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Beschluss

15 B 2/18 SN

VG Schwerin 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2018:0220.15B2.18.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht deshalb mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil die Möglichkeit besteht, die Wiederaufnahme des Asylverfahrens zu beantragen.(Rn.5) 2. Die vorgeschriebene Belehrung bei der Ladung zur Anhörung genügt in den Fällen, in denen der Ausländer im Verwaltungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wird den vom Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen.(Rn.13) 3. Eine Übersetzung der Belehrung in eine dem Ausländer geläufige Sprache ist bei Übersendung an den Rechtsanwalt nicht erforderlich. 3. Einzelfrage der Zustellung der Ladung an den Verfahrensbevollmächtigten durch Einschreiben.(Rn.13) 4. Das Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten wird dem Asylbewerber zugerechnet.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht deshalb mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil die Möglichkeit besteht, die Wiederaufnahme des Asylverfahrens zu beantragen.(Rn.5) 2. Die vorgeschriebene Belehrung bei der Ladung zur Anhörung genügt in den Fällen, in denen der Ausländer im Verwaltungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wird den vom Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen.(Rn.13) 3. Eine Übersetzung der Belehrung in eine dem Ausländer geläufige Sprache ist bei Übersendung an den Rechtsanwalt nicht erforderlich. 3. Einzelfrage der Zustellung der Ladung an den Verfahrensbevollmächtigten durch Einschreiben.(Rn.13) 4. Das Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten wird dem Asylbewerber zugerechnet.(Rn.22) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 15 A 1/18 SN gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18. Dezember 2017 anzuordnen, bleibt erfolglos. 1. Die Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der genannten Klage ist zulässig, insbesondere rechtzeitig gestellt worden. Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) keine aufschiebende Wirkung, weil kein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG, sondern ein Fall des § 38 Abs. 2 AsylG vorliegt. a) Es besteht insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag trotz des Umstands, dass die Antragstellerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG stellen könnte. Ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses kann dem Vorgehen gegen einen den Adressaten belastenden Verwaltungsakt nur unter besonderen Umständen entgegengehalten werden. Das Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz kann in der hier vorliegenden Fallkonstellation erst entfallen, wenn das mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgte Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren ebenso erreicht werden kann wie in dem angestrebten gerichtlichen Verfahren. Hingegen reicht es nicht, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag an die zuständige Behörde zu stellen, der andere Rechtsfolgen als eine gerichtliche Aufhebung des belastenden Verwaltungsakts regelt. b) Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend nicht von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ausgegangen werden, wenn, wie es der Wortlaut des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG zumindest nahe legt, die erste Wiederaufnahmeentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. In einer solchen Fallgestaltung verstößt es gegen das in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu verneinen. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Juli 2016 – 2 BvR 1385/16 –, juris Rn. 8; VG Augsburg, Urteil vom 21. November 2016 – Au 3 K 16.31790 –, juris Rn. 23; VG Dresden, Urteil vom 24. Oktober 2016 – 4 K 733/16.A –, juris Rn. 15; a. A.: VG Ansbach, Urteil vom 13. September 2017 – AN 4 K 16.32413 –, juris Rn. 14 mwN. 2. Der Antrag ist aber unbegründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse auf Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der hiernach gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung begegnet der angegriffene Bescheid keinen rechtlichen Bedenken und dementsprechend überwiegt das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin gegenüber dem privaten Vollzugsinteresse der Antragstellerin. a) Die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG liegen im vorliegenden Fall vor. aa) Nach dieser Vorschrift stellt das Bundesamt das Verfahren in den Fällen der Absätze 1 und 3 ein. Nach § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG vermutet, wenn der Ausländer einer Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Die Antragstellerin ist der Ladung vom 24. Oktober 2017 zum Anhörungstermin am 14. November 2017 nicht nachgekommen. bb) Das Eingreifen der Fiktion der Rücknahme des Asylantrags wegen Nichtbetreibens nach § 33 Abs. 1 AsylG setzt jedoch wegen der damit verbundenen weitreichenden Konsequenzen voraus, dass der Ausländer gemäß § 33 Abs. 4 AsylG schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis speziell auf diese Rechtsfolgen hingewiesen wurde. Das ist hier geschehen: Im vorliegenden Fall ist der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin darüber belehrt worden, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte, wenn seine Mandantschaft zu diesem Termin nicht erscheine. Dies gelte nicht, wenn sie unverzüglich nachweise, dass das Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen sei, auf die sie keinen Einfluss gehabt habe. Diese Belehrung ist ausreichend. Sie entspricht den Vorgaben des Gesetzes, die nach § 33 Abs. 4 AsylG ausdrücklich eine Belehrung über die Rücknahmefiktion verlangt. Vgl. näher VG Greifswald, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 3 B 2099/17 As HGW - juris Rn. 8. Diese Belehrung genügt in den Fällen, in denen - wie hier - der Ausländer im Verwaltungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, auch den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen. Eine Übersetzung der Belehrung in eine dem Ausländer geläufige Sprache ist nicht erforderlich. Vgl. näher Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. März 2017 – 1 LZ 92/17 –, juris LS 1 und 2 sowie Rn. 8 und 14; VG Greifswald, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 3 B 2099/17 As HGW - juris LS 1 und Rn. 7. cc) Das Bundesverfassungsgericht hat zu der entsprechenden Belehrungspflicht nach § 10 Abs. 7 AsylG ausgeführt, dass der Nachteil, den der Asylbewerber infolge der Zustellungsfiktion erleiden könne, unter Berücksichtigung des Gebots eines fairen Verfahrens nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich sei, wenn der Betroffene auf die gesetzliche Regelung hingewiesen werde. Solle der Hinweis seiner Aufgabe gerecht werden, gerade im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Norm für Rechtsklarheit zu sorgen, müsse er den Besonderheiten des Adressatenkreises Rechnung tragen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Asylbewerber sich in einer ihm fremden Umgebung befinde, mit dem Ablauf des deutschen Asylverfahrens nicht vertraut und in aller Regel der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Daher sei in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle eine Übersetzung der Vorschriften in eine dem Asylbewerber geläufige Sprache erforderlich Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. März 1994 – 2 BvR 2371/93 –, juris Rn. 19. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, hinsichtlich der bereits in § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylG a.F. enthaltenen Hinweispflicht – jedenfalls in Fällen, in denen eine anwaltliche Vertretung nicht vorliege und die Betreibensaufforderung dem Ausländer direkt zugehe – ebenfalls eine Übersetzung der Belehrung in eine für den Ausländer verständliche Sprache zu fordern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 10 C 1/13 –, BVerwGE 147, 329-347, juris Rn. 31. Gleiches muss für die in § 33 Abs. 4 AsylG geregelte Belehrungspflicht gelten. Ebenso VG Augsburg, Beschluss vom 17. November 2016 – Au 3 S 16.32189 –, juris Rn. 32; VG Greifswald, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 5 B 2251/16 As HGW –, juris Rn. 22; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. November 2016 – 14a L 2519/16.A –, juris Rn. 32; ebenso VG Schwerin, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 15 A 2273/16 As SN, Umdruck, S. 4 ff. sowie Beschluss vom 7. Februar 2017 - 5 B 80/17 - As SN, Umdruck, S. 3 ff. b) Die Ladung ist im vorliegenden Fall dem früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, Rechtsanwalt […], Hamburg, ordnungsgemäß per Einschreiben zugestellt worden. Nach der - im vorliegenden Verfahren durch das Bundesamt ergänzten - Aktenlage, ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin die Anhörungsladung unter der Versendungsnummer RE[……..]DE dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten […] am 25. Oktober 2017 zur Postleitzahl (in Hamburg) 22 […] zugegangen. Die Postleitzahl entspricht derjenigen des genannten Rechtsanwalts in dessen in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befindlichen Kopfbögen. Dass der Name des Empfangsberechtigten Jalass lautet, ist unerheblich, da es sich insofern um einen Mitarbeiter des damaligen Verfahrensbevollmächtigten handeln dürfte. Das Bundesamt hat auch die Absendung des Einschreibens durch einen Ausdruck der Schriftstückliste belegt. Danach bestehen keine Zweifel am Zugang der Ladung zum Anhörungstermin. c) Die Antragstellerin (bzw. ihr gesetzlicher Vertreter) sind weder zum Anhörungstermin erschienen noch hat sie/er das Nichterscheinen entschuldigt. Das Bundesamt durfte das Verfahren nach § 33 Abs. 5 AsylG einstellen. Ein etwaiges Fehlverhalten des damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist entsprechend § 32 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) der Antragstellerin wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Zur Zurechnung siehe Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 32 Rn. 33 mwN; weiter in Asylsachen BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 – 2 BvL 26/81 –, BVerfGE 60, 253-305 juris LS 2 und Rn.50 ff. (51); ferner § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). d) Die Antragstellerin hat demnach nur noch die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Asylverfahrens nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG zu beantragen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.