Urteil
3 A 198/07
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger könne die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Berufungen werden zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung. Sie sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Flurstücks belegen in der Gemarkung W... 2 Mit Schreiben vom 20. Januar 2004 kündigte der Dipl. Ing. (TU) J. gegenüber der Unteren Wasserbehörde im Namen der Bürgerinitiative W. im Rahmen eines Feldversuches die Nutzung des Abwassers - beginnend im Jahre 2004 - an. Grundlage dieses Verfahrens sei die Abwassernutzung durch Baumkulturen, somit würden in der Ortslage W. abwasserfreie Grundstücke entstehen. Die Bürgerinitiative werde in den nächsten Wochen eine Liste mit Eigentümern von Wohngrundstücken übergeben, die sich an dieser Aktion beteiligten. 3 Daraufhin teilte die Untere Wasserbehörde unter dem 25.02.2004 Herrn J. mit, dass ein rechtlicher Raum für weitere Feldversuche nicht möglich sei. Abwasserbeseitigungspflichtig sei der Abwasserzweckverband, seine Entlassung aus der Abwasserbeseitigungspflicht nicht möglich. 4 Die Versickerungsmöglichkeiten in W. seien durch die vorzufindenden Bodenverhältnisse (bindige Erdstoffe-Geschiebemerkel) zum Teil stark eingeschränkt, die Ortslage W. liege unmittelbar am ...-See. Direkte Einleitung von biologisch gereinigten Abwässern in stehende Gewässer seien nicht genehmigungsfähig, da hierdurch der Nährstoffgehalt der Seen erhöht werde. Das geplante Verfahren zur Abwassernutzung durch Baumkulturen stelle eine weitergehende Verwertung des Abwassers im rechtlichen Sinne dar, solches Abwasser unterliege den wasserrechtlichen Vorschriften und damit grundsätzlich auch der Beseitigungspflicht durch und der Überlassungspflicht an die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft. 5 Mit einem Schreiben vom 10. August 2006 teilte Herr J. dem Umweltminister des Landes mit, dass sich eine "Forschungsgemeinschaft: Nutzung des häuslichen Abwassers durch Baumkulturen" gebildet habe, er deren Sprecher sei, und die Forschungsgemeinschaft aus sieben Personen (darunter auch der Kläger) bestehe. Ziel der Forschungsgemeinschaft sei es, die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Verwertung des sogenannten Abwassers nach dem Grundsatz "Verwertung vor Entsorgung" umzusetzen, hierzu führten die Mitglieder der Forschungsgemeinschaft einen Feldversuch unter örtlich verschiedenen Verhältnissen durch. Dieser Feldversuch sei mit dem Jahre 2006 beginnend auf 10 Jahre angelegt. Mit ihm solle nachgewiesen werden, dass häusliches Abwasser als Wertstoff zu begreifen sei, der jetzt und zukünftig nicht durch teure Anlagen/Verfahren, besonders im ländlichen Raum, der Natur/Umwelt entzogen werden dürfe. Die Forschungsgemeinschaft berufe sich auf das Grundgesetz, Artikel 5 Abs. 3, wonach Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre frei seien. Verwertung/Nutzung des Wertstoffs häusliches Abwasser sei das Anliegen der Forschungsgemeinschaft, ein Entsorgungswille sei nicht vorhanden. Die Gemeinschaft wolle nachweisen, dass es bei der Nutzung/Verwertung des häuslichen Abwassers durch Baumkulturen ganzjährig zu keinerlei Gewässerbenutzung komme. 6 Das Umweltministerium nahm zu diesem Schreiben unter dem 7.8.2006 dahingehend Stellung, dass aus früheren Schreiben des Hauses sehr deutlich die bestehenden Bedenken gegen weitere Feldversuche mit der bekannten Anlagenkonfiguration hervorgingen. Angesichts dessen verwundere die Ankündigung eines Feldversuches; die konkreten Untersuchungen der Universität R. an der Anlage des Herrn W. hätten gezeigt, dass eine Genehmigungsfähigkeit der Anlage nicht gegeben sei. Es werde dringend empfohlen, im Vorfeld die jeweilige Genehmigungsfähigkeit/Unbedenklichkeit durch die Untere Wasserbehörde prüfen zu lassen. 7 Mit Bescheid vom 17. November 2006 zog der Beklagte (allein) den Kläger zum Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung heran. Der Kläger habe innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Bescheides sich anzuschließen, sollte er diese Aufforderung nicht erfüllen, werde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 125,- angedroht. 8 Mit einem Schreiben vom 4. Dezember 2006, unterzeichnet von fünf Personen, darunter auch dem Kläger, wurde unter der Überschrift "Widerspruch" ausgeführt, durch die Forschung verändere sich der Stand der Technik; was der Beklagte durch Zwang aus der Landschaft entfernen wolle, sei für Baumkulturen ein Lebenselixier. Die Beseitigung häuslichen Abwassers mit fossiler Energie aus der Landschaft und ab ins Meer betrachteten die Unterzeichner als ein Umweltverbrechen, beim Einzug der Strafgelder beginge der Beklagte Machtmißbrauch im Amt, da er jetzt Kenntnis von der besseren Alternative habe. 9 Diesem Schreiben waren (28 Seiten umfassende) Unterlagen beigefügt. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2007, gerichtet an den Kläger, zugestellt am 13. Januar 2007, wies der Beklagte dessen Widerspruch als zulässig, aber unbegründet zurück. Bezogen auf die Widerspruchsbegründung sei darauf hinzuweisen, dass die dort vorgestellte Anlage kein zugelassenes Verfahren nach der Deutschen Industrienorm darstelle und somit nicht mal ansatzweise das anfallende Abwasser des Grundstücks so entsorgt werden dürfe. 11 Am 12. Februar 2007 haben der Kläger und seine Ehefrau (mit einem Schriftsatz vom 31. Januar 2007) Anfechtungsklage erhoben wegen Verletzung des Grundrechts der Kläger als Wissenschaftler und Forscher. Zur Begründung machen sie geltend, die angefochtenen Bescheide seien nichtig, da beide Bescheide an einem besonders schwerwiegenden Fehler litten, nämlich dem Umstand, dass das dem Kläger als Wissenschaftler vorbehaltlos / schrankenlos gewährte Grundrecht des Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG durch einfache Gesetze und oder Satzungen eingeschränkt worden seien. Dieser Fehler sei offenkundig, da es für den Beklagten ersichtlich sei, dass das Landeswassergesetz sowie seine Satzungen keinen Verfassungsrang hätten. Die auf dem Grundstück anfallenden Abwässer würden entsprechend § 39 Abs. 3 Landeswassergesetz (LWaG) direkt auf dem Grundstück des Klägers im Rahmen eines selbst seitens der Kläger durchgeführten Forschungsvorhabens verwertet. Zu diesem Zweck seien die Kläger seit Mai 2005 der Forschungsgemeinschaft "Nutzung des häuslichen Abwassers durch Baumkulturen" beigetreten. Sämtliches auf dem Grundstück anfallende Abwasser werde rückstandslos auf dem Grundstück im Rahmen des eigenen Forschungsprojektes ökologisch sinnvoll verwertet. Der Beklagte missachte rechtswidrig den Willen des Landesgesetzgebers, der mit § 39 Abs. 3 LWaG die Verwertung des auf einem Grundstück anfallenden Abwassers zwingend vorschreibe, es gelte der Grundsatz "Verwertung vor Entsorgung". Nach § 40 Abs. 3 LWaG entfalle die Pflicht zur Abwasserbeseitigung, wenn das Abwasser noch weiter verwendet werden solle, wie vorliegend der Fall. Die Kläger beriefen sich auf den Schutz des Grundrechts aus Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz, diese Freiheit sei, abgesehen von der vorgeschriebenen Bindung der Lehre an die Treue zur Verfassung, unbegrenzt. Dass das Forschungsvorhaben der Kläger, nämlich das Nutzen/Verwerten des eigenen häuslichen Abwassers durch Baumkulturen auf dem eigenen Grundstück, ein ernstzunehmendes und damit dem Grundrechtsschutz unterliegendes Projekt im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz darstelle, sei im Zweifel ggfs. durch ein einzuholendes Fachgutachten zu hinterfragen. 12 Mit Bescheid vom 22. Februar 2007 forderte der Beklagte auch die Klägerin zum Anschluss des Grundstücks an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage auf, hiergegen erhob sie mit Schreiben vom 18. März 2007 Widerspruch. 13 Nachdem dieser mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2007 zurückgewiesen worden war, hat sie am 18. April 2007 die unter dem Aktenzeichen 3 A 545/07 geführte Klage erhoben; zur Begründung bezieht sie sich auf die Klagebegründung im Verfahren 3 A 198/07. 14 Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2007 die beiden Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. 15 Die Klägerin hat ihre gegen die an ihren Ehemann gerichtete Anschlussverpflichtung erhobene Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, das Verfahren ist daraufhin insoweit abgetrennt (und unter dem Aktenzeichen 3 A 701/07 fortgeführt) worden. 16 Der Kläger beantragt, 17 den Bescheid des Beklagten vom 17. November 2006 und seinen Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2007, jeweils gerichtet gegen den Kläger, aufzuheben. 18 Die Klägerin beantragt, 19 den Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2007 und seinen Widerspruchsbescheid vom 21. März 2007, gerichtet an die Klägerin, aufzuheben. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Der Beklagte hat schriftsätzlich nicht Stellung genommen. 23 Auf die Anfrage des Berichterstatters (im Rahmen der Frage, ob das vorliegende Verfahren kostenfrei durchzuführen sei), welche wissenschaftliche Ausbildung die Kläger durchlaufen hätten, machen sie geltend, dass im Rechtsraum des Grundgesetzes jedermann ernsthaft unabhängig von der Ausbildung einer Forschungstätigkeit nachgehen könne. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 25 Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet. Die die Kläger zum Anschluss an den anschlussbereiten Schmutzwasserkanal verpflich-tenden streitigen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 26 A. 1. Entgegen der Auffassung der Kläger sind die sie heranziehenden Bescheide nicht nichtig. Nichtig ist gemäß § 44 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) - neben den hier erkennbar nicht einschlägigen enumerativ aufgeführten Fällen des Abs. 2 - nach § 44 Abs. 1 ein Verwaltungsakt, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Abgesehen davon, dass die Heranziehung der Kläger, wie im Folgenden ausgeführt werden wird, noch nicht einmal rechtswidrig ist, fehlt es, auch nach der klägerischen Begründung, erkennbar am Merkmal der Offensichtlichkeit. Denn dass sich die Kläger auf ein (ihnen nach ihrer Auffassung zustehenden) Gegenrecht, nämlich das im Grundgesetz verankerte Recht der Wissenschaftsfreiheit, berufen, reicht hierfür nicht aus. 27 2. Dass der Beklagte die Kläger mit zwei getrennten Bescheiden zur Befolgung des satzungsmäßigen Anschlusszwangs heranzog, ist letztlich nicht zu beanstanden. Denn diese konkretisierten für alle Miteigentümer des klägerischen Grundstücks dieselbe satzungsmäßige Handlungspflicht, was ausweislich der gemeinsamen Klageerhebung auch klägerseits als eine beide Kläger betreffende Maßnahme verstanden wurde. Angesichts dessen waren jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf den abzustellen ist, weil es sich bei der zum Vollzug des satzungsmäßigen Anschluß- und Benutzungszwanges erforderlichen Aufforderung an den Verpflichteten um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23.11.1994 - 9 L 1458/93 -, zitiert nach juris), die Bescheide nur so auszulegen, dass beide Miteigentümer des klägerischen Grundstücks gemeinschaftlich der satzungsgemäßen Handlungspflicht, betreffend den Abwasseranschluss, nachkommen sollten; daher folgen aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Erwähnung dieses Umstands in den Bescheiden keine vorliegend durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Vorgehensweise des Beklagten (vgl. zu Letzterem den Beschluss des OVG NW vom 12. April 1996 - 22 B 12/96 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 1997, S. 24). 28 B. Die ausgesprochene Anschlussaufforderung beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage (im folgenden 1.), auf dem Grundstück der Kläger fällt Schmutzwasser an (2.), hinsichtlich dessen die Kläger abwasserüberlassungspflichtig sind (3.). Auch die übrigen Überlegungen der Kläger, wie etwa die Inanspruchnahme des Rechts auf Forschung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG für sich, führen nicht zu einer anderen Beurteilung (4.). 29 1. a. Grundlage für die ausgesprochene Anschlussverpflichtung sind die Regelungen der Abwasserentsorgungssatzung des Zweckverbandes vom 15. Mai 2001 (AES), gegen deren Rechtswirksamkeit Bedenken nicht bestehen (vgl. auch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 3.7.2002 - 4 K 36/01 -). 30 Soweit die Kläger dem Zweckverband die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts absprechen, da der Verband allein für das "mit Gewinnerzielungsabsicht" arbeitende Unternehmen E. Bescheide verschicke, teilt die Kammer diese Sicht nicht. Der Zweckverband ist wirksam gegründet, sein Satzungsrecht in einem Normenkontrollverfahren durch das zuständige Oberverwaltungsgericht überprüft (Urteil vom 3.7.2002, a.a.O.). In welchem Umfang der Zweckverband sich eines Verwaltungshelfers (E.) bedient, ist allein eine politische Frage, über die die zuständigen Organe des Verbandes zu entscheiden haben. Bei der Beauftragung und Überwachung eines Verwaltungshelfers haben diese Organe wesentlich mit in den Blick zu nehmen, dass die Verbandsaufgaben effizient und wirtschaftlich durchgeführt werden. Sollten insoweit Fehler vorkommen, kommt eine Haftung der Organe in Betracht; die Existenz der Körperschaft des öffentlichen Rechts als solche und die damit einhergehende Kompetenz, wirksam hoheitliche Bescheide zu erlassen, wird dadurch aber nicht in Frage gestellt. 31 § 7 Abs. 3 Satz 1 AES, regelt - jedenfalls in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 1 AES - ausdrücklich die Heranziehung anschlusspflichtiger Grundstückseigentümer zum Anschluss ihres Grundstücks an eine bestehende Abwasserentsorgungsanlage durch Verwaltungsakt. 32 Die Satzung beruht auf der Ermächtigungsgrundlage § 15 Abs. 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern - KV M-V -, wonach die Gemeinde (und über § 154 KV M-V der Zweckverband) für die Grundstücke ihres Gebietes durch Satzung den Anschluss u. a. an die Abwasserbeseitigung vorschreiben kann, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür besteht. 33 c. Die fragliche Satzung steht auch nicht materiell in Widerspruch zu höherrangigem Recht: 34 (aa) Ihr steht nicht entgegen, dass § 18a Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - bestimmt, dass dem Wohl der Allgemeinheit auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen kann. Die Erkenntnis, dass moderne grundstückseigene Abwasserbehandlungsanlagen bei ordnungsgemäßem Betrieb Reinigungsleistungen erzielen können, die denen kommunaler Kläranlagen zumindest ebenbürtig sind, hat den Bundesgesetzgeber veranlasst, durch das 6. Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1690) einen neuen Satz 2 des § 18a Abs. 1 WHG einzufügen, wonach dem Wohl der Allgemeinheit auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen kann. 35 Dies hat indes der Landesgesetzgeber nicht zum Anlass genommen, dem Grundstückseigentümer eine Wahlmöglichkeit einzuräumen, ob er sein Grundstück an den öffentlichen Schmutzwasserkanal anschließen oder das anfallende Abwasser einer grundstückseigenen Abwasserbehandlungsanlage zuführen will. 36 Der Kammer ist im Übrigen nicht bekannt, dass die Rechtslage in anderen Bundesländern anders wäre - und zwar auch nicht in solchen, in denen der Landesgesetzgeber von der in § 18a Abs. 2 Satz 1 WHG enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, Regelungen darüber zu treffen, unter welchen Voraussetzungen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ihre Abwasserbeseitigungspflicht auf einen Dritten übertragen kann. In Niedersachsen etwa wurde durch Änderungsgesetz vom 16. November 1995 (Nds. GVBl. 1995 S. 425) es den Gemeinden erleichtert, die ihnen obliegende Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke zu übertragen, falls diese eine Kleinkläranlage für häusliche Abwässer betreiben. Auch wenn der Grund für diesen "Kurswechsel" gerade darin zu sehen ist, dass der dortige Landesgesetzgeber von einer Gleichwertigkeit der Abwasserreinigung durch Kleinkläranlagen mit einer Reinigung in zentralen Anlagen ausgeht (vgl. dazu: Nds. OVG, Urt. vom 13.8.1998 - 3 K 3398/97 -, NST-N 1998, 262), hat er dies nicht zum Anlass genommen, dem Grundstückseigentümer eine Wahlmöglichkeit einzuräumen, ob er sein Grundstück an den öffentlichen Schmutzwasserkanal anschließen oder das anfallende Abwasser einer grundstückseigenen Abwasserbehandlungsanlage zuführen will. Durch § 149 Abs. 4 Satz 1 NWG wird vielmehr ausschließlich der Gemeinde die Entscheidung eröffnet, in welchen Teilen ihres Gebietes die Nutzungsberechtigten der Grundstücke das häusliche Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben. Der Nutzungsberechtigte, dessen Grundstück in einem Teil des Gemeindegebietes liegt, für das die Gemeinde nicht durch Satzung die Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen hat, hat sein Grundstück an den öffentlichen Schmutzwasserkanal anzuschließen. Auch in Niedersachsen kann er eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang selbst dann nicht erwirken, wenn die auf seinem Grundstück mit durchaus nennenswertem Kostenaufwand errichtete bzw. ausgebaute oder erweiterte Abwasserbehandlungsanlage einwandfrei arbeitet und die umweltrechtlichen Anforderungen erfüllt (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.9.2001 - 9 L 829/00 -, NVwZ-RR 2002, 347). 37 (bb) Gemäß § 40 Abs. 1 und 4 des Landeswassergesetzes - LWaG - obliegt den Gemeinden bzw. den entsprechenden Verbänden die Abwasserbeseitigungspflicht; diese können - gemäß Abs. 5 durch Satzung Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben. 38 2. Da das klägerische (bebaute) Grundstück an die öffentliche Straße angrenzt, unterfällt es grundsätzlich der Anschluss-verpflichtung, §§7 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 AES. 39 Nach der angeführten Regelung § 7 Abs. 1 Satz 3 AES entfällt der Anschlusszwang nur dann, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Solches ist vorliegend nicht ersichtlich, wird von den Klägern auch nicht geltend gemacht. 40 Dass aufgrund der Ermächtigung in § 15 Abs. 1 der Kommunalverfassung bei der nachträglichen Herrichtung der zentralen Abwasserentsorgung auch die Betreiber von "funktionstüchtigen" Kleinkläranlagen rechtmäßig zum Anschluss ihrer Grundstücke verpflichtet (wie es die Abwasserentsorgungssatzung in § 7 Abs. 3 tut) und herangezogen werden können, entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer und der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19.12.1997, - 8 B 234.97 -, DVBl 1998, 1222; Beschluss vom 22.12.1997, - 8 B 250.97 -, Buchholz 415.1 Allg KommR Nr. 143). Für "abflusslose Gruben" kann nichts anderes gelten. 41 3. Entsprechend § 40 Absatz 1 LWaG obliegt die Abwasserbeseitigungspflicht dem beklagten Verband, nach § 40 Absatz 2 LWaG ist anfallendes Abwasser dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen. Nach § 40 Absatz 3 entfallen diese Pflichten in einzelnen enumerativ aufgeführten Fällen. Vorliegend einzig in Betracht zu ziehen ist die dortige Regelungsnummer 4, 1. Alternative: "für Abwasser, das noch weiterverwendet werden soll". 42 Zwar nutzen die Kläger nach eigenen Angaben das vorgereinigte Abwasser für die Düngung und Bewässerung ihres Gartens und wollen dies auch weiterhin zu tun. Subjektiv besteht also eine Weiterverwendungsabsicht. Indessen ist die Befreiungsvorschrift nach Auffassung der Kammer einschränkend zu lesen dergestalt, dass nur dann die Absicht zur Weiterverwendung von den bezeichneten Pflichten befreit, wenn die Weiterverwendung in einem geschlossenen System erfolgen soll (wie hier: Kammerurteil vom 25.1.2006 - 3 A 2913/02 -; Urteil der 2. Kammer des erkennenden Gerichtes vom 28.4.2005, - 2 A 1294/03 -). Dies ergibt sich zwar weder unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut noch aus seiner Entstehungsgeschichte (vergl. die Begründung des Gesetzentwurfes, Drucksache 1/1266 vom 29.01.92, Seite 99, die allerdings auch den klägerischen Standpunkt nicht stützt). Das Erfordernis einer Weiterverwendung in einem geschlossenen System ergibt sich für die Kammer indessen zwingend aus dem Gesetzeszusammenhang. Einerseits ist der Fall einer Einleitung von Abwasser in ein Gewässer (auch Grundwasser), als das sich das Ausbringen im Garten regelmäßig darstellt, in Nummer 5 des Absatzes 3 des § 40 LWaG M-V geregelt; Voraussetzung ist insoweit eine wasserrechtliche Erlaubnis, über die die Kläger nicht verfügen und die bei Anschlussmöglichkeit an das Kanalnetz auch nicht erteilt wird. Andererseits aber ist in Nr. 4 der Regelung keine Differenzierung vorgenommen worden zwischen "gereinigtem" oder "behandeltem" Abwasser und solchem, bei dem eine derartige Behandlung nicht zuvor erfolgt ist. Dem klägerischen Ansatz folgend, dass die Verwendung von Abwasser im Garten in ihrem Fall keiner wasserrechtlichen Erlaubnis unterliege, weil aufgrund der hydrologischen Situation ihres Grundstücks bei Ausbringung des vorgeklärten Abwassers kein Grundwassereintrag zu gewärtigen sei, wäre damit jedes Abwasser, gleichgültig in welcher Konsistenz und mit welchem Verschmutzungsgrad, von der Überlassungspflicht freigestellt, wenn es denn nur weiterverwendet werden soll (zwecks Gartendüngung, Gartenbewässerung, Erhöhung der Luftfeuchtigkeit mittels Verdunstung/Verdampfung). Dass eine solche 'Lesart' des Gesetzes seiner Intention völlig zuwiderliefe, liegt für die Kammer auf der Hand. Weiter gegen die klägerische Auffassung spricht auch die 2. Alternative der Regelungsnummer 4 des § 40 Abs. 3 LWaG M-V: wenn dort "für Abwasser aus landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben, das in dem Betrieb, in dem es angefallen ist, unter Beachtung der abfallrechtlichen Bestimmungen zu Bodenbehandlung Verwendung findet", eine Freistellung von der Überlassungspflicht ausgesprochen wird, wäre diese Regelung unnötig, wenn der Weiterverwendungsbegriff der 1. Alternative der Vorschrift diese Nutzung des Abwassers bereits eröffnete. Deshalb folgt aus dem Zusammenhang der Regelung des § 40 LWaG M-V, dass nur eine Weiterverwendung des Schmutzwassers in einem geschlossenen System durch § 40 Abs. 3 Nr. 4 LWaG M-V beim privaten Hausgrundstückseigentümer privilegiert wird, ansonsten aber die Abwasserüberlassungspflicht einer - auch mit Zweckbestimmung erfolgenden - Entlassung des Abwassers in die Natur des Hausgrundstücks entgegensteht. 43 4. Die dargestellte Überlassungspflicht der Kläger entfällt nicht dadurch, dass sie sich auf das freie Recht auf Wissenschaft und Forschung gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen. 44 Ein solches Recht, das es ihnen im Rahmen eines Feldversuchs auf dem eigenen Grundstücks ermöglicht, die Wirkweise der Verwendung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers (einschließlich kompostierter Feststoffe) zu 'erproben', steht ihnen indessen nicht zu. 45 Zwar sind Freiheit von Forschung und Lehre nicht auf Tätigkeiten an Hochschulen oder durch Hochschullehrer beschränkt; die Wissenschaftsfreiheit steht grundsätzlich jedem zu, der eigenverantwortlich in wissenschaftlicher Weise tätig ist oder werden will (so Jarass, GG, 7. Aufl. 2004, Art. 5, Rn. 124). Indessen setzt Forschung einen gewissen Kenntnisstand sowie ein methodisch geordnetes Vorgehen voraus (Jarass, a.a.O., Rn. 122). Ob hiervon bei den Klägern ausgegangen werden kann, unterliegt durchaus Zweifeln, nachdem sie die gerichtliche Anfrage nach ihrer Ausbildung bzw. Qualifikation nicht durch entsprechende Angaben, sondern dahingehend beantwortet haben, dass im Rechtsraum des Grundgesetzes jedermann ernsthaft unabhängig von der Ausbildung einer Forschungstätigkeit nachgehen könne. 46 Insoweit täuscht der Terminus als "Jedermannsgrundrecht", denn die Grundrechtsträgerschaft des Art. 5 Abs. 3 GG ist mit dem Tatbestand der wissenschaftlichen Betätigung qualifikationsmäßig gebunden (Scholz in Maunz/Dürig/Herzog u.a., GG, Loseblattsammlung, Stand 2006, Rdnr. 119). 47 Auch von einer Eigenverantwortlichkeit kann nicht die Rede sein, wenn es darum geht, die Erkenntnisse von Herrn W., dem - nach seinen Angaben - Erfinder und Gründer der Forschungsgemeinschaft, in der Praxis weitergehend zu erproben und anzuwenden. 48 Jedenfalls ist auch die durch Art 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Wissenschaftsfreiheit, auch in ihrem Teilaspekt der Forschungsfreiheit, nicht schrankenlos garantiert. Schranken können sich aus aus anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern ergeben (BVerf, Beschl. vom 15.09.1997 - 1 BvR 406 -, NVwZ-RR 1998, 175, mit Verweis auf BVerfE 47,327). Im Spannungsverhältnis kollidierender, gleichfalls verfassungsrechtlich geschützter Werte kommt ihr nicht schlechthin Vorrang zu, sondern ist eine Güterabwägung im Einzelfall notwendig (VerfGH NW, Urteil vom 25.01.2000 - 2/98 -, NVwZ-RR 2000, 699). Auch ein Forscher darf sich z.B. bei seiner Tätigkeit, insbesondere bei etwaigen Versuchen, nicht über die Rechte seiner Mitbürger auf Leben, Gesundheit oder Eigentum hinwegsetzen (Schmidt-Bleibtreu; GG 10. Aufl. 2004, Rdnr.32) - oder über anderweitige, auch "einfach-gesetzliche" Regelungen. Etwa das in der mündlichen Verhandlung angesprochene Beispiel des Embryonenschutzgesetzes (vom 13.12.1990, BGBl. I S. 2746) macht dies deutlich, stellt es doch (bereits in seinem § 1) bestimmte Fälle von "Mißbräuchliche(r) Anwendung von Fortpflanzungstechniken" unter Strafe. Auch dürfen gentechnische Anlagen nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung über die Nutzung der Gentechnologie errichtet und betrieben werden (so VGH Kassel, Beschluss vom 6.1.1989 - 8 TH 685/89 -, NJW 1990, 336) - und nicht nach freiem Belieben von Forschern. 49 Vorliegend kollidiert das von den Klägern beanspruchte Recht auf Wissenschaftsfreiheit mit Gründen des allgemeinen Wohls. Schutzgut der öffentlichen Abwasserbeseitigung ist die Sauberkeit des Grundwassers im Interesse des Allgemeinwohls, namentlich der Volksgesundheit (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19.12.1997, - 8 B 234.97 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen.) 50 Nach dem Ausgeführten sieht die Kammer keinen rechtlichen Ansatz dafür, dass der Bürger im Einzelfall, sei es unter Hinweis auf - von ihm so bewertete - ökologische oder ökonomische Fehlentwicklungen, sich einem vom Abwasserbeseitigungspflichtigen verfügten Anschluss- und Benutzungszwang entziehen könnte. Denn allein dieser (und nicht der einzelne Bürger) hat die Entscheidung zu treffen, auf welche Weise der Abwasserbeseitigungspflicht genügt werden soll. 51 Eben weil die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes ebenso wie die des Landeswassergesetzes nicht dem einzelnen Bürger, sondern der Gemeinde beziehungsweise dem Zweckverband die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zuweist, sind die Handlungsmöglichkeiten des Einzelnen (und seine entsprechende Rechtsposition) beschränkt. Dies allerdings mit gutem Grund: der Anzahl der Bürger, die in verantwortlich ökologischer Weise mit dem Lebensgut Wasser umgehen, steht eine (nicht zu unterschätzende) Anzahl solcher gegenüber, die eine weit weniger umweltbewusste Einstellung besitzen, wie die gerichtliche Erfahrung zeigt. 52 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. 53 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind gegeben, denn eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zum Problemkreis eines "abwasserfreien Grundstücks" liegt nach Kenntnis der Kammer bislang nicht vor.