Urteil
1 A 1312/24 SN
VG Schwerin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2025:0422.1A1312.24SN.00
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Leitsätze
1. Der Beurteiler übt seinen Beurteilungsspielraum nur dann rechtmäßig aus, wenn er Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen von den in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Wertungen nachvollziehbar begründet.(Rn.29)
2. Die diesbezügliche Plausibilisierung kann auch noch im Nachhinein, bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren geschehen.(Rn.29)
3. Bestehen Beurteilungsbeiträge und Beurteilung selbst ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich aus in Zahlenwerten vorgenommenen Bewertungen, wird eine nachvollziehbare Begründung der Abweichung der Beurteilung von nicht unerheblich den Beurteilungszeitraum erfassenden Beiträgen regelmäßig voraussetzen, dass sich Beurteiler mit dem oder den Beitragsverfasser/n (bzw. mit über einen ähnlichen Kenntnisstand verfügenden Personen) darüber austauscht, auf welcher Grundlage es zu den Bewertungen gekommen ist. Erst hierdurch wird der Beurteiler in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob die Wertungen in Übereinstimmung oder in Abweichung mit seiner (maßgeblichen) Auffassung vorgenommen wurden.(Rn.29)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der dienstlichen Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01.10.2020 bis zum 30.09.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2024 verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beurteiler übt seinen Beurteilungsspielraum nur dann rechtmäßig aus, wenn er Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen von den in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Wertungen nachvollziehbar begründet.(Rn.29) 2. Die diesbezügliche Plausibilisierung kann auch noch im Nachhinein, bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren geschehen.(Rn.29) 3. Bestehen Beurteilungsbeiträge und Beurteilung selbst ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich aus in Zahlenwerten vorgenommenen Bewertungen, wird eine nachvollziehbare Begründung der Abweichung der Beurteilung von nicht unerheblich den Beurteilungszeitraum erfassenden Beiträgen regelmäßig voraussetzen, dass sich Beurteiler mit dem oder den Beitragsverfasser/n (bzw. mit über einen ähnlichen Kenntnisstand verfügenden Personen) darüber austauscht, auf welcher Grundlage es zu den Bewertungen gekommen ist. Erst hierdurch wird der Beurteiler in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob die Wertungen in Übereinstimmung oder in Abweichung mit seiner (maßgeblichen) Auffassung vorgenommen wurden.(Rn.29) Die Beklagte wird unter Aufhebung der dienstlichen Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01.10.2020 bis zum 30.09.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2024 verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da ihm die Kammer die Entscheidung mit Beschluss vom 26.02.2025 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat. Die zulässige Klage ist begründet. Die streitgegenständliche Beurteilung des Klägers vom 18.10.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2024 ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch, den Beklagten unter Aufhebung der streitgegenständlichen Regelbeurteilung zu verurteilen, ihn für den Beurteilungszeitraum vom 01.10.2020 bis zum 30.09.2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen, zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend). Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.1999 – 2 A 6.98, NVwZ-RR 2000, 366 und vom 02.03.2000 – 2 C 7.99, NVwZ-RR 2000, 621; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.05.2002 – 2 BvR 723/99 juris, Rn. 10). Beurteilungen sind voneinander unabhängig zu erstellen und müssen sich auf unterschiedliche, nicht überlappende Zeiträume beziehen. Allein aus dem Umstand, dass eine Beurteilung im Vergleich zu vorhergehenden Beurteilungen schlechter ausfällt, lassen sich grundsätzlich keine relevanten Beurteilungsfehler herleiten. Im Rahmen des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung ergebenden Begründungserfordernissen von dienstlichen Beurteilungen ergibt sich eine Pflicht des Dienstherrn jedoch zur Plausibilisierung im Falle eines erheblichen oder auch abrupten Leistungsabfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 – 2 VR 1716, juris; BVerwG, Beschluss vom 07.01.2021 – 2 VR 4/20, Rn. 40, juris). Ein erheblicher Leistungsabfall ist in der Regel erst bei einem Abfall um mindestens zwei Notenstufen anzunehmen. Verschlechterungen, die sich unterhalb dieser Schwelle bewegen, sind – soweit sich diesbezüglich nicht ausdrücklich andere Anhaltspunkte ergeben – in der Regel mit dem normalen Bewertungsvorgang im Rahmen einer sich in jedem Beurteilungszeitraum anders darstellenden Vergleichsgruppe erklärbar (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 19.01.2023 – 1 A 485/22 SN). Beruht eine dienstliche Beurteilung vollständig oder teilweise auf Beurteilungsbeiträgen Dritter, umfasst die Pflicht zur Plausibilisierung der Beurteilung auch eine Erläuterung, wie aus diesen Beiträgen die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile entwickelt wurden. Abweichungen von den in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Wertungen sind zu erläutern (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 – 2 A 10.17, BeckRS 2018, 6185 Rn. 33, beck-online). Das schließt nicht aus, dass der Beurteiler sich weitere Erkenntnisse über den Beurteilten für den Zeitraum verschafft, der durch den Beurteilungsbeitrag erfasst wird. Der Beurteiler ist an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Das gilt selbst dann, wenn der Beurteilungsbeitrag einen großen Teil des Beurteilungszeitraums abdeckt. Der Beurteiler übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen von den in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Wertungen nachvollziehbar begründet, d. h. die Abweichungen sind zu erläutern und plausibel zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 – 2 A 10.17, BeckRS 2018, 6185 Rn. 33, beck-online; OVG Magdeburg, Beschluss vom 09.01.2020 – 1 M 127/19, BeckRS 2020, 536 Rn. 18, beck-online; OVG Münster, Beschluss vom 29.03.2020 – 6 B 45/20, BeckRS 2020, 5468 Rn. 5, beck-online). Dies kann auch noch im Nachhinein, bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren geschehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 – 2 A 10.17, BeckRS 2018, 6185 Rn. 48, beck-online; OVG Greifswald, Beschluss vom 23.10.2024 – 2 M 285/24 OVG, BeckRS 2024, 29098 Rn. 15, beck-online; OVG Münster, Beschluss vom 31.01.2022 – 6 B 1706/21, BeckRS 2022, 1446 Rn. 10, beck-online). Defizite bei der Plausibilisierung gehen zu Lasten des Dienstherren, da er die materielle Beweislast trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 – 2 A 10.17, BeckRS 2018, 6185 Rn. 33, beck-online). Bestehen Beurteilungsbeiträge und Beurteilung selbst ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich aus in Zahlenwerten vorgenommenen Bewertungen, wird eine nachvollziehbare Begründung der Abweichung der Beurteilung von nicht unerheblich den Beurteilungszeitraum erfassenden Beiträgen regelmäßig voraussetzen, dass sich Beurteiler mit dem oder den Beitragsverfasser/n (bzw. mit über einen ähnlichen Kenntnisstand verfügenden Personen) darüber austauscht, auf welcher Grundlage es zu den Bewertungen gekommen ist. Erst hierdurch wird der Beurteiler in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob die Wertungen in Übereinstimmung oder in Abweichung mit seiner (maßgeblichen) Auffassung vorgenommen wurden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24.11.2021 – 6 A 2717/19, BeckRS 2021, 37124 Rn. 70, beck-online). Unter Beachtung dieser Grundsätze hält die streitgegenständliche Regelbeurteilung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die streitgegenständliche Beurteilung ist zwar nicht deshalb aufzuheben, weil sich nach Bildung des rechnerischen Mittelwerts der Einzelkriterien eine Verschlechterung von insgesamt 0,08 Punkten ergab (Beurteilung 2020: 9,92 Punkte; Beurteilung 2023: 9,84 Punkte). Hieraus resultiert bereits kein abweichendes Gesamturteil. Der Kläger wurde in der aktuellen Beurteilung wie auch in der vorangehenden Beurteilung im Gesamturteil mit „befriedigend“ und somit gleich beurteilt. Jedoch ist vorliegend bereits nicht ersichtlich, ob überhaupt ein Austausch zwischen Beurteilungsbeitragsverfasser und (Erst)Beurteiler stattgefunden hat. Dies wäre jedoch in Anbetracht des aus ausschließlich aus Zahlenwertenwerten bestehenden Beurteilungsbeitrages notwendig gewesen. Entsprechend ist für das Gericht nicht ersichtlich, ob die Wertungsmaßstäbe des Beurteilungsbeitragsverfassers und des bzw. der Beurteiler/s auseinanderfallen und ob und worin etwaige Defizite begründet sind. Vielmehr lässt die Aussage des Erstbeurteilers in seiner Stellungnahme vom 18.03.2024 den Schluss zu, dass gerade kein Austausch zwischen ihm und dem Beurteilungsbeitragsverfasser stattgefunden hat (Wortlaut in der Stellungnahme: „Ob D diese Einordnung bei der Erstellung des Beurteilungsbeitrages vorgenommen hat, entzieht sich meiner Kenntnis“). Auch lassen sich dem Verwaltungsvorgang keine Anhaltspunkte für einen Austausch entnehmen. Dass dieses Thema – wie die Beklagte es annimmt – Gegenstand in der Beurteilungskonferenz vom 13.06.2023 und 14.06.2024 gewesen sei, lässt sich dem Ergebnisprotokoll nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass diese Annahme bereits mit Blick auf die Anwesenheitsliste bereits nicht plausibel ist, da der Beurteilungsbeitragsverfasser laut dieser überhaupt nicht zugegen war. Entsprechend ist weder dokumentiert noch sonst plausibel dargetan, dass der Beurteiler überhaupt in der Lage war, die Wertungen des Beurteilungsbeitragsverfassers mit seiner eigenen Auffassung abzugleichen. Hinzu kommt, dass die Beklagte zwar vorträgt, dass der Beurteilungsbeitrag beachtet worden sei, inwiefern dies konkret geschehen ist, ergibt sich jedoch weder aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang noch aus dem Vortrag im Klageverfahren. Es werden zwar allgemeine Defizite des Klägers angesprochen und erwähnt. Wie sich diese jedoch konkret zu den 13 Einzelkriterien verhalten und eine Herabsetzung bei 12 von 13 Einzelkriterien im Vergleich zum Beurteilungsbeitragsverfasser um bis zu drei Notenpunkte rechtfertigen (2 x um 1 Notenpunkt, 6 x um 2 Notenpunkte und 4 x um 3 Notenpunkte), ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Hierzu hätte es einer dezidierten Auseinandersetzung seitens der Beklagten bedurft, die auch noch nachgeholt hätte werden können. Dies hätte etwa in der Form geschehen können, dass die Bewertung der Einzelkriterien übersichtsweise dargestellt und die Auffassung des Beurteilungsbeitragsverfassers mit der abweichenden und abschließenden Beurteilung dargetan werden. Ohne, dass es hierauf noch vorliegend ankommt, dürften bezogen auf die übrigen Einwände des Klägers indes keine beurteilungsrelevanten Verstöße vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Straße 323 a, 19055 Schwerin, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Kläger wendet sich gegen eine Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01.10.2020 bis zum 30.09.2023. Am 26.04.2022 erhielt er einen Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis 30.09.2020, welcher mit der Gesamtnote 9,92 Punkte und dem Gesamturteil „befriedigend“ schloss. Im gesamten Beurteilungszeitraum zwischen dem 01.10.2020 und dem 30.09.2023 war der Kläger als X im X in der Funktion als Sachbearbeiter X tätig. Für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 28.02.2022 erhielt der Kläger einen Beurteilungsbeitrag vom 26.04.2022 seines vormaligen Vorgesetzten mit folgenden Einzelbewertungen (vgl. Bl. 70 Personalgrundakte C): Einzelkriterium Punkte 1 (Fachkenntnisse) 12 2 (Initiative Selbstständigkeit und Auffassungsgabe) 12 3 (Denk- und Urteilsvermögen/ Entscheidungen) 12 4 (Organisationsfähigkeit, Fähigkeit zu konzeptionellem Arbeiten) 11 5 (Verantwortungsbewusstsein, Verantwortungsbereitschaft und Zuverlässigkeit) 12 6 (Schriftliches und mündliches Ausdrucksvermögen) 12 7 (Belastbarkeit) 12 8 (Arbeitsmenge) 12 9 (Arbeitsqualität) 13 10 (Verhandlungsgeschick) 12 11 (Verhalten gegenüber Bürgern) 11 12 (Verhalten gegenüber Vorgesetzten) 11 13 (Verhalten gegenüber Kollegen) 12 Unter ergänzende Bemerkungen heißt es: „= 11,84“ Am 13.06.2023 und 14.06.2023 fand eine Beurteilerkonferenz statt. Wegen der Einzelheiten wird auf das entsprechende Ergebnisprotokoll (Bl. 1 ff. BA 1) verwiesen. Am 24.11.2023 wurde dem Kläger seine dienstliche Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 01.10.2020 bis zum 30.09.2023 eröffnet. Er erhielt das Gesamturteil „befriedigend“ bei einer Gesamtnote von 9,84 Punkten. Die Einzelbewertungen setzten sich dabei wie folgt zusammen (Bl. 71 ff. Personalgrundakte C): Einzelkriterium Punkte 1 (Fachkenntnisse) 10 2 (Initiative Selbstständigkeit und Auffassungsgabe) 10 3 (Denk- und Urteilsvermögen/ Entscheidungen) 10 4 (Organisationsfähigkeit, Fähigkeit zu konzeptionellem Arbeiten) 11 5 (Verantwortungsbewusstsein, Verantwortungsbereitschaft und Zuverlässigkeit) 10 6 (Schriftliches und mündliches Ausdrucksvermögen) 9 7 (Belastbarkeit) 11 8 (Arbeitsmenge) 9 9 (Arbeitsqualität) 10 10 (Verhandlungsgeschick) 10 11 (Verhalten gegenüber Bürgern) 10 12 (Verhalten gegenüber Vorgesetzten) 9 13 (Verhalten gegenüber Kollegen) 9 Unter „2.4 Zusätzliche Bemerkungen und ergänzende Persönlichkeitsbeschreibung“ sind Ausführungen enthalten, auf die verwiesen werden (Bl. 78 Personalgrundakte C). Am 12.01.2024 legte der Kläger gegen die Regelbeurteilung und die darin befindliche Leistungsbeurteilung Widerspruch ein. Den Widerspruch begründete er am 07.03.2024 im Wesentlichen damit, dass eine Beurteilung mit dem Punktwert 9,84 mit Blick auf den vorangegangenen Beurteilungsbeitrag nicht plausibel sei. Im Rahmen des Verfahrens bat die Beklagte den Erstbeurteiler um Stellungnahme. Mit E-Mail vom 18.03.2024 (Bl. 37 ff. BA 1) führte dieser u. a. wie folgt aus: „In dieser Eröffnung ging ich ausführlich auf die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmal[!sic] ein. Zudem wurde der Beurteilungsbeitrag von D besprochen. In diesem Zusammenhang stellte ich A. dar, dass ich seine Leistungen in den Vergleich mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des gleichen Statusamtes gesetzt habe. Ob D diese Einordnung bei der Erstellung des Beurteilungsbeitrages vorgenommen hat, entzieht sich meiner Kenntnis. Dies habe ich dem Mitarbeiter auch so mitgeteilt.“ Mit Bescheid vom 24.04.2024, welcher dem Kläger am 02.05.2024 zugestellt wurde, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Wegen der Einzelheiten und der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid (Bl. 52 bis 58 BA 1 verwiesen). Am 27.05.2024 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt insbesondere vor, dass der Beurteilungsbeitrag nicht nur zur Kenntnis genommen werden, sondern sich auch in der Beurteilung selbst niederschlagen müsse. Dies gelte umso mehr, wenn in dem gesamten Beurteilungszeitraum die Hälfte der Zeit in einer anderen Abteilung unter einem anderen Beurteiler zugebracht worden sei. Jedenfalls müsse plausibel dargestellt werden, warum die Werte bei den Einzelmerkmalen in der letztendlich erstellten Beurteilung erheblich abweichend ausfallen würden. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Wegen der Einzelheiten der weiteren Begründung wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beurteilung vom 18.10.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2024 wird aufgehoben und unter Beachtung der Rechtserfassung des Gerichts neu erstellt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass dem Beurteilungsbeitrag keine bindende Wirkung zukäme. Abweichende Erkenntnisse seien dem Kläger bereits hinreichend im Personalgespräch Anfang 2023 angetragen worden. Auch in der Regelbeurteilung selbst habe diese abweichende Einschätzung Niederschlag gefunden. Zudem löse die Gesamturteilsabweichung im Vergleich zur Vorbeurteilung bei der geringen Wertigkeit kein individuelles Begründungserfordernis aus. Selbst wenn eine Plausibilisierung bezüglich der Einzelkriterien angenommen werden würde, sei diese vorliegend erfolgt, da dem Kläger im Gespräch mit dem Erstbeurteiler u. a. im Personalgespräch vom 24.01.2023 (vgl. Bl. 39 ff. BA 1) seine Schwächen und Möglichkeiten der Verbesserung aufgezeigt worden seien. Insbesondere das Tempo bei der Abarbeitung von Vorgängen, die Prioritätensetzung und eine bessere Strukturierung in jeglicher Hinsicht seien dabei als Entwicklungspotenziale definiert worden. Zudem sei davon auszugehen, dass sich der Beurteiler im Rahmen der Beurteilerkonferenz mit dem Beurteilungsbeitragsverfasser auseinandergesetzt habe bzw. hierbei die notwendigen Absprachen erfolgt seien. Mit Beschluss vom 26.02.2025 wurde dem Berichterstatter die Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.