Urteil
2 A 1666/11
VG SCHWERIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine bauplanungsrechtliche Ferienwohnnutzung liegt vor, wenn eine Wohnung vorwiegend tage- oder wochenweise von einem ständig wechselnden Personenkreis zu Erholungszwecken genutzt wird.
• Für die Abgrenzung zur Zweitwohnung kommt es auf das Nutzungsmuster (wechselnder Nutzerkreis, Feriencharakter), nicht auf Entgeltlichkeit oder Anmeldung an.
• Hat der Verpflichtete trotz bestandskräftiger Nutzungsuntersagung seine Liegenschaft wiederholt als Ferienwohnung genutzt und verweigert Mitwirkung an der Aufklärung, ist die Behörde verpflichtet, das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Festsetzung von Zwangsgeld bei fortgesetzter Ferienwohnnutzung trotz Nutzungsuntersagung • Eine bauplanungsrechtliche Ferienwohnnutzung liegt vor, wenn eine Wohnung vorwiegend tage- oder wochenweise von einem ständig wechselnden Personenkreis zu Erholungszwecken genutzt wird. • Für die Abgrenzung zur Zweitwohnung kommt es auf das Nutzungsmuster (wechselnder Nutzerkreis, Feriencharakter), nicht auf Entgeltlichkeit oder Anmeldung an. • Hat der Verpflichtete trotz bestandskräftiger Nutzungsuntersagung seine Liegenschaft wiederholt als Ferienwohnung genutzt und verweigert Mitwirkung an der Aufklärung, ist die Behörde verpflichtet, das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen. Die Klägerin, Eigentümerin einer Doppelhaushälfte, begehrt die Vollstreckung einer seit 2008 bestandskräftigen Nutzungsuntersagungsverfügung gegen die benachbarte Doppelhaushälfte der Beigeladenen, die diese als Ferienunterkunft nutzten. Die Beklagte (Bauaufsichtsbehörde) hatte 2008 die Feriennutzung untersagt und ein Zwangsgeld angedroht, lehnte aber 2010 und 2011 ein einschreitendes Vorgehen mit der Begründung ab, die Nutzung sei nicht nachweisbar und es handele sich überwiegend um Nutzung durch Familie und engen Freundeskreis. Die Klägerin meldete fortgesetzte vermietungsähnliche Überlassungen in zahlreichen Saisonwochen 2009, 2010, 2011 und 2014; die Beigeladenen reagierten nicht umfangreich auf gerichtliche Aufforderungen zur Mitwirkung. Die Klägerin beantragte die Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes gegen die Beigeladenen; die Beklagte beantragte Klageabweisung. • Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldfestsetzung ist §110 VwVfG M-V i.V.m. §88 Abs.1 Nr.2, Abs.2 und 3 SOG M-V; Zwangsgeld ist zulässig, wenn der Pflichtige eine Handlung zu unterlassen pflichtwidrig missachtet. • Ferienwohnnutzung unterscheidet sich von Zweitwohnnutzung durch einen vorwiegend tage- oder wochenweisen, ständig wechselnden Nutzerkreis zu Ferien- und Erholungszwecken; hierfür ist nicht erforderlich, dass die Nutzung entgeltlich ist oder Einkünfte erzielt werden. • Bei der Abgrenzung kommt es auf das äußere Nutzungsmuster an; auch unentgeltliche Überlassungen an Freunde oder Bekannte können unter die Ferienwohnnutzung fallen, wenn sich die Überlassung nicht wesentlich von einer typischen Ferienwohnungsnutzung unterscheidet. • Die Beigeladenen haben aktenkundig zahlreiche tage- und wochenweise Überlassungen in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2014 eingeräumt oder nicht wirksam bestritten; sie haben gerichtliche Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und Unterlagen (vollständige Anlage V u.ä.) nicht hinreichend vorgelegt, wodurch der Schluss auf weitergehende Überlassungen gestützt wird. • Aufgrund des Nutzungsmusters übersteigen die aktenkundigen Überlassungen deutlich den Rahmen einer zulässigen Zweitwohnnutzung; daher liegt eine bauplanungsrechtlich unzulässige Ferienwohnnutzung vor. • Angesichts der jahrelangen, fortgesetzten Missachtung der Nutzungsuntersagung und des mangelnden Mitwirkungsverhaltens der Beigeladenen ist die Beklagte in ihrem Ermessen gebunden; das Ermessen ist so zu nutzen, dass das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen ist. • Die Durchsetzung der Nutzungsuntersagung dient dem Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin; angesichts der Schwere und Dauer der Verstöße ist die zwangsweise Durchsetzung verhältnismäßig und erforderlich. Die Klage ist begründet. Das Gericht hebt die Ablehnungsbescheide der Beklagten vom 26.10.2010 und 23.09.2011 auf und verpflichtet die Beklagte, gegenüber den Beigeladenen das in der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 26.05.2008 angedrohte Zwangsgeld festzusetzen. Begründend trägt das Gericht vor, die Beigeladenen haben ihre Doppelhaushälfte wiederholt tage- und wochenweise Dritten zu Erholungszwecken überlassen; dies übersteigt den Rahmen einer zulässigen Zweitwohnnutzung und stellt eine fortdauernde Zuwiderhandlung gegen die bestandskräftige Untersagung dar. Die Beigeladenen haben die erforderliche Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung nicht erbracht, was die Annahme weiterer Überlassungen stützt. Die Behörde ist deshalb verpflichtet, das Zwangsgeld festzusetzen, um den Gebietserhaltungsanspruch wirksam durchzusetzen; die Kosten trägt die Beklagte, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen bleiben von diesen selbst zu tragen.