Beschluss
2 A 11246/09
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Stadtratsfraktion endet mit Ablauf der Wahlperiode und verliert damit die Beteiligungsfähigkeit im Verwaltungsprozess nach § 61 Nr. 2 VwGO.
• Für die Beurteilung der Beteiligungsfähigkeit und des Feststellungsinteresses ist nicht die Lage bei Klageerhebung, sondern der Sachstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich.
• Der Grundsatz der formellen Diskontinuität einer Fraktion schließt nur die Klagemöglichkeit der nicht mehr bestehenden Fraktion aus; er verhindert nicht grundsätzlich eine Überprüfung von Ratsentscheidungen durch andere Institutionen wie die Kommunalaufsicht.
Entscheidungsgründe
Formelle Diskontinuität von Ratsfraktionen schließt Prozessfähigkeit nach Ablauf der Wahlperiode aus • Eine Stadtratsfraktion endet mit Ablauf der Wahlperiode und verliert damit die Beteiligungsfähigkeit im Verwaltungsprozess nach § 61 Nr. 2 VwGO. • Für die Beurteilung der Beteiligungsfähigkeit und des Feststellungsinteresses ist nicht die Lage bei Klageerhebung, sondern der Sachstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. • Der Grundsatz der formellen Diskontinuität einer Fraktion schließt nur die Klagemöglichkeit der nicht mehr bestehenden Fraktion aus; er verhindert nicht grundsätzlich eine Überprüfung von Ratsentscheidungen durch andere Institutionen wie die Kommunalaufsicht. Eine Stadtratsfraktion (Klägerin) begehrte vor dem Verwaltungsgericht Feststellungen zur Rechtswidrigkeit zweier Stadtratsbeschlüsse vom 16. März 2009. Die Klägerin war während der Wahlperiode 2004–2009 aus der FDP-Fraktion hervorgegangen und bestand nach dem Ende der Wahlperiode nicht mehr als Fraktion. Nach der Kommunalwahl 2009 bildeten sich andere Fraktionen, darunter die „Bürgerinitiative Zukunft für Koblenz e. V.“, der einzelne frühere Mitglieder der Klägerin angehörten. Das Verwaltungsgericht erklärte die Feststellungsklage als unzulässig, worauf die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragte. Im Zulassungsverfahren stellte der Beklagte die Zulässigkeit in Frage und machte vor dem Verwaltungsgericht geltend, die Klägerin sei nicht mehr beteiligungsfähig und es fehle das Feststellungsinteresse. • Beteiligungsfähigkeit: Nach § 61 Nr. 2 VwGO sind Vereinigungen nur teilnahmefähig, soweit ihnen ein Recht zugestanden werden kann. Fraktionen gelten nach kommunalverfassungsrechtlicher Auffassung grundsätzlich als solche Vereinigungen, bestehen aber nur während der Wahlzeit des Rates. Daraus folgt formelle Diskontinuität: Mit dem Ablauf der Wahlperiode erlöschen die Fraktionen und damit ihre Prozessfähigkeit. • Zeitpunkt der Prüfung: Entscheidend ist die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, nicht der Zeitpunkt der Klageerhebung; auf diese Grundsätze stützt sich die Beurteilung der Beteiligungsfähigkeit und des Feststellungsinteresses. • Anwendung auf den Fall: Die Klägerin war nach Ablauf der Wahlperiode 2004–2009 nicht mehr existent und daher nicht beteiligungsfähig im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO. • Feststellungsinteresse (§ 43 Abs.1 VwGO): Mangels Fortbestehens der Klägerin fehlt eine Wiederholungsgefahr, ein Rehabilitationsinteresse sowie eine präjudizielle Wirkung der begehrten Feststellungen, sodass das erforderliche berechtigte Interesse entfällt. • Beitritt neuer Fraktion: Ob eine in der neuen Wahlperiode entstandene Fraktion dem Verfahren beitreten könnte, bedarf hier keiner Entscheidung, weil die neue Fraktion nicht beigetreten ist und nicht aus derselben Partei/Wählergruppe wie die Klägerin hervorging. • Keine besonderen Schwierigkeiten (§ 124 Abs.2 Nr.2 VwGO): Die rechtliche Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage lässt sich im Zulassungsverfahren klären; ein Berufungsverfahren ist deshalb nicht erforderlich. • Keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO): Die Unzulässigkeit ergibt sich aus der Gemeindeordnung und vergleichbarer obergerichtlicher Rechtsprechung; daher fehlt die grundsätzliche Bedeutung. • Verfahren und Kosten: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung erfolgte nach den maßgeblichen Vorschriften des GKG und Streitwertkatalogs. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil sie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr als Fraktion bestand und damit nicht beteiligungsfähig im Sinne des § 61 Nr.2 VwGO war. Mangels Fortbestehens fehlt es zudem am nach § 43 Abs.1 VwGO erforderlichen berechtigten Feststellungsinteresse, da keine Wiederholungsgefahr, kein Rehabilitationsinteresse und keine präjudizielle Wirkung der beanstandeten Beschlüsse besteht. Eine in der neuen Wahlperiode entstandene Fraktion ist nicht in das Verfahren eingetreten und hat sich nicht als identisch mit der früheren Fraktion dargestellt; daher kann ihr Beitritt hier nicht zu einer Zulassung führen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert des Verfahrens wird auf 10.000 Euro festgesetzt.