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Beschluss

3 B 115/13 As

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Klage der Antragstellerin 3 A 331/13 As aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, 2 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 A 331/13 As anzuordnen bzw. festzustellen, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat, 3 besteht nach seinem Wortlaut aus zwei gleichrangigen Teilen. 4 1. Hinsichtlich des ersten Teils ist der Antrag bereits unzulässig, weil die Klage der Antragstellerin kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. 5 Nach § 75 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) hat eine Klage gegen Asylentscheidungen nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylVfG und § 73 AsylVfG aufschiebende Wirkung. § 38 Abs. 1 AsylVfG behandelt lediglich den Fall, dass ein Asylantrag als (einfach) unbegründet abgelehnt wird und ordnet an, dass in diesen Fällen die Ausreisefrist 30 Tage beträgt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. August 2010 – 10 C 18.09 – (juris Rn. 12) dargelegt, dass in den Fällen des § 14a AsylVfG, in denen auf Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet wird, die Ausreisefrist gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG einen Monat beträgt. Es fehlt insoweit an einer speziellen Regelung. 6 Eine Verzichtserklärung steht bereits nach dem Gesetzeswortlaut nicht der Antragsrücknahme im Sinne des § 38 Abs. 2 AsylVfG gleich. Diese Vorschrift ist mangels planwidriger Gesetzeslücke auch nicht entsprechend anwendbar. Daher hat in diesen Fällen eine Klage, die gegen den sodann ergangenen Bescheid erhoben wird, entgegen der Annahme der Antragsgegnerin aufschiebende Wirkung. 7 Vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 19. März 2009 – A 5 K 251/09 – juris Rn. 5; VG Karlsruhe, Beschl. v. 23. August 2010 - A 8 K 1404/10 -, juris Rn. 3; Marx, Asylverfahrensgesetz 7. Aufl. 2009, § 14a Rn. 51; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG (Stand: August 2012), § 75 Rn. 12; Schenk, in: Hailbronner, Ausländerrecht (Stand: November 2009), § 75 AsylVfG Rn. 9; Wolff, in Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht 2008, AsylVfG § 14 Rn. 12 je mwN. 8 2. Der zweite Teil des Antrags der Antragstellerin ist zulässig. Die Antragsgegnerin hat in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides zu erkennen gegeben, dass sie der Meinung ist, eine Klage habe im Fall der Antragstellerin keine aufschiebende Wirkung. Der Antragstellerin steht hat daher ein Feststellungsinteresse (vgl. § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Aus den obigen Ausführungen zu 1. ergibt sich zwingend, dass der Antrag auch begründet ist, da die Klage kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. 9 3. Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen, da beide Anträge gleichrangig sind (vgl. § 155 Abs. 1 VwGO). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG).