Beschluss
2 B 1941/19 SN
VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2020:0330.2B1941.19SN.00
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Leitsätze
1. Kein Eintritt einer Baugenehmigungsfiktion bei unvollständigem Lageplan; hier: wegen Fehlens der - für die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften notwendigen - Angaben der vorhandenen und bei Veränderung der Geländeoberfläche auch der geplanten Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks und der Eckpunkte der geplanten baulichen Anlage mit Bezug auf das jeweilige Höhensystem im Vorhabengrundstück (§ 7 Abs. 3 Nr. 12 BauVorlVO M-V).
2. Zu einer - aufgrund einer fehlenden Abwägung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Abweichung mit den öffentlich-rechtlich geschützten Belangen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der prinzipiellen Vorschriften des Bauordnungsrechts - nachbarrechtswidrig erteilten Abweichung.
3. Nachgehend: OVG M-V, Beschluss vom 17. November 2020 - 3 M 354/20 OVG -
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 29. Januar 2020 gegen die dem Beigeladenen am 23. Januar 2020 erteilte Baugenehmigung wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Von den Gerichtskosten tragen die Antragstellerin 50% und der Antragsgegner sowie der Beigeladenen jeweils 25%. Die Antragstellerin trägt jeweils 50% der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen und des Antragsgegners. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen jeweils 25% der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 EURO festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kein Eintritt einer Baugenehmigungsfiktion bei unvollständigem Lageplan; hier: wegen Fehlens der - für die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften notwendigen - Angaben der vorhandenen und bei Veränderung der Geländeoberfläche auch der geplanten Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks und der Eckpunkte der geplanten baulichen Anlage mit Bezug auf das jeweilige Höhensystem im Vorhabengrundstück (§ 7 Abs. 3 Nr. 12 BauVorlVO M-V). 2. Zu einer - aufgrund einer fehlenden Abwägung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Abweichung mit den öffentlich-rechtlich geschützten Belangen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der prinzipiellen Vorschriften des Bauordnungsrechts - nachbarrechtswidrig erteilten Abweichung. 3. Nachgehend: OVG M-V, Beschluss vom 17. November 2020 - 3 M 354/20 OVG - 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 29. Januar 2020 gegen die dem Beigeladenen am 23. Januar 2020 erteilte Baugenehmigung wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Gerichtskosten tragen die Antragstellerin 50% und der Antragsgegner sowie der Beigeladenen jeweils 25%. Die Antragstellerin trägt jeweils 50% der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen und des Antragsgegners. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen jeweils 25% der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 EURO festgesetzt. Das einstweilige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin mit den wörtlichen Anträgen, „ die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruchs der Antragstellerin vom 13. November 2019 gegen die dem Beigeladenen auf seinen Bauantrag im vereinfachten Verfahren vom 28. Juni 2019 durch Zeitablauf gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V erteilte Baugenehmigung anzuordnen“, „ hilfsweise: festzustellen, dass die Genehmigungsfiktion des § 63 Abs. 2 Satz 2 LBauO MV in Bezug auf den Bauantrag des Beigeladenen im vereinfachten Verfahren vom 28. Juni 2019 zum Aktenzeichen 1175/2019 nicht eingetreten ist.“, sowie (mit Schriftsatz vom 26. März 2020): „ die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruchs der Antragstellerin vom 29. Januar 2020 gegen die dem Beigeladenen vom Antragsgegner am 23. Januar 2020 zum Aktenzeichen 1175/2019 schriftlich erteilte Baugenehmigung anzuordnen.“, hat mit dem letztgenannten Antrag Erfolg. Der erstgenannte Hauptantrag war ebenso wie der Hilfsantrag abzulehnen. Gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Drittbetroffenen gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen, wenn das Interesse des Drittbetroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, das Interesse des Begünstigten - hier des Beigeladenen - an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin als Drittbetroffene gegen eine erteilte Baugenehmigung nicht bereits dann zur Wehr setzen kann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus einem Verstoß gegen Vorschriften ergeben, die zumindest auch eine nachbarschützende Funktion gerade ihr gegenüber haben, mit der Folge, dass die rechtswidrige Baugenehmigung sie auch in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen eine auf den Antrag des Beigeladenen vom 28. Juni 2019 fiktiv erteilte Baugenehmigung erhobenen Widerspruchs vom 13. November 2019 hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil es an einer fiktiven Baugenehmigung als zu suspendierendem Verwaltungsakt i.S.v. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mangelt. Zwar wäre eine fiktive Baugenehmigung nach § 63 Abs. 2 Satz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in ihren Wirkungen einer tatsächlich erteilten Baugenehmigung gleichgestellt und damit nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Nach dem Prüfungsumfang des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens geht die Kammer jedoch nicht davon aus, dass die Baugenehmigung nach § 63 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V als erteilt gilt. Denn es dürfte jedenfalls an dem für den Beginn des Laufes der Dreimonatsfrist erforderlichen vollständigen Bauantrag fehlen. Welche Bauvorlagen im Einzelnen vorzulegen sind, regelt die auf der Grundlage u.a. von § 85 Abs. 3 LBauO M-V erlassene Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (BauVorlVO M-V). Nach § 3 BauVorlVO sind u.a. vorzulegen der Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte und der Lageplan (Nr. 1). Die Anforderungen an den Lageplan werden in § 7 BauVorlVO näher beschrieben (vgl. zum Ganzen auch Oberverwaltungsgericht -OVG- Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8. Januar 2018 – 3 LZ 331/17 – Juris und VG A-Stadt, Urteil vom 16. Januar 2020 – 2 A 1308/18 SN – Juris). Der von dem Beigeladenen vorgelegte Lageplan vom 28. Juni 2019 (Bl. 208 BA 1) erfüllt diese Anforderungen nicht, weshalb der Bauantrag unvollständig ist. a) Zwar dürften die Bauvorlagen – anders als der Antragsgegner meint – nicht deshalb unvollständig sein, weil der Lageplan einen Maßstab von 1:250 ausweist, während § 7 Abs. 2 Satz 2 BauVorlVO einen solchen im Maßstab von „mindestens 1:500“ verlangt. Denn nach Satz 3 der genannten Vorschrift ist ein größerer Maßstab zu wählen, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Davon dürfte im vorliegenden Fall schon mit Blick auf die zwischen den Beteiligten seit Jahren kontrovers diskutierte Abstandsflächen- und Abweichungsproblematik auszugehen sein. Bei dem gewählten Maßstab (1:250) handelt es sich auch um einen größeren Maßstab. Denn bei der Angabe in § 7 Abs. 2 Satz 2 BauVorlVO („1:500“) handelt es sich letztlich um einen Bruch. Wird damit etwa der Nenner kleiner (hier von 500 auf 250), während der Zähler unverändert bleibt (hier 1), hat dies zur Folge, dass die Zahl sich vergrößert (1:250 ist eine größere Zahl als 1:500), der Maßstab ist also größer. Dass der Antragsgegner (etwa im Feststellungsbescheid vom 13. Dezember 2019, Bl. 188 GA 1) ausführt, vorliegend erfülle nur ein Lageplan im Maßstab 1:500 oder kleiner die Anforderungen, ist – jedenfalls bezogen auf die in Rede stehenden Abstandsflächen – nicht nachvollziehbar, zumal (neben der Formulierung in § 7 Abs. 2 Satz 2 BauVorlVO „mindestens“ als Untergrenze) wohl über einen Rückschluss aus § 8 Abs. 1 letzter Halbsatz BauVorlVO – wo neben der Möglichkeit eines größeren Maßstabs auch ein kleinerer Maßstab ausdrücklich erwähnt wird – zu folgern sein könnte, dass ein kleinerer Maßstab im Rahmen des § 7 Abs. 2 BauVorlVO gerade nicht zulässig sein dürfte. Auf den am 21. Januar 2020 nachgereichten (Bl. 10 BA 2) Lageplan im Maßstab 1:500 kommt es nicht an, abgesehen davon, dass dieser nachgereichte Lageplan aus Sicht der Kammer anschaulich verdeutlicht, aus welchen Gründen nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BauVorlVO unter Umständen ein größerer Maßstab für die Beurteilung des Vorhabens zu wählen ist. Die Kammer muss – mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen unter b) – in diesem Zusammenhang auch nicht entscheiden, ob im vorliegenden Fall nicht vielmehr nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BauVorlVO sogar ein noch größerer Maßstab (etwa 1:100) zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich wäre, insbesondere mit Blick auf die beantragte Abweichung von den Abstandsflächenregelungen. b) Die Unvollständigkeit der vorgelegten Bauvorlagen ergibt sich jedenfalls daraus, dass im Lageplan entgegen § 7 Abs. 3 Nr. 12 BauVorlVO die vorhandene und bei Veränderung der Geländeoberfläche auch die geplante Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks und der Eckpunkte der geplanten baulichen Anlage mit Bezug auf das jeweilige Höhensystem im westlichen Bereich des Vorhabengrundstücks nicht vollständig angegeben ist. aa) Angegeben sind in diesem Bereich neben den geplanten Höhen der baulichen Anlage zwei Höhenpunkte unmittelbar vor dem Bestandsgebäude G-Straße (61.25 und 61.18), zwei in Richtung westlicher Grundstücksgrenze gelegene Höhenpunkte (jeweils 61.28) und im Norden des Gesamtgrundstücks, d.h. nördlich des Bestandsgebäudes G-Straße eine weitere Geländehöhe (61.33). Nicht angegeben ist die für (die Berechnung der Abstandsflächen der westlichen Gebäudewand maßgebliche) Geländehöhe im Bereich des südwestlichen Eckpunktes des Baugrundstücks. Nicht angegeben sind ferner die Bestandshöhen der Eckpunkte der baulichen Anlage. Dass das Gelände, wie vom Beigeladenen behauptet, eben wäre, folgt aus dem Lageplan nicht. Hinzu kommt, dass bei Betrachtung der eingetragenen Höhen auch Diskrepanzen vorliegen. So betragen – das Beigeladenenvorbringen eines ebenen Geländes mit der Höhe 61.28 einmal unterstellt – die Differenzen zwischen den eingetragenen geplanten westlichen Traufhöhen des Vorhabens 69.73, 74.68 und 74.94 zum vorhandenen Gelände (61.28) 8,45, 13,4 und 13,66. Diese Traufhöhen sind aber nicht mit den weiter im Lageplan angegebenen Traufhöhen von 8,93, 13,88 und 14,18 in Übereinstimmung zu bringen. Nicht mehr entscheiden muss die Kammer in diesem Zusammenhang, ob und wie es sich für die Frage der Vollständigkeit der Bauvorlagen auswirkt, dass – auch nach dem eigenen Vorbringen des Beigeladenen – wohl aufgrund der im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben bereits aufgrund der vormaligen Baugenehmigung erfolgten Bodenarbeiten die im aktuellen Lageplan vom 28. Juni 2019 angegebenen Bestandshöhen andere sein sollen, als nach früheren Lageplänen. Es würde sich dann insoweit nicht (mehr) um Bestandshöhen, sondern um geplante, nämlich zu verändernde (wenn auch hier bereits realisierte) Höhen handeln. Denn Veränderungen, die im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Baumaßnahme durchgeführt worden sind, können die maßgebende Geländeoberfläche grundsätzlich nicht verändern (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. Dezember 2007 – 3 M 174/07 – Juris). Mit Blick auf Vorstehendes muss die Kammer ebenfalls nicht mehr entscheiden, ob sich eine Unvollständigkeit des Lageplans und damit der Bauvorlagen auch daraus ergibt, dass etwa die Eigentümerangaben nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 BauVorlVO und die (Eintragung der) Leitungen u.a. sowie deren Abstand zur geplanten baulichen Anlage nach § 7 Abs. 3 Nr. 6 BauVorlVO ebenso fehlen, wie die Wandhöhen der baulichen Anlagen auf den benachbarten Grundstücken (etwa die Südwand des Gebäudes G-Straße) unvollständig angegeben sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 BauVorlVO). Mit Blick auf den Hinweis im Lageplan auf die „Anlage 01“ und „Anlage 02“ sind diese Anlagen – soweit ersichtlich – den der Kammer vorliegenden Bauvorlagen nicht beigefügt worden, abgesehen von der Frage, ob die Voraussetzungen hierfür nach § 7 Abs. 4 BauVorlVO erfüllt wären. bb) Anders als der Beigeladene meint, ist der Antragsgegner auch nicht gehindert, die Unvollständigkeit der Bauvorlagen geltend zu machen. Es handelt sich bei der Genehmigungsfiktion nach § 63 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V um eine gesetzliche Fiktion, die eintritt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen dagegen objektiv nicht erfüllt, tritt keine Genehmigungsfiktion ein, und zwar auch dann nicht, wenn die Baugenehmigungsbehörde es unterlässt, innerhalb der Frist auf die Unvollständigkeit des Bauantrages hinzuweisen (vgl. auch VG des Saarlandes, Urteile vom 11. Juli 2008 – 5 K 520/07 – und 5 K 854/07 – Juris). Dass der Antragsgegner vorliegend nicht innerhalb der Bearbeitungsfrist des § 63 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V auf die Unvollständigkeit der Bauvorlagen für das hier veränderte Bauvorhaben hingewiesen hat, ändert damit angesichts der hier allein in Rede stehende Frage nach dem Eintritt der gesetzlichen Fiktion auch dann nichts, wenn vorherige, aus anderen Gründen aufgehobene Baugenehmigungen die Vollständigkeit der dortigen Bauvorlagen nicht problematisiert haben. Hinzu kommt, dass bezogen auf die oben angesprochenen (fehlenden) Geländehöhen etwa im Lageplan vom 5. Dezember 2018 – anders als im aktuellen, hier zu beurteilenden Lageplan vom 28. Juni 2019 – noch zwei (Bestands-)Höhenpunkte an der südwestlichen und nördlichen Außenwand des Vorhabens verzeichnet waren. Anders als im Fall des – vom Beigeladenen zitierten – Hamburgischen OVG (Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 – Juris) ist zudem ein eindeutiges Erklärungsverhalten des Antragsgegners, dass die Unterlagen für den hier in Rede stehenden Bauantrag vollständig wären, vorliegend nicht ersichtlich. 2. Der damit zur Entscheidung anstehende Hilfsantrag auf Feststellung, dass eine Genehmigungsfiktion nicht eingetreten ist, hat ebenfalls keinen Erfolg. Es dürfte sich im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren bei dem Hilfsantrag um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO handeln. Der Antrag dürfte bereits keinen Erfolg haben, weil ein Feststellungsantrag in einstweiligen Rechtsschutzverfahren der vorliegenden Art wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich unzulässig ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz, insbesondere im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, sind hier nicht erkennbar. Darüber hinaus ist auch ein Anordnungsgrund für die begehrte Feststellung im einstweiligen Anordnungsverfahren von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Denn auch der Antragsgegner geht von einer nicht eingetretenen Genehmigungsfiktion aus (vgl. Feststellungsbescheid vom 13. Dezember 2019). Sofern im Übrigen ein Bauherr – hier der Beigeladene – sein Vorhaben ohne Genehmigung zu errichten versucht, ist der Nachbar im Rahmen des Eilrechtsschutzes gem. § 123 VwGO auf einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten zu verweisen. Eine Feststellung, dass eine Genehmigung für drohende Bauarbeiten nicht vorliegt, ist insoweit nicht rechtsschutzintensiv und hilft dem Nachbarn auch nicht weiter, wenn der Bauherr gleichwohl weiterbaut. 3. Erfolg hat das einstweilige Rechtsschutzverfahren indes, soweit die Antragstellerin mit ihrem am 26. März 2020 gestellten Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 29. Januar 2020 gegen die dem Beigeladenen vom Antragsgegner unter dem 23. Januar 2020 erteilte Baugenehmigung begehrt. Nach Maßgabe der eingangs dargestellten Grundsätze geht die vom Gericht nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 VwGO anzustellende Interessenabwägung hier zugunsten der Antragstellerin aus. Denn aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin insoweit Erfolg haben wird, als die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. Januar 2020 gegen Rechte der Antragstellerin verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 72 Abs. 1 LBauO M-V. a) Das Gericht braucht hier nicht zu entscheiden, ob die Nachbarrechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung bereits daraus folgt, dass die Baugenehmigung in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt ist, weil – nach dem oben Gesagten – der grüngestempelte Lageplan vom 28. Juni 2019 Mängel aufweist. Auch ist nicht zu entscheiden, wie es sich auswirkt, dass der Antragsgegner ausweislich des an den Beigeladenen gerichteten Schreibens vom 26. März 2020 von einer Unbestimmtheit der Abweichung auszugehen scheint (Bl. 328 GA II). Zudem verhält sich der Antragsgegner aus Sicht der Kammer wohl auch widersprüchlich, wenn er einerseits die Genehmigungsfiktion mangels ausreichender Bauvorlagen durch Bescheid vom 13. Dezember 2019 verneint, jedoch sodann aufgrund dieser Bauvorlagen die beantragte Genehmigung nebst Abweichung am 23. Januar 2020 erteilt. b) Das Vorhaben verstößt jedenfalls gegen nachbarschützendes Abstandsflächenrecht. aa) Das Vorhaben hält an seiner Westseite – unstreitig – zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin hin die erforderliche Abstandsfläche nicht ein, weil die – ausweislich des Lageplanes – dort durch die westliche Außenwand des Vorhabens ausgelöste Abstandsfläche (3,38 m) zum Teil bis zu einer Tiefe von 0,78 m auf das Grundstück der Antragstellerin fällt, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V. Ein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 3 LBauO M-V liegt nicht vor (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. Mai 2019 – 3 M 229/19 OVG – Juris). bb) Die erteilte Abweichung von den Regelungen des Abstandsflächenrechts erweist sich nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer als rechtswidrig. Zwar kann nach § 67 Abs. 1 LBauO M-V die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen der Landesbauordnung zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBauO M-V vereinbar sind. Diese Voraussetzungen sind indes nicht erfüllt, auch wenn die von der Vorschrift für Abweichungen von den Abstandsflächen vorausgesetzte grundstücksbezogene Atypik bei dem Beigeladenengrundstück gegeben sein dürfte (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. Mai 2019 – 3 M 229/19 OVG – Juris). Denn weiter erforderlich ist eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Abweichung und – wie § 67 LBauO M-V ausdrücklich vorschreibt – der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der prinzipiellen Vorschrift des Bauordnungsrechts und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch eine Abweichung. Dabei hat derjenige, der sich auf die gesetzliche Lage berufen kann, bei der Interessenabwägung grundsätzlich einen gewissen Vorrang. Hierbei sind ferner Varianten einer reduzierten, aber gleichwohl im Hinblick auf die Ausnutzung des Baugrundstücks und unter städtebaulichen Gesichtspunkten angemessenen Bebauung zu bedenken sowie die Frage, ob und inwieweit dadurch den von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts geschützten Belangen des Nachbarn in spürbarer Weise besser Rechnung getragen werden könnte. Für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Abweichung ist danach eine (hinreichend) umfassende Würdigung der wechselseitigen Interessen Voraussetzung, die auch die Beurteilung der Frage umfasst, ob ein Vorhaben dem Bauherrn zumutbar ist, welches die Abstandsflächenvorschiften auch ohne Erteilung einer Abweichung einhält und damit der gesetzlichen Grundvorstellung (die als Nachbarinteresse in der Abwägung einen gewissen Vorrang hat) entspricht (vgl. zum Ganzen OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. Mai 2019 – 3 M 229/19 OVG – Juris). An einer solchen konkreten Interessenabwägung fehlt es. Der Antragsgegner hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob den Interessen des Bauherrn auch mit einem die Abstandsflächen einhaltenden Vorhaben Rechnung getragen werden kann. In Betracht kommt insoweit – wie vom OVG Mecklenburg-Vorpommern angesprochen – beispielsweise ein Vorhaben, das bei einer Grundstückstiefe von 13,15 m die Bebauungstiefe nicht mit 10,56 m voll ausschöpft, sondern mit einer Tiefe von 9 m geplant würde. Der im südlichen Ende des Vorhabengrundstücks bei einer solchen Bebauungstiefe dann bestehende Abstand der Westwand des Vorhabens zum Grundstück der Antragstellerin von 4,15 m würde zumindest rechnerisch, vorbehaltlich des Rücksichtnahmegebots, immerhin eine Wandhöhe von 10,375 m (10,375 x 0,4 = 4,15) erlauben. Es ist insoweit auch im Rahmen des aktuellen Vorhabens nicht – insbesondere nicht aus der vom Beigeladenen am 22. Dezember 2019 erstellten „Zusammenstellung“ (Bl. 91 BA 2), die sich der Antragsgegner im Rahmen seiner Abweichungsentscheidung in der Baugenehmigung vom 23. Januar 2020 offenbar schlicht zu eigen macht – nachvollziehbar, aus welchen Gründen es vorliegend zu einer Abstandsflächenverletzung durch das Vorhaben kommen muss, bzw. ob hierfür tatsächlich zwingende Gründe vorliegen. Hinreichende städtebauliche Gründe, die gegen ein im obigen Sinne verringertes Bauvorhaben sprechen würden, sind ebenfalls nicht dargetan. Nach wie vor hat sich der Antragsgegner nicht mit der Frage befasst, ob auch eine – etwa wie oben dargestellte – gegenüber dem Bestand in der näheren Umgebung reduzierte, vollständig hinter die faktische rückwärtige Baulinie zurücktretende, Bebauung sich ausnahmsweise nach § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, weil es keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen begründet und im Hinblick auf die Besonderheit der Eckgrundstückslage keine Vorbildwirkung besitzt. Allein der Hinweis in der Baugenehmigung auf eine städtische Blockrandbebauung dürfte nicht genügen, da diese lediglich die straßenseitige Situation betrifft. Dass der Antragsgegner im Rahmen der Würdigung der gegenseitigen Interessen die nunmehrige Variante des Vorhabens mit einem Staffelgeschoss als drittes Obergeschoss als abweichungsfähig betrachtet, ändert nach dem oben Gesagten nichts daran, dass in die Würdigung der wechselseitigen Interessen bislang keinen Eingang gefunden hat, ob dem Beigeladenen auch ein Vorhaben zumutbar ist, das die Abstandsflächen einhält. Davon abgesehen dürfte die nunmehr in östliche Richtung zurückgesetzte Westwand des dritten Obergeschosses die erforderliche Abstandsfläche ebenfalls nicht einhalte, weil – ausgehend von der im Lageplan insoweit angegebenen Wandhöhe 13,62 m die ab dieser Wand einzuhaltende Abstandsflächentiefe 5,45 m beträgt und sich damit ebenfalls (wie die der Westwand des Vorhabens bis zum zweiten Oberschoss) auf das Grundstück der Antragstellerin erstreckt. Erwägungen des Antragsgegners hierzu fehlen. Auch dürften – nach wie vor – die Interessen der Antragstellerin als betroffene Nachbarin unzureichend Eingang in die Würdigung der Interessen gefunden haben. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Schutzzwecke des Abstandsflächenrechts – nämlich die Interessen an ausreichender Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie der Wahrung eines angemessenen Sozialabstandes – bereits im Hinblick auf die Nähe des Vorhabens zum Gebäude der Antragstellerin und die geringe Größe der Gartenfläche auf deren Grundstück konkret berührt sind. Hinzukommt, dass es sich um ein besonders enges Quartier mit auf der Südseite der G-Straße nur vier Bauplätzen zwischen den Querstraßen B-Straße und H-Straße handelt. Ferner ist das Gebäude der Antragstellerin bereits durch das rückwärtig unmittelbar an die Gartenfläche auf ihrem Grundstück angrenzende mehrgeschossige Hofgebäude … belastet, dessen nach deren Angaben etwa 13 m breite und etwa 9 m hohe geschlossene Seitenwand der gartenseitigen Fassade des Gebäudes der Antragstellerin gegenüber liegt. Zudem steht das Gebäude der Antragstellerin unter Denkmalschutz, weshalb größere Veränderungen des Gebäudes zwecks besserer Belichtung der Innenräume nicht in Betracht kommen dürften (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. Mai 2019 – 3 M 229/19 OVG – a.a.O.). Diese Erwägungen gelten auch für das aktuelle, hier in Rede stehende – eine geringere Abstandsflächenverletzung auslösende – Vorhaben des Beigeladenen. Die – neben den in der Baugenehmigung wörtlich wiedergegebenen Argumenten der Antragstellerin und des Beigeladenen – angeführte Erwägung, die Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange der Antragstellerin falle nicht ins Gewicht und müsse hinter den Interessen des Bauherrn zurücktreten, dürfte bereits angesichts der o.g. Ausführungen zu der fehlenden Prüfung einer abstandsflächengerechten Variante des Vorhabens unzureichend sein. Soweit der Antragsgegner weiter ausführt, eine geringfügige Verschattung sei hinzunehmen und eine erdrückende Wirkung gehe vom Vorhaben ebenso wenig aus, wie eine außergewöhnliche Benachteiligung bzw. dass ein besonderer Härtefall der Nachbarschaft vorliege, fehlen Erwägungen, nach denen der Beigeladene vorliegend umso weniger Rücksicht zu nehmen braucht, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 3 M 39/18 OVG – Juris Rn. 26). Es ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung nachbarlicher Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist. Letztlich fehlen damit nachvollziehbare Erwägungen, aus denen sich konkret ergibt, dass die Antragstellerin eine Verletzung ihrer – durch das Abstandsflächenrecht gesetzlich geschützten und damit mit einem größeren Abwägungsgewicht und Vorrang ausgestatteten – Interessen gegenüber dem Interesse des Beigeladenen an einer ausnahmsweisen Erstreckung der Abstandsflächen auf ihr Grundstück hinzunehmen hat. Die Erwägung einer maximalen Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks des Beigeladenen genügt hierfür nicht. Weder hat der Beigeladene dargetan noch ist der Abweichungsentscheidung oder auch den Akten zu entnehmen, dass die Bebaubarkeit des Grundstücks dem Bauherrn in abstandsflächenwahrendem Umfang ausgeschlossen oder unzumutbar ist. Folglich leidet die zugelassene Abweichung unter einem Defizit, da der Antragsgegner nicht erwogen hat, ob dem Beigeladenen eine sinnvolle Ausnutzung seines Grundstücks auch unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsfläche möglich ist. 4. Soweit der Beigeladene darauf verweist, dass er mit dem Bauantrag vom 28. Juni 2019 zugleich eine Teilbaugenehmigung für die Errichtung bis zum zweiten Oberschoss mit beantragt habe, ist eine solche nach den vorgelegten Verwaltungsvorgängen (ausdrücklich) nicht erteilt worden und daher auch nicht streitgegenständlich. Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Baugenehmigungsfiktion liegen nach dem oben Gesagten auch insoweit nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 1 und 3 VwGO. Da der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat, ist er als unterliegender Teil an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an Ziffer 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei hat das Gericht den sich für das Klageverfahren ergebenden Streitwert für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert.