Urteil
15 K 5959/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:0504.15K5959.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wurde auf den von ihm mit Schreiben vom 23. September 2013 gestellten Antrag zur staatlichen Prüfung zum Rettungssanitäter zugelassen. Er legte diese Prüfung im Dezember 2013 ein erstes Mal vor dem Prüfungsausschuss des Gesundheitsamtes der Beklagten ab. Die von ihm im Rahmen dessen am 4. Dezember 2013 absolvierte fachpraktische Prüfung wurde ausweislich der Niederschrift hinsichtlich der Aufgabe 1 („REA, mit AED“) mit der Note „mangelhaft“ (5) (Fachprüfer C. und W. ), hinsichtlich der Aufgabe 2 („CHIR, Arbeitsunfall - Schnittverletzung“) mit der Note „ungenügend“ (6) (Fachprüfer N. und M. ), hinsichtlich der Aufgabe 3 („REA, Ein-Helfer“) mit der Note „befriedigend“ (3) (Fachprüfer S. und H. ) und hinsichtlich der Aufgabe 4 („TRSP, Diabetes“) mit der Note „sehr gut“ (1) (Fachprüfer O. und I. ) bewertet. Als Ergebnis der praktischen Prüfung gelangte die Vorsitzende des Prüfungsausschusses Dr. G. S1. zu der Gesamtnote „ungenügend“ (6) mit der Begründung, nach § 8 Abs. 8 RettAPO habe in der fachpraktischen Prüfung nicht der rechnerische Mittelwert gebildet werden können, weil der Kläger Maßnahmen ergriffen habe, die zum Tod des Patienten geführt hätten. Die Vorsitzende ermittelte als – weitere - Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung die Noten „ausreichend“ bzw. „befriedigend“ und kam zu dem Gesamtergebnis, der Kläger habe die Prüfung nicht bestanden, der praktische Prüfungsteil sei zu wiederholen. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2013 teilte das Gesundheitsamt der Beklagten dem Kläger mit, die Prüfung nicht bestanden zu haben, weil der praktische Prüfungsteil nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sei. Er habe jedoch die Möglichkeit, den nicht bestandenen praktischen Prüfungsteil auf Antrag innerhalb von sechs Monaten einmal zu wiederholen. Die Nachprüfung finde am 2. April 2014 statt. Unter dem 6. Dezember 2013 beantragte der Kläger die Zulassung zur praktischen Wiederholungsprüfung. Als Prüfungsausschuss der vom Kläger am 2. April 2014 erneut abgelegten praktischen Prüfung fungierten die Amtsärztin des Gesundheitsamtes und Notärztin T. – als Vorsitzende – sowie als Fachprüfer die Rettungsassistenten C. , S2. , P. , W. , S. und C1. . Dabei wurde die vom Kläger absolvierte praktische Prüfung ausweislich der Niederschrift hinsichtlich der Aufgabe 1 („REA, mit AED“) von den Prüfern C. und S2. abgenommen und mit der Note „ungenügend“ (6) bewertet. Beide Prüfer kreuzten jeweils als Endergebnis die Prüfungsnote „ungenügend“ (6) an mit dem Zusatz: „aufgrund eines besonders schwerwiegenden Fehlers, der eine schwere Schädigung oder den Tod des Patienten zur Folge hätte“. Die Prüfung erfolgte - bezogen auf die Aufgabe 1- in der Zeit von 8.26 bis 8.40 Uhr. Die genaue Aufgabenstellung lautete: „Reanimation nach derzeitig gültigem Algorithmus im 2er Team ohne Unterstützung durch evtl. anwesende Dritte“. Hinsichtlich der Aufgaben 2 („INTERN, Unterzuckerung“) und 3 („REA, Ein-Helfer) kamen die Prüfer P. und W. (Aufgabe 2) bzw. S. und C1. (Aufgabe 3) jeweils zu einer Bewertung mit der Note „ausreichend“ (4). Die Aufgabe 4 („TRSP, mit Vakuummatratze“) wurde von den Prüfern X. und T1. mit der Note „befriedigend“ (3) bewertet. Als Ergebnis gelangte die Vorsitzende des Prüfungsausschusses T. für die praktische Prüfung insgesamt zu der Note „ungenügend“ (6) mit der Begründung, nach § 8 Abs. 8 RettAPO habe in der fachpraktischen Prüfung nicht der rechnerische Mittelwert gebildet werden können, weil der Kläger Maßnahmen ergriffen habe, die zum Tod des Patienten geführt hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten der praktischen Prüfung wird auf die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Bewertungsbögen der „Praktische(n) Nachprüfung am 02.04.2014“ und die Niederschrift über die Prüfung Bezug genommen. Mit Bescheid vom 7. April 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, in der Wiederholungsprüfung des praktischen Teils – erneut - die Prüfungsnote „ungenügend“ erhalten und insofern das notwendige Ergebnis nicht erreicht zu haben. Die Prüfung zum Rettungssanitäter gelte daher als endgültig nicht bestanden. Der Kläger legte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17. April 2014 Widerspruch gegen die Bewertung der praktischen Prüfungsaufgabe 1 und zugleich gegen die Bewertung der gesamten praktischen Prüfung mit der Note „ungenügend“ ein. Nach Akteneinsicht und nach Anforderung genauer Angaben zur Bezeichnung der bei der praktischen Wiederholungsprüfung verwendeten technischen Geräte (einschließlich der Software), schriftlicher Nachweise für die Eichung dieser Geräte und für die Befähigung/Schulung der die Geräte bedienenden Personen sowie gegebenenfalls Unterlagen über einen durchgeführten Probelauf begründete der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 9. Juli 2014 den Widerspruch im Wesentlichen damit, mit Nichtwissen zu bestreiten, dass das in der Wiederholungsprüfung verwendete Übungsphantom „Ambu Man W“ einschließlich der Bediensoftware „Mabu – CPR-Software“ tatsächlich ordnungsgemäß funktioniert habe. Nicht nachvollziehbar sei zudem die Diskrepanz bei der Anzahl der bewerteten Atemschübe, die sich daraus ergebe, dass der Prüfer S2. davon ausgegangen sei, neun von fünfzehn Beatmungen seien nicht korrekt erfolgt seien, während der Prüfer C. angegeben habe, fünf von vierzehn Atemschüben seien in Ordnung gewesen. Zudem könne der bei der Prüfung ebenfalls anwesende Zeuge K. bestätigen, dass sich bei sämtlichen Atemschüben des Klägers der Brustkorb des Übungsphantoms merklich gehoben habe. Der Kläger macht außerdem geltend, der Prüfer S2. sei auch der ihm – bei einer Bewertung mit der Note „ungenügend“ obliegenden – „genauesten“ Begründungs- und Dokumentationspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Dies ergebe sich daraus, dass er unter Punkt 1 (Basismaßnahmen) darauf abgestellt habe, die Reihenfolge der Basismaßnahmen sei zu schnell erfolgt, ohne die zeitlichen Vorgaben und die genaue Zielrichtung dieser Kritik darzulegen. Nicht nur die angeblich nicht korrekt durchgeführten Beatmungen, sondern auch vermeintlich zu tiefe Kompressionen würden bestritten. Es sei auch widersprüchlich, wenn der Prüfer den Kläger einerseits – ohne dies zu begründen - als „von Beginn an unkoordiniert“, andererseits aber als „zu schnell“ bezeichnet habe. Nicht verständlich seien zudem die Ausführungen des Prüfers C. zu den Basismaßnahmen: „Pulskontrolle so schnell, das von C. null gesehen, von S2. gesehen“ sowie „Position vor Teampartner neben dem Teampartner, daher Teampartner verdeckt“. Dies sei so zu verstehen, dass der Prüfer C. die Maßnahme der Pulskontrolle überhaupt nicht wahrgenommen habe und daher auch nicht beurteilen könne. Hinsichtlich des allgemeinen Eindrucks vom Kläger habe der Prüfer C. ebenfalls nicht der Begründungs- und Dokumentationspflicht genügt. Insbesondere seien seine Angaben: „null Führung, wirkt überfordert, null Struktur, Absaugung spät fertig, null Absaugekatheter, lief permanent“ nicht nachvollziehbar. Nachdem die Beklagte eine Kurzbeschreibung des Übungsphantoms „Ambu Man W (Wireless)“ und die durch „Ambu“ am 2. April 2014 ab 8.26 Uhr (für die Dauer von 8 Minuten 43 Sekunden) aufgezeichneten „Trainingsergebnisse“ zur Beatmung durch den Kläger und den Mitprüfling K. zur Akte genommen sowie eine Stellungnahme der Prüfungsausschussvorsitzenden T. vom 25. September 2014 und eine gemeinsame Stellungnahmen der Fachprüfer S2. und C. (vom 22. Juli 2014) eingeholt hatte, wies das Gesundheitsamt der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2014, dem die genannten Unterlagen als Anlage beigefügt waren, – abgesandt am 8. August 2014 – den Widerspruch des Klägers zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid und die Unterlagen bzw. Stellungnahmen Bezug genommen. Der Kläger hat am 11. September 2014 Klage erhoben, mit der er sich auf sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren bezieht und sich weiterhin dagegen wendet, dass seine Prüfungsleistung bei Aufgabe 1 als eine gravierende Fehlleistung, die zu einer Patientenschädigung geführt hätte, eingestuft und aus diesem Grund die gesamte fachpraktische Prüfung mit „ungenügend“ bewertet worden ist. Er macht geltend, die von der Beklagten behauptete Überprüfung des Übungsphantoms sei nicht durch einen Nachweis gesichert, sodass ein Gerätedefekt nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei auch sehr wohl möglich, dass ein Fehler lediglich temporär auftrete. Aus den vorgelegten „Trainingsergebnissen“ ergebe sich sowohl eine Atemwegskontrolle als auch ein Überstrecken des Kopfes durch den Kläger. Der Zeuge K. könne auch bestätigen, dass der Kläger eine Atemwegskontrolle und eine Atemkontrolle vorgenommen habe. Soweit die Überstreckung der Beklagten zufolge anschließend wieder rückgängig gemacht worden sein soll, sei zu berücksichtigen, dass in der Praxis die Kopfposition für jeden Atemschub individuell angepasst werden müsse und nur der Beatmende die richtige Kopfposition finden könne. Für die aufgezeichneten „Trainingsergebnisse“ sei die sich daraus ergebende Aufgabenteilung („Beatmung: N1. , N2. ; Kompression: K. , H1. “) fraglich. Im Widerspruchsbescheid werde ausgeführt, dass alle zwei Minuten die Prüflinge die Position der Kompression und der Beatmung gewechselt hätten. Der für die Thoraxkompression zuständige „Seitenmann“ habe dabei nicht die Aufgabe, während der Beatmung durch den „Kopfmann“ weitere Maßnahmen vorzubereiten, sondern lasse seine Hände während dessen Beatmung ohne Druck auf dem Brustkorb aufliegen, um die sog. „Hands-off-Intervalle“ so kurz wie möglich zu bemessen. Daher könne der „Seitenmann“ auch beurteilen, ob sich der Brustkorb hebe oder senke und ob eine Beatmung erfolgt sei oder nicht. Allein das deutliche Heben und Senken des Brustkorbes des Übungsphantoms spreche bereits für eine effiziente Beatmung durch den Kläger, sodass eine schwere Gesundheitsgefährdung oder der Tod des Patienten auszuschließen sei. Insoweit müsse bestritten werden, dass die angezeigten Sauerstoffmengen des Übungsphantoms richtig gewesen seien. Anhand der in den „Trainingsergebnissen“ festgehaltenen Atemhübe des Klägers ergebe sich, dass diese zwar anfänglich mutmaßlich zu wenig Volumen gehabt hätten, sich dies aber im Verlauf der Prüfung gebessert habe. Dies sei ein Zeichen dafür, dass eine Anpassung der Kopflage stattgefunden habe, und sei daher grundsätzlich positiv zu werten. Im Übrigen seien die Atemhübe des Mitprüflings K. auch nicht durchgehend optimal gewesen, sodass befürchtet werde, es werde mit zweierlei Maß gemessen. Soweit die Prüfer ausweislich des Widerspruchsbescheides bemängelt hätten, dass der Kläger die sog. Basismaßnahmen (Ansprechen, Rütteln, Pulskontrolle, Atemkontrolle) in der falschen Reihenfolge durchgeführt habe, sei aus den „Trainingsergebnissen“ ersichtlich, dass (zwischen Sekunde 25 und 30) eine Atemwegskontrolle und ein Überstrecken des Kopfes erfolgt sei. Eine Atemkontrolle sei ebenfalls durchgeführt worden. Hinsichtlich der als zu kurz bemängelten Pulskontrolle sei zu berücksichtigen, dass der Stellenwert der Pulskontrolle bei leblos aufgefundenen Personen in den letzten Jahren rapide gesunken sei und Laien keine Pulskontrolle mehr, sondern stattdessen die Suche nach „Lebenszeichen“ empfohlen werde. Daraus ergebe sich zugleich eine nur geringe Wertigkeit der Pulskontrolle auch für Rettungssanitäter. Die von der Beklagten diesbezüglich angeführten Untersuchungsergebnisse würden bestritten. Die von der Beklagten in Bezug genommenen wissenschaftlichen Untersuchungen zur Bedeutung der „Hands-off-Zeiten“, die nicht beigefügt gewesen seien, würden ebenso wie diejenigen zur Sauerstoffzufuhr im CPR ebenfalls mit Nichtwissen bestritten. Die Annahme der Beklagten, eine unzureichende Sauerstoffzufuhr im Rahmen der Reanimation sei patientenschädigend und führe beim Patienten bereits nach kurzer Zeit zu irreparablen Hirnschädigungen, sei vorliegend spekulativ. Bei Reanimationen sei ein sog. irreparabler Hirnschaden ohnehin zu befürchten, wie sich auch aus in den European Resuscitation Council (ERC)-Richtlinien befindlichen Studien hierzu ergebe, sodass dieses Argument nicht zur Begründung der Bewertung verwendet werden dürfe. Zudem werde in allen Aus- und Fortbildungen zu den verschiedenen Maßnahmen in Notfallsituationen ausdrücklich betont, dass eine Thoraxkompression im Zweifel wichtiger sei, da nur für diese Maßnahme der Nutzen nachgewiesen sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung des Prüfungsausschusses vom 2. April 2014 und des darauf beruhenden Bescheides des Gesundheitsamtes der Beklagten vom 7. April 2014 sowie des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2014 zu verpflichten, über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung der staatlichen Prüfung für Rettungssanitäter nach einer Neubewertung der vom Kläger am 2. April 2014 abgelegten praktischen Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hilfsweise, nach erneuter Durchführung und Bewertung des praktischen Prüfungsteils über das Ergebnis der staatlichen Prüfung des Klägers zum Rettungssanitäter erneut zu entscheiden. Er beantragt außerdem, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht erneut geltend, die Leistung des Klägers in der Reanimationsprüfung (Aufgabe 1) sei wegen der nur unzureichenden Sauerstoffversorgung des Patienten und seiner daraus resultierenden Schädigung zu Recht als eine gravierende Fehlleistung anzusehen, die zu einer schweren Schädigung oder zum Tod des Patienten geführt hätte, mit der Folge, dass die praktische Prüfung gemäß § 8 Abs. 8 RettAPO insgesamt zwingend mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ zu bewerten gewesen sei. Der Kläger habe als Teamführer die sog. Basismaßnahmen durchgeführt, der Mitprüfling K. sei bei dieser Aufgabe Teamhelfer gewesen. Die Prüfungsdokumentation zeige eindeutig, dass der Kläger nur eine Atemkontrolle (= Hören, Sehen und Fühlen, ob eine normale Atmung vorhanden ist), nicht aber auch eine Atemwegskontrolle (= Inspizieren des Mundraumes, um zu kontrollieren, dass die Atemwege nicht durch einen Fremdkörper blockiert sind) vorgenommen habe. Anders als im Falle von Laien (= Personen, die an Kursen zu lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Erste-Hilfe-Kursen mit einer Ausbildungsdauer von maximal 8 Doppelstunden teilgenommen hätten), bei denen eine Pulskontrolle aufgrund der Stresssituation häufig falsch-positive Ergebnisse ergäbe mit der Konsequenz einer erheblichen Verzögerung bzw. des Unterbleibens einer Einleitung der CPR resultiere, könne von ausgebildeten Rettungssanitätern, die mindestens 520 Stunden Ausbildung absolviert hätten, erwartet werden, dass sie eine Pulskontrolle richtig durchführten. Letztlich sei die nicht korrekte Pulskontrolle durch den Kläger aber nicht entscheidend für die Bewertung gewesen, sie habe das vom Kläger dargebotene Gesamtbild lediglich abgerundet. Das Vorbringen des Klägers, einer hinreichenden Beatmung komme im Rahmen einer CPR nur eine geringe Bedeutung zu, stehe in einem deutlichen Widerspruch zu den Ausführungen in den ERC-Richtlinien. Der insgesamt gestiegenen Bedeutung der Thorax-kompression sei durch eine Änderung des Verhältnisses von Thoraxkompression zur Beatmung in den ERC-Empfehlungen 2005 von 15:2 auf nunmehr 30:2 Rechnung getragen worden. Dabei sei daran festgehalten worden, auch die Beatmung weiter als erforderlich anzusehen. Eine weitgehende Sauerstoff-Unterversorgung durch eine unzureichende Beatmung wirke sich zweifelsfrei negativ auf den Erfolg einer CPR aus. In der Rettungs-sanitäterausbildung werde u.a. auch vermittelt, dass das Gehirn dasjenige Organ ist, das am empfindlichsten auf eine Unterbrechung der Blut- und Sauerstoffzufuhr reagiert. Eine hohe Sauerstoffzufuhr erhöhe demgegenüber u.a. die Wahrscheinlichkeit, dass ein spontaner eigener Kreislauf (ROSC) wieder einsetze. Bei pulmonalen Problemen sei auch anzunehmen, dass der Kreislaufstillstand durch eine Minderversorgung mit Sauerstoff bedingt sei. Zudem hätten Modellstudien zur Wiederbelebung gezeigt, dass arterielle Sauerstoffreserven nach nur 2 bis 4 Minuten erschöpft seien. Deshalb sei die Kombination von Herzdruckmassagen mit Beatmungen weiterhin die Methode der Wahl zur Wiederbelebung. Daher würden die ERC-Richtlinien eine Ventilation von 500-600 ml pro Atemzug bei einem normalgewichtigen Erwachsenen empfehlen. Da in der Realität eine insuffiziente Sauerstoffmenge nicht gemessen werden könne, stelle für die Beutel-Beatmung die deutliche Hebung des Brustkorbes den Positivnachweis für dessen Effizienz dar. Diese erfolge wiederum bei einem Atemzugvolumina von mehr als 400 ml, weshalb dieser Wert als untere Grenze einer als richtig zu wertenden Beatmung im Rahmen einer CPR-Prüfung festgelegt worden sei. Während das Prüfungsprotokoll für den Kläger eine überwiegende Anzahl von Beatmungen mit einem Volumen von unter 400 ml aufweise, sei dies bei dem Mitprüfling K. nur einmal der Fall gewesen. Das Übungsphantom sei vor Prüfungsbeginn durch die beiden Fachprüfer auf die ordnungsgemäße Funktion im Bereich der Ventilationsmessung und der Herzdruckmassage überprüft worden. Das Auftreten eines Defektes während der laufenden Prüfung könne schon deshalb ausgeschlossen werden, weil der Mitprüfling K. , mit dem sich der Kläger im Schnitt alle zwei Minuten abgewechselt habe, durchaus in der Lage gewesen sei, das Übungsphantom erfolgreich zu beatmen. Die Ausführungen des Klägers, die Kopfposition eines Patienten müsse in der Praxis pro Atemzug individuell angepasst werden, sei nicht nachvollziehbar, da diese bei leblosen oder tief bewusstlosen Personen grundsätzlich unverändert bleibe. Der Grad der Reklina-tion des Kopfes könne aufgrund individueller anatomischer Unterschiede in den Atemwegen und/oder der Beweglichkeit der Halswirbelsäule variieren, weshalb für denjenigen, der die Beatmung durchführe, eine entsprechende Hebung des Brustkorbs der ausschlaggebende Faktor. Auf den gerichtlichen Hinweis, dass das Erfordernis einer eigenständigen und unabhängig voneinander vorzunehmenden Beurteilung der Prüfungsleistung durch die Fachprüfer auch für das Überdenkungsverfahren bestehen dürfte, weil die Prüfer die fachpraktischen Teilaufgaben im Wege der Einzelbenotung zu bewerten hätten und daher für jeden der beiden Prüfer eine gesonderte Stellungahme im Überdenkungsverfahren erforderlich sein dürfte, hat die Beklagte im Klageverfahren jeweils eine gesonderte Stellungnahme des Prüfers C. vom 7. März 2016 und des Prüfers S2. vom 9. März 2016 bei Gericht eingereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Verpflichtungsklage des Klägers, über die nach ihrer Begründung (§ 88 VwGO) in Gestalt des vorstehend wiedergegebenen Antrages zu entscheiden ist, ist zulässig, aber weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass nach erneuter Bewertung der praktischen Wiederholungsprüfung vom 2. April 2014 oder aber erneuter Durchführung des praktischen Prüfungsteils und dessen erneuter Bewertung der Wiederholung über das Ergebnis seiner staatlichen Prüfung zum Rettungssanitäter erneut entschieden wird. Sein Prüfungsanspruch ist bereits erfüllt. Die Prüfungsentscheidung des Gesundheitsamtes der Beklagten vom 2. April 2014 sowie der darauf beruhende Bescheid vom 7. April 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2014 lassen keine Rechtsfehler erkennen (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Weder der (Haupt-)Klageantrag noch der hilfsweise gestellte weitere Klageantrag, der auf eine Neubewertung der von ihm am 2. April 2014 abgelegten fachpraktischen Wiederholungsprüfung bzw. auf eine erneute Durchführung und Bewertung dieses praktischen Prüfungsteils sowie eine Neubescheidung des Klägers über das Ergebnis seiner Prüfung zum Rettungssanitäter gerichtet ist, hat Erfolg. Gemäß § 13 Abs. 1 der – aufgrund der in § 4 Abs. 6 des Rettungsgesetzes NRW vom 24. November 1992 (GV.NRW S. 458), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV.NRW S. 750) (im Folgenden: RettG NRW) enthaltenen Verordnungsermächtigung erlassenen - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 30. Juni 2012 (GV.NRW S. 282) (im Folgenden: RettAPO) ist die staatliche Prüfung zum Rettungssanitäter bestanden, wenn der nach § 8 Abs. 1 RettAPO vorgeschriebene schriftliche, mündliche und fachpraktische Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ benotet worden ist. Der Kläger hat zwar den schriftlichen Prüfungsteil mit der Note „ausreichend“ (4) und den mündlichen Prüfungsteil mit der Note „befriedigend“ (3) bestanden, sein fachpraktischer Prüfungsteil ist jedoch auch in dem am 2. April 2014 absolvierten Wiederholungsversuch erneut mit der Note „ungenügend“ (6) bewertet worden mit der Folge, dass der Kläger die Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Dieses Prüfungsergebnis muss der Kläger gegen sich gelten lassen. Die Voraussetzungen für eine Neubewertung seiner am 2. April 2014 absolvierten praktischen Prüfungsleistungen bzw. für eine erneute Durchführung und Bewertung dieser Prüfung liegen nicht vor. Der Kläger hat nicht dargelegt (und es ist auch sonst nichts dafür erkennbar), dass seiner fachpraktischen Wiederholungsprüfung hinsichtlich der Durchführung der Aufgabe 1 ein relevanter Verfahrensfehler anhaftete oder aber die Bewertung von Aufgabe 1 der fachpraktischen Prüfung des Klägers am 2. April 2014 durch die Fachprüfer C. und S2. mit der Note „ungenügend“ (6) fehlerhaft erfolgte oder die Prüfungsvorsitzende bei der Festsetzung der Gesamtnote „ungenügend“ (6) insgesamt unzutreffende Kriterien zu Grund gelegt hätte. Sowohl die Durchführung als auch die Bewertung der vom Kläger am 2. April 2014 absolvierten Prüfungsaufgabe 1 der fachpraktischen Prüfung durch die Fachprüfer mit der Note „ungenügend“ als auch die Festsetzung der Note „ungenügend“ für die praktische Wiederholungsprüfung insgesamt sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gemäß § 9 Abs. 1 RettAPO sind u.a. die Leistungen in der praktischen Prüfung wie folgt zu benoten: „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, „befriedigend (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Für den streitgegenständlichen fachpraktischen Teil der Prüfung ist in § 8 Abs. 4 S. 1 RettAPO vorgesehen, dass die Prüfung der praktischen Fertigkeiten in vier Bereichen erfolgt, und zwar im Bereich „Herz-Lungen-Wiederbelebung mit Gerät (Zwei-Helfer-Verfah-ren)“, im Bereich „Überkopfreanimation (Ein-Helfer-Verfahren)“ sowie im Bereich Krankentransport und den Bereichen der Notfallrettung (Internistik, Chirurgie und Neurologie). Jede Aufgabe soll innerhalb von 15 Minuten erledigt sein (vgl. § 8 Abs. 4 S. 2 RettAPO). Dabei ist jede (Teil-)Prüfung von mindestens zwei Prüfern abzunehmen und – im Wege der Einzelbenotung - zu bewerten (§ 8 Abs. 3 i.V.m Abs. 4 S. 3 RettAPO). § 8 Abs. 8 RettAPO regelt außerdem, dass unabhängig von den Einzelbenotungen eine gravierende Fehlleistung des Prüflings – auch nur in einem Fall der fachpraktischen Prüfung –, die zum Tod oder zu einer schweren Gesundheitsschädigung des Patienten geführt hätte, die Gesamtbewertung „mangelhaft“ oder „ungenügend“ für den gesamten fachpraktischen Prüfungsteil zur Folge hat. Es ist bereits weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Abnahme der allein streitgegenständlichen praktischen Prüfungsaufgabe 1 verfahrensfehlerhaft erfolgt ist. Die vom Kläger am 2. April 2014 abgelegte praktische Prüfung weist insbesondere nicht deshalb einen Verfahrensfehler auf, weil der Kläger die Aufgabe 1 der praktischen Prüfung („Herz-Lungen-Wiederbelebung mit Gerät“) an dem Übungsphantom „Ambu Man W“ und der Bediensoftware „Mabur – CPR-Software“ des Gesundheitsamtes der Beklagten zu absolvieren hatte, ohne dass die Beklagte den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geforderten lückenlosen Nachweis der Funktionsfähigkeit dieser Hard- und Software für die konkrete Prüfungszeit des Klägers erbracht und dokumentiert hat. Die Aufgabenstellung für die vom Kläger am 2. April 2014 in der Zeit von 8.26 bis 8.40 Uhr im Team mit dem Mitprüfling K. mit Hilfe des Übungsphantoms absolvierte Aufgabe 1 der praktischen Prüfung lautete: „Reanimation nach derzeitig gültigem Algorithmus im 2er Team ohne Unterstützung durch evtl. anwesende Dritte“. Nach Eröffnung der Prüfung mit dem Einsatzstichwort „bewusstlose Person“ sollte der Kläger – als Teamführer - den Herz-Kreislauf-Stillstand durch Ansprechen und Rütteln des Patienten zeitnah erkennen. Wenn der Patient auf ein Ansprechen oder das Rütteln nicht reagierte und auch weder Puls noch Atmung festgestellt werden konnte, sollte unmittelbar mit der Reanimation – nach den Richtlinien der ERC von 2010 - begonnen werden. Eine suffiziente Herz-Lungen-Wiederbelebung erfordert den Ausführungen der Beklagte zufolge nach den derzeit maßgeblichen Vorgaben eine Thoraxkompression von mindestens 5 (bis zu 6) cm Tiefe und eine Druckfrequenz von 100/Minute, und zwar in Gestalt von 30 Kompressionen gefolgt von 2 Beatmungsschüben. Um zu gewährleisten, dass sich das Herz während der Kompressionen ausreichend mit Blut füllen kann, musste auch auf eine ausreichende Entlastung des Brustkorbs geachtet werden. Die Zeit zwischen den Thoraxkompressionen und den Beatmungshüben (sog. no-flow-time) war so kurz wie möglich zu halten. Dabei waren bei der als „Patient“ verwendeten dokumentationsfähigen Ambu-Puppe sowohl für die Beatmungsvolumina als auch für die Thoraxkompressions tiefen Grenzwerte voreingestellt. Soweit der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) im Prüfungsverfahren gebietet, dass für die Prüfung angemessene äußere Rahmenbedingungen geschaffen und, soweit erforderlich, den Prüflingen insofern auch jeweils die gleichen funktionstüchtigen Hilfsmittel für die Lösung der Prüfungsaufgaben zur Verfügung stehen müssen, bietet das vom Gesundheitsamt der Beklagten für die Prüfungsaufgabe 1 zur Verfügung gestellte Übungsphantom „Ambu Man W“ ebenso wenig Anlass zur rechtlichen Beanstandung wie die dazugehörige Bediensoftware „Mabu – CPR-Software“. Die Prüfer, die dem Kläger – unter anderem unter Bezugnahme auf die ausgedruckte detaillierte Dokumentation der „Trainingsergebnisse“ durch die Bediensoftware – vorgehalten haben, bei den von ihm vorgenommenen Beatmungen durchgängig eine zu geringe Luftmenge eingebracht zu haben mit der Folge, dass die von ihm erreichte Sauerstoffzufuhr unzureichend war, haben hierzu weiter ausgeführt, das Phantom und die Software seien vor Prüfungsbeginn kontrolliert worden, ohne dass ein Defekt habe festgestellt werden können. Zudem habe sich weder bei dem Teampartner K. noch bei den anderen Prüflingen an diesem Tag irgendein Defekt des Gerätes gezeigt. Dem hat der Kläger nichts konkret entgegenzusetzen vermocht. Indem er geltend macht, mangels eines von der Beklagten erbrachten (dokumentierten) Nachweises für eine Überprüfung sämtlicher Funktionen des Übungsphantoms und der Bediensoftware während des Prüfungszeitraumes mit Nichtwissen zu bestreiten, dass die von ihm bei der Prüfung eingesetzten Gerätschaften ordnungsgemäß funktioniert hätten, hat er die Funktionstüchtigkeit des Übungsphantoms und der Bediensoftware bereits nicht substantiiert in Abrede gestellt. Dies gilt auch für seinen weiteren – pauschalen - Vortrag, dass ein temporäres Nichtfunktionieren des Gerätes oder der Bediensoftware sehr wohl möglich gewesen sei. Eine Verpflichtung der Prüfern, unmittelbar vor jeder Prüfung das Übungsphantom und die Bediensoftware auf ihre Funktionsfähigkeit nochmals im Einzelnen zu überprüfen und hierüber Protokoll zu führen, ergibt sich entgegen der Vorstellung des Klägers weder aus den maßgeblichen Prüfungsvorschriften noch nach allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen. Im Hinblick darauf, dass das Übungsphantom einschließlich der Bediensoftware jedenfalls bei dem Mitprüfling K. , mit dem sich der Kläger während der Prüfung innerhalb der knapp 9-minütigen Aufzeichnungszeit der Atemhübe mehrfach abgewechselt hat, unstreitig ohne jegliche Beanstandungen funktioniert hat, spricht nach der Lebenserfahrung alles für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Hard- und Software während des Prüfungszeitraumes. Daher kann es offenkundig nicht genügen, die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit des Übungsphantoms und der Bediensoftware lediglich allgemein mit Nichtwissen zu bestreiten. Den prüfungsrechtlichen Anforderungen an ein qualifiziertes Bestreiten ist auch nicht Genüge getan, wenn der Kläger mit der Begründung, der Mitprüfling K. könne bestätigen, dass sich während der Prüfung eine deutliches Heben und Senken des Brustkorbes gezeigt habe, bestreitet, dass die von der Bediensoftware angezeigten Sauerstoffmengen für die jeweiligen Atemhübe stimmten. Die Beklagte hat insofern in sich schlüssig dargelegt, dass nach den maßgeblichen Richtlinien der ERC, die den derzeit gültigen Algorithmus für die Herz-Lungen-Wiederbelebung vorsehen, bei normalgewichtigen Erwachsenen eine Ventilation von 500-600 ml pro Atemzug empfohlen wird. Sie hat plausibel darauf abgestellt, dass in der Realität die Sauerstoffmenge nicht gemessen werden könne, sodass grundsätzlich die deutliche Hebung des Brustkorbes als Positivnachweis für die Effizienz der Beutel-Beatmung diene, da aber eine solche deutliche Hebung ab einem Atemzugvolumen von ca. mehr als 400 ml erfolge, bei der CRP-Prüfung – bei einem maximal möglichen Beatmungsvolumen von 700 ml - ein Atemzugvolumen von 400 ml als untere Grenze für eine als richtig anzuerkennende Beatmung festgelegt worden sei. Der Kläger, der sich mit diesen Maßstäben in der Sache nicht näher auseinandergesetzt hat, hat bereits nicht substantiiert dargetan, dass (und wie) der Mitprüfling K. gerade bei den streitigen Atemhüben des Klägers, die nach den Aufzeichnungen des Übungsphantoms unter 400 ml lagen und damit nicht den Anforderungen genügten, ein so deutliches Heben und Senken des Brustkorbes gesehen haben will, dass die Richtigkeit der Messungen in Frage gestellt werden müsste und entgegen den dokumentierten Messergebnissen von einer hinreichenden, effizienten Beatmung auszugehen wäre. Bei dem pauschalen – nicht substantiierten – Vortrag des Klägers handelt es sich daher um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein, der nicht weiter nachzugehen war. Die von den beiden Prüfern C. und S2. vorgenommene Bewertung der Teilaufgabe 1 der fachpraktischen Prüfung des Klägers vom 2. April 2014 mit „ungenügend“ stellt auch (ebenso wie die von der Vorsitzenden für die praktische Wiederholungsprüfung des Klägers insgesamt festgesetzte Gesamtnote „ungenügend“) eine beurteilungsfehlerfreie, mit einer hinreichenden, in sich schlüssigen und stichhaltigen Begründung versehene Entscheidung über die Notenvergabe dar, die sowohl die Vorgaben der Prüfungsordnung als die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze in dem gebotenen Maße beachtet. Die Bewertungen der (Teil-)Aufgabe 1 der praktischen Prüfung durch die beiden Prüfer genügen jedenfalls unter Berücksichtigung der von ihnen im Überdenkungsverfahren eingeholten Stellungnahmen entgegen den Darlegungen des Klägers den verfassungsrechtlich gebotenen Anforderungen an Inhalt und Umfang einer Begründung. Unstreitig haben die beiden Prüfer S2. und C. jeweils den Bewertungsbogen durch Ankreuzen ausgefüllt und zugleich noch schriftlich die Notenvergabe jedenfalls mit Stichworten zu den einzelnen Teilaspekten erläutert. Im Rahmen des Überdenkungsverfahrens sind die Prüfer sodann zunächst mit einer gemeinsamen Stellungnahme vom 22. Juli 2014 sowie sodann im Verlauf des Klageverfahrens mit gesonderten Stellungnahmen vom 7. März 2016 (Prüfer C. ) und vom 9. März 2016 (Prüfer S2. ) nochmals näher auf die einzelnen Bewertungsaspekte eingegangen und haben ihre Prüferkritik nochmals – zum Teil ausführlich - dargelegt. Dabei begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte die Möglichkeit genutzt hat, noch während des Klageverfahrens getrennte Stellungnahmen der beiden Prüfer nachzureichen und damit zu gewährleisten, dass sich jeder der Prüfer eigenständig und unabhängig voneinander erneut mit dem Inhalt der Prüfungsleistung auseinandergesetzt sowie die Gründe, die das Ergebnis seiner Bewertung bestimmt haben, dargelegt hat. Der verfassungsrechtliche Schutz des Prüflings und sein Anspruch auf eine angemessene Begründung und ein Überdenken der Prüfungsentscheidung werden dadurch nicht maßgeblich beeinträchtigt, - in zeitlicher Hinsicht ist die Beeinträchtigung sogar geringer, als wenn die Beklagte erst auf eine etwaige rechtskräftige Verurteilung reagieren würde. Dem Prüfling steht es frei, auch diese später eingeholte ergänzende Begründung der Bewertung im Klageverfahren anzugreifen und damit einer Kontrolle zu unterziehen. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 – 6 C 3.92, BVerwGE 91, 262 = NVwZ 1993, 677, 680. Der Anspruch des Prüflings im Rahmen von berufsbezogenen Prüfungen unabhängig von einer expliziten Normierung auf eine angemessene Begründung der Bewertung seiner Prüfungsleistungen, der sich aus dem Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs.1 GG) und dem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) ableitet, gilt nicht nur für schriftliche Prüfungsleistungen, sondern auch für mündliche und praktische Prüfungen, deren negativer Ausgang den Zugang zu dem vom Prüfling angestrebten Beruf versperren kann. Dabei umfasst ein Anspruch auf eine angemessene Begründung die Bekanntgabe der wesentlichen, die Bewertung tragenden Gründe für die entsprechende Prüfungsentscheidung, sodass eine Begründung regelmäßig dann unzureichend ist, wenn sie keine Bewertungen enthält – die wiederum erst das Vorbringen weiterer substantiierter Einwendungen ermöglicht -, sondern sich lediglich in der Mitteilung von Einzelergebnissen und der Berechnung einer Gesamtnote erschöpft. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1998 - 6 B 50.97 -, DVBl. 1998, 971. Um den besonderen Bedingungen bei derartigen Prüfungen Rechnung zu tragen, gelten diese Maßstäbe jedoch bei mündlichen und praktischen Prüfungen für Erstbegründungen nicht in gleichem Maße wie bei schriftlichen Prüfungen. Vgl. zur mündlichen Prüfung: BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 – 6 C 18/93 -, Juris, Rdnr. 22. Vielmehr kann dem Prüfling bei mündlichen und praktischen Prüfungen durchaus zugemutet werden, eine nähere Begründung mit sachlich vertretbaren Gründen erst zu verlangen. Eine solche weitere, konkretere Begründung der Prüfer, die der Prüfling bei einer nicht hinreichenden (Erst-)Begründung verlangen kann (und gegebenenfalls auch muss), soll dazu dienen, dem Prüfling eine kritische Auseinandersetzung mit der Bewertung seiner Prüfungsleistungen zu ermöglichen. Dabei liegt der Schwerpunkt der zu fordernden Begründung bei der Bewertung einer mündlichen oder ebenfalls nur teilweise verkörperten praktischen Prüfungsleistung in erster Linie bei den fachspezifischen Inhalten und erst in zweiter Linie bei den Grundlagen und wesentlichen Kriterien der prüfungsspezifischen Wertungen der Prüfer. Siehe zur mündlichen Prüfung BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 – 6 C 18/93 -, Juris, Rdnr. 33. Muss die Begründung letztlich dem Inhalt nach so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Prüfungsleistung wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist, wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Bewertungsspielraums der Prüfer, ist für die Bestimmung der Anforderungen an Inhalt und Umfang einer Begründung entscheidend, dass es anhand dessen für den Prüfling und die Gerichte möglich sein muss, die grundlegenden Gedankengänge nachzuvollziehen, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 – 6 C 3.92, BVerwGE 91, 262 = NVwZ 1993, 677, 679 ff, OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1995 – 22 A 1834/90 -, NVwZ 1995, 800, 802. Unter Berücksichtigung dessen ist nicht ersichtlich, dass die von den Prüfern unmittelbar im Anschluss an die praktische Prüfung gegebene Begründung den verfassungsrechtlich gebotenen Anforderungen an Inhalt und Umfang einer mündlichen (Erst-)Begründung der Bewertung der Leistungen des Klägers in der praktischen Prüfung (Aufgabe 1) nicht genügt. Seinem sich aus den einzelnen näher spezifizierten Rügen ergebenden weitergehenden Begründungsanspruch ist ebenfalls mittels der im Überdenkungsverfahren eingeholten, teilweise umfänglichen Stellungnahmen beider Prüfer hinreichend Rechnung getragen worden. Anhand dessen ist nämlich unter Berücksichtigung der vom Kläger erhobenen Rügen in den für das Ergebnis der praktischen (Teil-)Prüfung ausschlaggebenden Punkten klar erkennbar, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen oder besonderen Bewertungsmaßstäbe die Prüfer ihrer Begutachtung zugrunde gelegt haben und auf welchen Annahmen die Benotung der Prüfer beruht. Vgl. zu diesen Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3/ 92 -, NVwZ 1993, 677, 679. Soweit die späteren Stellungnahmen Erklärungen umfassen, die sich so in den Prüfungsbögen nicht wiederfinden ließen – wie vom Kläger moniert -, handelt es sich nicht um „nachgeschobene“ neue Begründungen, sondern um nähere Erläuterungen ihrer bereits im Verlauf bzw. unmittelbar im Anschluss an die Prüfung angeführten einzelnen Kritikpunkte. Derartige weitere Darlegungen zu den von ihnen schon zuvor benannten Kritikpunkten konnten die Prüfer gemäß § 114 S. 2 VwGO in Ergänzung der Ausübung nicht nur ihres Ermessensspielraumes, sondern auch ihres insoweit vergleichbaren prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum auch noch während des gerichtlichen Verfahrens vornehmen. Siehe dazu OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2014 – 14 A 238/12 -, Juris Rdnr. 12 f m.w.N Dies gilt auch, soweit der Bewertungsbogen für eine Bewertung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ vorsieht, dass dies „auf der Gegenseite genauestens zu begründen und zu dokumentieren“ ist – ohne dass sich diese Vorgabe so in der Prüfungsordnung wiederfinden lässt -, vor allem auch deshalb, weil es dem Kläger in der Folgezeit durchaus möglich war, aufgrund der gegebenen Begründung im Widerspruchsverfahren spezifische Rügen geltend zu machen. Genüge getan ist mit den Stellungnahmen der beiden Fachprüfer sowie der von der Prüfungsvorsitzenden T. unter dem 25. September 2014 abgegebenen Stellungnahme zugleich auch dem Anspruch des Klägers auf ein „Überdenken“ der Prüfungsentscheidung, das dem Zweck dient, die nur eingeschränkt mögliche gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen auszugleichen und das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen. Lassen sich somit keine Verfahrensfehler bei der Durchführung der praktischen Prüfung oder aber bei der Anfertigung der Bewertungen feststellen, gilt das Gleiche auch für die vom Kläger geltend gemachten Bewertungsfehler. Die vom Kläger in der Sache konkret angegriffenen Bewertungen der von ihm im Rahmen der (Teil-)Aufgabe 1 der fachpraktischen Prüfung erbrachten Leistungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Verwaltungsgerichte folgen, BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83 - sowie Beschluss vom gleichen Tage - 1 BvR 138/87 -, NJW 1991, S. 2005 und S. 2008; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 9 C 3.92 -, DVBl. 1993, S. 503; OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1995 - 22 A 1834/90 -, S. 9 des Urteilsabdrucks und Urteil vom 21. April 1998 - 22 A 669/96 -, verpflichtet Artikel 19 Abs. 4 GG die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen Wertungen", vgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, DVBl. 1998, S. 404 f., verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen ‑ z. B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung ‑ im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen. Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung hingegen nicht entzogen. Eine diesbezügliche Kontrolle durch das Gericht setzt allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinandersetzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er habe eine fachwissenschaftlich vertretbare und vertretene Lösung der Prüfungsaufgabe gewählt, hat er dies unter Hinweis auf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen; der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 1993 - 22 A 1931/91 -, S. 9 des Urteilsabdrucks unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, S. 19 des dortigen Urteilsabdrucks. Gemessen daran hält die Bewertung der praktischen (Teil-)Prüfung des Klägers vom 2. April 2014 einer Rechtskontrolle stand. Widerspruchs- und Klagebegründung zeigen rechtlich beachtliche Bewertungsfehler nicht auf. Soweit der Kläger bemängelt, der Prüfer S2. habe unter Punkt 1 (Basismaßnahmen) darauf abgestellt, dass die Reihenfolge der Basismaßnahmen zu schnell erfolgt sei, ohne die zeitlichen Vorgaben und die genaue Zielrichtung dieser Kritik darzulegen, hat der Prüfer S2. in seiner Stellungnahme vom 9. März 2016 nochmals näher ausgeführt, dass und weshalb die in den Basismaßnahmen enthaltene Atemwegskontrolle ebenso wie die Pulskontrolle vom Kläger nicht richtig durchgeführt worden seien: Der Kläger habe sich darauf beschränkt, „Atemwege frei“ zu rufen. Zur Pulskontrolle habe er nur kurz (ca. 1-2 Sekunden pro Seite) die Finger auf die rechte und linke Carotis aufgelegt. Der Prüfer C. hat hierzu ebenfalls dargelegt, der Kläger habe lediglich die Information „Atemwege frei“ gegeben, ohne dies überprüft zu haben, zumal diese Überprüfung vor der Atemkontrolle hätte stattfinden sollen. Die anschließende Pulskontrolle sei so flüchtig bzw. nur andeutungsweise erfolgt, dass er selbst sie aufgrund seines Beobachtungsstandortes gar nicht wahrgenommen habe. Diesen nachvollziehbaren Erläuterungen ist der Kläger mit dem pauschalen Vorbringen, eine Atemwegskontrolle vorgenommen zu haben, ebenso wenig substantiiert entgegengetreten wie mit seiner weiteren Behauptung, aus den „Trainingsergebnissen“ ergebe sich für den Zeitraum zwischen Sekunde 25 und 30 eine Atemwegskontrolle und ein Überstrecken des Kopfes durch den Kläger. Denn die Aufzeichnungen der „Trainingsergebnisse“ sehen im Falle des Klägers bei Minute 0.25 lediglich den Begriff „Atmung“ vor, ohne dass hieraus auf eine vom Kläger hinlänglich durchgeführte Atemwegskontrolle – im Sinne einer Inspektion des Mundraumes zur Kontrolle, ob die Atemwege durch einen Fremdkörper verlegt sind - geschlossen werden kann. Prüfungsrechtlich unerheblich ist im Hinblick auf diese Ausführungen des Prüfers C. hierzu auch der Vortrag des Klägers, die Notizen des Prüfers C. seien so zu verstehen, dass er die Maßnahme der Pulskontrolle überhaupt nicht wahrgenommen habe, daher könne er sie auch nicht beurteilen. Nicht substantiiert in Abrede gestellt hat der Kläger die Prüferkritik an der Art und Weise der Durchführung der Basismaßnahmen schließlich auch mit seiner Behauptung, der Stellenwert der Pulskontrolle sei bei leblos aufgefundenen Personen in den letzten Jahren rapide gesunken und Laien werde keine Pulskontrolle mehr, sondern stattdessen die Suche nach „Lebenszeichen“ empfohlen, weshalb nur von einer geringen Wertigkeit der Pulskontrolle auch für Rettungssanitäter auszugehen sei. Damit trifft der Kläger schon nicht den Kern der Prüferkritik, die Basismaßnahmen, zu denen unstreitig im Falle eines Rettungssanitäters auch die Pulskontrolle gehört, nicht in dem geforderten Maße vorgenommen zu haben. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger des Weiteren gegen die von dem Prüfer C. geäußerte Kritik „Position vor Teampartner neben dem Patienten daher Teampartner verdeckt“. Der Prüfer C. hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger anstelle der ihm als Teamführer eigentlich zugedachten Position am Kopf des Patienten den Platz des Teampartners an der Seite des Patienten eingenommen habe, wodurch dem Mitprüfling und Teampartner K. der Blick auf den Patienten und die vom Kläger durchgeführte Vitalzeichenkontrolle verstellt sowie eine zügige Vorbereitung der Beatmung erschwert gewesen sei. Dies hat der Kläger nicht nur nicht konkret in Abrede gestellt, sondern indirekt sogar selbst eingeräumt, indem er an anderer Stelle ausgeführt hat, der „Seitenmann“ sei für die Thoraxkompression zuständig und der „Kopfmann“ führe die Beatmung durch. Ebenfalls ohne Erfolg bestreitet der Kläger in der Sache die - den Darlegungen der Prüfer zufolge letztlich für das Nichtbestehen der Teilaufgabe 1 und der Prüfung insgesamt maßgeblichen - Vorhaltung beider Prüfer, die meisten Beatmungen nicht korrekt durchgeführt zu haben. Soweit die Prüfer einhellig davon ausgegangen sind, dass die Mehrzahl der vom Kläger vorgenommenen Atemhübe nicht genügend Volumen aufwiesen, stimmt dies – unabhängig davon, dass der Prüfer S2. von insgesamt 15 Beatmungen und 6 davon korrekt durchgeführten und der Prüfer C. von 14 Beatmungen, wovon 5 den Anforderungen entsprachen, ausgegangen ist - mit den aufgezeichneten „Trainingsergebnissen“ des Übungsphantoms „Ambu Man W“ überein. Danach sind nämlich für den Kläger – in der ihm zugeteilten Zeit von Minute 0.30 bis 2.05 und von Minute 4.32 bis 7.00 – insgesamt 14 Atemhübe zu verzeichnen, davon lediglich 5 Atemhübe über der Untergrenze von mehr als 400 ml Atemvolumen (und zwar Atemhübe Nr. 5., 6., 10., 13. und 14.), 1 Atemhub im Grenzbereich von knapp 400 ml (Atemhub Nr. 12) sowie 8 Atemhübe unter 400 ml (Atemhübe Nr. 1., 2., 3., 4., 7., 8., 9., und 11.). Wie bereits dargelegt, besteht keine hinreichende Veranlassung an den anhand des Übungsphantoms „Ambu Man W“ und der dazugehörigen Bediensoftware ermittelten und aufgezeichneten Werten für die mit den Atemhüben des Klägers jeweils erreichten Atemvolumina zu zweifeln. Aus den ebenfalls schon oben angeführten Gründen war dem schriftsätzlich vom Kläger formulierten Beweisangebot der Vernehmung des Mitprüflings K. dazu, dass sich der Brustkorb des Übungsphantoms bei den Atemhüben des Klägers „merklich gehoben“ haben soll, nicht weiter nachzugehen. Die Beklagte hat vielmehr plausibel dargelegt, dass und warum die Prüfer bei ihrer Bewertung maßgeblich zugrunde gelegt haben, wie viele der vom Kläger mit Hilfe des Beatmungsbeutels durchgeführten Atemhübe ein Volumen von mehr als 400 ml - als nach den ERC-Richtlinien relevante untere Grenze für eine als richtig anzuerkennende Beatmung - erreicht haben, ohne dass der Kläger diesen Bewertungskriterien oder aber der daraus resultierenden Bewertung etwas substantiiert entgegengesetzt hätte. Ins Leere gehen auch die Einwände des Klägers an der weiteren Prüferkritik, die sich auf die Ursachen bezieht, warum diverse Atemhübe des Klägers über kein hinreichendes Atemvolumen verfügten. Beide Prüfer haben als Erklärung für die nur unzulängliche Beatmung durch den Kläger angeführt, dies habe an einer nicht korrekten Reklination des Kopfes und an der nicht dicht aufgesetzten Beatmungsmaske gelegen, obwohl – wie insbesondere der Prüfer C. ergänzt hat - der Kläger mehrfach (teilweise sogar nochmals vor dem zweiten Atemhub) noch eine Lagekorrektur des Patientenkopfes vorgenommen habe. Mit seinem pauschalen Bestreiten dieser Prüferkritik verfehlt der Kläger ebenso die eigentliche Zielrichtung der Prüferkritik wie mit seiner Behauptung, dass in der Praxis die Kopfposition für jeden Atemschub individuell angepasst werden müsse, sodass nur der Beatmende die richtige Kopfposition finden könne. Dies gilt auch für sein weiteres Vorbringen, seine Atemschübe, die zwar anfänglich mutmaßlich zu wenig Volumen gehabt hätten, hätten sich im Verlauf der Prüfung gebessert, was dafür spreche, dass eine Anpassung der Kopflage erfolgt sei, dies müsse grundsätzlich positiv gewertet werden. Denn die Prüferkritik zielt in ihrem Kern erneut darauf ab, dass es dem Kläger insgesamt nicht gelungen ist, im Rahmen der geforderten Reanimation eine hinreichende Beatmung des Patienten mit Atemschüben von jeweils mehr als 400 ml Volumen mit Hilfe des Beatmungsbeutels vorzunehmen, weil er nicht durchgängig die gebotene Kopf- und Maskenposition hinbekommen hat. Entscheidend für die Frage einer effizienten Beatmung durch den Kläger ist damit (nach den von der Beklagten unter Berufung auf die in den ERC-Richtlinien 2010 niedergelegten derzeit gültigen Grundsätze angeführten und vom Kläger nicht konkret in Abrede gestellten Darlegungen) das mit den einzelnen Atemhüben jeweils erreichte Volumen. Da dieses Atemzugvolumen – wie bereits ausgeführt - im Falle des Klägers nach den zugrunde zu legenden Messungen des „Ambu Man W“ in der Mehrzahl der von ihm vorgenommenen Atemhübe unzureichend war, ohne dass diese Feststellungen aus Rechtsgründen zu beanstanden sind, stellen die von den Prüfern hierfür ermittelten Ursachen lediglich ergänzende Erläuterungen für die von ihnen festgestellten in den meisten Fällen nicht hinreichenden Atemvolumina dar, ohne dass diese von ihnen hierfür angeführten Gründe für sich genommen die Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers mit „ungenügend“ tragen würden. Ebenfalls nichts ersichtlich ist auch für das weitere Vorbringen des Klägers, es bestehe der Verdacht, dass bei ihm und dem Mitprüfling K. mit zweierlei Maß gemessen worden sei, da bei dem Mitprüfling K. ebenfalls nicht alle Atemhübe optimal verlaufen seien. Denn ausweislich der Aufzeichnungen von „Ambu Man W“ – vom 2. April 2014 in der Zeit von Minute 2.05 bis 4.32 und von Minute 7.00 bis 8.34 – sind nämlich für den Mitprüfling K. anders als im Falle des Klägers 13 Atemhübe (von insgesamt 18 Atemhüben) mit einem Volumen von deutlich mehr als 400 ml zu verzeichnen, 4 Atemhübe liegen knapp über 400 ml und nur 1 Atemhub weist ein Volumen von eindeutig unter 400 ml auf. Sind die Prüfer insofern zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger im Rahmen der geforderten Wiederbelebungsmaßnahmen vorgenommene Beatmung nicht effizient war, weil er in der Mehrzahl der Atemhübe nur ein unzureichendes Beatmungsvolumen erreicht hat, begegnet die weitere Einschätzung der Prüfer, dies stelle einen besonders schwerwiegenden Fehler dar, der eine schwere Schädigung oder den Tod des Patienten zur Folge hätte, und die von ihnen daraus gezogene Konsequenz, die Prüfungsleistung deshalb mit „ungenügend“ zu bewerten, ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das Vorbringen des Klägers, die Annahme der Beklagten, eine unzureichende Sauerstoffzufuhr im Rahmen der Reanimation sei patientenschädigend und führe beim Patienten bereits nach kurzer Zeit zu irreparablen Hirnschädigungen, sei spekulativ, weil bei Reanimationen ohnehin ein sog. irreparabler Hirnschaden zu befürchten sei, vermag seiner Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies gilt auch für das weitere Argument des Klägers, in allen Aus- und Fortbildungen werde zu den verschiedenen Maßnahmen in Notfallsituationen ausdrücklich betont, dass eine Thoraxkompression im Zweifel wichtiger sei, da nur für diese Maßnahme der Nutzen nachgewiesen sei. Die Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass dieses Vorbringen des Klägers den Ausführungen und Empfehlungen in den ERC-Richtlinien 2010 widerspricht. Soweit vorliegend die Aufgabenstellung ausdrücklich lautete, die Reanimation nach dem derzeit gültigenAlgorithmus vorzunehmen, schreiben die danach maßgeblichen ERC-Richtlinien 2010 Thoraxkompressionen und Beatmung im Wechsel vor. Der insgesamt gestiegenen Bedeutung, die der Thoraxkompression (im Vergleich zu den früheren ERC-Richtlinien 2005) beigemessen wird, ist in den ERC-Leitlinien 2010 dadurch Rechnung getragen worden, dass das Verhältnis der Thoraxkompression zu den Beatmungen von 15 Herzdruckmassagen zu 2 Beatmungen auf 30:2 geändert worden ist. Es wird jedoch explizit weiterhin im Rahmen der Wiederbelebung auch die Durchführung einer Beatmung empfohlen. Dabei soll jede Beatmung in etwa 1 s und mit ausreichend Volumen vorgenommen werden, wobei für Erwachsene ein Atemzugvolumen von 500 bis 600 ml vorgesehen ist. Die beiden Beatmungen sollen zusammen nicht mehr als 5 s dauern. Dadurch soll eine ausreichende Sauerstoffversorgung sichergestellt und Kohlenmonoxid entfernt werden. Vgl. hierzu Section 2 der Leitlinien zur Reanimation 2010 des European Resuscitation Council – ERC-Leitlinien -, Notfall und Rettungsmedizin 2010, S. 523, 527 ff. Zudem weist die Zusammenfassung der ERC-Richtlinien 2010 darauf hin, dass eine unverzüglich eingeleitete – fachgerechte - Wiederbelebung, zu der gerade auch eine hinreichende Sauerstoffzufuhr (im Verhältnis von 30 Thoraxkompressionen zu 2 Atemhüben) gehört, die Überlebensrate nach einem plötzlichem Kreislaufstillstand verdoppelt oder verdreifacht, während die auf eine Herzdruckmassage beschränkte Wiederbelebung lediglich „besser als keine“ ist. Vgl. Section 2 der Leitlinien zur Reanimation 2010 des European Resuscitation Council – ERC-Leitlinien -, Notfall und Rettungsmedizin 2010, S. 523, 525 f. Im Lichte dessen ist es entgegen der Vorstellung des Klägers aus Rechtsgründen weder zu beanstanden, wenn die Prüfer nach den Vorgaben der Aufgabenstellung ihrer Bewertung die Empfehlungen der ERC-Richtlinien 2010 zugrunde gelegt haben und davon ausgegangen sind, dass Herzdruckmassagen weiterhin in Kombination mit einer (hinreichenden) Beatmung das Mittel der Wahl bei einer Wiederbelebung sind. Noch begegnet es rechtlichen Bedenken, dass die Prüfer im Rahmen ihrer Bewertung darauf abgestellt haben, dass sich eine weitgehende Sauerstoff-Unterversorgung durch eine unzureichende Beatmung negativ auf den Erfolg einer Herz-Lungen-Wiederbelebung auswirkt sowie zu einer schweren Schädigung des Patienten insbesondere im Bereich des Gehirns führt, weil das Gehirn am empfindlichsten auf eine Unterbrechung der Blut- und Sauerstoffzufuhr reagiert. Erfolglos bestreitet der Kläger außerdem die weitere übereinstimmende Kritik beider Prüfer, die Thoraxkompressionen seien zum Teil zu tief erfolgt. Ausweislich der „Trainingsergebnisse“, an denen zu zweifeln – wie bereits dargelegt – keine Veranlassung besteht, sind für die vom Kläger in der Zeit von Minute 2.05 bis 4.32 und von Minute 7.00 bis 8.34 durchgeführten Herzdruckmassagen insbesondere zwischen Minute 3.12 und 3.54 und Minute 7.15 und 8.20 zu einem Großteil Drucktiefen von mehr als 70 mm zu verzeichnen. Im Rahmen der Aufzeichnungen des als Patienten verwendeten Übungsphantoms „Ambu Man“ war für die Thoraxkompressionen als „richtige“ Drucktiefe eine Spanne von 50 bis 70 mm vorgegeben, ohne dass dies aus Rechtsgründen zu beanstanden ist. Denn die ERC-Richtlinien 2010 sehen hierzu vor, dass einerseits eine Drucktiefe von mindestens 5 cm hilfreich ist für das spontane Wiedereinsetzen des Kreislaufes, andererseits aber, auch wenn Schäden durch eine zu hohe Drucktiefe von Herzdruckmassagen bislang nicht direkt bewiesen worden seien, selbst bei kräftigen Erwachsenen eine Drucktiefe von 6 cm nicht überschritten werden solle. Vgl. hierzu Section 2 der Leitlinien zur Reanimation 2010 des European Resuscitation Council – ERC-Leitlinien -, Notfall und Rettungsmedizin 2010, S. 523, 529 ff. Dem hat der Kläger allein mit seinem pauschalen Bestreiten nichts substantiiert entgegengesetzt. Unsubstantiiert ist auch das Vorbringen, mit dem sich der Kläger gegen die Einschätzung der Prüfer zu dem von ihm gewonnenen „allgemeinen Eindruck“ wendet. Der Prüfer S2. hat den Kläger insoweit als „von Beginn an unkoordiniert“ bezeichnet. Die pauschale Behauptung des Klägers, es sei widersprüchlich, wenn sein Verhalten einerseits als „von Beginn an unkoordiniert“ eingestuft, andererseits aber als „zu schnell“ erachtet werde, überzeugt nicht. Der Prüfer S2. hat seine Prüferkritik mit seiner Stellungnahme vom 9. März 2016 dahingehend erläutert, dass der Kläger schon zu Beginn der Prüfung fälschlich die Arbeitsposition seines Teampartner an der Seite des Patienten eingenommen habe, was zu einer Behinderung des Mitprüflings und einer Verzögerung der weiteren Arbeitsabläufe geführt habe. Sodann habe er die Atemwegs- und Pulskontrolle ohne richtige Überprüfung durchgeführt sowie die Absaugung nicht schon bei der Kontrolle der Atemwege, sondern erst nach der Vorbereitung von Intubation, Infusion und Medikamenten für den angeforderten Notarzt vorbereitet. Außerdem hat der Prüfer S2. noch bemängelt, dass eine ausreichende Kommunikation mit dem Teampartner nicht stattgefunden habe. Dieser in schlüssigen Prüferkritik, die aufgrund der im Einzelnen beanstandeten Vorgehensweise des Klägers seine Einstufung als „von Beginn an unkoordiniert“ trägt, hat der Kläger nichts Entscheidungserhebliches entgegenzusetzen vermocht. Soweit der Kläger rügt, auch die Einschätzung des Prüfers C. hinsichtlich des allgemeinen Eindrucks von ihm sei nicht nachvollziehbar, dringt er mit seiner Rüge ebenfalls nicht durch. Der Prüfer C. hat seine Ausführungen („keine Führung, wirkt überfordert, keine Struktur, Absaugung spät fertig, kein Absaugekatheter, lief permanent.“) in seiner Stellungnahme vom 7. März 2016 nochmals näher dargelegt, indem er darauf abgestellt hat, dass der zum Teamführer bestellte Kläger insgesamt sehr unsicher gewirkt habe. Er habe erst nach der Atemkontrolle und ohne hinreichende Überprüfung seinem Teampartner mitgeteilt, dass die Atemwege frei seien. Eine Pulskontrolle habe er nur „andeutungsweise“ vorgenommen. Während der gesamten Reanimation habe er seinem Teampartner K. weder Handlungsanweisungen gegeben, noch habe er Korrekturen vorgenommen, sodass der Mitprüfling K. die vorbereitenden Maßnahmen selbsttätig habe durchführen müssen. Dadurch sei auch die Vorbereitung der elektrischen Absaugepumpe erst als letzte vorbereitende Maßnahme erfolgt, obwohl dies zu Beginn der Reanimation hätte geschehen sollen. Beiden Prüflingen sei entgangen, dass ein Absaugkatheter noch nicht angebracht und die Absaugpumpe daher nicht einsatzbereit gewesen sei. Zudem sei die Absaugpumpe permanent eingeschaltet gewesen mit der Folge, dass im Ernstfall eine Absaugung durch die bereits reduzierte Akkuleistung nur noch für einen deutlich geringeren Zeitraum möglich gewesen wäre. Mit diesem durchaus plausiblen und im Einzelnen näher spezifizierten allgemeinen Eindruck, den der Kläger beim Prüfer C. hinterlassen hat, hat sich der Kläger schon gar nicht konkret auseinandergesetzt, sodass sein pauschales Bestreiten dieser Prüferkritik ins Leere geht. Damit haben die beiden Fachprüfer S2. und C. mit den von ihnen vorgenommenen Angaben in ihren Bewertungsbögen, die sie in ihren ergänzenden Stellungnahmen - auch zur Frage einer potentiellen schweren Patientenschädigung – noch näher erläutert haben, die Defizite der Prüfungsleistung des Klägers im Rahmen der praktischen Prüfungsaufgabe 1 und deren Bewertung mit der Note „ungenügend“ in sich schlüssig und nachvollziehbar dargetan. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet insofern auch, dass die Vorsitzende im Hinblick auf die – wie oben dargelegt - aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Bewertung der Aufgabe 1 der fachpraktischen Prüfung mit der Note „ungenügend“ durch beide Prüfer wegen eines von ihnen angeführten schwerwiegenden Fehlers, der zu einer besonders schwerwiegenden Schädigung des Patienten oder aber zu seinem Tod geführt hätte, für die praktische Prüfung insgesamt ebenfalls die Note „ungenügend“ (6) festgesetzt hat. Nach der maßgeblichen Prüfungsordnung ist nicht vorgeschrieben, dass der/die Prüfungsausschussvorsitzende die Prüfungsnote für den praktischen Prüfungsteil durch Bildung des arithmetischen Mittels der Teilnoten für die vier Aufgabenbereiche zu ermitteln hat. So auch VG Schwerin, Beschluss vom 25. Februar 2014 – 3 B 219/14 -, Juris Rdnr. 17. Vielmehr regelt die Prüfungsordnung in § 8 Abs. 8 RettAPO ausdrücklich, dass eine gravierende Fehlleistung des Prüflings – sei es auch in nur einem Fall der fachpraktischen Prüfung -, die zum Tod oder zu einer schweren Gesundheitsschädigung des Patienten führen kann, unabhängig von den Einzelbenotungen zwingend zu einer Gesamtbewertung der fachpraktischen Prüfung mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ führen muss. Eine prüfungsrechtliche Regelung, die bei der Notenbildung keine strikte rein mathematische Berechnung des Ergebnisses vorsieht, sondern bei erheblichen folgeschweren Fehlleistungen eine Art „Sperrwirkung“ vorsieht, begegnet keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Diese Vorschrift beruht insbesondere auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Denn § 4 Abs. 6 RettG NRW regelt insoweit hinreichend bestimmt, dass das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium ermächtigt wird, u.a. hinsichtlich der Rettungssanitäter nähere Regelungen nicht nur zur Zulassung, zur Dauer und zu den Inhalten, sondern auch über den Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung sowie zur Prüfung der Rettungssanitäter zu treffen. Vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Juli 2003 – 2 A 10770/03 -, juris Rdnr.30 ff. Im Lichte dessen war der Vorsitzenden bei der Festsetzung der Gesamtnote für die fachpraktische Prüfung vorliegend kein Beurteilungsspielraum eingeräumt, sondern sie musste wegen der in der 1. Teilprüfung der praktischen Prüfung von beiden Prüfern übereinstimmend „wegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers, der eine schwere Schädigung oder den Tod des Patienten zur Folge gehabt hätte“ vergebenen Note “ungenügend”, die – wie bereits dargelegt – keinen rechtlichen Bedenken begegnet, insgesamt die Note „ungenügend“ für die praktische Wiederholungsprüfung des Klägers vom 2. April 2014 festsetzen. Bleibt die Klage mithin sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag erfolglos, kommt es auch nicht in Betracht, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.