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Beschluss

3 M 229/19

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2019:0529.3M229.19.00
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Leitsätze
1. Die Erteilung einer Abweichung von den Vorschriften des Abstandflächenrechts gemäß § 67 Abs. 1 LBauO M-V (juris: BauO MV 2015) setzt eine grundstücksbezogene Atypik voraus (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).(Rn.24) 2. Allein die Eckgrundstückslage begründet keine atypische Grundstückssituation. Eine solche liegt jedoch vor, wenn an einer der beiden aufeinander treffenden Straßen ein Bauplatz vorhanden ist, die Grundstückstiefe aber nicht ausreicht, um einen dem Rahmen der Umgebungsbebauung entsprechenden Baukörper zu errichten.(Rn.25) 3. Bei der weiter erforderlichen Würdigung der wechselseitigen Interessen hat derjenige, der sich auf die gesetzliche Lage berufen kann, grundsätzlich einen gewissen Vorrang (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).(Rn.29) 4. Auf Seiten des Bauherrn ist von Bedeutung, inwieweit eine angemessene bauliche Ausnutzung des Bauplatzes auch ohne Verletzung von Abstandflächen möglich ist. Dabei ist zu bedenken, dass auch eine den Rahmen der Umgebungsbebauung unterschreitende Bebauung sich nach § 34 Abs. 1 BauGB einfügen kann. Eine maximale bauliche Ausnutzung kann nicht verlangt werden. Auf Seiten des Nachbarn ist zu berücksichtigen, inwieweit die Schutzzwecke des Abstandflächenrechts im konkreten Fall tatsächlich berührt sind. (Rn.30)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 1. März 2019 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die vom Antragsgegner zu Gunsten des Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 10. August 2018 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 24. Januar 2019 für die Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück E-Straße 1a in F. wird angeordnet. Die Kosten beider Instanzen werden wie folgt verteilt: Der Antragsgegner und der Beigeladene zu 1. tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erteilung einer Abweichung von den Vorschriften des Abstandflächenrechts gemäß § 67 Abs. 1 LBauO M-V (juris: BauO MV 2015) setzt eine grundstücksbezogene Atypik voraus (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).(Rn.24) 2. Allein die Eckgrundstückslage begründet keine atypische Grundstückssituation. Eine solche liegt jedoch vor, wenn an einer der beiden aufeinander treffenden Straßen ein Bauplatz vorhanden ist, die Grundstückstiefe aber nicht ausreicht, um einen dem Rahmen der Umgebungsbebauung entsprechenden Baukörper zu errichten.(Rn.25) 3. Bei der weiter erforderlichen Würdigung der wechselseitigen Interessen hat derjenige, der sich auf die gesetzliche Lage berufen kann, grundsätzlich einen gewissen Vorrang (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).(Rn.29) 4. Auf Seiten des Bauherrn ist von Bedeutung, inwieweit eine angemessene bauliche Ausnutzung des Bauplatzes auch ohne Verletzung von Abstandflächen möglich ist. Dabei ist zu bedenken, dass auch eine den Rahmen der Umgebungsbebauung unterschreitende Bebauung sich nach § 34 Abs. 1 BauGB einfügen kann. Eine maximale bauliche Ausnutzung kann nicht verlangt werden. Auf Seiten des Nachbarn ist zu berücksichtigen, inwieweit die Schutzzwecke des Abstandflächenrechts im konkreten Fall tatsächlich berührt sind. (Rn.30) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 1. März 2019 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die vom Antragsgegner zu Gunsten des Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 10. August 2018 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 24. Januar 2019 für die Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück E-Straße 1a in F. wird angeordnet. Die Kosten beider Instanzen werden wie folgt verteilt: Der Antragsgegner und der Beigeladene zu 1. tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Sie ist Eigentümerin des mit einem denkmalgeschützten Wohngebäude bebauten Grundstücks G-Straße 22 in F.. Das Gebäude weist zwei Vollgeschosse zuzüglich ausgebautem Dachgeschoss auf und liegt auf der Südseite der G-Straße in einem in geschlossener Bauweise bebauten Quartier. Mit Bescheid vom 10. August 2018 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen zu 1. eine Baugenehmigung für die Errichtung eines fünfgeschossigen Mehrfamilienwohnhauses auf dem östlich an das Grundstück der Antragstellerin angrenzenden Grundstück, bei dem es sich um das Eckgrundstück zur E-Straße handelt. Unmittelbar an das Gebäude der Antragstellerin angrenzend und zwischen diesem und der Ecke zur E-Straße befindet sich auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1. bereits das Bestandsgebäude G-Straße 20 mit drei Vollgeschossen zuzüglich ausgebautem Dachgeschoss, das das Gebäude der Antragstellerin in der Traufhöhe deutlich überragt und in der Tiefe um 3,26 m hinter diesem zurückbleibt. Der Vorhabenstandort E-Straße 1a schließt sich hieran südlich an, liegt also östlich des rückwärtigen Teils des Grundstücks der Antragstellerin. Vorgesehen ist ein gegliederter Baukörper, der mit seinem südlichen Teil von der E-Straße aus gesehen ebenso tief ins Grundstück hineinreichen soll wie die Bebauung auf dem südlich anschließenden Grundstück (Bebauungstiefe von 10,56 m). Die Bebauung soll in diesem Teil mit einer Breite von 6,71 m in einer Entfernung von zwischen 2,60 m (an der südlichen Grundstücksgrenze) und 3,21 m (auf der Nordseite des südlichen Gebäudeteils) von der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin errichtet werden. Das Vorhaben ist auf der Westseite mit einer Höhe von 13,62 m geplant. Der Beigeladene zu 1. hatte ursprünglich eine Abstandfläche mit einer Tiefe von 5,448 m ermittelt. Der im Widerspruchsverfahren eingereichte aktuelle Lageplan mit Abstandflächendarstellung (BA Bl. 110) nennt als Tiefe der Abstandfläche 5,36 m. Für die Überschreitung der Abstandflächen erteilte der Antragsgegner auf den Antrag des Beigeladenen zu 1. in der Baugenehmigung ohne nähere Begründung die beantragte Abweichung „gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 3 LBauO M-V“. Auf den Widerspruch der Antragstellerin setzte der Antragsgegner die Vollziehung der Baugenehmigung zunächst aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2019 wies er den Widerspruch als unbegründet zurück und hob die Aussetzung der Vollziehung auf. Zum Einwand der Verletzung der Abstandflächen ist dort ausgeführt, ein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 3 LBauO M-V liege nicht vor. Die benachbarte Bebauung entlang der E-Straße sei gerade nicht dadurch geprägt, dass die rückwärtigen Abstandflächen nicht auf den Grundstücken selbst lägen. Die Voraussetzungen einer Abweichung seien jedoch erfüllt. Die erforderliche grundstücksbezogene Atypik ergebe sich daraus, dass es sich bei dem Baugrundstück um ein Eckgrundstück mit – von der E-Straße aus gesehen – geringerer Tiefe handele. Bei Einhaltung der Abstandflächen könnte daher die durch die vorhandene straßenseitige Bebauung vorgegebene rückwärtige faktische Baulinie bei ähnlicher Bauhöhe nicht aufgenommen und nur ein schmäleres und niedrigeres Gebäude errichtet werden. Um dennoch eine im Hinblick auf die Bebauung der näheren Umgebung angemessene Neubebauung zu ermöglichen, sei die Abweichung nach nicht aktenkundiger Ermessensausübung erteilt worden. Die privaten Belange des Bauherrn, nämlich die ökonomisch hochwertigere Ausnutzung des Grundstücks, und die öffentlichen, hier städtebaulichen Belange, nämlich die Schließung der Baulücke bei jedenfalls partieller Fortführung der Baulinie auch auf dem Baugrundstück und bei Berücksichtigung des aufgrund der vorhandenen Bebauung vorgegebenen Höhenrahmens, seien als schwerer wiegend bewertet worden als das Nachbarinteresse an der Beachtung der nachbarschützenden Abstandflächenvorschriften. Zum Einwand der Verletzung des Rücksichtnahmegebots heißt es in dem Widerspruchsbescheid, die mit dem Vorhaben einhergehenden Abstandsflächenverletzungen seien mit Hilfe der mit der Baugenehmigung erteilten Abweichung geheilt worden. Die verschiedenen Belange seien gegeneinander abgewogen worden, wobei die Funktionen der Abstandsflächenvorschrift – Belichtung, Besonnung, Belüftung, Sozialfrieden und Brandschutz – durch die Abweichung nicht unzumutbar eingeschränkt würden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 1. März 2019 abgelehnt und ausgeführt: Nach summarischer Prüfung sei davon auszugehen, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache keinen Erfolg haben werde, weil die angegriffene Baugenehmigung nicht gegen Rechte der Antragstellerin verstoße, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen seien. Von einer erdrückenden Wirkung und damit Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens könne nicht ausgegangen werden. Mit der Möglichkeit der Einsichtnahme auf sein Grundstück – wie hier durch die Fenster im Dachgeschoss des angegriffenen Vorhabens – müsse der Grundstückseigentümer zumal in einem Wohngeviert einer geschlossenen Innenstadtbebauung grundsätzlich rechnen. Die beiden nach Osten – vom Grundstück der Antragstellerin weg – verspringenden Versatze sorgten dafür, dass dem Baukörper ein massiger Eindruck nicht zukomme. Im Hinblick auf die Höhe überschreite das Vorhaben nicht den Rahmen der näheren Umgebung, auch wenn eine Fünfgeschossigkeit dort wohl nicht üblich sei. Soweit der geplante Lückenschluss zu einem geschlossenen Geviert führe und mit Blick auf die Innenhofbebauung auf dem Grundstück E-Straße 1 für die Antragstellerin eine nachteilige Situation entstehe, sei dies gleichwohl eine solche, die einer Innenstadtlage noch immanent sei. Auch unter Berücksichtigung der ca. 9 m hohen Innenhofbebauung könne von einer fehlenden Belichtung und Belüftung des Grundstücks der Antragstellerin nicht die Rede sein, ebenso wenig davon, dass das Vorhaben das Haus der Antragstellerin wie ein untergeordnetes Nebengebäude erscheinen lasse. Auf eine etwaige Abstandflächenverletzung oder Rechtswidrigkeit der erteilten Abweichung könne die Antragstellerin sich aller Voraussicht nach Treu und Glauben nicht berufen, weil sie selbst mit ihrem Gebäude in vergleichbarer Weise den erforderlichen Grenzabstand nicht einhalte. Ihr Gebäude rage in südlicher Richtung 3,26 m tiefer in das Grundstück hinein als das Bestandsgebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1. und löse insoweit eine (mindestens) 4,56 m tiefe, 3,26 m breite und insgesamt (mindestens) knapp 15 qm große Abstandfläche auf dem Nachbargrundstück aus. Die von dem Vorhaben des Beigeladenen ausgelöste Abstandfläche falle umgekehrt mit einer Breite von 6,71 m und der Hälfte ihrer Tiefe von 5,36 m, also etwa mit einer Fläche von knapp 18 qm auf das Grundstück der Antragstellerin. Gegen den am 6. März 2019 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 14. März 2019 Beschwerde eingelegt und diese am 2. April 2019 begründet. Sie macht geltend: Ein Abstandflächenverstoß liege ihrerseits nicht vor. Weil die Bebauung der näheren Umgebung eine geschlossene Bauweise vorgebe, müsse nach planungsrechtlichen Vorschriften an die seitliche Grenze gebaut werden; jedenfalls aber dürfe an die Grenze gebaut werden. Weshalb das Verwaltungsgericht der Auffassung sei, die tatsächliche Gebäudetiefe dürfe nicht in vollem Umfang abstandflächenfrei in Anspruch genommen werden, sei nicht ersichtlich. Ihr eigenes Gebäude füge sich auch nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es rage nicht tiefer in das Grundstück als z.B. die Gebäude G-Straße 26 und G-Straße 30. Demgegenüber stelle das historische „Eck-Vorderhaus“ G-Straße 20 einen „Ausreißer“ dar, weil es in der Bebauungstiefe hinter der Umgebung zurückbleibe. Auch wenn ein solcher Verstoß aber vorliegen sollte, wäre er dem des Beigeladenen nicht gleichwertig. Er habe wesentlich geringfügigere Auswirkungen auf das Vorhabengrundstück als umgekehrt der Verstoß durch das Neubauvorhaben des Beigeladenen zu 1. Dieser schneide die Garten- und Hoffläche ihres Grundstücks von der letzten verbliebenen Luftzufuhr ab, führe zu einer erheblichen Verschattung des Grundstücks und der Wohnungen im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss, und begründe Einsichtnahmemöglichkeiten auf die gesamte Gartenfläche und in die Fenster der Wohnungen aus einer Entfernung, die teilweise nicht einmal den gesetzlichen Mindestabstand wahre. Von der Dachterrasse könne der Beigeladene zu 1., ohne seinerseits gesehen zu werden, direkt auf die Köpfe der Bewohner schauen, die sich im Garten und auf der Terrasse aufhielten. Das genehmigte Bauvorhaben verletze die Abstandflächen. Der Abstand zwischen der genehmigten Außenwand des Vorhabens und der gemeinsamen Grundstücksgrenze betrage im Übrigen anders als vom Antragsgegner angenommen am südlichen Ende nicht 2,60 m, sondern lediglich 2,20 m. Die Abweichungsentscheidung sei rechtswidrig. Das Grundstück weise keinen besonderen Zuschnitt auf; es sei annähernd rechtwinklig geschnitten und für eine angemessene Bebauung verfügbar, die mit dem historischen Eckhaus bereits vorhanden sei. Die bereits in dem Bestandsgebäude vorhandenen sieben Wohneinheiten überstiegen bereits das übliche Maß der Bebauung in der G-Straße. Dass das Grundstück von der E-Straße aus gesehen eine geringere Grundstückstiefe aufweise als die südlich anschließenden Grundstücke, ergebe sich daraus, dass es sich um ein Eckgrundstück handele, das der G-Straße zugeordnet sei. Deshalb betreffe die faktische hintere Baulinie in der E-Straße dieses Grundstück nicht. Dies erweise sich auch daran, dass die Baulinie nicht bis zum Bestandsgebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1. durchgezogen werden könne, da anderenfalls rückwärtige Fenster und der rückwärtige Hauszugang verdeckt würden. Die Tiefe des historischen Nebengebäudes auf dem Grundstück sei an dem kleinen Versprung in der südlichen Außenwand des Hauses zu erkennen; das historische Nebengebäude sei zudem um mehrere Geschosse niedriger gewesen. Im Übrigen sei eine einheitliche rückwärtige Linie der Bebauung auf der Westseite der E-Straße im Hinblick auf vortretende Bauteile, die den Rahmen des § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO sprengten – u.a. Balkonanlagen, die eine Breite von mehr als einem Drittel der Hauswand einnähmen –, nicht festzustellen. Die Baugenehmigung enthalte keine Ermessenserwägungen; die Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid sei fehlerhaft. Das Interesse des Bauherrn an der ökonomisch hochwertigeren Ausnutzung des Grundstücks sei gering zu gewichten. Ein städtebauliches Interesse an der Schließung der Baulücke sei nicht erkennbar. Die städtebaulichen Belange ergäben sich aus der Erhaltungssatzung, nach der der Gebietscharakter gerade auch des Straßenzuges G-Straße in seiner historischen Gestalt erhalten bleiben solle. Historisch sei aber eine halboffene Bauweise, nicht eine geschlossene Blockbauweise. Ein Verschluss der Straßenfront zur E-Straße wirke sich nachteilig auf gesunde Wohnverhältnisse innerhalb des Karrees aus. Ihre – der Antragstellerin – Belange seien unbeachtet geblieben. Hierzu gehöre, dass Belüftung und Belichtung ihres Grundstücks nur noch über das Grundstück des Beigeladenen zu 1. erfolgen könnten. Das Bauvorhaben würde den vorhandenen städtebaulichen Missstand in dem kleinen Karree, hervorgerufen vor allem durch das südliche grenzständige Hinterhaus und die bereits vollzogene, das Abstandflächenrecht missachtende Bebauung auf der westlichen Seite des Quartiers, verstärken. Im Übrigen verletze die angegriffene Baugenehmigung auch das Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben überrage ihr Gebäude. Der Blick aus den Wohnungen und aus dem Garten sei nach Osten, Süden und Westen in kurzer Entfernung auf hohe, nicht zu überblickendende Mauern gerichtet, im Südosten und Westen zusätzlich auf Balkone. Das dichte Heranrücken der Bebauung führe zu einer fast vollständigen Verschattung des Gartens; auch in den Wohnräumen im Erdgeschoss und zum Teil im ersten Obergeschoss müsse dann zu allen Tageszeiten künstliches Licht angeschaltet werden. Diese Situation sei mit einem Gefängnishof vergleichbar. Im Garten befinde man sich wie in einem Schacht mit dem Gefühl des Eingemauertseins. Hinzu komme das Gefühl des Beobachtetwerdens durch die Nutzer der Dachterrasse des Vorhabens, die selbst durch eine hohe Brüstung vor Blicken geschützt seien. Bei der Interessenabwägung im Rahmen der Beurteilung der Rücksichtslosigkeit habe derjenige grundsätzlich einen gewissen Vorrang, der sich auf die gesetzliche Lage berufen könne. Die Nichteinhaltung der Abstandflächen spreche regelmäßig – erst recht seit der Reduzierung der Abstandflächen auf 0,4 H – für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Das vom Beigeladenen verfolgte Interesse der übermäßigen, in der Umgebung unüblichen ökonomischen Ausnutzung des Grundstücks wiege weniger schwer als ihr Interesse an der Nutzung ihres rechtmäßig bebauten Grundstücks. II. Die Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 146 Abs. 4 Satz 1, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Was die Frage der Einhaltung des nachbarschützenden Abstandflächenrechts angeht, erweisen sich die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hat, nach dem maßgeblichen Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) als nicht zutreffend (1.). Die damit insoweit in vollem Umfang eröffnete Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.06.2017 - 3 M 264/17 -, S. 3 f.) führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung (2.). 1. Die Antragstellerin ist nicht gehindert, eine Verletzung der Abstandflächen geltend zu machen. Allerdings liegt eine unzulässige Rechtsausübung vor, wenn der Nachbar seinerseits den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält und sich dennoch gegen einen vergleichbaren Rechtsverstoß durch ein Vorhaben auf dem angrenzenden Grundstück zur Wehr setzt (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 10.07.1997 - 3 M 82/97 -, juris, Rn. 33; Beschl. v. 14.07.2005 - 3 M 69/05 -, juris, Rn. 34; Urt. v. 04.12.2013 - 3 L 143/10 -, juris, Rn. 46; jew. mwN). Dass das Gebäude der Antragstellerin in vergleichbarer Weise die Abstandflächen verletzen würde, trifft jedoch nicht zu. Für dieses sind Abstandflächen zum Grundstück des Beigeladenen zu 1. hin nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LBauO M-V nicht erforderlich, weil die Außenwand an der Grundstücksgrenze errichtet ist und nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss. Dies ergibt sich daraus, dass die nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche Umgebungsbebauung eine geschlossene Bebauung – ohne seitlichen Grenzabstand, § 22 Abs. 3 BauNVO – vorgibt. Es kann offen bleiben, ob zutrifft, dass die Festsetzung der geschlossenen Bauweise grundsätzlich das gesamte Baugrundstück erfasst und nicht auf die überbaubare Grundstücksfläche beschränkt ist, so dass bei geschlossener Bauweise generell auch solche baulichen Anlagen ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten sind, die außerhalb des Baufensters errichtet werden, z.B. weil mit Gebäudeteilen die Baugrenze oder Baulinie gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 bzw. Abs. 3 Satz 2 BauNVO überschritten werden darf, oder weil eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt wird (vgl. König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, § 22 Rn. 24; Schilder, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl. 2018, § 22 Rn. 15 mwN; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Okt. 2018, § 22 BauNVO Rn. 37; a.A. Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Stand Jan. 2019, § 22 Rn. 20). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass derjenige Teil des Gebäudes der Antragstellerin, der rückwärtig tiefer in das Grundstück hineinragt als das Bestandsgebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1., außerhalb eines faktischen Baufensters errichtet worden wäre. Eine rückwärtige faktische Baulinie ist der Bestandsbebauung auf der Südseite der G-Straße nicht zu entnehmen. Auch eine rückwärtige faktische Baugrenze, die durch das Gebäude G-Straße 22 überschritten würde, dürfte nicht erkennbar sein. Da es sich auf der Südseite der G-Straße jeweils um auch hinsichtlich der rückwärtigen Fassade ganz unterschiedlich gegliederte Baukörper handelt, bei denen Hauptbaukörper und vorspringende Bauteile rückwärtig jeweils in unterschiedliche Grundstückstiefen reichen, dürfte davon auszugehen sein, dass die Baukörper sämtlich vollständig in einem faktischen Baufeld liegen. Jedenfalls aber verläuft eine faktische Baugrenze nicht wie vom Verwaltungsgericht ohne nähere Begründung angenommen entlang der rückwärtigen Gebäudewand des Bestandsgebäudes G-Straße 20 in einer Tiefe von etwa 14,50 m. Denn auch wenn man auf den weiteren Nachbargrundstücken entlang der G-Straße vortretende Bauteile außer Acht lässt, reichen die Hauptbaukörper auf den Grundstücken G-Straße 24 und G-Straße 26 jeweils tiefer ins Grundstück hinein: das Gebäude G-Straße 24 bis in eine Tiefe von etwa 15,60 m, das Gebäude G-Straße 26 bis in eine Tiefe von etwa 17,25 m und damit nur etwa 50 cm tiefer als das Gebäude der Antragstellerin G-Straße 22 mit etwa 17,75 m. Eine Überschreitung des Baufeldes durch das Gebäude der Antragstellerin um auch nur annähernd die vom Verwaltungsgericht angenommene Tiefe von 3,25 m und damit eine vergleichbare Abstandflächenverletzung gegenüber dem Grundstück des Beigeladenen zu 1., die zur Verwirkung nachbarlicher Abwehransprüche führen könnte, kommt daher nicht in Betracht. 2. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind auf der einen Seite das private Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Aussetzungsinteresse), und auf der anderen Seite das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse). Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bzw. der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des – summarischen – vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen. Danach überwiegt hier das Aussetzungsinteresse, weil auf der Grundlage summarischer Überprüfung davon auszugehen ist, dass die zu Gunsten des Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, so dass deren Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Das Vorhaben steht mit den Vorschriften des nachbarschützenden Abstandflächenrechts gemäß § 6 LBauO M-V nicht in Einklang. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Diese müssen auf dem Grundstück selbst liegen, § 6 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V. Die Tiefe der Abstandfläche beträgt 0,4 H, mindestens aber 3 m, wobei das Maß H der Wandhöhe von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand entspricht (§ 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 LBauO M-V). Die rückwärtige Außenwand des genehmigten Vorhabens ist mit einer Höhe von 13,62 m vorgesehen und löst deshalb zum Grundstück der Antragstellerin hin gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 LBauO M-V eine Abstandfläche von 13,62 m x 0,4 = 5,45 m aus. Die Bemessung mit 5,36 m im Lageplan vom 05. Dezember 2018 ist unzutreffend. Diese muss gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V auf dem Baugrundstück selbst liegen. Der südliche Gebäudeteil ist jedoch mit einem Abstand von nur zwischen 2,60 m und 3,21 m von der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin vorgesehen. Der Vortrag der Antragstellerin, das geplante Vorhaben würde bis auf 2,20 m an die gemeinsame Grundstücksgrenze heranrücken, ist nach den für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung allein maßgeblichen Bauvorlagen nicht nachvollziehbar. Der Fall, dass gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LBauO M-V eine Abstandfläche nicht erforderlich ist, liegt nicht vor. Weder muss oder darf nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden (§ 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LBauO M-V), noch sind nach der umgebenden Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB abweichende Gebäudeabstände zulässig (§ 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBauO M-V). b) Die erteilte Abweichung stellt sich als rechtswidrig dar. Nach § 67 Abs. 1 LBauO M-V kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen der Landesbauordnung zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBauO M-V vereinbar sind. Auch die Erteilung einer Abweichung von den Vorschriften des Abstandflächenrechts ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie setzt aber einen Sachverhalt voraus, der von dem der gesetzlichen Regelung der Abstandflächen zu Grunde liegenden Normalfall in so deutlichem Maß abweicht, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen. Dabei muss es sich um eine grundstücksbezogene Atypik handeln. § 67 LBauO M-V ist kein Instrument zur Legalisierung gewöhnlicher Rechtsverletzungen. Diese grundstücksbezogene Atypik kann u.a. in einem außergewöhnlichen Grundstückszuschnitt liegen, der für eine Bebauung, die sich an diesem Standort auch nach der Bebauung der näheren Umgebung als angemessen darstellt, (zu) wenig Raum lässt (OVG Greifswald, Urt. v. 04.12.2013 - 3 L 143/10 -, juris, Rn. 44; Beschl. v. 25.06.2014 - 3 L 218/13 -, juris, Rn. 5). In Betracht kommt aber auch eine aus dem Rahmen fallende Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder eine besondere städtebauliche Situation (vgl. VGH München, Beschl. v. 16.07.2007 - 1 CS 07.1340, juris, Rn. 16). aa) Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, dass das Grundstück des Beigeladenen zu 1. eine solche grundstücksbezogene Atypik aufweist. Allerdings entspricht der Zuschnitt des Grundstücks in etwa dem der westlich benachbarten Grundstücke entlang der G-Straße und lässt auch in entsprechendem Umfang eine Bebauung zu, die mit dem Bestandsgebäude G-Straße 20 bereits realisiert ist. Da es sich um ein Eckgrundstück in einem Quartier mit geschlossener Bebauung handelt, gibt es auf dem Grundstück jedoch – anders als auf den Nachbargrundstücken – ein weiteres Baufeld. Allein die Eigenschaft als Eckgrundstück begründet dabei noch keine atypische Grundstückssituation. Maßgeblich ist aber, dass die Grundstückstiefe von der E-Straße aus gesehen nicht ausreicht, um ein dem Rahmen der dortigen benachbarten Bebauung entsprechendes Gebäude zu errichten, das die von den südlich anschließenden Hauptbaukörpern vorgegebene geschlossene Bauweise, Höhe und rückwärtige Baulinie aufnimmt und gleichzeitig gegenüber dem rückwärtig anschließenden Grundstück der Antragstellerin die Abstandflächen einhält. Dass eine rückwärtige Baulinie auf der Westseite der E-Straße nicht erkennbar wäre, trifft nicht zu. Alle Hauptbaukörper reichen bis in eine einheitliche Grundstückstiefe, d. h. die rückwärtigen Fassaden liegen auf einer Linie. Dass an mehrere Häuser rückwärtig Balkonanlagen angebaut sind, ändert daran nichts, auch wenn diese nach ihren Abmessungen den Vorgaben des § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO nicht entsprechen. Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen Abweichungen von einer im Bebauungsplan festgesetzten Baulinie zugelassen werden können. Das tatsächliche Vorhandensein größerer Abweichungen steht der Annahme einer faktischen Baulinie jedoch nicht entgegen. Allgemein kommt es bei der Beurteilung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB auf die nach außen wahrnehmbare Erscheinung eines Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung und nicht auf Feinheiten von Berechnungsregeln an, weshalb auch bei den Kriterien des Maßes der Bebauung auf diejenigen Faktoren abzustellen ist, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.03.1994 - 4 C 18.92 -, BVerwGE 95, 277 = juris Rn. 12, stRspr; s. a. zB BVerwG, Beschl. v. 03.04.2014 - 4 B 12/14 -, juris, Rn. 3 mwN). Die von der Antragstellerin vorgelegten Fotos (GA 192 ff.) belegen deutlich den Eindruck einer rückwärtigen faktischen Baulinie. Die rückwärtige Baulinie auf der Westseite der E-Straße erfasst auch das Baufeld. Dass allgemein mit prägender Wirkung in der näheren Umgebung auf bzw. neben den Eckgrundstücken der geschlossen bebauten Quartiere eine Bebauung entweder gänzlich fehlen oder nicht in die für die Nachbargrundstücke von einer Baulinie vorgegebene Tiefe reichen würde, ist nicht ersichtlich. Auf die Entstehungsgeschichte der Bebauung kommt es dabei nicht an. Soweit die Bebauung in den Eckbereichen rückwärtig gegenüber der Nachbarbebauung zurückspringt, also weniger tief ist, wird damit ggf. Rücksichtnahmeanforderungen auf im unmittelbaren Eckbereich bereits vorhandene Bebauung – wie mit dem Rücksprung im nördlichen Teil des streitigen Vorhabens gegenüber dem Gebäude G-Straße 20 – entsprochen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.10.2014 - 3 M 133/14 -, juris, Rn. 17). Hinzu kommt, dass sich das Baugrundstück von Norden nach Süden verjüngt, so dass ein ggf. die Abstandflächen einhaltender nördlicher Teil der Bebauung im Baufeld nicht entsprechend parallel zur E-Straße nach Süden fortgesetzt werden kann, ohne die Abstandflächen zu verletzen; nur im südlichen Teil verläuft zudem die faktische rückwärtige Baulinie in einem Abstand von weniger als 3 m von der Grundstücksgrenze. bb) Damit steht aber nicht zugleich fest, dass eine Abweichung erteilt werden kann. Erforderlich ist eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Abweichung und – wie § 67 LBauO M-V ausdrücklich vorschreibt – der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der prinzipiellen Vorschrift des Bauordnungsrechts und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch eine Abweichung. Dabei hat derjenige, der sich auf die gesetzliche Lage berufen kann, bei der Interessenabwägung grundsätzlich einen gewissen Vorrang (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 10.07.2018 - 3 M 39/18 -, juris, Rn. 26). Diesen Grundsatz hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Erteilung einer Abweichung nicht hinreichend beachtet. Eine umfassende Würdigung der wechselseitigen Interessen wäre aber Voraussetzung für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Abweichung. Eine Abweichung von den Vorschriften des Abstandflächenrechts kann nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, dass den Bauherren die maximale planungsrechtlich zulässige bauliche Ausnutzung seines Grundstücks ermöglicht werden soll. Der Fall, dass im Hinblick auf den Zuschnitt des Vorhabengrundstücks eine dem Rahmen der Umgebungsbebauung entsprechende bauliche Nutzung anderenfalls überhaupt nicht sinnvoll möglich wäre (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.10.2014 - 3 M 133/14 -, juris, Rn. 12), liegt hier im Hinblick auf die Grundstückstiefe von 13,15 m auch an der südlichen Grundstücksgrenze nicht vor. Eine angemessene bauliche Nutzung des Bauplatzes wäre daher auch mit geringeren Gebäudeabmessungen möglich, beispielsweise indem das Gebäude auch in seinem südlichen Teil nur mit einer Tiefe von 9 m errichtet würde. Welche städtebaulichen Gründe einer solchen Bebauung entgegen stehen würden, hat der Antragsgegner nicht näher ausgeführt. Er hat sich insbesondere nicht mit der Frage befasst, ob nicht auch eine gegenüber dem Bestand in der näheren Umgebung reduzierte Bebauung sich ausnahmsweise nach § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, weil sie keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen begründet und im Hinblick auf die Besonderheit der Eckgrundstückslage keine Vorbildwirkung besitzt. Was die Gebäudehöhe angeht, mag allerdings eine Fortsetzung der straßenseitigen Höhe auch auf dem Baugrundstück städtebaulich sachgerecht sein, soweit die Nachbarbebauung entlang der E-Straße diese vorgibt. Daraus ergibt sich aber nicht zugleich, dass diese Höhe auch rückwärtig erreicht werden muss; vielmehr könnten die oberen Geschosse als Staffelgeschosse ausgebildet werden. Würde das Gebäude beispielsweise lediglich bis einschließlich des zweiten Obergeschosses in der vollen Tiefe errichtet, würde die sich ergebende rückwärtige Gebäudehöhe von 8,93 m nur noch eine Abstandfläche von 3,57 m auslösen. Bei der Frage der Angemessenheit einer hinsichtlich Grundfläche und/oder Geschossfläche reduzierten baulichen Ausnutzung des Standortes ist auch zu berücksichtigen, ob dem Beigeladenen umgekehrt bereits mit einer den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreitenden Geschossigkeit seines Vorhabens entgegenkommen wird. Die Varianten einer reduzierten, aber gleichwohl im Hinblick auf die Ausnutzung des Baugrundstücks und unter städtebaulichen Gesichtspunkten angemessenen Bebauung hat der Antragsgegner offenbar nicht bedacht und sich nicht mit der Frage befasst, ob und inwieweit dadurch den von den Vorschriften des Abstandflächenrechts geschützten Belangen der Antragstellerin in spürbarer Weise besser Rechnung getragen werden könnte. Bei der Bewertung der Interessen der Antragstellerin als betroffener Nachbarin ist zu berücksichtigen, dass die Schutzzwecke des Abstandflächenrechts – nämlich die Interessen an ausreichender Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie der Wahrung eines angemessenen Sozialabstandes – bereits im Hinblick auf die Nähe des Vorhabens zum Gebäude der Antragstellerin und die geringe Größe der Gartenfläche auf deren Grundstück konkret berührt sind. Hinzu kommt, dass es sich um ein besonders enges Quartier mit auf der Südseite der G-Straße nur vier Bauplätzen zwischen den Querstraßen H-Straße und E-Straße handelt, ferner dass das Gebäude der Antragstellerin bereits durch das rückwärtig unmittelbar an die Gartenfläche auf ihrem Grundstück angrenzende mehrgeschossige Hofgebäude E-Straße 1 belastet ist, dessen nach ihren Angaben etwa 13 m breite und etwa 9 m hohe geschlossene Seitenwand der gartenseitigen Fassade des Gebäudes der Antragstellerin gegenüber liegt, sowie dass das Gebäude der Antragstellerin unter Denkmalschutz steht, weshalb größere Veränderungen des Gebäudes zwecks besserer Belichtung der Innenräume nicht in Betracht kommen dürften. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass eine Abweichungsentscheidung zu Gunsten des unveränderten Vorhabens des Beigeladen im Ergebnis nicht in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene zu 1. in beiden Instanzen einen eigenen Antrag gestellt hat, ist er als unterliegender Teil an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen. Billigkeitsgründe dafür, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. für erstattungsfähig zu erklären, liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.