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Urteil

1 A 921/23 SN

VG Schwerin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2025:0407.1A921.23SN.00
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Leitsätze
1. Mit der konstituierenden Sitzung einer neu gewählten Gemeindevertretung verlieren grundsätzlich die Mitglieder der vorangehenden Wahlperiode von Gesetzes wegen ihre aus der vorangehenden Wahlperiode resultierenden organschaftlichen Rechte. Entsprechend folgt für eine Fraktion, zu der sich Gemeindevertreter während einer Wahlperiode zusammengeschlossen haben, dass sie mit der konstituierenden Sitzung der neu gewählten Gemeindevertretung ihre Existenz verliert.(Rn.28) 2. Durch den Existenzverlust entfällt die Beteiligtenfähigkeit nach § 61 Nr. 2 VwGO analog.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der konstituierenden Sitzung einer neu gewählten Gemeindevertretung verlieren grundsätzlich die Mitglieder der vorangehenden Wahlperiode von Gesetzes wegen ihre aus der vorangehenden Wahlperiode resultierenden organschaftlichen Rechte. Entsprechend folgt für eine Fraktion, zu der sich Gemeindevertreter während einer Wahlperiode zusammengeschlossen haben, dass sie mit der konstituierenden Sitzung der neu gewählten Gemeindevertretung ihre Existenz verliert.(Rn.28) 2. Durch den Existenzverlust entfällt die Beteiligtenfähigkeit nach § 61 Nr. 2 VwGO analog.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Die Klägerin ist nicht beteiligtenfähig gemäß § 61 Nr. 2 VwGO analog. Nach § 61 Nr. 2 VwGO sind Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, fähig, am Verfahren beteiligt zu sein. Die Vorschrift ist auf Fraktionen analog anzuwenden, da Fraktionen nicht als Außenrechtssubjekt, sondern in ihrer Eigenschaft als Organteil der Beklagten mit Rechten ausgestattet und in diesen Rechten betroffen sein können (vgl. BeckOK VwGO/Kintz, 72. Ed. 01.01.2025, VwGO § 61 Rn. 10 m. w. N., beck-online; Schoch/Schneider/Bier/Steinbeiß-Winkelmann, 46. EL August 2024, VwGO § 61 Rn. 11, beck-online). Nur in diesem Rahmen sind sie beteiligtenfähig. Hört eine Fraktion auf zu existieren, hat dies in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich den Wegfall der Beteiligungsfähigkeit § 61 Nr. 2 VwGO zur Folge (vgl. BeckOK VwGO/Kintz, 72. Ed. 01.01.2025, VwGO § 61 Rn. 20 m. w. N., beck-online). Die Konstituierung einer gleichnamigen Fraktion nach der Kommunalwahl hat darauf keinen Einfluss, denn diese Fraktion beruht auf einem neuen Errichtungsakt in Gestalt eines Vertrags ihrer Gründungsmitglieder und ist mit der Vorgängerfraktion nicht identisch und stellt keine Fortführung dar (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12.11.1991 – 15 A 1046/90 –, BeckRS 1991, 496, beck-online; BeckOK KommunalR Hessen/Ogorek, 30. Ed. 01.02.2025, HGO § 36a Rn. 36, beck-online). Dies ist anders als etwa bei Bundestagsfraktionen, für die in § 62 Abs. 7 AbgG die Möglichkeit einer Rechtsnachfolge positiv rechtlich normiert ist. Nach § 62 Abs. 7 Satz1 AbgG bedarf es einer positiven Erklärung der neugebildeten Fraktion binnen 30 Tagen nach der neuen Wahlperiode über den Antritt der Rechtsnachfolge. Eine vergleichbare Regelung ist der KV M-V jedoch nicht zu entnehmen, weshalb eine Rechtsnachfolge generell ausgeschlossen ist und die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18.09.2024 – 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21, BeckRS 2024, 24537, beck-online) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist. Ausnahmen vom Untergang einer Fraktion werden nur in engem Rahmen für Liquidationsangelegenheiten zugelassen, die für die Abwicklung der betroffenen Fraktion notwendig sind. Dies betrifft etwa Rückforderungsansprüche nicht verausgabter bzw. nicht bestimmungsgemäß verwendeter Zuwendungen. Nur in diesem Rahmen kann eine betroffene Fraktion in eingeschränktem Umfang fortbestehen (vgl. etwa: VG Hannover, Urteil vom 13.12.2017 – 1 A 1289/16, BeckRS 2017, 137561 Rn. 24, beck-online; BeckOK VwGO/Kintz, 72. Ed. 01.01.2025, VwGO § 61 Rn. 21 m. w. N., beck-online). Vorliegend ist die Klägerin als Fraktion nicht mehr existent und es liegt auch vorliegend keine Liquidationsangelegenheit vor, in dessen Rahmen sie weiter als fortbestehend anzusehen wäre. Der Wegfall der Beteiligtenfähigkeit von Fraktionen einer Gemeinde richtet sich nach § 23 Abs. 7 KV M-V. Nach dieser Vorschrift üben nach Ablauf der Wahlperiode die bisherigen Mitglieder der Gemeindevertretung ihr Mandat bis zur konstituierenden Sitzung der neu gewählten Gemeindevertretung aus. Dies bedeutet, dass mit der konstituierenden Sitzung der neu gewählten Gemeindevertretung grundsätzlich die Mitglieder der vorangehenden Wahlperiode von Gesetzes wegen ihre aus der vorangehenden Wahlperiode resultieren organschaftlichen Rechte verlieren (Grundsatz der personellen Diskontinuität). Entsprechend folgt für eine Fraktion, zu der sich Gemeindevertreter während einer Wahlperiode zusammengeschlossen haben, dass sie mit der konstituierenden Sitzung der neu gewählten Gemeindevertretung ihre Existenz verliert (Grundsatz der organisatorischen bzw. formellen Diskontinuität) (vgl. hierzu: etwa für Hessen: BeckOK KommunalR Hessen/Ogorek, 30. Ed. 01.02.2025, HGO § 36a Rn. 36, beck-online; OVG Koblenz, Beschluss vom 04.02.2010 – 2 A 11246/09, BeckRS 2010, 46559, beck-online). Die Klägerin hörte mit der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung der Beklagten am 16.07.2024, welche aufgrund der Wahl der Gemeindevertretung vom 09.06.2024 stattfand, auf zu existieren, da hierdurch die für die Klägerin relevante Wahlperiode endete. Eine Liquidationsangelegenheit liegt ausweislich des seitens der Klägerin gestellten Klageantrages auch nicht vor. Sie begehrt vielmehr die nachträgliche Feststellung über eine etwaige Mitwirkungsverpflichtung der Beklagten. Hierbei handelt es sich jedoch um originär organschaftliche Rechte und Pflichten im Verhältnis zu der Beteiligten. Die Klägerin kann sich auch nicht auf ein erforderliches Rechtsschutzinteresse berufen. An dem Rechtsschutzinteresse fehlt es, wenn das prozessuale Vorgehen die Rechtsstellung nicht verbessern kann und daher nutzlos ist. Dies ist der Fall, wenn ein zu beseitigender Nachteil nicht vorliegt oder sich ein bestehender Nachteil nicht beheben lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.07.2022 – 8 C 10.21 –, BeckRS 2022, 20466 Rn. 13, beck-online; NK-VwGO/Helge Sodan, 5. Aufl. 2018, VwGO § 42 Rn. 336, beck-online). Bei der Geltendmachung von organschaftlichen Rechten ist zu beachten, dass das im Organ bestehende Kompetenzgefüge und damit das Funktionieren des Hoheitsträgers als Ganzes geschützt werden soll und nicht die dahinterstehenden (natürlichen) Personen (vgl. HK-VerwR/Jörg Philipp Terhechte, 5. Aufl. 2021, VwGO § 43 Rn. 24, beck-online). Nach dem Vorgenannten ist das Rechtsschutzinteresse durch die beanstandungsfreie (Neu)Besetzung des Finanzausschusses im Anschluss an den rechtskräftigen Beschluss vom 12.10.2023 – 3 B 1254/23 SN – entfallen. Die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Funktionsweise in Form der Beachtung der Verfahrensvorschriften bezogen auf das Finanzausschussbesetzungsverfahren wurde hierdurch verwirklicht und bedarf darüber hinaus keines gesonderten Schutzes. Anders als die Klägerin vorträgt, liegt auch kein berechtigtes Interesse an der von ihr begehrten Feststellung vor. Ein berechtigtes Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Betroffenen in den genannten Bereichen zu verbessern. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 38.12, BeckRS 2013, 54139 Rn. 12, beck-online). Zu beachten ist hierbei, dass sich Fraktionen grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen können, da sie ausschließlich öffentlich-rechtliche Organbefugnisse wahrnehmen (vgl. Brüning Dt. KommunalR/Brüning, 5. Aufl. 2025, §11 Rn. 11, beck-online). Eine Wiederholungsgefahr kann ein berechtigtes Interesse begründen. Dies setzt jedoch die konkrete Gefahr voraus, dass künftig ein vergleichbares Handeln absehbar ist. Die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände müssen im Wesentlichen unverändert geblieben sein (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 38.12, BeckRS 2013, 54139 Rn. 13, beck-online m. w. N.). Eine wesentliche Änderung der rechtlichen Umstände stehen einem Widerholungsinteresse regelmäßig entgegen (vgl. Brüning Dt. KommunalR/Brüning, 5. Aufl. 2025, §11 Rn. 12, beck-online). Aufgrund der bereits beanstandungsfreien Neubesetzung des Finanzausschusses in der vorangehenden Wahlperiode, dem Untergang der Fraktion durch die konstituierende Sitzung der aktuellen Wahlperiode sowie der neuen Zusammensetzung des Gemeinderats ist eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben. Zum einen ist die Klägerin nicht mehr existent, weshalb sie künftig nicht mehr beeinträchtigt werden kann. Durch die beanstandungsfreie Ausschussbesetzung ist eine Wiederholung der fehlerhaften Besetzung in der damals konkreten Situation ebenfalls ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass durch die Neuwahl der Gemeinderat grundsätzlich neu besetzt ist und hierin ebenfalls eine wesentliche Änderung zu sehen ist. Ob sich eine Fraktion – wie die Klägerin es vorträgt – überhaupt auf ein Rehabilitierungsinteresse berufen kann, muss vorliegend nicht entschieden werden, da die Voraussetzungen für das Vorliegen – selbst im Falle der Unterstellung – nicht vorliegen würden. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur dann, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 38.12, BeckRS 2013, 54139 Rn. 16 m. w. N., beck-online; BayVGH, Beschluss vom 28.11.2016 – 4 ZB 16.1610 – juris Rn. 17). Vorliegend ist jedoch weder ersichtlich noch durch die Klägerin substantiiert dargetan, wie ein möglicherweise fehlerhaftes Ausschussbesetzungsverfahren der Beklagten überhaupt geeignet sein könnte, eine stigmatisierende Wirkung der Klägerin zu begründen. Auch die Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 07.04.2025 – die sie erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung getätigt hat – sind nicht geeignet in relevanter Weise ein entsprechendes Bedürfnis zu belegen. Die Ausführungen beziehen sich auf nicht näher konkretisierte Handlungen bzw. Anschuldigungen seitens der Beklagten, die die Klägerin „aus dem Weg“ räumen möchte. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens, bei dem es im Kern um die Feststellung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit von Handlungen seitens der Beklagten im Rahmen eines Ausschussbesetzungsverfahrens ging. Hinzu kommt, dass die Klägerin – wie bereits ausgeführt – nicht mehr existiert, mithin keine Beeinträchtigung ihrerseits mehr möglich ist. Die Klägerin kann sich auch nicht auf ein Präjudizinteresse berufen. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Schadensersatzanspruchverfahrens vor einem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist und die begehrte Feststellung in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren für das zivilgerichtliche Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2013 – 8 C 5.12 –, juris Rn. 28; BVerwG, Beschluss vom 09.03.2005 – 2 B 111/04, BeckRS 2005, 25487, beck-online; BVerwG, Urteil vom 03.06.2003 – 5 C 50/02, BeckRS 2003, 24383 Rn. 9, beck-online; Übersicht bei: BeckOK VwGO/Decker, 72. Ed. 01.01.2025, VwGO § 113 Rn. 87.3, beck-online). Klägerseits müssen hierbei hinreichend konkrete Angaben zum behaupteten Schaden bzw. zu dessen Höhe gemacht werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.01.2003 – 13 A 4859/00 – juris Rn. 14 ff.). Vorliegend behauptet die Klägerin lediglich, dass durch eine Sachentscheidung weitere Prozesse bezogen auf eine etwaige Kostenklage vor dem Verwaltungsgericht vermieden werden könnten. Dies ist jedoch nach dem Vorgenannten nicht ausreichend, um ein Präjudizinteresse anzunehmen. Weder ergeben sich hieraus hinreichend konkrete Anhaltspunkte für einen Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess noch würde es sich hierbei nach Aussage der Klägerin um eine zivilgerichtliche Klage handeln. Zudem wurden auch keine konkreten Angaben zu Art des Schadens und der Höhe getätigt. Ungesehen hiervon wäre die Klage auch unbegründet. Die Klägerin hat mit dem Vorgenannten keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte zur Mitwirkung an der Neubesetzung des Finanzausschusses verpflichtet war. Am 13.06.2023 reichte die Klägerin einen Schriftsatz bei Gericht ein, welcher die wörtlichen Anträge enthielt: „1. im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (vorläufig) festzustellen, dass durch den auf der am 9. Mai 2023 vollzogenen Gemeindevertretersitzung A-Stadt eingereichten – im Anhang dargelegten – CDU-Antrag ein rechtmäßiges Neubesetzungsverfahren zum Finanzausschuss der Gemeinde A-Stadt, die der Norm des § 32 Abs. 2 S. 12 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) entspricht, rechtmäßig zustande kam und damit rechtswirksam war und 2. weiterhin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (vorläufig) festzustellen, dass die von der CDU-Fraktion der Gemeindevertretung A-Stadt vorgeschlagenen Mitglieder zur Neubesetzung des Finanzausschusses durch Einreichung eines konkurrenzlosen Wahlvorschlages im Zuge der Verhältniswahl ein Ausschussmandat erhalten haben und dieses sodann nach Einberufung der konstituierenden Sitzung seitens des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde A-Stadt auch rechtswirksam ausüben dürfen.“ Die Begründung enthielt verschiedene Hinweise darauf, dass die Einleitung eines einstweiligen Rechtsschutz- wie auch eines Hauptsacheverfahrens gewollt sein könnte. Mit Eingangsverfügung vom 15.06.2023 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass das Gericht von der Erhebung eines Klageantrages und eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ausgehe. In der Folge fand ein umfangreicher Schriftwechsel statt, aus dem sich ergibt, dass die Erhebung eines Klageantrages und eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens dem Willen der Klägerin entsprach (vgl. hierzu: Schriftsatz vom 02.06.2023 – gemeint dürfte der 02.07.2023 sein – Bl. 57 ff. d. GA). Mit Beschluss vom 20.07.2023 wurde der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren – 3 B 922/23 SN – durch die vormals zuständige 3. Kammer des Gerichts abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin wurde vom OVG Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 13.09.2023 – 2 M 379/23 OVG – zurückgewiesen. Zwischenzeitlich machte die Antragstellerin ein weiteres einstweiliges Rechtsschutzverfahren – 3 B 1254/23 SN – anhängig. Dem dortigen Anliegen wurde mit Beschluss vom 12.10.2023 dahingehend stattgegeben, dass „einstweilen festgestellt [wird], dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, zeitnah – jedoch spätestens binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses – an der Neubesetzung des Finanzausschusses mitzuwirken.“ Eine Neubesetzung des Finanzausschusses fand im Anschluss – ohne weitere Beanstandung – statt. Am 09.06.2024 fand die (Neu)Wahl der Gemeindevertretung beim Beklagten statt. Die anschließende konstituierende Sitzung der Gemeindevertretung wurde am 16.07.2024 abgehalten. Im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens und nach einem umfangreichen Schriftverkehr zwischen den Beteiligten, auf den vollumfänglich an dieser Stelle verwiesen wird, stellte die Klägerin mit Schriftsatz vom 24.01.2025 die Klage um und kündigte den Antrag an, es wird im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, an der Neubesetzung des Finanzausschusses mitzuwirken. Wegen den Details zur Begründung wird insbesondere auf den genannten Schriftsatz (Bl. 141 f. d. GA.) sowie auf das Protokoll der Hauptverhandlung verwiesen. Die Klägerin beantragte in der mündlichen Verhandlung, es wird im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, an der Neubesetzung des Finanzausschusses am 29.08.2023 mitzuwirken. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie weist darauf hin, dass die Klageänderung unzulässig sei. Wegen des weiteren Vortrags wird insbesondere auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28.03.2025 (Bl. 175 ff. d. GA.) verwiesen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung um 9:44 Uhr ging ein weiterer Schriftsatz der Klägerin um 11:35 Uhr bei Gericht ein, der dem Vorsitzenden am 08.04.2025 und somit erst nach Hinterlegung des Urteilstenors am 07.04.2025 durch die Serviceeinheit vorgelegt wurde. Wegen des Inhalts wird auf den Schriftsatz verwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Gerichtsakte 3 B 922/23 SN und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.