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Urteil

8 A 185/10

VG SCHWERIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein als Bundeswasserstraße gewidmetes Wassergrundstück ist grundsätzlich nicht in das Abrechnungsgebiet einer Straßenausbaumaßnahme einzubeziehen, da es selbst eine öffentliche Einrichtung im Sinne des KAG M-V darstellt. • Die bloße Nutzung geringer Teilflächen eines Gewässers für Bootshäuser begründet keinen beitragsrechtlichen Vorteil des See-Eigentümers hinsichtlich des Ausbaus einer angrenzenden Straße. • Fehlt die Ausbaubeitragssatzung für die konkrete Konstellation einer vorteilsgerechten Regelung, ist die Veranlagung nichtig und die Verfügung rechtsgrundlos.
Entscheidungsgründe
Keine Straßenausbaubeitragspflicht für gewidmeten See mit Bootshäusern • Ein als Bundeswasserstraße gewidmetes Wassergrundstück ist grundsätzlich nicht in das Abrechnungsgebiet einer Straßenausbaumaßnahme einzubeziehen, da es selbst eine öffentliche Einrichtung im Sinne des KAG M-V darstellt. • Die bloße Nutzung geringer Teilflächen eines Gewässers für Bootshäuser begründet keinen beitragsrechtlichen Vorteil des See-Eigentümers hinsichtlich des Ausbaus einer angrenzenden Straße. • Fehlt die Ausbaubeitragssatzung für die konkrete Konstellation einer vorteilsgerechten Regelung, ist die Veranlagung nichtig und die Verfügung rechtsgrundlos. Die Klägerin ist Eigentümerin des als Bundeswasserstraße gewidmeten Sees „Z-See“. Die Beklagte erließ einen Vorausleistungsbescheid über 14.713,61 € für den Ausbau der M-straße und setzte die Beitragsfläche aus den von ihr erfassten Bootshäusern mit einem Nutzungsfaktor an. Die Klägerin widersprach und machte geltend, der See werde durch den Straßenausbau nicht bevorteilt; die Bootshäuser stünden größtenteils in Beziehung zu privaten Landgrundstücken und die Klägerin sei nicht Inhaberin der Bootshäuser. Die Beklagte hielt eine Veranlagung für gerechtfertigt, weil durch die Erschließungsmöglichkeiten und Nutzungsverträge ein Vorteil entstehe. Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, die Klage erhoben wurde mit dem Ziel, den Vorausleistungsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufzuheben. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; Verfahrensvereinbarung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). • Kein Abrechnungsgebietseinbezug: Der See ist als gewidmete Bundeswasserstraße selbst eine öffentliche Einrichtung (§ 7 Abs.1 KAG M-V) und wird von einer angrenzenden Straße nicht als zu erschließendes Grundstück erfasst; deshalb gilt für ihn die gleiche Betrachtung wie für öffentliche Parkplätze oder Grünanlagen. • Keine beitragsrechtliche Bevor­tei­lung: Ein Beitrag setzt einen wirtschaftlichen Vorteil durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße voraus. Für die Klägerin ergibt der Ausbau keine erhöhte Nutzbarkeit des Sees noch eine gesteigerte wasserwirtschaftliche Nutzung; Nutzung durch Bootshäuser führt nicht zu einer Erschließungswirkung wie bei Landgrundstücken, da Wassersportnutzung primär vom Wasser aus erfolgt. • Ungeeignete Satzungsgrundlage: Die angewandte Vorschrift (§ 5 Abs.5 Nr.2 b) der Ausbaubeitragssatzung) erlaubt keine Beschränkung auf lediglich die Aufstandsflächen der Bootshäuser, sondern würde die Gesamtfläche des Sees erfassen und zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen. • Fehlende vorteilsgerechte Veranlagung: Eine pragmatische Beschränkung auf Teilflächen wäre nicht regelkonform; andere Satzungsregelungen greifen nicht und eine ergänzende Satzung wäre erforderlich. Mangels vorteilsgerechter Regelung ist die Satzung für diese konkrete Konstellation nichtig und die Veranlagung daher rechtsgrundlos. • Kosten und Vollstreckung: Die Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Beklagte kann Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Klage war erfolgreich: Der Vorausleistungsbescheid vom 09.10.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 09.02.2010 wurden aufgehoben, weil der Z-See als gewidmete Bundeswasserstraße nicht als bevorteiltes oder berücksichtigungsfähiges Grundstück im Abrechnungsgebiet der Straßenausbaumaßnahme anzusehen ist und die angewandte Satzungsregelung keine vorteilsgerechte Veranlagung für die konkrete Situation ermöglicht. Die Beklagte konnte somit die Klägerin nicht wirksam in Anspruch nehmen; die Rechtsgrundlage für die Veranlagung fehlte. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, falls die Klägerin nicht gleich hohe Sicherheit leistet.