Urteil
2 A 857/11
VG SCHWERIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ferienwohnnutzung in einem als Allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereich stellt bauplanungsrechtlich eine eigenständige Nutzungsart dar und ist ohne entsprechende planungsrechtliche Zulassung unzulässig.
• Die Bauaufsichtsbehörde kann nach § 80 Abs. 2 LBauO M-V die Nutzung untersagen, wenn eine Nutzung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht.
• Die Einstufung einer Ferienwohnnutzung als Betrieb des Beherbergungsgewerbes ist abzugrenzen; voll ausgestattete Ferienwohnungen sind regelmäßig nicht als Beherbergungsbetrieb i.S. des § 4 Abs. 3 BauNVO zu qualifizieren.
• Bei der Festsetzung von Widerspruchsbescheidkosten ist der Rahmensatz des § 15 Abs. 3 VwKostG M-V unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 1 VwKostG M-V ordnungsgemäß auszufüllen; eine pauschale Übernahme der Ausgangsgebühr genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Nutzungsuntersagung von Ferienwohnungen in Allgemeinem Wohngebiet zulässig • Ferienwohnnutzung in einem als Allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereich stellt bauplanungsrechtlich eine eigenständige Nutzungsart dar und ist ohne entsprechende planungsrechtliche Zulassung unzulässig. • Die Bauaufsichtsbehörde kann nach § 80 Abs. 2 LBauO M-V die Nutzung untersagen, wenn eine Nutzung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. • Die Einstufung einer Ferienwohnnutzung als Betrieb des Beherbergungsgewerbes ist abzugrenzen; voll ausgestattete Ferienwohnungen sind regelmäßig nicht als Beherbergungsbetrieb i.S. des § 4 Abs. 3 BauNVO zu qualifizieren. • Bei der Festsetzung von Widerspruchsbescheidkosten ist der Rahmensatz des § 15 Abs. 3 VwKostG M-V unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 1 VwKostG M-V ordnungsgemäß auszufüllen; eine pauschale Übernahme der Ausgangsgebühr genügt nicht. Die Kläger sind Eigentümer eines im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 9 als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Grundstücks, auf dem ein Wohngebäude errichtet wurde. Sie vermieteten eine Wohnung entgeltlich als Ferienwohnung; die Gemeinde (Beklagte) untersagte mit Bescheid vom 03.03.2011 die Feriennutzung und drohte ein Zwangsgeld an. Die Beklagte setzte außerdem Gebühren fest; im Widerspruchsbescheid wurden den Klägern Kosten von 452,63 € auferlegt. Die Kläger rügten Unverhältnismäßigkeit, beriefen sich auf ein Änderungsverfahren des Bebauungsplans und machten geltend, die Nutzung ließe sich als zulässige Beherbergung oder als nicht-störendes Gewerbe einstufen. Sie klagten gegen die Untersagung und die Kostenfestsetzung. Das Gericht verhandelte die Sach- und Rechtslage und prüfte insbesondere bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, Ermessensausübung und Gebührenbemessung. • Ermächtigungsgrundlage und Rechtsgrund: § 80 Abs. 2 Landesbauordnung Mecklenburg‑Vorpommern berechtigt zur Nutzungsuntersagung, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich‑rechtlichen Vorschriften genutzt werden; diese Voraussetzungen sind erfüllt. • Ferienwohnnutzung als eigene Nutzungsart: Nach typisierender bauplanungsrechtlicher Betrachtung unterscheidet sich Ferienwohnnutzung von dauerhafter Wohnnutzung; die BauNVO führt beide als eigenständige Nutzungsarten, womit Ferienwohnungen in einem als Allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereich grundsätzlich unzulässig sind, soweit der Bebauungsplan keine Ausnahme erlaubt. • Keine Subsidiarität über Beherbergungsbetrieb: Selbst bei Annahme, Ferienwohnungen könnten als Betriebe des Beherbergungsgewerbes verstanden werden, begründet § 4 Abs. 3 BauNVO keine automatische Zulassung ohne ausdrückliche planliche Regelung oder bauaufsichtliche Zulassungsentscheidung nach § 31 BauGB; hier fehlt ein solches Einvernehmen der Gemeinde. • Abgrenzung Beherbergung/Gewerbe: Die Qualifikation als Betrieb des Beherbergungsgewerbes kommt typischerweise Hotels, Pensionen etc. zu. Voll ausgestattete Ferienwohnungen, in denen Gäste einen eigenen häuslichen Wirkungskreis haben können, fallen regelmäßig nicht darunter. • Keine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans: Die behauptete flächige Etablierung von Feriennutzungen macht den Bebauungsplan nicht funktionslos; tatsächliche und beabsichtigte Durchsetzung der Planfestsetzungen durch die Behörde steht dem entgegen. • Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung: Die Behörde hat angehörte Betroffene und angekündigt gehandelt; das Vorgehen war nicht willkürlich und die Umsetzungsfrist war nicht unverhältnismäßig. • Gebührenfestsetzung rechtswidrig: Die Festsetzung von Widerspruchsbescheidkosten muss den Rahmensatz des § 15 Abs. 3 VwKostG M‑V unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 1 VwKostG M‑V sachgerecht ausfüllen; eine pauschale Übernahme der Ausgangsgebühr ist nicht ausreichend, weshalb nur 2,63 € als Auslagen festgesetzt werden durften. Die Klage ist überwiegend unbegründet: Die Nutzungsuntersagung der Ferienvermietung ist rechtmäßig und bleibt in Kraft, weil Ferienwohnnutzung im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet ohne entsprechende planungsrechtliche Zulassung unzulässig ist. Die Kläger behalten damit die Untersagung zu tragen; die Androhung des Zwangsgeldes und die Umsetzungsfrist sind nicht zu beanstanden. Allerdings wurde die Kostenfestsetzung des Widerspruchsbescheids beanstandet; die Widerspruchsbescheidkosten durften nicht in Höhe von mehr als 2,63 € festgesetzt werden, weshalb dieser Teil des Widerspruchsbescheids aufgehoben wurde. Im Kostenentscheid wurden die Kläger überwiegend verurteilt, die Verfahrenskosten zu tragen, mit einer Kostenquote von 9/10 zu Lasten der Kläger und 1/10 zu Lasten der Beklagten. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.