Beschluss
6 B 1706/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine dienstliche Regelbeurteilung ist rechtswidrig, wenn der Erstbeurteiler erhebliche Abweichungen von überwiegenden Beurteilungsbeiträgen nicht nachvollziehbar begründet.
• Die Zusammenfassung von Polizeivollzugsbeamten und Verwaltungsbeamten in einer Vergleichsgruppe kann Art. 33 Abs. 2 GG widersprechen, wenn dadurch ein sachgerechter Leistungsvergleich nicht möglich ist.
• Bei glaubhaft gemachtem Bewerbungsverfahrensanspruch kann die Besetzung einer Beförderungsplanstelle einstweilig untersagt werden, weil eine spätere Rückgängigmachung der Ernennung nicht möglich ist.
Entscheidungsgründe
Rechtsfehlerhafte Regelbeurteilung und unzulässige Vergleichsgruppenbildung rechtfertigen einstweilige Untersagung der Besetzung • Eine dienstliche Regelbeurteilung ist rechtswidrig, wenn der Erstbeurteiler erhebliche Abweichungen von überwiegenden Beurteilungsbeiträgen nicht nachvollziehbar begründet. • Die Zusammenfassung von Polizeivollzugsbeamten und Verwaltungsbeamten in einer Vergleichsgruppe kann Art. 33 Abs. 2 GG widersprechen, wenn dadurch ein sachgerechter Leistungsvergleich nicht möglich ist. • Bei glaubhaft gemachtem Bewerbungsverfahrensanspruch kann die Besetzung einer Beförderungsplanstelle einstweilig untersagt werden, weil eine spätere Rückgängigmachung der Ernennung nicht möglich ist. Der Antragsteller bewarb sich um eine Beförderungsplanstelle (A 13) beim Antragsgegner. Dieser entschied zugunsten des Beigeladenen. Grundlage der Auswahl waren dienstliche Regelbeurteilungen, insbesondere eine Regelbeurteilung des Antragstellers vom 3. August 2020, die Beurteilungsbeiträge für den Zeitraum 1.6.2017–30.4.2020 und ein vom Erstbeurteiler abweichender Beurteilungsvorschlag. Der Antragsteller rügte, die Erstbeurteilung sei rechtsfehlerhaft, weil Abweichungen von den Beurteilungsbeiträgen nicht nachvollziehbar begründet seien und die Vergleichsgruppe Polizeivollzugs- und Verwaltungsbeamte unzulässig zusammenfasse. Er beantragte einstweiligen Rechtsschutz, da eine erfolgte Ernennung des Beigeladenen nicht wieder rückgängig gemacht werden könne. • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, weil die zu seiner Bewertung herangezogene Regelbeurteilung rechtswidrig ist (vgl. § 123 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO). • Fehlerhafte Beurteilung: Der Erstbeurteiler wich in sieben von acht Einzelmerkmalen deutlich von den Beurteilungsbeiträgen ab, ohne die Abweichungen plausibel zu begründen. Nach den Beurteilungsrichtlinien sind Beiträge, die weite Zeiträume abdecken, grundsätzlich einzubeziehen; erhebliche Abweichungen bedürfen einer nachvollziehbaren Erläuterung oder eines Austauschs mit den Beitragsverfassern. Hier fehlt ein solcher Austausch und damit eine tragfähige Tatsachengrundlage für die abweichende Bewertung. • Vergleichsgruppenbildung: Die Bildung einer Vergleichsgruppe aus Polizeivollzugs- und Verwaltungsbeamten verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG, weil die Gruppen nicht hinreichend homogen sind. Unterschiedliche Laufbahnen, Ausbildung und Aufgaben verhindern einen sachgerechten Leistungsvergleich; die bloße Stellenplankonkurrenz rechtfertigt die Zusammenfassung nicht. • Anordnungsgrund: Die Besetzung der Planstelle durch den Beigeladenen würde eine spätere Wiedergutmachung bei Erfolg der Hauptsache unmöglich machen. Mangels tragfähiger Rechtfertigung der Erstbeurteilung besteht die realistische Aussicht, dass der Antragsteller in einem erneuten oder korrigierten Auswahlverfahren berücksichtigt werden könnte. • Rechtsfolgen: Wegen der Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung und der problematischen Vergleichsgruppenbildung ist die einstweilige Untersagung der Besetzung der Beförderungsplanstelle gerechtfertigt; die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 154, 162 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf GKG-Vorschriften. Die Beschwerde war erfolgreich: Das Gericht änderte den angefochtenen Beschluss insoweit, dass dem Antragsgegner per einstweiliger Anordnung untersagt wurde, die Beförderungsplanstelle A 13 mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Gerichtsauffassung neu entschieden ist. Begründet wurde dies damit, dass die Regelbeurteilung des Antragstellers rechtswidrig ist, weil erhebliche Abweichungen von den Beurteilungsbeiträgen nicht nachvollziehbar begründet wurden, und weil die Bildung der Vergleichsgruppe aus Polizeivollzugs- und Verwaltungsbeamten den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügt. Die Besetzung der Stelle würde eine spätere Rückabwicklung im Falle eines Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache unmöglich machen. Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde bis 19.000,00 Euro festgesetzt.