Beschluss
2 B 632/24 SN
VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2024:0403.2B632.24SN.00
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Leitsätze
1. Überschneiden sich Abstandsflächen auf öffentlichen Verkehrsflächen entgegen § 6 Abs 2 S 2 LBauO M-V (juris: BauO MV 2015), liegt hierin kein Abstandsflächenverstoß, wenn nach § 6 Abs 1 S 3 Nr 1 LBauO M-V (juris: BauO MV 2015) an die Grundstücksgrenze planungsrechtlich gebaut werden muss oder darf. (Rn.9)
2. Zur Frage der erdrückenden Wirkung eines Bauvorhabens auf der gegenüberliegenden Straßenseite, das das Gebäude des Antragstellers um fünf Meter über Firsthöhe bzw. zehn Meter über Traufhöhe überragt. (Rn.15)
3. Zum Umgebungsschutz eines Denkmals. (Rn.23)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
2. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Überschneiden sich Abstandsflächen auf öffentlichen Verkehrsflächen entgegen § 6 Abs 2 S 2 LBauO M-V (juris: BauO MV 2015), liegt hierin kein Abstandsflächenverstoß, wenn nach § 6 Abs 1 S 3 Nr 1 LBauO M-V (juris: BauO MV 2015) an die Grundstücksgrenze planungsrechtlich gebaut werden muss oder darf. (Rn.9) 2. Zur Frage der erdrückenden Wirkung eines Bauvorhabens auf der gegenüberliegenden Straßenseite, das das Gebäude des Antragstellers um fünf Meter über Firsthöhe bzw. zehn Meter über Traufhöhe überragt. (Rn.15) 3. Zum Umgebungsschutz eines Denkmals. (Rn.23) 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die vom Antragsgegner am 28. Januar 2018 zu dem Aktenzeichen …. erteilte Baugenehmigung in der Fassung der 2. Nachtragsgenehmigung vom 21. September 2023 zum Aktenzeichen ….. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer eines Grundstücks – Straße…, C-Stadt –, auf dem sich ein denkmalgeschütztes Gebäude befindet, gegen eine der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 16 Wohneinheiten auf der gegenüberliegenden Straßenseite, P…., C-Stadt (Flurstücke …., Flur, Gemarkung C-Stadt). 1. Es kann dahinstehen, ob die Baugenehmigung vom 28. Januar 2018 bestandskräftig ist und der Antragsteller sich womöglich nur noch gegen die Nachtragsgenehmigung(en) wenden kann. Offenbleiben kann auch, ob dem Begehren des Antragstellers, der wohl seit dem Sommer 2022 von dem Bauvorhaben zumindest hätte wissen können – wofür die E-Mail des Antragstellers vom 16. Juni 2022 an den Antragsgegner sprechen dürfte (Schriftsatz des Antragsgegners vom 3. April 2024; vgl. ferner Bl. 2948 f. Fn. 39, 44 des Verwaltungsvorgangs) –, das Gebot von Treu und Glauben entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2018 – 4 B 34/18 –, NVwZ 2019, 245 Rn. 9). 2. Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Drittbetroffenen gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen, wenn das Interesse des Drittbetroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, das Interesse des Begünstigten – hier der Beigeladenen zu 1. – an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller als Drittbetroffener gegen eine erteilte Baugenehmigung nicht bereits dann zur Wehr setzen kann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus einem Verstoß gegen Vorschriften ergeben, die zumindest auch eine nachbarschützende Funktion gerade ihm gegenüber haben, mit der Folge, dass die rechtswidrige Baugenehmigung ihn auch in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach Maßgabe dieser Grundsätze geht die Interessenabwägung hier zugunsten der Beigeladenen zu 1. aus. Denn aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird, weil die erteilte Baugenehmigung den Antragsteller jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzen dürfte. a. Die Kammer vermag einen nachbarrechtsrelevanten Abstandsflächenverstoß nicht zu erkennen. Es dürfte nicht darauf ankommen, ob Abstandsflächen des Bauvorhabens der Beigeladenen zu 1. über die Mitte der P.straße hinausreichen und der Antragsgegner insoweit eine Befreiung von § 6 Abs. 2 Satz 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) erteilen durfte. Denn nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LBauO M-V ist die Einhaltung von Abstandsflächen vor Außenwänden nicht erforderlich, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder darf (VG Schwerin, Beschluss vom 11. August 2023 – 2 B 735/23 SN –, S. 12 f. des amtl. Umdrucks; vgl. auch Hahn, in: Busse/Kraus, BayBO, 152. EL – Stand: Okt. 2023, Art. 6 Rn. 83). Wie sich aus dem im Internet verfügbaren Kartenmaterial (GeoPortal.MV) ergibt, ist die umgebungsprägende Bebauung zwischen der P.Straße… auf der Ostseite und 29-37 bzw. bis 45 auf der Westseite durchgehend grenzständig zur Straße errichtet (vgl. auch Verordnung über den Denkmalbereich „Stadt C-Stadt – S-stadt“ [im Folgenden: Denkmalschutzverordnung], § 4 Abs. 2 lit. f.), mit Ausnahme des N..P…. Es dürfte sich insoweit um eine faktische Baulinie (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 – 4 B 29.98 –, BeckRS 1998, 30034775) handeln, mit der Folge, dass die Beigeladene zu 1. grenzständig zu bauen hat. b. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts nicht ersichtlich. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. § 34 Abs. 1 BauGB entfaltet nachbarschützende Wirkung grundsätzlich nur über das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzukommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige bodenrechtliche Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 – 4 B 195/97 –, Rn. 6, juris). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht der Vorhabenträger Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 25. August 2000 – 3 M 50/00 –; vgl. ferner VG C-Stadt, Beschluss vom 2. Oktober 2019 – 2 B 962/19 –, Rn. 25, juris). aa. Von dem Bauvorhaben ist keine unzumutbare Verschattung des Grundstücks des Antragstellers und auch keine unzumutbare Verringerung der Belüftung zu erwarten. Denn in innerstädtischen Bereichen ist die Steigerung der Verschattung und eine geringere Belüftung in der Regel hinzunehmen (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. August 2023 – 1 ME 85/23 –, NVwZ-RR 2024, 130 Rn. 22). Das Vertrauen in den Fortbestand einer bauplanungsrechtlichen Situation ist nicht nicht schutzwürdig (OVG Münster, Beschluss vom 1. Februar 2021 – 2 B 1964/20 –, BeckRS 2021, 1070 Rn. 9). Dies ist vorliegend nicht ausnahmsweise anders zu beurteilen. In Straßenzügen mit insbesondere straßenseitig grenzständiger Bebauung in – wie hier – geschlossener Bauweise in innenstädtischer Altstadtlage, die durch schmale Straßen geprägt ist, ist die dadurch hervorgerufene straßenseitige Verschattung von Grundstücken hinzunehmen. Es kann insoweit auch nicht darauf vertraut werden, dass auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorhandene Baulücken fortbestehen. Von einer unzumutbaren Verschattung des im Übrigen von Ost bis Süd-Ost besonnten Grundstücks ist danach nicht auszugehen. Aus denselben Gründen ist auch keine unzumutbare Verringerung der Belüftung zu erkennen. bb. Das streitgegenständliche Vorhaben führt auch nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Wohngrundstücks des Antragstellers im Sinne einer "erdrückenden Wirkung" des genehmigten Baukörpers. Zwar ist eine erdrückende Wirkung eines Bauvorhabens auf die Wohnbebauung in der Nachbarschaft geeignet, die bestimmungsgemäße Nutzung der Nachbargrundstücke zu beeinträchtigen. Sie kann deshalb eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme begründen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 3 L 183/10 –, Rn. 71, juris). Eine erdrückende Wirkung ist gegeben, wenn durch das neue Vorhaben eine Abriegelungswirkung (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. September 1988 – 1 A 75/87 – juris) oder das Gefühl des "Eingemauertseins" (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14. Januar 1994 – 7 A 2002/92 – juris) oder gar eine "Gefängnishof-Situation" (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11. April 1997 – 1 L 7286/95 – juris) entsteht (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 15. Oktober 2002 – 1 A 88/02 – juris; vgl. auch VG Schwerin, Beschluss vom 11. August 2023 – 2 B 735/23 SN –, S. 14 des amtl. Umdrucks, unveröffentlicht). Maßgeblich sind insoweit Höhe und Volumen des Baukörpers und der Abstand zu benachbarten Wohngebäuden (VGH München, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 9 ZB 21.492 –, BeckRS 2021, 18544 Rn. 12; OVG Greifswald, Beschluss vom 29. Mai 2019 – 3 M 208/19 OVG –, S. 8 des amtl. Umdrucks). Erforderlich ist zumindest, dass das Bauvorhaben erheblich höher ist als das Nachbargebäude (OVG Greifswald, Beschluss vom 15. Juni 2023 – 3 M 80/23 OVG –, Rn. 26, juris). Hierdurch muss das „erdrückende“ Gebäude derart übermächtig wirken, dass das Nachbargrundstück nur noch oder zumindest überwiegend als von dem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik erscheint (OVG Münster, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 7 B 1416/13 –, Rn. 5, juris). Hiervon ist indes nicht auszugehen. Das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1. führt die straßenseitige Bebauung entlang der …Straße fort, ohne über Maß und Volumen der vorhandenen Bebauung in signifikanter Weise hinauszugehen. Eine erdrückende Wirkung ergibt sich insoweit nicht daraus, dass das Vorhaben das Gebäude des Antragstellers um fünf Meter über Firsthöhe überragt (vgl. zu ähnlichen Höhenunterschieden OVG Münster, Beschluss vom 6. Juni 2012 – 7 B 487/12 –, BeckRS 2012, 217970 Rn. 7). Aus dieser unterschiedlichen, in innerstädtischen Bereichen nicht unüblichen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 7 B 1416/13 –, Rn. 8, juris) unterschiedlichen Höhe von Gebäuden innerhalb eines Straßenzuges ergibt sich noch keine Abriegelungswirkung. Zudem ist die vorhandene Bebauung im Umgriff um das Vorhaben in Bezug auf die Gebäudehöhen uneinheitlich und es befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Grundstück der Beigeladenen zu 1. bereits viergeschossige Gebäude. Das Vorhaben hebt sich damit nicht signifikant von der umliegenden Bebauung hinsichtlich der Höhe und des Volumens des Baukörpers ab (anders bei einer Prägung durch zwei- und dreigeschossige Bebauung und einem massiven, zwölfgeschossigen Bauvorhaben BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1.78 –, BeckRS 1981, 31321248). Auch wenn der Antragsteller sich bei Realisierung des Bauvorhabens einer Gebäudewand von etwa 12 Metern Höhe bis zur Oberkante des Fertigungsfußbodens des vierten Obergeschosses bzw. von mehr als 15 Metern bis zur Oberkante der Attika gegenübersieht, ist insoweit zu berücksichtigen, dass diese Wand durch Fensteröffnungen gegliedert wird, was dem Eindruck der Abriegelung entgegenwirkt (vgl. zu einem ähnliche Fall OVG Greifswald, Beschluss vom 6. Januar 2010 – 3 M 231/09 –, S. 11 des amtl. Umdrucks). Von Bedeutung ist insoweit auch, dass nicht vollständig die dem Grundstück des Antragstellers gegenüberliegende Straßenbreite bebaut werden soll. Stattdessen soll das Bauvorhaben mit Abstand zum zwischen dem Flurstück … und …..liegenden Weg (Flurstück ….) errichtet werden. Vom gegenüberliegenden Grundstücksteil des Antragstellers bleibt insoweit eine Sichtachse erhalten. Insgesamt entsteht auch bei der nur geringen Straßenbreite nicht der Eindruck, das Grundstück des Antragsstellers sei eine von dem Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1. dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik. Dem steht zusätzlich die optisch erkennbare Sonderstellung des Baudenkmals des Antragstellers entgegen, die es auch bei Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens aus der umliegenden Bebauung weiterhin herausheben dürfte. cc. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dürfte auch nicht wegen der Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Verkehrssituation zu befürchten zu sein. Ein solcher Verstoß kann allein dann angenommen werden, wenn eine vorhabenbedingte Überlastung einer Erschließungsanlage zu erwarten ist, die die Erschließungssituation des Nachbargrundstücks erheblich verschlechtert (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 29. April 2019 – 10 K 6482/18 –, BeckRS 2019, 26299 Rn. 20 m. w. N.). Die Grundstücksfläche der Beigeladenen zu 1. wurde in der Vergangenheit bereits als Parkplatz genutzt. In der geplanten Tiefgarage sollen neun Stellplätze den Hausbewohnern zur Verfügung gestellt werden. Eine signifikante Erhöhung des Park- und Parksuchverkehrs ist insoweit nicht erkennbar. Zudem verfügt der Antragteller offensichtlich über eine von der …Straße aus zugängliche Durchfahrt zum östlichen Teil seines Grundstücks, auf dem sich ausweislich der im Internet verfügbaren Luftbildaufnahmen (google.maps) wohl private Parkplätze befinden. Die geplante Tiefgarage ist auch nicht deshalb rücksichtslos, weil von der Nutzung des Garagentors Lärmemissionen ausgehen dürften (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 6. Juni 2012 – 7 B 487/12 –, BeckRS 2012, 217970 Rn. 15 f.). Denn das Rolltor soll am Ende der Rampe zur Tiefgarage auf der Südwestseite des Grundstücks der Beigeladenen zu 1. und damit aus Sicht des Antragstellers auf der Gebäuderückseite eingebaut werden. c. Die Baugenehmigung ist auch nicht deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil sie gegen Bestimmungen des Brandschutzrechts nach den §§ 26 LBauO M-V verstieße, wie der Antragsteller meint. Die Einhaltung dieser Vorschriften war von dem Antragsgegner nach § 63 Abs. 1 Satz 1 LBauO nicht zu prüfen. Entsprechend fehlt es der Baugenehmigung an einer dahingehenden Regelungswirkung, die den Antragsteller in seinen Rechten verletzen könnte (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 5. Dezember 2013 – W 5 K 12.866 –, BeckRS 2014, 46367). Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, außerhalb des Genehmigungsverfahrens die Einhaltung des Brandschutzes im Rahmen eines bauaufsichtlichen Verfahrens zu prüfen. d. Eine Verletzung des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes kann derzeit nicht in der Realisierung des Bauvorhabens der Beigeladenen zu 1. erkannt werden. Der Eigentümer eines Denkmals kann nur dessen erhebliche Beeinträchtigung durch die Genehmigung eines Bauvorhabens geltend machen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 16. April 2014 – 3 M 29/14 – Rn. 22, juris). § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (DSchG M-V) verleiht insoweit dem Eigentümer subjektive Rechte, weil die Baugenehmigung die nach dieser Bestimmung erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung ersetzt (§ 7 Abs. 6 Satz 1 DSchG M-V). Ob eine relevante erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG M-V vorliegt, bestimmt sich maßgeblich anhand der Kriterien, die die Schutzwürdigkeit des Denkmals begründen. Soweit es um den Schutz des Erscheinungsbildes des Denkmals mit Blick auf Maßnahmen in seiner Umgebung geht, muss die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für das Denkmal von Bedeutung sein. Allein, dass der Anblick des Denkmals als Objekt aus irgendeiner Perspektive nur noch eingeschränkt möglich ist oder dieses nur noch zusammen mit einer veränderten Umgebung wahrgenommen werden kann, reicht nicht aus. Der Umgebungsschutz eines Denkmals verlangt nicht, dass sich neue Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals völlig an dieses anpassen müssten oder anderenfalls zu unterbleiben hätten. Sie müssen sich aber in dem Sinne an dem Denkmal messen lassen, dass sie es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen dürften (vgl. hierzu OVG Greifswald, a. a. O., Rn. 22 m. w. N.). Gemäß § 2 Abs. 1 DSchG M-V sind Denkmale Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, geschichtliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Maßgeblich ist das Urteil eines sachverständigen Betrachters, wobei das entsprechende Fachwissen durch das L….amt ….. als Denkmalfachbehörde vermittelt wird (OVG Greifswald, a. a. O., Rn. 23 m. w. N.). In Anwendung dieses Maßstabes ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts keine Beeinträchtigung des Baudenkmals des Antragstellers zu erwarten. Durch das Bauvorhaben wird die Wahrnehmbarkeit der zur Straße ausgerichteten Fassade des Denkmals des Antragstellers nicht beeinträchtigt. Nach dem Vorstehenden kann auch nicht angenommen werden, dass das Bauvorhaben das Denkmal erdrückte oder verdrängte. Auch die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten dürfte es nicht missen lassen. Das nicht freistehende, sondern in den Straßenzug integrierte Denkmal gebietet keine Achtung in der Form, dass seine Umgebung von Bebauung frei zu halten wäre. Im Gegenteil dürfte dieses mit der Schließung der Baulücke und der damit durchgehenden Bebauung auf beiden Seiten zur besonders hervorheben, weil es abweichend von der übrigen Bebauung in den Straßenraum hineinragt und dadurch die besonderen Merkmale seiner Fassade präsentiert, was in einer Straßenschlucht noch augenfälliger werden dürfte. Zwar überragt bereits jetzt – wie der Beigeladene zu 2. mit Schriftsatz vom 3. April 2024 ausführt – die vorhandene Bebauung auf der Westseite der ….Straße im Bereich des Vorhabenstandorts die Bebauung auf der östlichen Straßenseite. Dass eine damit aus Sicht des Beigeladenen zu 2. verbundene Dominanz durch Hinzutreten des Vorhabens zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals des Antragstellers führen soll, erscheint mit Blick auf die vorhergehenden Ausführungen des Beigeladenen zu 2. in genanntem Schriftsatz nicht überzeugend. e. Auf einen über das Vorstehende hinausgehenden denkmalrechtlichen Umgebungsschutz aufgrund der Erhaltungssatzung für die Innenstadt oder die Denkmalschutzverordnung der Antragsgegnerin kann der Antragsteller sich nicht berufen. Gründe für den Erlass der Denkmalschutzverordnung sind geschichtliche, wissenschaftliche, volkskundliche, künstlerische und städtebauliche – § 3 Abs. 2 – und damit nicht der Schutz von über die Interessen der Allgemeinheit hinausreichende Partikularinteressen von Eigentümern in deren Geltungsbereich. Der Schutz von Baudenkmälern bleibt von der Verordnung explizit unberührt – § 5 Abs. 3 –. Davon unabhängig ergibt sich aus der Denkmalschutzverordnung – § 4 Abs. 3 lit. c –, dass die überwiegend 2-geschossige Bebauung punktuell und in größeren Zusammenhängen durch 4-geschossige Bebauung durchbrochen wird (auch diese insoweit heterogene Bebauungsstruktur spricht gegen den drittschützenden Charakter der Denkmalschutzverordnung, vgl. dazu VG Schwerin, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 2 A 635/20 SN –, S. 8 f. des amtl. Umdrucks; vgl. auch Urteil vom 8. Dezember 2022 – 2 A 505/20 SN –, S. 10 des amtl. Umdrucks). Die Unvereinbarkeit des Bauvorhabens mit den Bestimmungen dieser Verordnung wäre jedenfalls nicht offensichtlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, wobei die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären waren, weil sie mangels Antragstellung kein eigenes Kostenrisiko eingegangen sind. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz und orientiert sich an Ziffer 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013). Dabei hat das Gericht den sich für das Klageverfahren ergebenden Streitwert für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert.