Beschluss
3 B 418/14 As
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 14. April 2014 – 3 B 327/14 As – wird aufrecht erhalten. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gründe I. 1 Die Antragsteller sollen nach Maßgabe der Dublin-II-Verordnung in die Republik Italien abgeschoben werden. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Anhörungsrüge gegen einen Beschluss der Kammer, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den entsprechenden Bescheid angeordnet worden ist. 2 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stellte durch Bescheid vom 20. März 2013 die Unzulässigkeit des Asylantrags der Antragssteller – iranische Staatsbürger – fest und ordnete deren Abschiebung in die Republik Italien an. Dagegen wendeten sich die Antragsteller mit der Klage 3 A 588/14 As und dem Antrag 3 B 327/14 As auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage. Antrag und Klage wurden dem Bundesamt mit Eingangsverfügung vom 25. März 2014 gegen Empfangsbekenntnis am 31. März 2014 zugestellt. Darin wurde die Antragsgegnerin gebeten, binnen einer Woche schriftlich Stellung zu nehmen. 3 Am 3. April 2014 hat das Verwaltungsgericht dem Eilantrag mit einem Tenorbeschluss stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Nach Auffassung der 3. Kammer des Gerichts bestünden derzeit unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse im Fall der Überstellung sog. Dublin-Rückkehrer nach Italien immer noch erhebliche Gefahren wegen systembedingter ("systemischer") Mängel bei den dortigen Aufnahmebedingungen (vgl. zuletzt VG Schwerin, Beschluss vom 13. November 2013 – 3 B 315/13 As –, juris). Diese Bedenken seien derzeit noch nicht ausgeräumt. 4 Mit dem bei Gericht am 7. April 2014 eingegangenen Schriftsatz vom 3. April 2014 nahm die Antragsgegnerin zum Vorbringen der Antragsteller inhaltlich ausführlich Stellung. 5 Am 22. April 2014 hat die Antragsgegnerin eine Anhörungsrüge erhoben. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass der Beschluss im Verfahren 3 B 327/14 As bereits vor Ablauf der richterlichen Frist von einer Woche ergangen sei. Im Beschluss würden auch die monierten systemischen Mängel hinsichtlich der Aufnahmebedingungen der italienischen Republik nicht konkretisiert. 6 Die Antragsgegnerin beantragt, 7 das Verfahren 3 B 327/14 As fortzusetzen und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 A 588/14 As der Antragsstellerin abzulehnen. 8 Die Antragssteller haben keinen Antrag gestellt. Sie verteidigen den Beschluss. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Gerichtsakten 3 B 327/14 As und 3 A 588/14 As nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes verwiesen. II. 10 Die Anhörungsrüge gegen den im Tenor genannten Beschluss bleibt erfolglos. Der Beschluss ist aufrechtzuerhalten. 11 Die Anhörungsrüge ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt worden. 12 Sie ist aber im Ergebnis unbegründet. Das Verfahren ist nach § 152a Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) fortzuführen, wenn kein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung gegeben ist (nachfolgend 1) und das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (2). 13 1. Gegen den streitgegenständlichen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel, da die Beschwerde nach § 80 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ausgeschlossen ist. 14 2. Das Gericht hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör im Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusses zwar durch die verfrühte Entscheidung verletzt. Dies führt aber zu keiner Änderung des Beschlusses, weil auch bei Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin die Entscheidung so getroffen worden wäre, die fehlende Berücksichtigung des Vortrags also nicht entscheidungserheblich gewesen ist. 15 a) Zunächst hat das Gericht im Tenor des Beschlusses unter Hinweis auf seine der Antragsgegnerin bekannten Entscheidung vom 13. November 2013 – 3 B 315/13 As – (juris) ausgeführt, dass nach seiner Auffassung derzeit - also zum Zeitpunkt des Beschlusses (7. April 2014) – hinsichtlich der Aufnahmebedingungen in Italien immer noch erhebliche Gefahren wegen systemischer Mängel bestünden. Insofern hat es in der zitierten Entscheidung ausführlich dargelegt, weshalb es der Ansicht ist, dass systemische Mängel bestehen. 16 b) Das Gericht sieht sich wegen des Inhalts des nachfolgend eingegangenen Schriftsatzes vom 3. April 2014 zu keiner abweichenden Entscheidung veranlasst. Nach Auffassung der Kammer bestehen nach summarischer Wertung erhebliche Defizite im Bereich der Unterbringung von Asylbewerbern – einschließlich sog. Dublin-Rückkehrer -, da eine Unterbringung erst erfolgt, wenn der Asylbewerber nicht nur einen Asylantrag gestellt, sondern er bei der nachfolgenden verbalizzazione auch registriert worden ist. Zwischen den Terminen für Antragstellung und Begründung lagen bislang zum Teil erhebliche Zeiträume von mehreren Wochen oder gar Monaten. 17 Vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen vom 13. Oktober 2013, S. 12; UNHCR, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Darmstadt vom 3. Dezember 2013, S. 8; UNHCR, Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien (Juli 2013), S. 6 f. 18 Daraus könnte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen, da die Asylbewerber in dem Zeitraum auf sich allein gestellt und häufig obdachlos sind. 19 Vgl. etwa Schweizer Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen vom 13. Oktober 2013, S. 12. 20 Zwar gibt es nach Angaben der Schweizer Flüchtlingshilfe und UNHCR eine Weisung des italienischen Innenministeriums, die genannten Antragstermine zusammenzuführen. Ob diese und weitere Maßnahme tatsächlich zu Verbesserungen führen, bleibe abzuwarten. 21 Vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen vom 13. Oktober 2013, S. 12. 22 Auch UNHCR spricht von Verbesserungen, aber nicht davon, dass dieser Mangel mittlerweile (weitgehend) abgestellt worden ist. 23 Vgl. UNHCR, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Darmstadt, S. 8; Empfehlungen, S. 6 f. 24 In der zeitlichen Lücke zwischen Antragstellung und Registrierung des Asylbewerbers sieht die Kammer bei summarischer Wertung einen systemischen Mangel der Aufnahmebedingungen in dem Sinne, dass es regelhaft so defizitär ist, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. 25 Zur Definition des systemischem Mangels vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris LS und Rn. 6. - Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13 –, juris Rn. 47, sieht darin ebenfalls einen systemischen Mangel, hält aber die getroffenen Maßnahmen der italienischen Regierung für ausreichend. 26 Ob die Maßnahmen der italienischen Regierung zur Beseitigung der genannten Defizite ausreichend sind, ist nach den vorhandenen Quellen mit der erforderlichen Sicherheit bislang nicht feststellbar. 27 c) Des weiteren liegen dem Gericht keine hinreichend verlässlichen Zahlen bezüglich der Aufnahmekapazitäten in den verschiedenen Unterbringungszentren und weiteren Einrichtungen vor. Insbesondere fehlen Zahlenangaben aus dem karitativen und kommunalen Bereich. Dies gilt auch im Hinblick auf die künftige Entwicklung der Asylbewerberzahlen in Italien. 28 d) Soweit die Antragsgegnerin auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 2. April 2013 – Nr. 27725/10 - ( Samsam Mohammed Hossein u. a. ) (ZAR 2013, 336) verweist, macht die Kammer darauf aufmerksam, dass die Richterin am EGMR Angelika Nußberger in ihrem Referat auf dem 17. Verwaltungsgerichtstag Münster 2013 zur Frage der Rückführungen nach der Dublin-II-Verordnung ausgeführt hat, es sei fraglich, inwieweit dieses Urteil, das die sehr spezielle Situation einer Asylbewerberin aus Somalia in den Blick nehme, verallgemeinerungsfähig sei. Ähnlich gelagerte Fälle seien noch anhängig. 29 Vgl. Nußberger, Menschenrechtsschutz im Ausländerrecht, Verein Deutscher Verwaltungsgerichtstag e. V. (Hrsg.), 17. Deutscher Verwaltungsgerichtstag, S. 343 (351). 30 Insofern spricht viel dafür, dass eine grundlegende Klärung der aufgeworfenen Fragen durch den EGMR – Große Kammer - noch erfolgen wird. 31 Vgl. dazu Sattler, Strassburg hinterfragt Abschiebungen nach Italien, Neue Züricher Zeitung vom 11. Februar 2014. 32 Die genannten Gesichtspunkte müssen ggf. im Hauptsacheverfahren aufgeklärt werden. 33 3. Die Kosten des asylrechtlichen Rügeverfahrens hat die Antragsgegnerin als Unterliegende nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG).