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Urteil

2 A 1165/14

VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2019:0226.2A1165.14.00
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Leitsätze
Einzelfall einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung eines nicht sicherheitsrelevanten Anlagenteils im Sinne des Berichts der Kommission für Anlagensicherheit "Richtwerte für sicherheitsrelevante Anlagenteile (SRA) und sicherheitsrelevante Teile eines Betriebsbereiches (SRB)" KAS 1.(Rn.43) (Rn.44) (Rn.46)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung eines nicht sicherheitsrelevanten Anlagenteils im Sinne des Berichts der Kommission für Anlagensicherheit "Richtwerte für sicherheitsrelevante Anlagenteile (SRA) und sicherheitsrelevante Teile eines Betriebsbereiches (SRB)" KAS 1.(Rn.43) (Rn.44) (Rn.46) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 24. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2014 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn Vorschriften verletzt sind, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Es genügt daher für den Erfolg der Klage nicht, wenn die Baugenehmigung gegen zu prüfende Vorschriften des öffentlichen Rechtes verstößt, die nicht dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung verletzt weder den Gebietserhaltungsanspruch der Kläger (1.) noch das Rücksichtnahmegebot (2.) oder nachbarschützendes Bauordnungsrecht (3.). 1. Die Kläger können eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs nicht mit Erfolg geltend machen. Der Gebietserhaltungsanspruch besagt, dass die Eigentümer eines Grundstücks, das in einem Gebiet liegt, welches entweder durch Bebauungsplan als Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung festgesetzt (§ 9 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch -BauGB-, § 1 Abs. 3 Baunutzungsverordnung -BauNVO-) ist oder faktisch einem derartigen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB entspricht, einen Anspruch auf die Einhaltung der in einem derartigen Gebiet zulässigen Nutzungsart haben und die Zulassung eines mit dem Gebietscharakter unvereinbaren Vorhabens abwehren können, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird; und zwar ohne dass es auf das Vorliegen einer Beeinträchtigung ankommt (vgl. grundlegend Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 – Juris Rn. 12 ff.). Hiervon ausgehend ist der Gebietserhaltungsanspruch nicht betroffen, wobei es auf die Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 10 der Stadt L nicht ankommt. a) Denn im Falle der Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.10 entspricht das Vorhaben der Beigeladenen den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Art der baulichen Nutzung nach § 30 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2 BauNVO. Hinzu kommt, dass das Wohngrundstück der Kläger außerhalb des Plangebiets liegt. Ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, hat aber grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 – Juris). Darauf, dass vorliegend die Baugenehmigung zeitlich vor dem (rückwirkend in Kraft gesetzten) Bebauungsplan erteilt wurde, kommt es nicht an. Denn spätere Änderungen der Rechtslage sind zu Gunsten des Bauherrn – hier der Beigeladenen – zu berücksichtigen. Es wäre mit der nach einschlägigem Recht gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar, eine zur Zeit ihres Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste (BVerwG, Beschluss vom 22. April 1996 – 4 B 54/96 – Juris). b) Aber auch bei Annahme des Falles der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ist der Gebietserhaltungsanspruch der Kläger nicht betroffen. Denn dann liegt entweder das Wohngrundstück der Kläger nicht im selben faktischen Baugebiet des genehmigten Vorhabens – der Gebietserhaltungsanspruch wirkt gerade nicht gebietsübergreifendend (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 4 B 48/12 – Juris Rn. 4) – oder aber das Grundstück der Kläger und das Vorhaben der Beigeladenen befinden sich im selben faktischen Baugebiet, und zwar – angesichts der Wohnbebauung östlich und der gewerblichen bzw. industriellen Nutzung westlich der Lagerstraße – in einer Gemengelage i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB, in der es einen Gebietserhaltungsanspruch jedoch von vornherein nicht gibt (vgl. hierzu bereits den Beschluss der Kammer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 24. Juni 2014 gleichen Rubrums zum Aktenzeichen 2 B 425/14). 2. Das mit der angefochtenen Baugenehmigung genehmigte Vorhaben verstößt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Bebauungsplan Nr. 10 wirksam ist (nachfolgend unter a) oder nicht (nachfolgend unter b). a) Bei Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 10 beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nach § 30 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans. Das Gebot der Rücksichtnahme folgt aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach dieser Vorschrift sind bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes oder im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Insoweit setzt eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots voraus, dass der Bebauungsplan für sie noch offen ist. Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist; in diesem Fall ist bereits das Rücksichtnahmegebot in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen, es ist von der planerischen Abwägung gleichsam "aufgezehrt". Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots ist zudem dann ausgeschlossen, wenn planerische Festsetzungen - ungeachtet einer bereits auf der Ebene der Bauleitplanung beabsichtigten Konfliktbewältigung - soweit konkretisiert sind, dass ein Ausgleich der durch die Planung aufgeworfenen Nutzungskonflikte im Baugenehmigungsverfahren auf eine Korrektur der planerischen Festsetzungen hinausliefe; je konkreter eine planerische Festsetzung, umso geringer ist der Spielraum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO. In beiden Fällen hängen die für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO verbleibenden Spielräume mithin davon ab, inwieweit die Gemeinde bereits eine positive planerische Entscheidung getroffen hat. (vgl. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 4 C 8/12 – Juris Rn. 20: Oberverwaltungsgericht -OVG- Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. März 2018 – 3 M 397/17 – n.v.). aa) Hinsichtlich einer eventuellen Lärmbeeinträchtigung der Kläger durch das Vorhaben dürfte – ganz abgesehen davon, dass sich die Klage hierzu gar nicht verhält – bereits alles dafür sprechen, dass nach dem Vorstehenden für die Anwendung des Rücksichtnahmegebots vorliegend kein Raum bleibt. Denn die Stadt L hat im Bebauungsplanverfahren den mit dem Vorhaben verbundenen Konflikt einer Zunahme der Lärmbelastung für die Umgebung, insbesondere für die angrenzenden Grundstücke und damit auch für das Grundstück der Kläger und das Vorhaben selbst durch das Gutachten vom 23. Mai 2012 ermitteln lassen und auf dieser Grundlage die gegenläufigen Interessen des Vorhabenträgers und der betroffenen Umgebung abgewogen. Aber auch ansonsten – ohne die genannte Abwägung im Bebauungsplanverfahren – ist mit Blick auf das insoweit neuere Schallschutzgutachten vom 2. Oktober 2013 davon auszugehen, dass aufgrund der ausweislich des Gutachtens eingehaltenen Lärmimmissionsrichtwerte (Seite 46, 47 des Gutachtens) ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot jedenfalls nicht vorliegt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss gleichen Rubrums vom 24. Juni 2014 – 2 B 425/14 – Bezug genommen; weiteres Vorbringen zum Lärmschutzgutachten ist von den Klägern nicht erfolgt. bb) Soweit die Kläger geltend machen, es gehe vorliegend um die Explosionsgefahr, die von einem Tanklager mit entzündlichen Stoffen ausgehe, die zu lagernde Menge an brennbaren Flüssigkeiten habe sich erhöht, kann letztlich dahin gestellt bleiben, ob mit der Abwägungsentscheidung der Stadtvertretung L auf (Bebauungs-)Planungsebene der entsprechende Nutzungskonflikt ebenfalls bereits auf der Ebene des Bebauungsplans wirksam abgewogen worden ist. Denn jedenfalls ist – sowohl nach Aktenlage als auch mit Blick auf das bisherige Vorbringen zur Explosions- bzw. Brandgefahr – insoweit nicht von einem Verstoß des Vorhabens gegen das Rücksichtnahmegebot auszugehen. Dem insoweit lediglich pauschalen Vorbringen zu einer von dem Vorhaben ausgehenden Explosions- bzw. Brandgefahr steht der Inhalt der vorliegenden Gutachten, Pläne etc. sowie auch die tatsächlichen Sicherungsmaßnahmen entgegen. Zwar geht die seinerzeit im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans eingeholte sachverständige Risikopotentialanalyse des TÜV Nord vom Dezember 2009 hinsichtlich des Gebäudes 05 nur von einer Nutzungsänderung zu einer Lagerung von 300t brennbarer Flüssigkeiten (Alkohol) aus (vgl. Seite 7 der Risikopotentialanalyse). Gleichwohl enthält sie Aussagen, die für die hier in Rede stehende Genehmigung Bedeutung haben. Denn diese Analyse ermittelt zunächst (ebenso wie der noch zu erörternde Sicherheitsbericht 2014, vgl. unten) die sicherheitsrelevanten Anlagenteile entsprechend dem Bericht der Kommission für Anlagensicherheit „Richtwerte für sicherheitsrelevante Anlagenteile (SRA) und sicherheitsrelevante Teile eines Betriebsbereiches (SRB)“ KAS 1. Ausschließlich diese sicherheitsrelevanten Anlagenteile werden dann mit Blick auf ihre Gefahrrelevanz einer näheren Betrachtung unterzogen. Das Lagergebäude 05 zählt danach allerdings schon nicht zu den sicherheitsrelevanten Anlagenteilen, weil der hierfür maßgebliche Stoffinhalt nach KAS 1 (>25.000 kg Alkohol) nicht zusammenhängend aus einem Behältnis freigesetzt werden kann (Seite 9, 10 der Risikopotentialanalyse). Denn ausweislich der Bauvorlagen – vgl. etwa die Erlaubnis des Landesamts für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Juli 2008 – handelt es sich bei dem Gebäude 05 um ein passives Lager ohne Füll- und Umfüllarbeiten, in dem die Flüssigkeiten in Einzelgebinden mit einem maximalen Volumen von 1 m3 gelagert werden (vgl. auch Bl. 8 des Feuerwehrplans). Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn anstatt der ursprünglich wohl vorgesehenen 300t das nunmehr genehmigte Vorhaben eine Lagerung von 400t in derartigen Einzelgebinden vorsieht. Im Übrigen weist die Risikopotentialanalyse auf ein Sicherheitskonzept/Alarm- und Gefahrenabwehrplan hin, welches durch Sachverständige überprüft und vom Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt genehmigt sei. Für geplante Anlageerweiterungen sei ein Sicherheitsbericht und Alarm- und Gefahrenabwehrplan zu erstellen. Entsprechendes folgt aus dem Sicherheitsbericht vom 3. Juni 2014. Danach ist zwar für die Gesamtlagermenge an Ethanol (629.218 kg) der Richtwert für die Ermittlung sicherheitsrelevanter Anlagenteile nach KAS 1 auf dem Betriebsbereich überschritten (Seite 86), gleichwohl ist das Lagergebäude 05 mit der hier in Rede stehenden Baugenehmigung als passives Lager nicht als sicherheitsrelevantes Anlagenteil relevant, weil die Einzelmengen der Gebinde in Gebäude 05 - mit 850 kg weniger als 1.000 kg je Gebinde - die Mengenschwellen zur Bestimmung der sicherheitsrelevanten Anlagenteile nach KAS 1 unterschreiten, da diese nicht zusammenhängend gelagert werden (Seite 88, 91). Auch danach ist mithin das Vorhaben im Hinblick auf die Gefahr, bzw. Verhinderung von Störfällen (vgl. Seite 85) ohne Bedeutung. Ferner berücksichtigen sowohl der Betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrplan mit Stand Mai 2014 – vgl. dort Seite 13 – als auch der Feuerwehrplan mit Stand Stand Januar 2016 – vgl. dort Seite 1 – das hiesige Vorhaben. Die Kammer sieht mit Blick darauf, dass die Kläger sich hierzu nicht hinreichend konkret geäußert haben, keine Veranlassung, diese für sie nachvollziehbaren, plausiblen und widerspruchsfreien (sachverständigen) Äußerungen anzuzweifeln. Damit spricht aber alles dafür, dass nach Aktenlage und den obigen (sachverständigen) Ausführungen von den Klägern allein eine lediglich theoretische Möglichkeit einer Gefahr durch das Vorhaben – ohne jegliche Auseinandersetzung mit den genannten Unterlagen (und tatsächlichen Sicherheitsmaßnahmen) – gerügt wird, mit der allerdings eine Nachbarrechtsverletzung nicht dargelegt bzw. begründet werden kann. Der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung pauschal geäußerten Befürchtung, innerhalb des Betriebes der Beigeladenen selbst könne ein „Dominoeffekt“ – gemeint im Sinne einer Kumulierung von Störfällen im Betrieb bzw. im Sinne einer Kettenreaktion – auftreten, folgt die Kammer nicht. Auch insoweit fehlt es jedenfalls an jeglicher Auseinandersetzung mit den obigen (sachverständigen) Äußerungen. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht von den Klägern dargetan, dass – sofern es trotz der obigen sachverständigen (und ohne hinreichend konkrete Erwiderung der Kläger gebliebenen) Einschätzung, dass es sich bei dem Gebäude 05 nicht um einen sicherheitsrelevanten Anlagenteil handelt, dennoch zu einem Störfall innerhalb des Gebäudes 05 kommen sollte – entgegen der o.g. Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere der ebenfalls mit der hier im Streit stehenden Baugenehmigung innerhalb des Gebäudes 05 genehmigten automatischen Löschanlage, gleichwohl eine relevante Gefahr für die Kläger überhaupt besteht. Aber auch soweit die Kläger rügen, der Beklagte habe keine Feststellungen zum Dominoeffekt i.S. des § 15 der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV) getroffen, dringen sie nicht durch. Nach § 15 der 12. BImSchV hat die zuständige Behörde gegenüber den Betreibern festzustellen, bei welchen Betriebsbereichen oder Gruppen von Betriebsbereichen aufgrund ihres Standorts, ihres gegenseitigen Abstands und der in ihren Anlagen vorhandenen gefährlichen Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit von Störfällen bestehen kann oder diese Störfälle folgenschwerer sein können. Hintergrund dieser Vorschrift ist es, dass bei Annahme der Möglichkeit des Domino-Effektes zwischen betroffenen jeweiligen Anlagenbetreibern beispielsweise die jeweiligen Konzepte zur Verhinderung von Störfällen angepasst und aufeinander abgestimmt werden sowie eine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden vorgesehen wird, um in einem Störfall einen solchen begrenzende Maßnahmen treffen zu können (vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. September 2015 – 3 K 8439/13 – Juris Rn. 15; Hansmann/König in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, 87. Ergänzungslieferung Juli 2018, 12. BImSchV § 15 Rn. 9). Hiervon ausgehend ist – abgesehen von der Frage des Drittschutzes – bereits der Regelungsbereich der Norm mangels weiteren benachbarten von der Beigeladenen verschiedenen Betriebs/Betriebsbereichs nicht betroffen. cc) Das Vorhaben der Beigeladenen ist – abgesehen davon, dass die Kläger dies im vorliegenden Verfahren anders als im Verfahren 2 A 2226/15 SN nicht geltend machen – nicht aufgrund seines Abstandes zur Wohnbebauung des Grundstücks der Kläger nach § 15 Abs. 1 BauNVO rücksichtlos. Das europarechtliche Gebot angemessener Sicherheitsabstände zwischen den unter die Richtlinie fallenden Betrieben und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und – soweit möglich – Hauptverkehrswegen nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 – Seveso-III-RL – (entspricht im Wesentlichen Art. 12 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie des Rates 96/82/EG vom 9. Dezember 1996 – Seveso-II-RL –) ist im Wege richtlinienkonformer Auslegung des Rücksichtnahmegebots umzusetzen (zu Art. 12 Seveso-II-RL: BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11/11 – Juris Rn. 11). In Betracht kommt sowohl eine Berücksichtigung des Gebots eines angemessenen Sicherheitsabstandes auf der (höheren) Planungsebene – weil die von der Seveso-II- und -III-RL geforderten Wertungsspielräume bereits im bauplanerischen Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) aufgegangen sind, in dessen Rahmen der Trennungsgrundsatz als Abwägungsdirektive zu beachten ist – als auch, sofern eine solche nicht stattgefunden hat, auf Vorhabengenehmigungsebene (BVerwG, a.a.O. Rn. 26). Das Gebot angemessener Abstände ist von der Genehmigungsbehörde und auch dann zu beachten, wenn es sich um eine gebundene Entscheidung handelt (BVerwG, a.a.O. Rn. 14). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zu einem an einen bereits bestehenden Störfallbetrieb heranrückenden Vorhaben: BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11/11 – Juris) hat die Genehmigungsbehörde in einem ersten Schritt zu ermitteln, welcher Sicherheitsabstand „angemessen“ und ob dieser eingehalten ist. Ist dies nicht der Fall, muss die Behörde in einem zweiten Schritt prüfen, ob ein Unterschreiten des angemessenen Sicherheitsabstands im Einzelfall vertretbar ist. Welcher Sicherheitsabstand "angemessen" ist, ist im Unionsrecht nicht geregelt. Damit obliegt es den zuständigen nationalen Genehmigungsbehörden und Gerichten zumindest implizit, die angemessenen Abstände im jeweiligen Einzelfall anhand aller relevanten störfallspezifischen Faktoren festzulegen. Dies erfordert jedenfalls dann, wenn die Behörde Anhaltspunkte dafür hat, dass das zu Genehmigung gestellte Vorhaben den angemessenen Abstand nicht einhält, eine Abschätzung nicht nur der Risiken und Schäden, sondern auch aller anderen in jedem Einzelfall relevanten (störfall-)“spezifischen Faktoren“, die je nach den besonderen Gegebenheiten der Gebiete unterschiedlich ausfallen können. Das wird in aller Regel nicht ohne eine Heranziehung technisch-fachlichen Sachverstands möglich sein, gegebenenfalls kann auch in Betracht kommen, vom Vorhabenträger die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens zu verlangen. Als störfallspezifische Faktoren, die im jeweiligen Fall relevant sein können, nennt der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 15. September 2011 – Rs. C-53/10 – Juris Rn. 44) die Art der jeweiligen gefährlichen Stoffe, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls, die Folgen eines etwaigen Unfalls für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die Art der Tätigkeit der neuen Ansiedlung, die Intensität ihrer öffentlichen Nutzung sowie die Leichtigkeit, mit der Notfallkräfte bei einem Unfall eingreifen können. Die Nennungen sind nur beispielhaft. In Betracht zu ziehen sind ferner auch vorhabenbedingte Veränderungen, etwa ist die Verschlimmerung von Unfallfolgen durch einen vorhabenbedingten Anstieg der möglicherweise betroffenen Personen zu beachten. Andererseits können aber auch technische Maßnahmen zur Verminderung des Unfallrisikos oder zur weiteren Begrenzung möglicher Unfallfolgen zu berücksichtigen sein, sei es im Betriebsbereich, soweit diese dem Betreiber des Störfallbetriebs auferlegt werden können, sei es außerhalb des Betriebsbereichs, wie etwa Nutzungsbeschränkungen oder besondere bauliche Anforderungen an das an den Störfallbetrieb heranrückende Vorhaben, sofern über diese Maßnahmen mögliche Schadensfolgen und damit auch die Angemessenheit des Abstand beeinflusst werden können. Der Begriff des "angemessenen" Sicherheitsabstands ist ein zwar unbestimmter, aber technisch-fachlich bestimmbarer Rechtsbegriff. Im Einzelfall können erhebliche Unsicherheiten bestehen, welcher Abstand angemessen ist. Die Angemessenheit kann von einer Vielzahl störfallrelevanter technischer Faktoren abhängen und je nach den besonderen Gegebenheiten der Gebiete und den Besonderheiten des Einzelfalls in erheblichem Maße unterschiedlich ausfallen. Präzise, absolute und objektive Grenzen der "Gefahrenzone" um einen Störfallbetrieb kann es insoweit nicht geben. Gleichwohl unterliegt die behördliche Festlegung des angemessenen Abstands der vollen gerichtlichen Überprüfung; ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum kommt der Genehmigungsbehörde insoweit nicht zu. In einem zweiten Schritt hat danach die Genehmigungsbehörde der Berücksichtigung des angemessenen Abstands nachzukommen, wenn dieser unterschritten ist. Insoweit besteht ein Wertungsspielraum, der die volle praktische Wirksamkeit des Erfordernisses sicherstellen soll, wobei die Seveso-Richtlinien auch eine Unterschreitung des störfallspezifisch ermittelten angemessenen Abstands gestatten, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige nicht störfallspezifische Belange – insbesondere solcher sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art („sozioökonomische Faktoren“) – für die Zulassung des Vorhabens streiten. Dieser Wertungsspielraum ist zu „irgendeinem Zeitpunkt“ des Verfahrens zu beachten, in Betracht kommt sowohl eine Berücksichtigung auf Planungsebene als auch auf Vorhabengenehmigungsebene; unionsrechtlich gefordert aber auch ausreichend ist eine „nachvollziehende Abwägung“. Von diesen Grundsätzen ausgehend hat auf Vorhabengenehmigungsebene der Beklagte weder einen „angemessenen Sicherheitsabstand“ in der Genehmigungsentscheidung festgelegt noch überhaupt ermittelt. Gleichwohl ist aber zur Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall die Genehmigung des Vorhabens auch unter Berücksichtigung des europarechtlichen Gebots eines angemessenen Sicherheitsabstands nicht aufgrund seines Abstandes zur Wohnbebauung des Grundstücks der Kläger rücksichtlos, wobei das Gebäude 05 noch etwas weiter entfernt (wohl ca. 90-100 m) vom Wohnhaus der Kläger liegt, als das ca. 80-85 m entfernte Vorhaben im Verfahren 2 A 2226/15 SN, das nach dem Urteil der Kammer vom 26. Februar 2019 den im Sicherheitsbericht vom 3. Juni 2014 sachverständig ermittelten angemessenen Sicherheitsabstand von 64 m von dem dort streitgegenständlichen unterirdischen Ethanoltank 7.1-7.2 einhält. Denn sowohl nach den gutachterlichen Aussagen der Risikopotentialanalyse des TÜV NORD von Dezember 2009 als auch nach denen des Sicherheitsberichts vom 3. Juni 2014 handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Vorhaben bereits nicht um eine Anlage, von der die Gefahr eines Störfalles ausgehen kann (Seite 78 ff. des Sicherheitsberichts bzw. Seite 9 ff. der Risikopotentialanalyse). So führt der Sicherheitsbericht insoweit aus, dass, wenn bereits die Gefahranalyse zeigt, dass das Auftreten einer ernsten Gefahr bereits ohne Berücksichtigung von (verhindernden, begrenzenden) Gegenmaßnahmen nicht zu besorgen ist, weitere Untersuchungen nicht vorzunehmen sind (Seite 80, 81). Bevor die Ermittlung der Gefahren und die Analyse der Risiken von Störfällen erfolgen, sind danach die sicherheitsrelevanten Anlagenteile zu ermitteln (Seite 84, 85). Um einen solchen sicherheitsrelevanten Anlagenteil handelt es sich allerdings nach den Feststellungen des Sicherheitsberichtes bei dem vorliegend genehmigten Vorhaben nicht, denn die Einzelmengen der Gebinde im Gebäude 05 ( 25.000 kg Stoffinhalt) nicht zusammenhängend austreten kann. Gleichlautende Feststellungen trifft die Risikopotentialanalyse von Dezember 2009 (vgl. bereits oben und Seite 9, 10 der Risikoanalyse). Die Kammer legt auch insoweit diese nachvollziehbaren, plausiblen und widerspruchsfreien Feststellungen des Sicherheitsberichts und der Risikopotentialanalyse zu Grunde. Aus welchen Gründen die gutachterlichen Feststellungen fehlerhaft oder nicht anwendbar sein sollten, haben die Kläger nicht dargetan. Sie haben sich weder mit dem Sicherheitsbericht vom 3. Juni 2014 noch mit der Risikopotentialanalyse von Dezember 2009 oder auch dem ausführlichen Vorbringen der Beigeladenen noch mit den die Sicherheit des Betriebes bzw. der Anlagen betreffenden weiteren Unterlagen auseinandergesetzt. Soweit die Kläger im Verfahren 2 A 2226/15 SN – ohne weitere Angaben – ausführen, der Abstand nach dem Leitfaden KAS 18 (Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG“) sei unterschritten, dringen sie auch im vorliegenden Verfahren nicht durch. Zwar ist im Leitfaden KAS 18 für die „Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse (Achtungsabstand)“ (Anhang 1, Bild 1) den Stoffen Methanol, Propan und Benzol ein Achtungsabstand von 200 m zugewiesen. Auch dürften die Schwellenwerte für Flüssiggas (nicht jedoch für Ethanol) hinsichtlich des Gesamtbetriebes der Beigeladenen überschritten sein, weshalb der Betrieb der Beigeladenen als Betriebsbereich der oberen Klasse – § 1 Abs. 1 Satz 2 12. BImSchV – der Störfallverordnung unterliegen dürfte (vgl. auch S. 9 des Sicherheitsberichts vom 3. Juni 2014). Allerdings sind zur Überzeugung der Kammer gleichwohl im vorliegenden Einzelfall die gutachterlichen Feststellungen der Risikopotentialanalyse von Dezember 2009 und die des Sicherheitsberichts vom 3. Juni 2014 – zu denen sich die Kläger nicht hinreichend konkret geäußert haben – heranzuziehen. Denn bei den in Bild 1 des Anhangs 1 der KAS 18 aufgeführten Achtungsabstände handelt sich – unabhängig vom Rechtscharakter des Leitfadens – im Grundsatz um Abstandsempfehlungen für Neuplanungen von Flächen für Betriebsbereiche ohne Detailkenntnisse („grüne Wiese“) sowie deren Erweiterung (vgl. Seite 11 KAS 18). Zu Recht verweist die Beigeladene (im Verfahren 2 A 2226/15 SN) insoweit darauf, dass aus Seite 19 des Leitfadens folgt, dass dieser sich in Gemengelagen – in dem Sinne eines nebeneinander entstandenen Wohnens, Gewerbe oder Industrie – für nicht anwendbar erklärt und auf einen angemessenen Interessenausgleich hinweist, wobei dem Gebot der Rücksichtnahme eine besondere Bedeutung zukommt. Hinzu kommt, dass es sich bei den ausgewiesenen „Achtungsabständen“ gerade nicht um absolute Größen in dem Sinne handelt, dass eine Unterschreitung ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit des Vorhabens führt. Vielmehr wird gerade aus den verschiedenen im Leitfaden beschriebenen (Planungs-)Situationen verdeutlicht, dass es auf Einzelfallbetrachtungen ankommt. So wird im Leitfaden KAS 18 – abgesehen von der bereits o.g. hier einschlägigen Situation eines nebeneinander entstandenen Wohnens, Gewerbe oder Industrie, in der der sich der Leitfaden für nicht anwendbar erklärt – auf Seite 12 unter Punkt 3.2. „Planungen im Umfeld von Betriebsbereichen“ (im Sinne eines weiteren Zusammenrückens von Betriebsbereich und schutzbedürftigem Gebiet) ausgeführt, dass bei einer Unterschreitung der Achtungsabstände im Einzelfall zu entscheiden ist, welcher Abstand im konkreten Fall angemessen ist. Gleiches führt der Leitfaden KAS 18 unter Punkt 4.2 „Erweiterung der Betriebsbereichsflächen in der Nähe schutzbedürftiger Gebiete“ aus (vgl. hierzu auch Wasielewski: „Das neue Störfallrecht zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie“, NVwZ 2018, 937, 942). Kommt es danach – abgesehen davon, dass diese ohnehin sachnäher sein dürften, da für den konkreten Einzelfall gutachterlich ermittelt – auf die im vorliegenden Fall gutachterlich ermittelten Feststellungen an, handelt es sich nach diesen bei dem hier in Rede stehenden Vorhaben nicht um einen sicherheitsrelevanten Anlagenteil, mit der Folge, dass bereits eine ernste Gefahr aus gutachterlicher Sicht nicht zu besorgen ist (vgl. bereits oben). Das Vorhaben verhält sich mithin auch insoweit den Klägern gegenüber nicht rücksichtslos. b) Die Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen verstößt auch dann nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, wenn der Bebauungsplan Nr. 10 der Stadt L unwirksam sein sollte. In diesem Fall handelt es sich bei der näheren Umgebung um einen unbeplanten Innenbereich, in dem das Rücksichtnahmegebot entweder nach § 34 Abs. 1 BauGB („einfügen“) oder aber nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO Anwendung findet. Nach dem oben Gesagten ist dieses allerdings nicht verletzt. 3. Soweit die Kläger rügen, bauordnungsrechtlich bestehe die Verpflichtung, die Beschaffenheit der Fundamente und der tragenden Gebäudeteile so auszulegen, dass bei einem Störfall keine zusätzlichen Gefahren hervorgerufen würden, liegt ein Verstoß gegen nachbarschützendes Bauordnungsrecht nicht vor. Denn ganz abgesehen davon, dass die Prüfung der Standsicherheit des Vorhabens nicht Bestandteil der hier angegriffenen Baugenehmigung ist (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 5. Juli 2017 – 3 M 179/17 – Juris und vom 6. Januar 2016 – 3 M 78/15 – Juris), betrifft die hier in Rede stehende Genehmigung lediglich die Nutzungsänderung des baurechtlich bereits bestandskräftig genehmigten Gebäudes 05 als Lager für Flüssigkeiten bis zu 400.000 Litern. Inwieweit allein die Nutzungsänderung unter Beibehaltung der bereits genehmigten Kapazität in der Lage wäre, die Statik zu beeinflussen, begründen die Kläger bereits nicht (abgesehen von der Frage des Nachbarschutzes). Auch setzen sie sich nicht damit auseinander, dass es sich nach den - durch die zum Bestandteil der Baugenehmigung zählende Feuerlöschanlagenplanung bestätigten - Angaben des Beklagten im Widerspruchsbescheid bei dem Gebäude um einen Massivbau in Stahlbetonausführung handelt, im Dach Rauch- und Wärmeabzüge vorhanden sind und eine Druckentlastung gewährleistet wird bzw. die bauliche Hülle betreffend den Schutz bereits nach der Ausgangsbaugenehmigung gegeben ist. Letztlich verhält sich die Klage auch nicht dazu, dass mit der hier in Rede stehenden Baugenehmigung zugleich die Genehmigung für die Errichtung und für den Betrieb einer automatischen Löschanlage im Lagergebäude 05 erteilt wurde. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO. Mit Blick auf die Kostentragungslast bedarf es keines Ausspruchs betreffend die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, erscheint es billig, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO sowie §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Punkt 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013. Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Gebäudes 05, einem Lager für brennbare Flüssigkeiten. Sie sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Es liegt östlich der Lagerstraße und etwa gegenüber dem südwestlich gelegenen Vorhaben der Beigeladenen. Die Beigeladene betreibt seit 1992 am Standort auf Grundlage bau- und immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen die Produktion kosmetischer Produkte. Sie unterhält dort Flüssiggastanklager, Abfüllautomaten, Alkoholtanklager, Lager für brennbare Flüssigkeiten in Transportcontainern und ein Fertigwarenlager für Druckgaspackungen und alkoholhaltige Pflegeprodukte. Am 7. Dezember 2012 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Genehmigung der „Nutzungsänderung des Gebäudes 05, Lager für brennbare Flüssigkeiten mit einer Lagerkapazität von 400.000 Litern“ und eine Genehmigung für die Errichtung und für den Betrieb einer automatischen Löschanlage. Die Lagerkapazität für 400.000 Liter brennbare Flüssigkeiten sei bereits nach Absprache mit dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) am 22. Juli 2008 vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern genehmigt und die automatische Löschanlage sei bereits durch das StALU am 25. Juni 2012 immissionsschutzrechtlich genehmigt; der bauliche Brandschutz, die Löschwasserrückhaltung, das Brandschutzkonzept etc. für eine Lagerkapazität von 400.000 Litern brennbare Flüssigkeiten seien bereits bei der Errichtung des Gebäudes 05 umgesetzt worden. Nachdem das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg auf die Anzeige des Vorhabens der Beigeladenen unter dem 19. März 2013 entschieden hatte, dass dieses keiner Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfe, erteilte der Beklagte am 24. April 2013 der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Hiergegen erhoben die Kläger, denen die Baugenehmigung nicht bekanntgegeben worden war, am 16. August 2013 Widerspruch: Das Vorhaben verletze ihren Gebietserhaltungsanspruch, das Gebot der Rücksichtnahme sowie bauordnungsrechtliche Bestimmungen der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Die Beigeladene hat im Widerspruchsverfahren ausgeführt, die behauptete Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs liege nicht vor. Das Vorbringen der Kläger belege keine Verletzung subjektiv-eigener Rechte. Zu einer konkreten, am Regelungsgehalt der Baugenehmigung festmachenden Gefahr sei substantiiert nichts vorgetragen. Entsprechendes gelte auch für die „Beschaffenheit der Fundamente und der tragenden Gebäudeteile“, hinsichtlich derer nicht vorgetragen sei, inwieweit gegen eine Pflicht verstoßen worden sei und welche Gefahr daraus resultieren solle. Davon abgesehen sei die bauliche Anlage als solche – bereits ausgelegt auf eine den Lagermengen von 400.000 Litern entsprechende Lagerlast – nicht Gegenstand der angefochtenen Nutzungsänderungsgenehmigung, sondern der bereits bestandskräftigen Baugenehmigungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Kläger hätten die ursprüngliche Änderungsgenehmigung vom 19. Mai 2009 ausdrücklich nicht angegriffen. Mit der Nutzungsänderung gehe keine Nutzungsintensivierung einher, weil lediglich ein Austausch der Produktion zwischen den Standorten A-Stadt und E-Stadt – ohne Änderung der Anzahl der Zulieferungen von Rohstoffen, der Transportfrequenz der Fertigwaren oder der innerbetrieblichen Transportwege zulasten der näheren Umgebung – erfolgt sei. Mangels weiteren konkreten Vortrags sei nur zu überprüfen, ob das Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme einhalte. Im Übrigen habe eine konkrete Einzelfallbetrachtung stattzufinden. Die Erhöhung auf 400.000 Liter brennbare Flüssigkeiten stelle im Sinne der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine äußerst geringe Erhöhung des leichtentzündlichen Lagergutes dar. Diese Veränderung werde durch entsprechende bauliche Brandschutzmaßnahmen kompensiert. Die bauliche Hülle betreffend sei der erforderliche Schutz auch schon nach der bestandskräftigen Ausgangsbaugenehmigung gegeben gewesen, zusätzlich sei eine automatische Schaumlöschanlage installiert worden. Am 14. September 2016 wurde der Bebauungsplan Nr. 10 „Betriebserweiterung der Firma D“ im Ortsteil A-Stadt der Stadt L – rückwirkend zum 14. Mai 2015 – nach § 214 Abs. 4 des Baugesetzbuchs erneut bekanntgemacht, nachdem die ursprüngliche Bekanntmachung des Bebauungsplans aufgrund eines formellen Fehlers für nicht wirksam erachtet worden war. In dem Bebauungsplan ist für das hier maßgebliche Baufeld BF 1 ein Industriegebiet festgesetzt. Zulässig sind außerhalb des 30 m-Waldabstandes Anlagen für unterirdische Tankläger inklusive deren Tankkraftwagen (TKW)-Entladestationen. Die nach § 9 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung allgemein zulässigen öffentlichen Betriebe werden ebenso wie die nach § 9 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke in den Baufeldern ausgeschlossen. Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen von bestehenden Anlagen im Baufeld BF 1 werden bei Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen als allgemein zulässig festgesetzt. Die Kläger, deren Grundstück außerhalb des Plangebiets liegt, haben beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan erhoben, über den noch nicht entschieden ist (3 K 469/15). Die Kläger haben bereits zuvor, am 20. Juni 2014, Klage erhoben. Sie machen im Wesentlichen geltend: Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig, eine Einordnung der bauplanungsrechtlichen Grundlage könne nicht unterbleiben. § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuchs komme nicht in Betracht, aber auch nach § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch sei das Vorhaben der Beigeladenen nicht genehmigungsfähig, weil sich dieses hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht einfüge und unlösbare bodenrechtliche Spannungen hervorrufe. Es dränge sich ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auf. Das Vorhaben sei auch bauordnungsrechtlich rechtswidrig. Aus den Akten ergebe sich nicht, ob die Bestimmungen der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eingehalten seien. Sie seien in ihren subjektiven Rechten verletzt. Die Einhaltung von Verpflichtungen zur Gefahrenabwehr diene dem Schutz der umliegenden Bevölkerung. Die Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs und des Gebotes der Rücksichtnahme würden ebenso wie das Gebot des Einfügens des § 34 Abs. 1 Baugesetzbuchs Drittschutz entfalten. Die Kläger beantragen, die Baugenehmigung des Beklagten vom 24. April 2013 für die Nutzungsänderung des Gebäudes 05, Lager für brennbare Flüssigkeiten mit einer Lagerkapazität von 400.000 Litern, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2014 aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, das Vorhaben beurteile sich nach Erlass des Bebauungsplans Nr. 10 der Stadt L gemäß § 30 Baugesetzbuch, im Übrigen entspreche die Eigenart der näheren Umgebung einem Gewerbegebiet. Die Baugenehmigung verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Von dem (Änderungs-)Vorhaben gingen keine erhöhten Immissionen oder Gefährdungen für die nähere Umgebung aus. Hinsichtlich der eingewandten Explosionsgefahr genüge das Vorhaben den Anforderungen des Brandschutzes. Zudem hätten die Kläger nicht aufgezeigt, dass sich ein Störfall bzw. schwerer Unfall in dem Tanklager der Beigeladenen auf ihr Grundstück schädlich auswirken würde. Der geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch sei nicht verletzt, ebenso drittschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Die Beigeladene macht - im Wesentlichen - geltend, soweit die Kläger ihren Betrieb insgesamt angriffen und sich auf den Trennungsgrundsatz beriefen, seien die bestandskräftig gewordenen bau- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen nicht Streitgegenstand. Eine Änderung der baulichen Anlage selbst sei ebenfalls nicht Gegenstand der Genehmigung. Geänderte Betriebsabläufe oder ein geänderter / erhöhter Ziel- und Quellverkehr oder sonst erhöhte (Lärm-)Immissionen seien mit der Nutzungsänderung nicht verbunden. Die angegriffene Baugenehmigung sei nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch rechtmäßig. Nach dem Sicherheitskonzept gingen vom Vorhaben keine Gefahren für die Kläger aus. Eine sonstige (Lärm-)Betroffenheit, bedingt durch die streitige Baugenehmigung, sei nicht vorgetragen, eine solche gebe es auch nicht. Letztlich verletze die Baugenehmigung keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Kläger. Ein Gebietserhaltungsanspruch stehe den Klägern nicht zu. Zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots würden die Kläger substantiiert nichts vortragen und sei auch nichts ersichtlich. Die genehmigte Lagermenge brennbarer Flüssigkeiten bleibe weit hinter dem eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit erst auslösenden Schwellenwert von 5.000 t für die Lagerung dieser Stoffe in Behältern zurück. Dieser Schwellenwert stehe auch für ein erst dann erhöhtes Gefahrenpotential, welches aus diesem Grunde eine immissionsschutzrechtliche und nicht lediglich baurechtliche Genehmigung veranlasse. Davon abgesehen schlössen die ihr – der Beigeladenen – auferlegten Betreiberpflichten und die Feuerlöschanlagenplanung für das (Behälter-)Lager im Gebäude 05 eine Gefährdung auch der Kläger hinreichend sicher aus. Die automatische Löschanlage (Heißschaum) sei Regelungsbestandteil der angefochtenen Genehmigung. Auch nach dem Sicherheitsbericht des TÜV gingen vom Gebäude 05 – einem passiven Lager – keinerlei Gefahren aus. Danach rechne das Lager noch nicht einmal zu den potentiell störanfallrelevanten Anlagenkomponenten, die eine nähere Befassung im Sicherheitsbericht veranlasst hätten. Dies sei auch richtig, was sich aus dem identischen Schwellenwert von 5.000 t auch nach Nr. 7b des Anhangs I zur Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ergebe. Hier würden nur 6,4% des Schwellenwertes erreicht. Die Kläger wenden sich im (parallelen) Verfahren vor der erkennenden Kammer zum Aktenzeichen 2 A 2226/15 SN gegen eine weitere der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, dort für die Errichtung und den Betrieb eines unterirdischen Alkoholtanklagers. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Gerichtsakte 2 A 2226/15 SN und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.