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Urteil

2 A 1294/21 SN

VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2024:0830.2A1294.21SN.00
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Leitsätze
1. Zur Fristgemäßheit eines Nachbarwiderspruchs bei Umwandlung des Faxeingangs in ein PDF-Dokument.(Rn.26) 2. Zur Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm.(Rn.47) (Rn.50)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 25. März 2021 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 17. Juni 2021 werden aufgehoben. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen Beklagter und Beigeladene selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Fristgemäßheit eines Nachbarwiderspruchs bei Umwandlung des Faxeingangs in ein PDF-Dokument.(Rn.26) 2. Zur Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm.(Rn.47) (Rn.50) Der Bescheid des Beklagten vom 25. März 2021 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 17. Juni 2021 werden aufgehoben. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen Beklagter und Beigeladene selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (dazu nachfolgend unter 1.) und begründet (nachfolgend unter 2.). 1. Die Klage ist zulässig. Die Kläger haben gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung fristgerecht Widerspruch eingelegt (nachfolgend unter a)). Wäre der Widerspruch als verfristet anzusehen, ist ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (nachfolgend unter b)). Die streitgegenständliche, unter dem behördlichen Aktenzeichen … erteilte Baugenehmigung wurde der Klägervertreterin mit Übersendungsschreiben des Beklagten vom 25. März 2021 mit einfacher Post übermittelt. (BA 10 Bl. 81). Das Schreiben enthält in der behördlichen Akte keinen Ab-Vermerk oder sonst einen Hinweis darauf, wann es zur Post aufgegeben wurde. Der Beklagte selbst geht in seinem Widerspruchsbescheid davon aus, dass das Schreiben am Folgetag, dem 26. März 2021, zur Post aufgegeben wurde. Die Bekanntgabe der Baugenehmigung gegenüber den Klägern gilt nach der Dreitagesfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) unter dieser Prämisse am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, mithin am 29. März 2021, als erfolgt. Die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begann danach gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am 30. März 2021 und endete gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 29. April 2021. Das Widerspruchsfax der Klägervertreterin vom 20. April 2021, 13:02 Uhr, ist am selben Tage bei dem Beklagten eingegangen. Es weist das vorgangszugehörige Aktenzeichen des Beklagten „…“ auf und nimmt im Betreff unter Angabe von „Grundstück G…, Stadt, D…, D…. “ auf den „Bescheid vom 25.03.2021“ Bezug. Allerdings ist es in den sich in den Akten des Beklagten befindlichen Ausdrucken (BA 8 Bl. 1, BA 7 Bl. 81, 82 R) nach der Anrede und damit hinsichtlich seines Inhalts unleserlich; erst die Grußformel ist wieder lesbar. In der Akte des seinerzeit bereits abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens gegen die Baugenehmigung vom 6. April 2018 (BA 7) befindet sich eine E-Mail des in der Faxeingangsstelle des Beklagten tätigen Bediensteten vom 20. April 2021, 13:13 Uhr, an die Widerspruchsachbearbeiterin. In der Mail heißt es „Da ist dein Einspruch, frisch eingetrudelt“. Angehängt an die Mail war das vom Faxserver bei dem Beklagten in ein PDF-Dokument umgewandelte, als Print unleserliche Widerspruchsschreiben. Nach einem Vermerk in der Widerspruchsakte (BA 8 Bl. 2) hat die zuständige Widerspruchssachbearbeiterin daraufhin am selben Tag ein „Telefonat mit der Anwaltskanzlei“ geführt und Mitteilung darüber gegeben, dass das Fax unleserlich eingegangen sei und nochmals übermittelt werden müsse, ggf. auch als Anhang per E-Mail. Nach dem Vermerk erhielt die Widerspruchsachbearbeiterin daraufhin zwei nicht vorgangszugehörige Schreiben der Klägervertreterin zum Aktenzeichen … (= BA 7). Die zugehörige E-Mail wurde als Ausdruck zur Widerspruchsakte betreffend die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 25. März 2021 genommen (BA 8 Bl. 4). Erst am 12. Mai 2021 erhielt der Beklagte von dem Kläger persönlich eine Kopie des (lesbaren) Widerspruchsschreibens überreicht, wobei es sich dabei um das von der Klägervertreterin den Klägern übermittelte, nicht unterzeichnete Exemplar des Widerspruchsschreibens handelte. Am 20. Mai 2021 beantragte die Klägervertreterin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Hinweis auf den ihr vorliegenden Faxsendebericht mit „OK-Vermerk“ (BA 8 Bl. 10). Eine von der Widerspruchssachbearbeiterin am 28. Mai 2021 in der IT-Abteilung des Beklagten veranlasste Überprüfung führte zu der Feststellung des Help-Desks, dass, sofern das Problem beim Beklagten liege, „alle Faxe diese schlechte Qualität“ aufweisen würden; seit dem 20. April 2021 seien aber keinerlei Störungsmeldungen bezüglich der Umwandlung von Fax-Eingängen in ein PDF-Dokument gemeldet worden. Demgegenüber hatte die Widerspruchssachbearbeiterin in der Überprüfungsbitte mitgeteilt, dass sie habe feststellen müssen, „dass ein weiteres Fax ähnliche Mängel“ aufgewiesen habe (BA 8 Bl. 22). In der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2024 erklärte der zuständige Bedienstete des Beklagten, dass er die Nachricht in der E-Mail an die Widerspruchssachbearbeiterin über den „eingetrudelten“ Widerspruch formuliert habe, ohne auf den Inhalt zu achten; ihm würden Widersprüche, die per Fax eingereicht würden und die als PDF konvertiert würden, vorgelegt anhand des Aktenzeichens. a) Angesichts dessen ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass das Widerspruchsfax bei dem Beklagten unleserlich eingegangen ist. Vielmehr spricht nach Lage der Dinge Überwiegendes dafür, dass jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Zuge der Konvertierung des Faxeingangs in ein PDF-Dokument – nur ein solches befindet sich (unleserlich) in den Akten des Beklagten – eine in der Sphäre des Beklagten liegende technische Störung zu dem unleserlichen Ausdruck geführt hat. Jedenfalls hat der Beklagte nichts Hinreichendes vorgebracht, was die Schlussfolgerung erlaubt, der Fehler müsse (allein) beim Absender gelegen haben. Vielmehr spricht zunächst für den fehlerfreien Zugang des Widerspruchsfaxes der OK-Vermerk im Sendebericht der Klägervertreterin. Zwar trifft dieser nur eine Aussage dazu, dass eine Verbindung zustande gekommen ist und das Fax abgesandt wurde, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 12. Januar 2023 – 4 LA 61/22 – juris Rn. 4 mwN). Indessen begründet der OK-Vermerk ein Indiz für den (fehlerfreien) Zugang, so dass ein Empfänger, der sich, wie hier der Beklagte, auf einen nicht vollständigen Eingang beruft, gehalten ist, hierzu substantiiert vorzutragen. So muss er sich näher dazu äußern, welches Gerät er an der fraglichen Gegenstelle betreibt, ob die Verbindung im Speicher enthalten ist, ob und in welcher Weise er ein Empfangsjournal führt und dieses gegebenenfalls vorlegen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 20. Mai 2022 – 5 U 34/21 – juris Rn. 44 mwN). Das gilt erst recht in Fällen wie dem vorliegenden, wo bei dem Beklagten als Fax eingehende Widerspruchsschreiben in ein PDF-Dokument umgewandelt und (erst) als solches in den weiteren Geschäftsgang innerhalb der Behörde gegeben werden. Auf ausdrückliche gerichtliche Aufforderung zur Vorlage des Fax-Empfangsjournals hat der Beklagte auf das sich in der BA 7 Bl. 82 f. befindliche Dokument verwiesen. Darin ist in den unter der Überschrift „Faxempfang“ befindlichen „Übermittlungsinformationen“ im unteren Teil der ausgedruckten (an die Widerspruchssachbearbeiterin gerichteten) E-Mail des für die Weiterleitung der Eingänge zuständigen Bediensteten (BA 7 Bl. 82) unter „Empfangen von“ die Fax-Nummer der Kanzlei der Klägervertreterin und unter „Status“ angeben „ok“. Daraus muss zunächst auf einen ordnungsgemäßen und auch leserlichen Empfang geschlossen werden. Zumindest nicht ausgeschlossen ist bei einer solchen Sachlage jedenfalls, dass die Unleserlichkeit beim Vorgang der Umwandlung des Faxeingangs in ein PDF-Dokument entstanden sein kann. Zu den technischen Details dieser Umwandlung und ihrer Fehlerfreiheit hat der Beklagte indessen keinerlei Angaben gemacht. Für einen technischen Fehler in der Sphäre des Beklagten spricht zudem, dass die Widerspruchssachbearbeiterin in ihrer E-Mail an die IT-Abteilung ein weiteres Fax erwähnt hat, dass „ähnliche Mängel aufwies“ (BA 8 Bl. 22). Dem entspricht schließlich, dass der Bedienstete den Eingang offenbar sofort als Widerspruch („Einspruch“) verstanden hat, was allein anhand des lesbaren Aktenzeichens und des Hinweises im Betreff auf den Bescheid vom 25. März 2021 so nicht erkennbar sein konnte. b) Würde demgegenüber von einem nicht fristgerechten Eingang des klägerischen Widerspruchs auszugehen sein, wäre den Klägern nach § 70 Abs. 2 iVm § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne Verschulden gehindert waren, die Widerspruchsfrist einzuhalten, den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und innerhalb der Frist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt haben, § 60 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO. Zwar ist den Klägern ein Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Indessen läge ein solches unter der Prämisse der Fristversäumnis nicht vor. Denn zugerechnet wird den Klägern nur ein persönliches Verschulden der Prozessbevollmächtigten, nicht aber ein solches der Bediensteten ihrer Kanzlei (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 60 Rn. 21). So liegt es hier. Das unmittelbar nach Vorlage des unleserlichen Widerspruchsschreibens von der Widerspruchssachbearbeiterin geführte Telefonat fand ausweislich des darüber niedergelegten Vermerks mit der „Anwaltskanzlei“ und nicht mit der Klägervertreterin persönlich statt. Dass in der Folge auf die Bitte, das Fax nochmal zu übermitteln („ggf. auch als Anhang per E-Mail“) (BA 8 Bl. 2) zwei nicht vorgangszugehörige Schreiben übermittelt wurden, kann seinen Ausgangspunkt daher nur in einem Missverständnis haben, dem die den Telefonanruf in der Kanzlei der Klägervertreterin entgegen genommen habende Mitarbeiterin unterlegen ist. Der schriftsätzliche Hinweis des Beklagten, dass die beiden Schreiben per E-Mail übersandt wurden, führt nicht weiter. Denn zum einen entsprach diese (erneute) Übersendung der Anregung der Widerspruchssachbearbeiterin. Zum anderen sind beide Schreiben dem Beklagten ausweislich des über dem Anschriftenfeld jeweils angegebenen Übersendungswegs ursprünglich (am 2. Februar und 19. April 2021) ebenfalls per Fax übermittelt worden, woraus sich das Entstehen des Missverständnisses bei der Kanzleibediensteten erklären könnte. Erst nachdem die Klägervertreterin über die Vorsprache des Klägers bei der Beklagten am 12. Mai 2021 von der entstandenen Situation Kenntnis erlangt hatte, war damit das Hindernis weggefallen. Denn obwohl der Beklagte nach Eingang der beiden Schreiben vom 2. Februar und 19. April 2021 als Mail-Anhang unschwer anhand der dort aufgeführten (behördlichen) Aktenzeichen die Inkongruenz zu dem leserlichen Teil des hier in Rede stehenden Widerspruchsfaxes in Bezug auf die dortige Aktenzeichenangabe erkennen konnte, hat er nach Aktenlage die Klägervertreterin nicht erneut kontaktiert. Sofern man nicht bereits die Übergabe der (nicht unterzeichneten) Kopie des Widerspruchsschreibens durch den Kläger persönlich als Nachholung der versäumten Rechtshandlung werten will, liegt diese jedenfalls mit dem am 20. Mai 2021 und damit innerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei dem Beklagten eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag vor, dem das (unterschriebene) Widerspruchsschreiben beigefügt war. 2. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25. März 2021 und der den Widerspruch der Kläger zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2021 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gegen das genehmigte Vorhaben steht den Klägern zwar kein Gebietserhaltungsanspruch zu (dazu nachfolgend unter a)). Jedoch verstößt das (schon realisierte) Vorhaben gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (nachfolgend unter b)). a) Bezogen auf das streitgegenständliche Vorhaben steht den Klägern kein Gebietserhaltungsanspruch zu. Das Vorhaben des Beigeladenen befindet sich allerdings entgegen der Auffassung des Beklagten nicht in einer sogenannten Gemengelage mit „primär“ gewerblicher Prägung (dazu unter aa)). Es liegt vielmehr im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, gegen dessen Bebauung dem Nachbarn, hier den Klägern, kein Gebietserhaltungsanspruch zur Seite steht (dazu unter bb)). Der für durch Bebauungsplan festgesetzte Baugebiete oder im nicht beplanten Innenbereich für Gebiete, die nach der Art der baulichen Nutzung einem der Gebietstypen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entsprechen, geltende Gebietserhaltungsanspruch beruht darauf, dass die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (§ 1 Abs. 2 BauNVO) innerhalb eines festgesetzten Baugebiets und - im nicht beplanten Innenbereich – über § 34 Abs. 2 BauGB iVm den Baugebietsvorschriften der BauNVO nachbarschützend sind (vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 19. Januar 2023 – 3 LZ 177/21 – amtl. Umdruck S. 7). Er trägt dem Umstand Rechnung, dass die betroffenen Eigentümer im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden sind. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen dinglich Berechtigten diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder betroffene Eigentümer im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets – unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung – verhindern können (vgl. auch VG Schwerin, Beschluss vom 6. März 2023 – 2 B 376/23 SN – juris Rn. 15). Der Anspruch steht den Grundstückeigentümern und sonst dinglich Berechtigten innerhalb eines – durch Bebauungsplan festgesetzten oder faktischen (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB) – Baugebiets zu, da nur in diesem Fall die Nachbarn denselben rechtlichen Bindungen unterliegen. Sind die Berechtigten der Grundstücke in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung nicht denselben rechtlichen Bindungen unterworfen, weil der Bebauungsplan unterschiedliche Baugebiete festsetzt, fehlt die Grundlage für den Gebietserhaltungsanspruch (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 27. März 2024 – 2 B 536/24 SN – juris Rn. 13). Ebenso ist es, wenn im unbeplanten Innenbereich bei Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB Gebiete in Rede stehen, die hinsichtlich ihrer Einordnung in die Baugebietstypen der BauNVO verschieden sind. Der Gebietserhaltungsanspruch wirkt gerade nicht gebietsübergreifend (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 2. Juli 2024 – 2 B 515/24 SN – juris Rn. 25; VG Schwerin, Urteil vom 26. Februar 2019 - 2 A 1165/14 – juris Rn. 26 mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 4 B 48/12 – juris Rn. 4). Auch kommt der Gebietserhaltungsanspruch von vornherein nicht in Betracht, wenn die nähere Umgebung des Vorhabenstandortes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung keinem der Baugebiete nach der BauNVO zugeordnet werden kann, sondern als sogenannte Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist (vgl. zB VG Schwerin, Beschluss vom 6. Januar 2020 - 2 B 1088/19 SN – juris Rn. 6). Schließlich besteht kein Gebietserhaltungsanspruch gegenüber im Außenbereich genehmigten Vorhaben. Der Außenbereich ist kein „Baugebiet“ mit einem bestimmten Gebietscharakter. Folge dessen ist, dass es keinen Anspruch der Nachbarn auf Freihaltung des Außenbereichs von baulichen Anlagen oder Nutzungen gibt (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 13. Juli 2023 – 2 A 2703/20 SN – amtl. Umdruck S. 10; Beschluss vom 9. Juni 2017 – 2 B 2019/17 SN – amtl. Umdruck S. 4). aa) Im vorliegenden Fall nimmt der Beklagte eine Differenzierung der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks in Bezug auf die Nutzungen westlich und östlich der Dorfstraße an. Er meint, die Nutzungen auf der östlichen Seite der Dorfstraße stellten – aufgrund des Hinzukommens der Bebauung auf dem Grundstück Dorfstraße … – eine Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB dar, die „primär“ gewerblich geprägt sei. Diese Annahme des Beklagten unterscheidet sich deutlich von seiner noch im Jahre 2017 eingenommenen Position von der Außenbereichslage des Gerüstbaubetriebes. Sie ist nicht mit dem Eindruck von der Umgebungssituation, wie sie sich dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vor Ort dargestellt hat, vereinbar. Vielmehr ist es danach so, dass der Dorfstraße aufgrund ihrer eher geringen Breite und ihres Ausbauzustands schon keine trennende Wirkung in dem Sinne zukommt, dass sich westlich und östlich der Dorfstraße verschiedene faktische Baugebiete bzw. auf der einen Seite ein reines Wohngebiet und auf der anderen Seite eine keinem Baugebietstyp zuzuordnende Gemengelage befinden. So ist die Straße insgesamt, einschließlich des (nur) westlich befindlichen etwa 1,5 m breiten Gehwegs, etwa 6,50 m breit und damit eher schmal. Auf beiden Seiten der Straße sind die baulichen Anlagen von der Straße zurückversetzt, wenn auch auf der westlichen Seite in geringerem Umfang, was sich dem Gericht vor Ort zusätzlich als ein verbindendes Element dargestellt hat. Im nördlichen Bereich der Dorfstraße und auch im weiteren östlichen Verlauf der Südseite der B 105 dominiert Einfamilienhausbebauung. Auch die von dem Beklagten als „Wohn- und Gewerbegebäude“ bezeichnete bauliche Anlage auf dem Grundstück Dorfstraße … stellt sich als Einfamilienhaus dar, wenngleich das Grundstück tatsächlich – der Beklagte hat keinerlei Angaben zu dem Genehmigungsstatus der vorhandenen Nutzung gemacht – auch für Zwecke eines Malerbetriebes genutzt wird. Südlich dieses Gebäudes befindet sich zunächst eine Freifläche bis zu der nördlichen der beiden ehemaligen LPG-Hallen. Die beiden gewerblich genutzten Hallen auf der Ostseite der Dorfstraße, also die Halle der Beigeladenen und der nördlich davon befindliche, von dem Beklagten dauerhaft hingenommene „Bergeraum“, vermitteln dem Bereich östlich der Dorfstraße angesichts dessen trotz ihrer Größe keine „primär“ gewerbliche Prägung. Sie wirken vielmehr, und zwar auch gerade aufgrund ihrer Größe und Kubatur, als Fremdkörper, die zudem von dem nördlich vorfindlichen Bebauungszusammenhang ebenso gelöst erscheinen wie von der westlich der Dorfstraße befindlichen Wohnbebauung. Grundsätzlich sind bei der Bestimmung der Eigenart der Umgebung alle städtebaulich bedeutsamen baulichen und sonstigen Nutzungen zu berücksichtigen. Unzulässig ist, die Eigenart auf das zu beschränken, was städtebaulich wünschenswert oder vertretbar ist. Auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung darf von vornherein nicht außer Acht gelassen werden. Beispielsweise sind städtebauliche Vorstellungen der Gemeinde, auch wenn sie z.B. in einem städtebaulichen Rahmenplan oder Entwurf eines Bebauungsplans ihren Niederschlag gefunden haben unmaßgeblich, weil allein auf das tatsächlich Vorhandene abzustellen ist. Der Bauaufsichtsbehörde, die im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB schlicht unter die tatsächlichen Tatbestandsmerkmale zu subsumieren hat, ist es verwehrt, mittels planerischer Überlegungen, mögen sie auch aus der historischen Entwicklung des Baugeschehens ableitbar sein, die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB über die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale hinaus einzuschränken. Allerdings bestimmt nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Auszusondern sind insbesondere solche Anlagen, die nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. So haben bei der Beurteilung der näheren Umgebung Fremdkörper außer Betracht zu bleiben, die als singuläre Anlagen in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stehen und die wegen ihrer Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht prägen; dabei sind vor allem die Größe des Baukörpers, die von ihm ausgehenden Störungen und die Homogenität der übrigen Bebauung zu berücksichtigen (vgl. näher OVG Greifswald, Urteil vom 25. Mai 2021 – 3 LB 482/16 – amtl. Umdruck S. 18; VG Schwerin, Urteil vom 18. Juni 2021 – 2 A 273/20 SN – amtl. Umdruck S. 13 ff.; OVG Greifswald, Beschluss vom 8. März 2019 – 3 L 457/16 – amtl. Umdruck S. 6 f.). So verhält es sich hier mit den beiden ehemaligen LPG-Hallen. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart und damit den Charakter der näheren Umgebung, weil sie mit ihrer von den übrigen in der Umgebung westlich und östlich der Dorfstraße vorhandenen baulichen Anlagen und Nutzungen abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen und gerade wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. bb) Nicht zum Umgriff der näheren Umgebung zählen die zum Gerüstbaubetrieb gehörenden, außerhalb der Halle befindlichen Lagerflächen der Beigeladenen, insbesondere die streitgegenständliche Lagerfläche. Denn diese ist ja gerade Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Die vorhandene Nutzung der Außenflächen für Lagerzwecke des Gerüstbaubetriebs kann auch nicht als dem Grunde nach von früheren Genehmigungen gedeckt angesehen werden. Vielmehr ist die Baugenehmigung vom 6. April 2017, deren Gegenstand bereits die hier in Rede stehende Lagerfläche betraf, mit dem Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2020 zurückgenommen worden. Der Gerüstbaubetrieb der Beigeladenen findet daher baurechtlich allein auf der Grundlage der nach § 35 Abs. 4 BauGB erteilten Baugenehmigung vom 5. Juni 1996 für das Vorhaben „Lagerhalle mit Büro und Wohnungsausbau“ mit beantragten 10 Stellplätzen und 3 LKW-Stellplätzen statt. Der von der Beigeladenen (mittlerweile) abweichend von dieser Baugenehmigung stattfindende Betrieb – so ist die Zufahrt tatsächlich südlich der Halle etabliert und sind Außenlagerflächen in Nutzung genommen worden, die weder Gegenstand einer Betriebsbeschreibung noch eines näher spezifizierte Lageplans waren – stellt sich als davon verschiedenes Vorhaben dar, das den mit der Baugenehmigung aus dem Jahre 1996 verbundenen Bestandsschutz hat untergehen lassen. Angesichts dessen stellt sich (jedenfalls) der Standort der hier streitgegenständlichen Lagerfläche als Außenbereichslage dar. Die Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich hat entlang der Gebäudeaußenkanten zu erfolgen. Denn der Bebauungszusammenhang endet in der Regel am letzten Baukörper (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 18. März 2020 – 3 LZ 804/18 – juris Rn. 16; VG Schwerin, Urteil vom 7. Oktober 2022 – 2 A 134/21 SN – amtl. Umdruck S. 11 f.). Dem entsprechend endet der Bebauungszusammenhang hier – von Ost nach West gesehen - entlang der südlichen Gebäudekante der Halle der Beigeladenen und im weiteren Verlauf in südlicher Richtung entlang der Bebauung auf der westlichen Seite der Dorfstraße, mithin der Siedlung Am W…, beginnend etwa auf der Höhe des Wohngebäudes der Kläger. Zwar können in den Bebauungszusammenhang noch hauptnutzungsakzessorisch genutzte Flächen einbezogen werden, was hier allenfalls auf die in dem grüngestempelten Lageplan zur Baugenehmigung vom 5. Juni 1996 auf die unspezifisch als „Lagerfläche“ bezeichnete Fläche zutreffen mag, keinesfalls aber auf Flächen jenseits dieser. Solche, mithin auch die streitgegenständliche Lagerfläche, befinden sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. b) Nachbarschutz steht den Klägern mithin (nur) nach Maßgabe Gebots der Rücksichtnahme zu. Da die streitgegenständliche Lagerfläche nicht, wie vom Beklagten angenommen, an einem („primär“ gewerblich geprägten) Bebauungszusammenhang teilnimmt, kann deren baurechtliche Genehmigung nicht auf die von dem Beklagten herangezogene Vorschrift des § 34 Abs.1 BauGB gestützt werden. Als nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben ist die streitgegenständliche Lagerfläche vielmehr als sonstiges Vorhaben am Maßstab von § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu beurteilen. aa) Im Rahmen des § 35 BauGB wird Nachbarschutz (nur) durch das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt, das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine besondere Ausprägung erfährt. Ein Nachbar hat folglich nur dann ein Abwehrrecht gegen eine Baugenehmigung, wenn das Vorhaben gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Nach dieser Vorschrift liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Bundesimmissions-schutzgesetz (BImSchG) sind dabei Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die Bedeutung schädlicher Umwelteinwirkungen für das Vorliegen eines öffentlichen Belangs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die gesetzliche Ausformung des allgemeinen baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme für eine besondere Konfliktsituation (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72/06 - juris). Maßgebend dafür, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmepflichtigen andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden; je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 20. April 2010 - Au 5 S 10.440 - juris mwN). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von – hier in Rede stehenden - Lärmimmissionen als besondere Form der Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann im Rahmen der Genehmigung von Einzelbauvorhaben grundsätzlich auf die TA Lärm vom 26. August 1998 abgestellt werden. Die TA Lärm zählt zu den technischen Regelwerken im Sinne des § 48 Abs. 1 BImSchG. Die darin aufgeführten Immissionsrichtwerte enthalten konkrete Vorgaben für die rechtliche Beurteilung von Nutzungskonflikten, die anlagenbedingte Lärmimmissionen auf benachbarten Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage hervorrufen. Für emittierende bauliche Anlagen, die - wie hier - nicht nach dem BImSchG genehmigungspflichtig sind, sondern als nicht genehmigungspflichtige Anlagen iSd §§ 22 ff. BImSchG dem Baugenehmigungsverfahren unterliegen, kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze auf Grund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (zB zu Nr. 6.5 S. 3 und 7.2) und Bewertungsspannen (zB A 2.5.3) Spielräume eröffnet (vgl. zum Ganzen VG Schwerin, Beschluss vom 9. Juni 2017 – 2 B 2019/17 SN – amtl. Umdruck S. 5 f. mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8/11 , BVerwGE 145, 145, 149; VG Schwerin, Urteil vom 23. April 2015 – 2 A 218/15 –, amtl. Umdruck S. 14 f.; Beschluss vom 24. Juni 2014 – 2 B 425/14 -, amtl. Umdruck S. 7; Beschluss vom 26. Januar 2015 – 2 B 1035/14 -, amtl. Umdruck S. 9; VG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 12. Juli 2012 – 4 K 224/12.NW - juris mwN). bb) Für den Nachbarschutz nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots gegen Außenbereichsvorhaben ist es unerheblich, wenn das Grundstück des sich wehrenden Nachbarn nicht seinerseits im Außenbereich, sondern, wie hier, im unbeplanten Innenbereich liegt (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 10. April 1996 – 2 A 112/95 – juris Rn. 16). Die Schutzwürdigkeit des Klägergrundstücks entspricht nach dem Vorgesagten im Ausgangspunkt derjenigen eines reinen Wohngebiets (was im Übrigen beim Beklagten ausweislich eines Vermerks im seinerzeitigen Verwaltungsvorgang, BA 12 Bl. 97 f., bereits im Baugenehmigungsverfahren 1995/1996 mit der Folge erkannt worden war, dass der Amtsleiter im Planungsamt der seinerzeitigen Genehmigungsbehörde das damalige Vorhaben als nicht genehmigungsfähig ansah). Allerdings befindet sich das Grundstück der Kläger nicht inmitten des Wohngebiets, sondern in Randlage unmittelbar an der Dorfstraße und damit in etwa gegenüber der hier streitgegenständlichen Lagerfläche. Infolge dieser Randlage, die durch den Übergang von Wohnnutzung in den – der baulichen Nutzung grundsätzlich entzogenen - Außenbereich gekennzeichnet ist, ist die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung in Ansehung der konkreten Verhältnisse entsprechend Nr. 6.7 TA Lärm nach einem geeigneten Zwischenwert zu beurteilen (zur Orientierung an Nr. 6.7 TA Lärm in derartigen Fällen vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2019 – 8 B 36/18 – juris Rn. 5; zur Zwischenwertbildung vgl. auch VG Schwerin, Urteil vom 14. Dezember 2023 – 2 A 1508/19 SN – juris Rn. 75 für einen Windkraftanlagenfall; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. August 2022 – 6 K 2907/19 – juris Rn. 52 ff.; VG Berlin, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 19 K 422/19 – juris Rn. 54 ff.). Bezogen auf den vorliegenden Fall liegt zwar das arithmetische Mittel zwischen dem für ein reines Wohngebiet in Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm bestimmten Immissionsrichtwert von tags 50 dB(A) und dem für Mischgebiete bestimmten Immissionsrichtwert von tags 60 dB(A) bei 55 dB(A) (vgl. zur Zuordnung von Außenbereichsflächen zu dem für Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 Buchstabe d) TA Lärm zB Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd IV, 50. EL Dezember 2006, Nr. 6 TA Lärm Rn. 15 mwN). Allerdings ist gerade nicht das arithmetische Mittel maßgebend, sondern nach Nr. 6.7 TA Lärm ein zu bildender Zwischenwert (vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzgesetz, Bd. 4, 174. Aktualisierung Juli 2013, TA Lärm Nr. 6 Rn. 61 mwN). Dieser Zwischenwert ist nach Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm im konkreten Einzelfall durch Erhöhung der Immissionsrichtwerte, die für die zum Wohnen dienenden Gebiete gelten, zu bestimmen, wobei eine Überschreitung des Mittelwertes in der Regel nicht in Betracht kommt. Maßgebliche Kriterien dafür sind nach Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm der Umfang der sich gegenüberstehenden Nutzungen, die Ortsüblichkeit von Geräuschen und der Gesichtspunkt, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Die Anwendung dieser Kriterien führt hier zum Ergebnis, dass der Zwischenwert näher an dem für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwert zu bilden und jedenfalls nicht höher als auf 53 dB(A) festzulegen ist. Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass das Klägergrundstück nur in Richtung Osten an den Außenbereich angrenzt, im Übrigen aber von ausschließlicher Wohnnutzung umgegeben ist. Wesentlich ist weiter, dass der Gerüstbaubetrieb im Jahre 1996 zu der Wohnbebauung hinzugetreten ist und der Nutzungskonflikt zwischen Wohnbebauung und Gerüstbaubetrieb bereits seinerzeit ausweislich des damaligen Genehmigungsvorgangs gesehen worden war. Neben der bereits angesprochenen Einschätzung des Amtsleiters im Planungsamt der seinerzeit zuständigen Baugenehmigungsbehörde wies auch das bei dem Landeshygieneinstitut Mecklenburg-Vorpommern eingeholte Gutachten vom 15. Mai 1996 (BA 12 Blatt 55) – fehlerhaft ausgehend von einer Belegenheit des seinerzeitigen Vorhabens im Mischgebiet und einem Schutzwürdigkeitsstatus des westlich angrenzenden Eigenheimgebiets als allgemeinem Wohngebiet – darauf hin, dass „wesentliche Rahmenbedingungen“ die „ausschließliche Tagesarbeitszeit zwischen 7 – 19 Uhr und das Verladen der Gerüstteile in der Halle“ seien. Zudem merkte es an, dass „der enge Nutzungsrahmen, der den Berechnungen zu Grunde liegt, im Falle einer Genehmigung beibehalten werden muß, um Konflikte mit der nahen Wohnbebauung zu vermeiden.“ Allein aufgrund dieser Umstände hat die Beigeladene ein größeres Maß an Rücksichtnahme gegenüber der Wohnbebauung zu üben als umgekehrt die Kläger an Lärmimmissionen zu dulden haben. Zudem kann keine Rede davon sein, dass bis zur Etablierung des Gerüstbaubetriebs der Beigeladenen die damit verbundenen Geräusche (bereits) ortsüblich gewesen seien. Zwar mag die frühere Nutzung der beiden Hallen für LPG-Zwecke ebenfalls mit Lärmimmissionen verbunden gewesen sein. Abgesehen davon, dass es sich dabei nicht um eine, wie hier, gewerbliche Nutzung, sondern – nach heutigen Maßstäben – um eine im Außenbereich privilegierte Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke gehandelt haben dürfte, war diese im Jahre 1996 aufgegeben und eine Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung nach Hinzukommen der Wohnsiedlung westlich der Dorfstraße nicht zu erwarten gewesen. Erst recht nicht können die Geräusche, die infolge der von der Beigeladenen ohne Genehmigung vorgenommenen Erweiterung des Gerüstbaubetriebs auf die hier streitgegenständliche Lagerfläche entstehen, als ortsüblich angesehen werden. Bereits angesichts dessen, dass die der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugrundeliegende „Schalltechnische Untersuchung“ des TÜV Nord vom 11. März 2020 zu dem Ergebnis gelangt, dass am Immissionsort IO 2 (= Am W… 14-18 und damit auch am klägerischen Gebäude) der Beurteilungspegel im Tageszeitraum 54 dB(A) beträgt und damit den hier zugrunde gelegten Zwischenwert überschreitet, steht für das Gericht fest, dass sich die angefochtene Baugenehmigung gegenüber den Klägern als rücksichtslos erweist. Hinzu kommt, dass die Untersuchung des TÜV Nord auch hinsichtlich der kurzeitigen Geräuschspitzen, für die Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts um maximal bis zu 30 dB(A) ermöglicht, einen Beurteilungspegel für den IO 2 von 84 dB(A) ermittelt, obwohl ausgehend von dem gebildeten Zwischenwert von allenfalls 53 dB(A) diese Spitzen nicht höher als 83 dB(A) betragen dürften. Ob die der Untersuchung des TÜV Nord zugrundeliegenden, auf „Angaben des Betreibers“ (Schalltechnische Untersuchung S. 9, BA 10 Bl. 26) beruhenden Annahmen hinsichtlich der Betriebsabläufe insgesamt oder im Detail zutreffend sind oder ob sie zu Lasten des Immissionsschutzes abweichend von den tatsächlichen Abläufen festgelegt worden sind, braucht angesichts dessen nicht mehr entscheiden zu werden. Für die Rücksichtslosigkeit der streitgegenständlichen Lagerflächen spricht auch die Überlegung, ob die streitgegenständliche Lagerfläche genehmigungsfähig wäre, wenn der Vorhabenstandort in den nicht beplanten Bereich einbezogen und dieser wegen der dann fast ausschließlichen Prägung der Umgebung durch Wohnbebauung insgesamt als Wohngebiet angesehen würde (vgl. auch VG Schwerin, Urteil vom 10. April 1996 – 2 A 112/95 – juris Rn. 16). Diese Frage wäre zu verneinen. Denn ein Lagerplatz für einen Gerüstbaubetrieb ist in einer einem Wohngebiet entsprechenden Umgebungssituation – ungeachtet der Einordnung als reines oder allgemeines Wohngebiet - generell, nämlich aufgrund der typischerweise von ihm ausgehenden Immissionen, unzulässig (vgl. zur Unzulässigkeit eines solchen Lagerplatzes im allgemeinen Wohngebiet VG Schwerin, Urteil vom 14. Juli 2017 – 2 A 3091/15 SN – juris Rn. 26 ff.). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). 4. Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Die Kläger wehren sich gegen eine der Beigeladenen von dem Beklagten für das bereits realisierte Vorhaben „Lagerfläche für Gerüstbauteile, Konkretisierung der Arbeitsabläufe“ nachträglich erteilte Baugenehmigung. Das Vorhabengrundstück F-Straße in G… A-Stadt mit der katasteramtlichen Bezeichnung Flurstücke … und … der Gemarkung D… befindet sich auf der östlichen Seite der von Süden nach Norden führenden Dorfstraße. Diese trifft im Norden rund 200 m vom Beigeladenengrundstück entfernt auf die von West nach Ost verlaufende B …. Diese ist – von der Dorfstraße rechts nach Osten Richtung B-Stadt einbiegend - auf ihrer Südseite mit Einfamilienhäusern bebaut, die nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vor Ort am 30. August 2024 ausschließlich wohngenutzt werden. An die Dorfstraße grenzt auf ihrer westlichen Seite eine nach den vor Ort getroffenen Feststellungen des Gerichts als faktisches reines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu qualifizierende Wohnsiedlung „Am W…“ an, in der sich überwiegend eingeschossige Einfamilienhäuser, vielfach mit ausgebautem Dachgeschoss, und Reihenhauszeilen befinden. Die Siedlung ist mit Baugenehmigungen nach § 33 BauGB im Blick auf einen – in der Folge nicht in Kraft gesetzten – Vorhaben- und Erschließungsplan nach dem BauGB-Maßnahmengesetz entstanden. Die Dorfstraße weist hier an ihrer westlichen Seite einen 1,5 m breiten gepflasterten Gehweg auf. Die asphaltierte Fahrbahn ist 5 m breit. Die zur Dorfstraße orientierten Wohngebäude der westlich gelegenen Wohnsiedlung verfügen überwiegend, insbesondere im südlichen Teil, über Vorgärten, die nur eine geringe Tiefe aufweisen. Das klägerische Wohngebäude mit der postalischen Anschrift A-Straße gehört zur Wohnsiedlung. Es ist das Endreihenhaus einer giebelseitig zur Dorfstraße orientierten Reihenhauszeile; es befindet sich etwa gegenüber der Einfahrt zur streitgegenständlichen Lagernutzung der beigeladenen Gerüstbaufirma. Die östliche Seite der Dorfstraße war im hier in Rede stehenden Bereich ursprünglich landwirtschaftlich genutzt. Auf dem (heutigen) Vorhabengrundstück und dem (heute) nördlich benachbarten Grundstück befinden sich seit DDR-Zeiten jeweils eine giebelständig zur Straße hin orientierte Halle; beide Hallen wurden seinerzeit von der LPG zu Heulagerzwecken genutzt. Die südliche, auf dem Vorhabengrundstück gelegene Halle wird von der Beigeladenen auf der Grundlage einer Baugenehmigung aus dem Jahre 1996 für Zwecke des Gerüstbaubetriebes und ihr 1996 entstandener westlich orientierter Anbau für Büro- und Wohnzwecke genutzt. Die nördliche, heute einer Privatperson gehörende Halle wird nach den an ihr giebelseitig angebrachten Piktogrammen und den Angaben des Klägers und des Geschäftsführers der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zu Lagerzwecken für Boote, Kraftfahrzeuge, Traktoren, Motorräder, Wohnwagen und sonstige Gerätschaften in der Weise genutzt, dass in der Halle, die sich „Bergeraum“ nennt, Lagerplatz gemietet werden kann. Die bauliche Nutzung an dieser (östlichen) Seite der Dorfstraße beginnt im Süden mit der streitgegenständlichen Erweiterungsfläche des Gerüstbaubetriebes und setzt sich mit der Halle der Beigeladenen und dem im Jahre 1996 westlich angebauten Büro- und Wohntrakt, dem eine Stellplatzfläche neben- und vorgelagert ist, fort. Die ursprüngliche Zufahrt zum Betriebsgelände der Beigeladenen befand sich unmittelbar nördlich angrenzend an das Gebäude. Daran schließen sich nach Norden die als „Bergeraum“ genutzte Halle und danach nördlich das mit einem Einfamilienhaus bebaute Wohngrundstück Dorfstraße … an, das auch als Betriebssitz einer Malerfirma dient. Daran schließen sich auf dem Flurstück 191/48 ein Garagengebäude, zum Flurstück gehörendes Gartenland in einer Ausdehnung nach Norden von etwa 25 bis 30 m und sodann das zugehörige Wohnhaus an. Bis auf die Stellplatzfläche der Beigeladenen und die streitgegenständliche Erweiterungsfläche sind sämtliche bauliche Anlagen auf dieser Seite der Dorfstraße weiter als diejenigen auf der westlichen Seite, nämlich etwa 8 - 10 m, das nördlichste Haus noch weiter, zurückversetzt. Die Beigeladene erhielt mit Bescheid vom 5. Juni 1996 (BA 12 Blatt 115) für das Vorhaben „Lagerhalle mit Büro und Wohnungsausbau“ mit beantragten 10 Stellplätzen und 3 LKW-Stellplätzen eine Baugenehmigung auf der Grundlage von § 35 Abs. 4 BauGB, der keine immissionsschutzrechtlichen Auflagen beigefügt waren. Die zuvor eingereichten Bauvorlagen enthielten keine aussagekräftige Betriebsbeschreibung, wohl aber einen mit Grünstempel versehenen Lageplan, der ohne nähere Spezifizierung südlich der Halle die Bezeichnung „Lagerfläche“ aufweist; nach dem Plan sollte diese sich nach Süden bis etwa 30 m Entfernung von der südlichen Hallenaußenwand erstrecken. Die Zufahrt zum Betriebsgelände war in dem Lageplan unmittelbar nördlich der Halle eingezeichnet. Der Erteilung der Baugenehmigung vorausgegangen war ein bauplanungsrechtlicher Vermerk vom 3. November 1995 (BA 12 Blatt 97), der das Vorhaben „gegenüber einem reinen Wohngebiet“ im Blick auf das Störungspotential eines Gerüstbaubetriebes und die Erwartung späterer Betriebserweiterung als nicht genehmigungsfähig erachtete. Ein von der Beigeladenen darauf hin bei dem früheren Landeshygieneinstitut Mecklenburg-Vorpommern eingeholtes Gutachten vom 15. Mai 1996 mit dem Titel „Rekonstruktion Betriebsstätte A-Stadt – Schutz vor Anlagenlärm“ (BA 12 Blatt 55) ging von einer Belegenheit des seinerzeitigen Vorhabens im Mischgebiet und von einem Schutzwürdigkeitsstatus des westlich angrenzenden Eigenheimgebiets als allgemeinem Wohngebiet aus. Als „wesentliche Rahmenbedingungen“ erachtete das Gutachten die „ausschließliche Tagesarbeitszeit zwischen 7 – 19 Uhr und das Verladen der Gerüstteile in der Halle“. Davon ausgehend gelangte das Gutachten zu dem Ergebnis, dass der für ein allgemeines Wohngebiet geltende Immissionsrichtwert unterschritten werde mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass „der enge Nutzungsrahmen, der den Berechnungen zu Grunde liegt, im Falle einer Genehmigung beibehalten werden muß, um Konflikte mit der nahen Wohnbebauung zu vermeiden.“ Mit Bescheid vom 6. April 2017 erhielt die Beigeladene auf der Grundlage von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Errichtung einer Lagerfläche für Gerüstbauteile“. In dem zugehörigen Lageplan (BA … Blatt …) war die „bestehende Zufahrt“ ca. 25 m südlich der Halle vermerkt. Das entspricht auch einem in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Luftbild aus dem Jahre 2016 (BA … Blatt …), auf dem zudem auch eine Nutzung des sich südlich an die Halle anschließenden Bereichs zu Lagerzwecken ersichtlich ist. Die Halle selbst war nach dem Lageplan – eine präzise Betriebsbeschreibung befindet sich nicht in dem zugehörigen Verwaltungsvorgang - offenbar allein zu Unterstellzwecken für LKW und Stapler vorgesehen. Das entspricht auch den Angaben in einer im Rahmen einer Bauvoranfrage erstellten „Schalltechnischen Untersuchung“ des TÜV Nord vom 5. September 2014 (BA … Bl. …). Einem planungsrechtlichen Vermerk vom 21. Januar 2016 zufolge nahm der Beklagte eine Außenbereichslage der Vorhabenfläche sowie an, dass eine „Erweiterung der Lagerfläche um 1.250 m2 im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude“ und „zum Betriebsgelände“ als angemessen im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB bezeichnet werden könne. Eine „1. Ergänzung“ der im Rahmen des Voranfrageverfahrens erstellten Schalltechnischen Untersuchung“ des TÜV Nord vom 5. September 2014 kommt unter dem Datum des 4. November 2015 zum Ergebnis, dass die Erweiterung die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen erfülle (BA 6/1 Blatt 28). Ein Vermerk der unteren Immissionsschutzbehörde des Beklagten vom 31. Januar 2017 (BA 6/1 Blatt 35) folgt dem Ergebnis der 1. Ergänzung und führt aus, dass der „Immissionsrichtwert von 55 dB(A)“ an allen drei Immissionsorten unterschritten werde. Im Jahre 2018 stellte der Beklagte fest, dass auf einer weiteren Außenbereichsfläche südöstlich der Halle eine bauliche Anlage ohne Genehmigung errichtet worden war, die die Beigeladene als temporäres Holzlager bezeichnet hatte und die in der Folgezeit zurückgebaut wurde. Im Rahmen des von den Klägern angestrengten Widerspruchsverfahrens gegen die Baugenehmigung vom 6. April 2017 stellte der Beklagte im Januar 2019 fest (BA 6/1 Blatt 83), dass „die in den Bauantragsunterlagen angegebenen Betriebsabläufe Unstimmigkeiten aufweisen.“ Ohne dass sich dem Verwaltungsvorgang ein Bezug zu einem konkreten (Änderungs)Genehmigungsverfahren entnehmen lässt, wurde eine „Schalltechnische Untersuchung“ des TÜV Nord vom 5. August 2019 vorgelegt (BA … Blatt … ff.), hinsichtlich derer der Beklagte von rechnerischen Mängeln und „Differenzen zu den derzeitigen betrieblichen Abläufen“ ausging (BA … Blatt …). Eine erneute „Schalltechnische Untersuchung“ des TÜV Nord vom 11. März 2020 (BA … Blatt … ff.) kommt zum Ergebnis, dass die Beurteilungspegel an der nächstgelegenen Wohnbebauung zwischen 49 und 54 dB(A) lägen und die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2020 (BA … Blatt …) schließlich hob der Beklagte die Baugenehmigung vom 6. April 2017 wegen nachbarrechtsrelevanter Unbestimmtheit auf, nachdem am 27. Oktober 2020 der zur hier streitgegenständlichen Baugenehmigung geführt habende Bauantrag gestellt worden war. Auf den neuerlichen Bauantrag (BA 10) erteilte der Beklagte die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 25. März 2021. Dieser lag die „Schalltechnische Untersuchung“ des TÜV Nord vom 11. März 2020 zugrunde. Wie bereits im Jahre 2017 sollte die Halle (lediglich) der Unterstellung von LKW, Stapler und Kleinteilen dienen; es sollten in ihr keine Verladetätigkeiten mehr stattfinden (Schalltechnische Untersuchung S. 9), sondern – wie seinerzeit bereits praktiziert - auf den Außenlagerflächen. Die Gemeinde verweigerte zuvor ihr Einvernehmen, wobei der Beklagte die Verweigerung als verfristet ansah. Der Beklagte bewertete die planungsrechtliche Situation östlich der Dorfstraße nunmehr im Blick auf das auf dem Flurstück …/22 (= Dorfstraße …) entstandene „Wohn- und Gewerbegebäude“ als nicht beplante Innenbereichslage nach § 34 Abs. 1 BauGB, die „primär“ gewerblich geprägt sei, hier „vorrangig“ durch den „in Frage stehenden Gerüstbaubetrieb“. Das Vorhaben gehe nicht über den „seinerzeit nach § 35 (4) Nr. 6 BauGB genehmigten Bestand hinaus. Eine Rücksichtnahmegebotsverletzung könne nicht gesehen werden. Für die Baugenehmigung erhob der Beklagte eine Gebühr in Höhe von 220 Euro. Den Widerspruch der Kläger (BA 8) wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2021, zugestellt am 21. Juni 2021, als verfristet zurück. Die Kläger haben am 15. Juli 2021 Klage erhoben. Sie meinen, form- und fristgerecht Widerspruch erhoben zu haben und erachten die Baugenehmigung für rechtswidrig und nachbarrechtsverletzend. Der Beklagte habe bereits illegal vorgenommene Bebauungen auf dem Vorhabengrundstück unberücksichtigt gelassen. Er legalisiere zudem illegal genutzte Flächen. Die als zulässig befundene Betriebsflächenerweiterung werde als Bestandsfläche geführt, obwohl es hierzu nie einen entsprechenden Antrag der Beigeladenen gegeben habe. Das TÜV-Gutachten zeige deutlich, dass es ein Parteigutachten sei. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 25. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage für unzulässig und meint, die angefochtene Baugenehmigung sei infolge Verfristung des Widerspruchs bestandskräftig geworden. Die Klage sei auch unbegründet. Die klägerseitigen Einwände gegen das TÜV-Gutachten seien völlig unsubstantiiert. Ein Gebietserhaltungsanspruch stehe den Klägern nicht zur Seite. Die Dorfstraße habe aufgrund der unterschiedlich vorherrschenden Nutzungen trennende Wirkung. Das Rücksichtnahmegebot sei gewahrt. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für unzulässig, im Übrigen für unbegründet. Mit Beschluss vom 10. April 2024 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor Ort, auf deren Protokoll ebenfalls verwiesen wird, gewesen sind.