OffeneUrteileSuche
Urteil

2 A 2659/15 SN

VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2018:0504.2A2659.15.00
14Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Keine Funktionseinheit von Lebensmittel-Discountmakrt und Backshop bei baulicher und funktionaler Unterordnung des Backshops(Rn.27) 2. Kein zentraler Versorgungsbereich bei Gesamtverkaufsfläche von 1.000 m² einschließlich Lebensmittel-Discountmarkt von 650 m²(Rn.30)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23. Juni 2015 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittel-Discountmarktes mit Backshop auf dem Grundstück D-Promenade in der C-Stadt zur erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Keine Funktionseinheit von Lebensmittel-Discountmakrt und Backshop bei baulicher und funktionaler Unterordnung des Backshops(Rn.27) 2. Kein zentraler Versorgungsbereich bei Gesamtverkaufsfläche von 1.000 m² einschließlich Lebensmittel-Discountmarkt von 650 m²(Rn.30) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23. Juni 2015 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittel-Discountmarktes mit Backshop auf dem Grundstück D-Promenade in der C-Stadt zur erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden, weil die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben, §§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage hat Erfolg. Der den Bauantrag der Klägerin ablehnende Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung der von ihr beantragten Baugenehmigung. Gemäß § 72 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern 2006 (LBauO M-V), die nach der Übergangsbestimmung des § 87 LBauO M-V 2015 (GVOBl M-V S. 344, ber. 2016 S. 228) auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Dem klägerischen Bauvorhaben stehen keine im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. 1. Zwischen den Beteiligten steht allein im Streit, ob die im für den Bauantrag der Klägerin relevanten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften dem Erweiterungsvorhaben entgegenstehen. Das ist nicht der Fall. a) Der Standort des klägerischen Vorhabens des Neubaus eines R.-Marktes mit Backshop befindet sich, was zwischen Beteiligten nicht umstritten ist, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung (BauNVO), beurteilt sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Ob die nähere Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO entspricht oder eine solche Einordnung ausscheidet, kann offenbleiben. Denn entweder fügt sich das klägerische Discount-Markt-Vorhaben aufgrund der vorhandenen gewerblichen Nutzungen im benachbarten Einkaufszentrum E. hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein oder es ist – im Hinblick auf die umgebende mehrgeschossige Wohnbebauung und der daraus abgeleiteten bei Annahme einer einem allgemeinen Wohngebiet entsprechenden Umgebungssituation - gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO als der Versorgung des Gebietes dienender Laden allgemein zulässig. Mit einer Verkaufsfläche von weniger als 800 qm stellte sich das von der Klägerin geplante Vorhaben bei dieser Betrachtung als der Gebietsversorgung dienend und damit im faktischen allgemeinen Wohngebiet regelhaft zulässig dar. Von der grundsätzlichen planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens geht auch der Beklagte aus. Auch hinsichtlich der übrigen Einfügungskriterien sind Zulässigkeitsbedenken weder vorgebracht worden noch sonst ersichtlich. b) Sofern von einer einem allgemeinen Wohngebiet entsprechenden Umgebungssituation ausgegangen wird, wäre unter der Voraussetzung der Großflächigkeit des geplanten Discount-Marktes über § 34 Abs. 2 BauGB auch die Vorschrift des § 11 Abs. 3 BauNVO zu prüfen. Anders als für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB gilt die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO, die unmittelbar nur im Gebiet eines Bebauungsplans gilt, auch in den Gebieten, deren Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht. Denn § 34 Abs. 2 BauGB bestimmt, dass sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art allein danach richtet, ob es nach der BauNVO allgemein zulässig ist. Auch in den Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB ist daher die Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe mithin nach § 11 Abs. 3 BauNVO zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, BRS 74 Nr. 101; VG Schwerin, Urteil vom 01.03.2012 – 2 A 1471/09 –, amtl. Umdruck S. 15; zur Nichtanwendbarkeit von § 11 Abs. 3 BauNVO im Anwendungsfeld von § 34 Abs. 1 BauGB vgl. VG Schwerin, Urteil vom 30.08.2012 – 2 A 254/10 -, amtl. Umdruck S. 16 f. unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 – 4 B 3.09 -, BauR 2009, 944; zum Begriff des großflächigen Einzelhandelsbetriebes vgl. auch VG Schwerin, Urteil vom 01.03.2012 – 2 A 1586/09 –, amtl. Umdruck S. 15 f. m. w. N). Allerdings ist im vorliegenden Fall bereits der Tatbestand des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nicht erfüllt. Der von der Klägerin geplante R.-Markt überschreitet mit einer Verkaufsfläche von weniger als 800 qm nicht die für die Annahme eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes in der Rechtsprechung (z. B. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10.04 –, BRS 69 Nr. 71; Beschluss vom 12.02.2009 – 4 B 3.09 –, BRS 74 Nr. 101) anerkannte Schwelle von 800 qm. Er wäre daher nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht auf ein Kerngebiet oder ein Sondergebiet zu verweisen. Der geplante Discount-Markt kann auch nicht deshalb als großflächig angesehen werden, weil die etwas mehr als 50 qm umfassende Verkaufsfläche des Backshops (bei einer Nutzfläche von insgesamt knapp 100 qm) der Verkaufsfläche des R.-Marktes hinzugerechnet werden müsste. Ob es sich um einen einzigen oder um mehrere Betriebe handelt, bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Für die räumliche Abgrenzung eines Einzelhandelsbetriebs ist auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen. Eine Verkaufsstätte kann ein selbstständiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur sein, wenn sie selbstständig, dass heißt, unabhängig von anderen Einzelhandelsbetrieben genutzt werden kann und deshalb baurechtlich auch als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Hierfür muss die Verkaufsstätte jedenfalls einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume haben; sie muss unabhängig von anderen Betrieben geöffnet und geschlossen werden können. Ohne Bedeutung ist hingegen, wer rechtlich oder wirtschaftlich jeweils Betreiber ist. Die Frage der bauplanungsrechtlichen Selbstständigkeit ist auch unabhängig davon zu beurteilen, ob Selbstbedienung, Bedienung durch Personal oder eine Mischform erfolgt und wie die dementsprechenden Bereiche innerhalb der Betriebsfläche voneinander abgegrenzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 14.04 –, NVwZ 2006, 455, vgl. auch VG Schwerin, Urteil vom 18.01.2018 – 2 A 1647/15 –, amtl. Umdruck S. 10). Gemessen daran stellt sich hier der Backshop als baulich und betrieblich-funktionell selbstständig dar. Er verfügt einen separaten Eingang, über eigene Personalräume und über eigene Sanitäranlagen. Er kann - und soll nach der Betriebsbeschreibung - unabhängig von dem R.-Markt geöffnet werden. Er kann zudem auch unabhängig beliefert werden. Folge der baulichen und funktionellen Eigenständigkeit des Backshops ist, dass dessen Verkaufsfläche grundsätzlich nicht mit derjenigen des R.-Marktes zusammengerechnet werden kann. Für die Prüfung einer „Funktionseinheit“ unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten etc. ist in diesen Fällen kein Raum. Allerdings bilden innerhalb eines Gebäudes befindliche mehrere selbständig nutzbare betriebliche Einheiten gleichwohl einen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als „Hauptbetrieb“ geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als „Nebenleistung“ ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der „Hauptleistung“ steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. In solchen Fällen ist es im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zielsetzung geboten, die Verkaufsflächen für die Ermittlung der Schwelle zur Großflächigkeit im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO zusammenzurechnen. Unter welchen Voraussetzungen eine derartige Unterordnung anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für eine betriebliche Einheit wird im Allgemeinen sprechen, dass die für die „Nebenbetriebe“ in Anspruch genommenen Flächen deutlich hinter denjenigen des Hauptbetriebs zurückbleiben. Auch kann berücksichtigt werden, dass nach der Verkehrsanschauung aus der Sicht des Verbrauchers ein Randangebot als zum Hauptbetrieb zugehörig angesehen wird. Baulich gesondert nutzbare Betriebsflächen bilden somit dann eine betriebliche Einheit mit einem Hauptbetrieb, wenn auf ihnen lediglich ein diesen ergänzendes Angebot erbracht wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn nach der Verkehrsanschauung der kleinere Bereich ebenso in die Verkaufsfläche des größeren Betriebs einbezogen sein könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 14.04 –, NVwZ 2006, 455). Von einer solchen funktionalen Unterordnung kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Zwar hat der Backshop eine deutlich hinter dem R.-Markt zurückbleibende Verkaufsfläche. Allerdings kann das nach der Betriebsbeschreibung vorgesehene Angebot, insbesondere hinsichtlich des Verkaufs von Back-und Konditorwaren mit ergänzendem bäckertypischem Imbiss, nicht ohne weiteres in den Betrieb des R.-Marktes einbezogen werden. Regelmäßig geht das Backwaren- und Konditorwarensortiment eines Backshops nach Angebotsbreite und Qualität über das in einem Discount-Markt - wie ausweislich der geplanten Backvorbereitungsstation auch hier vorgesehene – Angebot an frischen Backwaren hinaus. In den diesbezüglich partiellen Überschneidungsbereichen stehen beide zudem in einer gewissen Konkurrenz zueinander, was ebenfalls gegen die Annahme einer Funktionseinheit spricht. Hinzu kommt der vorgesehene bäckertypische Imbiss, der ebenfalls nicht ohne weiteres in den Betrieb des R.-Discount-Marktes einbezogen werden könnte. c) Von dem klägerischen Vorhaben sind, entgegen der Auffassung des Beklagten, auch keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten. Soweit von dem Beklagten das im Einzelhandelskonzept als zentraler Versorgungsbereich definierte Nahversorgungszentrum E. in den Blick genommenen wird, handelt es sich bereits nicht um einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB. Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsbereich einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB bildet, bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten. Auch eine räumlich konzentrierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die darauf angelegt ist, einen fußläufigen Einzugsbereich zu versorgen, kann einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB bilden. Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen. Zentralität kann durchaus kleinteilig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 – 4 C 2.08 –, BVerwGE 136, 10-18, Rn. 7). Nach Sinn und Zweck des § 34 Abs. 3 BauGB können zentrale Versorgungsbereiche sowohl einen umfassenden als auch einen auf einen bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereich beschränkten Versorgungsbedarf abdecken. Ein zentraler Versorgungsbereich setzt keinen übergemeindlichen Einzugsbereich voraus. Auch ein Bereich, der auf die Grund- und Nahversorgung eines bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereichs zugeschnitten ist, kann eine zentrale Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wahrnehmen. Der Zweck des Versorgungsbereiches besteht in diesem Fall in der Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung der im Einzugsbereich lebenden Bevölkerung. Ein zentraler Versorgungsbereich muss jedoch einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinaus reichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirken. Ob dies der Fall ist, hängt wiederum von Struktur und Größe der Gemeinde ab. Ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB setzt eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 – 4 C 2.08 –, BVerwGE 136, 10-18, Rn. 9; zum Begriff vgl. auch VG Schwerin, Urteil vom 01.03.2012 – 2 A 1686/09 –, amtl. Umdruck S. 18). Nach den vorstehenden Maßgaben liegt bei dem Nahversorgungszentrum E. kein zentraler Versorgungsbereich vor. Ein zentraler Versorgungsbereich kann zwar auch einen auf einen bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereich beschränkten Versorgungsbedarf abdecken. Auch ein Bereich, der auf die Grund- und Nahversorgung eines solchen Bereiches zugeschnitten ist, kann eine zentrale Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wahrnehmen. Um einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu bilden, muss er jedoch einen über seine eigenen Grenzen hinausreichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinauswirken (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 125. Lfg. Mai 2017, § 34 Rn. 85a; VG Schwerin, Urteil vom 18.06.2015 – 2 A 733/14 –, amtl. Umdruck S. 20 f.; Urteil vom 17.08.2017 – 2 A 378/12 –, amtl. Umdruck S. 12 f.; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.02.2016 – 3 L 159/12 –, Rn. 63, juris). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Nahversorgungslage „Einkaufszentrum E.“ verfügt ausweislich des Einzelhandelskonzeptes der Beigeladenen über eine Verkaufsfläche von insgesamt ca. 1000 qm. Es handelt sich nach den Feststellungen im Ortstermin am 17. November 2017 um eine Immobilie mit als Spielhalle und Sportsbar gewerblich genutztem Kellergeschoss. Hauptnutzer ist ein T.-Discount-Markt im Erdgeschoss, der über eine Verkaufsfläche von ca. 650 qm verfügt. In der Erdgeschosszone sind darüber hinaus kleinteilige Einzelhandelsnutzungen untergebracht. Vorhanden sind ein Bäcker, ein Fleischer, ein Blumengeschäft, ein „Ein-Euro-Geschäft“ mit DHL Paket-Shop, eine Änderungsschneiderei, eine Apotheke und eine Sparkassenfiliale. Im Obergeschoss befindet sich neben Arzt- und Ergo- bzw. Physiotherapiepraxen und weiteren Dienstleistungen ein Sportgeschäft. Das Einzelhandelskonzept beschreibt das Einkaufszentrum E. als kleines Nahversorgungszentrum mit – neben dem T.-Markt – fünf kleiteiligen Betrieben sowie einem eingeschränkten Dienstleistungsangebot; es übernehme entsprechend der ausschließlichen Angebotsausrichtung auf den kurzfristigen Bedarfsbereich die Versorgungsfunktion für die umliegenden Wohnsiedlungsbereiche (Einzelhandelskonzept S. 59 f.). Angesichts dieser Gegebenheiten fehlt es für die Annahme eines zentralen Versorgungsbereiches bereits an einem hinreichend breiten (umfassenden) Warenangebot für eine zentrale Versorgungsfunktion. So hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einer Entscheidung vom 15. November 2016 (Az. 3 K 24/12) – für den dortigen Fall - ausgeführt, dass bereits zweifelhaft sei, ob es sich aufgrund der Größe der tatsächlich vorhandenen Einzelhandelsnutzungen und der Art und des Umfangs des Warenangebotes, insbesondere dem Vorhandensein lediglich eines Discounters als „Magnetbetrieb“, um einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB handele. In einem Urteil vom 17. Februar 2016 (Az. 3 L 159/12, Rn. 69, juris) hat das Oberverwaltungsgericht zu dieser Problematik ausgeführt: „Nach Ansicht des Senats dürfte einiges dafür sprechen, dass es hierfür schon nicht genügt, dass mit dem Sky-Markt ein sog. Vollsortimenter als einziger Magnetbetrieb vorhanden ist. Denn dann würde für die Annahme eines solches Zentrums schon ein einziger Markt ausreichen, um den sich kleine – ohne diesen Ankerbetrieb nicht wirtschaftlich überlebensfähige – Einzelhandelsgeschäfte und Dienstleistungsbetriebe ansiedeln. Damit würde der Vorschrift ein nicht gewollter Konkurrentenschutz (eines Einzelmarktes) zukommen. Denn isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 – 4 C 2/08 –, BVerwGE 136, 10, juris Rn. 9). Vielmehr müsste auch innerhalb des Versorgungszentrums ein gewisses Konkurrenzverhältnis bestehen. So dürfte es ausreichen, wenn z. B. im Lebensmittelbereich ein Vollsortimenter und ein Discounter im Zentrum vorhanden sind, deren Sortimente sich zumindest teilweise überschneiden und die durch weitere kleinere Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte ergänzt werden würden (Bäcker, Fleischer), sowie weitere Einzelhandelsgeschäfte in der Grundversorgung (Drogerie, Apotheke, Blumenladen, Textil- und/ oder Schuhgeschäft). Dafür dürfte sprechen, dass das Bundesverwaltungsgericht darauf abstellt, dass für eine umfassende Nahversorgung erforderliche Dienstleistungen sowie eine Mischung von Einzelhandelsgeschäften, die ein breites Spektrum von Waren vornehmlich des kurzfristigen Bedarfs abdecken, ergänzt um einzelnen Waren, die über die Deckung des kurzfristigen Bedarfs hinausgehen, vorhanden sind (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2009 – 4 C 2/08 –, BVerwGE 136, 10, juris Rn. 10). Im dortigen Fall befanden sich innerhalb des Nahbereichszentrums Poll (Köln) mehrere kleine Spezialanbieter des Lebensmittelsektors sowie zwei größere Lebensmittelgeschäfte, und zwar ein Vollsortimenter (Kaisers) mit 640 qm Verkaufsfläche und ein Discounter (Plus) mit 570 qm Verkaufsfläche (BVerwG, a. a. O., juris Rn. 1). Auch in einem vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall reichte ein „Konsum mit einem Lebensmittelsortiment“ ergänzt durch eine Bäckerei, eine Apotheke und einen Blumenladen trotz weiterer Dienstleister nicht aus (SächsOVG, Urt. v. 13.05.2014 – 1 A 432/10 –, juris Rn. 31 u. 32).“ Legt man die vorstehenden Maßstäbe auch im vorliegenden Fall an, wäre ein zentraler Versorgungsbereich bereits aufgrund des Vorhandenseins nur eines Lebensmitteldiscounters (mit zudem nur ca. 650 qm Verkaufsfläche) zu verneinen. Doch auch unabhängig davon genügt die Nahversorgungslage „E.“ den Anforderungen an das Vorliegen eines zentralen Versorgungsbereiches auch dann nicht, wenn die neben dem T.-Discount-Markt vorhandenen Einzelhandelsnutzungen mit in die Betrachtung einbezogen werden. So sind an dem Standort als Verkaufsstellen lediglich noch ein Bäcker, ein Fleischer, eine Änderungsschneiderei, ein „Ein-Euro-Laden“ mit DHL Paket-Shop und das Sportgeschäft sowie die Apotheke ansässig. Mit Ausnahme des Sportgeschäfts handelt es ich mithin um Geschäfte, die für die Grund- und Nahversorgung zwar relevant sind, allerdings im Wesentlichen nur Waren für den kurzfristigen Bedarf anbieten. Hinzu treten noch eine Spielothek als Vergnügungsstätte, die Sparkassenfiliale und die Dienstleister des Gesundheitswesens im Obergeschoss nebst der Vermögensberatung. Angesichts der insgesamt nur geringen Verkaufsfläche von rund 100 qm im gesamten Einkaufzentrum fallen auch diese vorhandenen Dienstleistungen nicht ins Gewicht. Mit insgesamt nur wenigen begleitenden Nutzungen in den Bereichen Einzelhandel und Dienstleistung weist die Nahversorgungslage „E.“ keine ausreichenden Nutzungen im relevanten Bereich Einzelhandel und Dienstleistung/gewerbliche Nutzung auf, um als zentraler Versorgungsbereich angesehen werden zu können (vgl. insoweit auch Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.02.2016 – 3 L 159/12 –, Rn. 70 f., juris). Diese Wertung wird dadurch bestätigt, dass dem Einkaufszentrum E. bereits nach den Angaben des Beklagten kein über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehender räumlicher Einzugsbereich zukommt. Ein solcher über den unmittelbaren örtlichen Bereich hinaus weisender Einzugsbereich ist jedoch für das Vorliegen eines zentralen Versorgungsbereichs auch in den Fällen des Nahversorgungszentrums konstitutiv. Letztlich steht auch in Frage, kann aber angesichts des Vorstehenden unbeantwortet bleiben, ob nicht die sowohl im Einzelhandelsgutachten angenommenen und auch von dem Beklagten bestätigten Funktionsschwächen des Nahversorgungszentrums E. die Annahme eines zentralen Versorgungsbereichs ausschließen müssten. Jedenfalls kann es bei der Anwendung von § 34 Abs. 3 BauGB nicht um Konkurrenzschutz für einen (bereits im Jahre 2012) als nicht mehr marktgängigen Anbieter gehen, der aktuell von der bisherigen (weitgehenden) Alleinlage in dem näheren Wohnumfeld profitiert. Fehlt es mithin bei dem Einkaufszentrum E. an dessen Eigenschaft als zentraler Versorgungsbereich, kommt es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage nach den schädlichen Auswirkungen des geplanten R.-Marktes auf diesen Nahversorgungsbereich nicht an. Solche lassen sich im Übrigen nicht, wie es der Beklagte unternimmt, mit der Behauptung bejahen, die in dem von der Klägerin im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorgelegten Gutachten ermittelte Größenordnung der zu erwartenden Umsatzumverteilung sei nicht nachvollziehbar, sowie, dass nach der allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit ein wesentlich höherer Umsatzverlust des T.-Marktes zu erwarten sei. Schädliche Auswirkungen durch das klägerische Vorhaben auf andere im Einzelhandelskonzept als zentrale Versorgungsbereiche definierten Standorte, insbesondere das „Hauptzentrum C.-Innenstadt“, stehen bereits nach der Ansicht des Beklagten nicht zu erwarten. Auch unabhängig davon sind Anhaltspunkte für solche Auswirkungen für das Gericht nicht erkennbar geworden(vgl. dazu, bezogen auf einen anderen Vorhabenstandort, auch VG Schwerin, Urteil vom 18.01.2018 –, 2 A 1647/15 -, amtl. Umdruck S. 18). 2. Andere, insbesondere bauordnungsrechtliche Genehmigungshindernisse sind weder von dem Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Zivilprozessordnung. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines R.-Marktes mit Backshop auf dem Grundstück D-Promenade in der C-Stadt, Flurstück …, …, … und … jeweils der Flur 1 der Gemarkung C.. Der Vorhabenstandort ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Er befindet sich in etwa süd-östlicher Richtung ca. 150 m entfernt zu dem im „Regionalen Einzelhandelskonzept für den Stadt Umland Raum (SUR) C.“ als zentralen Versorgungsbereich beschriebenen „Nahversorgungszentrum E.“. Im 500 Meter-Umfeld des Vorhabenstandortes befindet sich zudem der im Einzelhandelskonzept als solitärer Nahversorgungsstandort angesehene Standort „F.“ mit einem Sky-Lebensmittelvollsortimenter nebst arrondierender Nutzung durch Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe. Hinsichtlich des dem Vorhabenstandort benachbarten Nahversorgungszentrums E. ist im Einzelhandelskonzept aus dem Jahre 2012 ausgeführt, dass als zentraler Einzelhandelsbaustein des kleinen Nahversorgungszentrums ein Lebensmittel-Discounter fungiere, der von weiteren fünf kleinteiligen Betrieben sowie einem eingeschränkten Dienstleistungsangebot ergänzt werde. Insgesamt weise das Nahversorgungszentrum eine Verkaufsfläche von rund 1100 qm auf und übernehme entsprechend der ausschließlichen Angebotsausrichtung auf den kurzfristigen Bedarfsbereich die Versorgungsfunktion für die umliegenden Wohnsiedlungsbereiche. Sowohl die Größe der Ladenlokale als auch die innere Organisation der Mall entspreche nicht mehr dem heute marktgängigen Standard. Nach den Feststellungen im Ortstermin vom 17. November 2017 befindet sich am Standort des Einkaufszentrums (EKZ) E. ein T.-Discountmarkt (Dänemark), dessen Verkaufsfläche mit ca. 650 qm angegeben wird. In dem Einkaufszentrum befinden sich des Weiteren eine Apotheke sowie im Keller eine Spielhalle (Spieloase G.) mit Sky-Sportsbar. Im Obergeschoss des Einkaufszentrums befindet sich das Sportgeschäft H.. Weiterhin vorhanden sind eine Sparkassenzweigstelle, die Hausarztpraxis I., die Praxis für Physiotherapie J., die Ergotherapiepraxis K., der Facharzt für Allgemeinmedizin L. sowie der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie M. sowie Räumlichkeiten des Vereins „N. e.V.“ für Einzelprävention, sportliche Rehabilitation, medizinische Rehabilitation, Frühförderung und Weiterbildungen. Weiterhin befindet sich im Einkaufszentrum ein Geschäft namens „O.“, bei dem es sich um eine Art Ein-Euro-Shop handelt mit angegliedertem DHL-Paketshop. Weiterhin vorhanden sind ein Fleischergeschäft und daran angrenzend eine Bäckerei-Filiale der P.. Neben den im Obergeschoss befindlichen Praxen und dem Sportgeschäft H. befindet sich dort eine Geschäftsstelle der Q.-beratung. Außerdem befindet sich im Einkaufszentrum eine Änderungsschneiderei. Unter dem 15. Oktober 2014, bei dem Bauamtsleiter des Beklagten eingegangen am 20. Oktober 2014, beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau R.-Markt und Backshop“. Nach der Unterlage „Baubeschreibung - ergänzende Beschreibung zu einem gewerblichen Bauvorhaben“ soll die Betriebszeit im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Ladenöffnungszeiten zuzüglich einer Stunde Vor- und Nachbearbeitungszeit liegen. Die Anlieferung soll zwei Mal täglich mit 40-t-LKW bei einer Verweildauer von 45 Minuten und abgestelltem Motor erfolgen. Für den Backshop ist in der Baubeschreibung angegeben, dass dieser den Verkauf von Back- und Konditorwaren jeglicher Art sowie einen bäckertypischen Imbiss umfasse. Die Betriebszeit soll im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Ladenöffnungszeiten sowie an Sonn- und Feiertagen von 07:00 – 10:00 Uhr sein. Für den R.-Markt und den Backshop sollen insgesamt 50 Stellplätze vorgehalten werden. Nach dem Grundriss weisen R.-Markt und Backshop jeweils separate Eingänge und separate Personal- und Sanitärräume auf. Ein Betreten des Backshops vom R.-Markt aus und umgekehrt ist nicht vorgesehen. Die Verkaufsnutzfläche brutto ist für den R.-Markt mit 804 qm und für den Backshop mit 53 qm angegeben. Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass die Verkaufsfläche des R.-Marktes weniger als 800 qm beträgt. Dem Bauantrag beigefügt ist eine Auswirkungsanalyse der S.- GmbH vom 21. August 2014. Diese kommt aufgrund einer Modellrechnung im Rahmen eines Worst-Case-Szenarios zum Ergebnis, dass sich aus der geplanten Ansiedlung eines R.-Marktes zwar wettbewerbliche, aber keine schädlichen städtebaulichen Auswirkungen ableiten ließen. Der Nahversorgungsstandort E. erfahre eine Stärkung. Umsatzumverteilungen würden in Höhe von 0,3 Millionen Euro angenommen, was einer Umsatzumverlagerung für den bestehenden T.-Lebensmittel-Discounter von rund 8,5 % entspreche. Der T.-Markt stelle sich derzeit nicht mehr marktgängig dar, er agiere auf geringer Fläche und die Eingangssituation über die Mall sei nicht optimal. Da dieser Anbieter derzeit den einzigen Anbieter für die unmittelbar in der Nachbarschaft lebenden Menschen darstelle, könne davon ausgegangen werden, dass er auf einem leicht überdurchschnittlichen Umsatzniveau agiere. Durch die Neuansiedlung des R.-Lebensmittel-Discounters werde der T.-Lebensmittel-Discounter an Umsatz verlieren, allerdings auf einem nicht existenzgefährdenden Niveau. Ein Funktionsverlust des zentralen Versorgungsbereichs sei auszuschließen. In den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindet sich eine offenbar von einer Sachbearbeiterin des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern erstellte Ausarbeitung vom 7. November 2014, die zum Ergebnis der Nichtkompatibilität der geplanten Ansiedelung des Lebensmittelmarktes mit dem Einkaufszentrum E. kommt. Inhaltlich finden sich weite Passagen dieser Unterlage in einer Stellungnahme der Abteilung Planung des Bauamtes des Beklagten vom 13. November 2014 wieder. Weiterhin befindet sich in den Bauantragsunterlagen des Beklagten ein von der vorerwähnten Sachbearbeiterin im Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern unterzeichnetes Schreiben vom 7. November 2014, das ausweislich des aufgesetzten Eingangsstempels am 20. Januar 2015 eingegangen ist. Inhaltlich entspricht das Schreiben der vorerwähnten Stellungnahme. Nach diversem Schriftwechsel zwischen Klägerin und Beklagtem sowie zwischen der Grundstückeigentümerin und dem Beklagten in der Folgezeit lehnte der Beklagte schließlich mit Bescheid vom 23. Juni 2015 den Bauantrag unter Hinweis auf § 34 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ab. Aus planungsrechtlicher Sicht schmiege sich das Bauvorhaben nicht an den zentralen Versorgungsbereich E. an, sondern entfalte ein Eigenleben ohne funktionalen Bezug zu diesem. Es erfolge keine Stärkung, sondern eine Schwächung des zentralen Versorgungsbereichs. Das Warenangebot des geplanten Vorhabens entspreche weitestgehend dem Warenangebot des Magnetbetriebes im zentralen Versorgungsbereich EKZ E.. Es sei davon auszugehen, dass die Kunden aus dem Nahversorgungsbereich kämen und somit die heutigen Kunden des zentralen Versorgungsbereichs zum großen Teil die künftigen Kunden der neuen mit gleichen Sortimenten versehenen Einzelhandelseinrichtung sein würden. Es werde eine Verdrängung stattfinden, folglich seien dadurch beachtliche Funktionsstörungen zu erwarten. Hinsichtlich der Verkaufsraumfläche sei der geplante Markt mit ca. 33 % deutlich größer als der Magnetbetrieb. Die Auswirkungen durch die Ansiedlung des neuen Marktes würden den Magnetbetrieb in erheblichem Ausmaß treffen. Unter anderem könne auch die Funktion des zentralen Versorgungsbereichs EKZ E. durch einen möglichen Wegfall des Magnetbetriebes nicht mehr aufrecht erhalten werden. Durch Leerstand und Brachfallen des Geländes würde ein städtebaulicher Missstand entstehen. Es sei davon auszugehen, dass der vom Gutachter der Auswirkungsanalyse angegebene Umsatzverlust von 9 % Auswirkungen auf den vorbelasteten zentralen Versorgungsbereich haben werde. Es dürften nicht nur die prognostizierte Umsatzumlenkung bzw. –verteilung für sich als Größenordnung der Beurteilung, wie in der Auswirkungsanalyse dargestellt, angeführt werden, sondern es müssten auch die bereits im zentralen Versorgungsbereich „EKZ E.“ bestehenden Funktionsschwächen berücksichtigt werden. Die Klägerin hat am 14. Juli 2015 Klage erhoben. Sie macht geltend, bei Verwirklichung ihres Vorhabens würden keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sein. Das in sich schlüssige und überzeugende Marktgutachten in der dem Bauantrag beigefügten Auswirkungsanalyse komme zu dem Ergebnis, dass das beklagtenseits als gefährdet qualifizierte Nahversorgungszentrum E. keine nachhaltige Störung seiner Funktionsfähigkeit zu befürchten habe. Letztlich könne dies allerdings offenbleiben, da das „Nahversorgungszentrum E.“ tatsächlich keinen zentralen Versorgungsbereich darstelle. Insoweit fehle es bereits daran, dass dessen Versorgungsfunktion nicht über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehe. Zudem sei die weitere Voraussetzung für einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB, dass der Versorgungsbereich ein hinreichend breites umfassendes Warenangebot für eine zentrale Versorgungsfunktion aufweisen müsse, zu verneinen. Insbesondere fehle für die Annahme eines Grund- oder Nahversorgungszentrums ein größerer Vollsortimenter. Vielmehr sei mit dem T.-Lebensmittel-Discounter ein Discounter mit gerade einmal 900 Produkten vorhanden. Ein weiterer Magnetbetrieb fehle gänzlich. Etwas anderes ergebe sich auch dann nicht, wenn man nicht nur auf den T.-Discounter, sondern auf das gesamte Angebot im „Nahversorgungszentrum E.“ abstelle. Dieses weise auch insgesamt zu wenig Einzelhandel und Dienstleistungen/gewerbliche Nutzung in dem für die Grund- und Nahversorgung relevanten Bereich auf. Bei einer Verkaufsfläche von insgesamt ca. 1000 qm habe der Gesamtbesatz an Einzelhandel weder quantitativ noch qualitativ das städtebauliche Gewicht, um einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu bilden. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23. Juni 2015 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend: Der Vorhabenstandort liege nicht innerhalb des städtebaulich deutlich abgegrenzten Nahversorgungszentrums EKZ E. und bilde somit keine Einheit mit diesem Nahversorgungszentrum. Vielmehr entstehe eine Konkurrenzsituation zwischen dem geplanten R.-Markt und dem Nahversorgungszentrum. Die Auswirkungsanalyse gehe zunächst richtigerweise davon aus, dass Nahversorgung einen Einzugsbereich von 500 m impliziere. Aufgrund der Demografie-Entwicklung stehe künftig eine Absenkung dieses Werts auf 300 m in der Diskussion. In der weiteren Untersuchung der klägerseitigen Auswirkungsanalyse werde auf diese Nahversorgungsfunktion nicht mehr abgestellt. Vielmehr werde der Einzugsbereich des geplanten R.-Marktes mit einer Ost-West Ausdehnung von ca. 4 km und einer Nord-Süd Ausdehnung von ca. 3,3 km als Bezugsgröße für die weiteren Berechnungen festgelegt. Diese Betrachtungsweise werde der Funktion des in unmittelbarer Nähe zum geplanten Standort befindlichen Nahversorgungszentrums als Nahversorger nicht gerecht. Das bedeute in der Folge, dass die beiden im 500 m-Umfeld des geplanten Standortes vorhandenen Nahversorgungsstandorte auf schädliche Auswirkungen zu prüfen seien, da sich die fußläufigen Einzugsbereiche dieser Nahversorgungsstandorte mit dem geplanten R.-Markt überschnitten. Zum einen sei daher der Nahversorgungsstandort Sky in der F. mit einer Verkaufsfläche von 1000 qm zu betrachten, zum anderen der T.-Markt im Nahversorgungszentrum E. mit einer Verkaufsfläche von 650 qm. Daraus dürften sich erhebliche Umsatzumlenkungen für diese vorhandenen Standorte ergeben, da sich der geplante Standort am E. innerhalb eines Gebietes mit mehrgeschossigem Wohnungsbau befinde, in dem der fußläufigen Erreichbarkeit des Nahversorgungszentrums keine untergeordnete Bedeutung zukomme, sondern vielmehr das wesentliche Betrachtungskriterium sein dürfte. Der prognostizierte Umsatzverlust von maximal 9 % für das Nahversorgungszentrum E. mit T.-Markt in unmittelbarer Nähe des geplanten Standortes mit einer Entfernung von 150 m erscheine bei weitem nicht realistisch. Die Auswirkungsanalyse berücksichtige auch die vorhandene Marktsättigung nicht ausreichend. Die Lebensmittelverkaufsfläche liege im Gebiet des Einzelhandelskonzepts C. mit 0,61 qm pro Einwohner weit über dem gesamtdeutschen Durchschnittswert von etwa 0,35 qm bis 0,40 qm pro Einwohner. Bezogen auf den Nahversorgungsbereich im 500-Meter-Umfeld des geplanten Standortes mit einer Einwohnerzahl von 2110 Personen, entsprechend der klägerischen Auswirkungsanalyse und der bereits vorhandenen Lebensmittelverkaufsfläche von 1650 qm, ergebe sich bereits jetzt für diesen Bereich eine vorhandene Lebensmittelverkaufsfläche von 0,78 qm pro Einwohner. Auf diesen Wert aufbauend sei im Falle der Ansiedlung des geplanten R.-Marktes eine deutliche Schädigung des vorhandenen Nahversorgungszentrums mit Existenzgefährdung zu befürchten. Die in der Auswirkungsanalyse angesetzten Prognosewerte seien nicht nachvollziehbar. In welcher Weise weitere, in der Klagebegründung erwähnte Faktoren im Rahmen der Prognosefindung und Berechnung Berücksichtigung gefunden hätten, sei nicht erkennbar. Der mit lediglich 8,5 % in der Auswirkungsanalyse bezifferte Umsatzverlust für den T.-Markt sei nicht nachvollziehbar. Nach der allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit sei ein wesentlich höherer Umsatzverlust des T.-Marktes zu erwarten. Maßgeblich dafür sei die größere Verkaufsfläche des geplanten R.-Marktes, die zu erwartende ansprechendere Präsentation der Waren und der auch klägerseitig beschriebene Zustand des T.-Marktes, der nicht mehr marktgängig sei. Zudem führe ein R.-Markt als Soft-Discounter mit bis zu 1700 Artikeln fast doppelt so viele Artikel gegenüber einem T.-Markt als Hard-Discounter mit 900 Produkten. Dieser Umstand verleihe dem R.-Markt gegenüber dem T.-Markt voraussichtlich eine höhere Attraktivität, da er unter anderem auch die Produktpalette des T.-Marktes führe. Das Wohngebiet E. sei in den 1970er Jahren in der DDR geplant und errichtet worden. Es sei als selbstversorgendes Wohnquartier konzipiert und erhalte diese Funktion noch bis heute. Neben den Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen (Krippen, Kitas, Schulen, Sportplätze und Turnhallen, Spielplätze, Grünflächen) befänden sich zahlreiche Einzelhandels- und Dienstleistungsunternehmen innerhalb des Stadtteils. Jedoch müssten die überwiegende Anzahl der Bewohner des Stadtteils aus dem Gebiet zur Arbeit pendeln. Insbesondere die Arbeitswege zur Werft, zur Altstadt und in das Industriegebiet U. seien dabei als herausragend zu benennen. Durch die Wegeketten „Wohnung – Arbeit - Gemeinbedarfs/Folgeeinrichtungen - Dienstleistungen/Einzelhandel – Wohnung“ gingen dem zentralen Nahversorgungsbereich E. zahlreiche Kunden verloren. Die Verbraucher erledigten ihre täglichen Einkäufe in der Regel in Kombination mit dem täglichen Arbeitsweg bzw. dem Heimweg. Der zentrale Nahversorgungsbereich sei fußläufig und per Fahrrad sehr gut innerhalb des Stadtteils über die Promenade, die V.-Straße und zahlreiche Wohngebietswege sehr gut erschlossen. Jedoch erledigten die Verbraucher eher kleinere Einkäufe zu Fuß oder per Rad. Zudem sei die Kaufkraft der Kunden am Standort als eher unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Der Berichterstatter hat am 17. November 2017 einen Erörterungstermin vor Ort in C.-Stadt durchgeführt. Wegen des Ergebnisses des Ortstermins wird auf das Protokoll vom 17. November 2017 Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich in dem Termin mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, das „Regionale Einzelhandelskonzept für den Stadt Umland Raum (SUR) C.“ vom Dezember 2012, das von der Bürgerschaft der C-Stadt im Jahr 2013 beschlossen worden ist, und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.