Urteil
10 C 18/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Verzicht auf die Durchführung eines nach § 14a AsylVfG fingierten Asylantrags richtet sich die mit der Abschiebungsandrohung zu setzende Ausreisefrist nach § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (ein Monat).
• § 38 Abs. 2 AsylVfG (Wochenfrist) ist auf den Verzicht nicht anwendbar, weil die Vorschrift die Rücknahme des Asylantrags voraussetzt und der Gesetzgeber Verzicht und Rücknahme nicht in allen Rechtsfolgen gleichgestellt hat.
• Wird eine vom Bundesamt rechtswidrig kurz bemessene Ausreisefrist im gerichtlichen Verfahren aufgehoben, bedarf es einer erneuten Fristsetzung durch das Bundesamt; für diese nachträgliche Fristsetzung findet § 39 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG entsprechende Anwendung, sodass die Frist einen Monat beträgt, ohne dass der Klage nach § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung zukommt.
Entscheidungsgründe
Ausreisefrist bei Verzicht auf fingierten Asylantrag: Monatsfrist und nachträgliche Fristsetzung • Bei Verzicht auf die Durchführung eines nach § 14a AsylVfG fingierten Asylantrags richtet sich die mit der Abschiebungsandrohung zu setzende Ausreisefrist nach § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (ein Monat). • § 38 Abs. 2 AsylVfG (Wochenfrist) ist auf den Verzicht nicht anwendbar, weil die Vorschrift die Rücknahme des Asylantrags voraussetzt und der Gesetzgeber Verzicht und Rücknahme nicht in allen Rechtsfolgen gleichgestellt hat. • Wird eine vom Bundesamt rechtswidrig kurz bemessene Ausreisefrist im gerichtlichen Verfahren aufgehoben, bedarf es einer erneuten Fristsetzung durch das Bundesamt; für diese nachträgliche Fristsetzung findet § 39 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG entsprechende Anwendung, sodass die Frist einen Monat beträgt, ohne dass der Klage nach § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung zukommt. Der Kläger, 2006 in Deutschland geboren als Kind abgelehnter Asylbewerber, wurde nach Anzeige der Geburt gemäß § 14a Abs. 2 AsylVfG von seinen Eltern zum Verzicht auf das Asylverfahren angemeldet. Das Bundesamt stellte das Verfahren ein, verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG und setzte nach § 38 Abs. 2 AsylVfG eine einwöchige Ausreisefrist mit Abschiebungsandrohung. Der Kläger focht insbesondere die einwöchige Frist an. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht hoben die Wochenfrist auf und hielten eine Monatsfrist für anzuwenden; das VG erließ ergänzend die Maßgabe, ohne erneute Behördenfrist setze die Frist einen Monat nach unanfechtbarem Verfahrensabschluss an. Das Bundesamt legte Revision ein mit der Auffassung, § 38 Abs. 1 AsylVfG sei auf Verzicht nicht anwendbar und die Wochenfrist sei entsprechend anzuwenden. Der Senat entschied darüber im Revisionsverfahren. • Anwendbarkeit der Monatsfrist: Bei Verzicht nach § 14a Abs. 3 AsylVfG ist die Ausreisefrist nach § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG anzusetzen; herrschende Rechtsprechung und Literatur folgen dieser Auffassung, weil § 38 Abs. 1 als Auffangregel die sonstigen Fälle erfasst, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt. • Ablehnung der Wochenfristanalogie: Wortlaut und Systematik von § 38 Abs. 2 AsylVfG setzen die Rücknahme voraus; Verzicht und Rücknahme sind unterschiedliche Verfahrenshandlungen und wurden vom Gesetzgeber nicht in allen Rechtsfolgen gleichgestellt. • Zweck des § 14a AsylVfG: Die familienbezogene Regelung soll sukzessive Antragstellungen verhindern; die Anwendung der Monatsfrist steht diesem Zweck nicht entgegen und schafft Anreize, aussichtslose fingierte Verfahren zu beenden. • Erfordernis erneuter Fristsetzung: Wird eine rechtswidrig zu kurze Ausreisefrist aufgehoben, kann das Gericht nicht selbst eine wirksame einmonatige Frist ohne erneute Entscheidung des Bundesamts setzen; die Ausreisefrist dient der Abwicklung persönlicher Verhältnisse und dem Rechtsschutz (Art. 19 Abs.4 GG), weshalb das Bundesamt die Frist neu zu bestimmen hat. • Rechtsgrundlage der nachträglichen Fristsetzung: Für die vom Bundesamt nachzuholende Fristsetzung ist nicht unmittelbar § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblich, sondern bei diesem Sonderfall ist § 39 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG entsprechend anzuwenden; deshalb hat die nachträgliche einmonatige Frist keine aufschiebende Wirkung durch eine Klage nach § 75 AsylVfG. Die Revision des Bundesamts ist teilweise begründet. Die einwöchige Ausreisefrist im Bescheid vom 22.9.2006 war rechtswidrig und ist aufzuheben; statt der vom Verwaltungsgericht getroffenen Maßgabe, ohne neue Behördenentscheidung gelte eine Monatsfrist, ist das Bundesamt verpflichtet, dem Kläger in einem neuen Bescheid eine einmonatige Ausreisefrist zu setzen. Die Monatsfrist richtet sich inhaltlich nach § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, für die nachträgliche Festsetzung des Zeitpunkts gilt jedoch § 39 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG entsprechend, sodass eine gerichtliche Klage gegen diese nachträgliche Frist gemäß § 75 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung hat. Der Kläger hat daher in der Sache teilweise Erfolg insofern, als die Wochenfrist entfällt; die endgültige Wirksamkeit und der Beginn der einmonatigen Frist hängen nun von der erneuten Entscheidung des Bundesamts ab.