Beschluss
2 B 1269/23 SN
VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2023:0829.2B1269.23SN.00
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Leitsätze
1. Die Abweichungsentscheidung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 246 Abs 14 S 1 und 2 BauGB stellt gegenüber der Gemeinde, auf deren Gebiet die Gemeinschaftsunterkunft errichtet werden soll, einen Verwaltungsakt dar. (Rn.13)
2. Der Widerspruch der Gemeinde gegen eine solche Abweichungsentscheidung entfaltet keine aufschiebende Wirkung. (Rn.14)
3. Die Abweichungsentscheidung ist eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO. (Rn.14)
4. Zu den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von § 246 Abs 14 BauGB. (Rn.32)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Ministeriums, die dieses selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abweichungsentscheidung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 246 Abs 14 S 1 und 2 BauGB stellt gegenüber der Gemeinde, auf deren Gebiet die Gemeinschaftsunterkunft errichtet werden soll, einen Verwaltungsakt dar. (Rn.13) 2. Der Widerspruch der Gemeinde gegen eine solche Abweichungsentscheidung entfaltet keine aufschiebende Wirkung. (Rn.14) 3. Die Abweichungsentscheidung ist eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO. (Rn.14) 4. Zu den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von § 246 Abs 14 BauGB. (Rn.32) 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Ministeriums, die dieses selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Die antragstellende Gemeinde U... wehrt sich gegen die Errichtung einer Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbewerber. Sie begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 18. Juli 2023 gegen die zugrundeliegende Baugenehmigung. Der Antragsgegner – die Behörde „Landrat des Landkreises X“ – erteilte dem Landkreis X nach (auf der Grundlage von § 246 Abs. 14 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgter) Abweichungsentscheidung durch das beigeladene Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern mit Bescheid vom 13. Juli 2023 die Baugenehmigung für das Vorhaben „„Gemeinschaftsunterkunft U..., LK NWM“ Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft in Containerbauweise für 400 Flüchtlinge oder Asylbegehrende, bestehend aus einem Verwaltungsgebäude mit Büro- und Sozialräumen für Betreuung und Wachschutz sowie 8 Unterkunftsgebäuden mit den notwendigen Sanitär- und Sozialräumen für den Zeitraum von einem Jahr“. Die Baugenehmigung ist mit der als „Auflage“ bezeichneten Nebenbestimmung versehen, dass die Belegung der Gemeinschaftsunterkunft „nur mit bis zu 250 Flüchtlingen/Asylbegehrenden erfolgen“ darf. Die Gemeinschaftsunterkunft soll auf dem Grundstück der Gemarkung U..., Flur ..., Flurstück ..., angrenzend an die Straßen Am K... und A...S...-Straße, für das der Landkreis einen unbefristeten Pachtvertrag mit der Wirtschaftsförderungsgesellschaft X GmbH geschlossen hat, entstehen. Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4 der Gemeinde U... „„An der ...“ Industrie- und Gewerbegebiet““. Nach der Art der baulichen Nutzung ist ein Gewerbegebiet (GE) festgesetzt; Anlagen für soziale Zwecke sind nicht ausgeschlossen worden. Die bereits Anfang des Jahres 2023 begonnenen, aber seinerzeit weder genehmigten noch zur Genehmigung gestellten Bauarbeiten zur Errichtung der Gemeinschaftsunterkunft wurden aufgrund einer von dem erkennenden Gericht auf Antrag der Antragstellerin erlassenen einstweiligen Anordnung (VG Schwerin, Beschluss vom 3. März 2023 – 2 B 358/23 SN – juris) zunächst - bis zum Erlass der hier in Rede stehenden Baugenehmigung - nicht fortgeführt. Die Gemeindevertretung der Antragstellerin fasste am 22. März 2023 einen Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans, mit dem Ziel der „unveränderten Erhaltung des Gebietscharakters Gewerbe und Industrie“, allerdings unter Ausschluss der bisher ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) (= Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke) in Gewerbegebieten und der bisher ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (= Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale gesundheitliche und sportliche Zwecke) in Industriegebieten. Zur Sicherung der Änderungsplanung beschloss die Gemeindevertretung ebenfalls am 22. März 2023 auf der Grundlage von § 14 BauGB eine Satzung über die Veränderungssperre für einen Teilbereich der beabsichtigten 1. Änderung, der nach § 2 der Satzung auch das Vorhabengrundstück umfasst. Nachdem die Gemeindevertretung der Antragstellerin auf einer Dringlichkeitssitzung am 4. April 2023 ihr von dem Antragsgegner ersuchtes Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben unter Verweis auf die Veränderungssperre verweigert und gleichzeitig eine Ausnahme von der Veränderungssperre abgelehnt hatte, stellte der Antragsgegner mit Schreiben vom 9. Mai 2023 bei dem beigeladenen Ministerium einen Antrag auf „Zustimmung/Entscheidung gemäß § 246 Abs. 14 BauGB“. Die Antragstellerin wurde angehört. Sie nahm ausführlich Stellung und erhielt Ende Juni 2023 weitere Informationen zur Unterbringungssituation von Flüchtlingen und Asylbewerbern im Kreisgebiet (u. a. Zahl der zur Verfügung stehenden Unterbringungsplätze [insgesamt 660], Anzahl der in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften untergebrachten Personen [insgesamt 668], freie Plätze zur Unterbringung [insgesamt keine], wenig freie Plätze in dezentralem Wohnraum [Leerstandsquote im Bereich Wohnraum unter 2 % bei festzustellender fehlender Bereitschaft auf Seiten der Vermieter, an Flüchtlinge, die nicht aus der Ukraine kommen, bzw. an Asylbewerber zu vermieten]). Die Gemeinde nahm erneut unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen Stellung. Mit an den Antragsgegner gerichtetem, ausführlich begründeten Schreiben vom 4. Juli 2023, das „nachrichtlich“ auch der Antragstellerin übermittelt wurde, teilte das beigeladene Ministerium mit, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens von der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB abgewichen werden könne; die Abweichung erfolge dahingehend, dass die Voraussetzung „überwiegende öffentliche Belange stehen nicht entgegen“ nicht erfüllt sein müsse. Folglich könne eine Ausnahme von der Satzung über die Veränderungssperre zugelassen werden, obwohl der konkrete Sicherungszweck der Veränderungssperre betroffen sei. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin mit an das beigeladene Ministerium gerichtetem Schreiben vom 6. Juli 2023 Widerspruch erhoben. II. Der zulässige Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. Juli 2023 gegen die Baugenehmigung vom 13. Juli 2023 (Aktenzeichen 30759 -23-10) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80 a Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Dritten – hier der Gemeinde – gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, hier i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen, wenn das Interesse des Dritten, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, das Interesse des Begünstigten – hier des Landkreises – an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren – hier also des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung – zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin als Standortgemeinde des in Rede stehenden Vorhabens gegen die erteilte Baugenehmigung nicht schon dann mit Erfolg zur Wehr setzen kann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung gerade aus einem Verstoß gegen Rechtsvorschriften ergeben, die dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit zu dienen bestimmt sind (vgl. zuletzt VG Schwerin, Beschluss vom 22. Juni 2023 – 2 B 391/23 SN – juris Rn. 5 m. w. N.). Danach geht die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Einen Verstoß gegen die der Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz [GG], Art. 72 Abs. 1 Satz 1 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern [Verf M-V]) entspringende Planungshoheit oder gegen dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit dienende Vorschriften kann das Gericht nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht feststellen. 1. Die Baugenehmigung vom 13. Juli 2023 erweist sich zunächst entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht deshalb als rechtswidrig, weil die Antragstellerin (auch) gegen die Entscheidung des beigeladenen Ministeriums vom 4. Juli 2023 Widerspruch erhoben hat. Zwar dürfte es sich bei der Abweichungsentscheidung um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) handeln, weil es sich dabei um die Entscheidung einer Behörde (Innenministerium) zur Regelung eines Einzelfalls (Entscheidung über die Abweichung von Vorschriften des BauGB, hier von den Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB) handelt, die unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet, nämlich sowohl gegenüber dem Landkreis als Bauherrn (Bauantragsteller), der durch die Entscheidung begünstigt wird, als auch gegenüber der Gemeinde, zu deren Lasten die Abweichungsentscheidung geht und deren Planungshoheit dadurch materiell betroffen ist (vgl. Scheidler, NVwZ 2016, 744 [747] = ZfBR 2016, 756 [759]; vgl. für die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 37 Abs. 1 BauGB und die Zustimmungsentscheidung nach § 37 Abs. 2 BauGB auch Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 37 Rn. 12 m. w. N. aus der Rechtsprechung; anders offenbar – im Fall eines von Nachbarn einer geplanten Flüchtlingsunterkunft angestrengten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens – für die fachbehördliche Abweichungsentscheidung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen nach § 246 Abs. 14 BauGB im Stadtstaat Hamburg im Rahmen eines bei dem Bezirksamt Hamburg-Nord geführten Baugenehmigungsverfahrens VG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2016 – 7 E 6767/15 – DVBl. 2016, 591 juris Rn. 109: kein eigenständiger Verwaltungsakt, sondern bloß vorbereitendes Verwaltungsinternum). Allerdings greift nicht das daran anknüpfende Argument der Antragstellerin, infolge der Erhebung des Widerspruchs gegen die Abweichungsentscheidung des beigeladenen Ministeriums sei diese mit der Folge nicht vollziehbar gewesen, dass die Baugenehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen. Denn der von der Antragstellerin erhobene Widerspruch gegen die Abweichungsentscheidung dürfte jedenfalls aus zwei Gründen unstatthaft und damit in einer Weise unzulässig gewesen sein, dass er von vornherein keine aufschiebende Wirkung entfalten konnte. Zum einen findet nämlich gegen Verwaltungsakte u. a. von obersten Landesbehörden kein Widerspruchsverfahren statt (dazu nachfolgend unter a)). Zum anderen – und vor allem – kann die Abweichungsentscheidung des beigeladenen Ministeriums als behördliche Verfahrenshandlung nach § 44a Satz 1 VwGO nicht Gegenstand eines selbstständigen Rechtsbehelfsverfahrens sein, so dass die trotzdem erfolgte Einlegung des Widerspruchs nicht zum Suspensiveffekt geführt haben kann (nachfolgend unter b)). a) Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO bedarf es eines Widerspruchsverfahrens u. a. dann nicht, wenn der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist. Das ist hier der Fall; das beigeladene Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern ist eine oberste Landesbehörde (vgl. § 5 Abs. 1 Landesorganisationsgesetz (LOG M-V). Eine gesetzliche Ausnahme zum Entfallen des Vorverfahrens für Fälle der vorliegenden Art ist nicht ersichtlich. Liegt mithin ein Fall des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO vor, ist ein gleichwohl erhobener Widerspruch unstatthaft. Zwar entfaltet nach überwiegender Ansicht auch der unzulässige Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 80 Rn. 50) und hindert damit an sich, dass aus dem angefochtenen Verwaltungsakt Rechtsfolgen, hier die Erteilung der Baugenehmigung, hergeleitet werden können. Jedoch gilt eine Ausnahme u. a. für den Fall, dass der Rechtsbehelf, hier der Widerspruch, offensichtlich unzulässig ist (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 68 Rn. 50; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 20). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil die Anwendbarkeit von § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO im Blick auf die Abweichungsentscheidung des beigeladenen Ministeriums auf der Hand liegt. b) Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Abweichungsentscheidung ist aber auch deshalb unstatthaft, weil die Abweichungsentscheidung des beigeladenen Ministeriums als behördliche Verfahrenshandlung aufgrund der Vorschrift des § 44a VwGO nicht Gegenstand eines eigenständigen Rechtsbehelfsverfahrens sein kann. § 44a Satz 1 VwGO bestimmt, dass Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Eine solche Sachentscheidung ist die von dem Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 13. Juli 2023. Der Ausschluss der Anfechtbarkeit gilt nach § 44a Satz 2 VwGO u. a. dann nicht, wenn die Verfahrenshandlung gegen einen Nichtbeteiligten ergeht. Da die Voraussetzungen des § 44a Satz 1 VwGO vorliegen (s. nachfolgend aa) bis cc)), diejenigen der Ausnahme nach § 44a Satz 2 VwGO hingegen nicht (nachfolgend dd)), ist der Widerspruch unzulässig. Folge des Ausschlusses der (eigenständigen) Anfechtbarkeit der Abweichungsentscheidung ist, dass sie nicht in Bestandskraft erwachsen kann, sowie, dass im Umfang dieses Ausschlusses auch einstweiliger Rechtsschutz – mithin der von der Antragstellerin in der Antragsschrift reklamierte Suspensiveffekt – ausgeschlossen ist (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 44a Rn. 7, 18). aa) Die Abweichungsentscheidung des beigeladenen Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2023 ist eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO. Sie ist ergangen im Rahmen des die Begriffsmerkmale eines Verwaltungsverfahrens gemäß § 9 VwVfG M-V erfüllenden Baugenehmigungsverfahrens des Landkreises als Bauherr, das von dem Antragsgegner als Baugenehmigungsbehörde geführt wurde und in dessen Rahmen der Antragsgegner bei dem beigeladenen Ministerium den Antrag auf „Zustimmung/Entscheidung gemäß § 246 Abs. 14 BauGB“ gestellt hatte. Sie wurde bei der Anwendung des Sonderrechts für die Ermöglichung der Bereitstellung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbewerber auf der Grundlage des § 246 Abs. 14 BauGB (ungeachtet ihrer materiellen Berechtigung) verfahrensrechtlich notwendig, weil § 246 Abs. 14 Satz 2 BauGB die Zuständigkeit für die Entscheidung von Abweichungen von den Vorschriften des BauGB nicht der Baugenehmigungsbehörde, sondern der obersten Baubehörde bestimmt. Die Abweichungsentscheidung stellt mithin nicht selbst die das Baugenehmigungsverfahren abschließende Sachentscheidung, sondern allein eine behördliche Mitwirkungshandlung im Rahmen eines von einer anderen Behörde geführten Verwaltungsverfahrens dar. Sie trifft selbst keine abschließende Entscheidung in der Sache, sondern bildet gewissermaßen einen Baustein für die Sachentscheidung. Darauf, ob es sich bei der Abweichungsentscheidung des beigeladenen Ministeriums ihrerseits um einen Verwaltungsakt handelt (dazu s. oben), kommt es im Zusammenhang des § 44a Satz 1 VwGO nicht an (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44a Rn. 38, 39, 52). bb) Die Baugenehmigung vom 13. Juli 2023 erfüllt das Erfordernis einer Sachentscheidung im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO. Ziel des hier in Rede stehenden Baugenehmigungsverfahrens war eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nach den dafür maßgeblichen Vorschriften des öffentlichen Rechts, mithin eine das Baugenehmigungsverfahren beendende Entscheidung über die Erteilung oder Ablehnung der beantragten Baugenehmigung. Eine solche, auf den Erlass oder die Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts, hier der Baugenehmigung, gerichtete Entscheidung stellt eine Sachentscheidung im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO dar, gegen die verwaltungsgerichtliche Rechtsbehelfe – Widerspruch und Klage – gegeben sind (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44a Rn. 25, 28). Diese Rechtsbehelfe gegen die Sachentscheidung – hier die Baugenehmigung – stehen auch der Antragstellerin als von der Baugenehmigung betroffene Gemeinde zu. cc) Zwar werden (ungeschriebene) Ausnahmen von dem Ausschluss der eigenständigen Anfechtbarkeit von Verfahrenshandlungen für den Fall angenommen, dass die Verfahrenshandlung in materielle Rechtspositionen eingreift; in einer solchen Konstellation liegt keine Verfahrenshandlung, sondern eine (eigenständig anfechtbare) Sachentscheidung vor (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44a Rn. 41 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 – 2 C 16/15 – NVwZ 2017, 489 juris Rn. 19). Die hier in Rede stehende Abweichungsentscheidung des beigeladenen Ministeriums greift auch in materielle Rechtspositionen der Antragstellerin, nämlich in deren grundgesetzlich und landesverfassungsrechtlich garantiertes Recht auf gemeindliche Selbstverwaltung, hier in Gestalt der Planungshoheit, ein. Allerdings geht es bei der Anwendung des § 44a Satz 1 VwGO nicht um den Eingriff in materielle Rechtspositionen an sich, sondern vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG darum, dass dem Betroffenen, hier der Antragstellerin, durch den Ausschluss der eigenständigen Anfechtbarkeit keine unzumutbaren Nachteile entstehen (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 44a Rn. 5, 9a m. w. N.). Das ist regelmäßig dann nicht der Fall, wenn die Rechtmäßigkeit der Verfahrenshandlung vollumfänglich im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die verfahrensabschließende Sachentscheidung überprüft werden kann. So liegt es hier. Die Rechtmäßigkeit der Abweichungsentscheidung des beigeladenen Ministeriums ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung. In dem dagegen von der Antragstellerin eingeleiteten Widerspruchsverfahren wie auch einem eventuell nachfolgenden Klageverfahren findet eine rechtliche Prüfung darauf statt, ob die gesetzlich normierten Abweichungsvoraussetzungen erfüllt sind und ob die getroffene Abweichungsentscheidung frei von Ermessensfehlern (vgl. § 114 VwGO) ist. dd) Der Ausnahmetatbestand des § 44a Satz 2 VwGO ist nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung gilt der Ausschluss der Anfechtbarkeit dann nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. Die Abweichungsentscheidung des beigeladenen Ministeriums unterliegt als behördliche Mitwirkungshandlung von vornherein nicht der Vollstreckbarkeit oder sonstigen zwangsweisen Durchsetzbarkeit. Die Antragstellerin ist auch kein Nichtbeteiligter im Sinne von § 44a Satz 2 VwGO. Der Begriff des (am Verwaltungsverfahren) Nichtbeteiligten ist nicht schon dann erfüllt, wenn der Betroffene kein Beteiligter im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne des § 13 Abs. 1 VwVfG M-V ist, also wenn er z. B. nicht Antragsteller oder Antragsgegner eines Verwaltungsverfahrens ist (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG M-V). Daher kann dahinstehen, ob die Antragstellerin von dem Antragsgegner zu dem Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 VwVfG M-V förmlich hinzugezogen worden ist. Für den Begriff des Nichtbeteiligten im Sinne von § 44a Satz 2 VwGO ist vielmehr maßgeblich, ob dem Dritten, wenn er die Verfahrenshandlung nach dem Grundsatz des § 44a Satz 1 VwGO nicht angreifen könnte, dann keine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die (verfahrensabschließende) Sachentscheidung zusteht (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44a Rn. 63). Als Beteiligter (als Gegenbegriff zum Nichtbeteiligten im Sinne von § 44a Satz 2 VwGO) ist daher derjenigen anzusehen, dem wegen seiner Sachbetroffenheit unter Berufung auf eine drittschützende Norm die Befugnis zusteht, die (verfahrensabschließende) Sachentscheidung anzugreifen (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44a Rn. 64, 67 unter Berufung auf OVG Bautzen, Urteil vom 19. Januar 2016 – 4 C 17/14 – juris Rn. 31). Das trifft auf die Antragstellerin zu. Ihr steht, gestützt auf die ihr zukommende Planungshoheit, das von ihr auch durch die Erhebung des Widerspruchs vom 18. Juli 2023 genutzte Recht zu, die Baugenehmigung und damit die im Verwaltungsverfahren getroffene Sachentscheidung mit Rechtsbehelfen anzugreifen und damit auch einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen. 2. Die Baugenehmigung vom 13. Juli 2023 verletzt nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts auch sonst keine Rechte der Antragstellerin. Die Antragstellerin ist durch die Baugenehmigung aller Voraussicht nach nicht in ihrer Planungshoheit verletzt. Rechtsgrundlage für die Zulassung des Vorhabens durch die streitgegenständliche Baugenehmigung ist § 72 Abs.1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Im Streit steht allein, ob dem Vorhaben der Gemeinschaftsunterkunft U... Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen. Das ist nach im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotener und hier auch nur möglicher summarischer Beurteilung nicht der Fall. Zwar steht dem Vorhaben nach Erlass der Veränderungssperre die bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 14 Abs. 1 und 2 BauGB entgegen; zudem sind die Sondervorschriften des § 246 Abs. 11, Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 13 BauGB bereits tatbestandlich nicht einschlägig (s. dazu nachfolgend unter a)). Jedoch sind die Voraussetzungen des in der Kommentarliteratur als „Notausnahmetatbestand“ bezeichneten (vgl. Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 4. Aufl. 2022, § 246 Rn. 19) § 246 Abs. 14 BauGB erfüllt (nachfolgend unter b)). a) Die Baugenehmigung kann nicht auf die Vorschriften der §§ 30, 246 Abs. 10 BauGB, § 1 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gestützt werden. Dem steht die von der Gemeinde beschlossene Veränderungssperre entgegen (s. dazu nachfolgend unter aa)). Die Antragstellerin hat das Einvernehmen zu einer Ausnahme von der Veränderungssperre rechtmäßig verweigert (nachfolgend unter bb)), so dass dem Antragsgegner keine Befugnis zur Ersetzung des Einvernehmens zustand (nachfolgend unter cc)). Als Rechtsgrundlage für die Baugenehmigung kommen auch nicht die Sondertatbestände in § 246 Abs. 11 bis 13 BauGB in Betracht (nachfolgend unter dd)). aa) Der Bebauungsplan Nr. 4, nach dessen Festsetzungen sich im Ausgangspunkt die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens richtet, § 30 Abs. 1 BauGB, setzt für den Bereich des Vorhabenflurstücks ein Gewerbegebiet (GE 3) fest. Anlagen für soziale Zwecke, zu denen Flüchtlingsunterkünfte gezählt werden (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 246 Rn. 22), sind in dem Bebauungsplan nicht ausgeschlossen worden. An sich könnten daher derartige Anlagen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise – und nach Herstellung oder Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB - grundsätzlich zugelassen werden (vgl. § 31 Abs. 1 BauGB). Zwar wird anzunehmen sein, dass die geplante Unterkunft nicht mehr als Ausnahme genehmigt werden könnte, weil sie sich in einem Gewerbegebiet in dem vorgesehenen Umfang, nunmehr mit 250 Plätzen, wegen ihres wohnähnlichen Charakters als an sich gebietsunverträglich erweisen würde. Allerdings hat der Gesetzgeber für diese Konstellation unter anderem mit der Vorschrift des § 246 Abs. 10 BauGB im Interesse einer raschen Zurverfügungstellung von Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen und sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbewerber eine (mittlerweile) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 begrenzte Befreiungsmöglichkeit (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB) geschaffen und damit entsprechende Unterkünfte temporär für grundsätzlich gebietsverträglich erklärt (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 246 Rn. 22). Anders als § 31 Abs. 2 BauGB setzt eine Befreiung nach dem Sonderrecht des § 246 Abs. 10 BauGB nicht voraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden; vielmehr kann die Zulassung einer Flüchtlingsunterkunft auch dann mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein, wenn damit dem Charakter des Gewerbegebiets nicht entsprochen wird (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 246 Rn. 24, 36; so bereits auch VG Schwerin, Beschluss vom 6. März 2023 – 2 B 376/23 SN – juris Rn. 17). Die Antragstellerin hat allerdings die Satzung über die Veränderungssperre beschlossen und bekannt gemacht. Wirksamkeitszweifel, etwa aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Verhinderungsplanung (vgl. dazu OVG Magdeburg, Urteil vom 21. Februar 2017 – 2 K 87/16 – juris Rn. 123), sind diesbezüglich weder vorgetragen noch im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzerfahrens erkennbar. Daher dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB, zu denen auch das hier im Streit stehende zählt, nicht (mehr) durchgeführt werden, § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Folge dessen ist, dass Baugenehmigungen für neue Vorhaben grundsätzlich nicht mehr erteilt werden dürfen (vgl. Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 14 Rn. 16). bb) Zwar ermöglicht die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB trotz der Veränderungssperre eine bauaufsichtliche Zulassung des Vorhabens, wenn – auf der Grundlage der konkreten gemeindlichen Änderungsplanungen – überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzung lag indes nicht vor, weil der „praktisch wichtigste öffentliche Belang“, nämlich die Vereinbarung des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 4 C 5/15 – BVerwGE 156, 1 juris Rn. 22), der Erteilung einer Ausnahme entgegensteht. Denn der maßgebliche, mit der Veränderungssperre verfolgte Sicherungszweck liegt gerade darin, die mit dem Vorhaben verbundene tatsächliche Veränderung und die sich daraus ergebende Erschwerung oder gar Verhinderung der verfolgten Änderungsplanung zu vermeiden. cc) Weil die Antragstellerin vor diesem Hintergrund – nämlich dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB für eine Ausnahme von der Veränderungssperre - ihr Einvernehmen zu einer Ausnahme von der Veränderungssperre rechtmäßig verweigert hat, bestand für den Antragsgegner somit von vornherein keine Möglichkeit zur Ersetzung des Einvernehmens, die zwar nicht bundesrechtlich vorgesehen (vgl. Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, 122. Lfg. April 2022, § 14 Rn. 103), jedoch landesrechtlich in § 71 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V zugelassen ist. Denn eine Ersetzung des Einvernehmens durch die Bauaufsichtsbehörde setzt voraus, dass das Einvernehmen von der Gemeinde rechtswidrig versagt worden ist, § 71 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V, woran es nach dem im vorherigen Absatz Gesagten gerade fehlt. dd) Die streitgegenständliche Baugenehmigung kann auch nicht auf die Sondertatbestände in § 246 Abs. 11 bis 13 BauGB gestützt werden. Die Vorschriften des § 246 Abs. 11 und Abs. 13 BauGB sind schon tatbestandlich nicht einschlägig, weil sie nicht auf festgesetzte oder faktische Gewerbegebiete abstellen (§ 246 Abs. 11 BauGB) oder nur Nutzungsänderungen bestehender baulicher Anlagen erfassen (§ 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB) bzw. weil sie auf Flächen im Außenbereich bezogen sind (§ 246 Abs. 13 BauGB). Hinsichtlich des die Errichtung mobiler Unterkünfte - zu denen Wohncontainer wie die hier in Rede stehenden zählen (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 246 Rn. 34) - ermöglichenden Sondertatbestands in § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB greift – nicht anders als hinsichtlich des § 246 Abs. 10 BauGB - ebenfalls die von der Antragstellerin erlassene Veränderungssperre. b) Indessen hält das BauGB, anders als es die Antragstellerin meint, für diese Konstellation, in der eine von der Gemeinde erlassene Veränderungssperre die Anwendung der Sondervorschriften des § 246 Abs. 8 bis 13 BauGB hindert, mit der – zunächst Ende 2019 ausgelaufenen, jedoch im Jahre 2022 wieder eingeführten – Vorschrift des § 246 Abs.14 BauGB eine weitere Sonderregelung bereit (vgl. dazu Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 147. Lfg. August 2022, § 246 Rn. 94 und – explizit zu den Fällen der Veränderungssperre – Rn. 100). Durchgreifende Bedenken in Bezug auf die Verfassungsgemäßheit dieser Bestimmung, die in materieller Hinsicht für Vorhaben des Bundes oder eines Landes ein Vorbild in § 37 BauGB findet (vgl. BT-Drs. 18/6185 S. 55), bestehen nicht (vgl. auch Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 147. Lfg. August 2022, § 246 Rn. 95). Die Voraussetzungen dieses Sondertatbestandes sind im vorliegenden Fall erfüllt (s. nachfolgend unter aa)). Gesunde Unterbringungsverhältnisse werden gewahrt (nachfolgend unter bb)). Die Gemeinde ist auch, wie von § 246 Abs. 14 Satz 3 BauGB (lediglich) verlangt, ordnungsgemäß angehört worden; eines Einvernehmens bedarf es nicht (nachfolgend unter cc)). Der Antragsgegner und – hinsichtlich der Abweichungsentscheidung – das beigeladene Ministerium haben die Vorschrift des § 246 Abs. 14 BauGB auch im Übrigen zutreffend und ermessensfehlerfrei angewendet (nachfolgend unter dd)). aa) Nach § 246 Abs. 14 Satz 1 BauGB kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbewerber von den Vorschriften des BauGB und den aufgrund des BauGB erlassenen Vorschriften abgewichen werden, wenn auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 des § 246 BauGB dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können. Diese befristet – nunmehr bis zum 31. Dezember 2027 (vgl. Art. 1 Nr. 18 Buchst. e) des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 6. Juli 2023, BGBl. 2023 I Nr. 176, berichtigt in BGBl. 2023 I Nr. 214) - geltende Sondervorschrift ermöglicht, von allen bauplanungsrechtlichen Vorschriften zu befreien, soweit die Befreiung zur Bewältigung eines dringenden Bedarfs an Flüchtlingsunterkünften erforderlich ist (vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, 97. Lfg. Februar 2016, § 246 Rn. 47; Schrödter/Kukk, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 246 Rn. 38). Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts und im Hinblick auf die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein mögliche summarische Prüfung erfüllt. (1) Nach dem oben unter 2 a) Gesagten kann das streitgegenständliche Vorhaben weder nach den allgemein geltenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften noch nach dem Sonderrecht der Absätze 10 bis 13 von § 246 BauGB – § 246 Abs. 8 und 9 BauGB sind hier von vornherein nicht einschlägig – zugelassen werden; eine Baugenehmigung müsste vielmehr zwingend versagt werden. Bei „Anwendung“ der genannten Bestimmungen könnte mithin die hier in Rede stehende Unterkunft nicht bereitgestellt werden. (2) Ob es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um eine Gemeinschaftsunterkunft handelt, wie in den Bauvorlagen und im Genehmigungsbescheid bezeichnet und wofür nach den Planunterlagen und der sonst bekannten Konzeption (vgl. Antwort der Landeregierung auf eine Kleine Anfrage in LT-Drs. 8/2445) Überwiegendes spricht, kann letztlich offenbleiben, weil verneinendenfalls von einer sonstigen Unterkunft auszugehen sein dürfte. (3) Das Vorhaben erfüllt, anders als die Antragstellerin meint, auch die Voraussetzung „im Gebiet der Gemeinde“, in der die Unterkunftsmöglichkeiten „entstehen sollen“. Denn Betrachtungsgebiet ist die Gemeinde, unabhängig davon, wer Träger der Unterkunft ist. Eine besondere Ortsgebundenheit ist nicht verlangt (vgl. BT-Drs. 18/6185 S. 55). Nicht erforderlich ist es auch, dass, wie die Antragstellerin geltend macht, der Gemeinde auf der Grundlage von § 2 Abs. 3 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlAG) ausländische Flüchtlinge zur Aufnahme von dem Landrat zugewiesen werden. „Im Gebiet der Gemeinde“ „entstehen sollen“ die Unterkünfte nicht nur dann, wenn die Gemeinde, sondern auch, wenn etwa der Bund oder das Land – oder, wie hier, der Landkreis - Träger der Einrichtung sind (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 246 Rn. 48; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 147. Lfg. August 2022, § 246 Rn. 96). In diesen Fällen treffen diese die Standortwahl. § 246 Abs. 14 BauGB setzt diese Wahl durch den Träger der Unterbringungsverpflichtung voraus. Maßgeblich ist mithin nicht eine eigene, als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis (§ 2 Abs. 3 Satz 2 FlAG) wahrzunehmende Verpflichtung der Gemeinde zur Aufnahme. Vielmehr kommt es im vorliegenden Fall allein darauf an, dass eine Aufnahmepflicht des als Bauherr auftretenden Landkreises besteht, was hier nach § 2 Abs. 1 FlAG der Fall ist, und dass der Landkreis zur Erfüllung dieser Verpflichtung eine Standortwahl getroffen hat. Welche Grenzen für diese Standortwahl im Einzelnen bestehen mögen und ob diese eingehalten sind, muss zu klären einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Für das hier zu entscheidende vorläufige Rechtsschutzverfahren muss genügen, dass die Entscheidung für das Gemeindegebiet der Antragstellerin und hier für das konkrete Vorhabenstück im festgesetzten Gewerbegebiet nicht willkürlich erscheint. Im Gegenteil hat der Antragsgegner in dem an das beigeladene Ministerium gerichteten Antrag (dort S. 7) im Einzelnen und für das Gericht derzeit plausibel dargelegt, welche – weitgehend erfolglosen - Anstrengungen, u. a. in Bürgermeisterkonferenzen, unternommen wurden, um geeignete Grundstücke und Gebäude für die Unterbringung innerhalb des Kreisgebiets zu finden, sowie, warum aus seiner Sicht allein die Option verblieb, auf dem sofort verfügbaren Vorhabengrundstück der kreiseigenen Wirtschaftsförderungsgesellschaft GmbH schnell mit einer Containerlösung Kapazitäten zu schaffen. Vor dem Hintergrund der weiteren Voraussetzung der „dringend benötigten Unterkunftsmöglichkeiten“ (s. dazu unten unter (4)) ist es zudem mit dem Sinn und Zweck von § 246 Abs. 14 BauGB unvereinbar, wenn dabei geprüft werden müsste, ob in einer anderen Gemeinde noch Raum für eine (anderweitige) Unterbringung ist (vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, 97. Lfg. Februar 2016, § 246 Rn. 48). Der Antragstellerin hilft daher auch nicht ihr Vorbringen, es sei falsch, dass keine Kommune Unterbringungsangebote unterbreitet hätte. Selbst wenn anderweitige Unterbringungsangebote gemacht worden sein sollten, obliegt es in erster Linie dem Antragsgegner, diese im Hinblick auf ihre Geeignetheit zu bewerten. Dabei darf er das von ihm verfolgte Unterbringungskonzept zugrunde legen und bezogen auf eventuell in Betracht kommende weitere Standorte einbeziehen, ob dieses an solchen eventuellen weiteren Standorten rechtlich zulässig und auch unter sonstigen, etwa wirtschaftlichen, sozialen, infrastrukturbezogenen oder politischen Aspekten umgesetzt werden kann und soll. Daher kann es, anders als es die Antragstellerin meint, rechtlich auch nicht darauf ankommen, ob anderweitig „eine an die Einwohnerzahlen angepasste Unterbringung von Geflüchteten“ vorgeschlagen worden ist. Maßstab für die hier im Streit stehende bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Unterkunft ist allein das Städtebaurecht. Jenseits dessen ist die Frage nach der Relation zwischen der Zahl der Unterkunftsplätze bzw. der Zahl der aufzunehmenden Personen zur Zahl der Einwohner in der Gemeinde eine solche, die politisch beantwortet werden muss. (4) Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts spricht auch Überwiegendes dafür, dass Unterkunftsmöglichkeiten für Flüchtlinge und Asylbewerber „dringend benötigt“ werden. An die Erforderlichkeitsprüfung in diesem Sinne sind vor dem Hintergrund der Dringlichkeit der Unterbringung keine übersteigerten Anforderungen zu stellen (vgl. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 143. Lfg. August 2021, § 246 Rn. 98; Scheidler, ZfBR 2016, 756 [757]). Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Ermöglichung einer schnellen Unterbringung, weshalb § 246 Abs. 14 BauGB entsprechende Anlagen an Standorten ermöglicht, an denen sie ansonsten nicht zugelassen werden könnten (vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, 97. Lfg. Februar 2016, § 246 Rn. 47). Daher ist grundsätzlich eine sich aus der örtlichen Situation ergebende Plausibilität der Erforderlichkeit des Vorhabens ausreichend (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 55). Soweit das VG Hamburg die Vorschrift des § 246 Abs. 14 BauGB als strikt subsidiär verstanden und daran anknüpfend hohe Anforderungen an den Nachweis der Erforderlichkeit gestellt hat (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2016 – 7n E 6767/15 – DVBl. 2016, 591 juris Rn. 67 ff.), ist dem mit dem OVG Hamburg nicht zu folgen. Dieses hat ausgeführt (OVG Hamburg Beschluss vom 9. Mai 2017 – 2 Bs 38/16 – NordÖR 2016, 299 juris Rn. 7), „dass bereits nach der Vorstellung des Gesetzgebers an die Vorgaben des § 246 Abs. 14 BauGB "schon angesichts der Dringlichkeit der Unterbringung keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden" sollen (BT-Drs. 18/6185, S. 55). Auch kann nach dem Wortlaut der Vorschrift, (…..), von der Abweichungsmöglichkeit bereits dann Gebrauch gemacht werden, wenn dringend benötigte Unterbringungsmöglichkeiten "nicht rechtzeitig bereitgestellt" werden können. Die Beantwortung der Frage, ob Unterkunftsmöglichkeiten rechtzeitig bereitgestellt werden können, hat dieses Zeitmoment zu berücksichtigen. Die Antwort muss dementsprechend so frühzeitig gegeben werden können, dass die notwendigen Unterkünfte, gegebenenfalls unter Anwendung des § 246 Abs. 14 BauGB, spätestens im Zeitpunkt der Entstehung des Unterkunftsbedarfs zur Verfügung stehen. Der damit verbundene zeitliche Vorlauf und die mit der darin liegenden Prognose verbundenen Unsicherheiten lassen es regelmäßig nicht zu, die Subsidiaritätsprüfung mit dem in der erstinstanzlichen Entscheidung geforderten Nachweis abzuschließen. Gegen einen derartigen, jegliche Zweifel ausschließenden Nachweis spricht zudem, dass die Einführung dieser Abweichungsmöglichkeit mit der Erwartung verbunden war, "angesichts der Dringlichkeit der Unterbringung" an ihre Anwendbarkeit "keine übersteigerten Anforderungen" zu stellen; damit kommt der Bedarfsdeckung ein höheres Gewicht zu als einer erschöpfenden Subsidiaritätsprüfung. Diese hat hinsichtlich ihres Abschlusses den durch die angestrebte Bedarfsdeckung gezogenen Zeithorizont und im Übrigen die Möglichkeiten der Verwaltung zu ihrer Durchführung zu berücksichtigen.“ Den dargestellten Anforderungen werden – gerade bezogen auf den Prüfungsmaßstab im vorläufigen Rechtsschutzverfahren – die angefochtene Baugenehmigung und die ihr zugrundeliegende Abweichungsentscheidung des beigeladenen Ministeriums gerecht. Der Antragsgegner hat in dem an das beigeladene Ministerium gerichteten Antrag auf „Zustimmung/Entscheidung gemäß § 246 Abs. 14 BauGB“ die Dringlichkeit der Unterbringungsnotwendigkeit ausführlich begründet. Er hat dazu auf die – von ihm nicht steuerbaren - Zuweisungszahlen abgestellt und dargelegt, dass sich die Unterbringungssituation seit dem Brandanschlag auf das Hotel „Schäfereck“, wo bis zu 140 Personen Unterkunft gefunden hätten, verschärft habe. In Wismar würden zwei Sporthallen für die Unterbringung von ca. 200 Flüchtlingen und Asylbewerbern genutzt werden. Der Antragsgegner hat zudem Ausführungen zu dem mit dem Land vereinbarten „Aufnahmestopp“ gemacht, wonach er – der Antragsgegner – aufgefordert sei, alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um seiner Aufnahmeverpflichtung ab dem 17. Mai 2023 wieder nachzukommen. Per 24. April 2023 befinde sich der Landkreis mit 34 Personen unterhalb der festgesetzten Aufnahmequote; bis zum Aufnahmestopp am 16. März 2023 habe der Landkreis im Jahre 2023 221 Asylbewerber aufnehmen müssen. Neben dem Ausgleich des Negativsaldos dürften nach dem Ende des Aufnahmestopps auf den Landkreis wöchentlich 10 Asylsuchende verteilt werden; im weiteren Jahresverlauf werde, wie in den Vorjahren, wieder mit einem Anstieg der asylsuchenden Menschen gerechnet. Das beigeladene Ministerium hat in der Abweichungsentscheidung vom 4. Juli 2023 dargelegt, dass der Landkreis zum Stand vom 1. Juni 2023 über keine freien Plätze in Gemeinschaftsunterkünften, Übergangswohnheimen sowie Notunterkünften (Sporthallen) verfüge. In einem Fall eines Übergangswohnheims gebe es bereits eine Überbelegung bei einer Auslastung von 113%. In dezentralem Wohnraum gebe es nur wenig freie Plätze. Die Sporthallennutzung, bei der die insgesamt zur Verfügung gestellten 200 Plätze vollständig belegt seien, stelle nur eine Notlösung dar und sei deshalb möglichst kurzfristig abzulösen. Der infolge des „Aufnahmestopps“ mittlerweile aufgelaufene Negativsaldo gegenüber der festgesetzten Aufnahmequote des Landkreises betrage zum Stand 1. Juni 2023 54 Personen, die in einem von Solidarität getragenen Verfahren bis dahin von anderen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten untergebracht worden seien. Da die Aufnahmequote durch den Landkreis nicht vollumfänglich erfüllt werden könne, führe dies zu einer steten Erhöhung des Negativsaldos. Weiter wird auf die im Jahr 2023 bisher gestiegene Zahl von Asylerstanträgen bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hingewiesen. Derzeit existiere keine geplante Unterbringungskapazität, die insgesamt mit dem tatsächlichen oder prognostizierten Zustrom von Flüchtlingen und Asylbegehrenden schritt halte. Konkret vorhandene und sehr kurzfristig belegbare Unterbringungskapazitäten, die den akuten bzw. sehr kurzfristigen Bedarf an Unterbringungsmöglichkeiten decken könnten, gebe es nicht. Das nunmehr vorliegende erste Unterbringungskonzept des Landkreises mache deutlich, dass die geplanten Kapazitäten in U... essentiell für eine kurzfristige Lösung seien; nur so könne der Landkreis seiner Aufnahmeverpflichtung wieder nachkommen. Der Landkreis müsse aber nunmehr nicht nur seiner laufenden Aufnahme- und Unterbringungsverpflichtung nachkommen, sondern auch den inzwischen aufgelaufenen „Negativsaldo“ ausgleichen. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die sowohl von dem Antragsgegner als auch von dem beigeladenen Ministerium geschilderte Situation zutreffend ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es mehr als plausibel, dass im Landkreis X Unterkunftsmöglichkeiten „dringend benötigt“ werden. Dabei ist es sogar so, dass ein zeitlicher Vorlauf in dem Sinne, dass rechtzeitig vor der Bedarfsentstehung die Unterbringungseinrichtungen zur Verfügung stehen sollen, im vorliegenden Fall überhaupt nicht mehr gegeben, sondern der Bedarf bereits entstanden ist. Das zeigt deutlich der Umstand, dass 200 Menschen bereits behelfsmäßig in Sporthallen untergebracht werden mussten. Das gilt erst recht im Blick auf die in der Abweichungsentscheidung des beigeladenen Ministeriums getroffene Entscheidung zur Reduzierung der Zahl der Unterbringungsplätze von 400 auf 250 Personen, weil damit gerade mal die bisherige Unterbringung von 200 Menschen in den zwei Sporthallen beendet werden kann, so dass lediglich 50 weitere Plätze, deren Notwendigkeit sich ohne Weiteres aus der dargestellten Situation ergibt, zur Verfügung gestellt werden können. Keine Rolle spielt für die Erforderlichkeitsprüfung, dass die Baugenehmigung, entsprechend dem Bauantrag, die Errichtung der Gemeinschaftsunterkunft zur Nutzung für lediglich ein Jahr erlaubt. Denn die Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne „dringend notwendiger“ Unterkunftsmöglichkeiten ist auf die aktuell bestehende, oben beschriebene Situation zu beziehen, nicht aber auf die Frage, ob es dem Antragsgegner gelingt, innerhalb des Jahreszeitraums andere Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen zu können. Dem Gericht erscheint die konkrete Standortentscheidung (s. dazu bereits oben unter (3)) auch vor dem Hintergrund des Erforderlichkeitserfordernisses plausibel. Es handelt sich bei dem Vorhabengrundstück um eine für den Antragsgegner sofort verfügbare, über einen Pachtvertrag nutzbare und für die Aufstellung der Wohncontainer geeignete Fläche in einem Gewerbegebiet. Unter anderem gerade Gewerbe- und auch Industriegebiete hat der Gesetzgeber mit der Sondervorschrift des § 246 BauGB in den Blick genommen, wie beispielsweise die Absätze 10 und 12 zeigen. bb) Das streitgegenständliche Vorhaben ist auch mit dem öffentlichen Belang gesunder Unterbringungsverhältnisse (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) vereinbar. Dahinstehen kann, ob sich dieses Erfordernis aus dem Erforderlichkeitsgebot (so z. B. Schrödter/Kukk, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 246 Rn. 38; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 147. Lfg. August 2022, § 246 Rn. 97; VG Berlin, Beschluss vom 17. November 2020 – 19 L 286/20 - juris Rn. 34 m. w. N.) oder als zu berücksichtigender Aspekt auf der Ermessensebene ergibt (so z. B. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, 97. Lfg. Februar 2016, § 246 Rn. 49). Konkrete Anforderungen an die gesunden Unterbringungsverhältnisse werden durch die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht missachtet (vgl. zu diesem Maßstab auch BT-Drs. 18/6185 S. 55). Bezogen auf die geplante Gemeinschaftsunterkunft U... hat das erkennende Gericht bereits darauf abgestellt (VG Schwerin, Beschluss vom 6. März 2023 – 2 B 376/23 SN – juris Rn. 17 ff.), dass die Zulassung einer Flüchtlingsunterkunft auch dann mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein kann, wenn damit dem Charakter des Gewerbegebiets nicht entsprochen wird und weiter ausgeführt: „Vor diesem Hintergrund kommen für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern vor allem Gewerbegebiete in Betracht, die eher durch ruhiges Gewerbe einschließlich Büros und Verwaltungen geprägt sind, weniger hingegen durch Produktionsbetriebe, in denen auch nachts immissionsrelevante Tätigkeiten stattfinden (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 246 Rn. 25). Das für die Errichtung der Unterkunft vorgesehene Flurstück ... ist belegen im GE 3 und wird umgeben im Osten von einem Dachdeckerbetrieb auf dem Flurstück ... und der Werkstatt der Diakonie auf dem Flurstück ... sowie daran östlich anschließend auf dem Flurstück ... der Autobahnmeisterei. Das nördlich, jenseits der A...S...-Straße, anschließende Flurstück ..., dass sich nicht mehr im Gewerbegebiet, sondern im festgesetzten Industriegebiet befindet, ist offenbar unbebaut; ebenso das westlich des für die Unterkunft vorgesehenen Standorts, jenseits der Straße Am K..., im GE 4 gelegene Flurstück ..., an das sich nördlich das ebenfalls unbebaute Flurstück ... anschließt. Südlich des Flurstücks ..., also westlich des Vorhabenflurstücks, wird das Flurstück ... vom Regionalbereich eines Stromversorgungsunternehmens genutzt. Südlich der Straße An der ... gegenüber dem Vorhabenflurstück schließen sich in den Bereichen GE 5 und GE 6 weitere, nach den Angaben des Antragsgegners nicht sonderlich störende Betriebe an.“ Dass angesichts dieser Situation die Errichtung der geplanten Unterkunft von vornherein nicht befreiungsfähig wäre, weil aufgrund der vorhandenen Nutzungen im Gewerbegebiet und im Industriegebiet gesunde Unterbringungsverhältnisse nicht gewährleistet werden könnten, hat die Antragstellerin mit ihrem Hinweis auf die vorhandenen - allerdings nicht unmittelbar an das Vorhabenflurstück ... angrenzenden - Industriebetriebe A... Foods GmbH (ca. 500 m östlich) und N... K... GmbH (ca. 400 m nordöstlich des Vorhabens) sowie die Ziffer 4.2 des Bebauungsplans Nr. 4 und die Ziffer 11.1 zu dessen Begründung, wonach Wohnnutzungen nur unter strenger Einhaltung passiver Lärmschutzmaßnahmen umgesetzt werden könnten, nicht glaubhaft gemacht. Anders als die Antragstellerin offenbar meint, kommt es zur Wahrung gesunder Unterbringungsverhältnisse nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen Wohnnutzung zugelassen werden kann. Auszugehen ist für die Antwort auf die Frage nach der Wahrung gesunder Unterbringungsverhältnisse davon, dass das besondere Gewicht, das der Gesetzgeber einer bedarfsgerechten und zeitnahen Schaffung von Unterbringungseinrichtungen beigemessen hat, bei der Bewertung der öffentlichen Belange zu berücksichtigen ist. Vergleichbar mit Bewohnern von betriebsbezogenen Wohnungen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) müssen sich Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften grundsätzlich mit den Immissionen abfinden, die generell im Gebiet der Hauptnutzung - hier dem Gewerbegebiet GE 3 - üblich sind. Allerdings ist eine Unterkunft für Asylbegehrende und Flüchtlinge unter anderem dann mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen unzulässig, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären. Ein über die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse im Sinne der Vermeidung gesundheitsgefährdender Immissionen hinausgehendes Schutzgebot folgt aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB für Flüchtlingsunterkünfte, insbesondere solchen in Gewerbe- oder Industriegebieten, die ihrer Zweckbestimmung nach der Unterbringung von belästigenden (§ 8 Abs. 1 BauNVO) bzw. erheblich belästigenden (§ 9 Abs. 1 BauNVO) Gewerbebetrieben dienen, nicht (vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, Urteil vom 23. Juni 2020 – 3 S 2781/18 – VBlBW 2020, 511 juris Rn. 36 m. w. N.). Dass die in einer Gemeinschaftsunterkunft wie der hier in Rede stehenden untergebrachten Personen gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt sind, wird in der Regel erst bei Lärmimmissionen von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 246 Rn. 25, 37). Daher hätte statt eines pauschalen Hinweises auf Ziffer 4.2 des Bebauungsplans eine substantiierte Auseinandersetzung mit der beschriebenen Nutzungssituation im Gewerbegebiet und im Industriegebiet unternommen werden müssen, in die auch der Umstand hätte einfließen müssen, dass sich bisher nicht auf sämtlichen Flächen Betriebe angesiedelt haben. Die Antragstellerin hätte dabei von den in Ziffer 4.1 jeweils für die einzelnen Teilflächen A-D des Bebauungsplangebiets (zum Schutz der außerhalb des Plangebietes gelegenen Wohnbebauung) festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel, mit denen das Emissionsverhalten der einzelnen Betriebe oder Anlagen durch Emissionsgrenzwerte beschränkt wird, ausgehen müssen. Auf dieser Grundlage hätte sie sich sodann zur maximal ergebenden Lärmimmissionssituation für das Vorhabengrundstück verhalten müssen. Einzubeziehen gewesen wäre auch, dass der Bebauungsplan für das GE 3, in dem sich der Vorhabenstandort befindet, in der Festsetzung Ziffer 4.1 mit dem Bereich D einen maximal zulässigen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts je m2 Baufläche vorsieht, sowie, dass das Vorhabenflurstück zum Schutz der dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume nach der Ziffer 4.2 des Bebauungsplans dem Lärmpegelbereich III, also einem nach DIN 4109 maßgeblichen Außenlärmpegel von 61-65 dB(A), zugeordnet ist. Vor diesem Hintergrund hätte es weiter einer Einbeziehung der Schalltechnischen Begutachtung zum rechnerischen Schallschutznachweis des Schutzes vor Außenlärm des Akustikbüros S und L GmbH vom 28. April 2023 bedurft, die bezogen auf die zu errichtenden Container zum Ergebnis kommt, dass die Anforderungen an den Schutz von Außenlärm eingehalten werden (Verwaltungsvorgang S. 490). Schließlich hätte antragstellerseitig näher ausgeführt werden müssen, warum entgegen der Stellungnahme der unteren Immissionsschutzbehörde des Antragsgegners vom 15. März 2023 (Verwaltungsvorgang S. 84) der Schwellenwert zur - hier allein maßgeblichen - Gesundheitsgefahr von 70 dB(A) bei einem für den Vorhabenstandort maßgeblichen Außenlärmpegel von 61-65 dB(A) überschritten sein soll. cc) Die Antragstellerin ist ordnungsgemäß angehört worden. Nach § 246 Abs. 14 Satz 3 BauGB ist die Gemeinde anzuhören. Ihres ansonsten, nämlich außerhalb dieser Sondervorschrift erforderlichen Einvernehmens bedurfte es nicht. Mit Anhörungsschreiben des beigeladenen Ministeriums vom 1. Juni 2023 erhielt die Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19. Juni 2023 zur in dem Schreiben geäußerten und knapp begründeten Absicht des Ministeriums, von der Vorschrift des § 14 Abs. 2 BauGB abzuweichen, soweit diese der Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre entgegensteht. Die eingeräumte Frist von (fast) drei Wochen erscheint ausreichend. Tatsächlich nahm die Antragstellerin erstmals mit Schreiben vom 13. Juni 2023 ausführlich Stellung. Vor Erlass der Abweichungsentscheidung vom 4. Juli 2023 fand in der Folge weiterer Schriftwechsel zwischen dem beigeladenen Ministerium und der Antragstellerin statt. dd) Die Abweichungsentscheidung des beigeladenen Ministeriums vom 4. Juli 2023 leidet schließlich nicht an Ermessensfehlern. Sie stellt knapp den Sachverhalt dar und geht unter Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 246 Abs. 14 Satz 1 BauGB auf den Sachverhalt von deren Vorliegen aus. Sodann folgt unter der Überschrift „Ermessen“ auf gut vier Seiten eine ausführliche Darlegung der Erwägungen, die das beigeladene Ministerium zur Zulassung der Abweichung von § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB bewogen haben. Dabei wird auf den legitimen Zweck, dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten in Form einer Gemeinschaftsunterkunft zur Verfügung zu stellen und auf die Eignung der Abweichung zur Zweckerreichung eingegangen. Ferner wird die Erforderlichkeit angesprochen und hier unter Einbeziehung der Planungshoheit der Antragstellerin die Angemessenheit der Abweichung aus Sicht des Ministeriums bejaht, unter anderem im Blick darauf, dass in dem Plangebiet weiterhin noch fünf Grundstücke für die Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben zur Verfügung stehen, dass die Gemeinschaftsunterkunft in mobiler Form und lediglich temporär errichtet werden soll – in der Baugenehmigung vom 13. Juli 2023 wird auf die erfolgte Sicherung der Rückbauverpflichtung (§ 246 Abs. 14 Satz 5 BauGB) durch Eintragung einer Baulast hingewiesen -, sowie, dass für das Vorhaben nach Inkrafttreten der geplanten Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 auf der Grundlage des § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB eine Befreiung möglich wäre. Schließlich werden Ausführungen zur Beschränkung der Zahl der Unterkunftsplätze auf 250 Personen gemacht. Für das Gericht ist derzeit nicht erkennbar, dass das beigeladene Ministerium mit diesen Erwägungen, die explizit städtebaulichen Inhalts sind, darüber hinaus aber auch – in Bezug auf die Beschränkung der Zahl der Belegung – Belange des sozialen Miteinanders im Gebiet der Antragstellerin in den Blick nehmen, die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermessenseinräumung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Das beigeladene Ministerium hat sich einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt, es ist an den Kosten des Verfahrens daher nicht zu beteiligen; seine außergerichtlichen Kosten sind nicht erstattungsfähig. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziff. 1.5 und 9.10 analog des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.