Urteil
1 A 1514/22 SN
VG Schwerin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2025:0513.1A1514.22SN.00
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Leitsätze
Rechtmäßige Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit aufgrund der Weigerung, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen.(Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechtmäßige Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit aufgrund der Weigerung, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen.(Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Mit dem nunmehr formulierten Antrag begehrt der Kläger wörtlich festzustellen, dass die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit vor dem 30.09.2023 unwirksam ist, dass unter Aufhebung des Entlassungsbescheides (Entlassungsverfügung) der Beschwerdebescheid aufgehoben wird und der Kläger als Matrosen Maat-Anwärter bis zum 30.09.2023 weiter zu beschäftigen war. Entsprechend § 88 VwGO könnte dieser Antrag als Antrag auf Feststellung, dass die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers als Soldat auf Zeit vor dem 30.09.2023 unwirksam war, dass der Beschwerdebescheid unter Aufhebung des Entlassungsbescheides aufzuheben war und dass der Kläger als Matrosen Maat-Anwärter bis zum 30.09.2023 weiter zu beschäftigen war, auszulegen sein. Der so verstandene Antrag ist jedoch nicht zulässig. Dem Kläger fehlt für einen solchen Antrag bereits das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO notwendige berechtigte Interesse an der Feststellung. Ein solches Interesse kann von vornherein nur dann bestehen, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat. Der Bescheid der Beklagten vom 10.06.2022 hat sich hier jedoch nicht erledigt. Erledigung ist insbesondere auch nicht dadurch eingetreten, dass der Kläger mittlerweile sein Dienstzeitende auch ohne die Entlassung erreicht hätte. Ob eine Anfechtungsklage durch Zeitablauf erledigt ist, hängt davon ab, ob von einem Verwaltungsakt noch Rechtswirkungen ausgehen können oder ob dies auszuschließen ist. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst dann ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 – 7 C 5/08 - BeckRS 2008, 40173 Rn. 13). Beides ist hier nicht der Fall. Die Entlassung gem. § 55 Abs. 5 SG erledigt sich nicht durch Zeitablauf. Auf Grund der rechtsgestaltenden Wirkung der Entlassung endet das Soldatenverhältnis mit dem Tag der Aushändigung der Entlassungsverfügung, § 56 Abs. 1 SG. Ab diesem Tag hat der Kläger keinen Anspruch mehr auf Dienstbezüge (§ 56 Abs. 3 SG). Gemäß § 56 Abs. 2 SG verliert der Kläger mit der Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG zudem seinen Dienstgrad und hat gem. § 56 Abs. 3 SG (mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung) keinen Anspruch mehr auf Versorgung (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 26.01.2023 - 1 L 108/22 - BeckRS 2023, 1120; OVG Schleswig, Urteil vom 19.10.2015 - 2 LB 25/14 - BeckRS 2015, 56104). Die Entlassungsverfügung entfaltet weiterhin Rechtswirkungen, auch wenn die Dienstzeit des Klägers auch ohne diese Verfügung am 30.09.2023 geendet hätte. Unter anderem die Auszahlung sowie die Höhe von etwaigen Übergangsgebührnissen hängt von der Dienstzeit des Soldaten auf Zeit ab (vgl. für den Fall des Erreichens der Altersgrenze eines vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten BVerwG, Beschluss vom 03.06.2014 - 2B105/12 - BeckRS 2014, 53410 Rn. 7). Dem Kläger fehlt damit zugleich das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung. Bei Zugrundelegung des ursprünglich angekündigten Klageantrags bleibt der Klage der Erfolg versagt. Ursprünglich kündigte der Kläger sinngemäß den Antrag auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 11.08.2022 an. Dieser ursprüngliche Antrag des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.06.2022 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 11.08.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Entlassung des Klägers nach § 55 Abs. 5 SG ist rechtmäßig. Die auf diese Ermächtigungsgrundlage gestützte streitgegenständliche Entlassungsverfügung ist frei von formellen Fehlern; insbesondere ist dem Kläger vor der Entscheidung über die Entlassung gemäß §§ 55 Abs. 6 S. 1, 47 Abs. 2 SG Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Die Anhörung einer Vertrauensperson gemäß § 24 SBG hat der Kläger durch Erklärung vom 02.02.2022 abgelehnt. Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die Vorschrift soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Der Kläger hat als Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre eine Dienstpflicht schuldhaft verletzt. Indem der Kläger die Duldung der COVID-19 Schutzimpfung am 25.01.2022 verweigerte, hat er gegen seine Gesunderhaltungspflicht nach § 17a SG und seine Gehorsamspflicht nach § 11 Abs. 1 SG verstoßen. Der Kläger hat zunächst gegen seine Gesunderhaltungspflicht verstoßen. Gem. § 17a Abs. 1 SG muss der Soldat alles in seinen Kräften Stehende tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen. Gem. § 17a Abs. 2 S. 1 SG muss der Soldat ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dulden, wenn sie der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen oder der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen. Der Kläger hätte die Impfung gegen COVID-19 dulden müssen. Mit Wirkung vom 24.11.2021 trat im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung eine Änderung der Allgemeinen Regelung (AR) A1-840/8-4000 „Impf- und ausgewählte Prophylaxemaßnahmen – Fachlicher Teil“ in Kraft. Dadurch wurde die Impfung gegen den Covid-19-Erreger in die Liste der Basisimpfungen in Nr. 2001 AR A1-840/8-4000 aufgenommen. Nach Nr. 1080 AR A1-840/8-4000 erforderten die Covid-19-Impfstoffe eine oder zwei Teilimpfungen sowie Auffrischungsimpfungen gemäß den aktuellen nationalen Empfehlungen. Mit der Aufnahme der Covid-19-Impfung in den Katalog der Basisimpfungen im November 2021 ist die Pflicht zur Duldung für diese Impfung aktiviert worden. Die Duldungspflicht galt unmittelbar mit Inkrafttreten des Erlasses. Denn das ärztliche Impfpersonal war ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, die vorgeschriebenen Impfmaßnahmen durchzuführen, und die Disziplinarvorgesetzten waren für die Kontrolle des Fortschritts der Impfungen und die zeitgerechte Vorstellung der Soldatinnen und Soldaten zu diesen Impfungen verantwortlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.07.2022 - 1 WB 2.22 - BeckRS 2022, 15743 Rn. 26 f.). Nach dieser Rechtsprechung war die Aufnahme der COVID-19 Impfung in die Liste der duldungspflichtigen Basisimpfungen rechtmäßig (BVerwG, Beschluss vom 07.07.2022 - 1 WB 2.22 - BeckRS 2022, 15743 Rn. 30 ff.). Vor diesem Hintergrund überzeugen die Argumentationen des Klägers im Hinblick auf die vorgeblichen Nebenwirkungen der Impfung, der fehlenden Daten der kassenärztlichen Vereinigung, der fehlenden Wirksamkeit der Impfung, der fehlenden Erforderlichkeit der Impfung in der Altersklasse des Klägers und der fehlenden Erforderlichkeit der Impfung aufgrund von Antikörpern des Klägers allesamt nicht. In dem o. g. Beschluss heißt es zu diesen Aspekten (Hervorhebungen durch die Kammer): „Ebenso haben die mRNA-Impfstoffe objektiv betrachtet nach den vorhandenen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ein vertretbares Maß an Nebenwirkungen. Dies folgt schon daraus, dass die Ständige Kommission beim Robert-Koch-Institut für nahezu alle Altersgruppen die Impfung gegen Covid-19 mit den derzeit zugelassenen mRNA-Impfstoffen empfiehlt. Denn die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission bilden den medizinischen Standard ab und berechtigen zu der Annahme, dass der Nutzen der jeweils empfohlenen Impfung das Impfrisiko überwiegt. […] Die Validität und Aussagekraft der Berichte des Paul-Ehrlich-Instituts wird nicht dadurch infrage gestellt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen ihrer Pflicht, gemäß § 13 Abs. 5 IfSG bestimmte pseudonymisierte Patienten- und Versorgungsdaten an das Paul-Ehrlich-Institut zu übermitteln, bisher nicht nachgekommen sind. […] „Die Covid-19-Impfung „dient“ schließlich auch der Verhütung einer Erkrankung. Dies folgt daraus, dass § 20 Abs. 2a IfSG die Impfung als mögliche Prophylaxemaßnahme nennt. Die auf Empfehlung der Europäischen Arzneimittelagentur (European Medicines Agency - EMA) zugelassenen Impfstoffe sind auf ihre Wirksamkeit gegen das Virus SARS-CoV-2 bereits bei der Zulassung geprüft worden und sind daher dazu bestimmt, einen Beitrag zur Vorbeugung gegen die Erkrankung an Covid-19 zu erbringen. Dass diese Schutzimpfung auch objektiv betrachtet einen Beitrag zur Covid-19-Prophylaxe erbringen kann, steht - wie unten näher ausgeführt wird - auch zur Überzeugung des Gerichts fest. […] Das Bundesministerium der Verteidigung konnte bei seiner Einschätzung der Gefahrenlage auf die Expertise des Robert-Koch-Instituts und bei der Beurteilung des Nutzens einer Covid-19-Impfung auf die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission zurückgreifen. Deren Einschätzungen wurden vom Sanitätsdienst der Bundeswehr, der über eine eigene fachliche Expertise verfügt, nach Aktenlage aufmerksam verfolgt und inhaltlich geteilt. Danach bestand im Herbst 2021 auch für die bei der Bundeswehr am stärksten vertretene Altersgruppe der 18- bis 59-jährigen Personen im „Einsatzgebiet Inland“ eine erhebliche Gefahr der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus und das Risiko, in dessen Folge schwer zu erkranken. […] Keine gleich effektive Option wäre es auch, die Impfung von einer vorherigen Bestimmung der im Blut der Soldatinnen und Soldaten vorhandenen Antikörper abhängig zu machen. Denn es gibt keine wissenschaftlich klar definierte Menge an Antikörpern, ab der ein ausreichender Schutz auch ohne Impfung vorhanden ist (RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und Covid-19, Stand 26. November 2021 Nr. 18).“ Der Kläger hat zudem gegen seine Gehorsamspflicht verstoßen. Gem. § 11 Abs. 1 S. 1 SG muss ein Soldat seinem Vorgesetzten gehorchen. Nach § 11 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 SG liegt Ungehorsam ausnahmsweise nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist. Nach § 11 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 SG befreit die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren. Der Kläger hat seinem Vorgesetzten nicht gehorcht. Dem Kläger wurde mehrfach befohlen, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen. So wurde dem Kläger am 21.01.2022 und am 25.01.2022 durch seinen Teileinheitsführer Oberstabsfeldwebel O. befohlen, sich am 25.01.2022 im Sanitätsbereich des 1. Korvettengeschwaders gegen COVID-19 impfen zu lassen. Zudem wurde dem Kläger mit schriftlichem Befehl vom 31.01.2022 erneut befohlen sich zeitnah im Sanitätsbereich des 1. Korvettengeschwader für einen Termin vorzustellen und sich immunisieren zu lassen. Der Kläger ist diesen Befehlen nicht nachgekommen. Ein Ausnahmefall, der eine andere Wertung gebieten würde, liegt nicht vor. Der Befehl, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen verstößt nicht gegen die Menschenwürde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.07.2022 - 1 WB 2.22 - BeckRS 2022, 15743 sowie BVerwG, Beschluss vom 07.07.2022 - 1 WB 5.22 - BeckRS 2022, 35783). Der Kläger hat zudem bereits nicht vorgetragen, dass er von einem Verstoß des o. g. Befehls gegen die Menschenwürde ausgegangen sei. Zudem würde das Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG ernstlich gefährden. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 - BeckRS 2013, 46992). Maßgeblicher Zeitpunkt für eine solche Prognose ist der Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wird, hier also der Erlass des Beschwerdebescheides (vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.12.2012 - 1 A 846/12 - BeckRS 2013, 45275). In der Rechtsprechung haben sich Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 - BeckRS 2013, 46992 Rn. 10). Nach diesen Maßgaben hat der Kläger schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich begangen mit der Folge der unmittelbaren Beeinträchtigung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr. Durch seine Weigerung, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen, gefährdete der Kläger die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr. Der Kläger unterließ es schuldhaft, die ihm zumutbaren Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 innerhalb der Bundeswehr zu dulden. Damit gefährdete der Kläger die eigene Gesundheit und damit die eigene Einsatzbereitschaft ebenso wie die seiner Kameraden. Hierzu führte bereits das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 18.03.2024 - 1 K 1117/22 - BeckRS 2024, 5097 Rn. 23) zutreffend aus: „Es oblag nicht seiner individuellen Entscheidung, ob er sich impfen lässt oder nicht. Die in Art. 87a Abs. 1 GG vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Bundeswehr wäre gefährdet, wenn die Frage der Zumutbarkeit von mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Befehlen ähnlich einer Gewissensentscheidung letztlich von der individuellen Risikoeinschätzung der einzelnen Soldaten abhängig wäre. Da die Verbreitung übertragbarer Krankheiten die Einsatzbereitschaft militärischer Verbände erheblich schwächen kann, hat der Gesetzgeber in § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SG Art. 2 Abs. 2 GG eingeschränkt und eine Pflicht zur Duldung von Impfungen als Teil der soldatischen Gesunderhaltungspflicht normiert.“ Daneben hat der Kläger auch eine Dienstpflichtverletzung außerhalb des militärischen Kernbereichs begangen, weil die Impfverweigerung eine Nachahmungsgefahr auslösen konnte und eine Wiederholungsgefahr bestand. Die angegriffene Entlassungsverfügung leidet auch nicht an Ermessensfehlern. Das der Beklagten in § 55 Abs. 5 SG eingeräumte Ermessen ist ein „intendiertes“ Ermessen, d. h. bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen soll im Regelfall die Entlassung ausgesprochen werden. Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 - BeckRS 2013, 46992 Rn. 9). Für zusätzliche Erwägungen im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besteht nach der Gesetzeskonzeption damit grundsätzlich kein Raum (VG Köln, Beschluss vom 14.10.2021 - 23 L 274/21 - BeckRS 2021, 10198 Rn. 29). Aus diesem Grund gibt es auch keine generelle Verpflichtung der Behörde, in jedem einzelnen Falle im Rahmen der Begründung der Entlassungsverfügung bzw. des Beschwerdebescheides (zusätzliche) Ermessenserwägungen ausdrücklich anzustellen. Es reicht vielmehr aus, dass sich die Behörde den Umständen nach des in atypischen Fällen gesetzlich eingeräumten Ermessens bewusst gewesen ist und sie etwa bestehende Besonderheiten […] zutreffend geprüft und verneint hat (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 01.03.2006 - 1 B 1843/05 - BeckRS 2006, 22101). Ein atypischer Fall, der ein Abweichen von der intendierten Ermessensentscheidung rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Auch die vom Kläger hierzu vorgetragene Argumentation, dass es unverhältnismäßig sei, ihm die Vollendung der Ausbildung zum Industriemechaniker zu verwehren, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Die Vorschrift des § 55 Abs. 5 SG ermöglicht dem Beklagten, einen Soldaten auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos zu entlassen. Dass ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre eine Ausbildung absolviert, stellt eine häufig vorkommende Konstellation dar. Die vorzeitige Beendigung der Ausbildung durch die fristlose Entlassung wird zum Schutze der militärischen Ordnung damit von der Norm vorausgesehen. Zudem kann der Kläger die Ausbildung auch außerhalb der Bundeswehr abschließen. Die Beklagte hat die Argumentation des Klägers im vorliegenden Fall geprüft und das Vorliegen einer besonderen Konstellation zu Recht verneint. So führte sie im Beschwerdebescheid vom 11.08.2022 aus, dass ein atypischer Fall nicht vorläge, sodass für zusätzliche Ermessenserwägungen kein Raum gewesen sei. Der Kläger habe keine verständlichen Gründe vorgetragen, weshalb eine Impfung bei ihm nicht möglich sei. Insbesondere sei keine medizinische Kontraindikation gegen die COVID-19-Impfung erkennbar, die ihn von einer Impfung zurückstellen würde. Die Argumentation des Klägers, dass er erst seine Ausbildung zum Industriemechaniker abschließen müsste, bevor er entlassen werden dürfte, gehe fehl. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für die vom Kläger begehrte Entscheidung über die Zuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren steht ihm in Ansehung der Kostenentscheidung kein Rechtsschutzinteresse zur Seite, da keine Kostenerstattungspflicht der Gegenseite besteht (vgl. Kunze, in: BeckOK VwGO, 62. Ed. 01.07.2022, VwGO § 162 Rn. 86.3). Da der Antrag des Klägers zu 2., nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, eine für den Kläger positive Kostenentscheidung voraussetzt, kann dieser Antrag unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen von vornherein keinen Erfolg haben (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 25.04.2013 - 8 S 2154/11 - BeckRS 2013, 52329: zu § 80 VwVfG; VG Saarlouis, Urteil vom 29.01.2020 - 3 K 1371/17 - BeckRS 2020, 528; VG Berlin, Urteil vom 12.01.2017 - VG 1 K 174.15 - BeckRS 2017, 108021 und Urteil vom 03.11.2016 - VG 1 K 82.15- BeckRS 2016, 55420; VG Greifswald, Urteil vom 26.07.2016 - 5 A 1262/14 - BeckRS 2016, 51729; VG Neustadt, Urteil vom 12.09.2016 - 3 K 832/15.NW - BeckRS 2016, 51302; BeckOK VwGO/Kunze, 55. Ed. 01.10.2020, VwGO § 162 Rn. 86c.3). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der 2002 geborene Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit, weil er die COVID-19-Impfung verweigerte. Der Kläger trat am 01.10.2019 als Matrose Maatanwärter (MA) in die Bundeswehr ein. Am 12.11.2019 wurde er zum Soldaten auf Zeit ernannt. Die auf vier Jahre zwischenfestgesetzte Dienstzeit hätte mit Ablauf des 30.09.2023 geendet. Aufgrund der Allgemeinen Regelung (AR) A1-840/8-4000 vom 24.11.2021 wurde die Impfung gegen COVID-19 als duldungspflichtige Impfung für Soldaten in das Basisimpfschema aufgenommen. Dem Kläger wurde am 21.01.2022 und 25.01.2022 durch seinen Teileinheitsführer Oberstabsfeldwebel O. befohlen, sich am 25.01.2022 im Sanitätsbereich des 1. Korvettengeschwaders gegen COVID-19 impfen zu lassen. Nachdem der Kläger die Duldung der Impfung verweigerte, wurde er am 25.01.2022 von Herrn Kapitänleutnant T. und Herrn Hauptmann R. vernommen. Der Kläger äußerte in dieser Vernehmung u. a., dass er sich nicht gegen das SARS-CoV-2 immunisieren lassen habe und dies auch nicht werde, da er erhebliche Bedenken hinsichtlich des Impfstoffes habe, da dieser noch nicht ausreichend insbesondere hinsichtlich Langzeitschäden-/ folgen erforscht sei. Er sei ein noch junger Mann und habe Bedenken, dass er nach einer Immunisierung Langzeitschäden erleiden könnte. Sein Vater arbeite im Krankenhaus und habe ihm berichtet, dass derzeit vornehmlich geimpfte Menschen aufgrund Infizierung mit dem SARS-CoV-2 behandelt werden müssten. Auf Nachfrage erklärte er zudem, dass ihm bewusst sei, dass die Verweigerung der Immunisierung disziplinar- und auch dienstrechtliche Konsequenzen zur Folge haben könnte. Am 27.01.2022 wurde der Kläger erneut durch den Beklagten zu dem o. g. Vorwurf vernommen. Der Kläger erklärte hier, dass er seine Aussagen vom 25.01.2022 nur wiederholen könne. Am 28.01.2022 wurde gegen den Kläger eine Disziplinarbuße in Höhe von 1000,00 Euro aufgrund des o. g. Sachverhalts durch Herrn Kapitänleutnant T. verhängt. In dem hierzu gefertigten Schriftstück heißt es: „Er/Sie hat am 25.01.2022 in Rostock, Marinestützpunkt Hohe Düne die Immunisierung gegen das SARS-CoV-2 entgegen dem am 21.01.2022 erteilten sowie am 25.01.2022 wiederholten Befehl seines TE-Führers und der erfolgten Aufklärung durch den Geschwaderarzt verweigert, obwohl er wusste, dass diese auf Grundlage des Basis-Impfschemata der Bundeswehr gem. AR A1-840/8-4000 duldungspflichtig ist.“. Mit Schreiben vom 31.01.2022 wurde dem Kläger erneut befohlen sich zeitnah im Sanitätsbereich des 1. Korvettengeschwader für einen Termin vorzustellen und sich immunisieren zu lassen. Der Kläger verweigerte jedoch weiterhin die Immunisierung. Am 01.02.2022 wurde dem Kläger der Entwurf des Antrags des nächsten Disziplinarvorgesetzten der personalbearbeitenden Stelle, mit dem die fristlose Entlassung des Klägers nach § 55 Abs. 5 Soldatengesetz verfügt werden sollte, ausgehändigt. Am 03.02.2022 wurde der Antrag dem Kläger in vollem Wortlaut eröffnet und mit ihm besprochen. Mit Schreiben vom 01.02.2022 nahm der Kläger Stellung zum Antrag auf fristlose Entlassung. Hierin erklärte er zunächst, dass er in der Vergangenheit sehr gerne seinen Dienst bei der Bundeswehr absolviert habe und auch entsprechenden Maßnahmen mit militärischer Ordnung und Disziplin immer nachgegangen sei. Seinem jetzigen Verhalten würden mehrere Gründe unterliegen. Die Ablehnung der Corona-Immunisierung liege an den Nebenwirkungen, vor denen er große Angst habe. Laut Statistik des Paul-Ehrlich-Institutes seien besonders männliche Personen in seiner Altersklasse von Nebenwirkungen betroffen wie z.B. einer Myokarditis oder Perikarditis. Hinzu komme, dass ein Freund, der ebenfalls in seinem Alter sei, von einer Perikarditis nach einer Biontech-Impfung betroffen gewesen sei. Er habe leider bis heute noch nicht seine ursprüngliche Leistungsfähigkeit zurückerlangt. Das mache ihm große Sorgen im Hinblick auf seine anstehende Immunisierung. Er sei sich bewusst, dass dies von ihm verlangt werde, da es so im Soldatengesetz vorgeschrieben sei und mit welchen Konsequenzen er rechnen müsse. Dennoch sei ihm seine Gesundheit sehr wichtig. Der Kläger bat darum, seine gesundheitlichen Bedenken mit zu berücksichtigen. Da er im vergangenen Quartal eine milde COVID-19-Infektion gehabt habe, habe er auch vorerst entsprechende Antikörper, um sich und seine Kameraden zu schützen. Einen Nachweis würde er bei Bedarf erstellen lassen. Am 02.02.2022 lehnte der Kläger die Anhörung des Beteiligungsorgans ab. Am 03.02.2022 beantragte der nächste Disziplinarvorgesetzte des Klägers beim nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten die fristlose Entlassung des Klägers nach § 55 SG. In der hierzu gefertigten Begründung heißt es u. a.: „Maat A. hat die Immunisierung gegen das SARS-CoV-2 entgegen dem am 21.01.2022 erteilten sowie am 25.01.2022 wiederholten Befehl seines TE-Führers und der erfolgten Aufklärung durch den Geschwaderarzt verweigert, obwohl er wusste, dass diese auf Grundlage des Basis-Impfschemata der Bundeswehr gem. AR A1-840/8-4000 duldungspflichtig ist.“ Am 03.02.2022 erklärte der nächsthöheren Disziplinarvorgesetzte, dass der Antrag sowie die Stellungnahme seine vollumfängliche Zustimmung fänden. Der Soldat habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sich immunisieren zu lassen und seine Ablehnung gegen die Impfung stelle nicht nur ein Dienstvergehen und eine Wehrstraftat dar, sondern gefährde ernsthaft die militärische Ordnung sowie das Ansehen des Verbandes. Mit Bescheid vom 10.06.2022, welcher dem Kläger am 17.06.2022 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde, entließ die Beklagte den Kläger mit dem Ablauf des Tages, an dem ihm diese Verfügung ausgehändigt werde, aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Die Beklagte führte nach Darlegung des o. g. Sachverhalts aus, dass die Weigerung des Klägers sich gegen COVID-19 impfen zu lassen, einen Verstoß gegen geltende Gesetzesbestimmungen, insbesondere gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 SG), gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 SG), gegen die Gesunderhaltungspflicht (§ 17a Abs. 1 und 2 SG) und gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 SG) in schwerwiegender Weise darstelle und dass hierdurch das in den Kläger als Soldaten gesetzte Vertrauen grob missbraucht worden sei. Das Verhalten des Klägers und sein Verbleiben im Dienst würden die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Von jedem freiwillig dienenden Soldaten werde erwartet, dass er Befehle befolge und seinen Dienst zuverlässig verrichte. Ein Soldat auf Zeit, der in Kernbereichen seiner Dienstpflichten versage, gefährde seine dienstliche Stellung ernstlich. Als Soldat müsse der Kläger von Berufs wegen bei der Erfüllung von Befehlen erhebliche Gesundheitsrisiken hinnehmen. Da die Verbreitung übertragbarer Krankheiten die Einsatzbereitschaft militärischer Verbände erheblich schwächen könne, habe der Gesetzgeber in § 17a Abs. 1 SG ausdrücklich die Grundrechte des Klägers aus Art. 2 Abs. 2 GG eingeschränkt und eine Pflicht zur Duldung von Impfungen als Teil der soldatischen Gesunderhaltungspflicht normiert. Die erforderlichen Basisimpfungen und ggf. zusätzlichen einsatzrelevanten Impfungen würden regelmäßig überprüft und auch unter Beachtung der Empfehlungen der ständigen Impfkommission angepasst. Die Impfung gegen das COVID-19-Virus trage sowohl zum individuellen Schutz als auch zur Eindämmung der Pandemie bei. Das Übertragungsrisiko sei bei geimpften Menschen nach bisherigen Daten geringer als bei Ungeimpften. Durch seine Weigerung, die Schutzimpfung gegen COVID-19 zu dulden, gefährde der Kläger im täglichen Dienstbetrieb die Gesundheit von sich selbst und von seinen Kameraden. Daher könne der Kläger weder zu einem Auslandseinsatz, einer einsatzgleichen Verpflichtung noch einem Hilfs- oder Katastropheneinsatz im Inland herangezogen werden. Zudem sei das Verhalten des Klägers geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung zu verleiten und damit einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und somit einer Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten. Bei einem Verbleiben des Klägers im Dienst sei die militärische Ordnung zusammenfassend ernstlich gefährdet. Mit Schriftsatz vom 13.07.2022 legte der Kläger bei der Beklagten gegen den Bescheid vom 10.06.2022 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, dass die fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis unverhältnismäßig sei. Insbesondere sei es unverhältnismäßig, dem Kläger die Möglichkeit zu verwehren, den Abschluss als Industriemechatroniker zu erlangen. Zum Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung habe die Corona-Schutzimpfung nicht zu den Pflichtimpfungen für Soldaten gehört. Dem Kläger sei zum Zeitpunkt der Weigerung der Duldung der Impfung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2022, mit der die Impfpflicht für Soldaten als berechtigt anerkannt wurde, nicht bekannt gewesen. Es gebe erheblich mehr und problematischere Nebenwirkungen der Impfung, als von der kassenärztlichen Vereinigung offengelegt worden seien. Damit habe eine umfassende Information und Belehrung des Klägers bei der Aufklärung durch den Geschwaderarzt nicht ausreichend vorgenommen werden können. Sein Einwand, dass in seinem privaten Umfeld eine Person schwer an Nebenwirkungen der Impfung erkrankt sei, müsse ernst genommen werden. Die Kündigung sei aufgrund der zwischenzeitlich bekannt gewordenen Probleme mit der Coronaimpfung unverhältnismäßig. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stelle ausdrücklich keine Grundsatzentscheidung dar. Die Regelungen der §§ 20a bis 22a IfSG seien verfassungswidrig. Die Impfstoffe gegen COVID 19 seien nicht in der Lage, vor einer Infektion zu schützen. Damit handele es sich nicht um eine Schutzimpfung i. S. d. § 2 Nr. 9 IfSG. Eine Impfung sei beim Kläger zudem nicht erforderlich, da er nachweisen könne, dass er in erheblichem Umfang Antikörper besitze. Mit Bescheid vom 11.08.2022 wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück. Die Begründung entspricht im Wesentlichen der Begründung des Bescheides vom 10.06.2022. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Entscheidung auch ermessensgerecht sei. Die Angemessenheit des Eingriffs ergebe sich bereits dadurch, dass das Gesetz eine ernstliche Gefahr voraussetze und dass nach § 55 Abs. 5 SG eine Entlassung nur in den ersten vier Dienstjahren erfolgen dürfe. Ein atypischer Fall läge nicht vor, sodass für zusätzliche Ermessenserwägungen kein Raum gewesen sei. Der Kläger habe keine verständlichen Gründe vorgetragen, weshalb eine Impfung bei ihm nicht möglich sei. Insbesondere sei keine medizinische Kontraindikation gegen die COVID-19-Impfung erkennbar, die ihn von einer Impfung zurückstellen würde. Die Argumentation des Klägers, dass er erst seine Ausbildung zum Industriemechaniker abschließen müsste, bevor er entlassen werden dürfte, gehe fehl. § 55 Abs. 5 SG diene allein dem Schutz der Bundeswehr vor künftigen Schäden und nicht den Belangen des Klägers. Auch der Einwand des Klägers, dass die COVID-19-Schutzimpfung bei dessen Eintritt in die Bundeswehr noch keine vorgeschriebene Basisimpfung gewesen sei, ändere nichts an der rechtlichen Bewertung, da man als Soldat jederzeit damit rechnen müsse, dass die Basisimpfung erweitert werden könne. Ferner sei die Argumentation des Klägers, dass die Impfung zu mehr Nebenwirkungen führen würde, als bekannt sei, nicht nachvollziehbar. Die in Europa zugelassenen Impfstoffe hätten ein ordentliches Verfahren durchlaufen und die Zahl der gemeldeten Nebenwirkungen nach einer Impfung sei marginal. Die Bedenken des Klägers, auch an Nebenwirkungen der Impfung zu erkranken, seien aufgrund des Falles im Bekanntenkreis des Klägers verständlich, würden eine Befreiung von der Impfpflicht jedoch nicht rechtfertigen. Zum Einwand des Klägers, dass die COVID-19-Schutzimpfung nicht vor einer Infektion oder Weitergabe der Krankheit schützen würde, wurde ausgeführt, dass alle verfügbaren Impfstoffe eine gute Wirksamkeit gegen COVID-19 hätten. Sollte man dennoch erkranken, sei das Risiko schwer zu erkranken sehr gering. Die Impfung reduziere auch das Risiko, dass die geimpfte Person andere Personen anstecke. Die Wahrscheinlichkeit, schwer an COVID-19 zu erkranken, sei bei vollständig gegen COVID-19 geimpften Personen um etwa 90 % geringer als bei den nicht geimpften Personen. Zudem gehe der Einwand des Klägers, dass er sich nicht mehr impfen lassen müsse, da er bereits an COVID-19 erkrankt gewesen sei, fehl. Dies befreie ihn nicht von der Impfpflicht. Am 08.09.2022 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger trägt unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren vor, dass zumindest die außerordentliche Kündigung unangemessen gewesen sei. Mindestens die Einräumung der Möglichkeit der Erlangung des Abschlusses als Mechatroniker sei notwendig gewesen. Zudem seien sowohl durch das Robert-Koch-Institut als auch durch das Paul-Ehrlich-Institut erhebliche Risiken festgestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner o. g. Entscheidung festgestellt, dass die Pflicht zur Meldung von Nebenwirkungen der Impfungen durch die kassenärztliche Vereinigung nicht erfüllt worden sei und dass es einer Einzelfallprüfung bedürfe. Die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung sei nicht so schwerwiegend, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei. Zudem habe es keine umfassende ärztliche Aufklärung bzgl. des Impfstoffes und keine Voruntersuchung gegeben. Auch führe der Umstand, dass er einen unmittelbar befreundeten Jugendlichen kenne, der unter der Nebenwirkung Perikarditis leide, zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. Auch gehöre er zu der Altersgruppe derjenigen, bei denen schwere Krankheitsverläufe äußerst selten aufgetreten seien; hingegen müsse diese Altersgruppe mit erheblichen Nebenwirkungen der Impfung rechnen. Er habe befürchtet, aufgrund einer Coronaschutzimpfung dienstunfähig zu erkranken. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 1. den Beschwerdebescheid IV 1.2 25-05-13 98/22/50 vom 11.08.2022 der Beklagten vom 11.08.2022 aufzuheben, unter Aufhebung des Entlassungsbescheides BAPersBW, Az: 16-02-11 232/22*25 vom 10.06.2022 (Entlassungsverfügung) und den Kläger als Matrosen Maat Anwärter weiter zu beschäftigen und 2. die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Mit Schreiben vom 10.04.2024 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Dienstzeit des Klägers am 30.09.2023 geendet haben dürfte und bat binnen vier Wochen um Mitteilung, inwiefern das Verfahren fortgeführt werden solle. Der Kläger beantragt nunmehr schriftsätzlich, 1. festzustellen, dass die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit vor dem 30.09.2023 unwirksam ist, dass unter Aufhebung des Entlassungsbescheides (Entlassungsverfügung) der Beschwerdebescheid aufgehoben wird und der Kläger als Matrosen Maat-Anwärter bis zum 30.09.2023 weiter zu beschäftigen war, 2. die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären und 3. soweit mit Ziffer 1) festgestellt wird, dass das Dienstverhältnis des Klägers Matrosen Maat-Anwärter bis 30.09.2023 fortbestanden hat, die Beklagte in der Stufe 2 zu verurteilen, den Schaden in Höhe von 29.473,91 EUR brutto, der dem Kläger durch die vorzeitige Beendigung entstanden ist, zu ersetzen und unter Beachtung einer ordnungsgemäßen Abrechnung des Dienstverhältnisses bis zum 30.09.2023 an den Kläger auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass keine Erledigung eingetreten sei, da die Entlassung trotz der zeitlich befristeten Beschäftigungszeit des Klägers bis zum 30.09.2023 Rechtswirkung, z. B. hinsichtlich der Übergangsgebührnisse, entfalte. Sie tritt den Ausführungen unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren entgegen. Der Kläger dränge mit dem Einwand, eine ausreichende Aufklärung bzw. Information hätte bei ihm nicht stattgefunden, nicht durch. Der Kläger habe eine Aufklärung durch den Geschwaderarzt bezüglich der Impfung verweigert. Generell würden Soldatinnen und Soldaten vor Durchführung einer duldungspflichtigen Impfung aufgeklärt und auf ihre Impftauglichkeit untersucht. Des Weiteren bestehe bei weiteren Fragen zur Impfung die Möglichkeit in einem gesonderten Gespräch eine Ärztin bzw. einen Arzt zu befragen. Zudem seien im Rahmen der Pandemie auch junge, sehr sportliche Menschen an den Folgen einer Coronainfektion schwer erkrankt und/oder verstorben. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 18.11.2022 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 04.04.2025 das Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.