Urteil
2 A 621/11
VG SCHWERIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ferienwohnnutzung ist bauplanungsrechtlich eine eigenständige Nutzungsart, nicht bloße Unterform der Wohnnutzung.
• Ist ein Grundstück im Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt, macht dies Ferienwohnnutzung grundsätzlich unzulässig, sofern die Gemeinde keine Ausnahme erklärt oder Sondergebiet ausweist.
• Ferienwohnungen sind nicht ohne Weiteres als Betrieb des Beherbergungsgewerbes i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO anzusehen; insoweit kommt es auf konkrete Ausstattung und Nutzungsbefunde an.
• Die Bauaufsichtsbehörde kann nach § 80 Abs. 2 LBauO M-V die Nutzung untersagen, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht.
• Widerspruchsbescheidkosten sind nur innerhalb des nach § 15 Abs. 3 VwKostG M-V eröffneten Rahmens zu bemessen; eine pauschale Übernahme der Ausgangsgebühr ohne hinreichende Ermessensbegründung ist rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Nutzungsuntersagung von Ferienwohnungen in allgemeinem Wohngebiet zulässig • Ferienwohnnutzung ist bauplanungsrechtlich eine eigenständige Nutzungsart, nicht bloße Unterform der Wohnnutzung. • Ist ein Grundstück im Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt, macht dies Ferienwohnnutzung grundsätzlich unzulässig, sofern die Gemeinde keine Ausnahme erklärt oder Sondergebiet ausweist. • Ferienwohnungen sind nicht ohne Weiteres als Betrieb des Beherbergungsgewerbes i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO anzusehen; insoweit kommt es auf konkrete Ausstattung und Nutzungsbefunde an. • Die Bauaufsichtsbehörde kann nach § 80 Abs. 2 LBauO M-V die Nutzung untersagen, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. • Widerspruchsbescheidkosten sind nur innerhalb des nach § 15 Abs. 3 VwKostG M-V eröffneten Rahmens zu bemessen; eine pauschale Übernahme der Ausgangsgebühr ohne hinreichende Ermessensbegründung ist rechtswidrig. Die Kläger sind Eigentümer eines Doppelhauses auf einem im Bebauungsplan Nr. 9 als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesenen Grundstück. Die Beklagte stellte fest, dass zwei Wohnungen zur Vermietung als Ferienwohnungen angeboten wurden und erließ am 16.06.2010 eine Nutzungsuntersagungsverfügung mit sofortiger Vollziehung sowie Androhung von Zwangsgeldern. Im Widerspruchsbescheid vom 07.03.2011 bestätigte die Behörde die Untersagung ab 01.05.2011, setzte Kosten auf 452,63 € fest und begründete die Maßnahme mit fehlender Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung. Die Kläger klagten und rügten insbesondere, Ferienwohnnutzung sei als Unterform der Wohnnutzung zulässig bzw. allenfalls als Betrieb des Beherbergungsgewerbes zu behandeln; ferner fochten sie die Kostensatzung an. Das Gericht verhandelte die materielle Zulässigkeit der Ferienwohnnutzung und die Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung. • Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung: Ermächtigungsgrundlage ist § 80 Abs. 2 LBauO M-V; die Ferienwohnnutzung steht im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans, weil sie eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung darstellt, die weder genehmigungs- noch ausnahme- bzw. befreiungsfähig ist. • Abgrenzung Wohnnutzung / Ferienwohnnutzung: Nach ständiger Rechtsprechung sind Ferienwohnungen bauplanungsrechtlich eigenständige Nutzungsarten; maßgeblich ist die typisierende Betrachtung der Zweckbestimmung des Aufenthalts und die damit verbundenen bodenrechtlichen Auswirkungen. • Beherbergungsbetrieb vs. Ferienwohnung: Nur wenn objektive Umstände (z. B. fehlende Kochgelegenheit, ausschließliche Zimmerausstattung) dem Betrieb des Beherbergungsgewerbes entsprächen, wäre eine Einordnung als solcher möglich; bei voll ausgestatteten Wohnungen ist dies nicht der Fall. • Keine allgemeine Zulassung nach § 4 Abs. 3 BauNVO: Selbst wenn Ferienwohnnutzung als Beherbergungsbetrieb zu qualifizieren wäre, würde dies nicht automatisch zur Zulässigkeit führen; es bedarf einer ausdrücklichen oder ausnahmsweisen Zulassungsentscheidung der Gemeinde nach § 31 BauGB, die hier nicht vorliegt. • Auslegung des Bebauungsplans: Wortlaut und Begründung zeigen, dass der Plangeber zwischen Sondergebieten für touristische Nutzung und allgemeinen Wohngebieten unterschieden hat; eine stillschweigende Zulassung von Ferienwohnungen im WA ist nicht erkennbar. • Gleichbehandlung und Ermessensausübung: Die Behörde durfte anlassbezogen vorgehen; aus sachlichen Gründen (Beschwerden, Abwarten von Planänderungsvorhaben) ist unterschiedliches zeitliches Vorgehen nicht verfassungswidrig. • Verhältnismäßigkeit und Zwangsgeld: Fristsetzung war angesichts der langen Verfahrensdauer nicht unverhältnismäßig; die angedrohten Zwangsgelder liegen im gesetzlich vorgesehenen Rahmen des SOG M-V. • Rechtswidrigkeit der Kostenfestsetzung: Für die Widerspruchsbescheidgebühr galt § 15 Abs. 3 VwKostG M-V als Rahmensatz; die Behörde hat die Gebühr in Höhe von 450 € ohne hinreichende Ermessensausführung festgesetzt, sodass nur ein Betrag von 2,63 € als rechtsmäßig verbleibt. Die Klage ist überwiegend unbegründet: Die Nutzungsuntersagung der Beklagten (Untersagung der Vermietung als Ferienwohnungen) ist materiell und formell rechtmäßig und wird bestätigt, weil Ferienwohnnutzung im betreffenden Allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig ist und keine ausnahmsweise Zulassung vorliegt. Lediglich die Festsetzung der Widerspruchsbescheidkosten war rechtswidrig; die Behörde hat die Gebühr ohne ausreichende Ermessensbegründung in einem zulässigen Rahmenermessen bemessen, weshalb nur 2,63 € als rechtmäßig anerkannt werden. Die Kläger haben daher teilweise Erfolg hinsichtlich der Kosten, ansonsten verliert ihre Klage. Die Gerichtskosten werden anteilig verteilt; das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar.