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Beschluss

2 B 1262/24 SN

VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2024:0823.2B1262.24SN.00
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Leitsätze
Zur Sofortvollzugsanordnung der Rücknahme zweier Baugenehmigungen und zeitgleicher Nutzungsuntersagung. (Rn.37)
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind 2. Der Streitwert wird auf 42.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Sofortvollzugsanordnung der Rücknahme zweier Baugenehmigungen und zeitgleicher Nutzungsuntersagung. (Rn.37) 1. Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind 2. Der Streitwert wird auf 42.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller sind Eigentümer des im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegenen Grundstücks C-Straße in P. (Gemarkung C-Stadt, Flur 1, Flurstücke ... und ...). Das Grundstück gehört zum Areal des (ehemaligen) G...... C-Stadt, im Flächennutzungsplan dargestellt als „Sondergebiet H.....“. Das Gebäude C-Straße war ehemals als Gaststätte mit Pension genutzt worden. Danach wurde es nach Erteilung des Einvernehmens durch die Beigeladene zu 1) und Baugenehmigung des Antragsgegners vom 13. Juli 2007 (Az.: 70748-07-02) für die psychosoziale Wohngruppe „Am L....“ (um-)genutzt. Damalige Bauantragstellerin war die „G... - G......e“, später umfirmiert zur „G..... (GGP)“, die 2006 von der Gemeinde den „E...... C-Stadt“ übernommen hatte und im Rahmen der Arbeits- und Beschäftigungstagesstätte „L....“ bis 2014 betrieb. Gemäß der im Bauantragsverfahren vorgelegten Betriebsbeschreibung diente das Gebäude als Einrichtung der Eingliederungshilfe gem. § 53 SGB XII a. F. i. V. m. § 97 Abs. 2 SGB XII a. F. Die Wohngruppe war auf überwiegend junge Erwachsene mit wesentlichen psychischen Erkrankungen ausgerichtet. Sie umfasste 12 Einzelzimmer, über deren Nutzung unter Mitnutzung anteiliger Sanitär- und Küchenbereiche die Mieter separat zum Betreuungsvertrag Mietverträge mit dem Träger abgeschlossen hatten. Der Antragsgegner war über den psychosozialen Dienst des Gesundheitsamtes Kostenträger zur Sicherstellung des medizinischen/psychologischen Zwecks, soweit die einzelnen Bewohner nicht als Selbstzahler eigenständig den Miet- und Betreuungsvertrag abschließen konnten. Befristete Kostenübernahmeerklärungen führten insoweit zu einer zeitlichen Begrenzung des Aufenthalts, wobei in Einzelfällen auch Kostenübernahmeerklärungen für bis zu fünf Jahre erteilt wurden. Die Trennung der beiden Vertragsverhältnisse (Miet- und Betreuungsvertrag) war wesentlicher Bestandteil der Konzeption der Einrichtung, um dadurch eine Normalisierung der Wohnverhältnisse und ein späteres eigenständiges Wohnen zu trainieren. Die Bewohner waren nicht gehalten, die vorhandenen Zimmerausstattungen zu nutzen. Sie konnten den Wohnraum nach eigenen Wünschen gestalten und entschieden auch selbst, welche Mitbewohner mit ihnen zusammenlebten. Die vertraglich autonom und individuell zu vereinbarenden, zumeist tagesstrukturierenden psychosozialen Betreuungsangebote fanden nicht ausschließlich in dem Gebäude, sondern auch auf dem angrenzenden Parkgelände statt. Für die Bewohner standen vier beschäftigte Betreuungskräfte (drei volle Stellen und eine Halbtagsstelle) für administrative und organisatorische Zwecke zur Verfügung. Die psychosozialen Maßnahmen selbst wurden überwiegend außerhalb des Gebäudes in der unmittelbar benachbarten Arbeits- und Beschäftigungstagesstätte „L.....“ angeboten. Außerhalb ihrer Dienstzeiten waren die Betreuer über ein Bereitschaftstelefon zu erreichen. Die Wohngruppe und der Gesamtbetrieb unterfielen nicht der Heimaufsicht des Antragsgegners. Die Wohngruppe existierte bis Ende April 2014. Über ein Maklerbüro wurde die Immobilie von der G... als „Wohnimmobilie bei H-Stadt“ angeboten, wobei die weitere Objektbeschreibung auch auf die ursprüngliche Nutzung als Pension hinwies. Seit etwa Herbst 2016 befand sich die seinerzeit anders firmierende Beigeladene zu 2) in Gesprächen und Verhandlungen mit der Beigeladenen zu 1), die auf das Ziel einer touristischen Nutzung des Areals der Gutsanlage C-Stadt unter Einschluss des Vorhabengrundstücks gerichtet waren. In einer Sitzung der Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 1) am 12. Oktober 2016 wurde erstmals das „Projekt H...... C-Stadt“ vorgestellt. Die Antragsteller kauften und erwarben die Flurstücke ... und ...... im Januar 2017. Seit 1. März 2017 waren sie an der streitgegenständlichen Adresse mit Nebenwohnsitz gemeldet. Nach eigenen Angaben waren sie auch während der Umbauphase nahezu jedes Wochenende vor Ort und haben die jeweils bewohnbaren Räume benutzt. Seit 30. Januar 2020 sind sie dort mit alleinigem Wohnsitz gemeldet. Die das Vorhabengrundstück umgebenden Grundstücke stehen mittlerweile sämtlich im Eigentum der Beigeladenen zu 2). Die Beigeladene zu 1) beschloss im Mai 2019 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6 „F...C-Stadt“. Nach dem Vorentwurf des Bebauungsplans zum Stand Juni 2020 soll das Flurstück 55/1 Teil des geplanten Sondergebiets „F. C-Stadt“ werden. Zuvor, am 6. November 2018, stellte der Antragsteller einen Bauantrag im vereinfachten Verfahren gemäß § 63 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) zum beabsichtigten Einbau einer Treppe und der Aufteilung des Hauses in vier Wohnungen. Entsprechend den Bauvorlagen soll durch die Nutzungsgliederung die Zahl der dort Wohnenden der Anzahl der früher dort Betreuten entsprechen. Die Beigeladene zu 1) wurde in dieses Verfahren nicht einbezogen, insbesondere wurde ihr Einvernehmen nicht eingeholt. Der Antragsgegner erteilte dem Antragsteller am 27. Dezember 2018 im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 LBauO M-V die Baugenehmigung für das Vorhaben „Änderung der Nutzungsgliederung eines bestehenden Wohnhauses und Änderung/Einbau statisch-konstruktiver Bauteile“ (Az.: 82975-18-02). Mit Beschluss vom 21. April 2022 ordnete das erkennende Gericht (Az. 2 B 619/19 SN) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beigeladenen zu 1) gegen die erteilte Baugenehmigung an. Die Entscheidung stützte es darauf, dass es sich bei dem Vorhaben um ein solches nach § 29 Abs. 1 BauGB und daher um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung gehandelt habe und die Beigeladene zu 1) nicht um ihr Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) ersucht worden sei. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen diesen Beschluss wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern zurück (OVG Greifswald, Beschluss vom 30. November 2022 – 3 M 304/22). Bereits am 6. April 2022 erteilte der Antragsgegner auf den „höchst hilfsweise“ gestellten Antrag des Antragstellers vom 22. Januar 2020 eine weitere Baugenehmigung (Az.: 00387-20-02) für das identische Bauvorhaben. Die Baugenehmigung wurde vorsorglich mit Blick auf das vorstehende, zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene, erstinstanzliche Gerichtsverfahren unter Annahme des Vorliegens einer Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB erteilt. Das von der Beigeladenen zu 1) verweigerte gemeindliche Einvernehmen wurde ersetzt. Auf die Widersprüche der Beigeladenen zu 1) gegen die Baugenehmigung vom 6. November 2018 und die Baugenehmigung vom 6. April 2022 hob der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheiden vom 23. Juni 2023 beide Genehmigung sowie die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Falle der ersten Baugenehmigung sei die Planungshoheit der Beigeladenen zu 1) aufgrund deren fehlender Beteiligung zum Zwecke der Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens verletzt, im Fall der zweiten Genehmigung stünde das Bauvorhaben im Widerspruch zu der Darstellung des Flächennutzungsplans als „Sonstiges Sondergebiet“. Hiergegen erhob der Antragsteller Klagen (Az. 2 A 1099/23 SN und 2 A 1100/23 SN). Mit an beide Antragsteller adressiertem Bescheid vom 31. Januar 2024 ordnete der Antragsgegner explizit „Ihnen gegenüber“ die sofortige Vollziehung „der Bescheide vom 23.06.2023“ an (Ziffer 1), untersagte die Nutzung der baulichen Anlage auf dem Grundstück C-Stadt, C-Straße bis spätestens 31. Juli 2024 zu Wohn- oder sonstigen Zwecken (Ziffer 2), ordnete diesbezüglich die sofortige Vollziehung an (Ziffer 3) und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro an (Ziffer 4). Zur Begründung von Ziffer 1 des Bescheids wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die sofortige Vollziehung der Rücknahme der jeweils antragsgemäß erteilten Baugenehmigungen sei aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten, um ihnen ihre (infolge der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klagen) formelle Legalisierungswirkung zu nehmen und eine Verfestigung des baurechtswidrigen Zustands zu verhindern. Sie werde angeordnet, um die Voraussetzungen für die Nutzungsuntersagung zu schaffen, die ihrerseits zur Vermeidung einer negativen Vorbildwirkung für sofort vollziehbar erklärt werde. Der gesamte Vorgang sei in ein Geflecht aus zunächst einfach nur wenig problembewusster verwaltungsinterner Gefälligkeit eingebettet, die sich im Laufe der Zeit nach derzeitigem Erkenntnisstand zu einem disziplinarrechtlich relevanten kollusiven Zusammenwirken mehrerer Amtsträger entwickelt habe. Vor diesem Hintergrund sei eine zeitnahe Unterbindung eines rechtswidrigen Zustands geboten. Zur Begründung von Ziffer 2 und 3 des Bescheids (Nutzungsuntersagung mit Sofortvollzugsanordnung) wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Wohnnutzung sei nicht nur formell, sondern auch materiell illegal und selbst in modifizierter Weise nicht genehmigungsfähig. Es sei zudem zweifelhaft, ob durch die Genehmigungen die Wohnnutzung überhaupt formell legalisiert worden sei, weil nur Umbaumaßnahmen beantragt und genehmigt worden seien. Ein Absehen von der Nutzungsuntersagung sei nur ausnahmsweise möglich, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit offensichtlich sei. Dies sei jedoch schon grundsätzlich nicht der Fall, wenn das Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen sei. Es werde vorsorglich angemerkt, dass die Wohnnutzung auch nicht genehmigungsfähig sei, weil es sich um ein nicht privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB handele, dessen Erschließung nicht gesichert sei. Das über das Interesse an der Nutzungsuntersagung selbst hinausgehende öffentliche Interesse an deren sofortigen Vollziehbarkeit sei darin begründet, dass dem Bauherrn angesichts der Eindeutigkeit der Rechtslage kein Vorteil durch die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zu Teil werden solle. Hinter dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung einer negativen Vorbildwirkung und dem öffentlichen Interesse an der Wahrung des Ansehens staatlicher Bauaufsichtsbehörden und des Vertrauens in deren Achtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes müsse das individuelle Interesse an der Aufrechterhaltung der Wohnsituation für die Antragsteller und die Kinder der Familie zurücktreten. Hiergegen erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 19. Februar 2024 Widerspruch, über den noch nicht entscheiden wurde. Am 22. Mai 2024 haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend: Die Antragstellerin sei nicht Adressatin der Baugenehmigungen und der Rücknahmebescheide, weshalb ihr gegenüber insoweit keine Anordnung der sofortigen Vollziehung in Betracht komme. Soweit die Anordnung der sofortigen Vollziehung sich auf die Rücknahme der Baugenehmigungen richte, sei diese bereits nicht gemäß § 80 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hinreichend begründet worden. Es werde schon nicht zwischen beiden Baugenehmigungen differenziert. Hierbei werde insbesondere übersehen, dass die Baugenehmigung aus dem Jahr 2022 unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilt worden sei. Außerdem werde nicht deutlich, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Sofortvollzugsanordnung bewusst gewesen sei. In der Sache gehe wegen offener Erfolgsaussichten in der Hauptsache die Vollzugsfolgenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Hinsichtlich der Nutzungsuntersagung übersehe der Antragsgegner den Widerspruch seiner eigenen straßen- und wegerechtlichen Bewertung im Zusammenhang mit der Frage der Erschließung des Grundstücks und die genehmigte Nutzung durch die Genehmigung aus dem Jahr 2007. Die Wohnnutzung der Antragsteller bewege sich im Rahmen der durch den Bescheid aus dem Jahr 2007 genehmigten Wohnnutzung. Im Übrigen sei das Vorhaben jedenfalls nach § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB zu beurteilen. Der Flächennutzungsplan sei funktionslos geworden. Die Nutzungsuntersagung sei im Übrigen unverhältnismäßig. Hierbei sei unter anderem auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Falle der Vollziehung der Nutzungsuntersagung unumkehrbar sein Mandat als Mitglied der Gemeindevertretung verlieren würde. Auch bezogen auf die Nutzungsuntersagung fehle es an einer hinreichenden Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Antragsteller beantragen, 1. die aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers zu 1) zu den Geschäftszeichen 2 A 1099/23 SN und 2 A 1100/23 SN gegen die Widerspruchsbescheide vom 23. Juni 2023 (Aktenzeichen 21354- 22-90 und 90266-19-90) wiederherzustellen; 2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 1) und 2) vom 19. Februar 2024 in Bezug auf Ziffer 2 des Bescheides vom 31. Januar 2024 (Aktenzeichen 32370-23-80) wiederherzustellen und in Bezug auf Ziffer 4 des Bescheides vom 31. Januar 2024 (Aktenzeichen 32370-23-80) anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung führt er zunächst näher zu seiner Sichtweise aus, wonach der Antragsteller seine seinerzeitige Stellung als Bediensteter des Landkreises zur Förderung privater Interessen missbraucht habe. Der Antrag zu 1) sei unbegründet, weil die in der Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführten Gründe des öffentlichen Interesses das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung überwögen. Gegenüber der Antragstellerin entfalte die Anordnung der sofortigen Vollziehung keine Wirkung, da sie weder Adressatin der Bescheide noch Klägerin in den Verfahren 2 A 1099/23 SN und 2 A 1100/23 SN sei. Auf seine Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Baugenehmigungen in den Klageverfahren werde Bezug genommen. Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung lägen deren Voraussetzungen – formelle Rechtswidrigkeit und Fehlen der Genehmigungsfähigkeit der Wohnnutzung – vor. Die Beigeladene zu 1) beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie trägt unter anderem vor, die Antragsteller gingen fehl mit der Ansicht, die Vollziehungsanordnung entzöge ihnen eine vermeintlich berechtigte Wohnnutzung. Eine gesicherte Rechtsposition habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die Antragsteller hätten gegen abgegebene deutliche richterliche Hinweise auf die rechtlichen und tatsächlichen Risiken immer weiter Fakten geschaffen in sicherem Wissen der möglichen Rückabwicklung. Die von Antragstellerseite genutzte Trinkwasserversorgung durch den Zweckverband H-Stadt als dem zuständigen Versorgungsunternehmen sei weder genehmigt noch gestattet. Die Versorgung mit Trinkwasser, mit Strom und mit Glasfaserkabel verliefen allesamt über fremde Grundstücke, so dass die Antragsteller seit Jahren unberechtigt fremdes Eigentum nutzten, um ihre höchstpersönlichen Interessen durchzusetzen. Die Beigeladene zu 2) beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie ist der Ansicht, die Baugenehmigung aus dem Jahr 2007 sei erloschen, weil die Nutzung von April 2014 bis zur Anzeige der Nutzungsaufnahme durch den Antragsteller aus Juli 2019 aufgegeben worden sei. Davon unabhängig sei Gegenstand der Genehmigung aus dem Jahr 2007 keine Wohnnutzung gewesen, weil die allein genehmigte psychosoziale Wohngruppe nicht die für die Annahme einer Wohnnutzung erforderliche Eigengestaltung der Haushaltsführung und die auf Dauer angelegte Häuslichkeit erlaubt habe. Das Vorhaben verstoße auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Außerdem sei es weder straßen- und wegerechtlich noch hinsichtlich Wasser/Abwasser gesichert erschlossen. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller über mehrere Wohnimmobilien verfüge. Außerdem sei die Anmietung von Wohnraum möglich. Den möglichen Verlust seines Kommunalmandats habe der Antragsteller im Zeitpunkt der Wahlaufstellung billigend in Kauf genommen. Mangels eingeleitetem und mangels Fristablaufs auch nicht mehr einleitbarem Hauptsacheverfahren sei der Antrag der Antragstellerin bereits unzulässig. II. 1. Die Anträge sind zulässig. Der Antrag zu 1), den bei verständiger Würdigung allein der Antragsteller stellt, ist gerichtet auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von ihm erhobenen Klagen 2 A 1099/23 SN und 2 A 1100/23 SN gegen die Rücknahme der Baugenehmigungen und ist damit grundsätzlich statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil den Klagen aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 1 des Bescheides vom 31. Januar 2024 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Auch der Antrag zu 2), der für beide Antragsteller gestellt wird, ist zulässig. Er ist ebenfalls als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die an beide Antragsteller gerichtete Nutzungsuntersagung in Ziffer 2 des Bescheids vom 31. Januar 2024 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft, und zwar auch – anders als beantragt und insoweit auslegungsbedürftig, vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO – soweit dieser sich auf die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 99 Abs. 1 Satz 2 Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG M-V) kraft Gesetzes entfallende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheids vom 31. Januar 2024 bezieht. Denn diese teilt das Schicksal des Grundverwaltungsaktes (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 16. Dezember 2013 – 3 M 224/13 – juris Rn. 18). Den Antragstellern fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar haben sie durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen sämtliche Ziffern des Bescheids vom 31. Januar 2024 und damit auch gegen die Sofortvollzugsanordnung in dessen Ziffer 1 und 3 einlegen lassen. Soweit sich die Antragsteller daher gegen die Anordnungen der sofortigen Vollziehung von Rücknahme und Nutzungsuntersagung mittels Widerspruchs wenden, ist ein solcher Widerspruch mangels Verwaltungsaktsqualität der Sofortvollzugsanordnung nicht geeignet, einen Suspensiveffekt auszulösen. 2. Die Anträge sind unbegründet. a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Baugenehmigungen sowie der Nutzungsuntersagung entspricht den Anforderungen an die Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner stellt in seinem Bescheid dar, weshalb im vorliegenden konkreten Einzelfall der Eintritt der aufschiebenden Wirkung nicht hingenommen werden könne. Konkret erklärt er, den Schein einer formal legalen Nutzung zerstören und einer negativen Vorbildwirkung entgegentreten zu wollen. Daraus wird deutlich, dass er sich der Warnfunktion des Begründungserfordernisses bewusst geworden ist. Auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung kommt es hingegen nicht an (vgl. etwa Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 96). b. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts spricht Überwiegendes dafür, dass die angefochtene Rücknahme der Baugenehmigungen (dazu aa. und bb.) sowie die Nutzungsuntersagungsverfügung (dazu cc.) rechtmäßig sind und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzen. Voraussichtlich werden weder der Antragsteller in den Klageverfahren gegen die Rücknahmen deren Aufhebung noch beide Antragsteller im Widerspruchs- und einem eventuell nachfolgenden Klageverfahren gegen die Nutzungsuntersagung deren Aufhebung erreichen können (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher überwiegt im Rahmen der von dem Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Abwägungsentscheidung das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung dieser Verwaltungsakte das Interesse der Antragsteller, vorerst hiervon verschont zu bleiben. Auch die Zwangsgeldandrohung erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig (dazu dd.). aa. Die auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) gestützte Rücknahme der Baugenehmigung vom 27. Dezember 2018 erweist sich nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der in dem Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2023 getroffenen Rücknahmeentscheidung sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Auch dürfte der Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erfüllt und die Rücknahme dieser Baugenehmigung damit materiell rechtmäßig sein. Die Erteilung der Baugenehmigung war bereits deshalb rechtswidrig, weil sie unter Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergangen ist. Insoweit wird auf den Beschluss des Gerichts vom 21. April 2022 (Az. 2 B 619/19 SN) und die Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (OVG Greifswald, Beschluss vom 30. November 2022 - 3 M 304/22 - juris) Bezug genommen. Im Rahmen des gerichtlich Nachprüfbaren (vgl. 114 Satz 1 VwGO) sind in Bezug auf die Rücknahmeentscheidung auch keine Ermessensfehler ersichtlich. Im Fall eines zulässigen und begründeten (Dritt)Widerspruchs, wie hier demjenigen der Beigeladenen zu 1), gegen einen Verwaltungsakt, hier die Baugenehmigung vom 27. Dezember 2018, ist das Rücknahmeermessen regelmäßig „auf Null“ reduziert (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwR, 4. EL – Stand: Nov. 2023, § 48 VwVfG Rn. 312). Auf Vertrauensschutz konnte sich der Antragsteller bereits aufgrund der Vorschrift des § 50 VwVfG M-V nicht berufen. Das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere öffentliche Interesse liegt vor. Dieses besteht in dem Interesse des Antragsgegners, einer negativen Vorbildwirkung vorzubeugen, die auch von Zuständen oder Vorgängen ausgehen kann, die zwar genehmigt, aber offensichtlich materiell rechtswidrig sind; auch hierdurch können Fehlvorstellungen über die Rechtslage oder über die Bereitschaft der zuständigen Behörde, gegen Rechtsverstöße einzuschreiten und damit eine Nachahmungsgefahr ausgelöst werden (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. August 2023 – 2 M 73/23 –, BeckRS 2023, 25133 Rn. 45). Das in einer solchen Rücknahmekonstellation regelmäßig bestehende Interesse des Bauherrn an der vorläufigen Aufrechterhaltung der Legalisierungswirkung der zurückgenommenen Baugenehmigung und damit im Ergebnis das Interesse an der Fortsetzung der stattfindenden Wohnnutzung überwiegt schon angesichts der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der in Rede stehenden Wohnnutzung (s. dazu unten zu bb.) nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse. Dem Überwiegen des besonderen öffentlichen Interesses vermag der Antragsteller auch nicht mit Erfolg die Gefahr des Verlustes seines Kommunalmandats entgegenzuhalten. Er hat schon nicht plausibel und nachvollziehbar darlegen können, dass die sofortige Vollziehbarkeit der Rücknahme (sowie der Nutzungsuntersagung) zwingend hierzu führen. Denn er hat bereits nicht schlüssig vorgetragen, dass es ihm in der Folge unmöglich wäre, seinen Hauptwohnsitz andernorts im Gemeindegebiet zu beziehen und so den Verlust des Mandats (§§ 65 Abs. 1 Nr. 4, 6 Abs. 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern) zu verhindern. Selbst wenn man von einem Mandatsverlust infolge der Vollziehung der streitgegenständlichen Verfügungen ausginge, wäre der Antragsteller, der sich in Kenntnis der Rücknahmeentscheidungen zur Wahl hat aufstellen lassen, insoweit nicht schutzwürdig. bb. Auch die ebenfalls auf § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V gestützte Rücknahme der Baugenehmigung vom 6. April 2022 wird sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Es kann dahinstehen, ob die Baugenehmigung rechtswidrig ist, weil das sich im Außenbereich befindliche Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) oder seine Erschließung nicht hinreichend gesichert ist (§ 35 Abs. 2 BauGB). Denn die mangels Privilegierung als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB anzusehende Nutzungsänderung zu Wohnzwecken dürfte jedenfalls den öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigen, weil sie die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt (so bereits OVG Greifswald, Beschluss vom 30. November 2022 – 3 M 304/22 OVG – juris Rn. 22: „Zudem liegt auf der Hand, dass die nunmehr genehmigte „reine“ Wohnnutzung zu einer Verfestigung der nicht privilegierten Außenbereichsnutzung führen kann [...]“). Der Einwand des Antragstellers, im Jahr 2007 sei eine Nutzung für Zwecke einer psychosozialen Wohngruppe genehmigt worden, entkräftet diese Befürchtung nicht. Denn selbst wenn die Nutzung für Zwecke einer psychosozialen Wohngruppe gemäß § 3 Abs. 4 BauNVO zu den nach § 3 Abs. 2 und den §§ 2, 4 bis 7 BauNVO zulässigen Wohngebäuden gehörte und es sich damit um Wohnnutzung gehandelt haben sollte, stellte eine solche Nutzung des Gebäudes eine von der hier in Rede stehenden Nutzung verschiedene Unterart der Wohnnutzung dar, die gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO Gegenstand besonderer Festsetzungen sein kann (vgl. zu alldem insgesamt OVG Greifswald, Beschluss vom 30. November 2022 – 3 M 304/22 OVG – juris Rn. 17 ff.). Zudem dürfte die im Jahr 2007 genehmigte Nutzung durch die von den Antragstellern vorgenommene Nutzungsänderung endgültig aufgegeben worden sein. Soweit der Antragsteller sich auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB beruft und geltend macht, die Nutzungsänderung diene dem Erhalt und der zweckmäßigen Verwendung eines das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäudes, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Erforderlich hierfür wäre zumindest, dass der kulturhistorische bedeutsame Zusammenhang auch im Falle eines Ensembles in dem jeweiligen Gebäude selbst erkennbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1991 – 4 B 186/90 – juris Rn. 3). Zweifel hieran sind in der Regel bei gewöhnlichen Wohngebäuden berechtigt (vgl. BVerwG, a. a. O.). Der Antragsteller trägt vor, das von ihm bezogene Gebäude gehöre einem zu einem alten Rittergut gehörenden Ensemble an. Dabei erklärt er aber auch, dass dieses Gebäude im Jahr 1997 auf dem Fundament eines bisherigen Stallgebäudes errichtet worden sei. Aus den im Internet verfügbaren Bildern (google street view) lässt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres der Schluss ziehen, das streitgegenständliche Gebäude, das optisch einem gewöhnlichen Wohnhaus entspricht, präge die Kulturlandschaft. Auch insoweit weist die Entscheidung des Antragsgegners keine Ermessensfehler auf. Vielmehr war die Baugenehmigung aufgrund des Widerspruchs der Beigeladenen zu 1) bereits wegen der Beeinträchtigung des Belangs aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zwingend aufzuheben (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 153. EL – Stand: Jan. 2024, § 36 BauGB Rn. 43a). Auch insoweit konnte sich der Antragsteller bereits aufgrund der Vorschrift des § 50 VwVfG M-V auf Vertrauensschutz nicht berufen. Hinsichtlich des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme gilt das oben unter aa. Gesagte. cc. Es dürfte sich auch die für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung mit Fristsetzung „spätestens bis zum 31. Juli 2024“ als rechtmäßig erweisen. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen nicht. Auch materiell ist sie aller Voraussicht nach rechtmäßig. Die Nutzungsuntersagung findet ihre Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 2 Satz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Danach kann die Nutzung von Anlagen untersagt werden, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. (1) Ein solcher Widerspruch liegt hier bereits in der formellen Illegalität der Wohnnutzung infolge der (für sofort vollziehbar erklärten) Rücknahme der Baugenehmigungen aus den Jahren 2018 und 2022. Auf die – erloschene – Genehmigung aus dem Jahr 2007 kommt es nicht an, weil sie nicht die hier in Rede stehende Wohnnutzung erlaubt. Zudem ist die Wohnnutzung der Antragsteller auch materiell rechtswidrig. Sie ist – wie bereits oben unter bb. ausgeführt - als sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB anzusehen und beeinträchtigt den Belang des § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. (2) Der Antragsgegner hat das ihm in § 80 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V bei Vorliegen der Untersagungsvoraussetzungen eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Er hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Bei einer bauordnungsrechtlichen Verfügung genügt es regelmäßig, wenn die Behörde zum Ausdruck bringt, dass die Nutzungsuntersagung wegen der Rechts- und Bauordnungswidrigkeit des Vorhabens erfolgt. Eine Abwägung widerstreitender Interessen braucht nur vorgenommen zu werden, soweit ganz bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme, das heißt der ausnahmsweise in Kauf zu nehmenden Duldung eines rechts- oder ordnungswidrigen Zustandes bestehen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 19. Januar 2016 – 3 L 161/11 – juris Rn. 20 ff. m.w.N.; Urteil vom 22. Februar 1995 – 3 L 73/94 –, amtl. Umdruck S. 9). Solche besonderen Umstände sind für das Gericht nicht ersichtlich. Insbesondere ist das Interesse daran, die Wohnnutzung nicht aufgeben zu müssen, kein derartiger besonderer Umstand. Dieses Interesse ist vielmehr regelmäßig von einer Nutzungsuntersagung betroffen. Auch der mögliche Verlust des Kommunalmandats stellt keinen ausnahmsweise zu berücksichtigenden besonderen Umstand dar (s. oben unter aa.). (3) Die Antragsteller sind als Eigentümer auch Störer nach § 70 Abs. 1 SOG M-V sowie als Inhaber der tatsächlichen Gewalt nach § 70 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V. Sie sind als Nutzer zugleich Verhaltensstörer nach § 69 Abs. 1 SOG M-V. (4) Der Antragsgegner kann sich auch auf ein besonderes – über das öffentliche Interesse am Erlass der Nutzungsuntersagung hinausgehende – Vollziehungsinteresse berufen. Auch insoweit besteht ein derartiges besonderes öffentliches Interesse daran, Nachahmungseffekten entgegenzuwirken. dd. Die – bei verständiger Würdigung allein auf die Zuwiderhandlung gegen die Nutzungsuntersagung bezogene und deshalb Bestimmtheitszweifeln nicht ausgesetzte - Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 Euro ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Bestimmungen der §§ 79 ff. SOG M-V. Insbesondere kann die Androhung nach § 87 Abs. 3 SOG M-V mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, der vollzogen werden soll. Die Höhe des in bestimmter Höhe (§ 87 Abs. 5 SOG M-V) angedrohten Zwangsgeldes bewegt sich deutlich im unteren Bereich des in § 88 Abs. 3 SOG M-V eingeräumten Rahmens von mindestens 10,- Euro, höchstens 50.000,- Euro und ist deshalb nicht unangemessen hoch. Bedenken gegen die – inzwischen abgelaufene - Frist zur Erfüllung der Verpflichtung aus der Nutzungsuntersagung bestehen nicht (vgl. § 87 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V). Insbesondere hat der Antragsgegner mit der Frist den Antragstellern nahezu ein halbes Jahr Zeit zur Räumung gewährt (vgl. zur Fristsetzung bei sofort vollziehbarer Nutzungsuntersagung von Wohnraum VG Schwerin, Beschluss vom 8. April 2022 – 2 B 204/22 SN - juris Rn. 16 f.). Das dürfte auch in Zeiten angespannter Wohnungsmärkte für sich genommen nicht zu beanstanden sein. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die Rücknahme der Baugenehmigungen sowie die Nutzungsuntersagung und den Verwaltungsvollzug konnte gegenüber den jeweiligen Antragstellern als gesondert Verpflichtete ergehen, so dass keine notwendige Streitgenossenschaft vorlag (vgl. §§ 159 Satz 2, 64 VwGO, § 62 Abs. 1 ZPO). Einfache Streitgenossen haften grundsätzlich nach Kopfteilen nach § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO (vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 159 Rn. 19). Da die Beigeladenen jeweils Sachanträge gestellt haben, erscheint es billig, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erachten, § 162 Abs. 3 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung hinsichtlich des Antrags zur Nutzungsuntersagung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013). Die Androhung des Zwangsgeldes durfte nach Ziffer 1.7.2 bei der Streitwertfestsetzung außer Acht bleiben. Somit war bezüglich der Nutzungsuntersagung mangels Quantifizierung der Bedeutung der Sache für die Antragsteller ausgehend vom Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro ein Streitwert in Höhe von 2.500 Euro festzusetzen. Eine Addition konnte nach Ziffer 1.1.3 des Streitwertkatalogs unterbleiben, weil die Antragsteller die Nutzungsuntersagung als auf den Streitgegenstand bezogene Rechtsgemeinschaft (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 11. Juli 2022 – 3 E 31/22 – juris Rn. 9), nämlich als Miteigentümer, bekämpfen. Hinsichtlich der beiden allein den Antragsteller betreffenden Rücknahmeentscheidungen sind nach §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 9.1.1.3 analog des Streitwertkatalogs - bezogen auf jede der beiden Rücknahmeentscheidungen - als Hauptsachestreitwert jeweils 10.000 Euro für jede der vier Wohneinheiten zugrunde zu legen und dieser Wert für das vorläufige Rechtsschutzverfahren jeweils gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren, mithin zweimal 20.000 Euro anzunehmen.