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Beschluss

6 B 221/07

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zur Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 15. Januar 2007, höchstens jedoch für die Dauer von drei Monaten von einer Abschiebung der Antragstellerin abzusehen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, 2 dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach §123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bis zu einer Entscheidung über den gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. März 2007 erhobenen Widerspruch zu untersagen, sie abzuschieben, 3 den das Gericht in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise ausgelegt hat (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO), hat Erfolg. 4 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach §123 Abs.1 Satz2 VwGO kann auf Antrag auch vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (sog. Regelungsanordnung). Ungeachtet der Schwierigkeiten, die beiden Institute im Einzelfall voneinander abzugrenzen, ist es in jedem Falle erforderlich, die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Dringlichkeit der Anordnung, und eines Anordnungsanspruchs glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit §123 Abs. 3 VwGO). 5 Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung liegen vor. Ein Anordnungsgrund folgt daraus, dass die Antragstellerin vollziehbar ausreisepflichtig ist und ihr die Abschiebung droht. Die Antragstellerin hat zudem einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser folgt zwar nicht daraus, dass sie gegenüber dem Antragsgegner einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat. Denn ein solcher Anspruch würde sich nicht gegen den Antragsgegner richten, weil letzterer insoweit nicht zuständig ist. Doch hat die Antragstellerin einen Anspruch darauf, dass die zuständige Ausländerbehörde über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entscheidet, und dieser Anspruch ist durch die aus dem Tenor ersichtliche einstweilige Anordnung gegenüber dem - hier für aufenthaltsbeendende Maßnahmen zuständigen - Antragsgegner zu sichern (vgl. hierzu auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. September 2004, Az. 3 BS 266/04, SächsVBl. 2005, 13). 6 Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 7 Den Asylantrag der - eigenen Angaben zufolge im Juni 2006 ohne Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten - Antragstellerin, einer indischen Staatsangehörigen, lehnte das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 10. November 2006 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Antragstellerin wurde zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert, für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihr die Abschiebung u.a. nach Indien angedroht. 8 Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Klage (Az. 11 A 2160/06 As) lehnte das Verwaltungsgericht Schwerin (Az. 11 B 870/06 As) mit Beschluss vom 12. Januar 2007 ab. Über die Klage ist noch nicht entschieden. Ausweislich der eingereichten Unterlagen heiratete die Antragstellerin am 24. November 2006 in Schweden den indischen Staatsangehörigen ... , der in Berlin lebt und über eine Niederlassungserlaubnis verfügt. Er arbeitet dort als Koch mit einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 1.800,-. 9 Der von der Antragstellerin zwischenzeitlich vorgelegte gültige Reisepass, der ihr nach ihren Angaben im Asylverfahren angeblich von dem "Schlepper" abgenommen wurde, enthält ein für einen Zeitraum im Jahre 2004 gültiges Schengen-Visum. Vermerkt ist insoweit lediglich eine Einreise nach Österreich. Am 16. Januar 2007 beantragte die Antragstellerin - mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Januar 2007 - beim Antragsgegner (u.a.) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Mit Bescheid vom 14. März 2007 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Zur Begründung stützte er sich darauf, dass die Antragstellerin ohne das erforderliche Visum eingereist sei. Daher stehe die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde. Die Ausübung dieses Ermessens führe zur Antragsablehnung, weil es der Antragstellerin zumutbar sei, ein Visumsverfahren durchzuführen. Zudem liege ein Ausweisungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Denn die Antragstellerin habe wiederholt gegen Vorschriften des § 14 AufenthG verstoßen und damit nicht nur einen vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Sie sei am 23. Oktober 2006 aus Dänemark kommend von der Bundespolizei aufgegriffen worden. Zudem habe sie sich zum Zwecke der Eheschließung nach Schweden begeben und sei danach erneut unerlaubt ins Bundesgebiet eingereist. Am 10. April 2007 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den vorgenannten Bescheid ein, über den noch nicht entschieden ist. Den zugleich gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, lehnte der Antragsgegner ab. 10 1. Der Antragsgegner ist jedoch für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zuständig. 11 Die Zuständigkeiten für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen regelt zunächst einmal § 71 AufenthG. Im vorliegenden Fall ist allein dessen Absatz 1 einschlägig, der lautet: 12 "(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind." 13 Danach obliegt den Ländern die Bestimmung der Ausländerbehörden. § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG regelt die sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden, lässt aber offen, welche Behörden Ausländerbehörden sind. Daher sind diese durch die Länder zu bestimmen. Darüber hinaus ermächtigt § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Landesregierungen, die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden für das Land aus Gründen der Zweckmäßigkeit besonders zu regeln. Entsprechendes sieht die Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Zuwanderung und zur Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung - ZuwFlAGDLVO M-V) vom 10. Februar 2005 (GVOBl. M-V S. 68) vor. Eine Zuständigkeit des Antragsgegners für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich hieraus jedoch nicht. Dies gilt sowohl für die speziellen Regelungen vor allem in § 3 ZuwFlAGDLVO M-V, die dem für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten zuständigen Landesamt bestimmte Zuständigkeiten zuweisen, als auch für die (allgemeine) Vorschrift der Verordnung, die sich mit "Ausländerbehörden nach § 71 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" befasst. 14 Die Zuständigkeit des Antragsgegners für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich insbesondere nicht aus § 3 Abs. 1 ZuwFlAGDLVO M-V. Danach ist das für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten zuständige Landesamt im Rahmen der ausländer- und asylrechtlichen Vorschriften für "alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen" gegenüber Ausländern zuständig, die in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes wohnen oder dort zu wohnen verpflichtet sind. Diese Bestimmung bezieht sich auf den Antragsgegner, nämlich das Landesamt für innere Verwaltung, eine obere Landesbehörde im Geschäftsbereich des Innenministeriums mit Sitz in Schwerin und einer Außenstelle in Nostorf. Dieses führt die Aufgaben der in ihm zusammengefassten Landesämter fort, zu denen auch das Landesamt für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten gehörte (vgl. § 1 der Landesverordnung zur Errichtung des Landesamtes für innere Verwaltung vom 19. Dezember 2005, GVOBl. M-V S. 672). Da die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zu den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gehört, greift (auch) § 3 Abs. 1 ZuwFlAGDLVO M-V hier jedoch nicht ein. 15 Die erforderliche Zuständigkeit des Antragsgegners folgt aber auch nicht aus § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 ZuwFlAGDLVO M-V, wonach "Ausländerbehörden nach § 71 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sind: 16 1. das Innenministerium, 17 2. das für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten zuständige Landesamt (Landesamt) als zentrale Ausländerbehörde, 18 3. die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als kommunale Ausländerbehörden." 19 Denn § 1 Abs. 1 Nr. 2 ZuwFlAGDLVO M-V bezieht sich nicht in der Weise auf § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass das Landesamt damit vollumfänglich zur Ausländerbehörde wird. Vielmehr wird es in der erstgenannten Vorschrift allein deshalb aufgeführt, weil ihm in einzelnen Vorschriften der Verordnung besondere Aufgaben im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG übertragen werden. Damit ist es nicht - gleichsam neben dem Innenministerium als oberster Ausländerbehörde sowie den Landräten der Landkreise und den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte als kommunalen Ausländerbehörden - ebenfalls uneingeschränkt Ausländerbehörde im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, sondern allein insoweit zuständig, als ihm - als zentraler Ausländerbehörde - besondere Zuständigkeiten ausdrücklich zugewiesen sind. 20 So verdeutlicht bereits der Begriff der "zentralen Ausländerbehörde", dass die Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung bezogen auf das Landesamt die sachliche und örtliche Zuständigkeit aus Gründen der Zweckmäßigkeit besonders regelt. Denn die Schaffung einer zentralen Ausländerbehörde zielt darauf ab, bestimmte Aufgaben zentral erledigen zu lassen. Welche Aufgaben dies sind, lässt sich jedoch dem Begriff der "zentralen" Ausländerbehörde und damit § 1 Nr. 2 ZuwFlAGDLVO M-V nicht entnehmen, sondern bedarf der näheren Bestimmung im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (der auch als Ermächtigung für die Verordnung in deren Eingangsformel aufgeführt ist). Daher vermag § 1 Abs. 1 Nr. 2 ZuwFlAGDLVO M-V keine vollumfängliche Zuständigkeit im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu begründen. 21 Dies gilt umso mehr, als die "zentrale Ausländerbehörde" bei einer umfassenden Zuständigkeit im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine den örtlichen, d.h. den kommunalen Ausländerbehörden (bezogen auf deren gesamten diesbezüglichen Aufgabenbereich) gegenüber aufsichts- und weisungsbefugte Behörde wäre. Das würde einen dreistufigen Verwaltungsaufbau darstellen, der mit der Errichtung eines Landesamtes ersichtlich nicht angestrebt wurde. Vielmehr sind obere Landesbehörden nach § 6 (Abs. 1) des Landesorganisationsgesetzes Behörden, die obersten Landesbehörden unmittelbar unterstehen und deren Zuständigkeit sich auf das gesamte Land erstreckt. Ihnen obliegen besondere nicht-ministerielle Aufgaben, insbesondere prüfende, beratende und vorbereitende Tätigkeiten sowie die Erfassung und Aufbereitung von Daten. Vollzugsaufgaben nehmen sie dann wahr, wenn die besondere Art, die Schwierigkeit oder der hohe Spezialisierungsgrad der Aufgabe eine Zuständigkeit erfordert, die über das Gebiet einer kommunalen Gebietskörperschaft hinausgeht und die Art der Aufgabe eine Übertragung auf untere Landesbehörden nicht zulässt. Umfassende Aufsichts- und Weisungsbefugnisse gegenüber unteren Landesbehörden sind gerade kein Wesensmerkmal dieser Behörden. Dem widerspräche es, das Landesamt vollumfänglich als zuständige Ausländerbehörde im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu betrachten. 22 Auch kann nicht angenommen werden, dass dem Landesamt einerseits nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ZuwFlAGDLVO M-V die allgemeine sachliche Zuständigkeit als Ausländerbehörde im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zukommt und ihm andererseits durch § 3 ZuwFlAGDLVO M-V (zusätzlich) besondere Zuständigkeiten nach § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG übertragen wurden. Dagegen spricht schon der Begriff der "zentralen" Ausländerbehörde. Zudem sind nach § 13 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes Doppelzuständigkeiten (hier der "zentralen Ausländerbehörde" und der kommunalen Ausländerbehörden) gerade zu vermeiden. Darüber hinaus wäre es sinnwidrig, davon auszugehen, dass § 3 Abs. 1, 3 und 4 ZuwFlAGDLVO M-V die Zuständigkeit des Landesamtes für Maßnahmen besonders regelt, deren Notwendigkeit sich aus der Umsetzung von aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen während des Aufenthalts von Ausländern in der Aufnahmeeinrichtung ergeben, während sich die Zuständigkeit für alle übrigen (d. h. nicht ausdrücklich genannten) Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz gegenüber diesen Ausländern aus § 1 Nr. 2 ZuwFlAGDLVO M-V ergeben soll. Denn dann wäre § 3 Abs. 1, 3 und 4 ZuwFlAGDLVO schlicht überflüssig. Dies gilt umso mehr, als § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen die Ausländerbehörden zuständig sind, neben den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes insbesondere auch die einschlägigen Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes erfasst. 23 Entgegen der vom Innenministerium - in dem vom Antragsgegner vorgelegten Schreiben vom 6. Juni 2007 - vertretenen Auffassung hätte § 3 Abs. 1 ZuwFlAGDLVO M-V dann auch nicht zur Abgrenzung von § 3 Abs. 2 Satz 1 ZuwFlAGDLVO M-V gedient, wonach das Landesamt darüber hinaus zuständig ist für die Durchführung der Abschiebung aller sonstigen Asylbewerber und unerlaubt eingereisten Ausländer nach § 15a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Vielmehr belegen gerade die Absätze 1 und 2 des § 3 ZuwFlAGDLVO M-V, dass es dem Verordnungsgeber insoweit darum ging, den Begriff der "zentralen" Ausländerbehörde auszufüllen sowie deren besondere Zuständigkeiten (allein) für einzelne Aufgaben festzulegen und diese zugleich eindeutig von denen der kommunalen Ausländerbehörden abzugrenzen. Es trifft auch nicht zu, dass erst mit der Verteilung eines Asylbewerbers durch das Landesamt die Zuständigkeit einer örtlichen Ausländerbehörde begründet werden kann. Selbst wenn dies für das Asylverfahrensgesetz anzunehmen sein sollte, wäre damit jedoch nicht ausgeschlossen, dass für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz eine örtliche Ausländerbehörde auch schon dann zuständig sein kann, wenn der betreffende Ausländer (noch) in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes wohnt oder dort zu wohnen verpflichtet ist. Denn auch die insoweit zuständige Ausländerbehörde wird durch die Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung erst bestimmt. 24 Muss daher davon ausgegangen werden, dass mit der Schaffung einer "zentralen" Ausländerbehörde zugleich eine Beschränkung auf einzelne Aufgaben bezweckt ist, so bedarf es der näheren Ausgestaltung der diesbezüglichen besonderen Zuständigkeiten durch den Verordnungsgeber, wie dies in der Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung auch geschehen ist. 25 In den Zuständigkeitsverordnungen anderer Länder sind die solchen "zentralen" Ausländerbehörden zukommenden Aufgaben und damit deren besondere Zuständigkeiten ebenfalls ausdrücklich aufgeführt (vgl. § 3 der Ausländer- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung Brandenburgs vom 16. September 1996 in der derzeit geltenden Fassung, § 2 Abs. 2 der hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden vom 21. Juni 1993 in der derzeit geltenden Fassung, §§ 1, 3 ff. der nordrhein-westfälischen Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 15. Februar 2005, § 1 der saarländischen Verordnung über Zuständigkeiten für Ausländer, Asylbewerber, Flüchtlinge und Spätaussiedler und über Aufnahme, Verteilung und Unterbringung vom 24. Oktober 2000 in der derzeit geltenden Fassung, § 5 der sächsischen Ausländer- und Asylverfahrenszuständigkeitsverordnung vom 7. August 2001 in der derzeit geltenden Fassung, §§ 1 und 3 der schleswig-holsteinischen Ausländer- und Aufnahmeverordnung vom 19. Januar 2000 in der derzeit geltenden Fassung, §§ 1 und 3 der bayerischen Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen vom 14. Juli 2005; jeweils zitiert nach Juris). 26 Der Antragsgegner kann seine gegenteilige Auffassung, hier gemäß § 1 Nr. 2 ZuwFlAGDLVO M-V für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zuständig zu sein, auch nicht auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 3. September 1996 (Az. 3 M 74/96) stützen. Dieses Gericht hatte seinerzeit angenommen, dass das damalige Landesamt für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten bezogen auf Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes wohnten oder dort zu wohnen verpflichtet waren, vollständig an die Stelle der örtlichen Ausländerbehörden getreten ist. Dabei hat es maßgeblich auf § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ausländergesetz und dem Aufenthaltsgesetz/EWG (AuslBehZustVO) vom 18. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 779) abgestellt, wonach das Landesamt im Rahmen der ausländer- und asylrechtlichen Vorschriften für "alle aufenthaltsbeendenden und sonstigen allgemeinen ausländerrechtlichen Maßnahmen" gegenüber Ausländern zuständig war, die in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes wohnten oder dort zu wohnen verpflichtet waren. § 3 Abs. 1 der Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung, welche die Verordnung aus dem Jahre 1994 abgelöst hat, ist zwar an die vorgenannte Vorschrift angelehnt, erfasst jedoch nicht mehr die "sonstigen allgemeinen ausländerrechtlichen Maßnahmen", zu denen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aber gerade gehört. 27 Daher vermag die vorgenannte Entscheidung die Auffassung des Antragsgegners nicht zu stützen. Sie belegt vielmehr das Gegenteil, nämlich dass sich eine entsprechende Zuständigkeit des Landesamtes gerade nicht aus § 1 Nr. 2 ZuwFlAGDLVO M-V ergeben kann, wonach (auch) das Landesamt ("zentrale") "Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ist. 28 Das Oberverwaltungsgericht hat seinerzeit - wenn auch in anderem Zusammenhang - bezogen auf die Verordnung vom 18. Juli 1994 allein die Frage aufgeworfen, 29 ob die örtliche Ausländerbehörde zuständig war, und zwar nach § 63 Abs. 1 Satz 1 AuslG (der § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entspricht) in Verbindung mit § 1 Nr. 2 AuslBehZustVO (der § 1 Nr. 3 ZuwFlAGDLVO M-V entspricht), 30 oder aber das Landesamt für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten, und zwar nach § 2 Abs. 2 Satz 1 AuslBehZustV, wonach das Landesamt (auch) für die Durchführung der Abschiebung aller sonstigen Asylbewerber zuständig war. 31 § 63 Abs. 1 des Ausländergesetzes lautete damals: 32 "(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Für die Einbürgerung sind die Einbürgerungsbehörden zuständig." 33 Eine etwaige Zuständigkeit des Landesamtes aus Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift in Verbindung mit § 1 Nr. 3 AuslBehZustV, wonach "Ausländerbehörden im Sinne des § 63 Abs. 1 des Ausländergesetzes sind: 34 1. der Innenminister, 35 2. die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte, 36 3. das Landesamt für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten (Landesamt) als Zentrale Ausländerbehörde", 37 hat das Oberverwaltungsgericht seinerzeit nicht einmal erwogen. Zudem hat es im Hinblick auf die besondere Funktion des Landesamtes u.a. ausgeführt: 38 "... Das Landesamt ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AuslBehZustVO Zentrale Ausländerbehörde. ... Durch Landesverordnung vom 18. Juli 1994 ... ist dem Landesamt darüber hinaus die Funktion als zuständige Landesbehörde im Sinne des Asylverfahrensgesetzes übertragen worden; ... Dem Konzept des Asylverfahrensgesetzes ... entspricht es, im Sinne weitestmöglicher Bündelung der Aufgaben ... [dem Landesamt] ... nicht nur die Funktion der zuständigen Landesbehörde zu übertragen, sondern darüber hinaus auch diejenige der Ausländerbehörde für alle ausländer- und asylrechtlichen Maßnahmen gegenüber Asylbewerbern, die in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen haben. Das ist durch § 2 Abs. 1 AuslBehZustVO geschehen." 39 Damit ging das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass sich die beschriebene Zuständigkeit seinerzeit nicht aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 AuslBehZustVO, sondern aus der (speziellen) Vorschrift des § 2 Abs. 1 AuslBehZustVO ergab, wonach das Landesamt im Rahmen der ausländer- und asylrechtlichen Vorschriften für "alle aufenthaltsbeendenden und sonstigen allgemeinen ausländerrechtlichen Maßnahmen" gegenüber Ausländern zuständig war, die in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes wohnten oder dort zu wohnen verpflichtet waren. Deshalb steht vor allem auch die vorgenannte Entscheidung der Annahme entgegen, der Verordnungsgeber habe es ungeachtet des Umstands, dass § 3 Abs. 1 ZuwFlAGDLVO M-V im Gegensatz zur bisherigen Regelung nicht mehr auf die "sonstigen allgemeinen ausländerrechtlichen Maßnahmen" (zu denen die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerade gehört) abstellt, bei der bisherigen Rechtslage belassen (wollen). Vielmehr konnte er auch insoweit nicht darauf vertrauen, dass die diesbezügliche Zuständigkeit des Landesamtes bereits aus § 1 Nr. 2 ZuwFlAGDLVO M-V folgt, wonach auch das Landesamt - zentrale - "Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ist. Dies gilt umso mehr, als sich - angesichts des pauschalen Abstellens auf "§ 71 Abs. 1 AufenthG" - schon dem Einleitungssatz des § 1 Abs. 1 ZuwFlAGDLVO M-V selbst nicht entnehmen lässt, dass die Vorschrift allein der Bestimmung der zuständigen Ausländerbehörden im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dienen soll. 40 Auch im Übrigen sind Gründe, aus denen für die Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung aus dem Jahre 2005 etwas anderes gelten könnte, nicht ersichtlich. So führen auch die Hinweise des Innenministeriums (in dem vom Antragsgegner vorgelegten Schreiben vom 6. Juni 2007) auf die Begründung der Kabinettvorlage zu der Verordnung nicht weiter. Dass § 1 ZuwFlAGDLVO M-V die Vorschriften des § 1 AuslBehZustVO ersetzt hat und § 71 Abs. 1 AufenthG inhaltlich § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 AuslG entspricht, legt (auch) das erkennende Gericht seiner Auffassung zugrunde, ebenso wie die Annahme, dass § 3 Abs. 1 und 2 ZuwFlAGDLVO M-V an die Stelle des § 2 Abs. 1 und 2 AuslBehZustVO getreten ist. Der Hinweis in der Kabinettvorlage auf das Entfallen des § 2 Abs. 3 AuslBehZustVO ist für den vorliegenden Fall schon deshalb unerheblich, weil es hier nicht um die Eingrenzung des Kreises der Asylbewerber geht. 41 Für eine hinreichende Zuständigkeitsbestimmung in dem vom Antragsgegner geltend gemachten Sinne würde es auch nicht ausreichen, wenn sie vom Verordnungsgeber lediglich gewollt war. Vielmehr muss sie, wenn sie gewollt ist, hinreichenden Niederschlag in der betreffenden Zuständigkeitsverordnung finden. Ist dies - wie dargelegt - nicht der Fall, können Gesichtspunkte einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwaltung eine entsprechende Zuständigkeit ebenso wenig begründen wie der Hinweis auf asyl- und ausländerrechtliche Vorschriften, für deren Durchführung die Zuständigkeit erst bestimmt werden soll. Entsprechendes gilt für den (etwaigen) Willen des Verordnungsgebers, "alles beim Alten zu belassen". Darüber hinaus ist die Einbeziehung der Zuständigkeit für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen - angesichts der insoweit auch bei den örtlichen Ausländerbehörden durchaus anzunehmenden Spezialisierung - nicht zwingend. 42 Zu einem anderen Verständnis der Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung führt auch Art. 72 Abs. 3 der Landesverfassung nicht. Danach können die Gemeinden und Kreise durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Erfüllung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden und Kreise, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Selbst wenn unter Zugrundelegung der Auffassung der Kammer die neue Verordnung zu einer gewissen Mehrbelastung der anstelle des Landesamtes zuständigen kommunalen Ausländerbehörde führen würde, könnte dies im Hinblick auf das Konnexitätsprinzip nach Art. 72 Abs. 3 der Landesverfassung keine Notwendigkeit für eine abweichende Auslegung begründen. Insbesondere bestünde nicht die Notwendigkeit, die Verordnung verfassungskonform im Sinne der Auffassung des Antragsgegners auszulegen. Dies folgt schon daraus, dass ein etwaiger Verstoß gegen die Verpflichtung, eine Bestimmung über die Deckung auch entsprechender Mehrkosten zu treffen, nicht zur Nichtigkeit der Vorschrift führen würde, welche die Aufgabenübertragung anordnet, sondern allein dazu, dass eine entsprechende Bestimmung nachzuholen wäre (vgl. Thiele, in: Thiele/Pirsch/Wedemeyer, Verfassung des Landes M-V, 1995, Art. 72, Rdnr. 15). 43 2. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Verstoß gegen die Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung gemäß § 46 VwVfG M-V unbeachtlich ist, weil in der Sache ohnehin keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können. 44 a) Letzteres dürfte hier zwar der Fall sein. Denn einem Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG dürfte die Sperrwirkung des § 10 Abs. 1 AufenthG entgegen stehen. Danach kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. Dementsprechend dürfte die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch hier ausscheiden. 45 Eine Zustimmung der obersten Landesbehörde dürfte von vornherein nicht in Betracht kommen. 46 Zudem hat die Antragstellerin keinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Ein solcher ist nur gegeben, wenn das Gesetz die zuständige Behörde unmittelbar dazu verpflichtet, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der betreffenden Vorschrift einen Aufenthaltstitel zu erteilen. So ist - zumindest grundsätzlich - ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auch dann nicht gegeben, wenn ein solcher Titel infolge des Vorliegens von Versagungsgründen oder des Fehlens von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG) nur nach Ermessen erteilt werden kann. Dann besteht nämlich kein unmittelbarer Anspruch auf Erteilung, sondern lediglich auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung. Im Rahmen des § 10 Abs. 1 AufenthG genügt es insoweit auch nicht, wenn das der Behörde in solchen Fällen zustehende Ermessen derart reduziert ist (sog. Ermessensreduzierung auf Null), dass sie den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen hätte (vgl. Discher, in: GK zum AufenthG, Stand: Okt. 2005, § 10, Rdnr. 60; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juli 2006, Az. 11 S 2523/05, zitiert nach Juris). Dass der Antragstellerin kein gesetzlicher Anspruch zusteht, ergibt sich danach aus folgenden Erwägungen: 47 Zunächst ist fraglich, ob § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt, hier der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwingend entgegen steht. Denn die Antragstellerin, die am 23. Oktober 2006 aus Dänemark kommend von der Bundespolizei aufgegriffen wurde und im Anschluss an ihre Eheschließung in Schweden im November 2006 erneut unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist, hat nicht nur einen vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 2 AufenthG begangen (vgl. auch § 14 AufenthG und hierzu Sächsisches OVG, Beschluss vom 17. August 2006, Az. 3 BS 130/06, SächsVBl. 2006, 293). Es ist jedoch bereits zweifelhaft, ob aufgrund dieser Verstöße die Gefahr der Fortwirkung oder Wiederholung und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach § 55 Abs. 1 AufenthG festgestellt werden kann. Nicht die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Vergangenheit steht einem weiteren Verbleib in Deutschland entgegen, sondern nur in der Gegenwart und Zukunft drohende Beeinträchtigungen. Allein diese rechtfertigen die Verweigerung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen eines Ausweisungsgrunds (Renner, Kommentar zum Aufenthaltsgesetz, 8. Aufl., 2005, § 5, Rdnr. 22). Danach wird eine entsprechende Gefahr hier durchaus verneint werden können. Denn die Verstöße, die jedenfalls teilweise eine schnelle Eheschließung und den gemeinsamen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen sollten, würden spätestens mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ihr Bewenden haben. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin mit den Verstößen zum Ausdruck gebracht hat, grundsätzlich nicht bereit zu sein, sich an das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht zu halten. 48 Damit käme es auf die Frage, ob eine Ausnahme von der Regel des § 5 Abs. 1 AufenthG anzunehmen ist, nicht mehr an. Bejaht man dagegen eine entsprechende Gefahr, würde sich die Frage nach einem Ausnahmefall stellen. Ein solcher könnte hier deshalb vorliegen, weil die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen unvereinbar sein könnte, nämlich dem Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. auch VG Göttingen, Urteile vom 19. Januar 2006, Az. 1 A 7/05 und vom 21. April 2005, Az. 4 A 13/03, jeweils zitiert nach Juris). Zwar hätte die Antragstellerin bei ihren Einreisen und auch im Asylverfahren nicht nur vereinzelte oder geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften begangen. Angesichts der hohen Bedeutung des Schutzgutes des Art. 6 Abs. 1 GG könnte hier dennoch von einem Ausnahmefall ausgegangen werden, weil die Verstöße vor und im Zusammenhang mit der Eheschließung erfolgten und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zukünftig weitere Rechtsverstöße zu besorgen sind. Für die Annahme eines Ausnahmefalles könnte zudem die Beschränkung auf Straftaten von einer gewissen Schwere in der - von der Innenministerkonferenz am 17. November 2006 beschlossenen - Bleiberechtsregelung sprechen, die zudem in die bereits vom Bundestag verabschiedeten neuen §§ 104a und 104b AufenthG eingeflossen ist. Danach bleibt die Verurteilung wegen einer Straftat grundsätzlich außer Betracht bei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können. Im vorliegenden Fall dürfte nicht davon auszugehen sein, dass der Antragstellerin wegen der aufgezeigten Rechtsverstöße Verurteilungen drohen könnten, die danach zu beachten wären. Vielmehr dürfte im Rahmen der Gesamtschau davon auszugehen sein, dass das beanstandete Verhalten der Antragstellerin nicht als derart schwerwiegend zu bewerten ist, dass ungeachtet der hohen Bedeutung des Schutzgutes des Art. 6 Abs. 1 GG ein Ausnahmefall zu verneinen wäre. 49 Wäre diese Abwägung des Ausweisungsgrundes mit Art. 6 GG jedoch nicht im Rahmen der Prüfung eines Regel-/Ausnahmefalls nach § 5 Abs. 1 AufenthG, sondern im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (wonach von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden kann) vorzunehmen (so das Niedersächsische OVG, Urteil vom 27. April 2006, Az. 5 LC 110/05, zitiert nach Juris), dann stünde bereits § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG der Annahme entgegen, dass die Antragstellerin einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat. 50 Dies mag allerdings offenbleiben. Denn jedenfalls § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG steht einem gesetzlichen Anspruch der Antragstellerin entgegen. Danach setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist, was hier nicht der Fall ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine gebundene, sondern eine Ermessensentscheidung (vgl. insbesondere Sächsisches OVG, Beschluss 17. August 2006, Az. 3 BS 130/06, SächsVBl. 2006, 293; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30. Mai 2007, Az. 2 M 169/05). Zur Annahme eines gesetzlichen Anspruchs könnte insoweit auch § 39 Nr. 5 AufenthV nicht führen, wonach über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen kann, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Denn diese Vorschrift befreit zwar von der aus § 5 Abs. 2 AufenthG folgenden "Sperre", nicht jedoch von der Schranke des § 10 Abs. 1 AufenthG (vgl. Zühlcke, ZAR 2006, 280 [282]). 51 Der Annahme, dass in der Sache ohnehin keine andere Entscheidung hätte getroffen werden, steht derzeit auch nicht entgegen, dass hier gegebenenfalls eine Ermessenentscheidung nach § 25 Abs. 5 (in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Halbsatz 2) AufenthG hätte getroffen werden müssen (vgl. zur Auffangfunktion des § 25 Abs. 5 auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. April 2006, a.a.O.). Zwar darf nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor seiner Ausreise ein Aufenthaltstitel (nur) nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) erteilt werden, zu dem § 25 Abs. 5 (im Gegensatz zu § 30 Abs. 1 Nr. 1) AufenthG gehört. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin noch nicht unanfechtbar geworden und der Asylantrag auch nicht zurückgenommen worden, so dass schon deshalb kein Raum ist für eine Ermessenentscheidung über die Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels. 52 b) Ungeachtet dessen, dass hier aller Voraussicht nach jedenfalls derzeit in der Sache (ohnehin) keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können, greift § 46 VwVfG M-V jedoch nicht ein. Denn bei den hier maßgeblichen Vorschriften der Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung geht es neben der örtlichen gerade auch um die sachliche Zuständigkeit (vgl. auch VG Schwerin, Beschluss vom 28. Dezember 1998, Az. 6 B 1255/98), und Verstöße gegen die Verletzung von Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit erfasst § 46 VwVfG M-V nicht. Dass es bei der Abgrenzung der besonderen Zuständigkeiten der "zentralen" Ausländerbehörde von den allgemeinen Zuständigkeiten der unteren Ausländerbehörden auch oder gerade um die sachliche Zuständigkeit geht, belegt die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. September 2004 (Az. 3 BS 266/04, SächsVBl. 2005, 13 f.), in der es u.a. heißt: 53 "Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Zuständigkeiten nach dem Ausländergesetz und dem Asylverfahrensgesetz (Ausländer- und Asylverfahrenszuständigkeitsverordnung - AAZuVO) vom 7. August 2001 (SächsGVBl. S. 470) sieht in § 5 Abs. 3 Nr. 1 eine besondere sachliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Chemnitz als Zentrale Ausländerbehörde für Maßnahmen zur Beendigung der Aufenthalts abgelehnter Asylbewerber einschließlich ihrer Familienangehörigen vor. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich in erster Linie um die Vorbereitung und Durchführung von Abschiebungen und damit um die Vornahme von Realakten. Die in § 5 Abs. 3 Nr. 1 AAZuVO vorgesehene Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde geht als besondere sachliche Zuständigkeit auch der § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 AAZuVO zu entnehmenden allgemeinen sachlichen Zuständigkeit der (unteren) Ausländerbehörde für Abschiebungen vor." 54 Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem nicht zuständigen Antragsgegner bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein etwaiges Selbsteintrittrecht zugestanden haben oder er hier im Wege der Amtshilfe für die zuständige Ausländerbehörde tätig geworden sein könnte. 55 Im Hinblick auf die Befristung des vom Gericht gewährten Abschiebungsschutzes wird darauf hingewiesen, dass auch die Antragstellerin dazu beitragen kann (ggf. auch durch eine Antragstellung gegenüber der nach Auffassung des Gerichts zuständigen Ausländerbehörde), dass über ihr Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zeitnah entschieden werden kann. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer den so genannten Auffangstreitwert wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert hat.