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Urteil

1 A 846/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fristlose Entlassung nach §55 Abs.5 SG setzt voraus, dass das Verbleiben des Soldaten die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. • Bei der Prognose, ob eine ernstliche Gefährdung vorliegt, ist der Zeitpunkt der nachträglichen Prüfung maßgeblich (Abschluss des Verwaltungsverfahrens). • Liegt die Gefährdung auch durch eine Disziplinarmaßnahme abwendbar oder besteht keine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr, ist eine Entlassung nach §55 Abs.5 SG unverhältnismäßig.
Entscheidungsgründe
Unverhältnismäßigkeit fristloser Entlassung nach §55 Abs.5 SG bei abwendbarer Gefährdung • Fristlose Entlassung nach §55 Abs.5 SG setzt voraus, dass das Verbleiben des Soldaten die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. • Bei der Prognose, ob eine ernstliche Gefährdung vorliegt, ist der Zeitpunkt der nachträglichen Prüfung maßgeblich (Abschluss des Verwaltungsverfahrens). • Liegt die Gefährdung auch durch eine Disziplinarmaßnahme abwendbar oder besteht keine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr, ist eine Entlassung nach §55 Abs.5 SG unverhältnismäßig. Der 1987 geborene Kläger war Soldat auf Zeit und trat 2007 in die Bundeswehr ein; seine Dienstzeit war bis 30. Juni 2015 festgesetzt. Ab März 2010 fiel er nach dem Tod seiner eng verbundenen Großmutter wiederholt durch Pflichtverletzungen auf (Verspätungen, unvollständige Ausrüstung, schlechte Stubenordnung, Rauchen, Urinieren in Flasche). Disziplinarisch wurden u. a. eine Geldbuße und eine zweitägige verschärfte Ausgangsbeschränkung verhängt. Die Stammdienststelle erließ am 6. September 2010 die fristlose Entlassung nach §55 Abs.5 SG; Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger berief sich auf Verhältnismäßigkeit und psychische Ausnahmesituation. Der Senat änderte das Urteil und hob den Entlassungsbescheid auf. • Rechtliche Grundlage ist §55 Abs.5 SG; Fristlose Entlassung dient zum Erhalt der Einsatzbereitschaft und erfordert eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr. • Maßgeblicher Prüfzeitpunkt für die nachträgliche Prognose ist der Abschluss des Verwaltungsverfahrens; die Erforderlichkeit der Entlassung ist im Verhältnis zur Zielsetzung zu prüfen. • Die militärische Ordnung umfasst die Einrichtungen und Regeln, die die Einsatz- und Verteidigungsbereitschaft erhalten; bloße Randbereichsverletzungen genügen nicht. • Eine fristlose Entlassung kommt besonders in Betracht bei Kernbereichsverletzungen, schweren Straftaten, Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr; diese Fallgruppen bedürfen einzelfallbezogener Würdigung. • Im vorliegenden Fall waren die Pflichtverletzungen zwar gegeben, doch konnten die Gefahren für die militärische Ordnung durch disziplinarische Maßnahmen abgewendet werden: nach der verschärften Ausgangsbeschränkung im Juli 2010 trat kein weiteres negatives Verhalten bis zum Dienstende auf. • Es bestand keine Wiederholungsgefahr zum Zeitpunkt der nachträglichen Prognose im Februar 2011, denn der Kläger hatte zuvor drei Jahre ohne Vorkommnisse gedient und zeigte nach der gewichtigeren Disziplinarmaßnahme kein weiteres Fehlverhalten. • Eine Nachahmungsgefahr lag nicht vor: die Verfehlungen waren nicht Teil einer in der Truppe um sich greifenden Erscheinung, waren disziplinarisch geahndet und durch die besondere persönliche Belastung des Klägers (Tod der Großmutter) erklärbar. • Die Verlängerung der Dienstzeit im Juni 2010 durch die Beklagte spricht gegen die Annahme grundsätzlicher Ungeeignetheit des Klägers. • Die Entscheidung der Stammdienststelle war deshalb rechtswidrig, weil sie die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des §55 Abs.5 SG nicht bestanden hat. Der Senat hat die Berufung des Klägers stattgegeben und das angefochtene Urteil geändert: Der Entlassungsbescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 6. September 2010 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 17. Februar 2011 wurde aufgehoben. Die fristlose Entlassung nach §55 Abs.5 SG war unverhältnismäßig, weil die Gefährdung der militärischen Ordnung durch disziplinarische Maßnahmen abwendbar war und weder Wiederholungs- noch Nachahmungsgefahr bestanden. Der Kläger wurde in seinen Rechten verletzt; die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen.