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Urteil

7 A 1518/14

VG SCHWERIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist rechtmäßig, wenn sie auf eine einschlägige Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann und die Voraussetzungen sowie die Verhältnismäßigkeit gewahrt sind. • Die formelle Beschuldigtenstellung muss zum Zeitpunkt der behördlichen Anordnung vorliegen; ihr Wegfall im nachfolgenden Widerspruchsverfahren kann die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht zwingend entfallen lassen, ist aber für die prüfende Behörde fortlaufend zu berücksichtigen. • Fehlt die spezifische bundesrechtliche Grundlage, kann eine Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig auf landespolizeirechtliche Vorschriften (hier § 31 SOG M‑V) umgedeutet werden, sofern dadurch keine Wesensveränderung der Maßnahme eintritt. • Bei vorbeugender Gefahrenabwehr genügt die Erforderlichkeit der Maßnahme zur Verhütung künftiger Straftaten; hierfür ist eine auf Tatsachen gestützte und plausible Prognose zur Gefahr weiterer Straftaten erforderlich.
Entscheidungsgründe
Erkennungsdienstliche Maßnahmen: Zulässigkeit durch Landesvorschrift bei Gefahr weiterer Straftaten • Eine Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist rechtmäßig, wenn sie auf eine einschlägige Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann und die Voraussetzungen sowie die Verhältnismäßigkeit gewahrt sind. • Die formelle Beschuldigtenstellung muss zum Zeitpunkt der behördlichen Anordnung vorliegen; ihr Wegfall im nachfolgenden Widerspruchsverfahren kann die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht zwingend entfallen lassen, ist aber für die prüfende Behörde fortlaufend zu berücksichtigen. • Fehlt die spezifische bundesrechtliche Grundlage, kann eine Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig auf landespolizeirechtliche Vorschriften (hier § 31 SOG M‑V) umgedeutet werden, sofern dadurch keine Wesensveränderung der Maßnahme eintritt. • Bei vorbeugender Gefahrenabwehr genügt die Erforderlichkeit der Maßnahme zur Verhütung künftiger Straftaten; hierfür ist eine auf Tatsachen gestützte und plausible Prognose zur Gefahr weiterer Straftaten erforderlich. Der Kläger, Krankenpflegehelfer, wandte sich gegen eine polizeiliche Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen (Fingerabdrücke, Lichtbilder, Personenbeschreibung) vom 3.7.2014, bestätigt im Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums vom 11.8.2014. Mehrere frühere Ermittlungsverfahren gegen ihn waren geführt worden: ein 2012 angezeigter Vorwurf von Körperverletzung/Beleidigung, eingestellt gegen Geldauflage; ein 2013 behaupteter Zahlungsverzug, eingestellt mangels Tatverdachts; und eine Anzeige wegen versuchter Nötigung im Juni 2014, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11.7.2014 eingestellt wurde. Die Polizei hatte die Maßnahme mit der Begründung angeordnet, sie diene der Strafverfolgungsvorsorge und der Verhütung künftiger Straftaten, da der Kläger wiederholt negativ in Erscheinung getreten sei und ein Gefährdungsbild insbesondere gegenüber einer ehemaligen Mitbewohnerin bestehe. Der Kläger hielt die Anordnung für unverhältnismäßig und focht sie an. • Zulässigkeit: Die Klage ist formell zulässig, materiell unbegründet; die angeordnete Maßnahme verletzt die Rechte des Klägers nicht. • Rechtsgrundlage: Die Anordnung war nicht materiell auf § 81b StPO zu stützen, weil die Beschuldigteneigenschaft zwischen Anordnung und Widerspruchsentscheidung weggefallen war; höchstrichterlich ist offen, ob der Fortfall im Widerspruchsverfahren die Rechtmäßigkeit berührt. • Umdeutung: Das Verwaltungsgericht kann eine behördliche Anordnung auf eine andere, tragfähige Rechtsgrundlage umdeuten, soweit dadurch keine Wesensveränderung eintritt; hier war eine Umdeutung auf § 31 Abs.1 SOG M‑V (landesrechtliche Ermächtigung zur Verhütung künftiger Straftaten) möglich. • Voraussetzungen nach § 31 SOG M‑V: Die Polizei hat hinreichend prognostiziert, dass wegen Art und Ausführung der beanstandeten Handlungen die Gefahr weiterer Straftaten besteht; einschlägige Erkenntnisse aus mehreren Ermittlungsverfahren und Zeugenaussagen rechtfertigen die Gefahrenprognose. • Bestimmtheit und Form: Die Anordnung war hinreichend bestimmt, nachdem das Gericht/kontrollierend die konkret auszuführenden Maßnahmen (elektronische Lifescan‑Fotos und Finger/Handflächenabdrücke, Personenbeschreibung) klargestellt hat. • Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahme war geeignet, erforderlich und angemessen; das öffentliche Interesse an Verhütung künftiger Straftaten und die spezialpräventive Wirkung wiegen die Eingriffsintensität nicht auf. • Ermessen: Der Beklagte hat sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt, indem er die Maßnahme auf die spezialpräventive Gefahrenabwehr ausrichtete und die Umstände (Vorwürfe, Zeugenaussagen, Persönlichkeitsbild) berücksichtigte. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung rechtmäßig ist, da sie materiell auf die landespolizeirechtliche Ermächtigung des § 31 Abs.1 SOG M‑V gestützt werden kann und die notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere rechtfertigen die Aktenlage, frühere Strafermittlungen und Zeugenaussagen die Prognose einer Gefahr weiterer Straftaten; die Maßnahme ist hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.