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Beschluss

6 B 65/08

VG SCHWERIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein verspätet gestellter Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels kann die gesetzliche Fiktionswirkung nur dann auslösen, wenn keine Verwirkung durch treuwidriges Verhalten vorliegt. • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann unter dem Gesichtspunkt der Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausscheiden, wenn der Betroffene über längere Zeit bewusst von einer Antragstellung abgesehen hat. • Eine einstweilige Duldung ist abzulehnen, wenn weder ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch andere gewichtige Gründe (Sorgerecht, Ehe, Gesundheit) das Absehen von vollziehbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechtfertigen. • Bei der Prüfung eines Eilantrags sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; fehlende Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren können den Eilantrag ebenfalls entwerten.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Duldung bei treuwidriger Fiktionseinberufung verspäteten Antrags • Ein verspätet gestellter Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels kann die gesetzliche Fiktionswirkung nur dann auslösen, wenn keine Verwirkung durch treuwidriges Verhalten vorliegt. • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann unter dem Gesichtspunkt der Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausscheiden, wenn der Betroffene über längere Zeit bewusst von einer Antragstellung abgesehen hat. • Eine einstweilige Duldung ist abzulehnen, wenn weder ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch andere gewichtige Gründe (Sorgerecht, Ehe, Gesundheit) das Absehen von vollziehbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechtfertigen. • Bei der Prüfung eines Eilantrags sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; fehlende Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren können den Eilantrag ebenfalls entwerten. Die Antragstellerin, kirgisische Staatsangehörige, reiste 1999 nach Deutschland und erhielt 2000 eine Aufenthaltserlaubnis bis 10.05.2003. Seit 2001 lebte sie getrennt, hatte mehrere Kinder, denen später das Sorgerecht entzogen wurde. Nach Verlust von Passdokumenten und wiederholten Duldungen stellte sie erst Anfang 2008 erneut einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, nachdem der Antragsgegner erstmals 2005 zur Ausreise aufgefordert und 2008 die Abschiebung angekündigt hatte. Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz in zwei verbundenen Verfahren mit dem Ziel, Duldung bzw. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis anzuordnen. Der Antragsgegner lehnte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und verweigerte die Duldung. Gericht und Behördenakten zeigen u. a. frühere straf- und familiengerichtliche Maßnahmen sowie die Mitwirkung der Antragstellerin bei Passbeschaffung. • Verfahrensrechtlich wurden die beiden Eilanträge gemäß § 93 VwGO verbunden. • Primär war zu prüfen, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis anzuordnen ist (§ 80 Abs.5 VwGO i. V. m. § 84 Abs.1 Nr.1 AufenthG). • Die Kammer folgt der Auffassung, dass verspätete Anträge die Fiktionswirkung regelmäßig auslösen können, diese Fiktion jedoch verwirken kann, wenn der Betroffene über längere Zeit bewusst von einer Antragstellung abgesehen hat. • Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin über Jahre trotz Kenntnis ihrer Lage und mehrfacher Gelegenheiten bewusst auf einen Antrag verzichtet; ihr Verhalten ist treuwidrig und verhindert die Bildung der Fortgeltungsfiktion des früheren Aufenthaltstitels. • Da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts und die Vollziehbarkeit der bereits bestandskräftigen Abschiebungsandrohung nicht beeinflussen kann, fehlt das notwendige Rechtsschutzinteresse für die begehrte Eilentscheidung (§ 123 VwGO, § 80 VwGO). • Im Hauptantrag (Hilfsantrag) fehlt es am Anordnungsanspruch: Die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis (z. B. eheliche Lebensgemeinschaft nach § 31 AufenthG, Sorgerecht nach § 25 AufenthG oder besondere persönliche Härte) sind nicht erfüllt; die amtsgerichtlichen Sorgerechtsentzüge stehen der Erteilung entgegen. • Weitere humanitäre oder gesundheitliche Gründe wurden nicht vorgetragen oder sind nicht ersichtlich; die Antragstellerin konnte jederzeit an einer Passbeschaffung mitwirken, sodass auf § 25 Abs.5, § 104a AufenthG nicht abgestellt werden kann. • Kosten- und Streitwertentscheidung erfolgten nach § 154 VwGO und den Regelungen des Gerichtskostengesetzes; Prozesskostenhilfe wurde trotz Unterliegens bewilligt, weil die Erfolgsaussichten anfänglich nicht völlig fernlagen. Die verbundenen Eilverfahren werden abgewiesen. Die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz, sowohl die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis (§ 80 Abs.5 VwGO) als auch die begehrte vorläufige Duldung (§ 123 VwGO), sind unbegründet bzw. unzulässig, weil die Antragstellerin durch ihr langjähriges bewusstes Unterlassen einer Antragstellung die Fortgeltungsfiktion verwirkt hat und zugleich kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder sonstige gewichtige Gründe für ein Absehen von vollziehbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorliegen. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; zugleich wird ihr Prozesskostenhilfe bewilligt, da die Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt der ersten Bewilligungsentscheidung noch nicht fernlagen.