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Urteil

4 A 229/04

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten über die Heranziehung des Klägers zur Grundsteuer für die Jahre 1999 bis 2003 vom 05. Juni 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2003 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Grundsteuerfestsetzungen des Beklagten gegenüber dem Kläger betreffend die Veranlagungsjahre 1999 bis 2003. 2 Der Kläger ist als eingetragener Verein organisiert und unter der Registernummer VR ... im Vereinsregister des Amtsgerichts ... eingetragen. Auf der Grundlage verschiedener Generalpachtverträge mit mehr als 90 Eigentümern ist der Kläger zur Weiterverpachtung an Dritte, in der Regel Kleingartenvereine, zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung berechtigt. Insgesamt pachtet der Kläger derzeit insgesamt circa 645 ha Land, bestehend aus 548 ha Kleingartenland und 96 ha Wege- und Gemeinschaftsflächen. Auch zwischen Kläger und Beklagtem wurde ein solcher Generalpachtvertrag am 19. Januar 1993 geschlossen, in dessen § 5 "Öffentliche Abgaben und Kosten" es unter anderem heißt: 3 "Die für die verpachteten Grundstücksflächen zu erhebenden Steuern sind in dem Pachtzins nach § 4 Abs.1 dieses Vertrages enthalten, sie werden von der Verpächterin abgeführt. Andere öffentliche Abgaben sowie die Anschluß- und Verbrauchskosten für Wasser und für Elektrizität trägt der Generalpächter über die bei ihm organisierten Kleingartenvereine." 4 Am 13. Dezember 1994 gab der Kläger gegenüber dem Finanzamt ... eine Erklärung zur Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes auf den 01. Januar 1993 ab, in welcher der Kläger als Nutzer der zu veranlagenden Grundstücke bezeichnet ist. Desweiteren ist in der Erklärung ausgeführt: "Der Grundsteuermeßbescheid soll bekanntgegeben werden: dem Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter H a n s e s t a d t R o s t o c k, Liegenschaftsamt,..". In der Folge setzte das Finanzamt ... mit Grundsteuermessbescheid vom 01. März 1995 gegenüber dem Kläger als Inhalts- und dem Beklagten als Bekanntgabeadressaten den Grundsteuermessbetrag auf den 01. Januar 1993 in Höhe von 12.626,40 DM und auf den 01. Januar 1994 in Höhe von 14.327,40 DM fest. Hierauf aufbauend setzte der Beklagte mit Bescheiden vom 31. März 1995, 05. Februar 1997 und 27. März 1998 die Grundsteuer A für das Jahr 1993 in Höhe von 27.778,08 DM, für die Jahre 1994, 1995 und 1997 in Höhe von jeweils 31.520,28 DM und für das Jahr 1998 in Höhe von 35.818,48 DM fest. Als Steuerpflichtiger ist der Kläger benannt; Bekanntgabeadressat ist der Beklagte. 5 Am 19. Januar 1999 gab der Kläger erneut eine Erklärung zur Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes ab, nun bezogen auf den 01. Januar 1999. Der Kläger ist auch in dieser Erklärung als Nutzer der zu veranlagenden Grundstücke angegeben. In der Erklärung heißt es weiter: "Der Grundsteuermeßbescheid soll bekanntgegeben werden: dem Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter d e n B o d e n e i g e n t ü m e r n". Der Erklärung war eine Anlage mit einer Aufzählung der Bodeneigentümer beigefügt. Hierauf erließ das Finanzamt ... am 18. Februar 1999 einen Grundsteuermessbescheid auf den 01. Januar 1999 und setzte auf der Grundlage eines Ersatzwirtschaftswertes von 2.963.000 DM den Grundsteuermessbetrag auf 17.778,00 DM fest. Bekanntgabe- und Inhaltsadressat dieses Bescheides ist der Kläger. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers vom 17. März 1999 führte am 21. Mai 1999 zur Aufhebung des Grundsteuermessbescheides vom 18. Februar 1999. 6 Mit Grundsteuermessbescheid vom 31. Mai 1999 änderte das Finanzamt ... den Grundsteuermessbetrag auf den 01. Januar 1995 auf einen Betrag in Höhe von 17.527,80 DM. Inhaltsadressat des Bescheides ist der Kläger. Die Bekanntgabe erfolgte an den Beklagten. 7 In der Folge erging am 11. Juni 1999 ein Änderungsbescheid Grundsteuer A für die Jahre 1994 bis 1999, am 27. Juli 2001 ein Bescheid Grundsteuer A 2001 und am 11. Januar 2002 ein Bescheid Grundsteuer A 2002, mit dem die Grundsteuer für die Jahre 1994 bis 1997 in Höhe von jeweils 38.561,16 DM (= Messbetrag in Höhe von 17.527,80 DM x Hebesatz in Höhe von 220 v.H.) und für die Jahre 1998, 1999 und 2001, 2002 in Höhe von jeweils 43.819,48 DM (= Messbetrag in Höhe von 17.527,80 DM x Hebesatz in Höhe von 250 v.H.) festgesetzt wurde. Inhaltsadressat des Bescheides ist der Kläger. Die Bekanntgabe erfolgte an den Beklagten. 8 Mit Bescheid vom 05. Juni 2003 hob der Beklagte zunächst die Grundsteuerfestsetzungen für die Jahre 1999 bis 2003 auf. Inhaltsadressat auch dieses Bescheides ist der Kläger. Die Bekanntgabe erfolgte an den Beklagten. 9 Mit Bescheid vom selben Tage, dem 05. Juni 2003, setzte der Beklagte sodann an den Kläger als Inhaltsadressaten die Grundsteuer A für die Jahre 1999 bis 2003 erneut fest; und zwar in Höhe von jeweils 43.819,49 DM (= Messbetrag in Höhe von 17.527,80 DM x Hebesatz in Höhe von 250 v.H.). Dieser Bescheid wurde an den Kläger bekannt gegeben und mit einem Begleitschreiben verbunden, in welchem der Beklagte die anteilige Erfüllung der festgesetzten Grundsteuern gemäß § 5 des Generalpachtvertrages ankündigte; und zwar für 1999 in Höhe von 3 6.757,50 DM, für 2000 in Höhe von 36.444,00 DM, für 2001 in Höhe von 36.715,50 DM, für 2002 in Höhe von 18.933,37 EUR und für 2003 in Höhe von 19.193,36 EUR, so dass sich das an den Kläger gerichtete Leistungsgebot auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 17.696,28 EUR reduzierte. 10 Am 03. Juli 2003 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 05. Juni 2003 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. 11 Mit Bescheid vom 22. Dezember 2003, dem Kläger am 05. Januar 2004 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. 12 Hiergegen hat der Kläger am 04. Februar 2004 Klage erhoben. 13 Zur Begründung trägt er vor, der der Veranlagung im Grundsteuerbescheid vom 05. Juni 2003 zugrunde liegende Grundsteuermessbescheid vom 31. Mai 1999 sei ihm nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden und daher unwirksam. Ein wirksamer Grundlagenbescheid sei aber Voraussetzung für die Veranlagung der Grundsteuer. 14 Eine Empfangsbevollmächtigung des Beklagten habe zu keiner Zeit bestanden. 15 Die Empfangsbevollmächtigung könne schließlich nicht aus einem Telefaxschreiben des steuerlich Bevollmächtigten des Klägers an das Finanzamt ... vom 21. April 1999 hergeleitet werden, da in diesem allenfalls eine Empfangsbevollmächtigung für die Steuer- nicht aber die Grundlagenbescheide erteilt werde. Selbst wenn diese für die Grundlagenbescheide erteilt worden wäre, sei diese zudem wieder auf die Flächen des Beklagten beschränkt gewesen. 16 Der Kläger beantragt, 17 den Grundsteuerbescheid des Beklagten vom 05. Juni 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2003 aufzuheben. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Er meint, der Grundlagenbescheid vom 31. Mai 1999 sei wirksam bekanntgegeben; und zwar an den Beklagten als Bevollmächtigten. Die Bevollmächtigung ergäbe sich aus der Angabe des Klägers in der Erklärung zur Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes auf den 01. Januar 1993 vom 13. Dezember 1994, in der der Kläger selbst den Beklagten als Empfangsbevollmächtigten benannt habe. Dies sei zudem in einem Telefaxschreiben des steuerlich Bevollmächtigten des Klägers vom 21. April 1999 auch noch an das Finanzamt ... bestätigt worden. 21 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die aus dem Verfahren 4 B 101/04 beigezogene Akte. Entscheidungsgründe 22 Die Klage ist zulässig und begründet. 23 Der angefochtene Bescheid des Beklagten über die Heranziehung des Klägers zur Grundsteuer A für die Jahre 1999 bis 2003 vom 05. Juni 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2003 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs.1 S.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). I. 24 Die Gemeinden setzen die Grundsteuer gemäß §§ 13 Abs.1 S.1, 27 Abs.1, 46 des Grundsteuergesetzes (GrStG) ausgehend von einem Steuermessbetrag fest. 25 Den Grundsteuermessbetrag bestimmt das Lagefinanzamt (§§ 18 Abs.1 Nr.1, 22 der Abgabenordnung (AO)) durch Grundsteuermessbescheid, der verbindliche Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde ist (§§ 182 Abs.1, 2, 171 Abs.10 AO) und mit dem außer über die Höhe des Messbetrages auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden wird (§ 184 Abs.1 S.2 AO). 26 Da der Grundsteuermessbescheid insoweit Grundlagenbescheid im Sinne der §§ 184 Abs.1, 182, 180 AO für den Grundsteuerbescheid ist, muss dieser gegenüber dem Steuerpflichtigen zumindest (vgl. zur Bindung der Gemeinde an die Festsetzungen im Grundsteuermessbescheid unabhängig von dessen Unanfechtbarkeit die Rechtsprechung der Kammer im Beschl. v. 19.01.2004, Az.: 4 B 60/03, und im Beschl. v. 05.08.2003, Az.: 4 B 501/03) wirksam geworden sein. Ein Steuerverwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird, §§ 1 Abs.2 Nr.3, 124 Abs.1 S.1 AO. An dieser Wirksamkeit des Grundlagenbescheides fehlt es im vorliegenden Fall. Der dem streitgegenständlichen Grundsteuerbescheid vom 05. Juni 2003 zugrunde liegende Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes ... vom 31. Mai 1999 wurde dem Kläger nicht wirksam bekanntgegeben (1.). Eine Bekanntgabe war auch nicht entbehrlich (2.). 1. 27 Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, §§ 1 Abs.2 Nr.3, 122 Abs.1 AO. Die Bekanntgabe setzt voraus, dass der Verwaltungsakt derart in den Machtbereich des Adressaten gelangen muss, dass diesem die Kenntnisnahme normalerweise möglich ist und unter gewöhnlichen Umständen auch erwartet werden darf (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 14.05.2001, Az.: 1 M 68/00; Klein, AO, 7. Auflage, § 122 Rz. 6). 28 Inhaltsadressat des Grundsteuermessbescheides vom 31. Mai 1999 ist der Kläger. Dieser ist im Bescheid als "Steuerschuldner" bezeichnet. 29 Eine Bekanntgabe des Grundsteuermessbescheides vom 31. Mai 1999 gegenüber dem Kläger selbst ist, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nicht erfolgt. 30 Der Grundsteuermessbescheid vom 31. Mai 1999 ist vom Finanzamt ... gegenüber dem Beklagten bekanntgegeben worden, wobei das Finanzamt ... den Beklagten als Empfangsbevollmächtigten des Klägers ansah. Im Bescheid heißt es: "Der Bescheid ergeht an Sie als Bevollmächtigte." Diese Bekanntgabe an den Beklagten führt nicht zur Wirksamkeit des Grundlagenbescheides gegenüber dem Kläger. Der Beklagte war zum Empfang des Grundsteuermessbescheides vom 31. Mai 1999 nicht bevollmächtigt. 31 Eine Empfangsvollmacht stellt eine grundsätzlich formfreie, verfahrensrechtliche Willenserklärung dar, deren Inhalt durch Auslegung unter Beachtung des Empfängerhorizonts zu ermitteln ist vgl. BFH, Urt. v. 05.10.2000, Az.: VII R 96/99, veröffentlicht in: NVwZ 2001, 473; BFH, Urt. v. 19.10.1994, Az.: II R 131/91, veröffentlicht in: BFH/NV 1995, 475; Kruse in: Tipke/Kruse, AO, 106.Lfg., § 80 Rz.6ff.). 32 Eine solche Empfangsvollmacht ist vom Kläger mit seiner Erklärung zur Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes auf den 01. Januar 1993 vom 13. Dezember 1994 für den Beklagten erteilt worden. Der Beklagte ist ausdrücklich als Empfangsbevollmächtigter für den Grundsteuermessbescheid bezeichnet, wenn es dort heißt: "Der Grundsteuermeßbescheid soll bekanntgegeben werden: dem Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter H a n s e s t a d t R o s t o c k, Liegenschaftsamt,..". Die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten in einer Steuererklärung gilt aber grundsätzlich nur für den Steuerbescheid, die Steuerart und den Veranlagungszeitraum, auf den sich die Erklärung bezieht. Sie ist nicht als allgemeine Empfangsvollmacht für die Empfangnahme auch aller zukünftigen Steuerbescheide anzusehen (BFH, Urt. v. 19.10.1994, Az.: II R 131/91, veröffentlicht in: BFH/NV 1995, 475; FG Hamburg, Urt. v. 18.09.1985, Az.: III 212/84, veröffentlicht in: EFG 1986, 100; Klein, AO, 7.Auflage, § 122 Rz.42). Dem streitrelevanten Grundsteuermessbescheid vom 31. Mai 1999 liegt aber nicht die Erklärung zur Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes auf den 01. Januar 1993 vom 13. Dezember 1994 zugrunde, so dass aus dieser nicht auf eine Bevollmächtigung für den Empfang des hier streitrelevanten Grundlagenbescheides vom 31. Mai 1999 geschlossen werden kann. 33 Dies gilt umso mehr, als dass in der darauf folgenden Erklärung zur Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes auf den 01. Januar 1999 vom 19. Januar 1999 zur Empfangsvollmacht eine neue Bestimmung getroffen wurde, wenn es in der Erklärung des Klägers heißt: "Der Grundsteuermeßbescheid soll bekanntgegeben werden: dem Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter d e n B o d e n e i g e n t ü m e r n". Ausgehend davon, dass Inhalt und Umfang der Vollmacht durch Auslegung anhand des in der Vollmachtsurkunde zum Ausdruck kommenden Willens des Vollmachtgebers und des Horizontes des Erklärungsempfängers zu bestimmen sind (BFH, Urt. v. 17.12.1997, Az.: III R 8/94, veröffentlicht in: BFH/NV 1998, 935; Brockmeyer in: Klein, AO, 7. Auflage, § 80 Rz.5), ergibt sich aus dieser Erklärung mit der Bezeichnung der Bevollmächtigten als "den Bodeneigentümern" und dem Abweichen von der vorausgehenden Erklärung vom 13. Dezember 1994 mit der Bezeichnung der Bevollmächtigten als der "Hansestadt Rostock", dass jedenfalls nicht allein der Beklagte Empfangsvollmacht erhalten sollte. Unter Berücksichtigung der der Erklärung vom 19. Januar 1999 beiliegenden Anlage mit der Nennung aller Bodeneigentümer - Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erstmals eine Fotokopie dieser Anlage vorgelegt. Für die Kammer bestehen indes keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Anlage der Erklärung vom 19. Januar 1999 nicht beigefügt war. Auch der Beklagte hat dies nicht in Abrede gestellt. - konnten sich hier aus der Sicht des Finanzamtes ... als Erklärungsempfänger nur zwei Auslegungsmöglichkeiten ergeben. Zum einen eine gemeinsame Empfangsvollmacht für alle benannten Bodeneigentümer derart, dass der Grundsteuermessbescheid allen benannten Bodeneigentümern gegenüber bekannt gegeben werden soll. Zum anderen eine Empfangsvollmacht für jeden einzelnen Bodeneigentümer, aber nur bezogen auf die in seinem Eigentum stehenden, vom Grundsteuermessbescheid erfassten Flächen. Ungeachtet der Frage, ob die Bestellung mehrerer Empfangsvertreter nicht bereits an der Regelung des § 122 Abs.1 S.2 AO ("e i n e m Bevollmächtigten") scheitert und die begehrte Aufteilung des Grundsteuermessbescheides wegen der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes für zusammengefasste Nutzungseinheiten gemäß § 40 GrStG überhaupt möglich gewesen wäre, konnte jedenfalls die Erklärung des Klägers vom 19. Januar 1999 nicht dahingehend verstanden werden, dass allein der Beklagte Empfangsvollmacht erhalten sollte. 34 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem an das Finanzamt ... im Einspruchsverfahren gegen den Grundsteuermessbescheid vom 18. Februar 1999 gerichteten Telefaxschreiben des Steuerberaters des Klägers vom 21. April 1999, in dem es heißt: "...auf das in vorbezeichneter Angelegenheit geführte Telefongespräch nehme ich Bezug. Es bestehen seitens der Einspruchsführerin keine Bedenken, dass die Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids wie in der Vergangenheit gegenüber der Hansestadt Rostock als Empfangsbevollmächtigte erfolgt, soweit damit eine doppelte Grundsteuerbelastung des ... e.V. ... verhindert wird. Der eingelegte Rechtsbehelf findet dann mit Aufhebung des angefochtenen Steuerbescheids seine Erledigung". Erstens ist von den Beteiligten weder dargetan noch sonst für die Kammer ersichtlich, dass der Steuerberater des Klägers berechtigt gewesen wäre, dem Beklagten überhaupt eine (Unter-)Vollmacht für den Kläger zu erteilen. Zweitens wäre eine solche Vollmacht zumindest nach dem Wortlaut des Schreibens vom 21. April 1999 auf den Grundsteuerbescheid, nicht aber auf den hier relevanten Grundsteuermessbescheid, bezogen. Drittens gilt eine für ein konkretes Verwaltungsverfahren erteilte Empfangsvollmacht nach den oben dargestellten Grundsätzen nur für dieses Verfahren und ist mit dessen Abschluss "verbraucht". Hier wäre die Empfangsvollmacht mit Schreiben vom 21. April 1999 im Einspruchsverfahren gegen den Grundsteuermessbescheid vom 18. Februar 1999 erteilt worden. Ihre Wirkungen endeten mit Aufhebung dieses Grundsteuermessbescheides am 21. Mai 1999 und konnten daher nicht die Bekanntgabe des streitrelevanten Messbescheides vom 31. Mai 1999 an den Beklagten rechtfertigen. Schließlich wäre viertens die Empfangsvollmacht mit einer Einschränkung versehen, wonach der Beklagte nur insoweit zum Empfang eines Grundsteuermessbescheides berechtigt sein sollte, als dass "damit eine doppelte Grundsteuerbelastung des ... e.V. ... verhindert wird". Der Sinn dieser aus sich heraus unverständlichen Einschränkung wird deutlich, wenn man die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2006 zugrunde legt. Aufgrund einer verzögerten Veranlagung der Grundsteuer war es von ihm versäumt worden, diese von den Pachtzinszahlungen gemäß § 5 der geschlossenen Generalpachtverträge einzubehalten, so dass der Kläger als Pächter nun rein faktisch die Grundsteuer zu tragen hatte und nicht mehr auf die Verpächter meinte zurückgreifen zu können und sich so einer vermeintlichen Doppelbelastung ausgesetzt sah. Um diese zukünftig zu vermeiden, war vom Kläger eine Aufteilung der zur Nutzungseinheit zusammengefassten Pachtflächen und eine Bekanntgabe der Grundsteuermessbescheide an die jeweiligen Bodeneigentümer/Verpächter erstrebt worden. Vor diesem Hintergrund wäre die Beschränkung der Vollmacht im Telefaxschreiben vom 21. April 1999 dahingehend zu verstehen, dass eine Bekanntgabe an den Beklagten nur insoweit erfolgen sollte, als dass Flächen in seinem Eigentum von dem Messbescheid betroffen sind. Eine Empfangsvollmacht für den Messbescheid, in dem alle zur Nutzungseinheit zusammengefassten Pachtflächen des Klägers enthalten sind, wäre damit nicht erteilt worden. Selbst wenn das Finanzamt ... als Erklärungsempfänger der Einschränkung diesen Sinn nicht beimessen wollte oder konnte, durfte es aufgrund der enthaltenen Vollmachtsbeschränkung zumindest nicht von einer uneingeschränkten Empfangsvollmacht des Beklagten für den an den Kläger als Inhaltsadressaten gerichteten Grundsteuermessbescheid vom 31. Mai 1999 ausgehen. 35 Fehlt es damit an einer ausdrücklichen Empfangsbevollmächtigung des Beklagten durch den Kläger besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht (vgl. zu den Anforderungen Kruse in: Tipke/Kruse, AO, 106. Lfg., § 80 Rz.10f. mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Deren Voraussetzungen sieht die Kammer hier indes nicht als gegeben an. Die vom Wortlaut her wechselnden Vollmachtserklärungen des Klägers begründeten für das Finanzamt ... jedenfalls nicht den Rechtsschein einer (fortdauernden) Empfangsvollmacht für den Beklagten. Ebenso ist die Annahme einer Duldungsvollmacht dort verwehrt, wo der Vertretene keine Kenntnis von dem Handeln des Vertreters hat. Hier ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Kläger vor Bekanntgabe des streitgegenständlichen Grundsteuerbescheides vom 05. Juni 2003 Kenntnis von der Bekanntgabe des Grundsteuermessbescheides an den Beklagten als seinen Bevollmächtigten hatte. Unmittelbar nach Erlangung dieser Kenntnis ist der Bekanntgabe an den Beklagten als Bevollmächtigten widersprochen worden. 36 Eine Heilung der damit mangelnden Bekanntgabe in entsprechender Anwendung des § 9 Abs.1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) ist nicht eingetreten. Es ist von den Beteiligten weder dargetan, noch für die Kammer aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich, dass eine vom Bekanntgabewillen des Finanzamtes ... als der den Grundsteuermessbescheid erlassenden Behörde getragene erneute Übermittlung des Bescheides an den Kläger erfolgt wäre. 2. 37 Nach §§ 1 Abs.2 Nr.4, 155 Abs.2 AO kann ein Steuer(-folge-)bescheid auch erteilt werden, wenn ein Grundlagenbescheid noch gar nicht (wirksam) erlassen wurde. 38 Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob diese Regelung überhaupt auf das Verhältnis von Grundsteuer- und Grundsteuermessbescheid anzuwenden ist (bejahend VG Frankfurt, Urt. v. 10.03.2004, Az.: 10 E 235/02; verneinend VG Dessau, Urt. v. 21.09.2000, Az.: 2 A 419/98, veröffentlicht in: NVwZ-RR 2001, 536-537), da im vorliegenden Fall jedenfalls deren tatbestandliche Voraussetzungen nicht vorliegen. Nach § 155 Abs.2 AO kann ein Steuerbescheid erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheides ein Grundlagenbescheid fehlt und die durch den Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen durch die Gemeinde selbst ermittelt oder nach § 162 Abs.5 AO geschätzt wurden und sich dies aus dem Steuerbescheid ergibt. Daran fehlt es hier. Der angefochtene Grundsteuerbescheid vom 05. Juni 2003 nimmt ausdrücklich Bezug auf den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes ... vom 31. Mai 1999 und dokumentiert damit, dass der Beklagte keine eigene Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und damit auch keine Schätzung vorgenommen hat. 39 Zudem eröffnet § 155 Abs.2 AO nur die Befugnis zu einer vorläufigen Maßnahme (Tipke in: Tipke/Kruse, AO, 106. Lfg., § 155 Rz.26). Die Gemeinde muss sich also sowohl der Notwendigkeit eines Grundlagenbescheides, als auch dessen Fehlens bewusst sein, wenn sie mit dem Ziel der Vermeidung von Verzögerungen des Steuereingangs die Besteuerungsgrundlagen selbst ermittelt. Für ein solches Handeln ist hier nichts ersichtlich, so dass die Anwendung des § 155 Abs.2 AO verwehrt ist. 40 Da folglich der angefochtene Grundsteuerbescheid vom 05. Juni 2003 nicht aufgrund eines wirksamen Grundsteuermessbescheides erlassen wurde, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Bescheid vom 05. Juni 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2003 waren aufzuheben. II. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.