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Urteil

2 K 87/16

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Macht die Gemeinde gemäß § 16 Abs 2 S 2 BauGB nur die Tatsache bekannt, dass eine Veränderungssperre beschlossen wurde, stellt der Umstand, dass in der Beschreibung des Geltungsbereichs der Veränderungssperre in der Bekanntmachung abweichend vom beschlossenen Satzungstext ein einzelnes Flurstück nicht genannt ist, keinen Bekanntmachungsfehler dar, der zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre führt.(Rn.45) 2. Bei der Überplanung bereits bebauter Ortsteile fehlt es an der Erreichbarkeit des Planungsziels bzw. der Verwirklichungsfähigkeit der Planungskonzeption nicht schon dann, wenn die beabsichtigten planerischen Festsetzungen nicht mit der tatsächlichen baulichen Nutzung im Plangebiet übereinstimmen.(Rn.51) 3. Der Umstand, dass auf einzelnen Grundstücken eine bestehende Wohnbebauung möglicherweise auf lange Zeit noch erhalten bleiben wird, nimmt der Festsetzung eines Gewerbegebietes nicht die Vollzugsfähigkeit (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 27.04.2016 - 2 E 20/13.N -, juris, RdNr. 65). Maßgeblich für die Umsetzbarkeit einer Planung ist, ob die künftige Bebauung einschließlich der voraussichtlich längere Zeit noch bestehenbleibenden Bebauung insgesamt dem Charakter eines Gewerbegebiets noch entspricht.(Rn.53) 4. Eine unzulässige Negativplanung liegt nicht schon deswegen vor, weil die Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.09.2016 - BVerwG 4 BN 22/16 -, juris RdNr. 5, m.w.N.).(Rn.115)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht die Gemeinde gemäß § 16 Abs 2 S 2 BauGB nur die Tatsache bekannt, dass eine Veränderungssperre beschlossen wurde, stellt der Umstand, dass in der Beschreibung des Geltungsbereichs der Veränderungssperre in der Bekanntmachung abweichend vom beschlossenen Satzungstext ein einzelnes Flurstück nicht genannt ist, keinen Bekanntmachungsfehler dar, der zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre führt.(Rn.45) 2. Bei der Überplanung bereits bebauter Ortsteile fehlt es an der Erreichbarkeit des Planungsziels bzw. der Verwirklichungsfähigkeit der Planungskonzeption nicht schon dann, wenn die beabsichtigten planerischen Festsetzungen nicht mit der tatsächlichen baulichen Nutzung im Plangebiet übereinstimmen.(Rn.51) 3. Der Umstand, dass auf einzelnen Grundstücken eine bestehende Wohnbebauung möglicherweise auf lange Zeit noch erhalten bleiben wird, nimmt der Festsetzung eines Gewerbegebietes nicht die Vollzugsfähigkeit (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 27.04.2016 - 2 E 20/13.N -, juris, RdNr. 65). Maßgeblich für die Umsetzbarkeit einer Planung ist, ob die künftige Bebauung einschließlich der voraussichtlich längere Zeit noch bestehenbleibenden Bebauung insgesamt dem Charakter eines Gewerbegebiets noch entspricht.(Rn.53) 4. Eine unzulässige Negativplanung liegt nicht schon deswegen vor, weil die Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.09.2016 - BVerwG 4 BN 22/16 -, juris RdNr. 5, m.w.N.).(Rn.115) A. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist allerdings zulässig. 1.1. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt sich zum einen aus ihrer Eigenschaft als Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich der Veränderungssperre. Zum anderen folgt sie auch daraus, dass ihr Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Umnutzung des ehemaligen Wohnheims und späteren Hotels in eine Unterkunft für Flüchtlinge unter Berufung auf die streitgegenständliche Veränderungssperre abgelehnt worden ist. 1.2 Das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag ist nicht dadurch entfallen, dass die Antragstellerin das auf ihrem Grundstück stehende Gebäude zwischenzeitlich an die (S.) Resort & Hotel Betriebs GmbH verpachtet hat, die am 01.08.2017 den Betrieb eines Hotels garni (wieder) aufgenommen hat. Unerheblich ist insbesondere auch, ob die Antragstellerin weiterhin beabsichtigt, im südlichen Flügel eine Unterkunft für Flüchtlinge zu betreiben. Wie jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren erfordert zwar auch das Normenkontrollverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.7.1978 – BVerwG 7 N 1.78 – BVerwGE 56, 172 [175], RdNr. 9 in juris). Bei bestehender Antragsbefugnis ist allerdings regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben; das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann, es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Erklärung einer Norm als unwirksam unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt (BVerwG, Beschl. v. 29.09.2015 – BVerwG 4 BN 25.15 –, juris, RdNr. 6, m.w.N.). Der Normenkontrollantrag erweist sich für die Antragstellerin auch mit Rücksicht auf die von ihr derzeit vorgenommene Verpachtung des ihr gehörenden Gebäudes an einen Hotelbetreiber nicht als nutzlos. Eine Unwirksamerklärung der Veränderungssperre würde nach wie vor die Rechtsstellung der Antragstellerin verbessern. Die Veränderungssperre hindert sie (zunächst) daran, das Gebäude zu verändern oder eine Nutzungsänderung vorzunehmen. Die Veränderungssperre hat gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 29 BauGB u.a. zur Folge, dass weder eine Änderung noch eine Nutzungsänderung von baulichen Anlagen durchgeführt werden darf. Selbst wenn – etwa für die Erweiterung des in einem Gewerbegebiet allgemein zulässigen Hotelbetriebes (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl., § 8 RdNr. 11) – die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB in Betracht kommen sollte, würde sich eine Unwirksamerklärung der Veränderungssperre für die Antragstellerin schon deshalb als nützlich erweisen, weil sie dann Änderungen am Gebäude ohne eine Ausnahmezulassung vornehmen könnte. Unabhängig davon hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der Vertrag mit der Hotelbetreiberin eine Ausstiegsklausel beinhalte und sie weiterhin beabsichtige, den südlichen Gebäudeflügel als Wohnheim zu nutzen. Ferner ergibt sich ein fortbestehendes Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin auch daraus, dass die Unwirksamerklärung der Veränderungssperre präjudizielle Wirkung für eine nachfolgende Entschädigungs- oder Schadensersatzklage wegen rechtswidriger oder verzögerter Erteilung einer Baugenehmigung haben kann. Die Normenkontrollentscheidung hat für einen etwa nachfolgenden Prozess, auch einen Zivilprozess, in dem die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm eine entscheidungserhebliche Vorfrage ist, im Verhältnis zwischen den Beteiligten eine bindende Wirkung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.09.1983 – BVerwG 4 N 1.83 –, juris, RdNr. 11, m.w.N.). 2. Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Gemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass (1.) Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen und (2.) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. 2.1. Die Veränderungssperre lässt in formeller Hinsicht keinen Fehler erkennen. 2.1.1. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin gleichzeitig einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans und über die Veränderungssperre gefasst hat. Zwar darf nach § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre nur beschlossen werden, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst worden ist. Die gesetzliche Regelung gibt damit eine zeitliche Abfolge dergestalt vor, dass über die Aufstellung des Bebauungsplans bereits beschlossen sein muss, bevor der Beschluss über die Veränderungssperre gefasst wird. Unschädlich ist aber, wenn über den Beschlussantrag über die Aufstellung des Bebauungsplans einerseits und über die Satzung über die Veränderungssperre andererseits "in einem Akt" abgestimmt wird. Auch bei dieser Form der Abstimmung wird zunächst der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst und anschließend, d.h. eine logische Sekunde später, beschlossen, dass zur Sicherung der (mit dem gerade gefassten Beschluss eingeleiteten) Bauleitplanung eine Veränderungssperre erlassen wird (vgl. VGH BW, Beschl. v. 05.08.2014 – 3 S 1673/12 –, juris, RdNr. 24). Die Rechtmäßigkeit einer Satzung über eine Veränderungssperre setzt auch nicht voraus, dass der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans vor der Satzung über die Veränderungssperre öffentlich bekanntgemacht wird; es genügt die gleichzeitige Bekanntmachung (VGH BW, Urt. v. 28.10.1999 – 5 S 439/98 –, BRS 62 Nr. 121, RdNr. 29, m.w.N.; ThürOVG, Urt. v. 04.01.2017 – 1 N 252/14 –, juris, RdNr. 51), die hier im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30.07.2016 erfolgte. 2.1.2. Die Veränderungssperre genügt auch den Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsnormen in Bezug auf ihren räumlichen Geltungsbereich. Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin, es bestehe in der Bekanntmachung der Veränderungssperre ein Widerspruch zwischen textlicher Darstellung und zeichnerischer Darstellung im Kartenausschnitt, weil das Flurstück 139/9 der Flur A in der Auflistung der betroffenen Flurstücke nicht aufgezählt, vom beiliegenden Kartenausschnitt aber erfasst werde. Eine Satzung ist zwar dann unwirksam, wenn sich die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs nicht mit Bestimmtheit ermitteln lassen. Verstöße gegen das Bestimmtheitsgebot können sich beispielweise dann ergeben, wenn der räumliche Geltungsbereich in sich nicht stimmig ist. In der Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, dies sei bereits dann der Fall, wenn Flurstücke im Text der Satzung nicht mit aufgezählt werden, sie von dem zugehörigen Kartenausschnitt aber mit umfasst sind (so etwa OVG BBg, Beschl. v. 22.06.2011 – OVG 10 A 12/10 –, juris, RdNr. 22; a. A.: OVG MV, Urt. v. 17.06.2015 – 3 L 50/13 –, juris, RdNr. 60). Ein solcher Widerspruch zwischen Satzungstext und Kartenausschnitt besteht hier jedoch nicht. Im Satzungstext mit Datum vom 10.06.2016 ist auch das Flurstück 139/9 aufgeführt. Es besteht lediglich ein Widerspruch zwischen dem Inhalt des Satzungstextes und den Angaben in den Bekanntmachungen in den Amtsblättern der Antragsgegnerin vom 18.06.2016 und 30.07.2016 zum räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre. 2.1.3. In dieser Diskrepanz ist auch kein Bekanntmachungsmangel zu sehen, der zur formellen Unwirksamkeit der Veränderungssperre führen würde. Nach 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB hat die Gemeinde die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann sie auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Antragsgegnerin hat von der Möglichkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB Gebrauch gemacht und nicht die Veränderungssperre selbst, sondern in den beiden Ausgaben ihres Amtsblatts vom 18.06.2016 und 30.07.2016 nur die Tatsache bekannt gemacht, dass eine Veränderungssperre beschlossen wurde. In der letzten Bekanntmachung vom 30.07.2016 hat sie ausdrücklich (fettgedruckt) auf die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB hingewiesen. Entsprechend § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB ist die Veränderungssperre zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo die Veränderungssperre eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt die Veränderungssperre in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Der Inhalt der Veränderungssperre ergibt sich bei dieser Bekanntmachungsform aus dem bereitzuhaltenden Satzungstext. Fehler der vorliegenden Art bei der Angabe des räumlichen Geltungsbereichs in dem bekannt gemachten Hinweis auf den Erlass der Veränderungssperre sind unschädlich. Auch bei der Bekanntmachung der Genehmigung eines Bebauungsplans ist (nur) zu fordern, dass sie mittels einer schlagwortartigen Kennzeichnung einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Plans gibt und dass dieser Hinweis den Plan identifiziert (BVerwG, Beschl. v. 10.08.2000 – BVerwG 4 CN 2.99 –, NVwZ 2001, 203 [204], RdNr. 14 in juris). Dabei muss dieser Hinweis nicht bereits jedwede Frage nach der genauen Lage des Plangebiets und seiner Ausdehnung im Einzelnen beantworten, vielmehr muss er nur geeignet sein, denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt des Bebauungsplans unterrichten will, zu dem richtigen bei der Gemeinde ausliegenden Plan zu führen (BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 – BVerwG 4 C 59.81 –, BRS 44 Nr. 23, RdNr. 14 in juris, m.w.N.). An die Bekanntmachung einer Veränderungssperre nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB können keine strengeren Anforderungen gestellt werden. Mit der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Bekanntmachung wurde der räumliche Geltungsbereich der streitigen Veränderungssperre hinreichend gekennzeichnet. 2.1.4. Zu Unrecht beanstandet die Antragstellerin, die Angaben im Text der Veränderungssperre zu Grundstücksgrößen und -bezeichnungen bei den Flurstücken 136 und 137 der Flur A seien unrichtig. Nach dem von ihr selbst vorgelegten Grundbuchauszug vom 02.01.2017 (Beiakte C, Anlage A 67, Seiten 4 und 6) und der von der Antragsgegnerin als Anlage A 4 zum Schriftsatz 31.07.2017 eingereichten Übersicht der ARCHIKART Flurstücksverwaltung (Bl. 218 f. GA) hat das im Grundbuch von (W.) (Bl. 2125) unter der laufenden Nummer 32 eingetragene Flurstück 136 der Flur A eine Größe von 769 m² und die Lagebezeichnung "T-Straße 75". Das im Grundbuch unter der laufenden Nummer 33 eingetragene Flurstück 137 der Flur A hat eine Größe von 1.659 m² und die Lagebezeichnung "T-Straße 71/73". Dies entspricht den Angaben im Satzungstext der Veränderungssperre. Die von der Antragstellerin vorgenommene Interpretation des von ihr vorgelegten Grundbuchsauszuges, die sich offenbar an vorhandenen horizontalen Linien orientiert, ist unrichtig. Bei diesen Linien handelt es sich um Unterstreichungen (Löschungen), die dem unter der laufenden Nummer 31 eingetragenen 3.584 m² großen Flurstück 108 der Flur A mit der Lagebezeichnung "R-Straße 8a und b" und dem unter der laufenden Nummer 34 eingetragenen 4.385 m² großen Flurstück 1/5 der Flur B mit der Lagebezeichnung "D-Straße" zuzuordnen sind. Wie sich aus den Eintragungen auf Seite 7 des Grundbuchauszuges ergibt, wurden diese beiden Flurstücke am 31.01.1996 bzw. 28.06.1995 vom Bestand dieses Grundbuchblatts abgeschrieben und auf andere Grundbuchblätter übertragen. Im Übrigen würde selbst dann, wenn die Größen- und Lagebezeichnungen fehlerhaft sein sollten, dies nichts daran ändern, dass der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre hinreichend gekennzeichnet ist. 2.2. Die Veränderungssperre ist auch materiell rechtmäßig. 2.2.1. Eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich darf mit dem in dieser Vorschrift bezeichneten Inhalt zwar erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären – auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG – nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Die Veränderungssperre schützt die künftige Planung, nicht aber lediglich die abstrakte Planungshoheit. Insofern ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 09.08.2016 – BVerwG 4 C 5.15 –, juris, RdNr. 19, m.w.N.). Der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, muss jedoch über den Inhalt der angestrebten Planung keinen abschließenden Aufschluss geben; es ist gerade deren Sinn, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen (OVG NW, Urt. v. 03.12.2015 – 2 D 65/14.NE –, juris, RdNr. 30 f., m.w.N.). Der Aufstellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 08.06.2016 lässt das hiernach erforderliche Mindestmaß zum künftigen Inhalt des Bebauungsplans erkennen. Danach soll für den gesamten Geltungsbereich ein Gewerbegebiet festgesetzt werden, um eine "Pufferzone" zwischen industrieller/gewerblicher Nutzung im Süden und Wohnnutzung im Norden zu schaffen. Dass der Planaufstellungsbeschluss noch keine Aussage darüber enthält, welche in einem Gewerbegebiet zulässigen oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 1 BauNVO ausgeschlossen werden sollen, ist unschädlich. 2.2.2. Der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass sich die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Planung in absehbarer Zeit nicht verwirklichen lasse. Eine Veränderungssperre scheidet als Sicherungsmittel zwar dann aus, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind. Ein nicht heilbarer Mangel liegt namentlich vor, wenn eindeutig ist, dass sich die Planungskonzeption nicht verwirklichen lässt (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2005 – BVerwG 4 BN 61.05 –, juris, RdNr. 3, m.w.N). Bei der Überplanung bereits bebauter Ortsteile fehlt es an der Erreichbarkeit des Planungsziels bzw. der Verwirklichungsfähigkeit der Planungskonzeption allerdings nicht schon dann, wenn die beabsichtigten planerischen Festsetzungen nicht mit der tatsächlichen baulichen Nutzung im Plangebiet übereinstimmen. Die Gemeinde ist bei der Überplanung bereits bebauter Flächen nicht darauf beschränkt, den vorgefundenen Bestand festzuschreiben. Sie kann sich vielmehr das planerische Ziel setzen, einen vorhandenen Ortsteil fortzuentwickeln, was nur dann möglich ist, wenn ihre Planungsbefugnis das Recht umfasst, sich gegebenenfalls über die tatsächlichen Verhältnisse hinwegzusetzen. Ob und in welchem Maße die Gemeinde ihre planerischen Vorstellungen an den baulichen Gegebenheiten auszurichten hat, bestimmt sich nach der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen. Das Interesse an der Erhaltung vorhandener Verhältnisse hat zwar erhebliches Gewicht. Es kann jedoch überwunden werden, wenn die von der Gemeinde verfolgten Ziele der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung sowie entsprechend gewichtige, gegen die Erhaltung der vorgefundenen Verhältnisse sprechende Belange dies rechtfertigen. Hält sich die planerische Entscheidung in den dadurch gezogenen Grenzen, so kann sie auch nicht gleichzeitig funktionslos sein. Dass die Gemeinde auch in den Fällen, in denen bauliche Anlagen den Festsetzungen eines Bebauungsplans widersprechen, in der Lage sein kann, ihre Planung in die Wirklichkeit umzusetzen, belegen die Instrumente, die es ermöglichen, einen Planvollzug gegebenenfalls gegen den Willen der Betroffenen sicherzustellen (vgl. §§ 176 Abs. 1, 179 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 06.06.1997 – BVerwG 4 NB 6.97 –, BRS 59 Nr. 54, RdNr. 11 in juris). Dem entsprechend muss eine planerische Festsetzung „Gewerbegebiet“, mit der Flächen für Gewerbebetriebe im Sinne des § 8 BauNVO zur Verfügung gestellt werden, nicht den aktuellen Charakter des Gebiets widerspiegeln (vgl. SaarlOVG, Urt. v. 10.07.2014 – 2 C 297/12 –, juris, RdNr. 35). Die nach dem Aufstellungsbeschluss vorgesehene Festsetzung eines Gewerbegebiets, scheitert nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gebotenen städtebaulichen Erforderlichkeit. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich sind Bebauungspläne bzw. bauplanerische Festsetzungen, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 – BVerwG 4 CN 4.03 –, NVwZ 2004, 856; Urt. v. 21.03.2002 – BVerwG 4 CN 14.00 –, BVerwGE 116, 144 [147]). Aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit der Realisierung einer planerischen Festsetzung auf absehbare Zeit nicht zu rechnen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 14.06.2007 – BVerwG 4 BN 21.07 –, juris, RdNr. 5). Allein der Wille eines Grundstückseigentümers, die Realisierung einer bestimmten Festsetzung zu verhindern, ist regelmäßig nicht geeignet, diese Festsetzung außer Kraft treten zu lassen (BVerwG, Urt. v. 23.11.2016 – BVerwG 4 CN 2.16 –, juris, RdNr. 10, m.w.N.). Der insoweit gebotene Maßstab, ob der Realisierung eines Bebauungsplans dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen, verlangt als Prognose keine letzte Gewissheit, dass der Vollzug der Regelung unter allen Umständen ausgeschlossen sein wird, sondern die von den konkreten Einzelfallumständen abhängige Prüfung, ob auf der Grundlage der Darlegungen des Planungsträgers in der Planbegründung die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Bebauungsplan bzw. einzelne seiner Festsetzungen realistischerweise umgesetzt werden können; Flächenfestsetzungen tragen in aller Regel schon deshalb eine Vollzugswahrscheinlichkeit in sich, weil die Zulässigkeit neuer Vorhaben (§ 29 Abs. 1 BauGB) an ihnen zu messen ist (§ 30 BauGB) und sich so zumindest langfristig ein Gebietswandel einstellen wird; deswegen können und müssen unter Umständen auch auf längere Dauer andere als die festgesetzten Nutzungen hingenommen werden (BVerwG, Urt. v. 25.06.2014 – BVerwG 4 CN 4.13 –, juris, RdNr. 14). Der Umstand, dass auf einzelnen Grundstücken eine bestehende Wohnbebauung möglicherweise auf lange Zeit noch erhalten bleiben wird, nimmt daher der Festsetzung eines Gewerbegebietes nicht die Vollzugsfähigkeit (OVG Hamburg, Urt. v. 27.04.2016 – 2 E 20/13.N –, juris, RdNr. 65). Dass einzelne in einem Gewerbegebiet unzulässige Nutzungen der Festsetzung eines Gewerbegebiets nicht entgegenstehen, zeigt auch die Regelung § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO über Fremdkörperfestsetzungen. Danach kann, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Maßgeblich für die Umsetzbarkeit einer Planung ist, ob die künftige Bebauung einschließlich der voraussichtlich längere Zeit noch bestehenbleibenden Bebauung insgesamt dem Charakter eines Gewerbegebiets noch entspricht. Welcher Zeitraum für die Umsetzbarkeit planerischer Festsetzungen als nicht mehr im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zulässig angesehen werden kann, hängt von den planerischen Vorstellungen und den beabsichtigten Inhalten sowie den konkreten Verhältnissen ab (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 RdNr. 32, m. w. Nachw.). Eine Straßenplanung ist grundsätzlich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach Inkrafttreten des Plans ausgeschlossen erscheint (BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 – 4 CN 4.03 –, BVerwGE 120, 239). Ob dieser Zeitrahmen auch auf andere Festsetzungen in einem Bebauungsplan übertragen werden kann, hat das BVerwG offen gelassen (vgl. Beschl. v. 14.06.2007, a. a. O.). Ein zeitlicher Prognosehorizont von mindestens etwa 20 Jahren entzieht allerdings der Planung eines Gewerbegebiets regelmäßig eine realistische Grundlage und macht ihre Verwirklichung unabsehbar, denn für die voraussehbaren Bedürfnisse der Gemeinde im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird im Allgemeinen ein zeitlicher Prognosehorizont von 10 bis 15 Jahren zugrunde gelegt (Urt. d. Senats v. 21.02.2008 – 2 K 258/06 –, juris, RdNr. 30; BayVGH Urt. v. 03.03.2003 – 15 N 02.593 –, BauR 2003, 1691, RdNr. 30 in juris, m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze ist die streitige Festsetzung als Gewerbegebiet „erforderlich“ im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach den Darlegungen der Antragstellerin ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich das Plangebiet innerhalb eines absehbaren Zeitraums von 15 bis 20 Jahren zu einem Gebiet entwickeln lässt, das den Charakter eines Gewerbegebiets hat. a) Dabei ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass sich im Plangebiet bereits heute zahlreiche in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzungen, insbesondere verschiedene Gewerbebetriebe sowie Geschäfts- und Büroräume befinden, namentlich: A-Straße 1a: • ... Sachverständige + Bauingenieure (Immobilienbewertung, Bearbeitung von Versicherungsschäden an Gebäuden, Thermografie von Gebäuden, und Photovoltaik-Anlagen und Erstellung von Energieausweisen) • ... Anlagenbau (Planung und Realisierung innovativer Lösungen in der Drucklufttechnik) • ... GmbH (Auftragssynthese und chemische Auftragsforschung, u.Ä) • ... AG Industrie (Personalvermittlung) • ... GmbH (Produktion und Vertrieb von Luftfiltriertechnik) • ... GmbH (Forschung, Entwicklung und Vertrieb von innovativen Technologien auf dem Gebiet der feinen organischen Synthese und der medizinischen Chemie) • ... (Handel, Vertrieb und Transport von Reinigungs- und Pflegemitteln) • ... (Beratungsleistungen und Vermittlung von Synergieeffekten zu anderen Firmen sowie anderen Forschungseinrichtungen) • ... (Verband der Teilnehmergemeinschaften) • ... (Immobilienbewertung, Erstellung von Energieausweisen) F-Straße 7 • ... GmbH D-Straße 4 • ... (Dienstleistung rund um Personalmarketing und Personalentwicklung) D-Straße 6 • ... Versicherungskontor (Versicherungsmakler) • ... GmbH (Unternehmensberatung) • Physiotherapie • ambulanter Pflegedienst (möglicherweise auch Anlage für soziale Zwecke, s.u,) D-Straße 8 • ... (Fitnessstudio) • ... Reisehotel T-Straße 57 • Döner-Imbiss ... • Haarstudio T-Straße 81 • ... GmbH (Vermietung Kaffeeautomaten) • ... GmbH (Vertrieb von Natursteinen) T-Straße 87 • ... GmbH, KfZ-Prüfstelle (W.) T-Straße 89 • Autohaus ... Soweit es sich bei den einzelnen dieser Nutzungen um solche freiberuflich Tätiger handeln sollte, wären diese gemäß § 13 BauNVO u.a. auch in Gewerbegebieten allgemein zulässig. b) Daneben befinden sich im Plangebiet einige Einrichtungen, die in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig sind. aa) Dies betrifft möglicherweise den oben bereits genannten ambulanten Pflegedienst, der – je nach Betriebsweise – auch eine Anlage für soziale Zwecke im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO darstellen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.07.2009 – BVerwG 4 B 44.09 –, BRS 74 Nr. 59). bb) Das Deutsche Rote Kreuz, Ortsverein (W.), betreibt auf dem Grundstück T-Straße 59a eine Kleidersammelstelle und damit eine Einrichtung für soziale Zwecke im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. cc) In einem Gewerbegebiet gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig sind auch die von der Antragsgegnerin aufgeführten Wohnnutzungen auf den Grundstücken F-Straße 7, D-Straße 6a und T-Straße 87. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO betrifft Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Eine solche Betriebswohnung erfordert einen funktionalen Zusammenhang zwischen betriebsbezogener Wohnung und betrieblichen Anlagen. Weiterhin muss eine personelle Beziehung des Nutzers der Wohnung zum Betrieb bestehen. Die Wohnung muss nicht aus betrieblichen Gründen unabdingbar sein; es genügt vielmehr dass sie – auf der Grundlage der grundsätzlich vom Betriebsinhaber zu verantwortenden Organisation der Betriebsabläufe – aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll ist (zum Ganzen: Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO § 8 RdNr. 37, m.w.N.). Die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ins Feld geführte mietrechtliche Vorschrift des § 576 b BGB ist insoweit ohne Belang. (1) Das auf dem Grundstück F-Straße 7 vorhandene Wohngebäude ist dem Betrieb "Zentrum für Messen und Kalibrieren & Analytik GmbH" zugeordnet. Für diesen Betrieb hat die Antragsgegnerin eine Baugenehmigung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld vom 24.03.2016 (Anlage 10 zum Schriftsatz vom 31.07.2017, Bl. 227 GA) über die Errichtung eines Schulungszentrums mit Betriebswohnung vorgelegt. Nach dem Inhalt der Baugenehmigung (S. 3) liegen dieser Baugenehmigung die "Bindungen" zugrunde, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens aus § 34 Abs. 2 und 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 BauNVO ergebe, ferner die Eintragung in das Baulastenverzeichnis des Landkreises Anhalt-Bitterfeld sowie eine Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen nach § 66 Abs. 2 BauO LSA (hier: Zulassung der Betriebswohnung). (2) Das Gebäude D-Straße 6a ist der "ZHM Zaunhandel und Montage GmbH" zugeordnet, dessen Geschäftsführer (und Grundstückseigentümer) Herr (R.) ist. Nach der von der Antragsgegnerin nachgereichten Übersicht aus der ARCHIKART Flurstücksverwaltung wird das Gebäude von Herrn (R.), Frau (R.) und Till (R.), also offenbar vom Betriebsinhaber und seiner Familie bewohnt, die nach der Hausauskunft der Antragsgegnerin seit dem 01.07.2007 dort gemeldet sind (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 30.01.2017, Beiakte D). Das Betriebsgebäude der ZHM befindet sich zwar auf einem anderen, außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstück (Technikumstraße 2). Dies steht aber dem für eine Zuordnung als Betriebswohnung erforderlichen funktionalen Zusammenhang nicht entgegen. (3) Im Gebäude T-Straße 87 befindet sich ein Wohngebäude, das dem Autohaus Richter zugeordnet ist. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin eine Baugenehmigung des früheren Landkreises Bitterfeld vom 29.05.2000 (vgl. Beiakte D) vorgelegt, aus der hervorgeht, dass sich dort eine Wohnung für Betriebsangehörige befindet. Dieser Baugenehmigung lag die Erklärung zur Übernahme einer Baulast vom 12.11.1998 in Form einer Nutzungsfestschreibung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zugrunde. c) Allerdings ist im vorgesehenen Plangebiet auch Wohnnutzung bzw. wohnähnliche Nutzung vorzufinden, die in einem Gewerbegebiet gemäß § 8 Abs. 2 und 3 BauNVO unzulässig wäre. aa) Dies betrifft zunächst die Gebäude T-Straße 71, 73 und 75, in denen sich mehrere Wohneinheiten befinden. Nach den Angaben der Eigentümerin der Gebäude, der Wohnungs- und Baugesellschaft (W.) mbH vom 19.07.2017 (Bl. 225 GA) befinden sich in den Gebäuden insgesamt 12 Wohneinheiten, von denen 10 vermietet sind und von insgesamt 17 Personen bewohnt werden. bb) Eine Wohnnutzung sowie eine wohnähnliche Nutzung findet auch in dem Hochhaus auf dem Grundstück T. 59 statt. Nach dem Internetauftritt der Vermieterin, der Haus- und Grundstücks GmbH (W.), befinden sich darin neben Büro-/Geschäftsräumen sowohl (derzeit belegte) Einraum- und Zweiraumwohnungen zu Monatsmieten zwischen 260 und 465 € als auch Gästewohnungen bzw. Gästeappartements, die zu einem Preis von 25 € pro Nacht (einschließlich Nebenkosten und Endreinigung) angeboten werden. cc) Wohnungen befinden sich nach Lage der Dinge auch in dem Gebäude T-Straße 57, in welchem im Erdgeschoss ein Döner-Imbiss (…) betrieben wird. Die Antragsgegnerin hat ihre gegenteilige Annahme, dass sich dort eine der Gaststätte zuzuordnende Betriebswohnung befinde, nicht belegen können. Die von ihr vorgelegte Übersicht über die Wohn- und Gewerbenutzungen in diesem Gebäude (Beiakte D) lässt einen solchen Schluss nicht zu. Insoweit genügt es nicht, wenn die Antragstellerin lediglich vorträgt, es sei nicht auszuschließen, dass die jeweiligen Bewohner in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber gestanden hätten. dd) In dem auf dem Grundstück D-Straße 6 betriebenen Geschäftshaus "Unikum" findet Wohnnutzung oder zumindest eine wohnähnliche Nutzung statt. Darin ist eine Pension untergebracht, bei der es sich um keinen in einem Gewerbegebiet zulässigen Beherbergungsbetrieb handelt. Betriebe des Beherbergungsgewerbes können im Gewerbegebiet nur zulässig sein, wenn ihren Gästen die typischen Belästigungen eines solchen Gebietes zugemutet werden können. Das kann beispielsweise bei größeren Hotels mit regelmäßig kurzer Verweildauer der Gäste und bei anderen kerngebietstypischen Beherbergungsstätten – vorbehaltlich einer Beurteilung nach § 15 Abs. 1 BauNVO – angenommen werden, wie etwa dem auf dem Grundstück der Antragstellerin betriebenen "BIG-Hotel". Dagegen ist etwa die Fremdenpension eines Urlaubsortes oder ein Kurhotel mit dem Charakter eines Gewerbegebietes nicht vereinbar. Auch ein als Betrieb des Beherbergungsgewerbes einzustufendes Wohnheim ist in einem Gewerbegebiet nicht zulässig (BVerwG, Urt. v. 29.04.1992 – BVerwG 4 C 43.89 –, juris, RdNr. 20, m.w.N.). Ein Beherbergungsbetrieb ist auch dann unzulässig, wenn er zwar mangels eines Mindestmaßes der Möglichkeit, den häuslichen Wirkungskreis eigen zu gestalten, nicht mehr von dem Begriff der Wohnnutzung erfasst wird, aber zumindest einer wohnähnlichen Nutzung dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1992, a.a.O.). Nach der Internetseite des Betreibers des Geschäftshauses "Unikum" bietet die Einrichtung neben Geschäfts- bzw. Büroräumen auch eine Pension mit Appartements für Gäste der Stadt, regional ansässiger Unternehmen und von Mietern des Hauses für eine "begrenzte Zeit" an. So werden u.a. älteren und/oder behinderten Menschen Übernachtungsmöglichkeiten zur zeitlich begrenzten Überbrückung der Wartezeit auf einen Alten-/Pflegeheimplatz aufgrund Eignungsauslaufs der bisherigen Unterbringung angeboten. Nach dem vom Berichterstatter durchgeführten Ortstermin befinden sich an den Eingängen Klingelschilder. In der mündlichen Verhandlung hat der Miteigentümer des "Unikum"-Geschäftshauses den Betrieb von Pensionswohnungen für ältere Menschen bestätigt und zudem erklärt, dass die Bewohner zum größten Teil ihre eigenen Möbel mitbrächten, unter dieser Anschrift gemeldet seien und auf sechs Monate befristete Mietverträge abgeschlossen würden. An einer nur kurzen Verweildauer der Bewohner, die einen in einem Gewerbegebiet zulässigen Beherbergungsbetrieb kennzeichnet, fehlt es damit offenkundig. d) Die im Plangebiet vorhandenen Wohnnutzungen bzw. wohnähnlichen Nutzungen stehen der Verwirklichung eines Gewerbegebiets innerhalb eines absehbaren Zeitraums (von 15 bis 20 Jahren) aber nicht entgegen. aa) Dabei ist die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die Wohnnutzung in den beiden Wohnhäusern T-Straße 71/73 und 75 perspektivisch aufgegeben werde, nicht zu beanstanden. Nach den Angaben der Vermieterin dieser Wohnungen, der Wohnungs- und Baugesellschaft (W.) mbH (WBG), in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben vom 19.07.2017 (Anlage 8 zum Schriftsatz vom 31.07.2017, Bl. 225 GA) stehen zwei der insgesamt zwölf Wohnungen leer; das Objekt werde derzeit nicht "aktiv" vermietet, also nicht nach außen vermarktet und beworben. Nach einem Vermerk der Antragsgegnerin (Anlage 9 zum Schriftsatz vom 31.07.2017, Bl. 226 GA) seien die Wohnungen nach Auskunft des Vermieter kaum nachgefragt und würden häufig von älteren, häufig einzelnen Personen bewohnt. Da die WBG eine 100%ige Tochter der Antragsgegnerin ist, kann die Antragsgegnerin maßgeblichen Einfluss darauf nehmen, dass das kommunale Wohnungsunternehmen keine Neuvermietungen mehr vornimmt. bb) Für die weiteren in einem Gewerbegebiet unzulässigen Wohnnutzungen bzw. wohnähnlichen Nutzungen lässt sich eine solche Prognose zwar nicht stellen. (1) Dies gilt insbesondere für das Gebäude T-Straße 59, in dem in nicht unerheblichem Umfang Wohnungen und Gästewohnungen vermietet werden. Soweit die Antragstellerin hierzu vorträgt, die zu DDR-Zeiten als Ledigenwohnheim und damit zur Wohnnutzung genehmigte Anlage sei ab dem Jahr 1991 nur gewerblich genutzt worden mit der Folge, dass die im Grundstückskaufvertrag vom 02.02.2017 auf Seite 10 der Anlage 3 (Bl. 267 GA) erwähnte Umnutzung verschiedener gewerblicher Räume zu Wohnungen durch den Voreigentümer bei Fehlen entsprechender Genehmigungen rechtswidrig sei, überzeugt dies nicht. Damit ist nicht hinreichend dargetan, dass in dem Hochhaus keine bestandsgeschützte Wohnnutzung vorzufinden ist. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin zu dieser Wohnnutzung nur noch vorgetragen, sie stelle dort einen "Fremdkörper" dar. (2) Gleiches gilt für die Wohnnutzung auf dem Grundstück T-Straße 57, wo sich der Döner-Imbiss befindet. Auch insoweit bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für eine Aufgabe der Wohnnutzung in absehbarer Zeit. (3) Es spricht auch nichts dafür, dass die Nutzung der Pensionsunterkünfte im Geschäftshauses "Unikum", die mit Bescheid des Landkreises Anhalt Bitterfeld vom 08.11.2005 (Anlage 13 zum Schriftsatz vom 31.07.2017, Bl. 242 GA) bauaufsichtlich genehmigt wurde, in absehbarer Zeit aufgegeben wird. cc) Ein Fortbestehen der Wohnnutzung in diesen drei Gebäuden auch für einen längeren Zeitraum als 15 bis 20 Jahre hat aber nicht zur Folge, dass das Gebiet dadurch den Charakter eines Gewerbegebiets einbüßt. Nimmt man das Plangebiet insgesamt in den Blick, haben Nutzungen, die in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig sind, ein deutliches Übergewicht und prägen den Gebietscharakter. Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass auch in den drei genannten Gebäuden nicht nur Wohnnutzung bzw. eine wohnähnliche Nutzung stattfindet, sondern darin auch in einem allgemeinen Gewerbegebiet gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässige Geschäfts- und Büroräume in nicht zu vernachlässigendem Umfang untergebracht sind. dd) Dem Charakter eines Gewerbegebiets steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin nach dem Vorentwurf beabsichtigt, wegen der bestehenden Gemengelage nur ein "umgebungsbezogenes Nutzungsspektrum nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe" zuzulassen. Ein "eingeschränktes Gewerbegebiet", in dem Gewerbe- bzw. Handwerksbetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, ferner Geschäftsgebäude, Bürogebäude und Verwaltungsgebäude sowie Wohnungen für Aufsichtspersonal und Bereitschaftspersonal, Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig sind, entspricht seiner allgemeinen Zweckbestimmung nach noch dem Typus eines Gewerbegebiets (BVerwG, Beschl. v. 15.04.1987 – BVerwG 4 B 71.87 –, NVwZ 1987, 970). Ein durch Bebauungsplan festgesetztes Gewerbegebiet bleibt vom Typus her ein Gewerbegebiet, auch wenn in ihm nur Gewerbebetriebe zulässig sind, die auch in einem Mischgebiet zulässig wären (VGH BW, Urt. v. 11.03.1997 – 10 S 2815/96 –, NVwZ 1999, 439). 2.2.3. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin mit der Aufstellung des Bebauungsplans und dem Erlass der Veränderungssperre eine unzulässige Verhinderungsplanung betreibt, auch wenn sie nach Lage der Dinge auch das Ziel verfolgt bzw. verfolgt hat, dass die von der Antragstellerin vorgesehene Nutzung des Gebäudes als Flüchtlingswohnheim nicht stattfindet. Zwar sind Bebauungspläne auch dann nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn sie einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist u.a. auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Ein solcher Fall ist aber nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind nur dann als "Negativplanung" unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (BVerwG, Beschl. v. 15.03.2012 – BVerwG 4 BN 9.12 –, BRS 79 Nr. 19, RdNr. 3 in juris). Der Umstand, dass die Gemeinde einen Genehmigungsantrag zum Anlass für die Planaufstellung genommen hat, nimmt der Planung ihre positive Ausrichtung für sich genommen noch nicht (vgl. OVG NW, Beschl. v. 16.03. 2012 – 2 B 202/12 –, BRS 79 Nr. 119, RdNr. 16 in juris). Eine unzulässige Negativplanung liegt nicht schon deswegen vor, weil die Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, oder weil sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung bestimmter bisher zulässiger Nutzungen zu verhindern, selbst wenn dies jeweils den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt; das gilt auch, wenn es sich um Nutzungen handelt, denen aufgrund bauplanerischer Vorschriften nach Verfassungsrecht besonderes Gewicht zukommt (BVerwG, Beschl. v. 08.09.2016 – BVerwG 4 BN 22.16 –, juris RdNr. 5, m.w.N.). Gemessen daran liegen keine genügenden Anhaltspunkte für eine reine Verhinderungsplanung der Antragsgegnerin vor. a) Dagegen spricht insbesondere der Umstand, dass in dem seit dem 20.07.2012 geltenden Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in der genehmigten Fassung vom 14.05.2012, aus dem gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Bebauungspläne zu entwickeln sind, das in Rede stehende Plangebiet gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 9 BauNVO als Gewerbegebiet dargestellt ist. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, der Flächennutzungsplan sei unwirksam, weil darin die vorhandene Wohnbebauung im "rechten Flügel" des zukünftigen Bebauungsplans überhaupt keine Berücksichtigung finde, die Antragsgegnerin mithin die Interessen der betroffenen Wohngrundstücke nicht in ihre Abwägung einbezogen habe. aa) Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte im Rahmen der planerischen Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Planungsgebiets abgewogen werden. Die Gemeinde darf Eigentumsbelange nicht unnötig und damit unverhältnismäßig gegenüber anderen privaten oder öffentlichen Belangen zurücksetzen. Mit welchem Gewicht Eigentumsbelange in die planerische Abwägung einzustellen sind, hängt von der jeweiligen städtebaulichen Situation und der Planungskonzeption der Gemeinde ab (BVerwG, Beschl. v. 04.01.2007 – 4 B 74.06 –, 2007, ZfBR 273, RdNr. 3 in juris). Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann und dass der Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt (BVerfG, Beschl. v. 22.09.1999 – 1 BvR 565/91 –, DÖV 1999, 777, RdNr. 10 in juris). Das setzt eine zutreffende Beurteilung des planungsrechtlichen „Status“ der überplanten Grundstücke voraus, weil das Gewicht der Eigentumsbelange bei einer Lage im Innenbereich oder in einem Baugebiet größer ist als bei einer Außenbereichslage; gerade wenn die Überplanung von Wohngrundstücken die Eigentümerbefugnisse in starkem Maß einschränkt, ist die Gemeinde gezwungen, das Eigentum bei der Aufstellung des Bebauungsplanes in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen (Urt. d. Senats v. 21.02.2008, a.a.O., RdNr. 37, m.w.N.). Bei der Überplanung eines (teilweise) bebauten Gebiets durch einen Bebauungsplan erfordert die Ermittlung aller abwägungsrelevanten Gesichtspunkte eine erkennbare Bestandsaufnahme (Urt. d. Senats v. 21.02.2008, a.a.O., RdNr. 38 in juris; OVG NW, Urt. v. 07.03.2006 – 10 D 10/04.NE –, ZfBR 2007, 64, RdNr. 56 in juris). Auf die Flächennutzungsplanung lassen sich diese Grundsätze aber nicht (uneingeschränkt) übertragen. Zwar ist auch eine Darstellung in einem Flächennutzungsplans nur wirksam, wenn sie auf einer gerechten planerischen Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 6 und 7 BauGB beruht. Bei Aufstellung oder Änderung des Flächennutzungsplans können an die Ermittlung und Abwägung der Belange aber nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei einem Bebauungsplan. Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind parzellenscharf und – von der Möglichkeit der Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) abgesehen – im Genehmigungsverfahren bindend. Bei Aufstellung eines Bebauungsplans müssen deshalb auch die betroffenen Belange parzellenscharf ermittelt und abgewogen werden. Die Darstellungen eines Flächennutzungsplans sind, sofern sie nicht ausnahmsweise Parzellenschärfe für sich in Anspruch nehmen, dagegen "grobmaschiger". Anders als die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind sie nicht wie Rechtssätze anwendbar. Je geringer die Detailschärfe einer Darstellung des Flächennutzungsplans ist, desto "grobmaschiger" können auch die Ermittlung der betroffenen Belange und ihre Abwägung sein; ins Einzelne gehende Darstellungen müssen das Ergebnis einer entsprechend stärker differenzierenden Abwägung sein (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 18.08.2005 – BVerwG 4 C 13.04 –, BVerwGE 124, 132 [142], Rdnr. 36 in juris). Da der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin keine parzellenscharfen Darstellungen für das Plangebiet enthält, kann auch die Ermittlung der betroffenen Belange, insbesondere auch die Interessen der Eigentümer der (auch) zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke an einer weiterhin möglichen Wohnnutzung und an ihr Grundeigentum nicht unverhältnismäßig einschränkenden Festsetzungen dem Bebauungsplanverfahren vorbehalten bleiben. Insbesondere ist im Rahmen der Feinsteuerung zu prüfen, inwieweit Schutzmaßnahmen zugunsten der bestandsgeschützten Wohnnutzungen, wie etwa Einschränkungen für die gewerbliche Nutzung auf den benachbarten Grundstücken, festgesetzt werden (müssen). Dass eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Schaffung einer "Pufferzone" zwischen industrieller/gewerblicher Nutzung und bestehender Wohnnutzung in dieser "Pufferzone" überhaupt stattgefunden hat, lässt sich der Begründung des Flächennutzungsplans entnehmen. In Abschnitt 4.3 "Gewerbliche Bauflächen" (S. 98 f.) heißt es u.a., nach der BauNVO diene das Gewerbegebiet vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben und lasse somit Raum für die zusätzliche Unterbringung anderer Nutzungsarten bzw. schaffe Puffer zu angrenzenden störempfindlichen Nutzungen. Innerhalb gemischter Bauflächen seien dann nur noch solche Gewerbebetriebe einzuordnen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Im Ergebnis der Abwägung und Entscheidung für eine generalisierte Darstellung als gewerbliche Baufläche im Entwurf seien nur noch einzelne Übergangsbereiche zur Wohnbebauung, die bisher nicht Gegenstand rechtskräftiger Bebauungspläne seien und in denen sich aus der Nutzungsnachbarschaft auch für Gewerbe erhebliche Beschränkungen ergeben werden, als Gewerbegebiet dargestellt. Die Ausweisung einer gemischten Baufläche wäre insofern nicht angebracht, weil keine weitere freie Wohnnutzung in Nachbarschaft zur Industrie angesiedelt werden solle. bb) Selbst wenn der Antragsgegnerin bei der Flächennutzungsplanung in Bezug auf die Interessen der Eigentümer der (auch) zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke ein Abwägungsdefizit vorzuhalten und der Abwägungsmangel beachtlich sein sollte, würde dies nichts daran ändern, dass spätestens seit dem Jahr 2012, in welchem der Flächennutzungsplan in der aktuellen Fassung beschlossen wurde, und nicht erst seit Bekanntwerden der Nutzungsabsichten der Antragstellerin nach den Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin für den in Rede stehenden Bereich ein Gewerbegebiet vorgesehen war. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin den zwischen den beiden "Flügeln" des streitigen Plangebiets liegenden Bereich bereits durch Bebauungsplan Nr. 06/91 als Gewerbegebiet ausgewiesen hatte. b) Eine unzulässige Verhinderungsplanung lässt sich entgegen der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung auch nicht daraus ableiten, dass nach den bisherigen Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin, wie er auch im Vorentwurf zum Ausdruck gekommen ist, Anlagen für soziale Zwecke im Gewerbegebiet unzulässig sein sollen mit der Folge, dass für die Nutzung des Gebäudes als Flüchtlingsunterkunft eine nach § 246 Abs. 10 BauGB mögliche Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in Betracht kommt. Wie oben bereits dargelegt, liegt eine unzulässige Negativplanung nicht schon deswegen vor, weil die Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, sondern erst dann, wenn Festsetzungen nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern. Dem entsprechend könnte ein Ausschluss von Anlagen für soziale Zwecke im Bebauungsplan erst dann eine unzulässige Verhinderungsplanung darstellen, wenn die Gründe für einen solchen Ausschluss nur vorgeschoben wären und allein dazu dienten, die Nutzung des Gebäudes als Flüchtlingswohnheim zu verhindern. Dafür fehlen jedoch hinreichende Anhaltspunkte. Dagegen spricht, dass nach dem Vorentwurf zum Bebauungsplan nicht nur die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für soziale Zwecke, sondern auch die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans sein sollen. Im Übrigen bleibt es letztlich der Abwägung im Bebauungsplanverfahren vorbehalten, ob die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen tatsächlich ausgeschlossen werden sollen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. IV. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Antragstellerin begehrt, die von der Antragsgegnerin erlassene Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 02-2016wo "GE T-Straße/D-Straße" für unwirksam zu erklären. Die Antragstellerin wurde am 19.02.2016 Eigentümerin der Grundstücke der Gemarkung (W.), Flur A, Flurstücke 139/15, 167, 170, 174, 165, 168 und 173 mit der Straßenbezeichnung D-Straße 8 im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, die sie mit notariellem Kaufvertrag vom 11.06.2015 erworben hatte. Ein Teil der Flurstücke ist mit einem Gebäude bebaut, das mit Bescheid des Rates des Kreises Bitterfeld vom 22.02.1961 als Lehrlingswohnheim mit 250 Plätzen bauaufsichtlich genehmigt worden war. Auf der Grundlage einer der BIG Grundstücksgesellschaft erteilten Baugenehmigung vom 08.11.1993 wurde der nördliche Flügel später als Hotel genutzt. Der südliche Flügel sollte (weiterhin) als Studentenwohnheim genutzt werden. Am 19.02.2016 schlossen der Landkreis Anhalt-Bitterfeld und die (G.) (...) mbH (nachfolgend: (G.)) einen Vertrag, nach dem der Landkreis von der (G.) den als Gästehaus "BIG-Hotel" bekannten Gebäudeteil zur Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden, Flüchtlingen und abgelehnten Asylbewerbern ab dem 01.01.2016 für die Dauer von fünf Jahren anmietet. Die Bewirtschaftung des Objekts und die Betreuung dieser Personen sollten durch die (G.) erfolgen. Die (G.) hatte das Objekt von der Antragstellerin für die Zeit vom 01.03.2016 bis zum 28.02.2021 angemietet. Bereits unter Datum vom 08.02.2016 beantragte die Antragstellerin beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld die Erteilung einer Baugenehmigung zur Umnutzung des bestehenden Wohnheims im südlichen Flügel in eine Unterkunft für Asylbewerber. Mit Erklärung vom 10.03.2016 verweigerte die Antragsgegnerin ihr gemeindliches Einvernehmen für das Vorhaben. Zur Begründung gab sie an, eine Flüchtlingsunterkunft sei als soziale Einrichtung im fraglichen Gebiet, das als Gewerbegebiet einzustufen sei, planungsrechtlich unzulässig. Ihre Zulassung sei mit der Entwicklung als Gewerbegebiet nicht vereinbar/verträglich. Es seien Wechselwirkungen von Gewerbe und Wohnbebauung bezüglich Immissionen/Emissionen zu erwarten. Die einwirkenden Lärmbelastungen durch angesiedelte Unternehmen widersprächen den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und Sicherheit der Bevölkerung. Im Umkehrschluss seien durch das Vorhaben auch erhebliche Einschränkungen für die zulässige gewerbliche Nutzung (bzw. Erweiterungen und Neuansiedlungen) zu befürchten. Der Flächennutzungsplan weise an dieser Stelle ein Gewerbegebiet mit Nutzungseinschränkungen aufgrund von erheblichem Konfliktpotenzial zur angrenzenden Wohnbebauung aus. Aus diesem Grund diene die ausgewiesene Gewerbefläche als "Puffer", um Industrie und Wohnen voneinander abzuschirmen. Mit Schreiben vom 28.04.2016 teilte der Landkreis Anhalt-Bitterfeld der Antragsgegnerin mit, er sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nicht rechtmäßig sei und er im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beabsichtige, das fehlende Einvernehmen gemäß § 71 Abs. 1 BauO LSA zu ersetzen. Zu Begründung gab er u.a. an, das maßgebliche Gebiet sei durch eine städtebauliche Gemengelage geprägt mit der Folge, dass sich das Vorhaben insbesondere auch nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Nach Lage der Dinge bringe das Vorhaben die städtebauliche Situation nicht in Bewegung und führe auch nicht zu deren Verschlechterung. Eine ähnlich gelagerte Nutzung als Wohnheim werde in dem Gebäude bereits langjährig ausgeübt. Mit dem Vorhaben sei zwar eine Erhöhung der Zahl der unterzubringenden Personen verbunden, jedoch bestehe bereits für die vorhandene Gebäudenutzung ein gleichartiger Schutzanspruch im Hinblick auf mögliche schädliche Umwelteinwirkungen. Die Ausweisung des angrenzenden Areals A des Chemieparks als Vorrangstandort für landesbedeutsame Industrie- und Gewerbeflächen enthalte keine Aussagen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Grundstücksnutzung im konkreten Einzelfall. Aus den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6/91 (Areal A des Chemieparks) werde ersichtlich, dass eine uneingeschränkte gewerbliche Nutzung auch nicht dem Planungswillen der Antragsgegnerin entspreche. Im Rahmen der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit auf der Grundlage des § 34 BauGB entfalteten die Darstellungen im Flächennutzungsplan keine rechtliche Bindungswirkung. Im Übrigen ließen diese Darstellungen nicht erkennen, welche Nutzungseinschränkungen im Einzelnen in der sog. "Pufferzone" zwischen Chemiepark und Wohnbebauung östlich der D-Straße durch die Antragsgegnerin beabsichtigt seien. Am 08.06.2016 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 02-2016wo "GE T-Straße/D-Straße" im Ortsteil (W.) für ein ca. 11 ha großes Gebiet, das im Norden durch die T-Straße, im Osten durch die D-Straße, im Süden durch das C-Zentrum D-Straße und den Chemiepark sowie im Westen durch den Chemiepark/Röntgenstraße begrenzt wird und in dem die der Antragstellerin gehörenden Grundstücke und das in Rede stehende Gebäude liegen. Ziel der Planung ist nach dem Beschlussantrag die Ordnung der vorhandenen Flächen zur Gewährleistung einer industrieverträglichen Nutzung. Die Flächen im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans zwischen Industrieflächen und Wohnbebauung sollen als Gewerbegebiet ausgewiesen werden und als sog. "Pufferzonen" dienen. In der Begründung heißt es weiter, im Flächennutzungsplan sei eine Fläche mit Nutzungsbeschränkungen ausgewiesen, welche den nördlichen und östlichen Übergang vom Areal A des Chemieparks (Gewerbe- und Industriegebiet) zur Ortslage (W.) (Wohngebiete) umgrenze. Hier ergebe sich erhebliches Konfliktpotenzial. Zugleich erließ die Antragsgegnerin die streitige Veränderungssperre für das Gebiet der Planaufstellung. Die Satzung über die Veränderungssperre wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 18.06.2016 bekanntgemacht. In ihrem Amtsblatt vom 30.07.2016 machte die Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss und erneut die Satzung über die Veränderungssperre bekannt. Mit Bescheid vom 09.09.2016 lehnte der Landkreis Anhalt-Bitterfeld den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Umnutzung des bestehenden Wohnheims in eine Unterkunft für Asylbewerber ab. Zur Begründung verwies er auf die Veränderungssperre der Antragsgegnerin und führte weiter aus, die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gefährde den angestrebten Sicherungszweck der gemeindlichen Planung und stehe den Planungszielen entgegen. Bereits am 25.08.2016 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Die angegriffene Satzung erweise sich schon aus formellen Gründen als offensichtlich unwirksam. Sowohl der Aufstellungsbeschluss als auch die Satzung über die Veränderungssperre in der Bekanntmachung vom 30.07.2016 seien hinsichtlich des Geltungsbereichs in sich nicht stimmig, weil das Flurstück 139/9 der Flur A in der Auflistung der betroffenen Flurstücke nicht aufgezählt werde, vom beiliegenden Kartenausschnitt aber erfasst sei. Überdies decke sich der Geltungsbereich der Veränderungssperre nicht mit dem Aufstellungsbeschluss vom 08.06.2016, auf den sich die Veränderungssperre beziehe, da dort der räumliche Geltungsbereich allein grafisch dargestellt worden sei und somit 67 Flurstücke umfasst habe. Ein weiterer formeller Mangel sei darin zu sehen, dass die Veränderungssperre und der Aufstellungsbeschluss einzelne Flurstücke fehlerhafte bezeichneten. Danach weise das Grundstück T-Straße angeblich eine Größe von 769 m² auf, liege in der Flur A und habe die Flurstücksnummer 136. Bezüglich der Grundstücke T-Straße 71 und 73 sei jeweils angegeben, dass die Fläche eine Größe von 1.659 m² aufweise; die Bezeichnung des Flurstücks laute 13-137. Aus dem Grundbuch sei aber klar ersichtlich, dass das Flurstück 136 der Flur A die Lagebezeichnung R-Straße 8a und b und eine Größe von 769 m² habe. Das Grundstück T-Straße 75 mit einer Größe von 1.659 m² sei das Flurstück 137 der Flur A und in allen Unterlagen der Antragsgegnerin fälschlicherweise als T-Straße 71 und 73 bezeichnet. Das Grundstück T-Straße 71 und 73 hingegen mit einer Größe von 4.385 m² sei tatsächlich angesiedelt als Flurstück 1/5 der Flur B, das in den Unterlagen zum Aufstellungsbeschluss und zur Veränderungssperre nicht erwähnt werde. In materieller Hinsicht sei die Veränderungssperre insbesondere deshalb fehlerhaft, weil sich das Planungsziel (Gewerbegebiet) in absehbarer Zeit nicht erreichen lasse und die angestrebte Bauleitplanung zur tatsächlichen städtebaulichen Entwicklung nicht in Beziehung stehe, sondern derart elementar von den tatsächlichen Gegebenheiten abweiche, dass die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB oder gar anfänglich funktionslos sei. Die planerische Zweckbestimmung des Aufstellungsbeschlusses entspreche weder der tatsächlichen Nutzung der Grundstücke, auf die es hier ankomme, noch sei eine derartige Nutzung realisierbar. Derzeit befinde sich im "rechten Flügel" des Plangebiets ein gefestigtes faktisches Mischgebiet mit einem hohen Anteil von bestandsgeschützter Wohnbebauung. So befänden sich in der T-Straße 71 bis 75 drei Wohnhäuser mit je vier Wohnungseinheiten. Auf dem Grundstück T-Straße 59 befinde sich ein Hochhaus, das zu 50 % durch Wohnnutzung geprägt sei. Die oberen vier Geschosse seien mit 26 Wohnungen vollständig der Wohnnutzung vorbehalten. Die Hausverwaltung biete im Internet möblierte und unmöblierte Appartements zur Wohnraumnutzung an. Im streitigen Objekt finde im Südflügel seit Erbauung des Gesamtgebäudes eine Wohnnutzung in Gestalt eines Wohnheims statt. In der D-Straße 6 befinde sich im sogenannten "Unikum-Geschäftshaus" im gesamten Erdgeschoss eine Wohnnutzung "Grünes Wohnen im Alter", mithin eine Seniorenresidenz bzw. ein Altenheim, wobei nach dem Auftritt im Internet Neuvermietungen an Senioren sowie Umbauarbeiten stattfänden, um die Immobilie für die Zukunft mit schöneren Gemeinschaftsräumen auszustatten. Das Objekt sei umgeben von einer 9.000 m² großen Parkanlage mit altem Baumbestand, die den Senioren zum Verweilen und Ausruhen diene. Zudem würden in dem Objekt möblierte und unmöblierte Appartements im Dachgeschoss angeboten, insbesondere für Auszubildende und Angestellte von Unternehmen und Einrichtungen in der Region, die insbesondere unter der Woche eine preiswerte Unterkunft wünschten. Es spreche nichts dafür, dass diese Nutzung in absehbarer Zeit aufgegeben werde. Konflikte zwischen Wohn- und gewerblicher Nutzung habe auch der Antragsgegner nie behauptet. Im Objekt D-Straße 6a befinde sich ein Wohnhaus, das gerade umfangreich renoviert worden sei, und dessen Eigentümer die Wohnnutzung in absehbarer Zeit nicht aufgeben werde. Im gesamten Bereich des "rechten Flügels" sei kein einziger Gewerbebetrieb ansässig, vielmehr seien dort nur Wohnnutzung sowie Büro- und Verwaltungsgebäude vorzufinden, was für ein faktisches Mischgebiet spreche. Zudem befänden sich dort keine Baulücken, in denen sich zukünftig neues Gewerbe ansiedeln könne. Ferner hätten die Grundstücke nicht die für eine gewerbliche Nutzung erforderliche Größe. Schallschutzmaßnahmen zur Abgrenzung von Gewerbe und Wohnen wären bei einer derart ausufernden Wohnnutzung unmöglich. Zudem befinde sich auf dem Grundstück T-Straße 59 eine Niederlassung des Deutschen Roten Kreuzes, wo ein Zentrum für Blutspenden, eine Kleidersammlungs- und eine Seniorenbegegnungsstätte und damit Einrichtungen für soziale Zwecke nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO eingerichtet seien, die nach einer Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 15.07.2016 ausgeschlossen sein sollen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre habe auch keine hinreichende Konkretisierung der Planungsabsichten vorgelegen. Es hätten insbesondere Aussagen dazu gefehlt, was im Gewerbegebiet künftig zulässig sein solle. Erst mit Schreiben vom 15.07.2016 habe die Antragsgegnerin auf entsprechenden Hinweis des Landkreises versucht, ein weitergehendes Planungskonzept darzulegen. Eine nachgeschobene Konkretisierung/Erläuterung genüge aber nicht. Auch diene die Veränderungssperre einer bloßen Negativ- bzw. Verhinderungsplanung. Das Vorgehen der Antragsgegnerin stelle einen "Etikettenschwindel" dar, um ihr Vorhaben zu boykottieren, und beinhalte zudem eine unzulässige Vorratsplanung. Es sei vorauszusehen, dass eine Umnutzung des Gebiets in ein Gewerbegebiet ohne jegliche Wohnnutzung und Anlagen für soziale Zwecke wegen der vorhandenen Bebauung innerhalb eines überschaubaren Zeitrahmens faktisch nicht zu erreichen sei. Dass es der Antragsgegnerin nicht darum gehe, ein Gewerbegebiet als "Pufferzone" zwischen Wohnen und Industrienutzung zu errichten, zeige sich auch daran, dass die großflächigen Freiflächen zwischen den beiden "Flügeln" vom Geltungsbereich der Veränderungssperre ausgenommen worden seien. Wäre es der Antragsgegnerin wirklich "ernst gewesen", hätte sie gerade die großflächigen Freiflächen in den Geltungsbereich ihrer Veränderungssperre aufnehmen müssen. Der Umstand, dass für dieses Gebiet ein Bebauungsplan aus dem Jahr 1991 vorliege, spreche nicht für die von der Antragsgegnerin vorgegebene Planungsabsicht; vielmehr stelle sich die Frage, weshalb seinerzeit nicht gleich eine Erstreckung auf den hier streitgegenständlichen Bereich vorgenommen worden sei. Unabhängig davon sei dieser Bebauungsplan bis heute nicht umgesetzt. Weder der Flächennutzungsplan noch der Landesentwicklungsplan enthielten rechtsverbindliche Festsetzungen. Die Argumentation der Antragsgegnerin, dass es zu Problemen mit Emissionen/Immissionen aufgrund des Nebeneinanders von Wohnen und Industrie kommen könne, sei vorgeschoben. Unabhängig davon, dass sich an den Geltungsbereich der Veränderungssperre kein Industriegelände, sondern lediglich Gewerbegebiete anschlössen, behaupte die Antragsgegnerin solche Konfliktlagen bezüglich des jetzigen Bestandes nicht einmal. Konkrete Ansiedlungspläne von Industrie seien nicht ersichtlich. Neuansiedlungen müssten sich in den gegebenen Bestand eingliedern und die vorhandene Wohnbebauung gegenüber der D-Straße und im Geltungsbereich der Veränderungssperre beachten, da diese sich zuerst angesiedelt hätten. Die Begründung der Antragsgegnerin, dass ein angebliches "Heranrücken" der Wohnbebauung durch das Flüchtlingsheim an die Gewerbe-/Industrieflächen stattfinde, sei absurd, weil das ihr gehörende Gebäude seit seiner Errichtung im Jahre 1961 als Lehrlingswohnheim der Wohnnutzung diene und diese Nutzung zumindest im südlichen Flügel immer fortgeführt worden sei. Dass es der Antragsgegnerin nur darum gehe, ihr Vorhaben zu verhindern, zeige auch der Umstand, dass entsprechende Mittel zur Verhinderung des Vorhabens, wie der Zurückstellung des Baugesuchs und der Erlass der Veränderungssperre, nur als taktische Mittel eingesetzt worden seien, ohne dass die hierfür notwendigen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Die Antragsgegnerin sei nicht die einzige Gemeinde, die versuche, Eigentümern, die berechtigt Baugenehmigungen zur Nutzung von Gebäuden als Flüchtlingsunterkünfte beantragen, "Steine in den Weg zu räumen". Daran habe auch der unter politischem Druck stehende Landkreis (letztlich) kollusiv mitgewirkt. Die bloße Absicht, die Einrichtung eines Flüchtlingswohnheims zu verhindern, ergebe sich aus der seinerzeitigen Berichterstattung in der Presse. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin sei unwirksam und könne ihr nicht entgegengehalten werden. Darin finde die vorhandene Wohnbebauung im "rechten Flügel" des zukünftigen Bebauungsplans überhaupt keine Berücksichtigung; daher würden die Interessen der betroffenen Wohngrundstücke nicht die Abwägung einbezogen. Für eine Verhinderungsplanung spreche auch, dass die in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Anlagen für soziale Zwecke ausgeschlossen werden sollen, um eine Zulassung ihres Vorhabens nach § 246 Abs. 10 BauGB unmöglich zu machen. Die Antragstellerin beantragt, die Satzung der Antragsgegnerin über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 02-2016wo "GE T-Straße/D-Straße", Ortsteil (W.), vom 8. Juni 2016 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor: Im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre sei der beabsichtigte Planungsinhalt im Mindestmaß bestimmbar und absehbar gewesen. Ziel des aufzustellenden Bebauungsplans sei die Ordnung der vorhandenen Flächen zur Gewährleitung einer industrieverträglichen Nutzung. Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans zwischen den Industriegebieten und der Wohnbebauung nordwestlich der T-Straße und nordöstlich der D-Straße sollten als Gewerbegebiet und als sog. Pufferzone dienen. Innerhalb des Planbereiches sollten vorwiegend nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe untergebracht und nach derzeitigem Planungsstand bauliche Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO allgemein sowie nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden, die darüber hinaus im Nutzungskatalog des § 8 BauNVO enthaltenen Nutzungsarten, insbesondere auch Anlagen für soziale Zwecke, dagegen nicht. Bereits vorhandene Gebäude, die nach der Art ihrer Nutzung unter diese Ausschlusskriterien fielen, sollten lediglich im Bestand zulässig sein und zukünftig für gewerbliche Nutzungen zur Verfügung stehen. Ihre Planungsabsichten hätten sich bereits in dem schon in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 06/91 (3. Änderung) für den Bereich zwischen den beiden "Flügeln" niedergeschlagen, in dem u.a. festgesetzt worden sei, dass Wohngebäude im Kern-Teilgebiet gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig sind. Die städtebauliche Konzeption sei aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden und erforderlich, um die im Landesentwicklungsplan 2010 und die im Regionalen Entwicklungsplan formulierten Ziele umzusetzen. Ziel der Ausweisung als Vorrangstandort für landesbedeutsame großflächige Industrieanlagen außerhalb der Oberzentren sei es, die für die Ansiedlung von Gewerbe und Industrieanlagen benötigten Flächen städtebaulich zu sichern und sie von entgegenstehenden Nutzungen freizuhalten. Der Realisierung dieses Planungsziels stehe die vorhandene bestandsgeschützte Wohnnutzung nicht entgegen. Bei dem im Geltungsbereich der Veränderungssperre zu überplanenden Flächen handele es sich überwiegend um gewerblich genutzte Grundstücke; dort seien nur einzelne Wohnnutzungen vorhanden. Die daneben vorhandenen Betriebe des Beherbergungsgewebes stellten keine zur dauerhaften Haushaltsführung angelegten Unterkünfte dar, sondern seien auf eine zeitlich begrenzte Vermietung ausgerichtet. Die Wohnungen in den Gebäuden T-Straße 71 bis 75 stünden teilweise leer, seien kaum nachgefragt und würden vorrangig von älteren, häufig einzelnen Personen bewohnt. Diese Wohngebäude sollten perspektivisch aufgegeben werden und befänden sich derzeit nicht in der aktiven Vermietung. Die Beherbergungsgewerbe genössen, weil sie nicht der dauerhaften Wohnnutzung dienten, nur insoweit passiven Bestandsschutz, als die ausgeübte Nutzung rechtmäßig genehmigt worden sei. Im Übrigen seien diese Betriebe als "Gewerbebetrieb aller Art" im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO auch in einem Gewerbegebiet zulässig. Das Gebäude D-Straße 6 habe zwar zu DDR-Zeiten durchaus über ein Nutzungskonzept verfügt, das geeignet gewesen sei, ein auf Dauer angelegtes, selbstbestimmtes Wohnen zu ermöglichen, so dass es damals als Wohngebäude zu qualifizieren gewesen sein möge. Eine entsprechende Baugenehmigung liege aber nicht vor. Die nur in einem kleinen Bereich im nördlichen Teil des Plangebiets vorkommende Wohnbebauung stelle eine Fremdkörpernutzung dar, da schon ihr quantitatives Erscheinungsbild völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung, der nicht störenden Gewerbebetriebe, herausfalle. Die vorhandenen Betriebswohnungen seien in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig. Der Umstand, dass in einem Gewerbegebiet eine reine Wohnnutzung nicht vorgesehen werden könne, bedeute nicht, dass bei Vorhandensein einer solchen Wohnnutzung die Überplanung einer Fläche als Gewerbegebiet ausgeschlossen sei. Dies folge bereits aus § 1 Abs. 10 BauNVO, der erweiterten Bestandsschutz für bestehende Anlagen ermögliche. Zudem könne die Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken einschränken oder aufheben mit der Folge, dass nur noch eigentumsrechtlicher Bestandsschutz bestehe, der aber der Festsetzung eines Gewerbegebiets nach entsprechender Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nicht entgegenstehe. Die Veränderungssperre unterliege – anders als die Bauleitplanung selbst – nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, sondern (nur) der Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich sei. Bei der weiteren Bebauungsplanung kämen neben der Abstandswahrung weitere Maßnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen der bisherigen Lage von Nutzungen zueinander in Frage. Dazu zählten etwa passive Schallschutzmaßnahmen in Gestalt von Gräben, Mauern oder Wällen. Zur Bewältigung des Nebeneinanders von gewerblicher/industrieller Nutzung und Wohnnutzung komme zudem die Gliederung des Plangebiets nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO in Betracht. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihre Planung im Hinblick auf die Belange der im Plangebiet vorhandenen und neu anzusiedelnden Betriebe sowie der grundrechtlich geschützten Freiheit der Betriebsinhaber zwangsläufig zu keinem mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung vereinbaren Ergebnis führen werde. Sie betreibe keine Verhinderungsplanung, vielmehr verfolge sie bereits seit Längerem das Ziel, in dem in Rede stehenden Bereich ein Gebiet zu entwickeln, welches das Industriegebiet und das benachbarte allgemeine Wohngebiet sinnvoll voneinander abgrenze. Sie habe sich bewusst für die Festsetzung eines Gewerbegebiets entschieden, um die Ansiedlung von weiterer Wohnnutzung zu verhindern. Es werde befürchtet, dass eine weitere Ansiedlung von Wohnnutzung zunehmend Wechselwirkungen zwischen diesen und den ebenso vorhandenen Gewerbebetrieben bezüglich Immissionen (Lärm) zur Folge habe. Ihr obliege auch die Aufgabe, die gemeindlichen Flächen perspektivisch so weiterzuentwickeln, dass diese den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und die Sicherheit der Bevölkerung gerecht werden. Der Berichterstatter hat das Plangebiet am 21.09.2017 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin verwiesen.