Beschluss
3 B 219/14
VG SCHWERIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Vorsitzende eines Prüfungsausschusses darf die Prüfungsnote nicht außerhalb des durch die Fachprüfernoten vorgegebenen Rahmens bilden.
• Eine einstweilige Anordnung kann geboten sein, um einem Bewerber die Fortsetzung eines bereits vereinbarten Ausbildungsabschnitts zu ermöglichen, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz erhebliche Nachteile drohen.
• Bei übereinstimmend positiven Fachprüfernoten spricht vieles dafür, dass die Prüfungsnote im Ergebnis nicht zuungunsten der Prüflings festgesetzt werden darf.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Abweichung des Prüfungsausschussvorsitzenden von den Fachprüfernoten • Der Vorsitzende eines Prüfungsausschusses darf die Prüfungsnote nicht außerhalb des durch die Fachprüfernoten vorgegebenen Rahmens bilden. • Eine einstweilige Anordnung kann geboten sein, um einem Bewerber die Fortsetzung eines bereits vereinbarten Ausbildungsabschnitts zu ermöglichen, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz erhebliche Nachteile drohen. • Bei übereinstimmend positiven Fachprüfernoten spricht vieles dafür, dass die Prüfungsnote im Ergebnis nicht zuungunsten der Prüflings festgesetzt werden darf. Die Antragstellerin legte im Dezember 2013 die staatliche Prüfung zur Rettungsassistentin ab. Schriftlich erhielt sie die Note 3, mündlich die Note 2; im praktischen Teil setzten die beiden fachlich bestellten Prüfer jeweils die Note 4, der Prüfungsausschussvorsitzende setzte jedoch die Note 5 und bewirkte damit das Nichtbestehen. Die Behörde erließ daraufhin einen Bescheid über das Nichtbestehen und verlangte für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung eine zusätzliche zweitägige Nachschulung. Die Antragstellerin hatte ein Ausbildungsverhältnis bei einem Hilfsdienst ab 01.03.2014 zugesagt, dessen Antritt von einem vorläufigen Zeugnis abhängig ist. Sie beantragte einstweiligen Rechtsschutz, da ihr ohne vorläufige Erlaubnis erhebliche Nachteile drohten; der Widerspruch gegen den Bescheid war noch anhängig. • Zulässigkeit: Der Antrag ist als Regelungsanordnung nach §123 VwGO zulässig, da ein berechtigtes Interesse an der sofortigen Regelung der Vorfrage besteht. • Anordnungsgrund: Es besteht Eilbedürftigkeit, weil der Ausbildungsbeginn am 01.03.2014 an das vorläufige Zeugnis gebunden ist und ohne dieses erhebliche Nachteile bzw. der Verlust der Stelle drohen. • Anordnungsanspruch: Nach Auffassung des Gerichts spricht alles dafür, dass die Antragstellerin die prüfungsrechtlichen Voraussetzungen für ein positives Ausbildungszeugnis gemäß Anlage 5 RettAssAPrV erfüllt hat. • Rechtsauslegung der Prüfungsordnung: §8 Abs.2 RettAssAPrV verpflichtet die Bewertung durch mindestens zwei Fachprüfer; der Vorsitzende bildet im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Note. • Begrenzung der Vorsitzendenbefugnis: Der Vorsitzende ist zwar berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und selbst zu prüfen, er darf jedoch die Prüfungsnote nicht so festsetzen, dass sie außerhalb des durch die Fachprüfernoten vorgegebenen Rahmens liegt. • Anwendung auf den Streitfall: Da beide Fachprüfer die praktische Prüfung mit "ausreichend (4)" bewerteten, durfte der Vorsitzende die Note nicht auf "mangelhaft (5)" setzen; daher liegt ersichtlich ein Anspruch auf ein vorläufiges Zeugnis für das Bestehen der Prüfung vor. • Verhältnis zur Hauptsache: Die einstweilige Anordnung nimmt die Hauptsache nicht unzulässig vorweg, weil sie nur eine vorläufige Fortsetzung des Ausbildungswegs ermöglicht und das endgültige Prüfungsziel vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängig bleibt. Das Gericht hat der Antragstellerin im Wege einstweiliger Anordnung das vorläufige Zeugnis über das Bestehen der staatlichen Prüfung nach Anlage 5 RettAssAPrV zu erteilen. Begründet ist dies damit, dass die beiden fachlich bestellten Prüfer die praktische Prüfung mit "ausreichend (4)" bewertet hatten und der Prüfungsausschussvorsitzende die Note nicht außerhalb des durch diese Fachnoten vorgegebenen Rahmens auf "mangelhaft (5)" hätte festsetzen dürfen. Die Anordnungsbedürftigkeit liegt vor, weil der Ausbildungsbeginn am 01.03.2014 von dem Zeugnis abhängt und der Antragstellerin sonst erhebliche Nachteile, insbesondere der Verlust des praktischen Ausbildungsabschnitts, drohen würden. Die Behörde hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.