagen zweifelsfrei glaubhaft zu machen (vgl. IFG M-V mit Erläuterungen, a.a.O., S. 81; Schoch, in: Kommentar zum IFG, 2. Auflage 2016, § 7 Rn. 23; Blatt, in: Brink/Polenz/Blatt, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2017, § 7 Rn. 13, beck-online). Eine Glaubhaftmachung durch die Erwähnung der Dokumente durch benannte Zeugen kann insofern grundsätzlich ausreichend sein. Die vorliegend von der Klägerin zitierten Zeugenaussagen lassen jedoch allenfalls die Vermutung zu, dass die Dokumente zu irgendeinem Zeitpunkt bei einer der am Bürgschaftsverfahren beteiligten Behörden existiert haben könnten. Ihre tatsächliche zum Zeitpunkt der Antragstellung gegebene Existenz bei dem Beklagten kann hierdurch jedoch nicht mit einem hinreichenden Grad der Wahrscheinlichkeit dargelegt werden, sodass für weitere gerichtliche Nachforschungen kein Anlass besteht. Denn hinzu kommt, dass die von der Klägerseite als Beleg für die Existenz weiterer Unterlagen benannten Zeugenaussagen vor dem Untersuchungsausschuss in weiten Teilen, namentlich bezüglich der Datumsangaben, der Herkunft und der bearbeitenden und aktenführenden Stellen, sehr unkonkret bzw. widersprüchlich waren, sodass sich ihnen allenfalls vage Hinweise auf eine Existenz derartiger Unterlagen beim Beklagten entnehmen ließen. Für eine weitergehende gerichtliche Amtsermittlung verbleibt in einer solchen Situation kein Raum. Insofern konnte auch eine Vernehmung der von der Klägerin genannten Zeugen zur Existenz der begehrten Dokumente bei dem Beklagten ausbleiben. Die Vertreter des Beklagten haben bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung nach Auffassung des Gerichts überzeugend ausgeführt, dass die begehrten Dokumente im Ministerium tatsächlich nicht vorliegen. Den Beklagten trifft darüber hinaus nach dem IFG M-V auch keine über die bei ihr vorliegenden Dokumente hinausgehende Informationsbeschaffungspflicht (vgl. Schoch, in: IFG, a.a.O., § 1 Rn. 40; IFG M-V mit Erläuterungen, a.a.O., S. 24). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 i. V. m. § 100 ZPO sowie § 154 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene zu 1. die Abweisung der Klage beantragt hat, ist es sachgerecht, sie auf Seiten des Beklagten anteilig an den Kosten zu beteiligen. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren war notwendig i. S. v. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO; es war der Klägerin wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen, weil der Fall einer eingehenden Befassung mit schwierigen Rechtsfragen bedurfte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ergeht aufgrund von § 124a Abs. 1 Satz 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Beteiligten streiten über einen Antrag der Klägerin auf Informationszugang hinsichtlich diverser Dokumente, die sich auf die durch den Beklagten und die Beigeladene zu 2. an die H GmbH vergebenen Bürgschaften und die in diesem Zusammenhang erfolgte Mandatierung der Beigeladenen zu 1. beziehen. Die Klägerin ist ehemalige Hauptgesellschafterin der H GmbH und heute noch treuhänderisch zu 93 % an dieser beteiligt. Nachdem es im Jahr 2009 bei der H GmbH zu Liquiditätsengpässen kam, beantragte das Unternehmen im Dezember 2009 die Gewährung von parallelen Bund-Landesbürgschaften über einen dreistelligen Millionenbetrag. In der Folge nahmen die Beigeladene zu 2. und das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Beklagten, Beratungen über Liquiditätshilfen für die H GmbH auf, die auf Fachebene im „Interministeriellen Bürgschaftsausschuss“ bzw. im „Gemeinsamen Bürgschaftsausschuss“ sowie auf politischer Ebene im sogenannten „Lenkungsausschuss Unternehmensfinanzierung“ stattfanden. Die Beigeladene zu 2. und das Land Mecklenburg-Vorpommern beteiligten sich im Ergebnis mit parallelen Bund-Landesbürgschaften an der Finanzierung. Mit der Bearbeitung und Verwaltung dieser Bürgschaften wurde die Beigeladene zu 1. – eine Wirtschaftsprüfergesellschaft – als Mandatar beauftragt. Dabei wurden die Verfahren zur Prüfung und Entscheidung über den Bürgschaftsantrag zusammengezogen und von der Beigeladenen zu 1. einheitlich für den Beklagten wie auch für die Beigeladene zu 2. geprüft und begutachtet. Die Beigeladene zu 1. nahm für die Bürgen unter anderem den Bürgschaftsantrag der H GmbH sowie die Anträge der kreditgebenden Banken entgegen, die jeweils von ihr bewertet wurden, kommunizierte im Namen beider Bürgen mit weiteren am Bürgschaftsverfahren beteiligten Akteuren und koordinierte die Kommunikation und das Verhältnis der Bürgen im Rahmen des Bürgschaftsverfahrens. Insbesondere erstellte sie eine Vielzahl umfangreicher und komplexer Gutachten, Voten und Stellungnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung des Bürgschaftsausschusses, die dem Beklagten und der Beigeladenen zu 2. übermittelt wurden und die nunmehr Gegenstand des vorliegenden Antrags auf Informationserteilung sind. Ende August 2012 meldete die H GmbH wegen drohender Zahlungsunfähigkeit die Insolvenz an. Das Amtsgericht Stralsund eröffnete mit Beschluss vom 1. November 2012 das Insolvenzverfahren. Mit Schriftsatz vom 3. August 2015 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes M-V (IFG M-V) den Zugang zu einer Vielzahl von Dokumenten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den im Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltenen Schriftsatz vom 3. August 2015 Bezug genommen. Im Verwaltungsverfahren beteiligte der Beklagte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie die Beigeladene zu 1., welche in diesem Rahmen mit Schriftsatz vom 4. September 2015 äußerte, der Herausgabe der Dokumente stünden ihre darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse, ihre Verschwiegenheitspflicht als Wirtschaftsprüfer, ihr Urheberrecht sowie die in den Unterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten entgegen. Mit Bescheid vom 4. November 2015 lehnte der Beklagte den Antrag vollumfänglich ab. Zur Begründung führte er an, die Anträge seien teilweise nicht bestimmt genug oder nicht vorhanden bzw. lägen in seinem Geschäftsbereich nicht vor. Die übrigen Anträge seien bereits aufgrund der von der Beigeladenen zu 1. nicht erteilten Zustimmung aus den von dieser zu Recht angeführten Gründen abzulehnen. In ihrem Widerspruch vom 4. Dezember 2015 monierte die Klägerin, die von ihr begehrten Unterlagen würden durchaus existieren, denn sie würden, wie sich aus den Sitzungsprotokollen ergäbe, von den im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss zur Klärung von Sachverhalten im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung der H GmbH angehörten Personen ausdrücklich erwähnt. Hinsichtlich der Weigerung der Beigeladenen zu 1. ist sie der Ansicht, die Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers gelte ausschließlich gegenüber dem Mandanten, nämlich dem Beklagten, der hierüber verfügen könne. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1. seien in den Unterlagen schon deswegen nicht vorhanden, weil die von ihr herausgearbeiteten Erkenntnisse sich auf ein Unternehmen beziehen würden, das inzwischen insolvent und aufgespalten worden sei. Weiterhin könne die Beigeladene zu 1. dem Anspruch auch nicht ihr geistiges Eigentum an den Dokumenten entgegenhalten. Sofern geistiges Eigentum hinsichtlich der eingeforderten Dokumente überhaupt vorliegen könne – schließlich handele es sich weitgehend um bloße Protokolle und Entwürfe – habe sie dadurch, dass sie die Dokumente im Auftrag des Beklagten erstellt und ihm übergeben habe, ihr Bestimmungsrecht darüber verloren. Auf Antrag der Klägerin nahm der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit mit Schreiben vom 14. Januar 2016 zu dem Vorgang Stellung und forderte den Beklagten auf, das Begehren der Klägerin erneut zu prüfen, da jedenfalls eine vollständige Verweigerung des Informationszugangs seines Erachtens rechtswidrig sei. Im Widerspruchsbescheid vom 4. März 2016 beharrte der Beklagte auf seiner Ablehnung des Antrags aus den bereits im Ausgangsbescheid angeführten Gründen. Insbesondere argumentierte er, die Verschwiegenheitsverpflichtung der Beigeladenen zu 1. als Wirtschaftsprüferin stehe der Offenlegung der Dokumente entgegen. Als Mandant der Beigeladenen zu 1. habe er diese auch nicht von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden. Mit der am 1. April 2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Als Beleg für die Existenz der in den Anträgen unter den Ziffern 1, 11, 16, 21, 23, 27 und 30 begehrten Dokumente verweist sie auf die Aussagen von Personen, die in verschiedenen Sitzungen des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses zur Klärung von Sachverhalten im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung der H auf diese Dokumente Bezug genommen haben. Soweit der Beklagte auf die Verweigerung der Zustimmung der Beigeladenen zu 1. verweist, ist die Klägerin der Ansicht, diese könne weder auf die Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers nach § 43 Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO) noch auf die Ausnahmetatbestände der §§ 7 und 8 IFG M-V gestützt werden. Die Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers gelte nur gegenüber dem Mandanten, hier also dem Beklagten, der seinen Mandatar jederzeit von dieser Verpflichtung entbinden könne. Adressat der Verschwiegenheitspflicht sei nur der Wirtschaftsprüfer und kein Dritter. Eine abgeleitete Schweigepflicht einer Behörde entstehe hieraus nicht, denn die Behörde sei Herrin des Geheimnisses. Weiterhin ist die Klägerin der Ansicht, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der H GmbH oder anderer am Bürgschaftsverfahren beteiligter Unternehmen lägen nicht vor, denn derartigen Informationen fehle aufgrund der bereits seit August 2012 andauernden Insolvenz der H GmbH die Wettbewerbsrelevanz. In Bezug auf Geschäftsgeheimnisse der H GmbH habe die Klägerin, die als Treugeberin über die K Treuhand GmbH mit 93 % am Stammkapital der H GmbH beteiligt sei, im Innenverhältnis ohnehin ein Weisungsrecht hinsichtlich der Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts. Auch seien Geschäftsgeheimnisse des Insolvenzverwalters jedenfalls vom Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) nicht umfasst, da bei einem in Insolvenz befindlichen Unternehmen die Wettbewerbsrelevanz der Information nicht gegeben sei. Auch Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1. selbst seien vorliegend nicht gegeben. Die eingeforderten Gutachten, Berichte und Stellungnahmen der Beigeladenen zu 1. seien im Rahmen von Werkverträgen entstanden und der Auftraggeber könne frei über ihre Offenlegung verfügen. Im Hinblick auf das Urheberrechtsgesetz (UrhG) sei davon auszugehen, dass der Urheber sein Bestimmungsrecht mit Übergabe an die Behörde ausgeübt und der Behörde freigestellt habe, das Werk im Wege der Akteneinsicht zu veröffentlichen. Entsprechendes ergebe sich auch aus der Zweckübertragungslehre nach § 31 UrhG. Urheberrechte an den begehrten Unterlagen könnten schon allein deswegen nicht entgegenstehen, da anderenfalls IFG-Anträge bei Zuarbeit von Externen grundsätzlich ausgeschlossen seien. Dies widerspräche aber den Wertungen der §§ 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 IFG M-V. Abgesehen davon komme der Schutz geistigen Eigentums aus § 8 IFG M-V nur solchen Werken zu, die die erforderliche „Schöpfungshöhe“ nach § 2 Abs. 2 UrhG erreichten. Namentlich Berichte und Sitzungsprotokolle beinhalteten gerade keine eigenständige kreative oder geistige Schöpfung. Die Klägerin beantragt, 1. den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 4. November 2015 (Aktenzeichen: V-210-608-00014-2013/030) in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 4. März 2016 aufzuheben und 2. den Beklagten zu verpflichten, ihr die nachfolgend bezeichneten Unterlagen herauszugeben: (1) Kopien der Sitzungsprotokolle und Ergebnisprotokolle über Sitzungen und Beratungen des Interministeriellen Bürgschaftsausschusses und der weiteren Bürgschaftsausschüsse betreffend die Gewährung von Bürgschaften, (2) sowie von sämtlichen Stellungnahmen, Beurteilungen, Anmerkungen, Berichten und sonstigen Kommentaren der Beigeladenen zu 1. im Zusammenhang mit der Umsetzung des Sanierungskonzeptes sowie anlässlich oder zum Zwecke einer Beurteilung von Bürgschaftsanträgen an bzw. der Gewährung von Bürgschaften durch das Land Mecklenburg-Vorpommern und des Bundes anlässlich der Sanierung der H GmbH bzw. ihrer Rechtsvorgänger ab 2009, insbesondere (3) die Entscheidungsvorlagen und Sitzungsvorlagen von G als Mandatar des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Sitzungen des interministeriellen Bürgschaftsausschusses vom 16. Dezember 2009, (4) das Bürgschaftsvotum von G als Mandatar des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 27. bzw. 28. Mai 2010 für einen Aval- und Barkredit der Norddeutsche Landesbank Girozentrale Hannover (nachfolgenden Nord LB) als Konsortialführerin eines Bankenkonsortiums mit der KfW IPEX-Bank GmbH in Höhe von insgesamt 326 Millionen Euro an die J GmbH, (5) G Gutachten zur Rettungsbeihilfe, (6) Gutachten von G im Auftrag des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern unter anderem zur Präsentation der I am 14. Dezember 2009, das G mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 versandt hat und das nach unserem Kenntnisstand Angaben und Bewertungen zur Liquiditätsdeckung im ersten Quartal auf Werftenseite thematisiert, (7) Aussage bzw. Gutachten bzw. Bericht von G zur Bund-Landes-Bürgschaft vom 9. März 2010; Inhalt dieses Dokuments sind nach unserem Kenntnisstand Auswirkungen der Finanzierungskosten auf die Wettbewerbsfähigkeit der Werften sowie eine Prognose für die Werften sowie, (8) die zum vorgenannten Dokument erstellten Ergänzungen bzw. Nachträge vom 21. April 2010 und vom 26. April 2010, (9) Schreiben oder E-Mail von Herrn G, G, an Herrn V, Nord LB, vom 31. März 2010 das bzw. die nach unserem Kenntnisstand eine Anpassung der Kreditkonditionen sowie eine Anhebung der Bürgschaftsquote unter Beihilfegesichtspunkten thematisiert, (10) Gutachten von G vom 29. April 2010, (11) Analyse oder Kurzstudie von G aus Oktober 2010 über die Marktsituation im Werftensektor und den Umstieg der H GmbH auf den Spezialschiffbau, (12) Schlüssigkeitsprüfung von G vom 12. Januar 2011 zur Plausibilisierung der Unternehmensplanung durch I, ggf. mit Aussagen über einen zusätzlichen Avalkreditbedarf der Werften ab November 2011, (13) Ergänzendes Gutachten von G vom 19. Januar 2011, das nach unserem Kenntnisstand eine von I prognostizierte Unterdeckung Ende 2011 und eine erforderliche Ausweitung des Kreditrahmens bis April 2012 thematisiert, (14) Berichte oder Anmerkungen von G zu den Bürgschaftsanträgen der Kautionsversicherer L und M vom 17. Juni 2011, (15) Bericht (bzw. Stellungnahme, Schreiben oder Gutachten) von PwC vom 23. August 2011 an die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern zum Antrag auf Freigabe der Barhinterlegung im Rahmen des Aval- und Barkreditvertrags, (16) Interner Vermerk von G zur Telefonkonferenz des Wirtschaftsausschusses unter Teilnahme von Vertretern des Bundeswirtschaftsministeriums (Herr Doktor D), des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern (Herr K), des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern (Frau C) und G vom 24. August 2011 anlässlich des Antrags auf Freigabe der Barhinterlegung im Rahmen des Aval- und Barkreditvertrags, (17) Schreiben von G vom 25. August 2011 an Nord LB mit der Mitteilung, dass die Bürgen (Bund und Land Mecklenburg-Vorpommern) der Freigabe der Barhinterlegung im Rahmen des Aval- und Barkreditvertrags zustimmen, (18) Hinweis von G an die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern im September 2011, der nach unserem Kenntnisstand Angaben zu liquiden Eigenmitteln und zur Deckung der Gemeinkosten enthält, (19) Gutachten von G vom 20. Dezember 2011 im Auftrag der Bürgen (Bund und Land Mecklenburg-Vorpommern) zu einem Antrag auf Aussetzung von Covenants und der Herauslegung von Anzahlungsavalen im Rahmen des Aval- und Barkreditvertrags, (20) Untersuchung von G zu verschiedenen Finanzierungsmodellen im Februar 2012 unter dem „Projekt Phoenix“, nach unserem Kenntnisstand unter anderem mit Vorschlägen zu Mezzanine-Lösungen, (21) Stellungnahme bzw. Bericht über eine Prüfung von G im Auftrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus Februar bzw. März 2012 zu beihilfefreien Möglichkeiten und zur Höhe weiterer Finanzierungshilfen des Landes an die H GmbH, (22) Stellungnahme von G vom 22. März 2012 an das Wirtschaftsministerium und das Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern, (23) Berechnung bzw. Beurteilung oder Gutachten von G im April 2012 im Rahmen eines Auftrags außerhalb des Bürgschaftsverfahrens, den für eine Umstrukturierung erforderlichen Finanzbedarf zu ermitteln, (24) Arbeitspapier von G vom 4. Mai 2012 zur Vorbereitung des Koalitionsausschusses vom 8. Mai 2012 im Rahmen eines Auftrags, Möglichkeiten zur Behebung von Liquiditätsschwierigkeiten der H GmbH auszuarbeiten bzw. zur Bemessung der Rettungsbeihilfe, (25) Arbeitspapier bzw. Gutachten von G vom 21. Mai 2012 im Auftrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit dem Titel „Restrukturierung und Rettungsbeihilfe für die H“, (26) Soweit vorhanden weitere Gutachten oder Stellungnahmen von G zur Rettungsbeihilfe, (27) Arbeitspapier von G vom 22.Mai 2012, das nach unserem Kenntnisstand Aussagen zur Zahlungsfähigkeit der H GmbH in Bezug auf die erfolgsbezogene Zusatzvergütung für den Treuhänder enthält, (28) Stellungnahme bzw. Papier von G vom 1. oder 8. Juni 2012 über die Rettungsbeihilfe von 152 Millionen Euro, (29) Konzeptpapier von G vom 4. Juli 2012, das nach unserem Kenntnisstand eine Anforderungsliste für die Werft-Geschäftsführung für den Abruf von Mitteln aus der Rettungsbeihilfe enthält, (30) E-Mail von G an das Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Juli 2012 mit Angaben zum Informationsfluss bei der Werftengeschäftsführung, (31) E-Mail von G an Vertreter des Finanzministeriums und des Wirtschaftsministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Herrn S, Herrn B, Herrn W, Herrn K, Herrn E) vom 20. Juli 2012 mit Aussagen zum Ablieferungstermin der N-Fähren am 12. November 2012, (32) Bericht von G an das Land vom 3. August 2012 im Rahmen eines Auftrags, ein Controlling zu etablieren bzw. die Unternehmensplanung zu überprüfen. 3. die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, gesonderte Protokolle eines Interministeriellen Bürgschaftsausschusses existierten nicht. Die unter den Ziffern 1, 2, 11, 16, 21, 23, 26, 27 und 30 benannten Dokumente seien in ihren Akten nicht vorhanden bzw. seien die Anträge nicht hinreichend bestimmt. Weiterhin ist er der Ansicht, die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Übermittlung der übrigen Dokumente. Diese bezögen sich auf unmittelbar von der Beigeladenen zu 1. erstellte Dokumente. Diese lehne die Informationserteilung aber unter Berufung auf ihre Verschwiegenheitspflicht als Wirtschaftsprüfer aus § 43 WiPrO und den Schutz geistigen Eigentums zu Recht ab. Die Schutzrichtung der beruflichen Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers richte sich auch gegen seinen Mandanten, da der Berufsträger ansonsten jederzeit eine Weitergabe der Beratungsergebnisse an Dritte fürchten müsse. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Berufsträger und seinem Mandanten sei insofern in Gefahr. Sofern die Klägerin die Ansicht vertrete, dass die von ihr begehrten Dokumente ein insolventes Unternehmen beträfen und deshalb keine Geschäftsgeheimnisse der am Bürgschaftsverfahren beteiligten Unternehmen vorlägen, sei zu beachten, dass vorliegend der Geschäftsbetrieb des Unternehmens nicht vollständig eingestellt worden sei. Der Unternehmensbezug und Geheimnisschutz der Informationen sei deshalb nicht entfallen. Die Beigeladene zu 1. beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, von dem Beklagten und der Beigeladenen zu 2. gemeinsam mit der Betreuung des Bürgschaftsverfahrens beauftragt worden zu sein. Ihre Berichte und Gutachten seien als „vertraulich“ übermittelt worden. Zudem vertritt sie die Ansicht, ihre Geschäftsgeheimnisse seien von dem Antrag der Klägerin betroffen. Aus den Unterlagen ergebe sich, mittels welcher Methodik sie Werftplanungen plausibilisiere. Die Werftplanung erfordere detaillierte Kenntnisse der im Schiffbau üblichen Usancen und sie habe sich hierfür eine eigene Prüfungs- und Bewertungsmethodik erarbeitet. Hinweise auf diese Methodik seien in den begehrten Dokumenten enthalten. Weiterhin ist sie der Ansicht, ihre Tätigkeit als Bürgschaftsmandatar unterscheide sich wesentlich von der Rolle eines klassischen Gutachters, denn sie sei seit mehreren Jahrzehnten für den Bund und verschiedene Bundesländer als Bürgschaftsmandatar tätig und nutze hierfür ihre jahrelange Erfahrung und ihr spezifisches Knowhow. Die Bedeutung ihres über Jahrzehnte erworbenen Fachwissens sei erheblich. Innerhalb des globalen Netzwerks „G International“ seien allein ca. 1.000 Mitarbeiter im Bereich des Wissensmanagements damit betraut, das erworbene interne Wissen aufzuarbeiten, zu erfassen und den Mitarbeitern für die tägliche Arbeit zur Verfügung zu stellen. Andere Unternehmen, die mit ihr im Wettbewerb stünden, betrieben einen vergleichbaren Aufwand im Bereich des Wissensmanagements. Dies belege die enorme Bedeutung für die Unternehmen, weswegen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung des Fachwissens bestehe. Darüber hinaus trägt die Beigeladene zu 1. vor, sie erhalte bei ihren Prüfungen zwangsläufig auch diverse Informationen von Seiten Dritter, beispielsweise von Kreditinstituten, die sich darauf verließen, dass diese Informationen vertraulich behandelt würden. Ohne die Übermittlung vertraulicher Daten, die zum Teil auch urheberrechtlich geschützt seien, könne sie Bürgschaftsanträge nicht verlässlich prüfen. Nach Ansicht der Beigeladenen zu 1. ist das IFG M-V zudem bereits nicht anwendbar, da die von der Klägerin genannten Dokumente aufgrund von § 12 des am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Werftenförderungsgesetz M-V (WFG M-V) vertraulich seien. Diese Vorschrift sei gegenüber dem IFG M-V vorrangig anwendbar. Für das Bestehen des Anspruchs auf Informationsfreiheit käme es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, weshalb auch Vertraulichkeitsnormen, die erst nach dem streitgegenständlichen Behördenvorgang in Kraft getreten seien, anwendbar seien. Darüber hinaus lägen auch bei Anwendbarkeit des IFG M-V mehrere Ausschlussgründe vor. Hinsichtlich sämtlicher Unterlagen, die auch die Bundesrepublik Deutschland beträfen, greife der Ausschlussgrund des § 5 IFG M-V. Im Rahmen der Abwägung nach § 5 Nr. 3 IFG M-V sei zu berücksichtigen, dass der nach dem IFG des Bundes nicht gegebene Auskunftsanspruch auch nicht nach dem IFG M-V bestehen könne. Ein Anspruch sei gemäß § 3 Nr. 4 IFG nicht gegeben, weil die Beigeladene als Wirtschaftsprüferin nach § 43 WiPrO zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Diese Geheimhaltungspflicht umfasse alle Informationen, die dem Wirtschaftsprüfer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit anvertraut oder bekannt würden. Müsse ein Auftraggeber damit rechnen, dass die dem Berufsgeheimnisträger anvertrauten Informationen über das jeweilige Informationsfreiheitsgesetz jederzeit an die Öffentlichkeit gelangen könnten, stellte dies einen massiven Einschnitt in das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensverhältnis dar. Die berufliche Verschwiegenheitspflicht bezwecke nicht lediglich den Schutz des jeweiligen Auftraggebers, sondern auch die allgemeine Vertrauenswürdigkeit des Berufsstands als öffentlichen Belang. Nicht allein das Vertrauensverhältnis der Bundesbehörden zu ihren Beratern, sondern auch das Vertrauensverhältnis der Berater zu den Bundesbehörden sei beeinträchtigt, da ihre Beratungsleistungen immer der Gefahr der Veröffentlichung ausgesetzt seien. Daneben stehe auch der Ausschlussgrund des § 8 Satz 1 Var. 1 IFG M-V dem Anspruch der Klägerin entgegen, denn bei den streitgegenständlichen Dokumenten handele es sich um geistige Schöpfungen i. S. d. § 2 Abs. 2 UrhG. So hätten die Stellungnahmen teilweise einen Umfang von mehr als 60 eng bedruckten Seiten. Auch § 8 Satz 1 Var. 2 IFG M-V sei einschlägig, denn sämtliche Unterlagen enthielten Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1. So seien die darin enthaltenen Informationen unternehmensbezogen, nicht offenkundig weil nicht jedermann frei zugänglich, und es bestünde ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, weil die fraglichen Informationen dazu geeignet seien, ihre Wettbewerbsposition zu schwächen. Ihr darin enthaltenes Fachwissen stelle nämlich einen wesentlichen Wettbewerbsfaktor gegenüber anderen Beratungsunternehmen dar. Der Informationserteilung stünde zudem auch der aufgrund des Wegfalls von § 5 Nr. 5 IFG M-V alte Fassung analog anzuwendende § 8 Satz 2 IFG M-V entgegen, der die fiskalischen Interessen des Landes schütze. Weiterhin seien auch die Ausschlussgründe des § 6 Abs. 3 und § 7 IFG M-V gegeben. Denn die Unterlagen seien sämtlich als „vertraulich“ übermittelt worden und würden Namen, Adressen und andere personenbezogene Daten enthalten. Schließlich könne über die Unterlagen, soweit sie sowohl das Land M-V wie auch den Bund beträfen, nicht getrennt verfügt werden. Dem stehe der verfassungsrechtliche Grundsatz der Bund-Länder-Treue entgegen. Die Klägerin repliziert hierzu wie folgt: Auch wenn man besondere Kenntnisse der Beigeladenen zu 1. im Branchensektor Werften unterstelle, ergäben sich diese Kenntnisse nicht aus den begehrten Dokumenten. Denn es sei davon auszugehen, dass die Beigeladene zu 1. darin lediglich die Ergebnisse ihrer Prüfungen mitgeteilt, nicht aber ihre Methodik dargelegt habe. Hinsichtlich des Wissensmanagements sei nicht erkennbar, inwiefern dieses überhaupt mit den begehrten Dokumenten in Verbindung stehe. Die geforderten Unterlagen dürften allenfalls fragmentarisch Informationen über den Werftensektor enthalten. Hinsichtlich der von der Beigeladenen zu 1. angeführten vertraulichen Informationen Dritter wirke diese Vertraulichkeit hinsichtlich der begehrten Dokumente nur bezüglich der H GmbH, an der die Klägerin selbst als Treugeberin noch heute zu 93 % beteiligt sei. Zudem lägen auch keine Ausschlussgründe nach dem IFG M-V vor. § 5 Nr. 3 IFG M-V sei nicht einschlägig, weil es sich bei den begehrten Informationen nicht um solche von anderen Behörden handele. Ein Vertrauensschutz der Bundesrepublik bestehe auch nicht über § 3 Nr. 4 IFG, da sich die berufliche Verschwiegenheitspflicht nur auf die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, nicht aber ihre Auftraggeber bzw. Mandanten oder Patienten beziehe. Vertragliche Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitsvereinbarungen wiederum seien nicht als Rechtsvorschriften zu qualifizieren, die den gesetzlichen Informationszugang einschränken könnten. Abgesehen davon habe die Beigeladene zu 1. auch gewusst, dass die Behörde ihre Gutachten bei der Entscheidung über den Bürgschaftsantrag habe verwenden wollen. Es sei daher von einer konkludenten Übertragung der Nutzungsrechte nach § 151 BGB auszugehen. Sofern die Beigeladene zu 1. und der Beklagte ausdrücklich etwas anderes vereinbart hätten, verstoße diese Vereinbarung gegen das IFG M-V und sei daher nach § 134 BGB unwirksam. Die Erteilung von Einsicht in die Unterlagen beinhalte abgesehen davon auch keinen Verstoß gegen das UrhG, weil es am Tatbestand der urheberrechtlichen Nutzung, insbesondere einer Veröffentlichung fehle. Voraussetzung für eine Verweigerung des Informationsanspruchs zum Schutz des geistigen Eigentums sei zudem, dass das jeweilige Immaterialgüterrecht seinem Inhaber auch ein Informationsrestriktionsrecht zuerkennen müsse, welches vorliegend fehle. Gegenstand des Urheberrechts sei das Werk selbst, dass die persönliche geistige Schöpfung darstelle, nicht aber dessen Inhalt. Zudem habe bereits in der erstmaligen Übergabe der Dokumente an die Behörde eine Erstveröffentlichung gelegen, da eine nicht übersehbare Anzahl an Personen im Bürgschaftsverfahren Einblick in die Dokumente hätten nehmen können, u.a. Berater, Gutachter und Finanzierer sowie auch die H GmbH selbst. Schließlich sei auch § 6 Abs. 3 IFG M-V als Ausschlussgrund nicht einschlägig, denn hierunter seien nur Verlaufs- und Ergebnisprotokolle zu fassen, die aber vom hier gestellten Antrag nicht umfasst seien bzw. sich jedenfalls nicht auf vertrauliche Beratungen bezögen. Im Übrigen sei nach Abschluss des Entscheidungsvorgangs auch Zugang zu solchen Dokumenten zu gewähren. Die Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag. Mit gerichtlicher Verfügung vom 17. Oktober 2018 wurden der Beklagte und die Beigeladenen darauf hingewiesen, dass zur Beurteilung der Rechtslage eine weitergehende konkrete und einzelfallbezogene Angabe erforderlich sein dürfte, in welchen der streitgegenständlichen Dokumente an welchen Stellen Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1. betroffen sein sollten und bei welchen der begehrten Dokumente es sich um Werke handeln würde, hinsichtlich derer das geistige Eigentum der Beigeladenen zu 1. der Offenlegung entgegenstehe. Eine weitere Substantiierung des diesbezüglichen Vortrags durch den Beklagten oder die Beigeladene zu 1. blieb allerdings aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte Band 1 bis 4 sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.