Beschluss
6 B 65/08
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Verfahren werden unter dem Aktenzeichen 6 B 65/08 zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden. Die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt H., S., Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen bewilligt. Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die ihr vom Antragsgegner angekündigte und zwischenzeitlich auch angedrohte Abschiebung sowie gegen die Vollziehbarkeit der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis. 2 Sie ist kirgisische Staatsangehörige russischer Volkszugehörigkeit und reiste am 17. November 1999 mit einem Schengen-Visum zur Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen ins Bundesgebiet ein. Nach der Eheschließung erteilte ihr aufgrund ihres Antrags vom 20. Januar 2000 am 27. Juli 2000 die Ausländerbehörde A. eine Aufenthaltserlaubnis mit Gültigkeit bis zum 10. Mai 2003, die in ihrem am 18. Juli 2000 neu ausgestellten Pass bescheinigt wurde. 3 Seit Mai 2001 lebte sie von ihrem Ehemann getrennt. Ihre zwei ersten Kinder wurden noch in A. vorläufig in ein Heim eingewiesen. Ende Juli 2001 verzog sie in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners und unternahm, im Ergebnis erfolglos, die Sorge um die Kinder und das im Dezember 2001 geborene dritte Kind als Alleinerziehende sowie das weitere Getrenntleben und die Scheidung von ihrem Ehemann, der sie sporadisch in ihrer Wohnung aufsuchte. Für den nach ihren Angaben von ihrem Ehemann zerrissenen kirgisischen Pass erhielt sie vom Antragsgegner im Februar 2002 einen Ausweisersatz; ferner wurde sie aufgefordert, sich einen neuen Nationalpass ausstellen zu lassen. 4 Mit Beschlüssen des Amtsgerichts A. vom 28. Mai 2002 - 1 F 79/01 - und des Amtsgerichts S. vom 7. Oktober 2002 - 22 F 830/02 - wurde der Antragstellerin und ihrem Ehemann die elterliche Sorge für alle drei Kinder entzogen. 5 Den Ausweisersatz verlor sie nach ihren Angaben im August 2002. Im Mai 2003 verstarb ihr Ehemann, der zuletzt ohne festen Wohnsitz war. Im Herbst 2003 verbüßte sie in B. eine Ersatzfreiheitsstrafe. Im März 2004 unterstützte sie der Antragsgegner bei der Beantragung eines neuen Nationalpasses. 6 Am 9. Mai 2005 wurde sie zu ihrer ausländerrechtlichen Situation angehört. Sie gab dabei an, sie wisse, dass sie nicht mehr über einen Aufenthaltstitel verfüge, und beabsichtige, das Bundesgebiet zu verlassen, sobald ein gültiger Pass ausgestellt sei; eine Eheschließung mit ihrem deutschen Lebensgefährten H. A. sei vorerst nicht beabsichtigt. Sie erhielt eine in der Folgezeit mehrfach erneuerte Duldung. 7 Mit Bescheid vom 24. Mai 2005 forderte der Antragsgegner sie zur Ausreise bis zum 14. Juni 2005 auf und drohte ihr die Abschiebung nach Kirgisistan an. Hiergegen erhob ein Rechtsanwalt für die Antragstellerin am 13. Juni 2005 Widerspruch und nahm diesen am 1. September 2005 zurück. Im Verfahren war geltend gemacht worden, dass die Antragstellerin schwanger sei und die Eheschließung mit Herrn A. in Aussicht nehme. 8 Im Oktober 2005 bescheinigte die kirgisische Botschaft, dass sich die Passausstellung aus organisatorischen Gründen um mehrere Monate verzögere. Mit Beschluss vom 7. April 2006 - 20 F 71/06 - übertrug das Amtsgericht S. durch einstweilige Anordnung das Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrecht sowie die Gesundheitsfürsorge für das am 23. Januar 2006 geborene Kind, für das Herr A. seine Vaterschaft anerkannt hatte, auf das Jugendamt. Unter dem 14. September 2006 forderte die kirgisische Botschaft die Antragstellerin auf, wegen des neuen Passes ein Antragsformular ausgefüllt einzureichen. Dem Antragsgegner wurde eine weitere Schwangerschaft der Antragstellerin bekannt; diese gebar am 18. März 2007 ihr fünftes Kind, für das ebenfalls Herr A. die Vaterschaft anerkannte. Mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom 11. Mai 2007 wurden Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge durch einstweilige Anordnung auf das Jugendamt übertragen. Vom 28. Juni bis 15. Oktober 2007 befand die Antragstellerin sich in Untersuchungshaft und verbüßte eine Ersatzfreiheitsstrafe. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 15. Oktober 2007 - 39 Ds 245/07 - verhängte das Amtsgericht S. gegen sie eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, in die als Einzelstrafen u. a. Freiheitsstrafen von zweimal je zwei Monaten und einmal einem Monat einflossen; die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2007 - 20 F 71/06 - entzog das Amtsgericht ihr und Herrn A. die aufgrund von Sorgerechtserklärungen ausgeübte elterliche Sorge für die beiden jüngsten Kinder. Hiergegen legten die Antragstellerin und Herr A. Beschwerde ein; sie sind am 8. und 15. April 2008 vom Oberlandesgericht persönlich angehört worden. Herr A. befindet sich derzeit aufgrund rechtskräftiger Verurteilung bis Ende 2008 in Strafhaft. 9 Unter dem 23. Januar 2008 kündigte der Antragsgegner der Antragstellerin die Abschiebung nach Kirgisistan nach Ablauf eines Monats an. Am 20. Februar 2008 beantragte die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten beim Antragsgegner, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Mit Schreiben vom 22. Februar 2008 bestätigte der Antragsgegner den Antragseingang und legte dar, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt seien; ferner bat er um Mitteilung, falls ein "rechtsmittelfähiger Bescheid" gewünscht werde. 10 Am 27. Februar 2008 hat sich die Antragstellerin erstmals wegen einstweiligen Rechtsschutzes an das Gericht gewandt (ursprüngliches Verfahren 6 B 65/08). Unter Bezugnahme auf die fehlende Rechtskraft des amtsgerichtlichen Sorgerechtsentzugs, eine bevorstehende Eheschließung mit Herrn A. und ihre Verwurzelung in Deutschland macht sie einen Anspruch auf Verlängerung der früheren Aufenthaltserlaubnis, jedenfalls aber auf Duldung geltend. Sie beantragt, 11 den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihren Aufenthalt vorläufig zu dulden, 12 sowie 13 es ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, gegen sie aufenthaltsbeendende Maßnahmen vorzunehmen. 14 Zwischenzeitlich hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 11. März 2008 den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. In dem Bescheid weist er auf die Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 24. Mai 2005 hin. Hiergegen hat die Antragstellerin am 31. März 2008 Widerspruch erhoben. 15 Ferner hat sie sich am 2. April 2008 erneut mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das Gericht gewandt (6 B 109/08). Sie weist unter Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung auf den Stand ihres Eheschließungsverfahrens hin, der eine Aufenthaltsbeendigung ausschließe, und macht geltend, ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe zur Fiktion des Fortbestehens ihrer ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis geführt. Sie beantragt, 16 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die erfolgte Ablehnung der Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis anzuordnen. 17 Ferner beantragt sie in beiden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, 18 ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H., S., zu bewilligen. 19 Der Antragsgegner beantragt jeweils, 20 den Eilantrag abzulehnen, 21 und verteidigt seine Vorgehensweise. Die Antragstellerin habe bisher beim Standesamt nur ein Informationsgespräch über für die Eheschließung vorzulegende Unterlagen durchgeführt; ein Eheschließungstermin sei nicht bestimmt. 22 Eine für den 4. April 2008 vorgesehene Abschiebung der Antragstellerin ist wegen der Anhörung durch das Oberlandesgericht unterblieben; der Antragstellerin ist eine bis zum 29. April 2008 befristete Duldung mit einer auflösenden Bedingung erteilt worden. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (3 Heftungen) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 24 Da die Eilanträge zum selben Sachverhalt sachdienlicherweise in einem Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag hätten gestellt werden sollen, verbindet die Kammer die eingeleiteten Verfahren gemäß § 93 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. 25 Die Anträge sind mangels notwendiger Erfolgsvoraussetzungen abzulehnen. 26 Wegen § 123 Abs. 5 VwGO nunmehr vorrangig zu würdigen ist der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gerichtete Antrag; führte sein Erfolg zu der von der Antragstellerin erstrebten Wirkung, dass ihr noch nicht bestandskräftig verbeschiedener Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis die Fiktion des Fortbestehens der am 27. Juli 2000 erteilten Aufenthaltserlaubnis auslöste, so läge ein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO vor und wäre auch der Antragsgegner mangels Ausreisepflicht der Antragstellerin an der Umsetzung der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung vom 24. Mai 2005 gehindert und das im Wege der einstweiligen Anordnung verfolgte Duldungsbegehren entbehrlich. 27 Dieser im zweiten verfahrenseinleitenden Schriftsatz formulierte (Haupt-)Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wäre statthaft, denn nach Variante 1 der Vorschrift kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt u. a. dann anordnen, wenn diese im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 der Vorschrift kraft Gesetzes fortfällt, wie vorliegend nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - bei der streitgegenständlichen Ablehnungsentscheidung. 28 Er ist gleichwohl unzulässig. Es fehlt nämlich am notwendigen Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin für eine derartige Eilentscheidung. Denn ihre Auffassung, dass hierdurch einstweilen eine Fiktion des Fortbestehens ihrer früheren Aufenthaltserlaubnis Platz griffe, geht fehl, und andere Gründe, um bei Anhängigkeit eines Verpflichtungsbegehrens in der Hauptsache (im Widerspruchsverfahren auf antragsgemäße Entscheidung zur Aufenthaltserlaubnis) die behördliche Ablehnungsentscheidung "außer Vollzug" zu setzen, sind nicht ersichtlich. 29 Zwar dürfte der Eintritt der in § 81 Abs. 4 AufenthG geregelten Fiktion, dass ein abgelaufener Aufenthaltstitel fortgelte, im Gegensatz zu einen rechtmäßigen Aufenthalt sichernden Fiktionen der Antragstellung nach (dem im Streitfall nicht anwendbaren) Absatz 3 der Vorschrift sowie nach § 69 Abs. 3 des (früheren) Ausländergesetzes - AuslG - nicht davon abhängen, dass der Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer (oder auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels) rechtzeitig, d. h. vor Ablauf der Geltungsdauer des bereits erteilten Aufenthaltstitels, gestellt wird; auch verspätete Verlängerungsanträge können danach grundsätzlich die Fiktionswirkung äußern (vgl. die überzeugende Argumentation nebst weiteren Nachweisen bei Sperlich, in: Blechinger/Weißflog [Hrsg.], Das neue Zuwanderungsrecht, Stand November 2007, Abschnitt 6.1.5.4.5, ferner den Beschluss der Kammer vom 11. April 2008 - 6 B 62/08 -, n. v.). Dies gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn eine Verwirkung dieser gesetzlichen Statusfiktion eingetreten ist (Sperlich, a. a. O.), weil über einen längeren Zeitraum bewusst von der fiktionsauslösenden Antragstellung abgesehen wurde und die Berufung auf die Fiktionswirkung damit treuwidrig erscheint. So liegt es im Streitfall. Der letzte der Antragstellerin erteilte Aufenthaltstitel (nach der Diktion des AuslG eine Aufenthaltsgenehmigung in der Form der Aufenthaltserlaubnis) verlor seine Gültigkeit mit Ablauf des 10. Mai 2003. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG (ab 2005 in Verbindung mit § 102 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) hätte jedenfalls ein rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag (ab 2005 wohl auch noch ein verspäteter Verlängerungsantrag) die Fiktion einer Aufenthaltserlaubnis, nach dem AufenthG in Gestalt der Fortgeltung des letzten Aufenthaltstitels, ausgelöst. Bei der schließlich Anfang 2008 erfolgten Antragstellung bestand keinerlei zeitlicher Zusammenhang mehr mit dem ursprünglichen Geltungszeitraum, der fast vierdreiviertel Jahre zuvor endete. Die Antragstellerin hatte zuvor auch trotz nahezu ständig vorhandener Gelegenheit bewusst von einer Antragstellung abgesehen. Bei der Anhörung am 9. Mai 2005 wurde ihr ihre aufenthaltsrechtliche Situation vor Augen geführt, und sie bekundete Ausreiseabsichten; allerdings konnte sie auch, wie sie wusste, den bisherigen Aufenthaltszweck, nämlich die eheliche Lebensgemeinschaft mit einem in Deutschland aufhältigen deutschen Staatsangehörigen, als Witwe und "vorerst" ohne die Absicht, Herrn A. zu ehelichen, nicht fortsetzen. Jedoch ging selbst ihr durch einen anwaltlichen Widerspruch manifestiertes Widerstreben gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Jahr 2005 nicht mit einer erneuten Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einher, auch dann nicht, als eine Schwangerschaft und die zu erwartende Geburt eines Kindes deutscher Staatsangehörigkeit offenbar zu der Würdigung führte, die Abschiebungsandrohung nach Kirgisistan werde nicht umgesetzt werden und das Widerspruchsverfahren brauche nicht fortgesetzt zu werden. Auch die Geburt eines weiteren Kindes deutscher Staatsangehörigkeit veranlasste die Antragstellerin nicht zu einer Klärung ihrer aufenthaltsrechtlichen Situation. Dieses ihr zurechenbare Verhalten führt dazu, dass es als treuwidrig zu werten ist, wenn sich die Antragstellerin nun auf begünstigende Rechtsfolgen beruft, die allein ihre jetzt im Zusammenhang mit drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erfolgte Antragstellung noch ausgelöst haben soll. Denn es ist auch weder ersichtlich, dass die Antragstellerin durch die Auswirkungen ihres häufigen Alkoholmissbrauchs, noch dass sie durch Einwirkungen des Antragsgegners dauernd dahingehend beeinflusst worden wäre, von der Beantragung des als notwendig erkannten Aufenthaltstitels abzusehen. 30 Weil die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hiernach weder Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Antragstellerin noch auf die Vollziehbarkeit der - bestandskräftigen - Abschiebungsandrohung haben kann, ist der zuletzt gestellte Eilantrag hiernach unzulässig. 31 Auch der als Hilfsantrag zu wertende ursprüngliche Eilantrag gemäß § 123 VwGO bleibt erfolglos. Denn er ist unbegründet. Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann auf Antrag, auch vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. In jedem Falle ist es erforderlich, die tatsächlichen Voraussetzungen für den sog. Anordnungsgrund - Eilbedürftigkeit - und den sog. Anordnungsanspruch - hier: Anspruch auf die begehrte, in Form einer Duldung zu bescheinigende Unterlassung der Vollstreckung der Ausreisepflicht - glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - in Verbindung mit § 123 Abs. 3 VwGO). 32 Zwar zeigen die - trotz Verfügung der Duldung der Antragstellerin unter der auflösenden Bedingung "Diese Duldung erlischt am Tag der benannten Ausreise" möglicherweise nach § 60a Abs. 5 Satz 4 erforderlich gewesene - Abschiebungsankündigung vom 23. Januar 2008 sowie die Vorkehrungen für eine Abschiebung am 4. April 2008, dass eine Entscheidung eilends geboten ist. An der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlt es jedoch. 33 Denn der im Widerspruchsverfahren geltend gemachte Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis oder auch nur auf eine möglicherweise für die Antragstellerin günstige Ermessensbetätigung diesbezüglich besteht nicht. Dies gilt zunächst für Aufenthaltserlaubnisse nach dem Abschnitt 6 des AufenthG. Mangels ehelicher Lebensgemeinschaft mit einer hier aufenthaltsberechtigten Person kann der Antragstellerin die Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zwecke nicht "verlängert" werden. Auch zur Betreuung der hier aufhältigen Kinder deutscher Staatsangehörigkeit kommt eine Erteilung nicht in Betracht; denn die Antragstellerin verfügt über kein Sorgerecht. Die diesbezügliche Gestaltungswirkung der amtsgerichtlichen Beschlüsse wirkt nach § 24 Abs. 1 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit ungeachtet der Beschwerde fort; denn die Beschlusswirkungen sind nicht ausgesetzt worden. Es ist im Übrigen angesichts der vom Antragsgegner glaubhaft dargelegten Vorgeschichte und der Begründungen der aktenkundigen familiengerichtlichen Entscheidungen nicht ersichtlich, dass das Beschwerdeverfahren zu einer Aufhebung der Sorgerechtsentziehung führen könnte. Denn die Antragstellerin hat es auch an einer über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden persönlichen Beziehung zu ihren Kindern, auch den beiden jüngeren, fehlen lassen, so dass ihr auch als Nichtsorgeberechtigter keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Hinblick auf ihre Ehe verfügt die Antragstellerin gleichfalls nicht; die eheliche Lebensgemeinschaft endete vor Erreichen der Mindestdauer von § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, und der Ehemann der Antragstellerin verstarb erst geraume Zeit nach Beendigung der Lebensgemeinschaft. Auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG kommt nicht in Betracht. Zunächst fehlt es an einer besonderen persönlichen Härte im Sinne von Absatz 4 der Vorschrift; der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 4. April 2008 zutreffend aufgezeigt, warum eine solche auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer hiesigen "Verwurzelung" der erst im Alter von 23 Jahren und als Mutter nach Deutschland eingereisten Antragstellerin anzunehmen ist. Auch § 25 Abs. 5 AufenthG kommt nicht zum Zuge, weil der Verlauf zeigt, dass der Antragstellerin - mit einer kurzzeitigen Ausnahme während der Revolutionszeit im Jahre 2005 - jederzeit die Beschaffung eines kirgisischen Nationalpasses als Voraussetzung für eine Ausreise in das Land ihrer Staatsangehörigkeit möglich war. § 104a AufenthG ist bereits mangels einer hinreichend langen Duldungszeit vor dem 1. Juli 2007 nicht anwendbar. 34 Den geltend gemachten Duldungsanspruch wegen der nun doch beabsichtigten Eheschließung mit Herrn A. hat die Antragstellerin auch nicht. Es kommt nicht darauf an, dass sie meint, für die Eheschließung das ihrerseits Erforderliche getan zu haben. Entscheidend ist, dass nach dem vom Antragsgegner unwidersprochen referierten Stand das Eheschließungsverfahren bereits mangels Befassung des Präsidenten des Oberlandesgerichts ersichtlich nicht in kurzer Zeit wird abgeschlossen werden können und der Termin einer Eheschließung nicht einmal bestimmbar ist; nur im gegenteiligen Falle aber wäre es durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geboten, von der Durchsetzung einer bestehenden Ausreisepflicht abzusehen und die betroffene Ausländerin nicht auf die Notwendigkeit einer Ausreise nebst Einholung des notwendigen Visums zur Einreise zwecks Eheschließung und Lebensgemeinschaft zu verweisen (vgl. den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 2341/06 -, www.bverfge.de, m. w. Nachw., und die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern, grundlegend dargestellt im Beschluss vom 17. August 1999 - 2 M 66/99 -, NVwZ-RechtsprechungsReport 2000, S. 641 f.). 35 Auch andere Gründe, etwa gesundheitlicher Art, um der Antragstellerin einen weiteren Verbleib in Deutschland zu ermöglichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die Entscheidung zum Streitwert hat ihre Grundlage in § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes; sie legt die Wertbemessung in Absatz 2 der letztgenannten Vorschrift zugrunde, berücksichtigt aber die Vorläufigkeit der erstrebten Eilentscheidung. 38 Prozesskostenhilfe wird der nachgewiesenermaßen prozessarmen, nicht mutwillig und mit auslegbarer Antragstellung prozessierenden Antragstellerin trotz dem Instanzausgang gewährt, da im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des ersten Gesuchs im Hinblick auf die damals ausstehende Anhörung durch das Oberlandesgericht ein Duldunganspruch in Betracht gekommen ist und da zur Frage der Tragweite der Regelung über die Fortbestandsfiktion bei verspäteter Antragstellung der Kammer noch keine Entscheidung eines übergeordneten Gerichts bekannt ist, es daher an den notwendigen hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsbehelfe (§ 114 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO) nicht gefehlt hat.