Urteil
2 A 44/20 SN
VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2023:1025.2A44.20SN.00
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Leitsätze
Die fehlende zivilrechtliche Zugriffsbefugnis auf Flächen innerhalb von Windeignungsgebieten rechtfertigt nicht die Annahme besonderer technischer oder betrieblicher Standortanforderungen.(Rn.59)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die fehlende zivilrechtliche Zugriffsbefugnis auf Flächen innerhalb von Windeignungsgebieten rechtfertigt nicht die Annahme besonderer technischer oder betrieblicher Standortanforderungen.(Rn.59) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten erweist sich jedoch nicht mit Blick auf die Versagung wegen fehlender Antragsunterlagen als richtig. Insoweit ist der Bescheid vom 22. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2019 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Voraussetzungen für eine Ablehnung wegen fehlender Unterlagen lagen nicht vor. Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt ist insoweit der Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides, mithin der 22. Oktober 2018. In diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen für eine Antragsablehnung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV in der vom 14. Dezember 2017 bis zum 23. November 2020 geltenden Fassung nicht vor. Danach soll der Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller einer Aufforderung zur Ergänzung der Unterlagen innerhalb einer ihm gesetzten Frist, die auch im Falle ihrer Verlängerung drei Monate nicht überschreiten soll, nicht nachgekommen ist. 1. Die Vorschrift ist zwar anwendbar. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) der 9. BImSchV ist für die in der 4. BImSchV genannten Anlagen das Verfahren bei der Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach dieser Verordnung durchzuführen, soweit es nicht in den §§ 8 bis 17 und 19 BImSchG oder in § 2 der Vierzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes geregelt ist; § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der vom 29. Juli 2017 bis zum 11. April 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der vom 14. Januar 2017 bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung in Verbindung mit Nr. 1.6.2.1 des Anhangs der 4. BImSchV genehmigungsbedürftige Anlage, die im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG zu beurteilen ist. Im vereinfachten Verfahren sind § 10 Abs. 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Abs. 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden (§ 19 Abs. 2 BImSchG). 2. Auch ist die Klägerin der Aufforderung des Beklagten zur Ergänzung der Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen. Verfahren nach §§ 19, 10 BImSchG setzen einen schriftlichen Antrag voraus, dem die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Die Unterlagen müssen insbesondere die nach den §§ 4a bis 4d erforderlichen Angaben enthalten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 der 9. BImSchV). Soweit die Zulässigkeit oder die Ausführung des Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege zu prüfen ist, sind die hierfür erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Anforderungen an den Inhalt dieser Unterlagen bestimmen sich nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften. Die Unterlagen nach Satz 1 müssen insbesondere Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung oder zum Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie über Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in diese Schutzgüter enthalten (§ 4 Abs. 2 der 9. BImSchV). Nach § 4b Abs. 1 Nr. 3 der 9. BImSchV müssen die Unterlagen die für die Entscheidung nach § 20 oder § 21 erforderlichen Angaben über die vorgesehenen Maßnahmen zum Artenschutz enthalten. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BImSchG). Insoweit hat der Beklagte die Klägerin mehrfach zur Ergänzung des AFB aufgefordert und die Aufforderungen mit Fristsetzungen verbunden, denen die Klägerin jedenfalls – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – nicht vollständig nachgekommen ist. So teilte die uNB unter dem 19. September 2017 mit, dass unter anderem der AFB unvollständig, teilweise nicht nachvollziehbar und daher nicht prüffähig seien. Am 1. Dezember 2017 forderte der Beklagte die Klägerin zur Vervollständigung der Antragsunterlagen auf. Die daraufhin von der Klägerin übersandten Unterlagen erachtete die uNB unter dem 14. Mai 2018 als nicht ausreichend. Auch die im Zuge der Rücknahme des Antrages hinsichtlich der nördlichen Anlage überarbeiteten Unterlagen genügten nach Auffassung der uNB nicht den Anforderungen (vgl. E-Mail vom 31. August 2018 und Stellungnahme vom 12. Oktober 2018). 3. Ob die Aufforderung des Beklagten – wie die Klägerin vorträgt – unberechtigt war, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Antragsablehnung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV stellt sich jedenfalls als ermessensfehlerhaft dar. Trotz der gesetzlichen Formulierung in § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV, wonach der Antrag nach erfolgloser Aufforderung zur Ergänzung der Unterlagen innerhalb einer Frist, die drei Monate nicht überschreiten soll, abgelehnt werden „soll“, ist vorliegend (ausnahmsweise) nicht von einem intendierten Ermessen („soll“) auszugehen, sondern von einer freien Ermessensausübung („kann“). Denn das sowohl vom Beklagten als auch der Klägerin an den Tag gelegte Verhalten hinsichtlich der Nichteinhaltung von Fristen ist so außergewöhnlich, dass der Normgeber ein solches beim Erlass des § 20 Abs. 2 der 9. BImSchV nicht im Blick gehabt hat. Von einer freien Ermessensausübung ist insbesondere dann auszugehen, wenn für den Antragsteller mit der Antragsablehnung und dem damit verbundenen Verweis auf einen Neuantrag der Verlust einer materiellen Rechtsposition verbunden ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12. November 2020 – 12 LA 188/19 –, juris Rn. 25). a) Insbesondere der Beklagte hat sich weder zeitlich noch inhaltlich an die gesetzlichen Vorgaben gehalten. Er hat der Klägerin schon für die Vorlage der nachgeforderten Unterlagen insgesamt etwa fünf Monate eingeräumt: E-Mail vom 21. September 2017 (Weiterleitung der Stellungnahme der uNB vom 12. September 2017) mit der Bitte um weitere Veranlassung ohne Fristsetzung (Bl. 62 BA 3), Schreiben vom 1. Dezember 2017 (Bl. 71 BA 3) mit Fristsetzung bis zum 12. Dezember 2017, E-Mail vom 16. Januar 2018 (Bl. 84 BA 3) mit Fristsetzung bis zum 26. Januar 2018, E-Mail vom 23. Februar 2018 (Bl. 93 BA 3) mit Ankündigung Antragsablehnung sowie Anhörung zur Ablehnung des Antrages vom 1. Juni 2018. Unverändert geht der Beklagte von der Unvollständigkeit des eingereichten Antrags aus. Außerdem hat er auf den aus seiner Sicht mehrfach unzureichend nachgebesserten AFB nicht mit der Ablehnung des Antrages reagiert, sondern weiter zugewartet und neue Fristen gesetzt. Auch dadurch hat er sich nicht an die zeitlichen Vorgaben in Bezug auf die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahren gehalten. So hat er über den im November 2016 gestellten Antrag erst im Oktober 2018 entschieden. Gemäß § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG ist über den Genehmigungsantrag nach Eingang des Antrags und der nach Abs. 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen aber innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. Die Frist des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG beginnt zu laufen, wenn der Antrag und die Antragsunterlagen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG vollständig eingereicht worden sind, spätestens mit der (schlüssigen) Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen durch die Behörde. Der Beklagte hat zwar mit Schreiben vom 9. Januar 2017 und E-Mail vom 9. Mai 2017 Unterlagen nachgefordert. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Antragsunterlagen spätestens am 2. Juni 2017 vollständig im Sinne des § 7 der 9. BImSchV waren. Denn die am 2. Juni 2017 eingeleitete Behördenbeteiligung findet mit Blick auf §§ 7 Abs. 2, 11 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV erst statt, wenn die Antragsunterlagen vollständig vorliegen (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG –, juris Rn. 82 und 85). Eine Verlängerung der Frist um weitere drei Monate (die ebenfalls überschritten wären) ist nicht ersichtlich. Hierfür fehlt es an dem nach § 10 Abs. 6a Satz 2 und 3 BImSchG erforderlichen Aktenvermerk und der Begründung gegenüber der Klägerin. Dass die zeitliche Verzögerung im Interesse der Klägerin lag, ist unerheblich. Denn die Frist des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG steht weder zur Disposition der Klägerin noch – mit Ausnahme der gesetzlichen Verlängerungsmöglichkeit – des Beklagten. Überdies hat der Beklagte die Fristen für die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nicht gewahrt. Nach § 11 Satz 1 der 9. BImSchV ist für die fachlichen Stellungnahmen der zu beteiligenden Behörden eine Frist von einem Monat vorgesehen. Hat eine Behörde bis zum Ablauf der Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will (§ 11 Satz 3 der 9. BImSchV). Die uNB hat zwar am 19. September 2017 eine fachliche Stellungnahme (unter dem Datum 12. September 2017) übermittelt. Diese ist aber nicht fristgerecht abgegeben worden. So hat der Beklagte die uNB mit Schreiben vom 2. Juni 2017 um Mitteilung bis zum 21. Juni 2017 gebeten, ob die Antragsunterlagen für die Prüfung vollständig sind. Ansonsten gehe er von der Vollständigkeit der Unterlagen aus. Darüber hinaus bat der Beklagte um fachliche Stellungnahme bis zum 3. Juli 2017. Ungeachtet dessen, dass die Stellungnahme der uNB erst nach der Monatsfrist eingegangen ist, handelte es sich bei der am 19. September 2017 eingegangenen Stellungnahme um eine „vorläufige“ Stellungnahme. Eine solche bloße Vorläufigkeit der Stellungnahme widerspricht der beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12. November 2020 – 12 LA 188/19 –, juris Rn. 24 zur Teilprüfung der Vollständigkeit). Dass sich der Beklagte und die uNB dahingehend verständigt haben, die Frist zur Stellungnahme auszusetzen bis eine Klärung in Bezug auf die Belange der Raumordnung erfolgt ist, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zum einen hat die uNB am 19. September 2017 ihre vorläufige Stellungnahme „vorbehaltlich der Anerkennung der beantragten WEA als Prototypen“ abgegeben. Dies verdeutlicht, dass für ein Abwarten der Stellungnahme der für Raumordnung zuständigen Stelle keine Notwendigkeit bestand. Denn die uNB war offensichtlich auch ohne diese in der Lage, eine Stellungnahme aus naturschutzfachlicher Sicht abzugeben. Warum das nicht innerhalb von der vom Beklagten gesetzten Frist (hier: 3. Juli 2017) möglich gewesen sein sollte, ist nicht erkennbar. Zum anderen stand es dem Beklagten auch nicht zu, die der uNB gesetzte Frist auf unbestimmte Zeit auszusetzen. Das Zurückstellen der Stellungnahme einer zu beteiligenden Behörde aufgrund der Stellungnahme einer anderen Behörde ist im immissionsschutzrechtlichen Verfahren nicht vorgesehen. Im Gegenteil, es widerspricht dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers, demgemäß über die Anträge zeitnah zu entscheiden ist (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG –, juris Rn. 98 zur wiederholten Kontaktaufnahme mit der säumigen Behörde). Um eine Entscheidung über den Antrag binnen drei Monaten zu ermöglichen, sieht § 11 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Satz 2 der 9. BImSchV eine sternförmige Beteiligung der Behörden, mithin eine voneinander unabhängige Beteiligung der Behörden, vor. Sinn und Zweck der sternenförmigen Versendung der Unterlagen ist eine Beschleunigung des Verfahrens (vgl. BR-Drs. 869/1/92, S. 8). Nur so kann dem Willen des Gesetzgebers hinsichtlich einer zeitnahen Entscheidung über den Antrag entsprochen werden. Aus diesem Grund geht auch das Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass nachträgliche Erkenntnisse zu berücksichtigen seien, weil das Verfahren weitergehe, ins Leere, weil es sich dabei um einen Zirkelschluss handelt. Das Verfahren war nämlich nur deshalb noch offen (weswegen sich die Frage der Berücksichtigung von nachträglichen Erkenntnissen überhaupt erst gestellt hat), weil der Beklagte eben nicht fristgerecht über den Antrag der Klägerin entschieden hat. Dass der Beklagte der uNB am 31. Juli 2017 die Stellungnahmen des NABU und von Bürgern sowie am 15. August 2017 die Stellungnahme der Beigeladenen mit der Bitte um Einbeziehung in deren Stellungnahme übersandt hat, ändert ebenfalls nichts. Mit Blick auf die sternenförmige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wäre allenfalls eine ergänzende Stellungnahme zu der zuvor fristgerecht erfolgten Stellungnahme zulässig gewesen. Letzteres ist hier nicht erfolgt. Wäre im Rahmen des Beteiligungsverfahren ein Zuwarten auf andere Stellungnahmen zulässig, könnte über den Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist entschieden werden und der gesetzgeberische Wille würde verfehlt. Die verspätete Stellungnahme ist auch nicht mit Blick auf § 20 Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV zu berücksichtigen. Danach sollen die nach dem Ablauf der Einwendungsfrist eingehenden Stellungnahmen von nach § 11 beteiligten Behörden nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, die vorgebrachten öffentlichen Belange sind der Genehmigungsbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung. Die Vorschrift bezieht sich auf die Auslegung der Antragsunterlagen nach § 10 Abs. 3 BImSchG und die im Rahmen dessen geltende Einwendungsfrist. Gemäß § 19 Abs. 2 BImSchG gilt § 10 Abs. 3 BImSchG bei Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren aber nicht. § 20 Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV ist auch nicht im Blick auf seinen Sinn und Zweck anzuwenden. Ziel der Regelung ist es, zum Zwecke inhaltlich richtiger Entscheidungen nachträgliche Stellungnahmen von beteiligten Behörden zuzulassen, soweit sie für die Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sind. Könnte dies generell auf das Antragsverfahren übertragen werden, würden § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG und § 11 Satz 1 und 3 der 9. BImSchV ins Leere gehen. Nach § 11 Satz 1 der 9. BImSchV ist für die fachlichen Stellungnahmen der zu beteiligenden Behörden gerade eine Frist von einem Monat vorgesehen, um eine Beschleunigung des Verfahrens zu gewährleisten (vgl. BR-Drs. 869/1/92, S. 7). Ferner dürfte die Genehmigungsbehörde lediglich diejenigen Behörden beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich vom Vorhaben betroffen ist, weswegen jede Stellungnahme von beteiligten Behörden für die Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein dürfte. Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange unter dem 27. August 2018. Dem war vorausgegangen, dass die Klägerin ihren Antrag hinsichtlich der nördlichen Anlage am 6. Juli 2018 zurückgezogen hat und seitdem nur noch die Genehmigung für die südliche WEA begehrt. Zwar hat die uNB innerhalb der vom Beklagten vorgegebenen Frist (17. September bzw. 1. Oktober 2018) eine Stellungnahme abgegeben. Sie teilte nämlich mit E-Mail vom 31. August 2018 mit, dass sich nach überschlägiger Prüfung keine neuen Datengrundlagen ergeben würden und nach wie vor Untersuchungen fehlten. Allerdings fehlte – worauf der Beklagte mit E-Mail vom 5. und 20. September 2018 hingewiesen hat – eine Darstellung dazu, ob und inwieweit sich die neu eingereichten Unterlagen von den bisherigen unterscheiden und welchen Nachforderungen die Klägerin nach wie vor nicht nachgekommen sei. Dies war erforderlich, weil es im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV einer hinreichend genauen Beschreibung der Anforderungen an die nachzureichenden Unterlagen bedarf (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12. November 2020 – 12 LA 188/19 –, juris Rn. 24). Innerhalb der vom Beklagten hierfür gesetzten Frist (30. September 2018) gab die uNB keine weitere Stellungnahme ab. Erst als der Beklagte der uNB am 2. Oktober 2018 eine weitere Überarbeitung des AFB übersandte, gab sie innerhalb der weiteren Frist (26. Oktober 2018) am 12. Oktober 2018 eine Stellungnahme ab. Diese „heilt“ die versäumte Frist im Rahmen der Erstbeteiligung nicht. Denn eine – wie hier – erfolgte Änderung des Vorhabens in Form der Reduzierung der Anzahl der zu genehmigenden Anlagen führt nicht dazu, dass den zu beteiligenden Behörden erneut die Möglichkeit einer grundlegenden Stellungnahme eingeräumt wird. Vielmehr ist lediglich die Stellungnahme zu den geänderten Umständen eröffnet. Da sich in Bezug auf die südliche WEA keine Änderungen ergeben haben, war der uNB insoweit eine Stellungnahme verwehrt. Wäre dies anders, wäre die Fristbestimmungen in § 11 Satz 3 der 9. BImSchG obsolet und eine Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens nicht zu erreichen. b) An der hier aufgrund der Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben erforderlichen „freien“ Ermessensausübung fehlt es. Im Bescheid vom 22. Oktober 2018 hat der Beklagte lediglich ausgeführt, dass keine atypische Ausnahmesituation vorläge und der Antrag deshalb abzulehnen sei. Der Widerspruchsbescheid enthält abgesehen von der Wiedergabe des Wortlauts des § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV keine weiteren Ausführungen zum Ermessen. Der Beklagte hat nicht nur sein eigenes fristbezogenes Verhalten gänzlich ausgeblendet, sondern ist irrigerweise davon ausgegangen, dass trotz seines eigenen Verhaltens das von ihm auszuübende Ermessen allein auf die Folge der Antragsablehnung beschränkt sei. II. Die Klage bleibt gleichwohl ohne Erfolg, weil die Klägerin im nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). In Verfahren wie dem vorliegenden kommt lediglich ein Bescheidungsurteil in Betracht. Steht der Erlass des beantragten Verwaltungsakts – wie hier – nicht im Ermessen der Behörde, so ist das Gericht zwar grundsätzlich verpflichtet, selbst die Sache spruchreif zu machen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Allerdings ist es aus besonderen Gründen ausnahmsweise gerechtfertigt, dass das Tatsachengericht davon absieht, die Sache spruchreif zu machen. Denn im Allgemeinen wird eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht ohne zahlreiche Nebenbestimmungen erteilt. Grundsätzlich könnte zwar auch das Gericht mit Hilfe von Sachverständigen ein Auflagenprogramm entwickeln und ihm mit dem Tenor des Verpflichtungsurteils Verbindlichkeit verschaffen. Im Allgemeinen sind jedoch auch individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich, ob diese oder jene häufig gleichermaßen geeignete Auflage oder sonstige Nebenbestimmung anzufügen ist (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/33 OVG –, juris Rn. 74). Gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG in der seit dem 3. August 2023 geltenden Fassung ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Dabei schließt die Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein (§ 13 BImSchG). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dem Vorhaben stehen bauplanungsrechtliche Erwägungen entgegen. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient. Das Vorhaben dient zwar jedenfalls der Nutzung der Windenergie. Allerdings stehen dem Vorhaben öffentliche Belange entgegen. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. 1. Die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist anwendbar. Die Anwendung ist insbesondere nicht durch § 249 BauGB ausgeschlossen. Nach dessen Absatz 1 ist § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, zwar nicht anzuwenden. Allerdings gelten die Rechtswirkungen eines Raumordnungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung für Vorhaben nach § 35 Abs.1 Nr. 5 BauGB, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, vorbehaltlich des § 249 Abs. 5 Satz 2 BauGB fort, wenn der Plan bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist (§ 245e Abs. 1 BauGB). Damit soll sichergestellt werden, dass Bestandsplanungen im Übergangszeitraum weiterhin umfassende Steuerungswirkung entfalten. Die Fortgeltung der Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB soll (erst) mit der erstmaligen Feststellung der Erreichung eines Flächenbeitragswertes oder Teilflächenziels entfallen (vgl. BT-Drs. 20/2355, S. 30). Vorliegend besteht mit der Fortschreibung des Kapitels 6.5 des Raumentwicklungsprogramms Region R… (RP RR) vom 25. Juni 2020, die mit der Landesverordnung über die Verbindlichkeit der Fortschreibung des Kapitels 6.5 „Energie einschließlich Windenergie“ im Raumentwicklungsprogramm Region R… vom 15. März 2021 bekannt gemacht wurde, ein wirksamer Plan. Ein Ausschluss raumordnungsrechtlicher Belange nach § 249 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist mit Blick auf die im Windenergieflächenbedarfsgesetz geregelten, aber noch nicht abgelaufenen Stichtage (31. Dezember 2027 und 31. Dezember 2032) nicht einschlägig. 2. Mit dem wirksamen und – von der Klägerin nicht in Frage gestellten – schlüssigen RP RR liegt eine planerische Entscheidung zur Herbeiführung der Rechtsfolgen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 – 4 CN 2.12 –, juris Rn. 5). Mit den darin normierten Zielen der Raumordnung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes – ROG –) erfolgt eine Ausweisung von Vorranggebieten an anderer Stelle. a) Nach dem Programmsatz 6.5 (1) Satz 1 und 3 des RP RR ist die Errichtung raumbedeutsamer WEAn nur innerhalb der zu diesem Zweck festgelegten Vorranggebiete zulässig, wobei die Vorranggebiete die Wirkung von Eignungsgebieten gemäß dem Raumordnungsgesetz haben. Der Standort des streitgegenständlichen Vorhabens liegt aber außerhalb eines festgelegten Vorranggebietes. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass der Vorhabenstandort in einem früheren Entwurf des RP RR als Vorranggebiet ausgewiesen war, ist dies unerheblich. Denn in der im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung des RP RR ist der Vorhabenstandort nicht als Vorranggebiet ausgewiesen. Aus demselben Grund ist es unerheblich, ob und inwieweit das Vorhabengebiet – worauf das Amt für Raumordnung und Landesplanung R… in seiner E-Mail vom 20. Oktober 2023 hinweist – für die Festlegung eines Vorranggebietes im Zuge der anstehenden Neuaufstellung des RP RR in Betracht kommen könnte. Dass der Planungsverband Region R… zum Jahresende 2023 einen Entwurf für die Neuaufstellung veröffentlichen will und nach Auffassung des Amtes für Raumordnung und Landesplanung Region R… mit der Vorlage eines überarbeiteten Entwurfs im kommenden Jahr ein Planungsstand erreicht sein werde, der die reguläre Zulassung von WEAn in neu geplanten Vorranggebieten zulassen würde, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn ein noch nicht einmal veröffentlichter Entwurf entfaltet keine Rechtswirkungen. Es trifft zwar zu, dass auch ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als unbenannter öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2010 – 4 C 4.08 –, juris Rn. 10; VG Schwerin, Beschluss vom 13. April 2021 – 7 B 1942/20 SN –, unveröffentlicht). Es ist auch nicht ersichtlich, warum ein in Aufstellung befindliches Ziel nur für den negativen Fall, das heißt, dass ein Gebiet nicht mehr als Vorranggebiet ausgewiesen werden soll, gelten soll und nicht für den umgekehrten – positiven – Fall (für letzteren etwa VG Schwerin, Urteil vom 9. Mai 2022 – 7 A 1138/19 SN –, unveröffentlicht). Insoweit kommt es maßgeblich darauf an, ob eine Festlegung hinreichend sicher verbindlich wird. An letzterem fehlt es hier allerdings. Allein aus einem noch nicht einmal veröffentlichten Entwurf (ohne Abschluss einer Beteiligungsstufe) kann nicht hinreichend sicher geschlussfolgert werden, dass das Ziel über das Entwurfsstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe erstarken wird (vgl. zu den Voraussetzungen: BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2010 – 4 C 4.08 –, juris Rn. 17). So hat der Planungsverband Region R… zwar die Neuaufstellung des Raumentwicklungsprogramms am 30. November 2022 beschlossen. Ein erster (!) Entwurf soll im Laufe des Jahres 2023 erarbeitet werden und das neue Programm 2025 abgeschlossen sein (vgl. https://www.planungsverband-rostock.de/regionalplanung/neuaufstellung-raumentwicklungsprogramm-ab-2022/). Insoweit ist mit Blick auf die Vorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes zwar mit einer Ausweisung weiterer Vorranggebiete zu rechnen. Bislang ist jedoch noch keine Veröffentlichung auf der Internetseite des Planungsverbandes erfolgt, der zu entnehmen wäre, welche zusätzlichen Vorranggebiete ausgewiesen werden sollen. Hinzu kommt, dass eine mehrjährige Verfahrensdauer mit mehreren Entwurfsstadien und mehreren Beteiligungsstufen nicht ungewöhnlich ist. b) Das streitgegenständliche Vorhaben ist auch nicht ausnahmsweise außerhalb eines Vorranggebietes zulässig. Soweit sich die Klägerin auf den Programmsatz 6.5 (4) des RP RR beruft, liegen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Danach ist abweichend von den Festlegungen im Programmsatz 6.5 (1) die Errichtung von WEAn außerhalb der dafür festgelegten Vorranggebiete ausnahmsweise zulässig, wenn die Anlagen überwiegend der eigenen Stromversorgung des Betreibers oder der Erforschung und Erprobung der Windenergietechnik dienen, und wenn dies durch besondere Standortanforderungen begründet ist. (1) Das Vorhaben dürfte zwar der Erforschung und Erprobung der Windenergietechnik dienen. Die Klägerin hat plausibel dargelegt, dass die WEA nach gegenwärtigem Erkenntnisstand geeignet ist, die Nutzung der Windenergie mehr als nur unerheblich zu verbessern beziehungsweise dass die WEA noch praktisch erprobt werden muss. Das Konzept bietet hinreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit des Privilegierungszwecks. Welche Anforderungen an ein solches Konzept, namentlich an den Grad seiner Detaillierung, zu stellen sind, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gegenstand und Umfang der Forschung und Entwicklung. Die Formulierung konkreter Forschungs- und Entwicklungsziele kann dabei als ausreichender Beleg für die Ernsthaftigkeit des Forschungswillens angesehen werden. Eine Unterscheidung zwischen den Begriffen der Erforschung und der Entwicklung ist nicht erforderlich, weil die Begriffe eng miteinander verflochten sind und an sie keine unterschiedlichen Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 4 C 17.07 –, juris Rn. 13 f.; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. Mai 2023 – 5 K 448/21 OVG –, juris Rn. 82). Zum einen soll das Vorhaben, insbesondere nach der Planungsanzeige vom 16. Mai 2016 (Bl. 312 ff.; 29 ff, 45 ff. BA 3), der normgerechten Vermessung der Leistungskennlinien nach der Richtlinie IEC 61400-12/1, der Schallvermessung nach der Richtlinie IEC 61499-11 und der Kalibrierung des Teststandortes dienen. Hierfür plant die Klägerin die Einrichtung eines Windmessmastes, mit dem Winddaten erfasst werden sollen. Ziel sei der Erhalt des Typenzertifikats nach IEC 61400-22 für die VT 110, die Windklasse IEC III A und ein Nachtrag zur Typenprüfung für die Windzone 3 nach DiBt 2012. Zur Erlangung der Typenprüfung und damit der Serienreife sei es geboten, die Anlage zu erproben. Mit den Schallmessungen sollen – so der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung – die von der Anlage ausgehenden Schallemissionen gemessen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Reduzierung ergriffen werden. Dies solle zur Entwicklung der Windenergie beitragen und einen schallgeminderten Betrieb von WEAn ermöglichen, um damit eine bessere Vereinbarkeit mit dem Nachbarschutz zu gewährleisten. Zum anderen soll das Vorhaben der Erforschung beziehungsweise Erprobung der Blatt- und Gondellager von Großwälzlagern der D… G… GmbH im Dauerbetrieb dienen. Die D… G… GmbH habe ein Herstellungsverfahren entwickelt, mit dem eine besondere Zähigkeit der Materialstruktur der Wälzlager erreicht werde; zudem seien besondere Lager-Geometrien entwickelt worden. In Langzeittests solle erprobt und nachgewiesen werden, dass Verschleiß und Langlebigkeit der Wälzlager verbessert und das Verfahren optimiert werde. Es solle die Entwicklung und das Verhalten der Blattlager über die Lagerlebensdauer von 20 Jahren festgestellt werden, um daraus eine Material-Gefüge-Struktur der Laufbahnen und Verzahnungen zu entwickeln, die wichtigen Verschleißeigenschaften entgegenwirke. Zudem sollen die Wälzlager- und Wälzkörpermaterialspezifikationen sowie ihre Gesamtgeometrie optimiert und deren Lebensdauer erhöht werden (vgl. Anschreiben zur Planungsanzeige, S. 2). Hierfür haben die S… GmbH & Co. KGaA und die D… G… GmbH in einer Absichtserklärung vom 4. Dezember 2015 vereinbart, den Einbau von Rotor-, Pitch- und Yaw-Drehverbindungen durchzuführen und langfristig weitere Erkenntnisse über Axial- und Radialbelastungen sowie Kippmomente während der Betriebsdauer von WEAn zu gewinnen (Bl. 23 BA 3). Dass – so die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung – die D… G… GmbH im Jahr 2022 Insolvenz angemeldet hat, steht dem nicht entgegen. Denn wie die Klägerin – ebenfalls in der mündlichen Verhandlung – erklärt hat, gilt die Absichtserklärung mit der neu gegründeten DGWL D… G… GmbH fort. In Zusammenarbeit mit Univ.-Prof. Dr.-Ing. habil. K… (Lehrstuhl für Werkstofftechnik an der Universität R…) soll ein Verbund-Forschungsprogramm initiiert sowie eine Simulationssoftware im Bereich des Randschichthärtens entwickelt werden. Insoweit sollen mechanische, induktive und Gefüge-Eigenschaften des Materials untersucht und zur Optimierung der Härte der Lager beigetragen werden. Dies stelle eine weltweite Innovation dar, deren Ergebnis eine erhebliche Strukturverbesserung der Laufbahnen sein soll. Bei Standardanlagen – so die Klägerin in der mündlichen Verhandlung – handele es sich um Getriebeanlagen. Bei der streitgegenständlichen Anlage handele es sich dagegen um eine getriebelose Anlage, die sich dadurch auszeichne, dass sie leiser sei, einen höheren Wirkungsgrad habe und weniger Beanspruchungen ausgesetzt sei. Die Besonderheiten der S…-Anlage beträfen die Steuerung, den Generator und die Rotorblätter. Zudem seien der Kopf und der Turm der Anlage anders konzipiert. Diese Darlegungen erscheinen der Kammer mit Blick auf die Erforschung und Erprobung von Windenergie plausibel. Wie vergleichbare Projekte anderer WEAn- und Großwälzlagerhersteller zeigen, besteht in Bezug auf Lager ein genereller Forschungs- und Erprobungsbedarf (vgl. etwa https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/thyssenkrupp-rothe-erde-dillinger-huette-energie-1.5497863). Daher sind weitere Ausführungen, etwa zum Innovationscharakter der Großwälzlager, nicht erforderlich. Zudem genügt auch deshalb eine plausible Darstellung, weil sich eine Offenlegung neuer und innovativer Verfahren regelmäßig bereits aus Gründen des Wettbewerbs verbietet. Dass bereits in Rheinland-Pfalz WEAn desselben Typs erprobt werden, steht der Annahme der Erforschung und Erprobung nicht entgegen. Anders als etwa der Programmsatz 6.5 (3) sind weder der Programmsatz 6.5 (4) des RP RR noch die darauf bezogene Begründung auf Prototypen beschränkt (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, a. a. O., Rn. 89 ff.). Hinzu kommt, dass die Klägerin nicht Betreiberin der Anlagen in Rheinland-Pfalz ist und sich die Anlagen von der hiesigen Anlage unterscheiden. Die streitgegenständliche WEA verfügt über andere Bauteile (Hybridbetonturm, Generator, Rotorblätter usw.). Auch der Umstand, dass die Betriebsdauer 20 Jahre betragen soll, dürfte der Annahme einer Anlage zur Erforschung und Erprobung der Windenergietechnik nicht von vornherein entgegenstehen. Zwar unterscheidet sich die Laufzeit nicht wesentlich von der üblichen Betriebszeit von WEAn. Allerdings soll die Nutzungsdauer der Anlagen – nach der Begründung zum Programmansatz 6.5 (4) des RP RR – in der Regel auf den zur Durchführung der Forschungs- und Erprobungsarbeiten tatsächlich benötigten Zeit begrenzt werden. Dabei kann zusätzlich ein angemessener Refinanzierungszeitraum berücksichtigt werden. Insoweit sind insbesondere die hohen Errichtungs- und Beschaffungskosten sowie die Kosten für die Forschung, Entwicklung und Erprobung zu berücksichtigen (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, a. a. O., Rn. 97). Obgleich für die Langzeitmessung lediglich mindestens 10 Jahre gefordert wird (vgl. Planungsanzeige vom 16. Mai 2016, S. 4), sollen gerade die Großwälzlager über die übliche Betriebslaufzeit von WEAn dauerhaft erprobt werden, um die Materialstruktur zu untersuchen und zu optimieren. Dazu, ob die hier in Rede stehende Erprobung, insbesondere hinsichtlich des Verschleißes und der Langlebigkeit der Wälzlager, auch auf entsprechenden Prüfständen erfolgen kann, ist beklagtenseitig nichts vorgetragen worden. (2) Allerdings ist die Errichtung außerhalb eines Vorranggebietes nicht durch besondere Standortanforderungen begründet. Die Klägerin kann sich nicht auf – vom Plangeber in der Begründung des RP RR geforderte und restriktiv auszulegende – besondere technische oder betriebliche Anforderungen berufen, die eine Erprobung innerhalb eines allgemeinen Vorranggebietes oder eines Vorranggebietes zur regulären Vermessung von WEAn-Prototypen nicht möglich erscheinen lassen (vgl. RP RR 2020, Fortschreibung des Kapitels 6.5, S. 9). Nach dem Willen des Plangebers sind die Bedingungen für eine Zulassung außerhalb von Vorranggebieten auf Vorhaben mit außergewöhnlichen Standortanforderungen zu beschränken. Das korrespondiert mit der Festlegung der Vorranggebiete, wodurch die Errichtung raumbedeutsamer WEAn im übrigen Planungsraum ausgeschlossen wird (vgl. RP RR 2020, Fortschreibung des Kapitels 6.5, S. 3). Besondere Standortanforderungen können zwar in besonderen Wind- und Geländeverhältnissen oder in der betrieblich-technischen Verbindung der WEA mit einer anderen ortsfesten Anlage, deren Standort nicht variabel ist, bestehen (vgl. RP RR 2020, Fortschreibung des Kapitels 6.5, S. 9). Allerdings ist dafür hier nichts ersichtlich. Allein eine freie Windanströmung ist – schon mit Blick auf die Ausweisung von Vorranggebieten für solche Prototypen – nicht hierunter zu fassen. Außerdem fehlen insoweit hinreichend konkrete Ausführungen der Klägerin dazu, in welchem Umfang eine freie Windanströmung erforderlich ist und warum eine solche in den Vorranggebieten – insbesondere am Rande der Vorranggebiete – nicht gegeben ist. Insoweit hat das Amt für Raumordnung und Landesplanung mit E-Mail vom 20. Oktober 2023 mitgeteilt, dass von den Standortkontingenten für die Vermessung von Prototypen bislang keines genutzt wurde. Es wurden zwar einzelne Prototypen genehmigt, aber noch nicht errichtet. Besondere Standortanforderungen ergeben sich zudem nicht aus dem Erfordernis einer räumlichen Nähe zum Standort R…. Dort haben zwar die DGWL D… G… GmbH und die Universität R… ihren Sitz. Allein kürzere Anfahrtswege begründen jedoch keine besonderen Standortanforderungen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die WEA überproportional häufig von den Forschungspartnern aufgesucht werden muss. Dass der Betrieb der WEA jederzeit beispielsweise aus Gründen von Wartungsarbeiten zu überwachen sei (vgl. Planungsanzeige vom 16. Mai 2016, S. 5), geht über eine pauschale Behauptung nicht hinaus. Gründe für einen erhöhten – nur örtlich abzudeckenden – Wartungsbedarf trägt die Klägerin nicht vor. Vielmehr führt sie auf Nachfrage des Amtes für Raumordnung und Landesplanung Region R… im Anschreiben zur Planungsanzeige aus, dass Prüfungen nur durchgeführt werden, wenn die Messergebnisse der dauerhaften Überwachung es erfordern. Dass sich daraus – gegenüber konventionellen WEAn – ein erhöhter Wartungs- und Prüfungsbedarf ergibt, ist nicht ersichtlich. Dass der streitgegenständliche Standort für das Vorhaben geeignet ist, ändert ebenfalls nichts. Dies lässt keinen Schluss darauf zu, dass die Bedingungen nur am Vorhabenstandort bestehen und andere – innerhalb von Vorranggebieten liegende – Standorte für das Vorhaben nicht geeignet sind. Eine homogene Fläche mit weniger als 6 m Höhenunterschied im 1.000 m Radius dürfte im Flächenland Mecklenburg-Vorpommern keine Seltenheit sein; das Gleiche gilt für Windgeschwindigkeiten von 6 m/s bis 10 m/s zwischen den späten Herbstmonaten und dem Frühjahr. Die Klägerin hat dem Gericht nicht plausibel machen können, dass vorhandene Vorranggebiete bereits ausgelastet sind und freie Standorte in Vorranggebieten nicht geeignet wären. Sie verweist allein darauf, dass sie auf die Flächen in den Vorranggebieten nicht zugreifen könne, weil alle andere Standorte innerhalb des Vorranggebiets durch andere Vorhabenträger gebunden seien bzw., dass in Bezug auf sämtlich infrage kommenden Grundstücke die Grundstücksrechte anderweitig vergeben seien. Zudem habe sie - die Klägerin – auch keinen Zugriff auf andere Anlagen für die Fälle, in denen es für die Vermessung notwendig sei, diese Anlagen abzuschalten. Dass sämtliche Flächen in den Vorranggebieten bereits „belegt“ seien, das heißt die Baugrundstücke aufgrund von Flächensicherungen durch Entwicklungsgesellschaften für die Klägerin nach ihren ergänzenden Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht verfügbar seien, ohne dass dort bereits konkrete Vorhaben geplant seien, kann nicht das Vorliegen besonderer Standortanforderungen begründen. Denn die zivilrechtliche Verfügbarkeit von Flächen ist für die Frage, ob – auf Ebene der Raumordnung – besondere Standortanforderungen gegeben sind, unerheblich. Eine fehlende zivilrechtliche Zugriffsmöglichkeit der Klägerin auf andere Flächen in den Vorranggebieten oder mangelnde Kooperationsbereitschaft anderer Projektentwickler rechtfertigen für sich genommen keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Vorhaben innerhalb eines Vorranggebietes zu realisieren sind. Besondere Standortanforderungen beurteilen sich anhand der mit der Erforschungs- und Erprobungsanlage verbundenen besonderen, insbesondere technischen und betrieblichen, Anforderungen. Dementsprechend macht auch der Plangeber die Annahme einer Ausnahme von besonderen technischen und betrieblichen Anforderungen (der Anlage) abhängig. Vorhaben, die aufgrund ihrer technischen und betrieblichen Anforderungen auch innerhalb eines Vorhabengebietes verwirklicht werden könnten, rechtfertigen keine Ausnahme (vgl. RP RR 2020, Fortschreibung des Kapitels 6.5, S. 9). Eine etwaige Einschränkung der zivilrechtlichen Verfügbarkeit von Flächen betrifft jedoch nicht allein Forschungs- und Erprobungsanlagen, sondern alle WEAn-Vorhaben. Auch wenn die Klägerin zivilrechtlich nicht auf Flächen in den Vorranggebieten zugreifen kann, könnte das streitgegenständliche Vorhaben als solches mit Blick auf die technischen und betrieblichen Anforderungen der Anlage gleichwohl innerhalb von Vorranggebieten verwirklicht werden. Im Übrigen beurteilen sich raumordnerische Festlegungen generell nicht nach zivilrechtlichen Verhältnissen der von den raumordnerischen Festlegungen Betroffenen. Vielmehr sind die Vertretbarkeit nach raumordnerischen Gesichtspunkten sowie die Grundzüge der Planung maßgeblich (vgl. etwa § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG und § 5 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern – LPlG –). Ziele der Raumordnung dienen – wie hier die Festlegung von Vorranggebieten und damit auch der damit verbundene grundsätzliche Ausschluss solcher als Kehrseite – der Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG und § 4 Abs. 8 und Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LPlG). Anders als Grundsätze und sonstige Erfordernisse, die lediglich zu berücksichtigen sind, sind Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 LPlG zu beachten. Dabei sind unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen sowie Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen. Leitvorstellung bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt. Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 1 bis 3 ROG). Soweit der Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG normiert hat, die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien zu schaffen, ist der Planungsverband Region R… diesem Auftrag mit der Ausweisung der Vorranggebiete mit insgesamt etwa 2.700 ha (= 0,75 % des Flächenumfangs der Planungsregion) nachgekommen. Auf diese Zielrichtungen nimmt auch der Landesgesetzgeber im Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern Bezug. Gemäß § 1 Nr. 1 LPlG beinhalten die Raumordnung und Landesplanung als Aufgabe des Landes eine übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, die den wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, historischen, ökologischen und landschaftlichen Erfordernissen der nachhaltigen räumlichen Entwicklung des Landes Rechnung trägt; dazu zählt auch die Ausweisung geeigneter Gebiete zur Steuerung privilegierter Vorhaben im Außenbereich. Regionale Raumentwicklungsprogramme dienen der Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung und der Landesplanung (vgl. § 4 Abs. 1 LPlG). Mit den Raumentwicklungsprogrammen wird die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen langfristigen Zeitraum von in der Regel zehn Jahren festgelegt (Planungszeitraum). Selbst wenn alle Standorte in den Vorranggebieten mit bereits genehmigten Vorhaben belegt wären, würde allein dies nicht automatisch dazu führen, besondere Standortanforderungen für ein Vorhaben außerhalb eines Vorranggebietes anzunehmen. Anderenfalls würde die Gesamtplanung des Planungsverbandes hinsichtlich der Ausweisung von Vorranggebieten und die damit verbundene Negativplanung in Frage gestellt werden. Dass die bestehenden Vorranggebiete nur für kommerziell genutzte WEAn zur Verfügung stehen, ergibt sich weder aus dem Programmansatz Nr. 6.5 (1) des RP RR noch aus der dazugehörigen Begründung. Vielmehr ist das Vorranggebiet für die Errichtung von raumbedeutenden WEAn bestimmt. Im Übrigen überzeugt es nicht, wenn die Klägerin ausführt, dass allein die zeitweise Abschaltung der streitgegenständlichen WEA eine kommerzielle Nutzung der Anlage ausschließe. Insoweit fehlen auch hier konkrete Angaben der Klägerin dazu, wie oft die WEA planungsmäßig abgeschaltet werden müsse. Dass andere Standorte von verschiedenen regionalen Projektentwicklern regelmäßig bereits „überplant“ seien (vgl. Planungsanzeige vom 16. Mai 2016, S. 5), begründet ebenfalls keine besonderen Standortanforderungen in Bezug auf die streitgegenständliche WEA. Mit ihrem pauschalen Verweis auf etwaige Störfaktoren (Wald, Autobahn, andere WEAn) legt die Klägerin nicht dar, warum und inwieweit diese sich negativ auf das streitgegenständliche Vorhaben auswirken, liegen etwa allein die Vorranggebiete des Planungsverbandes Region R… Nr. 1, N 1, 15, 22, 37/51, 38, 55/58, 71, 73, 102, 104, 107, 113 bis 116 und 127 mit einer Gesamtgröße von 1.420 ha nicht in der unmittelbaren Nähe zu einer Autobahn. Eine durchgehende Einschränkung durch Wälder ist schon mit Blick auf die generelle Nutzung der Vorranggebiete durch WEAn und eine freie Windeinströmung nicht plausibel, zumal das RP RR Waldgebiete ab 10 ha Größe als Ausschlusskriterium bei der Festlegung von Vorranggebieten für WEAn vorsieht (vgl. RP RR 2020, Fortschreibung des Kapitels 6.5, S. 5). Kleinere Waldflächen scheinen zudem unschädlich zu sein, weil diese auch in unmittelbarer Nachbarschaft zum jetzigen Vorhabengebiet liegen. Die Klägerin geht selbst davon aus, dass bei geringen Störungen eine Umsetzung des Vorhabens möglich ist (vgl. Planungsanzeige vom 16. September 2016, S. 5). Daher überzeugt auch der Einwand zur Störung durch bestehende WEAn auch im Falle ihrer Abschaltung nicht. Der Einfluss bestehender WEAn dürfte vom Standort und der Entfernung abhängen. So scheint die etwa 480 m vom hier begehrten Standort entfernte Hochspannungsleitung keine unüberwindbaren Beeinträchtigungen auf das Vorhaben zu haben. Allein die Ausweisung von Vorranggebieten für eine Vermessung von WEAn-Prototypen gemäß des Programmsatzes 6.5 (3) des RP RR lässt die Eignung von „allgemeinen“ Vorranggebieten nicht entfallen. Soweit der Planungsverband Region R… in der Begründung ausführt, dass in den „allgemeinen“ Vorranggebieten die freie Windanströmung durch andere WEAn gestört werde, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Es obliegt der Klägerin, eben dieses für den konkreten Einzelfall plausibel darzulegen, indem sie etwa Angaben dazu macht, in welchem Umfang eine freie Windanströmung für das Vorhaben erforderlich ist und inwieweit eine solche Entfernung in Vorranggebieten – gerade in den Randgebieten – nicht gewahrt werde. Hinzu kommt, dass der Planungsverband Region R… lediglich davon ausgeht, dass infolge der Störung durch andere WEAn eine normgerechte Prototypenvermessung in der Regel nicht mehr gegeben ist (vgl. RP RR 2020, Fortschreibung des Kapitels 6.5, S. 8). Dafür, dass das auch vorliegend der Fall ist, fehlen hinreichende Anhaltspunkte. In Bezug auf die von der Klägerin ebenfalls beabsichtigte Schallmessung geht der Planungsverband davon aus, dass solche aufgrund weniger anspruchsvoller Standortvoraussetzungen auch innerhalb „normaler“ Vorranggebiete durchgeführt werden könnten (vgl. RP RR 2020, Fortschreibung des Kapitels 6.5, S. 8). Selbst wenn das anders wäre und auch der früheren Angabe des Amtes für Raumordnung und Landesplanung Region R… vom 15. Juni 2018 (Bl. 8 BA 1) zu damals „fehlenden“ Standorten in Vorranggebieten gefolgt werden würde, wäre ein über bloße Behauptungen hinausgehendes Vorbringen der Klägerin dazu geboten gewesen, dass das Vorhaben auch in den vom Planungsverband Region R… 2020 ausgewiesenen Vorranggebieten für eine Vermessung von WEAn-Prototypen (Nr. 115 bis 130) nicht umsetzbar sei. Der Planungsverband Region R… war sich bei der Ausgestaltung des Programmsatzes 6.5 (3) des RP RR bewusst, dass die Region R… zu den Zentren der Windenergiewirtschaft in Deutschland gehört und die Erprobung neuer Anlagen besondere Standorte (insbesondere ungehinderte Windanströmung in der Hauptwindrichtung) erfordert. Jene Standorte in den oben genannten Vorranggebieten sind für „normale“ WEAn ausgeschlossen (vgl. RP RR 2020, Fortschreibung des Kapitels 6.5, S. 7). Da diese Vorranggebiete erst im Jahr 2020 festgelegt wurden (vgl. RP RR 2020, Fortschreibung des Kapitels 6.5, S. 4) und zu diesem Zeitpunkt noch 21 Standorte zur Verfügung standen (vgl. RP RR 2020, Fortschreibung des Kapitels 6.5, S. 8), ist nicht davon auszugehen, dass sie nunmehr bereits ausgelastet sind. Im Ergebnis liegt eine Ausnahme von dem Verbot, raumbedeutende WEAn nicht außerhalb von Vorranggebieten zu errichten, nicht vor. 3. Ferner stehen dem Vorhaben öffentliche Belange entgegen, weil das Vorhaben – wie dargelegt – gegen Ziele der Raumordnung (§ 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB) verstößt. Das streitgegenständliche Vorhaben ist auch raumbedeutsam im Sinne der Norm, weil dadurch Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG). Aufgrund der Umstände des Einzelfalles ist die streitgegenständliche (Einzel-)Anlage raumbedeutsam (vgl. zu den Voraussetzungen: BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 – 4 C 4.02 –, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – 12 LA 219/10 –, juris Rn. 10). Denn die Anlage hat eine Nabenhöhe von 143,20 m, eine erhebliche Gesamthöhe von 198,20 m und eine Nennleistung von 3,20 MW. Hinzu kommt, dass sich nördlich des Anlagenstandortes das Naturschutzgebiet Brooksee befindet, weshalb die Anlage nicht nur die Funktion des Naturschutzgebietes, sondern auch die dort lebenden Arten beeinflusst. Ob dem Vorhaben deshalb – was zwischen den Beteiligten streitig ist – artenschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Denn vorliegt genügt es, dass die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird. 4. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB führt dazu, dass die Ziele der Raumordnung als öffentliche Belange dem Vorhaben in der Regel entgegenstehen. Der § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB richtet kein absolutes Zulassungshindernis auf. Die Ausschlusswirkung tritt "in der Regel" ein. In Ausnahmefällen kommt eine Zulassung auch im sonstigen Außenbereich in Betracht. Die negative Seite der Ausweisung besitzt wegen ihres typischerweise allgemeinen Charakters regelmäßig geringere Durchsetzungskraft als die positive Standortdarstellung. Die "Regel"-Formulierung ermöglicht eine Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Regionalplanung naturgemäß keinen Raum lässt. Sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, freilich unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal "entgegenstehen" die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Abweichung im Einzelfall ist zwar möglich, sie steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird. Das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel darf nicht unterlaufen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15.01 –, juris Rn. 48). Ob – wie der Beklagte meint – eine Abwägung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entfällt, wenn der Plangeber die privaten Belange bereits gewürdigt und berücksichtigt hat (hier: Programmsatz 6.5 (4)), bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn eine Abwägung geboten wäre, würde sie zu Gunsten der öffentlichen Belange ausgehen. Denn der öffentliche Belang der Raumordnung überwiegt das Interesse der Klägerin, den Standort zur Umsetzung ihres Vorhabens zu nutzen. Die Zulassung des Vorhabens außerhalb eines Vorranggebietes würde die gesamte Planung zu Vorranggebieten und deren Ausschlusswirkung für andere Gebiete in Frage stellen, zumal der Plangeber selbst Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen hat (vgl. zum Einschätzungsspielraum des Plangebers: BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 – 4 CN 2.12 –, juris Rn. 15), deren Voraussetzungen vorliegend aber nicht erfüllt sind. Abgesehen von § 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) sprechen im Rahmen der Feindifferenzierung keine weiteren Aspekte für das streitgegenständliche Vorhaben, die nicht bereits auf Planebene berücksichtigt worden. Auch unter Berücksichtigung von § 2 EEG fällt die Abwägung jedoch nicht zu Gunsten der Klägerin aus. Nach § 2 Satz 1 und 2 EEG liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Klägerin überhaupt auf § 2 EEG berufen kann oder dieser mit Blick auf den Sinn und Zweck (massive Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien, damit die Stromversorgung 2035 fast vollständig aus erneuerbaren Energien gedeckt wird, vgl. BT-Drs. 20/1630, S. 1 und 3) für Anlagen zur Erforschung und Erprobung der Windenergietechnik nicht gilt. Selbst wenn § 2 EEG anwendbar wäre, würde dies nicht dazu führen, dass der öffentliche Belang der Raumordnung gänzlich zurückstehen müsste. Denn der Ausbau erneuerbarer Energien steht zwar im überragenden öffentlichen Interesse. So hat auch das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, dass der Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien der Sicherung der Energieversorgung und dem Schutz des Klimas dient, zu dem der Staat nach Art. 20a des Grundgesetzes (GG) verpflichtet ist, und dazu auch Maßnahmen zur Verringerung des Ausstoßes von CO2 bis hin zu einem klimaneutralen Umgang mit Energien zählen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2022 – 1 BvR 2661/21 –, juris Rn. 79; Beschluss vom 23. März 2022 – 1 BvR 1187/17 –, juris Rn. 104 f.). Das führt jedoch nicht generell zu einem Überwiegen gegenüber anderen Belangen (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 28. Februar 2023 – B 9 S 22.1032 –, juris Rn. 57). Denn nach § 2 Satz 2 EEG sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. In atypischen Fällen kann dieser vorrangige Belang überwunden werden (so auch: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2023 – OVG 3a A 30/23 –, juris Rn. 37; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/22 –, juris Rn. 160). Auch nach dem Willen des Gesetzgebers soll der öffentliche Belang des Ausbaus erneuerbarer Energien in Ausnahmefällen überwunden werden können (vgl. BT-Drs. 20/1630, S. 159). Hier liegen mit Blick auf die entgegenstehenden Ziele der Raumordnung aufgrund der vorstehenden Erwägungen besondere Umstände vor, die die Annahme eines atypischen Falls im Rahmen des § 2 Satz 2 EEG rechtfertigen. So hat auch der Gesetzgeber ein Überwinden anderer Belange für Vorhaben im planungsrechtlichen Außenbereich an die Voraussetzung geknüpft, dass keine Ausschlussplanung erfolgt ist (vgl. BT-Drs. 20/1630, S. 158). Eine solche liegt hier jedoch gerade mit Blick auf das RP RR vor, indem WEAn grundsätzlich nur in Vorranggebieten errichtet und betrieben werden dürfen und andere Gebiete von WEAn freizuhalten sind. Diese Negativwirkung erfüllt keinen Selbstzweck, sondern schützt schon allein mit Blick auf die Ausschlusskriterien bei der Ausweisung von Vorranggebieten (vgl. RP RR, a. a. O., S. 5 f.) insbesondere die Nachbarschaft und die Natur, zu deren Schutz der Staat ebenfalls mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 und Art. 20a GG aufgerufen ist. Sind die erneuerbaren Energien danach hier nicht als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung einzubringen, kommt die Regel-Ausnahme-Formulierung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Tragen. Eine vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation vermag die Kammer nicht festzustellen. Die streitgegenständliche Anlage weist weder hinsichtlich ihrer Größe noch ihrer Funktion Merkmale auf, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Insbesondere hat der Plangeber auch Forschungs- und Erprobungsanlagen im Blick gehabt. In der näheren Umgebung sind keine weiteren WEAn zugelassen. Das sich in unmittelbarer Nähe befindliche Naturschutzgebiet Brooksee spricht ebenfalls gegen die Annahme einer Sonderkonstellation (vgl. zur Annahme einer Sonderkonstellation: Nds. OVG, Urteil vom 15. Mai 2009 – 12 LC 55/07 –, juris Rn. 32 f.). 5. Auf artenschutzrechtliche Belange kam es mit Blick auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens nicht mehr an. Damit war auch der von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung beantragte Schriftsatznachlass nicht zu gewähren. Denn dieser bezog sich auf den Schriftsatz des Beklagten vom 23. Oktober 2023, mit dem der Beklagte insbesondere eine umfangreiche Stellungnahme des Dezernats 45 zum Artenschutz vorgelegt hat. Soweit der Beklagte ebenfalls auf die Stellungnahme des Amtes für Raumordnung und Landesplanung Region R… vom 20. Oktober 2023 verweist, ergeben sich hieraus – bis auf die Ausführungen zu freien Standorten in den Vorranggebieten – keine wesentlich neuen Erkenntnisse. Im Hinblick auf letzteres hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und hiervon auch Gebrauch gemacht. Zudem kommt es nach dem oben Gesagten zur Irrelevanz zivilrechtlicher Zugriffsmöglichkeiten der Klägerin nicht darauf an. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung. Die Kammer lässt die Berufung zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die bei den besonderen Standortbedingungen zu behandelnde Frage nach der zivilrechtlichen Verfügbarkeit von Flächen in Vorranggebieten und deren Relevanz betrifft – mit Blick auf die Praxis der Entwicklungsgesellschaften – nicht nur die Klägerin, sondern auch alle anderen Betreiber von WEAn zur Erprobung und Erforschung der Windenergie. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Unter dem 4. November 2016 beantragte sie zur Erforschung und Erprobung von Windenergietechnik die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEAn) des Typs VT 110 der S GmbH mit einem Betonhybridturm, einer Nabenhöhe von 143,20 m, einer Gesamthöhe von 198,20 m und einer Nennleistung von 3,20 MW. Die WEAn sollen auf dem Flurstück …, Flur … der Gemarkung B…, errichtet werden. Der Vorhabenstandort liegt außerhalb eines Vorranggebietes. Nördlich des Anlagenstandortes befindet sich das Naturschutzgebiet B…. Nach der Planungsanzeige vom 16. Mai 2016 (Bl. 29 ff, 45 ff. BA 3) solle zur Erforschung und Entwicklung der Windenergie eine normgerechte Vermessung der Leistungskennlinien, eine Schallvermessung sowie der Dauerbetrieb der Blatt- und Gondellager der D… G… GmbH im Dauerbetrieb getestet werden. Die S… GmbH & Co. KGaA und die D… G… GmbH unterzeichneten eine Absichtserklärung (Bl. 23 BA 3). Zudem werde eine Zusammenarbeit mit dem Lehrstuhl für Werkstofftechnik an der Universität R… angestrebt. Für das Vorhaben sei eine homogene Ackerfläche mit weniger als 6 m Höhenunterschied im 1.000 m Radius ohne störende WEAn erforderlich. Der ebenfalls zu errichtende Windmessmast solle Winddaten erfassen. Das vom Beklagten beteiligte Amt für Raumordnung und Landesplanung Region R… sah das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung ausnahmsweise als vereinbar an, wenn die Betriebsdauer auf 20 Jahre befristet werde (vgl. Stellungnahme vom 15. Juni 2018, Bl. 8 BA 1). Nach Aufforderung des Beklagten reichte die Klägerin im Laufe des Verfahrens weitere Unterlagen ein. Unter dem 2. Juni 2017, abgesandt am 6. Juni 2017, beteiligte der Beklagte die Träger öffentlicher Belange. Am 3. August 2017 verweigerte die Beigeladene ihr Einvernehmen (Bl. 23 BA 1). Die untere Naturschutzbehörde (uNB) und der Beklagte vereinbarten, dass die der uNB bis zum 3. Juli 2017 gesetzte Frist zur Stellungnahme ausgesetzt werde, bis die raumordnerischen Belange geklärt seien (Bl. 190 BA 1). Am 31. Juli 2017 übersandte der Beklagte der uNB die Stellungnahmen des NABU und von Bürgern; am 15. August 2017 die der Beigeladenen. Am 19. September 2017 übersandte die uNB die vorläufige Stellungnahme (Bl. 194 ff. BA 1), wonach der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) und der artenschutzrechtliche Fachbeitrag (AFB) unvollständig, teilweise nicht nachvollziehbar und daher nicht prüffähig seien. Insbesondere hätten sich die Kartierdaten für die Vogelerfassung für die Bewertung der Zug- und Rastvögelthematik als nicht prüffähig herausgestellt. Ungeachtet dessen sei das Tötungsverbot nicht gewahrt. Der Beklagte leitete der Klägerin die Stellungnahme am 21. September 2017 weiter. Unter dem 1. Dezember 2017 forderte er die Klägerin zur Vervollständigung der Antragsunterlagen auf (Bl. 71 BA 3). Daraufhin übersandte die Klägerin unter anderem eine ergänzende Stellungnahme des Ingenieurbüros U… vom 18. Dezember 2017 (Bl. 79 ff. BA 3), die der Beklagte am 19. Dezember 2017 an die uNB weiterleitete. Unter dem 16. Januar 2018 bat der Beklagte die Klägerin um Stellungnahme, ob sie den Forderungen der uNB, denen sich der Gutachter U… angeschlossen habe, nachkommen werde. Ansonsten müsse nach Aktenlage entschieden werden. Am 23. Februar 2018 bat der Beklagte die Klägerin um Mitteilung, ob sie an dem Antrag festhalte. Ein Ruhen des Verfahrens um weitere zwei Jahre vor dem Hintergrund einer Kartierung mache mit Blick auf den Forschungszweck keinen Sinn. Die Klägerin erklärte, an dem Vorhaben festhalten zu wollen und teilte sodann mit, dass der Gutachter erkrankt sei. Der Gutachter war Mitte Mai 2018 wieder genesen. Am 14. Mai 2018 bestätigte die uNB die bisherigen Nachforderungen, insbesondere die notwendige Kartierung (Bl. 210 BA 1). Nachdem der Beklagte der Klägerin Gelegenheit gegeben hatte, sich zur beabsichtigten Antragsablehnung zu äußern, nahm die Klägerin unter dem 5. Juli 2018 Stellung (Bl. 159 ff. BA 3). Eine Ablehnung wegen fehlender Unterlagen komme nicht in Betracht, weil die Verzögerung gerechtfertigt gewesen sei. Im Falle fehlender Kartierungen sei das Verfahren nach deren Vorlage fortzusetzen. Der Beklagte berücksichtige nicht, dass die Einholung weiterer Gutachten aufgrund der Erkrankung des Gutachters nicht möglich gewesen sei. Ungeachtet dessen seien der LBP und der AFB nicht fehlerhaft. Insbesondere sei eine zweijährige Zug- und Rastvogelkartierung nicht erforderlich. Die uNB überschreite ihre naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative (Bl. 171 f. BA 3). Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 nahm die Klägerin ihren Antrag in Bezug auf die nördlich gelegene WEA zurück. Auf Anforderung reichte sie überarbeitete Antragsunterlagen ein (Bl. 220, 248 BA 3). Unter dem 27. August 2018 beteiligte der Beklagte erneut die Träger öffentlicher Belange. Die Beigeladene teilte daraufhin mit, dass sie an der Versagung ihres Einvernehmens festhalte (Bl. 51, 80 BA 1). Mit E-Mail vom 31. August 2018 (Bl. 214 BA 1) teilte die uNB mit, dass sich an der bisherigen Stellungnahme nach überschlägiger Prüfung nichts ändere. Auf die Bitte des Beklagten, bis zum 30. September 2018 darzustellen, wie sich die neuen – von der Klägerin eingereichten – Unterlagen von den bisherigen unterschieden, sowie infolge der Übersendung weiterer Unterlagen der Klägerin am 20. September und 2. Oktober 2018 nahm die uNB am 12. Oktober 2018 Stellung (Bl. 221 BA 1). Der neue AFB leide an denselben Mängeln wie die vorherigen. Es fehle an der Zusammenfassung der Erfassungen und Kartierberichte und Kartengrundlagen von Oktober 2015 bis Juni 2018. Unabhängig davon sei eine Kartierung der Zugperiode von August 2018 bis April 2019 nachzuholen. Der LBP sei nunmehr prüffähig. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2018 (Bl. 6 ff.), der Klägerin zugegangen am 26. Oktober 2018, lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung verwies er auf § 20 Abs. 2 der 9. BImSchV. Die Klägerin habe die naturschutzrechtlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht ergänzt. Es bedürfe einer mindestens zweijährigen Kartierung im Rahmen des AFB. Die Gutachten verwiesen mehrfach auf Datenrecherchen und Kartierungen, für die es an Belegen fehle. Zudem fehlten Raumnutzungsuntersuchungen bezüglich der Lachmöwe und Flussseeschwalbe. Lenkungsflächen liefen ins Leere. Hiergegen erhob die Klägerin am 23. November 2018 Widerspruch. Die Nachforderungen der uNB seien unberechtigt. Der AFB sei vollständig. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass sich durch den Wegfall der nördlichen Anlagen die Abstände veränderten. Eine zweijährige Kartierung zu Zug- und Rastvögeln fordere auch die uNB nicht. Selbst wenn eine solche Kartierung geboten wäre, sei das Verfahren auszusetzen; eine Ablehnung des Antrages wegen fehlender Unterlagen scheide aus. So sei eine Kartierung der Zug- und Rastvögel (Bl. 63 ff. BA 2) inzwischen abgeschlossen. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2019, der Klägerin zugegangen am 10. Dezember 2019, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe die naturschutzrechtlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht ergänzt. Außerdem stünden dem Vorhaben darüber hinaus artenschutzrechtliche Erwägungen entgegen. Am 10. Januar 2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass der Beklagte keine Ablehnungsgründe hinsichtlich der Baugenehmigung für den Windmessmast genannt habe. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Es diene der Erforschung und Entwicklung der Windenergie. Bei dem Vorhaben sollten neu entwickelte Großwälzlager der D… GmbH aus R… zum Einsatz kommen. Das Regionale Raumentwicklungsprogramm Region R… (RP RR) lasse Vorhaben zur Erforschung und Erprobung der Windenergietechnik auch außerhalb von Vorranggebieten zu. Die Voraussetzungen hierfür lägen vor, was auch die Stellungnahme des Amtes für Raumordnung und Landesplanung Region R… vom 15. Juni 2018 zeige. Dass die Stellungnahme zur Vorgängerfassung des RP RR erfolgt sei, sei unerheblich, weil sich die Voraussetzungen nicht geändert hätten. Das RP RR sei nicht restriktiv auszulegen. Der Programmtext sei mit der Vorgängerfassung identisch. Lediglich in der Begründung sei ein Satz dazugekommen. Selbst im Falle einer engen Auslegung seien die Voraussetzungen erfüllt. Der Umstand, dass der Anlagentyp zwischenzeitlich bereits an einem anderen Ort errichtet worden sei, schließe die Zulassung der streitgegenständlichen Anlage nicht aus. Denn Gegenstand des streitgegenständlichen Vorhabens sei außerdem die Vermessung der Schall- und Leistungskurven. Andere Standorte, insbesondere in Vorrang- und Eignungsgebieten, auch solchen, die für eine Vermessung von Prototypen bestimmt seien, kämen nicht in Betracht. An anderen Standorten sei eine Vermessung in der Regel aufgrund von Fremdgeräuschen (Autobahn, Wald, weitere WEAn) nicht möglich. Eine Abschaltung bestehender WEAn sei nicht zielführend, weil die Windströmung auch durch abgeschaltete WEAn beeinflusst werde. Zudem sei der Einsatz von Großwälzlagern geplant. Ohne eine vorherige Testung würden die Lager nicht in das Produktionsprogramm aufgenommen. Allein eine Betriebsdauer von 20 Jahren schließe den Forschungszweck nicht aus. Sowohl die Vermessung der Leistungskurven als auch die Erprobung der Großwälzlager im Dauerbetrieb erforderten eine gewisse Dauerhaftigkeit, die ohnehin Voraussetzung für die Privilegierung im Außenbereich sei. Nur im Dauerbetrieb der Großwälzlager könne untersucht werden, wie sich das Material im Laufe der Zeit verhalte und inwieweit eine Optimierung des Materials geboten und möglich sei. Dies sei für den dringend notwendigen Ausbau von WEAn geboten, der im überragenden öffentlichen Interesse stehe. Bei der Prüfung, ob das RP RR entgegenstehe, sei im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine Schutzgüterabwägung vorzunehmen, weswegen § 2 EEG einzubeziehen sei. Bei der Betriebsdauer sei ferner ein angemessener Refinanzierungszeitraum zu berücksichtigen. Das Amt für Raumordnung und Landesplanung Region R… halte eine Betriebsdauer von 20 Jahren ebenfalls für zulässig. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen den Artenschutz. Im Hinblick auf kollisionsgefährdeter Brutvogelarten sei aufgrund ihres zwischenzeitlich gestellten Antrages § 45b BNatSchG zu berücksichtigen. Ungeachtet dessen liege auch unter Berücksichtigung des alten Rechts kein Verstoß gegen den Artenschutz vor, wozu die Klägerin nähere Ausführungen macht. Die Klägerin beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 22. Oktober 2018 und den Widerspruchbescheid vom 5. Dezember 2019 des Beklagten aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die am 14. November 2016 beantragte und mit Antrag vom 12. Juli 2018 konkretisierte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von einer WEA des Typs VT 110, Nabenhöhe 143,20 m, Rotordurchmesser 110 m und Nennleistung 3,20 MW auf dem Grundstück der Gemeinde B…, Flur …, Flurstück …, der Gemarkung B… sowie zur Errichtung und zum Betrieb eines Windmessmastes GE-LR 140 mit einer Höhe von 140 m ebenfalls auf dem Grundstück der Gemeinde B…, Flur …, Flurstück …, der Gemarkung B… zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seine Ausführungen im behördlichen Verfahren. Ergänzend trägt er vor, dass dem Vorhaben auch Ziele der Raumordnung entgegenstünden. Raumbedeutsame WEAn seien nur innerhalb der dafür festgelegten Vorranggebiete zulässig. Eine Ausnahme komme zwar zur Erforschung und Erprobung der Windenergietechnik in Betracht, wenn dies durch besondere Standortanforderungen begründet sei. Außergewöhnliche Standortanforderungen seien allerdings nicht ersichtlich. Dass für eine Vermessung Fremdgeräusche auszuschließen seien, ändere nichts. Die Klägerin lege nicht nachvollziehbar dar, warum das Vorhaben nicht an anderer Stelle realisierbar sei. Ungeachtet dessen lägen nicht alle Vorranggebiete an Autobahnen oder Wäldern. Es sei möglich, andere WEAn für die Zeit der Vermessung abzuschalten und entsprechende Vereinbarungen mit anderen Betreibern zu schließen. Hinzu komme, dass das RP RR spezielle Vorranggebiete für die Vermessung von Prototypen vorsehe. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Vorgängerfassung des RP RR sei der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung erheblich eingeschränkt. Schallmessungen erfüllten überdies generell nicht die Voraussetzungen eines besonderen Standortes. Vielmehr seien solche Vorhaben am Rande der Vorranggebiete umzusetzen. Daran könnten eine Konzeption für bestimmte Koordinaten, weltpolitische Rahmenbedingungen und eine generelle Eignung des Standortes nichts ändern. Ansonsten würde die Vorranggebietsplanung ins Leere gehen. Auch die Stellungnahme des Amtes für Raumordnung und Landesplanung Region R… rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Stellungnahme enthalte keine Aussage zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem aktuellen RP RR 2020. Forschungszwecke seien auch mit Blick auf eine Laufzeit von 20 Jahren und der Existenz solcher Anlagen in Rheinland-Pfalz nicht ersichtlich. Die Klägerin habe nicht dargelegt, warum eine Betriebsdauer von 20 Jahren erforderlich sei. Vermessungen seien innerhalb weniger Jahre möglich. Damit sei auch ein angemessener Refinanzierungszeitraum berücksichtigt. Dass dem Ausbau der Windenergie ein überragendes öffentliches Interesse zukomme, ändere ebenfalls nichts, da es sich nicht um eine Schutzgüterabwägung im Sinne des § 2 Satz 2 EEG handele. Lägen – wie hier – die Voraussetzung für eine Ausnahme nach dem RP RR nicht vor, bliebe im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kein Raum für weitere Ausnahmen. Selbst wenn dies anders sei, sei das Vorhaben nicht zulässig. Der Beklagte verweist auf die Gesetzesbegründung zu § 2 EEG, in der ausdrücklich auf die Ausschlussplanung Bezug genommen werde. Überdies stünden dem Vorhaben artenschutzrechtliche Vorgaben entgegen, wozu der Beklagte weitere Ausführungen macht. Insoweit komme auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht in Betracht. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache eingelassen. Wegen der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2023 wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.