Beschluss
2 B 376/23 SN
VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2023:0306.2B376.23SN.00
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Leitsätze
1. Die Vorschriften über die Baugenehmigungspflicht vermitteln keinen Drittschutz. Der Baunachbar kann sich deshalb nicht auf die formelle Illegalität von Baumaßnahmen berufen.(Rn.13)
2. Zur fehlenden Glaubhaftmachung eines nachbarlichen Abwehrrechts gegen den Bau einer Flüchtlingsunterkunft aus dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs bzw. des Erfordernisses der Würdigung nachbarlicher Interessen.(Rn.20)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschriften über die Baugenehmigungspflicht vermitteln keinen Drittschutz. Der Baunachbar kann sich deshalb nicht auf die formelle Illegalität von Baumaßnahmen berufen.(Rn.13) 2. Zur fehlenden Glaubhaftmachung eines nachbarlichen Abwehrrechts gegen den Bau einer Flüchtlingsunterkunft aus dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs bzw. des Erfordernisses der Würdigung nachbarlicher Interessen.(Rn.20) 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Die Anträge, 1. dem Antragsgegner zu untersagen, die Bauarbeiten zur Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft für 400 Geflüchtete auf dem Grundstück der Gemarkung B-Stadt, Flur 1, FIStk 29/70, angrenzend an den Straßen Am Kamberg und Anton-Schlecker-Straße, B-Stadt, weiterzuführen, 2. dem Antragsgegner aufzugeben, bereits errichtete Container und Fundamente auf dem im Antrag zu 1.) bezeichneten Grundstück zu beseitigen, 3. hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, gegen die Errichtung der unter 1.) bezeichneten Unterkunft einzuschreiten und den Weiterbau zu untersagen, haben keinen Erfolg. 1. Dabei bleibt dahingestellt, ob der Eilrechtsschutzantrag insgesamt zulässig ist, insbesondere, ob er gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet ist. Jedenfalls die Anträge zu 1) und 2) sind zutreffend gegen die Gebietskörperschaft Landkreis gerichtet. Denn das sogenannte Behördenprinzip des § 14 Abs. 2 Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes (AGGerStrG) gilt nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen und auf diese bezogene vorläufige Rechtsschutzverfahren. Bei den Anträgen zu 1) und 2) geht es indes nicht um eine von der Antragstellerin beantragte Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zu bauaufsichtlichem Einschreiten gegen den Bauherrn mittels Erlass eines Verwaltungsakts, für die in der Hauptsache eine gegen die Behörde „Der Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg“ gerichtete Verpflichtungsklage zu erheben wäre. Vielmehr geht es um die vorläufige Untersagung von durch den Landkreis als Bauherr in Auftrag gegebenen Bauarbeiten (Antrag zu 1.) und um die Rückgängigmachung bisher erfolgter Baumaßnahmen (Antrag zu 2.). Beide Anträge wären in der Hauptsache, weil nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts, sondern auf Unterlassung (weiterer) Bautätigkeit und Folgenbeseitigung gerichtet, mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen, für die das in § 14 Abs. 2 AGGerStrG geregelte Behördenprinzip gerade nicht gilt. Dieses gilt indessen für den hilfsweise gestellten Antrag zu 3), der auf die gerichtliche Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer Untersagungsverfügung und damit auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist. 2. Die Anträge sind jedenfalls insgesamt unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ob hier die Sicherungsanordnung nach Satz 1 oder die Regelungsanordnung nach Satz 2 in Rede steht, kann dahinstehen. Denn die Antragstellerin hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), dass ihr ein Anordnungsanspruch zusteht, nämlich, dass sie einen materiellen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Bautätigkeit und auf Beseitigung der bereits ins Werk gesetzten baulichen Anlagen hat. Deshalb kommt auch kein Anspruch der Antragstellerin auf bauaufsichtliches Einschreiten durch Erlass einer Untersagungsverfügung in Betracht. Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, ob es auch an einem Anordnungsgrund, also der besonderen Eilbedürftigkeit, fehlt. Ein materielles Abwehrrecht der Antragstellerin gegen die bisher stattfindende Bautätigkeit besteht nicht. Voraussetzung dafür wäre, dass (bereits) die Bautätigkeit subjektiv-öffentliche Rechte, die der Antragstellerin als Nachbarin des Bauvorhabens zustehen, verletzen würde. Das ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Gerichts nicht der Fall. a) Darauf, dass die Bautätigkeit derzeit ohne die erforderliche Baugenehmigung stattfindet, kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Zwar handelt es sich bei dem Vorhaben der Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge und Asylbewerber in Wohncontainern für 400 Personen um ein nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) baugenehmigungspflichtiges Vorhaben, das trotz seiner Belegenheit in einem Bebauungsplangebiet nicht nach § 62 LBauO M-V genehmigungsfrei gestellt ist. Denn zum einen handelt es sich um einen Sonderbau nach § 2 Abs. 4 Nr. 11 LBauO M-V. Zum anderen ist die Voraussetzung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 LBauO M-V nicht erfüllt, weil die geplante Unterkunft in dem festgesetzten Gewerbegebiet nicht allgemein zulässig sein kann, § 8 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO), sondern einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) oder Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) bedürfte, eine solche aber bisher nicht erteilt worden ist. Der LBauO M-V lässt sich zudem keine Vorschrift entnehmen, die bei – wie hier - Vorhaben eines Landkreises von der Baugenehmigungspflicht suspendiert. Die Vorschriften des Bauordnungsrechts über die Baugenehmigungspflicht bestehen allerdings allein im öffentlichen Interesse. Sie vermitteln keinen Drittschutz in dem Sinne, dass sie auch der Wahrung der Rechte von Nachbarn des Bauvorhabens dienen. Der Nachbar hat keinen Anspruch auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 21.12.2010 – 3 M 244/10 – juris Rn. 7). Er kann sich daher nicht auf die formelle Illegalität der Baumaßnahme berufen (vgl. VG Köln, Urteil vom 4.12.2018 – 2 K 7495/18 – juris Rn. 59 mit Hinweis auf OVG Münster, Urteil vom 28.5.2009 – 10 A 971/08 – juris Rn. 64; VG Augsburg, Urteil vom 11.1.2012 – 4 K 10.2059 – juris Rn. 40). b) Die Antragstellerin kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, die Errichtung der Flüchtlingsunterkunft sei nicht genehmigungsfähig. Erstens ist dies eine Frage, die in dem noch einzuleitenden Baugenehmigungsverfahren zu klären sein wird. Zum zweiten würden der Antragstellerin Abwehrrechte nicht schon dann zustehen, wenn das Vorhaben bauplanungs- oder bauordnungsrechtlich unzulässig wäre. Vielmehr setzte ein Abwehrrecht der Antragstellerin voraus, dass eine Verletzung von solchen Normen des öffentlichen Baurechts in Rede steht, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Eine Verletzung derartiger drittschützender Normen ist derzeit nicht erkennbar. aa) Insoweit käme zwar ein Anspruch der Antragstellerin auf Wahrung der Gebietsart, der sogenannte Gebietserhaltungsanspruch, in Betracht, wenn die Antragstellerin in demselben durch den Bebauungsplan Nr. 4 der Gemeinde B-Stadt festgesetzten Baugebiet ansässig ist, in dem sich auch das Vorhabenflurstück 29/70 der Flur 2 befindet. Bereits im Ansatz fehl geht der Hinweis der Antragstellerin, dass nach dem Bebauungsplan die Ansiedlung „von Gewerbe und Industrie“ vorgesehen sei und es sich bei der geplanten Flüchtlingsunterkunft nicht um einen „Gewerbe- oder Industriebetrieb“ handele. Für den Gebietserhaltungsanspruch kommt es nämlich nicht auf das gesamte Bebauungsplangebiet, sondern auf das jeweilige Baugebiet an. Denn es geht dabei darum, dass diejenigen, die den ihr Baugebiet treffenden Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung unterliegen, die Einhaltung dieser Festsetzungen auch durch die anderen Eigentümer einfordern können sollen. Befindet sich das Grundstück der Antragstellerin in demselben festgesetzten Gewerbegebiet wie das Vorhabenflurstück, spricht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Gerichts eher wenig dafür, dass der Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin verletzt sein könnte. Denn bisher ist von ihr nicht glaubhaft gemacht worden, dass die geplante Gemeinschaftsunterkunft in dem Gewerbegebiet planungsrechtlich unzulässig wäre. So sind nach dem maßgeblichen Bebauungsplan Nr. 4 in dem hier in Rede stehenden Gewerbegebiet (GE 3) Anlagen für soziale Zwecke, zu denen Flüchtlingsunterkünfte gezählt werden (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 246 Rn. 22), nicht ausgeschlossen. Damit sind derartige Anlagen – entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nach § 1 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) grundsätzlich ausnahmsweise zulassungsfähig (vgl. § 31 Abs. 1 BauGB). Zwar wird anzunehmen sein, dass die geplante Unterkunft nicht mehr als Ausnahme genehmigt werden kann, weil sie sich in einem Gewerbegebiet in dem geplanten Umfang wegen ihres wohnähnlichen Charakters als an sich gebietsunverträglich erweisen würde. Allerdings hat der Gesetzgeber für diese Konstellation unter anderem mit den Vorschriften des § 246 Abs. 10 und Abs. 12 BauGB im Interesse einer raschen Zurverfügungstellung von Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen und sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbewerber eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 begrenzte Befreiungsmöglichkeit (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB) geschaffen und damit entsprechende Unterkünfte temporär für grundsätzlich gebietsverträglich erklärt (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 246 Rn. 22). Anders als § 31 Abs. 2 BauGB setzt eine Befreiung nach dem Sonderrecht des § 246 Abs. 10 und Abs. 12 BauGB nicht voraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden; vielmehr kann die Zulassung einer Flüchtlingsunterkunft auch dann mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein, wenn damit dem Charakter des Gewerbegebiets nicht entsprochen wird (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 246 Rn. 24, 36). Vor diesem Hintergrund kommen für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern vor allem Gewerbegebiete in Betracht, die eher durch ruhiges Gewerbe einschließlich Büros und Verwaltungen geprägt sind, weniger hingegen durch Produktionsbetriebe, in denen auch nachts immissionsrelevante Tätigkeiten stattfinden (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 246 Rn. 25). Das für die Errichtung der Unterkunft vorgesehene Flurstück 29/70 ist belegen im GE 3 und wird umgeben im Osten von einem Dachdeckerbetrieb auf dem Flurstück 29/71 und der Werkstatt der Diakonie auf dem Flurstück 29/20 sowie daran östlich anschließend auf dem Flurstück 29/30 der Autobahnmeisterei. Das nördlich, jenseits der Anton-Schlecker-Straße, anschließende Flurstück 29/55, dass sich nicht mehr im Gewerbegebiet, sondern im festgesetzten Industriegebiet befindet, ist offenbar unbebaut; ebenso das westlich des für die Unterkunft vorgesehenen Standorts, jenseits der Straße Am Kamberg, im GE 4 gelegene Flurstück 29/78, an das sich nördlich das ebenfalls unbebaute Flurstück 29/79 anschließt. Südlich des Flurstücks 29/78, also westlich des Vorhabenflurstücks, wird das Flurstück 26/17 vom Regionalbereich eines Stromversorgungsunternehmens genutzt. Südlich der Straße An der Silberkuhle gegenüber dem Vorhabenflurstück schließen sich in den Bereichen GE 5 und GE 6 weitere, nach den Angaben des Antragsgegners nicht sonderlich störende Betriebe an. Das westlich gelegene Flurstück 29/75 der Antragstellerin, das im GE 4 belegen ist, grenzt nicht unmittelbar an das Vorhabenflurstück. Dass angesichts dieser Situation die Errichtung der geplanten Unterkunft von vornherein nicht befreiungsfähig wäre, weil aufgrund der vorhandenen Nutzungen im Gewerbegebiet gesunde Unterbringungsverhältnisse nicht gewährleistet werden könnten, etwa dass die unterzubringenden Personen Lärmimmissionen von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (zu diesem Maßstab vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 246 Rn. 25, 37), ausgesetzt wären, wirft bereits die Frage auf, ob die Antragstellerin sich darauf überhaupt berufen könnte. Jedenfalls fehlt es an der Glaubhaftmachung. Dazu genügt es nicht zu formulieren, dass es sich bei der geplanten Flüchtlingsunterkunft um eine Unterkunft für Menschen handele, das Gewerbegebiet jedoch nicht grundsätzlich dafür da sei, „Wohnraum für Menschen zu schaffen“. Vielmehr hätte hier eine substantiierte Auseinandersetzung mit der beschriebenen Nutzungssituation im Gewerbegebiet unternommen werden müssen. Eine solche hätte insbesondere auch zu dem Umstand Stellung zu nehmen, dass der Bebauungsplan für das GE 3 mit dem Bereich D einen maximal zulässigen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts je m2 Baufläche vorsieht. Ebenso dazu, dass das Vorhabenflurstück zum Schutz der dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume nach der textlichen Festsetzung Ziffer 4.2 des Bebauungsplans dem Lärmpegelbereich III, also einem nach DIN 4109 maßgeblichen Außenlärmpegel von 61-65 dB(A), zugeordnet ist, woraus sich – im Baugenehmigungsverfahren zu klärende - Konsequenzen für den passiven Schallschutz ergeben können. bb) Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihre nachbarlichen Interessen, die nach § 246 Abs. 10 und Abs. 12 BauGB zu würdigen sind, die Zulassung der geplanten Gemeinschaftsunterkunft ausschlössen. Dass das damit in Rede stehende bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gegenüber der Antragstellerin verletzt sein könnte, erscheint derzeit mangels näheren antragstellerischen Vortrags dazu bereits deshalb wenig wahrscheinlich, weil sie kein unmittelbar angrenzender Nachbar des Vorhabens ist. Aus demselben Grunde kommt von vornherein auch keine Verletzung von Abstandsflächen zum Nachteil der Antragstellerin in Betracht, wobei mangels (genehmigter) Bauvorlagen derzeit ohnehin keine Informationen darüber vorliegen, dass die von dem Vorhaben ausgelösten Abstandsflächen nicht eingehalten werden sollen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2. Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Ziffer 9.7.1 und 1.5 Streitwertkatalog 2013.